Über verschiedene Leasing-Formen bei kleinen und mittelständischen Unternehmen

Eine kritische Würdigung mit empirischer Analyse


Travail de Projet (scientifique-pratique), 2019

63 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition und Charakteristika von KMU

3. Wesen des Leasings
3.1 Unterscheidung nach der Vertragsform
3.1.1 Das Finance Leasing
3.1.2 Abgrenzung zum Bankkredit
3.1.3 Das Operate Leasing
3.2. Die Sonderform des Sale-and-Lease-back Leasings

4. Kritische Würdigung des Leasings in Bezug auf KMU
4.1 Vergleich von Finance Leasing und Bankkredit
4.1.1 Quantitative Aspekte
4.1.2 Qualitative Aspekte
4.2 Das Operate Leasing
4.3 Das Sale-and-Lease-back Leasing

5. Empirische Untersuchung der Eignung von Leasing für KMU
5.1 Methodik und Aufbau
5.2 Unternehmensanalyse der Bremer Handwerk GmbH
5.3 Analyse der Eignung von Leasing für die Bremer Handwerk GmbH
5.3.1 Das Operate Leasing
5.3.2 Das Sale-and-Lease-back Leasing
5.3.3 Das Finance Leasing

6. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Anhang

Kurzzusammenfassung

Leasing – ein Terminus, der nicht zuletzt wegen seiner Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche Investitionstätigkeit in Deutschland häufig Erwähnung findet. Leasing ist dabei kein Phänomen bestimmter Branchen oder Unternehmensgrößen. Und doch erfreut es sich gerade bei klein- und mittelständischen Unternehmen, kurz KMU, großer Beliebtheit. Diesen Umstand hat sich der Autor zum Anlass genommen, um mit dieser Arbeit zu erörtern, inwieweit sich Leasing tatsächlich für KMU eignet. Dies stellt gleichzeitig auch die Leitfrage dieser Ausarbeitung dar, wobei sich ausschließlich auf in Deutschland ansässige Unternehmen und folglich den deutschen Leasingmarkt konzentriert wurde.

Um jene Leitfrage zu beantworten, wurde eine empirische Untersuchung anhand eines KMU, der Bremer Handwerk GmbH, durchgeführt. Hierbei wurde sich sowohl quantitativer als auch qualitativer Analysemittel bedient, die sich gegenseitig ergänzen. Bei ersterem handelt es sich um eine Jahresabschlussanalyse, während der qualitative Teil durch ein informatorisches Interview mit dem Geschäftsführer des Unternehmens, Herrn Maier, erfüllt wird. Der Fokus lag dabei auf dem Leasing von materiellen Mobilien.

Als Ergebnis dieser Untersuchung ließ sich feststellen, dass weder beim Finance Leasing, welches durch den Finanzierungscharakter als Alternative zum Bankkredit betrachtet werden kann, noch beim Operate Leasing als Miete von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder bei der Sonderform des Sale-and-Lease-back Leasings eine Eignung für die Bremer Handwerk GmbH festgestellt werden konnte. Bei der Verallgemeinerung dieses Ergebnisses für alle KMU muss allerdings berücksichtigt werden, dass das projektbegleitende Unternehmen eine außergewöhnlich positive gesamtwirtschaftliche Situation aufweist und auch nur die Finanzierung von solchen Wirtschaftsgütern für den Vergleich von Finance Leasing und Bankkredit betrachtet werden konnte, die sich dem Vorteil des Finance Leasings hinsichtlich eines früheren Austausches und damit der zügigeren Anpassung an den technologischen Fortschritt entziehen.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Leasing – ein Begriff, der bei bloßem Eintippen in die weltbekannte Suchmaschine „Google“ rund 324 Mio. Treffer zählt.1 Selbst Tageszeitungen wie das Handelsblatt besitzen eigene Portale und Rubriken auf ihrer Website, die sich ausschließlich mit Neuigkeiten zum Leasing beschäftigen.2 Mit Recht, wie eine Statistik des Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) beweist: Knapp 60 Mrd. EUR der Investitionen in Deutschland wurden 2018 über das Leasing getätigt. Seit 2009 hat sich diese Zahl fast verdoppelt. Damals waren es noch 42,6 Mrd. EUR, die Unternehmen mittels Leasings investiert haben.3 Auch der Anteil an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen erscheint erwähnenswert: 15,5 % wurden 2018 mit dem Leasing umgesetzt. Dieser Wert stagniert seit 2009.4

