Die Versorgung psychischer Kranker im ambulanten Umfeld

Gibt es den sozialpsychiatrischen ambulanten Dienst?


Term Paper, 2004

44 Pages, Grade: 1


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 EINLEITUNG

2 BEGRIFFSBESTIMMUNG
2.1 AMBULANTE
2.2 PFLEGEDIENSTE
2.3 PSYCHOSOZIAL
2.4 SOZIALPSYCHIATRISCH

3 PLANUNG DER INFORMATIONSERHEBUNG
3.1 SUCHESTRATEGIE DER RELEVANTEN DATEN
3.1.1 Die Kombination der Suchbegriffe
3.1.2 Instrumente der Datenerhebung
3.2 AUFBAU UND FUNKTION DER DATENBANK UND SUCHMASCHINE
3.2.1 Klassische Suchmaschinen
3.2.2 Spezifische Suchmaschinen
3.2.3 Metasuchmaschinen

4 DURCHFÜHRUNG
4.1 SYSTEMATIK DER DURCHFÜHRUNG DER RECHERCHE
4.2 ALLGEMEINE KRITERIEN DER DURCHFÜHRUNG DER RECHERCHE
4.3 DOPPELTE SUCHERGEBNISSE
4.4 RELEVANZPRÜFUNG

5 INFORMATIONSAUFBEREITUNG
5.1 SPEICHERUNG DER DATEN / INFORMATIONEN
5.2 AUFBEREITUNG DER DATEN / INFORMATION

6 EVALUIERUNG DER SUCHERGEBNISSE
6.1 QUANTITATIVE ASPEKTE
6.1.1 Rohdaten
6.1.2 Selektivdaten
6.1.2.1 Selektivdaten A
6.1.2.2 Selektivdaten B
6.1.3 Schlussfolgerung der quantitativen Ergebnisse
6.2 QUALITATIVE ASPEKTE
6.2.1 Relevanzverteilung zwischen Suchkombinationen
6.2.2 Relevanzverteilung zwischen den Kategorien der Relevanz
6.2.3 Schlussfolgerung der qualitativen Ergebnisse
6.3 EINZELBETRACHTUNG
6.3.1 Brücke Schleswig-Holstein gGmbH
6.3.2 Das Sozialpsychiatrische Zentrum Siegburg (SPZ)
6.3.3 Ambulante Dienste Heinz Sanden
6.3.4 Hipsy e.V
6.3.5 Sozialpsychiatrische Tagesstätten
6.3.6 Sozialpsychiatrisches Zentrum Sonthofen
6.3.7 Jugendhilfen Lornsenstraße
6.3.8 Stadt Bochum Gesundheitsamt- Sozialpsychiatrischer Dienst
6.3.9 Ambulante sozialpsychiatrische Versorgung im OGB
6.4 ANMERKUNG

7 HYPOTHESEN

MATERIALSAMMLUNG

ANHANG A

AMBULANTE SOZIALPSYCHIATRISCHE PFLEGEDIENSTE

ANHANG B

DATENSAMMLUNG

1 Einleitung

Das Thema, der Internetrecherche lautet:

Die Bedeutung sozialpsychiatrischer Leistungen im Bezug auf ambulante Pflegedienste

Das im Gesundheitsversorgungssystem vorherrschende funktionale Denken hat dazu geführt, dass die psychiatrische Pflege, sei es im stationären oder im ambulanten Sektor, nur als Stiefkind behandelt wurde. Das mag unterschiedliche Ursachen haben. Eine der häufigsten Fragen, die in diesem Zusammenhang gestellt werden, ist die Möglichkeit, wenn es sie überhaupt gibt, der Quantifizierung psychiatrischer Pflegeleistungen, insbesondere anhand der immer noch ausstehenden DRG für die Psychiatrie. Ebenso ist die Qualitäts-Zertifizierung nach den KTQ oder EFQM Kriterien für psychiatrische Kliniken problematisch.

Der steigende Kostendruck sorgt zunehmend zum umdenken. Einerseits wird nach neuen Konzepten für die Effektivität oder Effizienz in der Leistungserstellung , wie z. B. die Reduzierung der Bearbeitungszeit oder/und Leistungskosten mittels Prozessmanagement (Lean Management) und andererseits nach Wachstumsmöglichkeiten gesucht. Die Kapazitätskürzungen im stationären Bereich müssen, damit es nicht zu einem Qualitätseinbruch in der Gesamtversorgung kommt, durch Erweiterungen in anderen außerstationären Bereichen wie z.B. der ambulanten sozialpsychiatrischen Pflege, einhergehen.

An dieser Stelle soll die Internetrecherche anknüpfen.

