Der Say-on-Pay-Beschluss zur Aufsichtsratvergütung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2019

22 Pages, Note: 10


Extrait


Gliederungsübersicht

A. Status quo

B. Allgemeine Regelungsbestimmungen
I. Regelungsbedürfnis
II. Adressat

C. Vergütungssystem
I. Umsetzung durch das ARUG II
II. Inhalt
III. Zuständigkeit
IV. Beschlussfassung
V. Offenlegung
VI. Bindungswirkung, Anfechtung

D. Vergütungsbericht
I. Umsetzung durch das ARUG II
II. Inhalt
III. Zuständigkeit
IV. Prüfung
V. Beschlussfassung
VI. Offenlegung, Anfechtung

E. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der sog. Say on Pay - Beschluss zur Aufsichtsratvergütung

A. Status quo

Das Konzept des Say on Pay – Beschlusses beruht auf dem englischen Leitbild, dass die Hauptversammlung über die Vergütungspolitik beschließt und ein anderes Organ auf dieser Basis die konkrete Vergütung festlegt.1 Einige Länder haben bereits eine Regelung eingeführt,2 wozu der deutsche Gesetzgeber gehört, welcher, i.R.d. Einführung des VorstAG,3 den Say on Pay – Beschluss fakultativ4 in § 120 IV AktG verankert hat.5 Dieser regelt jedoch nur die Vorstandsvergütung.

Bereits am 14.12.04 schlug die Kommission vor,6 die Vergütungspolitik als eigenständigen Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung zu deklarieren und den Vergütungsbericht zur Abstimmung zu stellen.7 Da eine Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten als unzureichend erachtet wurde, veröffentlichte die Kommission am 09.4.148 den Entwurf für eine Reform der ARRL,9 welche am 17.5.17 verabschiedet wurde. Dadurch soll der Say on Pay – Beschluss für Vorstand und Aufsichtsrat obligatorisch unionsweit, bis zum 10.6.19, eingeführt werden.10

Die Umsetzung erfolgte unter Einbeziehung der Wissenschaft, wofür das BMJV eine Expertenkommission einberief.11 Der ausgearbeitete RefE wurde am 11.10.18 veröffentlicht,12 worin die unionsrechtlichen Vorgaben möglichst behutsam und unbürokratisch umgesetzt werden sollten.13 Am 20.3.19 hat das Bundeskabinett den RegE (ARUG II) beschlossen.14 Angestrebt wurde eine schonende 1:1 Umsetzung.15 Im Folgenden werden die Anforderungen der ARRL und deren Umsetzung ins deutsche Recht, durch den RegE, dargestellt.

B. Allgemeine Regelungsbestimmungen

I. Regelungsbedürfnis

Ziel der reformierten ARRL ist die16 Förderung der Transparenz und die langfristige Mitwirkung der Aktionäre.17 Das Regelungsbedürfnis resultiert aus der Finanzkrise 08/09.18 Nach Ansicht der Kommission haben unzureichende Vergütungssysteme die Finanzkrise mit angeheizt.19 Im Kern der Corporate-Governance-Diskussion wird thematisiert, dass die Vorstandsvergütung in Relation zur Arbeitnehmervergütung inadäquat hoch sei (Manager to Worker Pay Ratio)20 sowie eine unzureichende Ausgestaltung des Vergütungssystems.21 Weiter sei die derzeitige Überwachung ungenügend und zu stark auf kurzfristige Gewinne ausgerichtet.22

Zur Abmilderung dieser Problematiken soll der Say on Pay – Beschluss dienen, durch den eine bessere Überwachung der Vergütung der Unternehmensleitung durch die Aktionäre und eine bessere Verknüpfung von Vergütung und Leistung gewährleistet werden soll.23 Denn der Beschluss räumt den Aktionären das Recht ein, sowohl ex-ante als auch ex-post über die Vergütung mitzureden.24 Zudem soll die stärkere Einbindung der Aktionäre dazu beitragen die finanzielle und nicht-finanzielle Leistung von Gesellschaften zu verbessen.25

