Diese Arbeit behandelt die Thematik des Schutzes von Designobjekten vor fotografischen Aufnahmen. Hierfür müssen das Eigentumsrecht des Eigentümers an seinem Designobjekt und das Recht des Designers an seinem Werk aus dem Urheberrecht beachtet werden.
Zunächst wird die Definition von Design beziehungsweise Designobjekten erläutert. Anschließend führt der Autor die Bedeutung von Design, dessen Funktionen sowie die Untergliederung in verschiedene Bereiche an. Dann werden die verschiedenen Schutzmöglichkeiten für Designobjekte dargestellt und das Urheberrecht näher beleuchtet. Danach geht der Autor auf das Lauterkeitsrecht in Form des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ein. Abschließend wird der sachenrechtliche Schutz behandelt.
Das Kernstück der Arbeit stellt der Schutz vor fotografischen Aufnahmen von Designobjekten dar. Der Autor analysiert hierfür die Ansicht der Rechtsprechung anhand von Entscheidungen und der Literatur und es werden konkrete Anspruchsgrundlagen aus dem BGB, dem UrhG, dem GeschmMG, dem MarkenG und dem UWG dargelegt und geprüft. Zum Schluss wird rechtsvergleichend der internationale Designschutz, derjenige des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie der Mitgliedsstaaten Frankreichs, Italiens, Großbritanniens und ferner der USA und Russlands dargestellt.
Mit dem Erfolg und der Popularität eines Designs steigt die Gefahr von Nachahmungen und Produktfälschungen. Fälschungen gehen oft mit dem Fotografieren des zu fälschenden Objekts einher, sodass diesem vor dem Fotografieren umfangreicher Schutz gewährt werden sollte.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Der Schutzgegenstand „Designobjekt“
C. Rechtliche Gebiete für den Schutz von Designobjekten
I. Geschmacksmusterrechtlicher Schutz
1. Schutzzweck
2. Schutzgegenstand
II. Markenrechtlicher Schutz
1. Schutzzweck
2. Schutzgegenstand
III. Urheberrechtlicher Schutz
1. Schutzzweck
2. Schutzgegenstand
IV. Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
1. Schutzzweck
2. Schutzgegenstand
V. Sachenrechtlicher Schutz
1. Schutzzweck
2. Schutzgegenstand
D. Der Schutz vor fotografischen Aufnahmen
I. Fotografische Aufnahme von Sachen in der Rechtsprechung
1. Apfelmadonna
2. Schloss Tegel
3. Friesenhaus
4. Wayangfiguren
5. Haus auf Teneriffa
6. Preußische Schlösser und Gärten
II. Fotografische Aufnahme von Sachen in der Literatur
III. Ansprüche gegen das Fotografieren von Designobjekten
1. Bürgerlich-rechtliche Ansprüche
a) Berechtigte
b) Rechte des Eigentümers
aa) Abwehranspruch wegen Einwirkung auf das Eigentum, § 1004 I BGB
bb) Bereicherungsrechtlicher Anspruch bei gewerblicher Verwertung der Fotografien, §§ 812 I 1 2.Alt., 818 II BGB
cc) Anspruch auf Schadensersatz durch das Fotografieren, § 823 I BGB
c) Schranken des Eigentums
2. Urheberrechtliche Ansprüche
a) Berechtigte
b) Rechte des Urhebers
c) Schranken des Urheberrechts
3. Geschmacksmusterrechtliche Ansprüche
a) Berechtigte
b) Rechte des Inhabers des Geschmacksmusters
c) Schranken des Geschmacksmusterrechts
4. Markenrechtliche Ansprüche
5. Lauterkeitsrechtlicher Schutz
6. Vertragliche Fotografierverbote
E. Internationale Aspekte des Designschutzes
I. International
II. Europa (Gemeinschaftsrecht)
III. Frankreich
IV. Großbritannien
V. Italien
VI. USA
VII. Russland
F. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz von Designobjekten vor fotografischen Aufnahmen durch Dritte. Im Zentrum steht die Frage, inwieweit Eigentums-, Urheber-, Geschmacksmuster- oder Markenrechte sowie das Wettbewerbsrecht verhindern können, dass Designobjekte ohne Zustimmung des Rechteinhabers fotografiert und verwertet werden.