Es soll der Thematik nachgegangen werden, wie sich das derzeitige Leistungsangebot der ambulanten Pflegedienste zusammensetzt. Das Leistungsangebot soll auf somatische (funktionale/körperliche) und psychische (geistig/seelische) als auch soziale Leistung untersucht werden. Das Ergebnis soll die gegenwärtige ambulante Pflege auf psychosoziale und sozialpsychiatrische Aspekte beleuchten.

Ein weiterer Gesichtspunkt, der aus der Sammlung von Informationen erhoben werden soll, ist die Frage nach der integrierten Gesamt-Versorgung (Gesundheitszentrum), also einer patientenzentrierten bzw. patientenorientierten Versorgung. Die Verwirklichung von Gesundheitszentren mittels Management Care könnte eine Herausforderung in psychiatrischen Krankenversorgung sein. Der Zugang zur Krankenversorgung ist gerade für sozial schwache Menschen, wenn auch formale (auf Grund des immer spezifisch werdenden Angebotes, welches die Übersichtlichkeit zunehmend unmöglich macht) gegeben, jedoch nicht immer gleich. So bleiben behandlungsbedürftige und therapiezugängliche Gesundheitsstörungen unbehandelt. Die Menschen aus der unteren Schicht bilden einen Großteil der Behandlungsfälle. Jedoch bleiben ihnen auf Grund der veränderten Wahrnehmung (z.B. Bildungsstand, Kommunikationsmöglichkeiten u.s.w), die Zugänge zu dem Krankenversorgungssystem verborgen bzw. verschlossen. Ihnen rechtzeitig, am richtigen Ort mit professioneller Hilfe zu helfen, um Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung, eine zu frühe oder zu späte Einweisung, eine Unter- oder Überversorgung zu vermeiden ist der Ausbau von sozialen Netzwerken unumgänglich. Den Beitrag den die Pflege, insbesondere der ambulante sozialpsychiatrische Pflegedienst, dazu leisten kann, soll nachfolgend näher eruiert werden.

Quo vadis

Welche Arten von ambulanten Pflegediensten gibt es?

Welche ambulanten Leistungen werden von ihnen angeboten?

Wie sehen die rechtlichen Grundlagen der Leistungserstellung aus?

2 Begriffsbestimmung

ambulant (ambulatorisch) [lat.], umherziehend, nidit ortsgebunden;. nicht statlonar (ambu/arrte Beband/ung). 1

Die in der Recherche näher zu bestimmende Thematik „Ambulante psychosoziale oder sozialpsychiatrische Pflegedienste in Thüringen“ besteht aus unterschiedlichen Begriffen. Eine mannigfache Bedeutung kann diesen zugeordnet werden. Damit Missverständnisse so weit wie möglich vermieden werden, wird nachfolgend eine nähere Begriffserläuterung erfolgen. Dabei ist wesentlich, in welchen Kontext (rechtlich/wissenschaftlich/medizinisch u.s.w.) sich die Begriffe befinden.

2.1 Ambulante

In der Ausgabe von Lexirom 4.02, wird ambulant als nicht ortsgebunden und nicht stationär beschrieben. Dementsprechend bedeutet ambulant umherziehend von einem Ort zum anderen.

Im SGB V und XI wird ambulant immer als Antagonist zu stationär verwendet.

Aus beiden Beschreibungen geht hervor, dass ambulant gleichbedeutend mit häuslichen Bereich, also nicht in einer Institution wie Station, zu verstehen ist.

Ambulant wird in der vorliegenden Recherche, nicht als eigenständiger Begriff verwendet, sondern immer im Kontext zum Terminus Pflegedienst, also komplementär.

Ambulant bedeutet in diesem Zusammenhang, eine Pflegerische Tätigkeit, die nicht stationär, sondern beim Klienten, zumeist in seiner häuslichen Umgebung, erbracht wird. Im klassischen stationären Fall, in dem der Patient, also der Leistungsempfänger, zum Leistungserbringer, der Schwester, Pfleger, Arzt oder ähnliche geht, unterscheidet sich der ambulante Fall davon, dass die Leistung inklusive des Leistungserbringers, zu ihm in seine private Atmosphäre kommt.

2.2 Pflegedienste

Pflegedienst setzt sich aus der „Pflege“ und dem „Dienst“ zusammen.

Pflege bezieht sich auf Gesundheits- und Krankenpflege. Da der Begriff in der Fachliteratur unterschiedlich interpretiert wird, soll das gezeichnete Bild lediglich zur näheren Erläuterung dienen. Auf die Richtigkeit der Aussage wird unter Vorbehalt an dieser Stelle verwiesen.

