Der Eintritt Chinas zur WTO - Geschichte, Status Quo und Implikationen für ausländische Unternehmen


Trabajo de Seminario, 2005

16 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

AbkürzungsverzeichnisII

1. Einleitung

2. Die WTO im Überblick
2.1. Aufgaben und Grundprinzipien
2.2. Säulen der WTOStruktur
2.2.1. GATT
2.2.2. GATS
2.2.3. TRIPS
2.2.4. Streitschlichtungsverfahren

3. Die Mitgliedschaft Chinas in der WTO
3.1. Die Beitrittsgeschichte im Zeitraffer
3.2. Verhandlungsergebnisse
3.2.1. Güterhandel
3.2.2. Dienstleistungssektor
3.2.3. Rechtssystem
3.3. Auswirkungen auf ausländische Unternehmen

4. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

InternetAdressenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Chinas Wirtschaft boomt. Im vergangenen Jahr verzeichnete Peking ein Wirtschaftswachstum von über 9% und einen weltweiten Exportanteil von 6%. Nach jahrzehntelanger nahezu vollständiger politischer sowie ökonomischer Isolierung ist China endgültig in die Weltpolitik bzw. Weltwirtschaft zurückgekehrt und avanciert zu einem der zentralen global player (vgl. Taube 2003, 49-51). Ein Meilenstein zur seiner Integration stellte der Eintritt in die Welthandelsorganisation am 11. Dezember 2001 dar. Dieses als historisch empfundene Ereignis hat der chinesischen Wirtschaft völlig neue Entwicklungsperspektiven eröffnet.

Die Arbeit beschäftigt sich im Folgenden mit der Mitgliedschaft Chinas und den daraus resultierenden Implikationen für ausländische, vorzugsweise europäische und amerikanische Unternehmen. Hierfür werden die Beitrittsverhandlungen Chinas unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Transformationsprozesses nachgezeichnet und deren Ergebnisse für eine aktuelle Bestandsaufnahme herangezogen. Als Bezugsrahmen für eine kritische Auseinandersetzung sollen anerkannte Grundprinzipien und Vertragsbausteine der WTO dienen, die zunächst im Einzelnen vorgestellt werden.

2. Die WTO im Überblick

2.1. Aufgaben und Grundprinzipien

Neben der Weltbank und dem Weltwährungsfonds gehört die am 1.1.1995 in Kraft getretene WTO zur dritten grossen internationalen Wirtschaftsorganisation des sog. Bretton-Woods- Systems (vgl. Fischer 2000, 6). Dieses zielte auf eine umfassende Neuordnung der Weltwirtschaft nach dem zweiten Weltkrieg. Mit einem auf mittlerweile 148 Mitgliedsstaaten einheitlich anzuwendenden Vertragswerk steckt die WTO die institutionellen Rahmenbedingungen des grenzüberschreitenden Handels ab und besitzt eigene Entscheidungsorgane. Es handelt sich daher um eine Völkerrechtsordnung zur Liberalisierung des internationalen Handelssystems (vgl. Krenzler 2003, 2-3). Zu ihren zentralen Aufgaben gehören die Überwachung der zwischen ihren Mitgliedern ausgehandelten Vereinbarungen und die Schlichtung möglicher Konflikte. Ausserdem dient sie als Verhandlungsforum (vgl. Mankiw 2004, 212). Ein besonderes Merkmal der WTO-Verträge ist das Prinzip der Reziprozität. Dieses erfordert Verhandlungen mit gegenseitigen Zugeständnissen (vgl. Senti, 2000, 200). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beitrittsverhandlungen eines neuen Bewerbers nicht zu gegenseitigen Konzessionen führen, da dieser bereits von den erfolgten Liberalisierungsmassnahmen der anderen Mitglieder profitiert. Vielmehr verpflichtet sich jener in bilateralen Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten sowohl einen umfassenden Marktzugang zu gewähren als auch die handelsrechtlichen Rahmenbedingungen in seinem Heimatmarkt an die WTO-Regeln anzupassen (vgl. Raby 2003, 135-136). Wird das Beitrittsprotokoll vom Allgemeinen Rat schliesslich verabschiedet, kommt gleichzeitig ein weiteres zentrales Merkmal der WTO-Verträge zum Tragen, nämlich die Einhaltung des Diskriminierungsverbots. Konkrete Ausprägungen erfährt es durch die Prinzipien der Meistbegünstigung und Inländerbehandlung. Aufgrund der Meistbegünstigung müssen Handelsvergünstigungen, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausgehandelt werden, sofort und bedingungslos auch allen anderen Mitgliedern gewährt werden. Bilateral vereinbarte Vergünstigungen werden dadurch multilateral wirksam (vgl. Siebert 2000, 194). Kein ausländischer Anbieter soll gegenüber einem anderen bevor-/benachteiligt werden.

