Sportvereine zwischen Zweckbetrieb und Geschäftsbetrieb. Abgrenzungsprobleme, steuerliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten


Thèse de Bachelor, 2018

80 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Begriff des Vereins
2.2 Notwendige Vereinsorgane
2.2.1 Die Mitgliederversammlung
2.2.2 Der Vorstand
2.3 Satzung und Haftung

3 Gemeinnützigkeit bei Sportvereinen
3.1 Förderung des Sports
3.2 Vorteile und Nachteile der Gemeinnützigkeit
3.3 Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
3.4 Steuerlich unschädliche Betätigungen
3.5 Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
3.6 Bildung von Rücklagen

4 Tätigkeitsbereiche der Sportvereine
4.1 Ideeller Bereich
4.2 Vermögensverwaltung
4.3 Zweckbetrieb
4.3.1 Begriffsbestimmung
4.3.2 Steuerbegünstigungen
4.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
4.4.1 Abgrenzung zu den anderen Tätigkeitsbereichen
4.4.2 Steuerliche Aspekte
4.4.3 Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
4.4.4 Besonderheiten bei sportlichen Veranstaltungen

5 Ausgewählte Abgrenzungsprobleme und daraus entwickelte Gestaltungsmöglichkeiten
5.1 Gemischt veranlasste Aufwendungen
5.2 Spielertrainer
5.3 Ablösezahlungen
5.3.1 Anwendung des § 67a Abs. 1 AO
5.3.2 Anwendung des § 67a Abs. 3 AO

6 Fazit 66

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Erscheinungsformen der Vereine

Abb. 2: Berechnung der freien Rücklage

Abb. 3: Übersicht der Tätigkeitsbereiche

Abb. 4: Sachliche Steuerpflicht der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

Abb. 5: Abdeckung des Verlustes im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Abb. 6: Bezahlte Sportler

Abb. 7: Behandlung der sportlichen Veranstaltungen

Abb. 8: Behandlung vereinnahmter Ablösezahlungen

Abb. 9: Behandlung verausgabter Ablösezahlungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen!"

(Helmut Schmidt, ehem. Bundeskanzler)

Um dieses Recht erfolgreich in die Praxis umzusetzen, ist die Kenntnis der besonderen Vorschriften zur Vereinsbesteuerung für über 90.000 Sportvereine mit ihren knapp 24 Millionen Mitgliedern1 unabdingbar. Auch im Hinblick auf die steigende Anzahl der Außenprüfungen bei gemeinnützigen Vereinen,2 ist die Einhaltung der speziellen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts für die Vereine unerlässlich. Da sich Sportvereine neben ihren gemeinnützigen Zwecken nicht selten auch unternehmerisch betätigen, kann es in mehreren Fällen zu hohen Steuernachzahlungen und sogar zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit kommen. Dieses Szenario hätte steuerliche und wirtschaftliche Folgen für den gesamten Sportverein. Es stellt sich die Frage nach steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die den Sportvereinen helfen sollen, die Steuerlasten aus Ertragsteuern und Umsatzsteuer so gering wie möglich zu halten. Gleichzeitig gilt es, durch die steuerliche Gestaltung nicht gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen zu verstoßen.

Im Rahmen dieser Bachelorarbeit soll die Besteuerung der Sportvereine untersucht werden, um Abgrenzungsprobleme bei der steuerlichen Zuordnung von Geschäftsvorgängen des Vereins aufzuzeigen. Zusätzlich sollen die daraus resultierenden steuerlichen Folgen dargestellt werden, um Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Sportvereinen anhand von ausgewählten Sachverhalten zu präsentieren.

1.2 Gang der Untersuchung

Das zweite Kapitel befasst sich mit den grundlegenden zivilrechtlichen Regelungen, die für Vereine in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Neben der Erläuterung des Vereinsbegriffs und den notwendigen Organen des Vereins, werden zum Ende des Kapitels satzungs- und haftungsrechtliche Grundsätze der Vereine aufgezeigt.

