Die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Lichte des EG-Beihilferechts


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

34 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Rechtliche Rahmenbedingungen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
I. Verfassungsrechtliche Finanzierungsgrundlagen
II. Einfachgesetzliche Finanzierungsgrundlagen
1. Gebührenfinanzierung
2. Werbefinanzierung
3. Sonstige Einnahmen

C. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkssystems unter den Maßgaben des EG-Beihilferechts
I. Anwendungsbereich der Art. 87ff. EGV
Exkurs:
II. Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung des Rundfunkrechts
1. Anwendbarkeit des EG-Vertrages im Rundfunkwesen
2. Kulturkompetenz des Art. 151 EGV
3. Rundfunk und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49ff. EGV)
III. Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 EGV
1. Der Beihilfebegriff
a) Begünstigungelement
b) Fehlende Gegenleistung
aa) Rundfunkgebühr als Gegenleistung für die Erfüllung öffentlichen Auftrages
bb) Rundfunkgebühr als Begünstigung
cc) Entscheidungspraxis von EuGH und EU-Kommission
dd) Stellungnahme
c) Staatliche Mittel
2. Kreis der Begünstigten
3. Wettbewerbsverfälschung
4. Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedstaaten
IV. Rechtfertigung als Kulturbeihilfe gem. Art. 87 Abs. 3 lit. d) EGV
1. Verhältnis von Art. 87 Abs. 3 lit. d) EGV zu Art. 86 Abs. 2 EGV
2. Rundfunk als Kulturgut i.S.d. Art. 87 Abs. 3 lit. d) EGV
3. Kulturkompetenz des EGV
4. Prinzip der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 87 Abs. 3 lit. d) EGV
a) Eignung der Rundfunkgebühr zur Förderung des kulturellen Lebens
b) Erforderlichkeit der Gebührenfinanzierung
c) Angemessenheit im Verhältnis zum verfolgten Zweck

D. Ausblick und Resümee

E. Literaturverzeichnis

F. Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

Die Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik haben schon ruhigere Zeiten erlebt. Nicht wenige der Programmverantwortlichen kön- nen nur von den längst vergangenen Zeiten schwärmen, da die öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Hörfunkveranstalter nicht dem Wettbewerb durch private Konkurrenz ausgesetzt waren. Seit Etablierung der dualen Rundfunkordnung in den 80er Jahren be- sitzen Einschaltquoten jenseits der 30-Prozent-Marke Seltenheitswert. Die ehemaligen Monopolisten haben starke Konkurrenz bekommen; viele Zuschauer kehren den öffent- lich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Rücken. In diesem Zusammenhang trifft es die öffentlich-rechtlichen Anstalten hart, dass sie mit den privaten Sendern um die Einnah- men aus Wirtschaftswerbung buhlen müssen. Ungünstig wirkt sich dabei aus, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten vor allem in der Gunst der werberelevanten Zielgruppe der 14- bis 49 jährigen im Sinken begriffen sind.

Mit dem Aufkommen des privaten Rundfunks, der seine Existenz dem Fortschreiten der technologischen Entwicklung verdankt, hat sich die Lage für die öffentlich-rechtlichen Sender demnach grundlegend gewandelt. Inzwischen weht ihnen aber auch aus Brüssel der Wind ins Gesicht. Die Justitiare in den Anstalten der ARD und beim ZDF mussten in den vergangenen Jahren Neuland betreten und sich in die Materie wettbewerbsrecht- licher Fragen des Europarechts einarbeiten. Bereits Anfang der 90er Jahre nämlich hat- ten private Rundfunkveranstalter aus den EU-Mitgliedstaaten Spanien, Portugal, Frank- reich und Italien Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof angestrengt und vorge- bracht, sie würden durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mittels staatlich angeordneter Gebühren benachteiligt. Die Finanzierung von nicht privaten Fernsehveranstaltern durch Rundfunkgebühren, so argumentieren die Verantwortlichen der Privatsender, stelle eine unzulässige Beihilfe i. S. d. Art. 87 Abs. 1 EGV dar.