II. Adressat

Die ARRL ist anwendbar auf Gesellschaften, deren Aktien an einem geregelten Markt zugelassen sind.26 Als Adressatenleitbild werden die Aktionäre, potentielle Anleger und andere an der Gesellschaft interessierte Akteure angeführt.27 Divergierend zur ARRL, wird im RegE, durch die Konkretisierung der Begriffe klar und verständlich (§§ 87a I 1, 162 I 1 AktG-E), der vorauszusetzende Sachverstand präzisiert. Abzustellen ist auf einen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Anleger.28 Resultierend daraus, bedarf es keiner Ausführung technischer Begriffe, da keine Verständlichkeit für den Laien gefordert wird.29

C. Vergütungssystem

Ein Bestandteil des Say on Pay – Beschlusses30 stellt das obligatorisch31 durchzuführende Votum der Hauptversammlung zur Vergütungspolitik dar, Art. 9a ARRL.32 Das Votum hat turnusgemäß alle vier Jahre oder bei jeder wesentlichen Änderung zu erfolgen, Art. 9a V ARRL.33 Telos ist die Sicherstellung, dass die Aktionäre auch tatsächlich Einfluss auf die Vergütungspolitik nehmen, wodurch zum langfristigen Erfolg der AG beigetragen werden soll.34

I. Umsetzung durch das ARUG II

Nach Art. 9a I ARRL ist für die Mitglieder der Unternehmensleitung, worunter der Aufsichtsrat fällt,35 eine Vergütungspolitik zu beschließen. Die stärkere Einbindung der Aktionäre in die Vergütung der Unternehmensleitung, ist ein Ansatz, der einem Rechtssystem mit monistischer Gesellschaftsstruktur entnommen ist, wohingegen das deutsche Aktienrecht einem dualistischen System unterliegt.36 Der dualistischen Entscheidungshierarchie entsprechend, lag die Kompetenz zur Festsetzung der Aufsichtsratvergütung de lege lata bei der Hauptversammlung, § 113 AktG.37 Daher wurde teilweise angeführt, dass vom Gesetzgeber nichts zu veranlassen sei.38 Über das deutsche Recht hinausgehend, verlangt die ARRL jedoch, dass nicht nur eine Vergütungspolitik beschlossen wird, sondern statuiert für deren Inhalt detaillierte Vorgaben, eine Offenlegungspflicht und eine turnusgemäße Vorgabe für deren Durchführung.39 Folglich bedurfte es einer Neuregelung, welche in § 113 III AktG-E umgesetzt wurde.40

Durch die Einführung der ARRL, kann die Hauptversammlung die Aufsichtsratvergütung künftig nur gemäß einer genehmigten oder vorgelegten Vergütungspolitik festsetzen, Art. 9a II, III ARRL. Daraus resultiert die Frage, wie Konstellationen zu lösen wären, wenn die Aktionäre ein Vergütungssystem beschließen, das zur bestehenden Vergütung divergiert.41 Für ein möglich sanftes Einfügen der ARRL, in die systemwidrige dualistische Struktur und das Vermeiden von formalistischen Doppelbeschlüssen, hat der Gesetzgeber eine einheitliche Beschlussfassung angeordnet.42 Eine unionskonforme Umsetzung der einheitlichen Beschlussfassung erfordert, dass die Richtlinienvorgaben zugleich für § 113 AktG gelten. Als stringente Folge muss die Hauptversammlung, unabhängig davon ob dem Aufsichtsrat überhaupt eine Vergütung gewährt werden soll,43 turnusgemäß, über das Vergütungssystem und die Vergütung in dem Einheitsbeschluss gemeinsam entscheiden.44 Damit geht das deutsche Recht sogar über die ARRL hinaus, da nicht nur das Vergütungssystem durch die Hauptversammlung bestimmt wird, sondern auch die Vergütung, wohingegen die Konzeption der EU-Richtlinie davon ausgeht, dass die Festsetzung der Vergütung durch ein anderes Organ erfolgt.45

II. Inhalt

Nach § 87a AktG-E, welcher Art.46 9a VI ARRL richtlinienkonform47 umsetzen soll, ist für die Mitglieder des Vorstands ein Vergütungssystem zu entwickeln.48 Gemäß dem Verweis in § 113 III 3 AktG-E, sind die Angaben des § 87a I 2 AktG-E in dem Beschluss in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen, so dass eine entsprechende Anwendbarkeit auf den Aufsichtsrat gegeben ist.

