Präimplantationsdiagnostik PID


Term Paper, 2005

23 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Die Methode der Präimplantationsdiagnostik (PID)

2. Die rechtlichen Grundlagen

3. Positionen zweier Interessengemeinschaften
3.1 Die Bundesärztekammer
3.2 Die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung

4. Positionen und Tendenzen politischer Parteien
4.1 SPD
4.2 Bündnis 90 / Die Grünen
4.3 CDU / CSU
4.4. FDP

5. Schlusskapitel

Dokumentation 1

Quellen:

Einleitung

Die schnell fortschreitenden Entwicklungen in der Medizin und der Biologie ermöglichen immer differenziertere Methoden zur Diagnostik an Embryonen. Während sich die Pränataldiagnostik (PND) mittlerweile in Deutschland etabliert hat und mehr oder weniger zur Regel geworden ist, wird über eine Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) äußerst kontrovers diskutiert.

Während die Befürworter der PID in ihr eine unerlässliche Hilfe für erblich belastete Paare sehen, damit diese ein gesundes Kind bekommen zu können, warnen die Gegner vor einem ethischen Dammbruch, verweisen auf die Gefahr der Selektion und deren weiterreichende Bedrohung auf das gesellschaftliche und Selbstbild von Menschen mit Behinderungen.

In dieser Hausarbeit möchte ich kurz erläutern, worum es bei der PID geht und dabei auch auf ihre praktische Durchführung eingehen. Die derzeitige rechtliche Situation in Deutschland wird ebenfalls dargestellt.

Im Hauptteil stelle ich die Positionen der Verbände Bundesärztekammer und Lebens-hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. dar. Anschließend versuche ich einen Überblick über verschiedene Standpunkte und Tendenzen im Bundestag ver-tretener Fraktionen (SPD, die Grünen/Bündnis90, CDU/CSU und FDP) zu geben und gegebenenfalls Stärken und Schwächen in deren Argumentationen aufzuzeigen.

Vorweg möchte ich noch erwähnen, dass das Thema „PID“ überaus vielschichtig ist. Insbesondere die komplexe ethische Diskussion lässt sich im Rahmen dieser Hausarbeit nur in Ansätzen darstellen.

Ebenso konnten die Themen „Pränataldiagnostik“ und „Forschung an embryonalen Stammzellen“, die viele Schnittstellen mit der PID aufweisen, nur ansatzweise berück-sichtigt werden.

1. Die Methode der Präimplantationsdiagnostik (PID)

Die PID ist eine Methode, mit deren Hilfe die Erbanlagen eines Embryos auf unerwünschte Merkmale getestet werden können.

Bei ihrer Anwendung findet zunächst eine Befruchtung der Eizelle im Reagenzglas statt. Diese so genannte „in-vitro-Fertilisation“ (IVF) ist mittlerweile ein fester Bestandteil der heutigen Medizin. Für deren erfolgreiche Durchführung werden mehrere Eizellen der Frau benötigt. Da die Eierstöcke normalerweise nur eine Eizelle pro Zyklus produzieren, muss der IVF eine intensive, belastende hormonelle Behandlung der Frau vorausgehen.

Unter Ultraschallkontrolle werden die reifen Eizellen mit einer Hohlnadel entnommen und anschließend im Labor mit dem Sperma des zukünftigen Vaters befruchtet.

Den auf diese Weise entstandenen, in der Regel drei Tage alten, Embryonen (im 6-10 Zell Stadium) werden jeweils eine oder zwei Zellen (Blastomeren) entnommen, um sie auf genetische oder chromosomale Auffälligkeiten zu untersuchen. Es werden nur die Embryonen in die Gebärmutter der Frau transferiert, bei denen Chromosomenstörungen bzw. Mutationen mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

Die Embryonen, bei denen die Untersuchung auf unerwünschte Merkmale positiv ausfällt, werden „verworfen“.[1]

Der Begriff „verwerfen“ wird in diesem Zusammenhang standardmäßig verwendet und beschönigt meiner Meinung nach die Tatsache, dass es sich um das Vernichten von menschlichem Leben handelt.