Das dritte Kapitel behandelt die Gemeinnützigkeit bei Sportvereinen. Darin wird gezeigt, welche Bereiche des Sports als gemeinnützig gelten, welche Vor- und Nachteile der Status der Gemeinnützigkeit bietet, und welchen Pflichten die Vereine nachgehen müssen, um die Gemeinnützigkeit beizubehalten.

Die Tätigkeitsbereiche der Sportvereine werden im vierten Kapitel analysiert. Es wird aufgezeigt, welche Einnahmen und Ausgaben den einzelnen Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden und welche Tätigkeitsbereiche steuerbegünstigt bzw. steuerpflichtig sind. Eine ausführliche Abgrenzung erfolgt zwischen den zweckbetriebenen und den wirtschaftlichen Betätigungen. Es werden zudem die Besonderheiten bei sportlichen Veranstaltungen, die daraus resultierenden Wahlrechte der Sportvereine sowie die steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen aufgezeigt.

Im fünften Kapitel werden Abgrenzungsprobleme bei gemischt veranlassten Aufwendungen, bei der steuerlichen Behandlung von Zahlungen an Spielertrainer und bei Ablösezahlungen demonstriert. Anhand der steuerlichen Konsequenzen werden fallbezogene Gestaltungsmöglichkeiten präsentiert, wodurch Steuerlasten eines Vereins gemindert werden können, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden.

In Kapitel sechs erfolgt schließlich eine kritische Reflexion der Vorgehensweise und der Ergebnisse.

2 Rechtliche Grundlagen

2.1 Begriff des Vereins

Der Verein wird als freiwilliger Zusammenschluss auf unbestimmte Zeit definiert, dessen Ziel die Verfolgung eines gemeinsamen nichtwirtschaftlichen (ideellen) oder eines wirtschaftlichen Zwecks ist. Diese Personenvereinigung führt einen Namen, hat eine körperschaftliche Verfassung und ist in ihrer Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig. Eine Strukturierung der Erscheinungsformen kann nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen.3 Brinkmeier klassifiziert zwischen den in der Praxis selten vorkommenden wirtschaftlichen (§ 22 BGB) und den nicht wirtschaftlichen Vereinen (§ 21 BGB), die auch als „Idealvereine“ bezeichnet werden. Bei beiden Erscheinungsformen unterteilt Brinkmeier nochmals zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereine, sodass er zwischen vier Vereinsformen unterscheidet:

- Rechtsfähiger, wirtschaftlicher Verein
- Nicht rechtsfähiger, wirtschaftlicher Verein
- Rechtsfähiger Idealverein
- Nicht rechtsfähiger Idealverein4

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) teilt die Vereine hingegen zunächst nach der Rechtsfähigkeit und unterscheidet dann zwischen dem

- nicht rechtsfähigen Verein,
- dem rechtsfähigen, nichtwirtschaftlichen Verein (auch „Idealverein“ genannt),
- dem rechtsfähigen, wirtschaftlichen Verein und
- dem "Alt-Verein":

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Erscheinungsformen der Vereine

Quelle: IDW-RS-HFA (2013), S. 2.

Der nicht rechtsfähige Verein wird grundsätzlich wie der nichtwirtschaftlich rechtsfähige Verein behandelt, ist jedoch nicht grundbuch- und erbfähig. Der nichtwirtschaftliche Verein ist die in Deutschland verbreiteste Form und wird dadurch charakterisiert, dass die wirtschaftliche Betätigung nicht im Vordergrund steht. Dagegen erhält der auf wirtschaftliche Betätigung ausgerichtete wirtschaftliche Verein seine Rechtsfähigkeit nach dem Konzessionssystem (durch staatliche Genehmigung). "Alt-Vereine" kennzeichnen sich durch Gründung vor Inkrafttreten des BGB, und sind deshalb nicht im Vereinsregister des jeweiligen Amtsgerichtes eingetragen.5 Die folgenden Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf die sog. „Idealvereine“.