Bei der Umsetzung war zu beachten, dass Art. 9a VI ARRL keine materiell-inhaltlichen Vorgaben für die künftige Vergütung enthält, somit auch die nationale Vorschrift hierzu keine Regelungen trifft.49 Dies folgt aus dem Wortlaut des § 87a I 2 AktG-E, wonach Vergütungsbestandteile nur anzugeben sind, soweit sie tatsächlich vorgesehen sind.50 Folglich regelt das Vergütungssystem nur den abstrakten Rahmen, auf dessen Basis die konkrete Vergütung festgelegt wird.51

Einschränkend dazu, muss das System in klarer und verständlicher Form abgefasst sein.52 Damit ist gemeint, dass die Angaben tatsächlich dafür geeignet sein müssen, einem durchschnittlichen Aktionär53 eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.54 So wurde auch die noch im RefE kritisierte Formulierung allgemein verständlich gestrichen.55 Als Begründung führt der RegE zutreffend an, dass das Vergütungssystem nicht für Jedermann, sondern für durchschnittliche Anleger verständlich sein muss.56

III. Zuständigkeit

Die Vorlage des Beschlussvorschlages erfolgt durch Vorstand und Aufsichtsrat, § 124 III 1 AktG.57 Eine Kompetenzzuweisung, welchem Organ die Ausgestaltung des Vergütungssystems obliegt, wird nicht vorgenommen. Zweck der fehlenden Zuweisung sei, dass die Kompetenz zur Festsetzung der Vergütung bei der Hauptversammlung verbleiben solle, vor allem im Bereich der inhaltlichen Festlegung.58 Im RegE wird dabei als positiv angeführt, dass es zu einer gegenseitigen Kontrolle von Aufsichtsrat und Vorstand komme, ohne dass die Hauptversammlung zusätzlich belastet wird.59 Dem ist mit Blick auf die Vorgaben des § 87a AktG-E zuzustimmen, wonach umfangreiche formale Anforderungen an das System gestellt werden. Eine Ausarbeitung in der Hauptversammlung wäre kaum denkbar und praktisch schwer umzusetzen.60 Trotz dessen führt der RegE es als zweckmäßig an, dem Aufsichtsrat die Kompetenz zur Erstellung zu übertragen.61 Aufgrund seiner institutionellen Ausgestaltung, nämlich unter Einfluss der Arbeitnehmervertreter, sei dieser dazu besonders geeignet Überlegungen der Stimmigkeit mit der Struktur der gesamten Belegschaft stärker zu berücksichtigen.62 Dem kann unter dem Aspekt zugestimmt werden, dass eine Studie zeigte, dass in Unternehmen mit Arbeitnehmervertretern, die Vergütung des Vorstands deutlich geringer ausgefallen ist.63 Somit könnte eine adäquat verteilte Vergütungsstruktur geschaffen werden.

Der Inhalt der Unterlagen ist im Vorfeld der Hauptversammlung bekanntzumachen, § 124 II 3 AktG-E.

