Über die EU-Charta der Grundrechte


Dossier / Travail, 2018

15 Pages, Note: 2,3

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis I

1. Einleitung

2. Die Entstehungsgeschichte der Charta
2 2.1 Die Idee
2 2.2 Die Entstehung

3. Überblick über den Inhalt der Charta
3.1 Der Inhalt
3.2 Die Ziele

4. Die Bindungswirkungen der Charta
4.1 Der Anwendungsbereich
4.2 Die Grundrechtsverpflichteten
4.2.1 Die Union und ihre Organe
4.2.2 Die Mitgliedsstaaten
4.3 Die Grundrechtsberechtigten

5. „Schönheitsfehler“ der Charta
5.1 Differenzierte Grundrechtsschranken
5.2 Europäische Verfassungsbeschwerde

6. Schlusswort

Literaturverzeichnis

Persönliche Erklärung

Charta der Grundrechte

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. EU-Charta der Grundrechte

1. Einleitung

Schon seit Jahrhunderten streben die Menschen bzw. die Völker dieser Erde nach dem Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten. Hierbei ist immer die Rede von Menschenrechte, Grundrechten und Bürgerrechte. Dennoch sind diese drei Arten zu differenzieren.

Menschenrechten sind selbst im heutigen 21. Jahrhundert nicht selbst-verständlich. Man muss hier nur die Zwangsheirat von Minderjährigen oder auch die Kinderarbeit in Textilfabriken ansprechen. Viele Länder missachten die Menschenrechte noch heute, es fehlt immer noch eine weltweite Akzeptanz dieser Rechte, die seit mehr als 60 Jahren erklärt wurden und allen Menschen zusteht, egal welcher Herkunft, welches Geschlecht, welche Religion, welche gesellschaftliche oder staatliche Stellung oder welches Alter. Aus diesem Grund sollte man sicherstellen, dass diese Würde des Menschen durch staatliche Eingriffe sowie Jeder-mann geachtet werden sollte. Es ist notwendig Menschenrechte als „Grundrechte“ in nationale Verfassungen, aber auch internationale Ab-kommen zu verankern, sodass sie geschützt und einklagbar sind.

Dasselbe gilt auch für alle weiteren Grundrechte, die auch größtenteils Bürgerrechte umfassen. Diese beziehen sich lediglich auf die Beziehung zwischen Bürger und Staat und beziehen sich daher nur auf die Bürger eines Staates.

So ist es auch mit der Europäischen Union und den Unionsbürgern. Durch die EG- Verordnungen, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat verbindlich sind, und die EG-Richtlinien, die der Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten bedürfen, wurden Hoheitsrechte ausgeübt, welche je-doch bis zum Ende der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts nur dem Staat vorbehalten waren. Da die Unionsbürger immer mehr durch den Euro-päischen Rat beeinflusst wurden, war ein grundrechtlicher Schutz innerhalb dieser Union letztendlich unverzichtbar.

2. Die Entstehungsgeschichte der Charta

2.1 Die Idee

Die Auswirkungen der beiden Weltkriege (1. Weltkrieg: 1914-1918; 2. Weltkrieg 1939-1945) führten dazu, dass man zu der Erkenntnis kam, dass eine intensive, mehrseitige Kooperation zwischen den Staaten durch verschiedene internationale Organisationen und Kooperationen immer wichtiger sein würde. Die UNO (United Nations Organization), die am 26. Juni 1945 gegründet wurde und der 193 Mitgliedsstaaten angehören, sowie der Europarat, der am 5. Mai 1949 gegründet wurde und 47 Mitgliedsstaaten erfasst, waren die ersten Prototypen der Idee von inter-nationalen Organisationen.

Immer wichtiger wurde aber diese Idee durch den Prozess der Glo-balisierung in den 1970er/80er Jahren. Es wurde immer deutlicher, dass eine Regierung jenseits der Nation notwendig ist. Völkerrechtliche Ab-kommen und internationale Organisationen bekamen zu dieser Zeit immer größere Bedeutung.

In der nächsten Zeit wurden immer mehr Organisationen gegründet. Beispielsweise das internationale Umweltregime und die Welthandels-organisation (WTO), die 1995 gegründet wurde. Es war ein deutlicher Trend zum Regionalismus zu beobachten. Immer mehr Staaten traten internationalen Organisationen bei und schlossen sich durch diese zusammen.

Die Europäische Gemeinschaft schien mit dieser Entwicklung durch Vertragsänderungen durch die Einheitliche Akte (1987), Maastrich (1992) und Amsterdam (1997) immer weiter in jeden Lebensbereich der Bürger der Europäischen Union einzugreifen. Auch z.B. in die Bereiche der Kultur, von dem man eigentlich annahm, dass er ausschließlich der Gesetzge-bungskompetenz des Staates vorbehalten war.