2.2 Notwendige Vereinsorgane

2.2.1 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Durch Beschlussfassung bestellt und entlässt sie den Vorstand, dem sie darüber hinaus Weisungen erteilen kann. Außerdem ist sie zuständig für die Vereinssatzung, den Zweck des Vereins sowie Satzungsänderungen und kann die Auflösung des Vereins bewirken.6

Der § 32 BGB räumt den Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit ein, Beschlüsse auch ohne Versammlung zu fassen. Die Gültigkeit dieses Beschlusses setzt eine schriftliche Zustimmung aller Mitglieder voraus.7 In der Satzung des Vereins können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden, um Angelegenheiten des Vereins einem anderen Vereinsorgan zuzuteilen und dadurch den Einfluss der Mitgliederversammlung zu reduzieren.8

2.2.2 Der Vorstand

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Führung der Geschäfte des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Werden in der Satzung keine abweichenden Regelungen festgelegt, bestellt die Mitgliederversammlung den Vorstand und bestimmt seine Zusammensetzung. Der Vorstand kann sich aus einer oder mehreren Personen zusammensetzen. Während ein Alleinvorstand den Verein alleine vertritt, wird der Verein bei mehreren Vorstandsmitgliedern durch deren Mehrheit vertreten.9 Eine Alleinvertretung durch ein Vorstandmitglied kann, abweichend von der gesetzlichen Regelung, in der Vereinssatzung festgelegt werden.10

Für die Tätigkeit des Vorstands gilt grundsätzlich das Auftragsrecht des BGB (§§ 664–670 BGB), was eine unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt.11 Davon abweichend sind Anstellungsverträge zwischen Mitgliedersammlung und Vorstand möglich, um aus dem Auftragsverhältnis ein Dienstverhältnis zu schaffen. Werden in diesem Fall Vorstandsvergütungen vereinbart, sind die einkommensteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.12

2.3 Satzung und Haftung

Um in das Vereinsregister eingetragen werden zu können, müssen Vereine die im BGB vorgeschriebenen Inhalte in die Satzung aufnehmen. Mindesterfordernisse, welche die Satzung enthalten muss, sind der Zweck, der Name und der Sitz des Vereins.13 Als Vereinszweck kommt jeder ideelle oder wirtschaftliche Zweck in Frage, der nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, Strafgesetze oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt. Zwecke, die gegen die guten Sitten verstoßen, dürfen ebenfalls nicht in die Satzung aufgenommen werden. Liegt ein wirtschaftlicher Zweck vor, ist der Verein ein wirtschaftlicher i. S. des § 22 BGB und darf ebenfalls nicht ins Vereinsregister eingetragen werden.14

Neben den Mindestanforderungen prüft das Amtsgericht vor der Eintragung, ob folgende Sollanforderungen des § 58 BGB enthalten sind:

- Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- Bestimmungen über die Bildung des Vorstands,
- Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Darüber hinaus können freiwillige Regelungsinhalte, wie z. B. die Rechte und Pflichten der Mitglieder oder die Vereinbarung von Vorstandsvergütungen in die Satzung aufgenommen werden. Ist eine Mindestangabe oder eine Sollangabe nicht enthalten, hat das Amtsgericht die Eintragung abzulehnen.15

Der Verein haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen für Schäden, die Mitglieder des Vorstands oder andere berufene Vertreter i. S. des § 30 BGB durch Handlung einem Dritten zufügen.16 Demgegenüber haften Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter dem Verein für Schäden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachen. Falls sie unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung von höchstens 720 € jährlich erhalten, gilt dies nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.17

Analog dazu ist dieser Rechtsgedanke auf Vereinsmitglieder bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben anzuwenden.18 Für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins haften die Mitglieder grundsätzlich nicht. Die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen (z. B. Schadensersatz­pflicht nach § 823 BGB) sind bei Vereinsorganen und bei den Mitgliedern uneingeschränkt anzuwenden.19