IV. Beschlussfassung

In der Praxis ist die konkrete Vergütung des Aufsichtsrates häufig statuarisch festgesetzt.64 Um diese zu ändern, bedürfte es eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit, da die Regelung des § 113 I 4 AktG zur Herabsetzung auf die einfache Stimmmehrheit gestrichen wurde.65 Zu kritisieren ist, dass eine mögliche „Zementierung“ der statuarischen Vergütungsregelung hingenommen wird.66 Ein Festhalten an der einfachen Mehrheit wäre hier zu wünschen gewesen.67

Das Vergütungssystem kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.68 Zu beachten ist, dass aufgrund des Einheitsbeschlusses, die gleiche Mehrheit für die konkrete Vergütung und das Vergütungssystem gilt,69 so dass bei einer Satzungsänderung ausnahmsweise für das System eine qualifizierte Mehrheit erforderlich wäre.70 Als Erleichterung werden zwei Möglichkeiten geboten:

Zum einen ist in § 113 III 2 AktG-E die Möglichkeit eines bestätigenden Beschlusses vorgesehen.71 Dies kann durch Bezugnahme oder Wiederholung des bereits bestehenden Systems erfolgen.72 Zum anderen gestattet § 113 III 4 Akt-E, dass die Angaben des § 87a I 2 AktG-E in der Satzung unterbleiben können, wenn die Vergütung in der Satzung geregelt ist, so dass eine Änderung der Angaben mit einfacher Mehrheit erfolgen kann.73

Kann die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden, ist nach dem Comply or Explain - Verfahren, in der darauffolgenden Hauptversammlung ein überprüftes, jedoch nicht zwingend überarbeitetes,74 System vorzulegen, § 113 III 6 i.V.m. § 120a III AktG-E.75 Es bedarf keiner zwischenzeitlich stattfindenden Hauptversammlung.76

[...]


1 Schmidt, NZG 2018, 1202.

2 Z.B.: Großbritannien; Frankreich; Schweiz, vgl. ausführlich Velte, EuZW 2013, 893 ff.; auch USA: vgl. dazu Schmidt-Bendun/ Prusko, NZG 2010, 1128 ff..

3 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31.07.2009 - Vgl. auch die geplante Einführung durch das VorstKoG, welches jedoch im Bundestag gescheitert ist, näher dazu: Ziemons/ GWR, 2013, 283 ff.; Verse, NZG 2013, 921 ff.; Anzinger, ZGR 2019, 55 ff..

4 Lanfermann/Maul, BB 2018, 1219; vgl. Eisenschmidt in DB 2016, 2793 ff. zur empirischen Beobachtung in der Praxis. So lag die Nutzung des § 120 IV AktG im Jahre 2015 nur bei 4,71 % (2798).

5 Weiter findet dieser in 2. 2. 1. Abs. 2 S. 2 DCGK Erwähnung.

6 Vgl. Empfehlung 2004/913/EG.

7 Velte, NZG 2017, 368; Vgl. zudem: EU-Kommission, Grünbuch „Europäischer Corporate Governance-Rahmen“ (KOM 2011/164) und Empfehlung 2009/385/EG der Kommission.

8 Velte, NZG 2017, 368.

9 Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.05.2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (ABL. L 132 S. 1-25). Im Folgenden ist mit ARRL die reformierte ARRL gemeint.

10 Schmidt, NZG 2018, 1201; Diekmann, WM 2018, 796.

11 „Expertenkommission des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie“, RegE ARUG II, S. 32.

12 Velte, DstR 2018, 2445; Schmidt, NZG 2018, 1201; Wentz, WM 2019, 906; Needham/ Müller, IRZ 2019, 79; Paschos/ Goslar, AG 2018, 857.

13 Schmidt, NZG 2018, 1201; Bayer/Schmidt, BB 2018, 2572; Paschos/ Goslar, AG 2018, 857.

14 Redaktion beck-aktuell, 21. März.2019, becklink 2012601.

15 Vgl. RegE ARUG II, S. 39.

16 Das Regelungsbedürfnis wird nur kurz dargestellt, da die Kernproblematik aus der Vorstandsvergütung resultiert.

17 Vgl. 3. ErwGr.; auch RegE ARUG II, S. 32.

18 Velte, DstR, 2018, 2245.

19 Velte, DStR 2018, 2445.

20 So haben sich bei DAX 30-Gesellschaften die Vorstandsgehälter in den Jahren 2003 bis 2007 fast verdoppelt, während der durchschnittliche Bruttoverdienst der Arbeitnehmer im selben Zeitraum nur um etwa 10 % gestiegen ist, Habersack, NZG 2018, 127. Zur Entwicklung der Aufsichtsratvergütung in den letzten Jahren siehe Dyballa/ Pacher, Board 2018, 184 ff..