Aus Deutschland trug eine Beschwerde des Verbandes Privater Rundfunk und Tele- kommunikation (VPRT) wegen der Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Spartenkanäle von ARD und ZDF - Phoenix und Kinderkanal - und deren bevorrech- tigter Kabeleinspeisung1 dazu bei, die EU-Kommission - wenn auch nur zögerlich - tätig werden zu lassen.

Nach ihrer Auffassung, so die Entscheidung der Kommission, verstößt die Finanzierung der beiden Spartenkanäle zwar nicht gegen geltendes Europäisches Recht, doch die po- litisch brisante Frage, ob das System der Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtli- chen Sendeanstalten mit dem EG-Beihilferegime in Einklang steht, hat neue Nahrung bekommen. Die EU-Kommission sah die Notwendigkeit, die Anwendung der Wettbe- werbsregeln des EG-Vertrages in mittlerweile dem Wettbewerb geöffneten Wirtschafts- sektoren sicher zu stellen, und erließ am 26. Juli 2000 die inzwischen dritte Richtlinie zur Änderung der Transparenzrichtlinie. Ihr Zweck liegt in der Gewinnung der Daten im Hinblick auf öffentliche Mittel und ihre Verwendung durch öffentliche Unternehmen, die erforderlich sind, um insbesondere die Anwendung der Beihilferegelungen des EGV zu gewährleisten. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in Rechtssachen mit ähnlichen Fallkonstellationen2 die Auslegung des Beihilfetatbestandes durch neue Erwägungen angereichert.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen möchte die vorliegende Arbeit der für die duale Rundfunkordnung in der Bundesrepublik zukunftsweisenden Frage nachgehen, ob die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit dem EG-Beihilferegime in Einklang steht. Hierzu werden die in einem ersten Abschnitt die rechtlichen Grundlagen der Gebührenfinanzierung beschrieben, bevor nach einer Betrachtung der Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung des Rundfunkrechts die Prüfung der Vereinbarkeit der Gebührenfinanzierung mit dem Beihilferecht des EG-Vertrages erfolgt.

B. Rechtliche Rahmenbedingungen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland

Im Mittelpunkt der Diskussion über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund- funks in Deutschland steht die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, das seine Ansprüche an die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit in mehreren rund- funkrechtlichen Entscheidungen konkretisiert hat. Demnach erfolgt erst eine Darlegung der verfassungsrechtlichen Grundlagen zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen An- stalten, bevor in gebotener Kürze die einfachgesetzliche Ausgestaltung beleuchtet wird.

I. Verfassungsrechtliche Finanzierungsgrundlagen

Zwar handelt es sich i. S. d. Art. 30, 70 GG beim Rundfunkrecht schwerpunktmäßig um ein in die Zuständigkeit der Länder fallendes Rechtsgebiet, doch enthält das Grundge- setz mit der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG die für die Rundfunkkommunikation zentrale Grundfreiheitsnorm und somit wichtige gesamtstaat- liche Verfassungsentscheidungen. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt die Rundfunkfreiheit, wodurch die besondere Stellung der Presse und des Rundfunks im gesellschaftlichen Leben und im Felde der Massenkommunikation zum Ausdruck gebracht werden soll3. Mit Inhalt gefüllt wurde der schlichte Wortlaut, wonach die Freiheit der Berichterstat- tung durch Rundfunk und Fernsehen zu gewährleistet sei, durch die Rundfunkentschei- dungen des Bundesverfassungsgerichts. Die Rundfunkfreiheit fördert nach Ansicht der Richter als „dienende Freiheit“4 die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung als Voraussetzung der Persönlichkeitsentfaltung und der demokratischen Ordnung.