- Grundlagen des Designschutzes (Geschmacksmuster-, Marken-, Urheber- und Sachenrecht)
- Rechtsprechung und Literatur zum Schutz vor Sachfotografien
- Zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gegen das Fotografieren
- Schrankenbestimmungen in verschiedenen Rechtsgebieten
- Internationaler Vergleich des Designschutzes
Auszug aus dem Buch
1. Schutzzweck
In der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung heißt es im Erwägungsgrund Nr. 7 zum Schutzzweck des Geschmacksmusterrechts: Der Zweck des Schutzes besteht vor allem darin, Anreize zur Entwicklung neuer Erzeugnisse und zu Investitionen für ihre Herstellung zu setzen.29 In der amtlichen Begründung zum Geschmacksmustergesetzes heißt es, dass der Musterschutz als Anreiz für eine Weiterentwicklung des bestehenden Formenschatzes dient.30
2. Schutzgegenstand
Bis zum Jahr 2004 galt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) vom 11.1.1876.31 Einem Entwurf des Max-Planck-Instituts32 folgend entstand Anfang der 90er-Jahre ein Grünbuch der europäischen Kommission über den rechtlichen Schutz gewerblicher Muster und Modelle.33 Aufgrund des Grünbuchs entstanden die Geschmacksmusterrichtlinie von 1998,34 die in Deutschland 2004 durch das Geschmacksmustergesetz35 umgesetzt wurde und gleichzeitig zu einer Angleichung des Geschmacksmusterschutzes in den einzelnen Mitgliedsstaaten führte.36 Durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) von 200237 wurde ein in der europäischen Union einheitliches Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen.38 Im Unterschied zum nationalen Geschmacksmuster als Registerrecht genießen Geschmacksmuster in der Europäischem Union auch ohne Anmeldung dreijährigen Schutz, sofern sie innerhalb der Gemeinschaft offenbart wurden, Art. 11 GGV.39 Schutz besteht nach Art. 19 II GGV nur gegen Nachahmungen und nicht absolut.40
Geschmacksmusterrechtlichen Schutz genießt jedes Muster41 nach § 1 Nr. 1 GeschmMG, das im Anmeldezeitpunkt neu ist und Eigenart hat, § 2 I GeschmMG. Nach § 2 II GeschmMG gilt ein Muster als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist.42 Ein Muster gilt als identisch, wenn sich die Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden, § 2 II 2 GeschmMG.43 Zur Offenbarung siehe § 5 GeschmMG.44 Der Bestimmung der Neuheit liegt ein objektiv-relativer Neuheitsbegriff zu Grunde, der danach fragt, ob Gestaltungselemente den Fachkreisen weder bekannt waren noch bei zumutbarer Beobachtung bekannt sein konnten.45 Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.46 Zu beachten ist die Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten, § 6 GeschmMG.47
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die steigende Bedeutung von Design als Marketinginstrument und die damit einhergehende Notwendigkeit eines effektiven Schutzes vor Produktpiraterie.
B. Der Schutzgegenstand „Designobjekt“: Dieses Kapitel definiert Design und Designobjekte, analysiert deren Funktionen und ordnet sie in Kategorien ein.
C. Rechtliche Gebiete für den Schutz von Designobjekten: Hier werden die verschiedenen Schutzmöglichkeiten (Geschmacksmuster-, Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Sachenrecht) systematisch nach Schutzzweck und Schutzgegenstand untersucht.
D. Der Schutz vor fotografischen Aufnahmen: Dies ist der Hauptteil, der die Rechtsprechung und Literatur zum Schutz vor Fotografien analysiert und die konkreten zivilrechtlichen Ansprüche sowie deren Schranken darlegt.
E. Internationale Aspekte des Designschutzes: Ein rechtsvergleichender Blick auf internationale Abkommen sowie die Regelungen in Europa, Frankreich, Großbritannien, Italien, den USA und Russland.
F. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und betont die Notwendigkeit einer Balance zwischen Wettbewerbsfreiheit und dem Schutz kreativer Leistungen.
Schlüsselwörter
Designobjekt, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Fotografie, Eigentumsschutz, Nachahmungsschutz, Recht am Bild der eigenen Sache, Designschutz, geistiges Eigentum, Vervielfältigung, Schrankenregelung, Produktgestaltung, Marketingfunktion.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Problematik des Schutzes von Designobjekten vor fotografischen Aufnahmen durch Dritte unter verschiedenen Aspekten des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Analyse der Schutzmöglichkeiten durch das Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrecht sowie der Frage, ob ein Eigentümer einer Sache gegen das Fotografieren vorgehen kann.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, unter welchen Voraussetzungen Schutzrechte dem Eigentümer oder Urheber eines Designobjekts erlauben, das Fotografieren und die Verwertung dieser Fotos durch Dritte zu unterbinden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die maßgeblich auf der Auswertung aktueller Rechtsprechung (insbesondere BGH-Urteile) und der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Möglichkeiten eines Schutzes vor fotografischen Aufnahmen basierend auf dem Sachenrecht, dem Urheberrecht, dem Markenrecht und dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe umfassen Designobjekt, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Fotografie, Eigentumsschutz und Nachahmungsschutz.
Welche Bedeutung hat das „Recht am Bild der eigenen Sache“?
Die Arbeit untersucht, ob ein solches Recht existiert, kommt jedoch zu dem Schluss, dass das Fotografieren fremder Sachen grundsätzlich keine Eigentumsverletzung darstellt, sofern keine anderen Schranken (wie Hausrecht) verletzt werden.
Wie wirkt sich die Reform des Geschmacksmusterrechts aus?
Durch die Reform und den neuen „design approach“ erfährt das Geschmacksmusterrecht eine eigenständige Bedeutung als gewerbliches Schutzrecht, was das Verhältnis zum Urheberrecht grundlegend verändert hat.
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- Leonie Springer (Author), 2011, Eigentumsrecht und Urheberrecht bei Designobjekten. Der Schutz vor fotografischen Aufnahmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/497466