21 Velte, DstR 2018, 2445.

22 Velte, NZG 2017, 368.

23 Schmidt, NZG 2018, 1202; Diekmann, WM 2018, 796.

24 Bungert/ Wansleben, BB 2019, 1026; Schmidt, NZG 2018, 1202; Wentz, WM 2019, 908; Needham/ Müller, IRZ 2019, 79.

25 Vgl. ErwGr. 14. So solle eine nachhaltige Ausrichtung der Unternehmensstrategie erreicht werden, Velte, NZG 2017, 369.

26 Vgl. Art. 1 I Richtlinie 2007/36/EG.

27 Vgl. ErwGr. 32, 33.

28 Vgl. RegE ARUG II, S. 81, 126.

29 Vgl. RegE ARUG II, S. 81.

30 Die ARRL spricht in Art. 9a ARRL von einer „Vergütungspolitik“. Der Begriff „Vergütungssystem“ geht auf Vorschläge aus der Lit. zurück: vgl. Bachmann/ Pauschinger, ZIP 2019, 2.

31 Vgl. RegE ARUG II, S. 34.

32 Umsetzung in § 113 III AktG-E.

33 Umsetzung in § 113 III 1 AktG-E.

34 Vgl. ErwGr. 28, 29 ARRL.

35 Vgl. Art. 2 i) i) ARRL.

36 Vgl. RegE ARUG II, S. 34, 35.

37 Vgl. RegE ARUG II, S. 35.

38 Seibt, DB 2014, 1912; Bungert, Wansleben, DB 2017, 1192, 1193; a.A.: Diekmann, WM 2018, 799; Habersack, NZG 2018, 132; Wentz, WM 2019, 908.

39 Vgl. Art. 9a VI, VII, V ARRL.

40 Dadurch wurde gleichzeitig die Regelung des § 113 III AktG ersatzlos aufgehoben. Die Regelung war ohnehin überholt und überflüssig, vor allem durch die Aufhebung der Pendant-Regelung des § 86 AktG a.F., durch das TransPuG, vgl. näher dazu RegE ARUG II, S. 104.

41 Zugleich ist an die umgekehrte Situation zu denken, wenn die Hauptversammlung eine neue Vergütung beschließt, welche nicht dem gebilligten Vergütungssystem entspricht.

42 Vgl. RegE ARUG II, S. 100, 101. Vgl. ErwGr. 55 ARRL zur Zulässigkeit der Regelung. So wird sichergestellt, dass die konkrete Vergütung dem abstrakten Vergütungssystem entspricht.

43 § 113 I 1 AktG ist eine fakultative Vorschrift („kann“): RegE ARUG II, S. 101– Art. 9a ARRL sieht keine Ausnahme vor, falls keine Vergütung bezahlt werden soll, vgl. RegE ARUG II, S. 101.

44 Diekmann, BB 2018, 3012; Diekmann, WM 2018, 799; DAV, NZG, 2019, 19.

45 Vgl. RegE ARUG II, S. 100.

46 Aufgrund der Komplexität der Regelung, wird nur der allgemeine Inhalt erläutert und auf eine Darstellung der einzelnen Punkte verzichtet.

47 Vgl. RegE ARUG II, S. 81 – Dafür war insbesondere eine detaillierte Regelung erforderlich, da bisher keine formalen Vorgaben für ein solches System existiert haben.

48 Vgl. RegE ARUG II, S. 80.

49 Vgl. RegE ARUG II, S. 80.

50 Vgl. RegE ARUG II, S. 80.

51 Löbbe/ Fischbach, AG 2019, 381; Heldt, AG 2018, 909, 910.

52 Vgl. § 113 III 3 AktG-E.

53 Vgl. B. III zum Empfängerhorizont - „ durchschnittlich informierter, situationsadäquater aufmerksamer und verständiger Anleger “; vgl. RegE ARUG II, S. 81, 101.