Pflege bedeutet:

Eine pflegerische Handlung oder Verrichtung die zum Wohlbefinden des Menschen durch den Menschen beiträgt. Dabei kann der Mensch selbst (Betroffener) als auch eine andere Person (Hilfeleistender) die Tätigkeit ausführen. Jedoch ist die Wirkung (im gegenwärtigen Gesundheitssystem) als positivistische Interaktion zu sehen, wie es auch durch die WHO lanciert wird. Gesundheit wird demnach (WHO,1948) als „ein Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht allein das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen“3, definiert. Im Rahmen von unterstützenden Handlungen wird einerseits die Übernahme von Verrichtungen des täglichen Lebens und andererseits die Aktivierung von Ressourcen des täglichen Lebens verstanden. Der Personenkreis umfasst Menschen mit chronischen, progredienten (verschlechternd) und heilenden Erkrankungen (Krankenpflege), als auch Menschen die ihre Gesundheit durch eine veränderte Lebensweise, z.B. durch gesündere Ernährung, (Gesundheitspflege) beeinflussen wollen.

Die Vermeidung der Synonyme schlecht, gleich bleibend oder gut des Gesundheits- oder Krankheitszustandes ist nur bedingt gültig, da sich auf Grund der Tatsache, das Krankheiten oder Gesundheitszustände im stetigen Wechsel miteinander stehen, also sich in einem Kontinuum befinden, ähnlich dem Salutgenese Konzept, demnach also eine absolute Darstellung als ungeeignet erscheinen lässt. Schließlich ist jeder Mensch nicht gleich krank oder gesund, sondern auf seine individuelle Art und Weise und darin mehr oder weniger. Sinnbild dafür ist die Wortsprache, die durch „ich bin ein bisschen krank“ oder „heute geht es mir nicht so gut“ oder „ich fühl mich besser“ das ausdrückt, was als den körperlichen, geistigen Zustand eines jeden Individuums gesehen werden kann.

Im SGB XI § 364 ist häusliche Krankenpflege aus Sicht des Gesetzgebers definiert. Sie besteht aus Grundpflege und häuslicher Versorgung (häusliche Pflegehilfe). Gesundheitsberatung obliegt dem Versicherten nach SGB XI § 6 selbst oder soll durch die Pflegekassen nach SGB XI § 7 bewirkt werden. Folglich ist die Vorraussetzung für Pflege bzw. Pflegebedürftigkeit das Vorhandensein eines Defizits der eigenen Verrichtung der Lebensaktivitäten. Im SGB X § 145 wird Pflegebedürftigkeit definiert. Die dazugehörigen Tätigkeiten sind eindeutig benannt.

Dienst bedeutet im Zusammenhang mit Pflege, Dienst am Menschen zu verrichten. Weiter ist der Dienst als Organisation im Sinne von zumeist mehreren Personen, die dem gemeinsamen Zweck bzw. Ziel der pflegerischen Verrichtungen, in Form von Unterstützungen der Aktivitäten des täglichen Lebens, zu agieren. Im SGB XI § 716 wird unter ambulanter Pflegeeinrichtung eine selbständige Wirtschaftseinheit verstanden, die von einer ausgebildeten Pflegefachkraft betrieben wird und den Pflegebedürftigen in seiner Wohnung versorgt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es sich um einen ambulanten Pflegedienst handelt wenn dieser

1. eine wirtschaftlich selbstständige Einheit ist im Sinne von Dienstleistungsunternehmen
2. pflegerische Tätigkeiten im häuslichen Umfeld (Wohnung) verrichtet im Sinne von Kranken- und Gesundheitspflege (bzw. Grundpflege, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Tätigkeiten)
3. von mindestens einer ausgebildeten Pflegefachkraft verantwortet wird
4. eine Person (Leistungsempfänger) wird mit einer
Pflegebedürftigkeit, in Hinsicht von körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder Behinderung, von einer anderen Person (Leistungserbringer) versorgt bzw. gepflegt wird
5. das Ziel hat, die Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme der Aktivitäten des täglichen Lebens oder die Beaufsichtigung oder Anleitung zur eigenständigen Übernahme der Verrichtungen (ATL) impliziert

2.3 Psychosozial

sozial

[lateinisch], allgemein: gesellschaftlich, die menschliche Gesellschaft und ihr (geregeltes) Zusammenleben betreffend; die gesellschaftliche Stellung betreffend; dem Gemeinwohl, der Allgemeinheit dienend; hilfsbereit.7

psycho...

psycho..., Psycho..., psych..., Psych... [zu griech. psych ›Seele‹], Bestimmungswort von Zusammensetzungen mit der Bedeutung ›Seele, Gemüt‹.8