3 Gemeinnützigkeit bei Sportvereinen

3.1 Förderung des Sports

Der § 52 AO definiert den Begriff der Gemeinnützigkeit als selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebieten. Was unter dem Rechtsbegriff der Förderung der Allgemeinheit zu verstehen ist, grenzt die Vorschrift in Abs. 1 Satz 2 und 3 lediglich negativ ab.20 Demnach darf der Personenkreis, dem die Förderung dient, nicht fest abgeschlossen sein. Das wäre z. B. der Fall, wenn ausschließlich Familienmitglieder begünstigt sind oder Mitglieder nur unter Erfüllung beruflicher Merkmale aufgenommen werden. Durch Konkretisierung im abschließenden Zweckkatalog des zweiten Absatzes legt der Gesetzgeber fest, auf welchen Gebieten die Förderung der Allgemeinheit Anerkennung findet. Dazu gehört unter anderem die Förderung des Sports.21

Während der omnipräsente professionelle Spitzensport die Ausnahme bildet, wird in den mehr als 90.000 deutschen Sportvereinen hauptsächlich Breiten-, Jugend-, Senioren-, und Behindertensport betrieben. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen sind der Rehabilitations-, und der Resozialisationssport. Alle Facetten des Sports schaffen ein soziales Umfeld, das regelgeleitetes Handeln erfordert und somit zur Überwindung von Sprachbarrieren und sozialen Unterschieden beiträgt. Regelmäßige sportliche Betätigung dient der Bevölkerung zudem zur Erhaltung der Gesundheit.22

Bezahlter Sport ist nicht gemeinnützig, da nicht die Förderung gemeinnütziger Zwecke, sondern eigenwirtschaftliche Zwecke im Vordergrund stehen und diese der Selbstlosigkeit des § 55 AO entgegenstehen.23 Unter bestimmten Voraussetzungen, die in Kap. 4.4.4.3 näher erläutert werden, ist die Förderung des bezahlten Sports unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins.24 Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgeräten steht ebenfalls der Selbstlosigkeit des § 55 AO entgegen, da der Verein dann mitgliedernützig handelt und die Mitglieder nur eigennützig am Verein beteiligt sind.25

Die Freizeitgestaltung der Sportler steht in engem Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Sport. Die Teilnahme der Mitglieder an organisierten Wettkämpfen und die Gliederung des Vereins in unterschiedliche Abteilungen (z. B. gestaffelte Jugend- und Seniorenabteilungen) mit verantwortlichen Betreuern skizziert das Leitbild eines gemeinnützigen Sportvereins. Ferner betreiben auch Sporthilfe-Fördervereine durch Verbesserung von sportlichen Rahmenbedingungen eine Förderung des Sports i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21. Neben dem Sportstättenbau und der Ausstattung der Vereine mit Sportgeräten, kann im Fall der finanziellen Unterstützung von Sportlern in demselben Maße eine Förderung des Sports vorliegen. Bedingt wird dies durch die Einhaltung transparenter und leistungsabhängiger Förderrichtlinien sowie keine anderweitige ausreichende Finanzierung der Sportler. Außerdem wird vorausgesetzt, dass die Förderung den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigt.26

3.2 Vorteile und Nachteile der Gemeinnützigkeit

Vereine unterliegen grundsätzlich der Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz-, und Grundsteuer und sind ggf. verpflichtet auch andere Steuern zu zahlen, wie z. B. die Grunderwerb-, oder die Lotteriesteuer. Werden Mitglieder des Vereins entgeltlich angestellt, muss der Verein als Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Weil Vereine das Gemeinschaftsleben fördern, hält der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Vergünstigungen für gemeinnützige Vereine bereit.27