Durch geeignete Normierung materieller oder organisatorischer Regeln müsse sicherge stellt werden, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet.5 Diese verfassungsrechtlich geforderte pluralistische Meinungsvielfalt bedingt zudem das Gebot, keiner gesellschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Gruppe ausgeliefert zu sein.6 Ferner findet das Erfordernis des Grundversorgungsauftrages Eingang in die Urteile des Verfassungsgerichts, das von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein umfassendes Themen- bzw. Informa- tionsangebot erwartet.7

Den Trägern der Rundfunkfreiheit muss der Staat im Gegenzug die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Grundrechts garantieren. Somit geht mit der Indienststellung der Rundfunkfreiheit für das Gemeinwohl die Verpflichtung des Staates einher, die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Bedingungen für die Veranstaltung von Rundfunk sicherzustellen.8

Wie bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung im allgemeinen hat der Gesetzgeber auch bei der Wahl der Finanzierungsart einen weiten Gestaltungsspielraum. Jene Ge- staltungsfreiheit findet ihre verfassungsrechtliche Schranken jedoch dort, wo der Funk- tionsauftrag des Rundfunks, die freie individuelle und öffentlichen Meinungsbildung zu fördern, gefährdet ist.9 Daher ist zu gewährleisten, dass weder direkt noch indirekt eine staatliche Einflussnahme auf das verfassungsrechtlich geschützte Programm durch fi- nanzielle Maßnahmen möglich ist.

Durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist deswegen auch keine bestimmte Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesen geschützt10 ; dem Gesetzgeber kommt bei der Finanzierungsart ein Ermessen zu11. Eine funktionsgerechte finanzielle Ausstattung der Anstalten muss nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch bedeuten, dass die Finanzierung nicht überwiegend aus Werbeeinnahmen erfolgen darf, da andernfalls die Programmfreiheit gefährdet ist und vielfaltsverengende Zwänge auftreten können.12 Ferner muss ein hoheitlicher Einfluss auf die Programmgestaltung dadurch ausgeschlos- sen werden, dass die Finanzierung nicht aus Haushaltsmitteln des Staates erfolgt.13

II. Einfachgesetzliche Finanzierungsgrundlagen

Dem Grundsatz, Abhängigkeitsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Sender zu ver- hindern, damit jene ihre Programme weitestgehend unabhängig von der Werbewirt- schaft gestalten können, tragen denn auch die einfachgesetzlichen Finanzierungsgrundlagen Rechnung; sie sind im Rundfunkstaatsvertrag sowie im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag14 geregelt.

1. Gebührenfinanzierung

Nach § 12 Abs. 1 Halbsatz 2 RStV ist die Rundfunkgebühr die vorrangige Finanzie- rungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Gem. § 12 Abs.2 RStV wird die Rundfunkgebühr vom Rundfunkteilnehmer geschuldet, sobald er ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. § 1 Abs. 2 RGebStV spricht überdies allein von der Möglich- keit des Empfangs von Rundfunkdarbietungen, weshalb auch derjenige, der die Sen- dungen der öffentlich-rechtlichen Sender schmäht, finanziell zur Grundversorgung sei- ner Mitbürger beizutragen hat. Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt diese Be- stimmung damit, die Rundfunkgebühr sei keine Gegenleistung für eine einzelne, vom Rundfunkteilnehmer in Anspruch genommene, konkrete messbare Leistung der Landes- rundfunkanstalt, sondern Finanzierungsmittel für die Gesamtveranstaltung öffentlich- rechtlicher Rundfunk15, sieht aber gerade aus diesem Grund ein Bedürfnis, bei der Fest- setzung16 der Gebühren den Gesichtspunkt der angemessenen Belastung der Teilnehmer zu berücksichtigen17.

Dies allerdings hat nicht verhindern können, dass die monatliche Rundfunkgebühr für das Bereithalten von Radio und Fernseher seit 1969 von 7 Mark auf nahezu 32 Mark im Jahre 2001 anstieg.18 Die Erträge der öffentlich-rechtlichen Sender in Deutschland, die im Jahre 2000 14,4 Milliarden Mark betrugen, stammten zu 79,2 Prozent aus dem Rundfunkgebührenaufkommen.19 Dies vermag anschaulich zu verdeutlichen, dass die Vorgabe, die Rundfunkgebühr habe als vorrangige Finanzierungsquelle der Sendeanstalten zu fungieren, konsequent umgesetzt wird.