Demgegenüber verfolgt das Prinzip der Inländerbehandlung gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen in- und ausländischen Anbietern. Folglich darf ein WTO- Mitglied auf seinem Heimatmarkt inländische Anbieter nicht besser/schlechter behandeln als ausländische Anbieter der anderen Mitgliedsstaaten (vgl. Yüksel 1996, 46). Entwicklungsländer indes werden von der verpflichtenden Einhaltung dieser Grundprinzipien i.d.R. befreit. Durch diese Vorzugsbehandlung brauchen sie einerseits für die ihnen gewährten Vergünstigungen keine Gegenleistung anbieten und erhalten andererseits zoll- und quotenfreien Marktzugang zu anderen Absatzmärkten. Des Weiteren müssen sie die mit einem Beitritt verbundenen Liberalisierungsmassnahmen nicht ad hoc, sondern erst nach Ablauf einer Übergangsfrist implementieren (vgl. Senti 2000, 267-291).

2.2. Säulen der WTO-Struktur

Zentrale Vertragspfeiler der institutionellen Struktur der WTO bilden die multilateralen Abkommen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind und in denen sich die Prinzipien der Meistbegünstigung, Inländerbehandlung und Reziprozität widerspiegeln. Unterstützt wird dieses multilaterale Regelsystem durch einen internen Streitschlichtungsmechanismus, welcher bisweilen auch als das „Kronjuwel“ der WTO betrachtet wird (vgl. Pouncey/van den Hende/Smith 2003, 15).

2.2.1. GATT:

Das seit 1.1.1948 bestehende allgemeine Zoll- und Handelabkommen geht auf Bestrebungen der USA zurück, den Protektionismus zu beschränken, um den internationalen Warenaustausch zu intensivieren. Zur Verwirklichung sind gemeinsame Zollreduktionen und der graduelle Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse vorgesehen (vgl. o.V. 1997, 1436). Bisher erfolgten acht Handelsrunden aufgrund derer das durchschnittliche Zollniveau gesenkt und zuletzt auch zahlreiche NTBs beseitigt wurden (vgl. Senti 2000, 41-106). Allerdings werden die erzielten Liberalisierungsfortschritte durch Ausnahmen mit eher protektionistischem Charakter teilweise verwässert. Z.B. dürfen die Mitglieder bei einer rapiden Zunahme des Importvolumens Schutzklauseln in Anspruch nehmen, welche eine Erhöhung ehemals gesenkter Zölle erlauben. Bietet zudem ein Exporteur seine Waren ausserhalb des Heimatmarkts billiger an und kann das Einfuhrland einen kausalen Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung seiner betroffenen Branche(n) nachweisen, darf es auf genau diese Waren Antidumping-Zölle erheben. Diese heben den Preis auf das Niveau im Inlandsmarkt des Exporteurs an (vgl. Berg 2002, 400-410). Einen Spezialfall stellen die Warenimporte aus Nichtmarktwirtschaftsstaaten dar, deren Handel einem staatlichen Monopol unterliegt und in denen sämtliche Preise vom Staat festgelegt werden. Betroffene Mitglieder dürfen dann einen Normalwert konstruieren, indem sie Marktpreise aus vergleichbaren Ländern heranziehen (vgl. Jackson/Davey/Sykes 2002, 721- 722). Weiterhin wurden sektorale Ausnahmebestimmungen für Agrarerzeugnisse sowie Textil- und Bekleidungswaren etabliert. Dadurch können vor allem die Industriestaaten ihren Textil- und Bekleidungshandel vor Billigimporten aus wirtschaftlich schwächeren Ländern schützen (vgl. Sautter 2004, 111-113). Letztendlich blieb das GATT ein auf den Güterhandel beschränktes Abkommen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und effektivem Sanktionsmechanismus (vgl. Wagner 2003, 80). Dies änderte sich nach Abschluss der achten Handelsrunde im Dezember 1993, in welcher die Überführung des GATT in die neu zu bildende WTO beschlossen wurde, die überdies hinaus den Handel grenzüberschreitender Dienstleistungen und den Schutz geistiger Eigentumsrechte regeln sollte.

2.2.2. GATS:

Der raschen Expansion des weltweiten Dienstleistungshandels seit Beginn der achtziger Jahre, insbesondere in den Industrieländern, wurde durch das allgemeine Abkommen über den Austausch von Dienstleistungen Rechnung getragen. Es umfasst die ganze Vielfalt kommerzieller Dienstleistungen (vgl. Heuser 2004, 18). Nichtsdestotrotz laufen auch hier Verzerrungen dem Ziel freier und offener Märkte zuwider. Zum einen durchbrechen viele Ausnahmen das Prinzip der Meistbegünstigung, zum anderen übernehmen die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung zur Gleichstellung von in- und ausländischen Dienstleistungserbringern (vgl. Pitschas 2003, 515-534).