Vorteile der Gemeinnützigkeit bestehen in der weitgehenden Befreiung von der Körperschaft-, und der Gewerbesteuer und in der Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes in den Tätigkeitsbereichen des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung. Zudem berechtigt die Gemeinnützigkeit den Sportverein zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen, die der Spender steuerlich geltend machen kann und die Spendenbereitschaft erhöht. Erhalten die Übungsleiter eines Sportvereins für ihre Tätigkeit im Verein eine Vergütung, ist diese durch den sog. Übungsleiterfreibetrag bis 2.400 € steuerfrei. Entgeltlich angestellte Vorstände oder Kassierer werden durch den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 720 € in gleicher Weise begünstigt.28

Nachteile der Gemeinnützigkeit ergeben sich aus dem Verbot, eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen und dem Verbot Zuwendungen an Mitglieder zu leisten. Zudem muss das Vereinsvermögen zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke verwendet werden (vgl. Kap. 3.5).29

3.3 Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

Selbstlosigkeit i. S. des § 55 AO ist sinngleich mit Uneigennützigkeit. Ein gewisses Eigeninteresse der Mitglieder wird dadurch nicht ausgeschlossen, weil die meisten Sportler den Sport zur eigenen Ertüchtigung und zum eigenen Vergnügen treiben.

Selbstlosigkeit bedeutet,

- dass die Mittel eines gemeinnützigen Vereins, insbesondere Spenden, Mitgliedsbeiträge, Vermögenserträge, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen und eigenen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden dürfen.30
- dass Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln der Körperschaft unzulässig sind, soweit es sich nicht um Annehmlichkeiten handelt.31 Zu den Annehmlichkeiten zählen Präsente wegen eines besonderen persönlichen Ereignisses oder aufgrund besonderer Vereinsanlässe. Persönliche Ereignisse eines Mitglieds, wie die Hochzeit oder ein persönliches Vereinsjubiläum, unterliegen einer Sachzuwendungsgrenze von 40 € pro Ereignis. Ist ein Vereinsmitglied verstorben, dürfen für ein Kranz- bzw. Grabgebinde mehr als 40 € ausgegeben werden. Bei besonderen Vereinsanlässen gilt ebenfalls die 40 Euro-Grenze, jedoch nicht für jeden einzelnen Vereinsanlass, sondern für alle Vereinsanlässe im Jahr zusammen.32
- dass pauschaler Aufwandsersatz und Sitzungsgelder an Vorstandsmitglieder ohne vorherige Festlegung durch Satzung oder Vorstandsbeschluss, zur Versagung der Steuerbegünstigung des Vereins führen können. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit vor. Ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit kann vermieden werden, indem angemessene Vergütungen im Vorhinein vereinbart werden, wenn ein Vereinsmitglied im Auftrag des Vereins tätig wird. Das wäre der Fall, wenn ein Übungsleiter die Mitglieder gegen Entgelt trainiert.33

Ausschließlichkeit i. S. des § 56 AO bedeutet eine ausschließliche Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke, die zwingend steuerbegünstigt sein müssen. Legitim ist es auch, wenn Vereine mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen, wie etwa einen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zweck.34 Werden neben einem oder mehreren gemeinnützigen Zielen auch nicht steuerbegünstigte Ziele verfolgt, ist die Ausschließlichkeit zu versagen. Deswegen darf die Vereinssatzung keine nicht steuerbegünstigten Zwecke enthalten und auch die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins darf nicht auf Zwecke gerichtet sein, die nicht steuerbegünstigt sind. Folgendes Beispiel aus Brinkmeier (2016), S. 68 soll dies verdeutlichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Förderung des Schachsports ist ein gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) Da Skat jedoch kein Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO ist, ist die Förderung des Skat-„Sports“ nicht gemeinnützig. Da der Verein nebeneinander gemeinnützige und nicht gemeinnützige Zwecke verfolgt, verstößt er gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Der Verein ist (insgesamt) nicht gemeinnützig. Es ist jedoch nicht möglich, den Verein in einen steuerbegünstigten Bereich („Schach“) und einen nicht begünstigten Bereich („Skat“) aufzuteilen.35