Seit der Europäische Binnenmarkt seit 1993 unter dem Namen „Gemeinsamer Binnenmarkt der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“ existierte, entwickelte sich daraus solch eine Dynamik, dass die vier Grundfreiheiten (Freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapi-talverkehr) immer mehr auf europäische Politikbereiche wie Soziales, Arbeit, Verbraucherschutz und Umwelt übergegriffen hat. Somit wurde die Frage nach entsprechender Grundrechtssicherung der Europäischen Bürger immer wichtiger und umso dringlicher stellte sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Bindung und Begrenzung der Machtbefug-nisse der Europäischen Gemeinschaft.

2.2 Die Entstehung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) reagierte auf die entsprechende Grundrechtssicherung der Unionsbürger. Durch Bezugnahme auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Rechtsvergleiche nationaler Grundrechte der Mitgliedsstaaten sollten europäische Grund-rechte entwickelt werden.

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Köln (3. und 4. Juni 1999) wurde auf Initiative der deutschen Bundesregierung beschlossen, dass ein Entwurf für solch eine Charta erstellt werden soll. Am 15. und 16. Oktober 1999 wurde auf der Tagung des Europäischen Rates in Tampere die Zusammensetzung des Komitees präzisiert.

„Dieser „Konvent“ setzte sich aus 15 Beauftragten der Staats- und Regierungschefs, 16 Mitglieder des Europäischen Parlaments, 30 von den nationalen Parlamenten entsandten Mitglieder und einem Mitglied der Europäischen Kommission zusammen; außerdem waren je zwei Beobachter des EuGH und des Europarates (darunter ein Mitglied des EGMR) beteiligt.“[1]

Er nahm seine Arbeit im Dezember 1999 auf und wählte den damaligen Bundespräsidenten der BRD Roman Herzog zum Vorsitzenden.

In den nächsten neun Monaten erarbeiteten diese Mitglieder in intensiven Debatten, breitgefächerten Anhörungen gesellschaftlicher Gruppen der damaligen Beitrittskandidaten der EU und wichtiger Institutionen einen Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der im Oktober 2000 veröffentlicht wurde. Erst auf dem EU-Gipfel in Nizza im Dezember 2000 sollte entschieden werden, „ob und auf welche Weise die verabschiedete Charta in den EU-Vertrag aufgenommen werden kann.“[2]

In der Zeit bis zum EU-Gipfel wurde der Entwurf von Vertretern des Europäischen Gerichtshofs, des Europarates und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich begrüßt. Auch der Euro-päische Rat und das Europäische Parlament gaben ihre Zustimmung. Ebenso wurden Anträge des Deutschen Bundestages sowie des Bundesrates verabschiedet, die den Entwurf der „Charta begrüßten und dessen Aufnahme in die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union empfahlen.“[3]

Schließlich verkündeten die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rats und der Kommission zum Auftakt des EU-Gipfels in Nizza im Dezember 2000 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Damit wurden sie zwar erstmals in schriftlicher und verständlicher Form niedergelegt, ist aber noch kein einklagbares und europäisches Recht geworden. 2004 startete der erste Versuch der Charta eine Rechtswirkung mit dem verabschiedeten Vertrag über eine Verfassung für Europa zu verleihen. Dieser wurde allerdings in 2005 in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt.

Rechtskraft erhielt sie schließlich 2007 in einem eigenständigen Dokument, welches im Vertrag von Lissabon mit einem Verweis eingefügt wurde. Der Vertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 zwischen den damals 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geschlossen und ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Er reformierte nicht nur den Vertrag über die Europäischen Union, sondern auch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Dieser hat den neuen Namen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhalten.

3. Überblick über den Inhalt der Charta

3.1 Der Inhalt

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Sozial-charta, den Verfassungen der Mitgliedsstaaten, internationalen Men-schenrechtsdokumenten und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshöfe.

Auf das Präambel der Charta folgen 54 Artikel, die in 7 Titel unterteilt sind. In den ersten sechs Titeln umfasst die Charta die allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte, sowie die wirtschaftlichen und sozialen Rechte.

Hierunter zählen in Titel I „Die Würde des Menschen“ die Würde des Menschen (Art.1), Recht auf Leben (Art. 2), Recht auf Unversehrtheit (Art. 3), Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 4) und das Verbot der Sklaverei und der Zwangs-arbeit (Art. 5).

[...]


[1] Matthias Herdegen in Europarecht, C.H. Beck, 18. Auflage, S. 175 Rn. 24

[2] Harald Hohmann in Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (26.05.2002) URL: http://www.bpb.de/apuz/25260/die-charta-der-grundrechte-der-europaeischen-union?p=2 (Stand 07.05.2018)

[3] In Wikipedia Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter Entstehungsgeschichte URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Charta_der_Grundrechte_der_Europäischen_Union (Stand 07.05.2018)

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Über die EU-Charta der Grundrechte
Université
University of Applied Sciences Fulda
Cours
Europäische Integration
Note
2,3
Année
2018
Pages
15
N° de catalogue
V496841
ISBN (ebook)
9783346008558
ISBN (Livre)
9783346008565
Langue
allemand
Mots clés
über, eu-charta, grundrechte
Citation du texte
Anonyme, 2018, Über die EU-Charta der Grundrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/496841

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