Die Schwangerschafts- und Geburtenrate nach einer PID scheint mit „normaler“ IVF und Embryonentransfer vergleichbar. Ein Vergleich der Ergebnisse der European society of human reproduction and embryology (ESHRE) von 1994-2000 und dem deutschen IVF-Register belegt, dass die auf die Zyklen bezogenen Erfolgsquoten, klinische Schwangerschaften betreffend, bei beiden Verfahren Prozentzahlen zwischen 20 und 25 ergeben.[2] Eine PID wirkt sich also nicht negativ auf die Schwangerschaftsrate nach einer IVF aus.

Für jedes geborene Kind wurden im Durchschnitt etwa 60 Eizellen befruchtet, 48 Embryonen biopsiert und 12,6 Embryonen übertragen.[3]

Die Präimplantationsdiagnostik soll Paaren angeboten werden, für deren Nachkommen ein hohes Risiko auf eine bekannte und schwerwiegende, genetisch bedingte Erkrankung steht.[4]

Dabei wird durch die noch nicht vollständig ausgereiften Techniken der PID oder durch Interpretationsschwierigkeiten der Verlust von mehreren Embryonen bewusst in Kauf genommen.[5]

Intention der PID ist es, Schwangerschaftsabbrüche nach einer Pränataldiagnostik vermeiden zu können. Allerdings können aus technischer Sicht bei weitem noch nicht alle „Defekte“ erkannt werden. Außerdem ist die PID durch ihre hohe Sensibilität fehleranfällig, so dass häufig trotzdem noch eine Pränataldiagnostik empfohlen wird, um ganz sicher zu gehen, dass genetische Defekte ausgeschlossen werden können.[6] Es ist also diskussionswürdig, ob die PID überhaupt ihrem Anspruch gerecht wird.

In der ethischen Diskussion um die PID spielen die folgenden beiden Stränge zentrale Rollen.

Zum einen befinden sich die Blastomeren zur Zeit der Biopsie im Übergang vom totipotenten Stadium zum pluripotenten. Es wird zwar davon ausgegangen, ist allerdings nicht wissenschaftlich abgesichert, dass die Zellen des Embryos im Achtzellstadium ihre Totipotenz verloren haben.[7] Aus jeder totipotenten Zelle könnte sich theoretisch ein eigenständiger Mensch entwickeln, dessen Leben der Untersuchung wegen geopfert wird.

Der andere Diskussionsstrang bezieht sich auf die Verwerfung der Embryonen als Ergebnis von Selektion.[8] Eine diesbezügliche Beurteilung ist jeweils von dem individuellen Menschenbild des Betrachters abhängig.

2. Die rechtlichen Grundlagen

In diesem Kapitel beziehe ich mich nur auf die grundlegenden Tatsachen der rechtstheoretischen Diskussion, weil diese um ein vielfaches komplexer ist, als es sich hier darstellen lässt.

In Deutschland wird die Präimplantationsdiagnostik nicht angewendet. Das Gesetz zum Schutz von Embryonen (EschG) vom 13. Dezember 1990 schließt nach überwiegender Meinung von Rechtswissenschaftlern die Durchführung von PID an Embryonen aus.[9]

Die Schwierigkeit in diesem Bezug ist, dass es die PID zum Zeitpunkt der Gesetzgebung noch nicht gab.

Laut § 1 Abs. 1 Nr. 2 EschG wird hier die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu einem anderen Zweck als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft der Spenderin mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

Ebenso bestraft wird nach § 2 Abs. 1 jede nicht der Erhaltung des extrakorporal erzeugten Embryos dienende Handlung.

In § 8 wird der Begriff Embryo als „befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an“[10] definiert. Ebenso erhält jede dem Embryo entnommene totipotente Zelle (s.o.) den Status eines Embryos.

Bei der PID werden im Falle eines genetischen „Defekts“ nicht nur die entnommenen Zellen, sondern der ganze Embryo vernichtet. Die der Frau entnommenen Eizellen werden also nicht allein zum Zweck einer Schwangerschaft, wie es das EschG vorschreibt, sondern vielmehr mit der Option, sie nach erfolgter Diagnose im Falle einer genetischen „Abnormität“ wieder vernichten zu können, befruchtet.

Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gibt Aufschluss über eine rechtliche Einordnung der PID. Anzuführen sind die in Dokumentation 1 abgedruckten Artikel.

Es besteht gerade bei der PID erheblicher Diskussionsbedarf, ab wann ein Mensch als solcher zählt und welche Rechte bereits einem Embryo im 6-Zell Stadium zugestanden werden sollten. Bei der jeweiligen Beurteilung spielt das individuelle Menschenbild die entscheidende Rolle.

Das Leben des Menschen beginnt mit der Befruchtung der Eizelle und endet mit dem Hirntod. Es ist meiner Meinung nach nicht möglich, innerhalb dieses Zeitraumes einen Punkt festzumachen, an dem die Würde des Menschen beginnt. Sie ist von Anfang an gegeben. Mit ihr verbunden ist das Recht auf Unversehrtheit und auf Leben.

Das Bundesverfassungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die „von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentialen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen“.[11]

Artikel 3 Abs. 3 GG besagt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Bei der PID werden Embryonen mit genetischen „Defekten“, wie zum Beispiel dem „Down Syndrom“, verworfen. Damit wäre diese Benachteiligung in besonders schwerem Maße gegeben.

Eine schwierige Rechtsfrage ist, warum das Leben im Labor gezeugter Embryonen höher geschützt ist, als der von Embryonen im Mutterleib, deren Abtreibung, zum Beispiel bei einer vorliegenden Behinderung, nicht unter Strafe gestellt wird.

Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Situationen ist der, dass die Intention bei der PID schon bei der Befruchtung darin liegt, gegebenenfalls Embryonen zu vernichten. Eine Schwangerschaft ist dagegen eine völlig andere Situation, bei der die betroffene Frau in ihrer gesamten körperlichen und psychischen Integrität betroffen ist. Hier stehen die Rechte des ungeborenen Kindes denen der Frau gegenüber.

Nach dem Schlussbericht der Enquete Kommission „Ethik und Recht in der modernen Medizin“ wird Präimplantationsdiagnostik bereits in vielen Ländern praktiziert. Zu nennen sind Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien und die USA. In den Vereinigten Staaten ist es sogar erlaubt, anhand einer PID das Geschlecht auszuwählen.

Nicht angewendet werden durfte die PID zum Zeitpunkt der Erhebung in Deutschland, Irland, Österreich, Schweiz und Kanada.[12]

[...]


[1] vgl. Graumann 2001, 4

[2] vgl. Haker 2002, 150

[3] vgl. Enquete Kommission 2002, 91

[4] vgl. Bundesärztekammer 2000, 4

[5] vgl. Haker 2002, 159

[6] vgl. Ebd., 157f

[7] vgl. Ebd., 160

[8] vgl. Ebd., 148

[9] vgl. Enquete Kommission 2002, 91

[10] Deutscher Bundestag, 1990, 3

[11] Bundesverfassungsgericht 39, 37 (41) zitiert nach Lebenshilfe 2001, 12

[12] vgl. Enquete Kommission 2002, 92ff

Excerpt out of 23 pages

Details

Title
Präimplantationsdiagnostik PID
College
Protestant University of Applied Sciences Rheinland-Westfalen-Lippe
Grade
1,3
Author
Year
2005
Pages
23
Catalog Number
V49876
ISBN (eBook)
9783638462204
File size
477 KB
Language
German
Notes
Abriss über die Methode der Präimplantationsiagnostik (PID), ethische Fragen werden in diesen Zusammenhang kurz angesprochen, Positionen der "Bundesärztekammer" und "Bundesvereinigung Lebensilfe für Menschen mit geistiger Behinderung" werden dargestellt. Abschließend noch ein Vergleich der Aussagen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/die Grünen und der FDP zum Thema
Keywords
Präimplantationsdiagnostik
Quote paper
Markus Schmieder (Author), 2005, Präimplantationsdiagnostik PID, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49876

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