Unmittelbarkeit i. S. des § 57 AO setzt eine eigenständige Verwirklichung der Ziele des Vereins voraus. Eine Unterstützung durch Förder- bzw. Geldsammelvereine (sog. Mittelbeschaffungskörperschaften i. S. des § 58 Nr. 1 AO) ist allerdings unschädlich. Diese Vereine unterstützen andere gemeinnützige Vereine bei ihren Aktivitäten und sammeln Gelder, um diese den anderen gemeinnützigen Einrichtungen weiterzuleiten. Das Ausschließlichkeitsgebot ist bei einem Förderverein selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn er sich vollständig aus Mitteln der Vermögensverwaltung oder eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs finanziert. Die in seiner Satzung enthaltene Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für satzungsmäßige Zwecke muss der Verein jedoch einhalten.36

3.4 Steuerlich unschädliche Betätigungen

Der § 58 der Abgabenordnung führt Betätigungen auf, deren Ausübung zu keinem Ausschluss von der Steuervergünstigung führen. Diese Tätigkeiten müssen, mit Ausnahme der nach § 58 Nr. 1 AO, nicht in die Satzung aufgenommen werden.37 Neben der in Kap. 3.3 erläuterten Unterstützung durch Förder- bzw. Geldsammelvereine können Sportvereine insbesondere folgende Aktivitäten ausführen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden:

- Überlassung der Vereinsräume (Nr. 5) und
- Teilweise Förderung des bezahlten Sports (Nr. 8)

Nach § 57 AO würde eine Überlassung von Sportstätten und Sportanlagen an andere Sportvereine eine steuerschädliche Wirkung haben, da die erforderliche Bedingung der Unmittelbarkeit nicht erfüllt wäre. Die Ausnahme in § 58 AO ermöglicht die Nutzungsüberlassung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken. Darunter fällt auch die Überlassung einer Sporthalle an einen anderen Sportverein, damit die Halle besser ausgenutzt werden kann.38 Die Nutzung gegen (ggf. geringes) Entgelt gehört allerdings zum steuerunschädlichen Bereich der Vermögensverwaltung (vgl. Kap. 4.2).39

Zu den gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlichen Betätigungen gehört ebenfalls die teilweise Förderung des bezahlten Sports. Auch im Amateurbereich kommt es häufig zu einer Bezahlung der Sportler im Rahmen des Zweckbetriebs. Das würde gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit verstoßen und zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Damit der Verein weiterhin als gemeinnützig gilt, muss die Förderung bezahlten Sports Nebenzweck sein und sollte demnach von untergeordneter Bedeutung sein. In Grenzfällen sollte sich der Verein mit dem Finanzamt abstimmen.40

3.5 Gebot der zeitnahen Mittelverwendung

Der Verein ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zur zeitnahen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel und Sachwerte für seine satzungsmäßigen Zwecke verpflichtet. Die Herkunft der Mittel hat in diesem Fall keine Bedeutung. Der Verein hat sämtliche Erträge (Beiträge, Spenden, Zinsen, Miet- und Pachterträge, Gewinne aus Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb), die Einrichtungen und Veranstaltungen für seine Zweckaufgaben verwenden.41 Darunter fällt auch die Anschaffung oder Herstellung von Sachgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.42

Eine zeitnahe Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO liegt vor, wenn der Verein seinen Überschuss in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren verwendet. Erwirtschaftet z. B. ein Sportverein 2015 einen Gewinn, muss dieser bis spätestens Ende 2017 zur Förderung des Sports ausgegeben werden.43 Sind am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres noch Mittel vorhanden, muss eine Zuordnung in der Bilanz oder in der Vermögensaufstellung erfolgen. Als Positionen kommen in Betracht:

- Vereinsvermögen,
- Rücklagen,
- im zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, deren Verwendung in den beiden Folgejahren für steuerbegünstigte Zwecke erfolgen muss.