54 Vgl. RegE ARUG II, S. 81.

55 Befürwortend dazu: Bungert/Wansleben, BB 2019, 1026; so auch Bachmann/ Pauschinger, ZIP 2019, 3, 4; VGR, Stellungnahme zum RefE, S. 3; DAV, NZG 2019, 15, 16; Dt. Anwaltsverein, Stellungnahme zum RefE, S. 18, 19; - Gleich gilt für § 162 AktG-E.

56 Vgl. RegE ARUG II, S. 81.

57 Diekmann, WM 2018, 796; Diekmann, BB 2018, 3012; Böcking/ Bundle, Der Konzern 2018, 499; Heldt, AG 2018, 909 - Zu beachten ist, dass das Recht der Aktionäre aus § 122 AktG bestehen bleibt, Diekmann, WM 2018, 797.

58 Vgl. RegE ARUG II, S. 102.

59 Vgl. RegE ARUG II, S. 102.

60 Vgl. RegE ARUG II, S. 102.

61 Vgl. RegE ARUG II, S. 102.

62 Vgl. RegE ARUG II, S. 35.

63 Hassel, Helmerich, Workers Voice in the 100 largest European Companies, 2017.

64 Leuering, NZG 2017, 648; Heldt, AG 2018, 910.

65 Vgl. RegE zu ARUG II, 7 a). – Die Streichung des § 113 I 4 stand ohnehin zur Diskussion, da die Regelung auf nicht mehr geltenden historischen Erwägungen beruht und zudem einen Fremdkörper im System der satzungsändernden Stimmrechtserfordernisse darstellt, vgl. RegE ARUG II, S. 100.

66 Näher dazu: RegE ARUG II, S. 101, 102.

67 So auch: Bachmann/ Pauschinger, ZIP 2019, 9; Dt. Anwaltsverein, Stellungnahme zum RefE, S. 33.

68 Leuering, NZG 2017, 648.

69 Vgl. RegE ARUG II, S. 102.

70 Unterläge die Aufsichtsratvergütung hier nicht dem Einheitsmodell, würde dies hier zu unterschiedlichen Mehrheitserfordernissen und schwierigen Fragen der Vereinbarkeit führen, vgl. RegE ARUG II, S. 101.

71 Mangels Satzungsänderung bedarf es keiner qualifizierten Mehrheit: Paschos/ Goslar, AG 2018, 857; Heldt, AG 2018, 910.

72 Vgl. RegE ARUG II, S. 107.

73 Zu beachten ist aber die Publizitätspflicht des § 113 III 6 AktG-E i.V.m. § 120a II AktG-E (Art. 9a VII ARRL), so dass eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft erfolgen muss.

74 Vgl. RegE ARUG II, S. 107.

75 Vgl. weiter § 87a I Nr. 10 b) AktG-E; „Comply or Explain“ – Verfahren, Schmidt, NZG 2018, 1205 - Umsetzung des Art. 9a III 3, VI UA 6 S. 2 ARRL.

76 Bungert/ Wansleben, BB 2019, 1027.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Der Say-on-Pay-Beschluss zur Aufsichtsratvergütung
Université
EBS European Business School gGmbH
Note
10
Auteur
Année
2019
Pages
22
N° de catalogue
V497395
ISBN (ebook)
9783346018571
ISBN (Livre)
9783346018588
Langue
allemand
Mots clés
say-on-pay, beschluss, aktienrecht, vergütung, arrl, aufsichtsrat, aufsichtsratvergütung, arug ii, aktionärsrechterichtlinie, beschlussfassung, aktg, 113 aktg, vergütungsbericht, vergütungsbeschluss, say, on, pay
Citation du texte
Christina Cronenberg (Auteur), 2019, Der Say-on-Pay-Beschluss zur Aufsichtsratvergütung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/497395

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