Allein die Begriffklärung in den oben genannten Formen ist nicht ausreichend. Daher wird die Richtung Sozialpsychologie zur Klärung einbezogen. Darunter versteht man folgendes:

Sozialpsychologie

Sozialpsychologie, Wiss., die sich mit den sozialen Einflüssen auf die Entwicklung und das Verhalten eines Individuums sowie den Rückwirkungen dieses Verhaltens auf die Gesellschaft befasst.9

Sozialpsychologie

Beate Schuster und Dieter Frey Definition

Die Sozialpsychologie beschäftigt sich - wie die Psychologie ganz generell - mit der Erklärung und Beschreibung von Verhalten und Erleben. Sie unterscheidet sich von den anderen Disziplinen der Psychologie, aber dahingehend, dass sie den Ausschnitt von Verhalten und Erleben untersucht, der sich auf zwischenmenschliche Interaktionen bezieht oder der, wie es in einer klassischen Definition heißt, durch die "vorgestellte oder tatsächliche Anwesenheit anderer Personen" beeinflußt wird (Allport, 1985). Entsprechend befaßt sich die Sozialpsychologie nicht nur mit Gruppen, sondern - was vielleicht auf den ersten Blick überrascht - auch mit dem Verhalten und Erleben von Einzelpersonen (in den letzten 30 Jahren sogar konzentriert). Dieser Fokus auf Einzelpersonen steht im Zusammenhang mit der "kognitiven Wende" in den 60er Jahren, in der den individuellen Denk- und Wahrnehmungsprozessen eine zentrale Rolle zugeschrieben wurde.10

Sozialpsychologie,

Teildisziplin der Psychologie, die sich mit den sozialen Bedingungen und Konsequenzen des menschlichen Verhaltens befasst. Wichtige Themen und Bereiche sozialpsychologischer Untersuchungen sind neben Beziehungen in und zwischen Gruppen (Gruppendynamik): Sozialisation, soziale Einstellungen, Einstellungsänderungen, Vorurteile, Einfluss der sozialen Umwelt auf die Wahrnehmung von Dingen und Personen, Konformität, Rollenverhalten beziehungsweise Rollenkonflikte. Die neuere Entwicklung der Sozialpsychologie begann 1908 in den USA mit W.McDougall und E.A. Ross.11

In den unterschiedlichen Definitionen wird gemeinsam das Verhalten und Erleben des Einzelnen und in der Gruppe genannt. Es geht um die Interaktion, also der zwischenmenschlichen Beziehung. Gerade in der psychiatrischen Pflege konzentriert sich dieser Prozess. Es geht hier nicht vorrangig um die funktionale Sicht, sondern vielmehr um das Verhalten und Erleben. Daher bildet der psychosoziale Prozess die Grundlage in der psychiatrischen Pflege, insbesondere in Verhalten der Pflegekraft gegenüber des Patienten. Die Vorrausetzung ist, das die Pflegekraft sich selbst kennt. Die Selbsterfahrung (derzeit nur in der ärztlichen Ausbildung gefordert) in Form von Gruppenkursen, sollte daher auch für die Pflegekraft als integraler Bestandteil der spezifischen Ausbildung zur Fachschwester/-pfleger für Psychiatrie darstellen. Erst dadurch wird es möglich, sich gegen die psychische Belastung ausreichend zu schützen und offen gegenüber dem Erkrankten zu treten. Andererseits wird die Wahrnehmung für das Verhalten und Erleben des Patienten geschärft bzw. intensiviert. Daher ist psychosozial einmal im eigenen Verhalten zu verstehen und das andere mal im Verhalten dem Gegenüber.

2.4 Sozialpsychiatrisch

Sozialpsychiatrie, Teildisziplin der Psychiatrie, die den Einfluß sozialer Faktoren auf die Entstehung und den Verlauf psychischer Erkrankungen verfolgt. Vorstufen der Sozialpsychiatrie reichen weit in die Geschichte der Psychiatrie zurück: Sie zeigten sich z.B. in der Mental Health Bewegung zu Beginn des 20. Jh. (Psychopathologie). Ein Hauptaugenmerk der sozialpsychiatrischen Bewegungen richtete sich auf die Krankenversorgung in den Psychiatrien. Diese sahen sich gezwungen - in den USA u.a. aufgrund der hohen Nachfrage nach Arbeitskräften wegen starker Produktionssteigerungen - Kranke nicht mehr nur einfach zu verwahren, sondern zu rehabilitieren (Verwahrpsychiatrie, Rehabilitation). Damit einher gingen die Integration der Psychiatrien in das allgemeine Gesundheitswesen und eine Sektorisierung der Psychiatrie (Gemeindepsychologie).12