2. Werbefinanzierung

Wie mehrfach erwähnt, handelt es sich bei der von den Rundfunkteilnehmern erhobe- nen Gebühr um die vorrangige Finanzierungsart des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ausdrücklich haben die Verfassungsrichter aber zusätzliche Finanzierungsquellen nicht ausgeschlossen, solange es beim Vorrang der Gebührenfinanzierung bleibt.20 Gem. § 15 RStV unterliegen öffentlich-rechtliche Sender hinsichtlich des Umfangs und des Zeit rahmens der Werbung Beschränkungen, die für den privaten Rundfunk, der fast 80 Prozent seiner Erlöse aus Wirtschaftswerbung erzielt, nicht gelten. Die Länder haben von ihrem Recht der Werbebeschränkung dadurch Gebrauch gemacht, dass sie die Werbe- zeit auf durchschnittlich 20 Minuten täglich begrenzt sowie die Werbung an Sonn- und nationalen Feiertagen, nach 20 Uhr und in den Dritten Programmen verboten haben.21 Die mit der Werbung einhergehende Rückkopplung mit den Zuschauerinteressen kann sich angesichts einer verstärkt an Einschaltquoten orientierten Programmgestaltung zwar zum Nachteil auswachsen. Gleichzeitig kann so aber verhindert werden, dass sich die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von den Interessen der Rundfunkteilnehmer abkoppeln und Tendenzen zu bestandsgefährdenden Akzeptanz- verlusten eingeleitet werden.

3. Sonstige Einnahmen

Darüber hinaus sieht § 12 Abs. 1 RStV sonstige Einnahmen für den öffentlich-rechtli- chen Rundfunk vor. Da das öffentliche Rundfunksystem von den Ländern getragen wird, fallen darunter im Hinblick auf föderale Gleichbehandlung die Regelungen zum Rundfunkfinanzausgleich. Sämtliche ARD-Anstalten sollen vergleichbare technische und personelle Infrastrukturen aufweisen, um ihrem öffentlichen Rundfunkauftrag nachkommen zu können. Das Gebührenaufkommen richtet sich nach der Zahl der Rundfunkteilnehmer im jeweiligen Bereich der Sender. Sich daraus ergebende Missver- hältnisse werden im Rahmen von Art. 1 Nr.1 und 2 des Rundfunkfinanzausgleichsab- kommens ausgeglichen, was seinen Niederschlag in § 11 Abs. 2 RStV findet.

Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch Zinserträge aus Geldanlagen, Einkünfte aus dem Verkauf von nicht mehr benötigten Wirtschaftsgütern, von Hörfunk- und Fernseh- produktionen sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Lizenzrechten, finanzielle Bei- träge Dritter im Rahmen des Sponsoring oder die rechtlich umstrittene Entgeltfinanzie- rung in Form eines Abonnements oder von Einzelentgelten (Pay-per-view)22.

C. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter den Maßgaben des EG-Beihilferechts

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können auf die Einnahmen aus den erho- benen Rundfunkgebühren als vorrangiger Finanzierungsquelle zurückgreifen und sind somit nicht wie die privaten Sender primär auf Einnahmen aus Wirtschaftswerbung an- gewiesen. Der private Rundfunk seinerseits wird gem. § 43 S. 2 RStV nicht am Gebüh- renaufkommen beteiligt. Die dualen Rundfunksordnung bringt es mit sich, dass beide Bereiche - öffentlich-rechtlicher wie privater Rundfunk - in einen Wettbewerb um die Gunst der Zuschauer genauso wie der Werbewirtschaft treten.

Angesichts der Privilegierung der öffentlich-rechtlichen Sender durch die Zuweisung von Rundfunkgebühren wird von seiten der privaten Anbieter immer wieder die Frage aufgeworfen, ob das oben beschriebene Finanzierungssystem des Rundfunks in der Bundesrepublik mit den Vorschriften des EG-Vertrages in Einklang stehen. Zu den Grundsätzen der Gemeinschaft gehört es gem. Art. 3 g EGV, ein System zu errichten, „[...]... das den Wettbewerb innerhalb eins Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt [...]“. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln des EG-Vertrages und insbesondere das Ver- bot wettbewerbsverfälschender Beihilfe gem. Art. 87 Abs. 1 EGV liefern die Grundlage für einen Streit, der sich um die Frage dreht, ob die Gebührenfinanzierung des öffent- lich-rechtlichen Rundfunks als verbotene staatliche Beihilfe anzusehen sei.

I. Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EGV

Ebenso wie die Grundfreiheiten des EGV sind auch die gemeinschaftsrechtlichen Bei- hilfevorschriften nicht sachgebietsbezogen. Somit erstreckt sich der sachliche Anwen- dungsbereich der Art. 87ff. EGV auf sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten aller Unter- nehmen und Produktionszweige.23 Die gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften sind einschlägig, wenn deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und keine Aus- nahmeregelungen greifen. Es ist demnach unerheblich, ob es sich um einen Bereich handelt, für den der Gemeinschaft eine Zuständigkeit übertragen wurde oder nicht.24

Ferner ergibt sich aus dem fakultativen Ausnahmetatbestand des Art. 87 Abs. 3 lit. d) EGV eindeutig, dass auch Beihilfen der Unionsstaaten zur Förderung der Kultur in den Anwendungsbereich der Art. 87ff. EGV fallen. Eine Entscheidung in der Auseinander- setzung darüber, ob der Europäischen Gemeinschaft angesichts der in erster Linie wirt- schaftsbezogenen Kompetenzgrundlagen des vor der Einfügung des Art. 87 Abs. 3 lit. d) EGV geltenden EWGV überhaupt eine entsprechende Rundfunkkompetenz zukommt, ist somit nicht nötig.25 Nationale Kulturbeihilfen sind an den Vorgaben des EGBeihilferechts zu messen; die Rundfunkfinanzierung fällt demgemäß unter die Beihilfevorschriften des EGV.

Exkurs: II. Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung des Rundfunkrechts

Trotz des festgestellten eröffneten Anwendungsbereichs des Art. 87 Abs. 1 EGV soll der Überprüfung des Finanzierungssystems der öffentlich-rechtlichen Sender die expli zite Beantwortung der Frage vorausgehen, welchen Regelungen des geltenden europäischen Rechts Rundfunkdienste unterliegen.

1. Anwendbarkeit des EG-Vertrages im Rundfunkwesen

Die Rechtssetzungsgewalt der Europäischen Gemeinschaft reicht auch nach Inkrafttre- ten des Vertrages über die Europäische Union nicht an die eines souveränen Staates heran. Gem. Art. 5 Abs. 1 EGV wird die Gemeinschaft nur „innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Zielen tätig“. Somit wer- den die Zuständigkeiten der Gemeinschaft ausdrücklich begrenzt, die Organe der EG haben demnach keine allgemeine Rechtssetzungskompetenz. sondern handeln nach Maßgabe der ihnen im Vertrag zugewiesenen Befugnisse26. Es gilt das Prinzip der be- grenzten Einzelermächtigung, nach dem die Gemeinschaft nur solche Materien regeln kann, die ihr im Vertrag zugewiesen sind, sie bei einer Regelung auf die vertraglich vorgesehenen Instrumente beschränkt und Anwendung und Vollzug der Norm grund- sätzlich den Mitgliedstaaten zuweist.27

Einen allgemeinen Kompetenzverteilungskatalog wie etwa das Grundgesetz (Art. 73 ff. GG) kennt der EG-Vertrag nicht.28 In den meisten Bereichen - wie etwa für den Bereich des freien Personen- und Kapitalverkehrs - basieren die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft auf Integrationszielen und final ausgerichteten Querschnittskompetenzen.29 Daher ist zu untersuchen, ob die Vorschriften des EG-Vertrages, der unter Ausnahme der seit Unterzeichnung des Maastricht-Vertrages eingefügten Art. 3 q und Art. 151 EGV für den Bereich des Rundfunks keine ausdrücklichen Kompetenzzuweisungen enthält30, auf Tätigkeiten im Rundfunkwesen als wesentlichem Bestandteil des audiovisuellen Bereichs gem. Art. 151 Abs. 2 anwendbar sind.