Das Vermögen des Vereins unterliegt nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Werden Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt, muss ihre zeitnahe Verwendung durch eine Mittelverwendungsrechnung nachgewiesen werden.44

Von der zeitnahen Mittelverwendung sind nach § 62 Abs. 3 AO folgende Mittelzuführungen ausgenommen:

- Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins vorgesehen hat,
- Zuwendungen, die speziell für das Vermögen des Vereins bestimmt sind,
- Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins zur Vermögensaufstockung,
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, wie die Schenkung eines Mietwohngrundstückes.45

3.6 Bildung von Rücklagen

Trotz des Mittelverwendungsgebots können nach § 62 AO in allen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Rücklagen gebildet werden.46 Die Rücklagenbildung im Rahmen des ideellen Bereichs ist nur zulässig, wenn dadurch zukünftig die Erfüllung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke erfolgt. Rücklagen im wirtschaftlichen und vermögensverwaltenden Bereich dürfen dagegen nur zur Sicherung der Existenz des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und der Vermögensverwaltung gebildet werden. Eine bloße Ansammlung von Vermögen durch Rücklagen ist daher unzulässig.47

Sportvereine können für größere Anschaffungen in den folgenden Jahren nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Projektrücklage bilden, falls sie zur nachhaltigen Zweckerfüllung des Vereins erforderlich ist.48 Darunter fallen bspw. die Anschaffung neuer Sportgeräte oder Erhaltungsaufwendungen im gemeinnützigen Bereich. Die erforderlichen Mittel für diese Projekte darf der Verein bis zu sechs Jahre49 zurücklegen. Steht beim Verein ein größeres Projekt an, wie der Bau einer Sporthalle, sollte der Zeitraum von zehn Jahren nicht überschritten werden.50 Ebenfalls zulässig ist die Rücklagenbildung für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode zur Sicherstellung der Liquidität (Betriebsmittelrücklage).51

Eine Wiederbeschaffungsrücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO kann für Fahrzeuge und andere Wirtschaftsgüter gebildet werden, falls die laufenden Einnahmen für deren Anschaffung nicht ausreichen.52 Die Bildung der Rücklage genügt, außer bei der geplanten Anschaffung von Immobilien, als Nachweis für die Zulässigkeit der Rücklage (sog. Nachweiserleichterung). Die Zuführung von Mitteln in die Rücklage bemisst sich zwar in Höhe der regulären Abschreibungen des zu ersetzenden Wirtschaftsguts, darf allerdings höher sein, falls der Verein die höhere Zuführung rechtfertigen kann. Eine höhere Zuführung kann regelmäßig inflationsbedingt oder durch Wiederbeschaffung vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorkommen.53

Ferner ermöglicht der Gesetzgeber die Bildung einer freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, der Vereine ein Drittel ihrer Überschusseinkünfte aus der Vermögensverwaltung zuführen können. Ebenso können dieser freien Rücklage 10 % der Einnahmen des ideellen Bereichs, 10 % des Gewinns aus dem Zweckbetrieb und 10 % des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeführt werden.54 Folgende Berechnung veranschaulicht diese Regelung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Berechnung der freien Rücklage

Quelle: Wachter (2018) (online), S. 18.

Die freie Rücklage darf bis zur Auflösung Vereins fortgeführt werden. Der Verein kann die in der freien Rücklage angesammelten Beträge bspw. im Rahmen der Vermögensverwaltung Ertrag bringend anlegen oder zur Anschaffung einer Beteiligung verwenden. Ein Verlustausgleich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln der freien Rücklage ist jedoch nicht zulässig.55

Kommt es in einem Wirtschaftsjahr nicht zu einer Ausschöpfung des Höchstbetrags, hat der Verein noch die Möglichkeit die Mittel in Höhe des nicht ausgeschöpften Betrages in den beiden Folgejahren in die freie Rücklage einzustellen.56 Werden zusätzlich noch Mittel zu Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO zugeführt, hat das keinen Einfluss auf die Höchstgrenze für die Bildung freier Rücklagen.57

[...]