Sozialpsychiatrie,

eine Forschungsrichtung der Psychiatrie, die den Einfluss sozialer Faktoren (Familienkonstellation, Beruf, soziale Schicht, Gesellschaftssystem) auf Entstehung und Verlauf seelischer Krankheiten untersucht.13

In den Definitionen über Sozialpsychiatrie werden gemeinsame Faktoren in der Entstehung von unangepassten Verhalten und abnormen Erleben in Bezug auf die zwischenmenschlichen Beziehungen (in der Gruppe, Familie, Gemeinde, Gesellschaft) genannt. Es geht nicht nur um die Untersuchung von sozialen Faktoren, die für die Entstehung von seelischen Erkrankungen verantwortlich sein können, sonder vielmehr um die Integration (Rehabilitation) in die Gesellschaft. Das Normalisierungsprinzip bildet die Grundlage der Intension der Sozialpsychiatrie. Goffman beschreibt den Zustand der damaligen Psychiatrien und fordert die (wie auch von der Enquetekommision) Endhospitalisierung in Form von der Trennung der sozialen Bereiche Arbeit, Wohnen und Freizeit.

Der sozialpsychiatrische Pflegedienst hat die Aufgabe, unterstützend in der Integration von psychisch Kranken in der Gesellschaft, durch Beihilfe in den bereits genannten sozialen Bereichen zu wirken. Defizite die durch Fähigkeitsstörungen oder/und Bewältigungsstörungen bedingt durch die psychiatrische Erkrankung zu sehen sind, sollten durch unterstützende Hilfen in die selbstbestimmende und Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen gelegt werden (natürlich soweit das möglich ist). Eine sehr komplexe Aufgabe, die eine Auseinandersetzung mit anderen Berufen fordert, um sich gegen diese abzugrenzen. Gerade vom ärztlichen Domizil ist die psychiatrische Therapie beansprucht. Jedoch der Arzt allein, ist kaum fähig den Patienten in allen Lebenslagen zu therapieren Erst in einem multifaktoriellen Team mit therapeutischer Indikation der einzelnen Disziplin, ist eine therapeutische Behandlung mit Wirkung zu verstehen bzw. erst möglich.

Der ambulante sozialpsychiatrische Pflegedienst wirkt als Komponente in der psychiatrischen häuslichen Pflege. In der Recherche soll der Gesichtpunkt verfolgt werden und gleichzeitig gefragt ob und wenn ja wie diese Aufgabe bewältigt wird/werden kann.

[...]


1 Meyers Lexikonverlag., Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, Mannheim 1997

2: LcxiROM © 1995-1990 Microsoft Corporation und BiWfographischcs Irtstitut & F.A. B-rockhaus AG

3 WHO, Definition 1948

4 SGB 11 § 36 Pflegesachleistung

(1) Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.

(2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 genannten Verrichtungen.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfaßt je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 384 Euro,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 921 Euro,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro.

(4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegstufe III weit übersteigt, beispielsweise, wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf bei der einzelnen Pflegekasse für nicht mehr als drei vom Hundert der bei ihr versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden.

5 SGB 11 § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darmoder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen der Wohnung.

6 SGB 11 § 71 Pflegeeinrichtungen

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft, Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztätig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluß einer Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger nach Landesrecht eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Diese Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft

1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war,
2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat oder
3. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der Studienoder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist. Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre überschreiten.

(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.

7 (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001

8 LexiROM Microsoft Corporation und Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG1995-1999

9 LexiROM © Microsoft Corporation und Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 1995-1999

10 Lexikon der PsychologieSpektrum, Akademischer Verlag GmbH, Heidelberg, 2002

11 Brockhaus multimedial, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001

12 Lexikon der PsychologieSpektrum, Akademischer Verlag GmbH, Heidelberg, 2002

13 Brockhaus multimedial, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001

Excerpt out of 44 pages

Details

Title
Die Versorgung psychischer Kranker im ambulanten Umfeld
Subtitle
Gibt es den sozialpsychiatrischen ambulanten Dienst?
College
University of Applied Sciences Jena
Grade
1
Author
Year
2004
Pages
44
Catalog Number
V49890
ISBN (eBook)
9783638462297
ISBN (Book)
9783638708739
File size
907 KB
Language
German
Keywords
Versorgung, Kranker, Umfeld
Quote paper
Diplom Pflegewirt FH Peter Ullmann (Author), 2004, Die Versorgung psychischer Kranker im ambulanten Umfeld , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49890

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