2. Kulturkompetenz des Art. 151 EGV

Gem. Art. 151 Abs. 1 EGV leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. Der Wortlaut des Art. 151 Abs. 5 EGV lässt gleichwohl erkennen, dass der Handlungsspielraum der EG auf diesem Gebiet eng ist: Im Zuge der Durchführung der im betreffenden Artikel beschriebenen Fördermaßnahmen ist jegliche Harmonisierung der Rechts- und Ver- waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten seitens der EG ausgeschlossen. Die Kultur- kompetenz, so wird daher vorgebracht, dürfe nicht zu einer alles überwuchernden Universalzuständigkeit werden; die Vorschrift sei somit restriktiv auszulegen.31 Der Erlass einschlägiger Richtlinien oder Verordnungen ist der EG, wie auch vom Bundesverfas- sungsgericht in seinem Maastricht-Urteil entschieden, in diesem Bereich demnach ver- wehrt. Rundfunk- und Kulturpolitik bleibt folglich auch nach Einführung der Kultur- kompetenz zugunsten der Gemeinschaft grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten.32

3. Rundfunk und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49ff. EGV)

Die Rechtsetzungsbefugnis der EG für das Rundfunkwesen ergibt sich jedoch mögli- cherweise aus den Bestimmung des EG-Vertrages über Dienstleistung. Zu klären wäre demnach die Frage, ob die Ausstrahlung von Rundfunksendungen als Dienstleistung i. S. d. Art. 49ff. EGV angesehen werden kann.

Gem. Art. 50 EGV handelt es sich bei einer Dienstleistung um eine erwerbswirtschaftlich, also gegen Entgelt erbrachte Leistung, soweit sie nicht den Bestimmungen über Warenverkehr (Art. 23ff. EGV), Kapitalverkehr (Art. 56ff. EGV) und die Freizügigkeit der Person (Art. 39ff. und Art. 43ff. EGV) unterliegt.

In der Frage der Abgrenzung von Dienstleistung und Warenverkehr hat der EuGH in seiner Entscheidung im Fall Sacchi33 festgestellt, dass der Handel mit Erzeugnissen, die für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen benutzt würden, zwar unter die Vorschriften über den freien Warenverkehr zu fassen sei. Die Ausstrahlung und Weiterverbreitung von Fernsehsendungen stuften die Richter angesichts der Zusammensetzung aus verschiedenen Tätigkeiten gleichwohl als Leistung von Diensten ein.34

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit ist gem. Art. 49 Abs. 1 EGV der grenzüberschreitende Charakter der Dienstleistung. Im Rundfunkbereich liegt eine grenzüberschreitende Leistung vor, wenn ein Veranstalter Sendungen ausstrahlt, die in einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen sind - unabhängig davon, ob sich das Angebot an einen unbestimmten oder bestimmten Empfängerkreis richtet.35 Es wird somit auf die abstrakte Nutzungsmöglichkeit abgezielt.

Art. 50 EGV verlangt zudem, dass die Leistung gegen Entgelt erbracht wird.36 Wesensmerkmal der Entgeltlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass für die betreffende Leistung eine wirtschaftliche Gegenleistung entboten wird.37 Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung bezahlt wird.

[...]


1 Vgl. Bartosch, EuZW 1999, S. 176.

2 Zuletzt EuGH, Rechtssachen C-379/98, C-53/00.

3 Herrmann, Rundfunkrecht, § 5, Rn. 19, S. 120.

4 BVerfGE 57, S. 319f.; 83, S. 315; 87, S. 197.

5 Vgl. hierzu BVerfGE 90, S. 88.

6 Vgl. BVerfGE 87, S. 197f. sowie 90, S. 88.

7 BVerfGE 57, S. 319f.; 90, S. 88; m. w. N. Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Rn. 74, S. 199.

8 Vgl. Selmer/Gersdorf, Finanzierung des Rundfunks und EG-Beihilferegime, S. 12 sowie Herrmann, Rundfunkrecht, § 9, Rn. 41, S. 243.

9 BVerfGE, 83, S. 238.

10 Kuch, ZUM 1995, S. 162.

11 Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Rn. 74, S. 198.

12 BVerfGE 83, S. 311; 87, S. 199; 90, S. 90f.

13 Vgl. hierzu insbes. Damm, Gebührenprivileg und Beihilferecht, S. 44.

14 8. Rundfunkstaatsvertrag vom 31.08.1991, ergänzt durch Art. 1 Nr. 1, dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26.08.1996, sowie Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31.08.1991, geändert durch Art. 5, vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag. In: Vesting/Hahn, Rundfunkrecht.