1 Vgl. Statista (2018) (online).

2 Vgl. Holland (o. J.) (online).

3 Vgl. IDW-RS-HFA-14 (2013), S. 2.

4 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 2.

5 Vgl. IDW-RS-HFA-14 (2013), S. 2.

6 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 11.

7 Vgl. § 32 Abs. 2 BGB.

8 Vgl. § 40 BGB.

9 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 11 f.

10 Vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 40 BGB.

11 Vgl. § 27 Abs. 3 BGB.

12 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 12.

13 Vgl. § 57 BGB.

14 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 8.

15 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 8-12.

16 Vgl. § 31 BGB.

17 Vgl. § 31a BGB.

18 Vgl. § 31b BGB.

19 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 14.

20 Vgl. Seer in Tipke/Kruse (2017), zu § 52 AO S. 3 f.

21 Vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.

22 Vgl. Seer in Tipke/Kruse (2017), zu § 52 AO S. 27 f.

23 Vgl. Lippross / Niewerth (2014a), S. 9.

24 Vgl. AEAO zu § 52 Tz. 7 Satz 2.

25 Vgl. Seer in Tipke/Kruse (2017), zu § 52 AO S. 30.

26 Vgl. Seer in Tipke/Kruse (2017), zu § 52 AO S. 30.

27 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg (2013), S. 5.

28 Vgl. Wachter (2018) (online), S. 4.

29 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 34.

30 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg (2013), S. 17 f.

31 Vgl. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 10.

32 Vgl. Wachter (2018) (online), S. 13.

33 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg (2013), S. 19.

34 Vgl. Seer in Tipke/Kruse (2017), zu § 52 AO S. 30.

35 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 68.

36 Vgl. Wachter (2018) (online), S. 8 f.

37 Vgl. Lippross / Niewerth (2014b), S. 2.

38 Vgl. Seer in Tipke/Kruse (2017), zu § 58 AO S. 8.

39 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 100.

40 Vgl. Seer in Tipke/Kruse (2017), zu § 58 AO S. 11.

41 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg (2013), S. 20.

42 Vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO.

43 Vgl. Wachter (2018) (online), S. 17.

44 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 76.

45 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg (2013), S. 21.

46 Vgl. Schneider (2017a), S. 12 f.

47 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 102-104.

48 Vgl. Seer in Tipke/Kruse (2017), zu § 62 AO S. 4.

49 Vgl. Seer in Tipke/Kruse (2017), zu § 62 AO S. 4.

50 Vgl. Wachter (2018) (online), S. 18.

51 Vgl. AEAO zu § 62 AO Abs. 1 Nr. 1 Tz. 4 Satz 5.

52 Vgl. AEAO zu § 62 AO Abs. 1 Nr. 2 Tz. 6.

53 Vgl. Seer in Tipke/Kruse (2017), zu § 62 AO S. 5.

54 Vgl. Schneider (2017a), S. 12 f.

55 Vgl. Brinkmeier (2016), S. 108 f.

56 Vgl. AEAO zu § 62 AO Abs. 1 Nr. 3 Tz. 11.

57 Vgl. AEAO zu § 62 AO Abs. 1 Nr. 4 Tz. 13.

Fin de l'extrait de 80 pages

Résumé des informations

Titre
Sportvereine zwischen Zweckbetrieb und Geschäftsbetrieb. Abgrenzungsprobleme, steuerliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten
Université
Karlsruhe University of Cooperative Education
Note
2,0
Auteur
Année
2018
Pages
80
N° de catalogue
V496020
ISBN (ebook)
9783346005212
ISBN (Livre)
9783346005229
Langue
allemand
Mots clés
Steuern, Vereine, steuerliche Gestaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Abgrenzung, Besteuerung, Sportvereine, Ablösesummen
Citation du texte
Daniel Kappes (Auteur), 2018, Sportvereine zwischen Zweckbetrieb und Geschäftsbetrieb. Abgrenzungsprobleme, steuerliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/496020

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