2.2.3. TRIPS:

Eine funktionierende Welthandelsordnung setzt eine präzise Abgrenzung wirtschaftlicher Verfügungsrechte voraus. Aus diesem Grund stellt der Handel mit Nachahmungen und Fälschungen für Anbieter von Originalprodukten eine eindeutige Wettbewerbsverzerrung auf ihren Absatzmärkten dar (vgl. Sautter 2004, 97). Folglich müssen diejenigen Rechte an geistigem Eigentum geschützt werden, deren Verletzung den internationalen Wettbewerb nachteilig beeinflusst. Diesem Erfordernis kam man mit dem allgemeinen Abkommen über den Schutz geistiger Eigentumsrechte nach. Es beinhaltet mittlerweile zahlreiche Standards, die Handelsmarken, Urheberrechte, Patente, Geschäftsgeheimnisse oder Computerhardware/-software schützen und von den Mitgliedstaaten zwingend einzuhalten sind (vgl. Heuser 2004, 18).

2.2.4. Streitschlichtungsverfahren:

Verletzen die Handelspraktiken eines Mitglieds die Interessen eines anderen, kann das dadurch beeinträchtigte Mitglied ein Schiedsgerichtorgan aufsuchen. Dieses überprüft anschliessend, ob die Handelspolitik des beschuldigten Mitglieds die WTO-Regeln konterkariert (vgl. Lücke 2004, 57). Ist dies der Fall, erlässt es eine Schlichtungsempfehlung, der das angeklagte Mitglied innerhalb einer festgelegten Frist nachkommen muss, da sonst das geschädigte Mitglied Vergeltungsmassnahmen ergreifen darf. Allein deren Androhung reicht oftmals aber schon aus, den Kontrahenten handelspolitisch zu disziplinieren, zumal sein Veto einen möglichen Schiedsspruch nicht blockieren kann (vgl. Perdikis/Read 2005, 268-270). Von selbst kann das DSB allerdings keine Vertragsverletzungen sanktionieren.

3. Die Mitgliedschaft Chinas in der WTO

3.1. Die Beitrittsgeschichte im Zeitraffer

Die Republik China zählte zu den 23 Gründungsmitgliedern des GATT und befand sich während dessen Inkrafttreten im Bürgerkrieg. Nachdem die Kommunistische Partei Chinas um Mao Zedong am 1.10.1949 die Volksrepublik China ausrief, legte die auf die Insel Taiwan zurückgezogene republikanische Regierung ihre Mitgliedschaft im GATT am 6.3.1950 nieder. Diese Rücknahmeentscheidung wurde von den westlichen Staaten als rechtsgültig anerkannt, zu keiner Zeit jedoch von der KPCh (vgl. Oberheitmann 1994, 7-8). Das maoistische Wirtschaftssystem blieb in den fünfziger Jahren vor allem durch den Aufbau befehlswirtschaftlicher Strukturen geprägt, gefolgt von institutionellem Chaos während der Kulturrevolution Mitte der sechziger Jahre. Dies führte zu einer nahezu vollständigen Abschottung und Desintegration des chinesischen Wirtschaftsraumes von den internationalen Güter- und Kapitalmärkten. Erst die Führung unter seinem Nachfolger Deng Xiaopong beschloss im Dezember 1978 einen radikalen Wandel der chinesischen Wirtschaftspolitik. Neben einer allmählichen Öffnung der ehemals unterdrückten ländlichen Märkte sollte vor allem der Aussenwirtschaftsbereich schrittweise liberalisiert werden (vgl. Herrmann-Pillath 1995, 128-130).

[...]

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Der Eintritt Chinas zur WTO - Geschichte, Status Quo und Implikationen für ausländische Unternehmen
Universidad
University of Bayreuth
Curso
Marktbearbeitung im Auslandsmarkt China
Calificación
1,7
Autor
Año
2005
Páginas
16
No. de catálogo
V49897
ISBN (Ebook)
9783638462341
Tamaño de fichero
387 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Eintritt, Chinas, Geschichte, Status, Implikationen, Unternehmen, Marktbearbeitung, Auslandsmarkt, China
Citar trabajo
Andre Tentscher (Autor), 2005, Der Eintritt Chinas zur WTO - Geschichte, Status Quo und Implikationen für ausländische Unternehmen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49897

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