15 Vgl. BVerfGE 31, S. 329f.

16 Unter Hinweis auf Themenstellungen anderer Seminarteilnehmer bleibt das Verfahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die KEF im Rahmen dieser Arbeit unberücksichtigt.

17 Kuch, ZUM 1995, S. 164.

18 Im Durchschnitt zahlte im Jahr 2000 jeder Bundesbürger 97,2 Euro für den Unterhalt des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Damit liegt die Bundesrepublik einer Statistik des Europarats zufolge an sechster Stelle in Europa; am meisten „berappen“ müssen mit 156,5 Euro je Bürger die Schweizer (vgl. hierzu Journalist 6/2000, S. 46).

19 Vgl. N.N., http://www.iwkoeln.de/MS/m-archiv/ms52-01/m52-01-4.htm; vgl. zudem Hartstein/Ring/ Kreile/Dörr/Stettner, RStV, § 11, Rn. 10, S. 910.

20 BVerfGE 90, S. 96f.; 87, S. 200.

21 Vgl. Art. 1 § 15 RStV; zu Zweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Werberestriktion vgl. insbes. auch Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, S. 202f., Rn. 84ff.

22 Vgl. hierzu insbes. Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, S. 204ff., Rn. 87ff.; Kuch, ZUM 1995,

S. 165f.

23 Calliess/Cremer, EG-Vertrag, Art. 87, Rn. 4, S. 1000; ebenso Groeben/Mederer, Vorbem. zu Art. 92- 94, Rn. 6, S. 1838.

24 Selmer/Gersdorf, Finanzierung des Rundfunks und EG-Beihilferegime, S. 22; ebenso Ress, Kulturbeihilfen in der EU, S. 607.

25 Selmer/Gersdorf, Finanzierung des Rundfunks und EG-Beihilferegime, S. 23; trotz dieser Feststellung soll in einem Exkurs auf die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung des Rundfunkrechts eingegangen werden.

26 Vgl. Holznagel, Rundfunkrecht in Europa, S. 128.

27 Calliess/ders., EG-Vertrag, Art. 5, Rn. 8. S. 309.

28 Streinz, Europarecht, Rn. 128, S. 47f.

29 Holznagel, Rundfunkrecht in Europa, S. 129, m. w. N.

30 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV, S. 389. Rn. 92.

31 Eberle, AfP 1993, S. 426.

32 Vgl. Holznagel, Rundfunkrecht in Europa, S. 132.

33 EuGH, Rechtssache 155/73, Slg. 1974, S. 409ff.

34 Vgl. Holznagel, Rundfunkrecht in Europa, S. 133; im Ergebnis dem EuGH zustimmend Schwartz, ZUM 1989, S. 389; kritisch Herrmann, Rundfunkrecht, § 8, Rn. 57, S. 217

35 Vgl. EuGH, Rechtssache C-384/93, Slg. 1995, S. 1141; zustimmend Holznagel, Rundfunkrecht in Europa, S. 136.

36 Nicht näher eingegangen wird im folgenden auf die strittige Frage, ob Grenzüberschreitung und Entgeltlichkeit der Dienstleistung notwendig zusammenfallen müssen.

37 EuGH, Rechtssache 263/86, Slg. 1988, S. 5388.

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Résumé des informations

Titre
Die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Lichte des EG-Beihilferechts
Université
University of Münster  (Institut für Telekommunikations- und Medienrecht/Öffentlich-rechtliche Abteilung)
Cours
Aktuelle Entwicklungen im Medien- und Telekommunikationsrecht
Auteur
Année
2002
Pages
34
N° de catalogue
V4983
ISBN (ebook)
9783638130349
ISBN (Livre)
9783638638814
Taille d'un fichier
632 KB
Langue
allemand
Mots clés
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Wettbewerbsrecht, Europarecht, EG-Vertrag
Citation du texte
Rüdiger Strauch (Auteur), 2002, Die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Lichte des EG-Beihilferechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4983

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