Leasing stellt dabei kein Phänomen einer bestimmten Branche dar. Sowohl Unternehmen des Dienstleistungsgewerbes, des Handels, der Verkehr und Nachrichtenübermittlung, des Handwerks und des verarbeitenden Gewerbes, aber auch der Staat bedienen sich der Nutzung des Leasings.5 Ein ähnliches Bild zeigt sich bei Betrachtung der Unternehmensgröße: Sowohl kleine Betriebe mit ein paar wenigen Mitarbeitern als auch mittelgroße Unternehmen mit mehreren Hundert Angestellten sowie Großunternehmen in Konzernstrukturen greifen auf das Leasing zurück.6 Und doch sind es gerade die klein- und mittelständischen Unternehmen, kurz KMU, bei denen das Leasing besonders große Beliebtheit genießt.7 Diesen Umstand hat sich der Autor zum Anlass genommen, um mit dieser Arbeit zu erörtern, inwieweit sich Leasing tatsächlich für KMU eignet. Dies stellt gleichzeitig auch die Leitfrage dieser Ausarbeitung dar. Es soll sich hierbei ausschließlich auf in Deutschland ansässige Unternehmen und folglich auf den deutschen Leasingmarkt konzentriert werden.

Zur Beantwortung der Leitfrage bedarf es zunächst einer Definition von KMU und der Erläuterung wesentlicher Charakteristika. Im Anschluss soll in einem zweiten Abschnitt das Leasing in seinem Wesen erläutert werden. Hierbei wird auf die beiden Vertragsarten des Operate und des Finance Leasings, welches den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet, sowie auf die Sonderform des Sale-and-Lease-back Leasings näher eingegangen. Auch eine Darstellung des Bankkredits erfolgt zwischenzeitlich, wobei die Intention hierfür zu einem späteren Zeitpunkt deutlich wird. In einem dritten Abschnitt wird das Leasing in Bezug auf KMU kritisch gewürdigt. Letztlich werden diese gewonnenen theoretischen Erkenntnisse daraufhin im Rahmen einer empirischen Untersuchung angewendet und die Eignung des Leasings anhand eines KMU konkret analysiert. Am Ende der Arbeit steht ein Fazit.

2. Definition und Charakteristika von KMU

Kleine und mittelständische Unternehmen, häufig in der Literatur und auch im Folgenden dieser Arbeit als KMU bezeichnet, sind für die deutsche Wirtschaft von besonderer Bedeutung. Zahlen belegen und unterstreichen dies: In 2016 waren rund 99,3 % der deutschen Unternehmen den KMU zuzuordnen, womit diese fast die komplette Unternehmenslandschaft Deutschlands stellten.8 Naheliegend ist es daher auch, dass diese einen wertvollen Beitrag zur Arbeitsplatzbeschaffung leisten: Ca. 61% und damit fast zwei Drittel der deutschen Beschäftigten waren 2016 bei KMU angestellt.9

Bei der Beantwortung der Frage, wann ein Unternehmen als KMU anzusehen ist, bedient man sich in der Literatur sowohl qualitativer als auch quantitativer Definitionskriterien.10 Letztere beziehen sich dabei auf die Anzahl der Beschäftigten, den Umsatz pro Jahr und die Bilanzsumme. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass ein Unternehmen nach Auffassung der EU den KMU zuzuordnen ist, wenn es maximal 249 Arbeitnehmer beschäftigt, nicht mehr als 50 Millionen EUR Umsatz pro Jahr generiert und eine geringere Bilanzsumme als 43 Millionen EUR aufweist. Es ist allerdings ausreichend, wenn zwei dieser drei Grenzwerte nicht überschritten werden. Ansonsten ist grundlegend von einem Großunternehmen die Rede.11

Durch die Tatsache, dass Schwellen starr sind und eine marginale Veränderung der Kriterienausprägungen direkt eine differenzierte Kategorisierung als KMU oder Großunternehmen bedeuten könnte, wird deutlich, warum auch qualitative Kriterien herangezogen werden sollten. Im Zweifelsfall einer korrekten Einordnung sind diese als relevanter einzustufen, da sie die KMU als Wesen und nicht anhand bloßer Zahlen definieren.12 Im Folgenden soll auf drei qualitative Kriterien exemplarisch eingegangen werden.

Als erstes ist hierbei das breite und bereichsübergreifende Aufgabenspektrum, das ein jeder Angestellter innehält, zu erwähnen. Abteilungen und demzufolge Mitarbeiter, die auf kleinste Aufgabengebiete spezialisiert sind, so wie es in Großunternehmen der Fall ist, lassen sich in KMU in der Regel eher nicht vorfinden.13

Das zweite Kriterium stellt die Personenbezogenheit dar, welches die sehr starke Bindung des Eigentümers bzw. der Eigentümer an das Unternehmen ausdrücken soll. Die Eigentümer sind zumeist Geschäftsführer des jeweiligen Unternehmens, ihre eigene Existenz steht in direkter Korrelation mit der ihres Betriebes. Unabhängigkeit und die Vermeidung von Einflussnahme durch fremde Dritte sind für die Eigentümer besonders wichtig.14

Ein drittes und letztes qualitatives Kriterium, das erwähnt werden soll, ist das der in der Regel kapitalmarktunabhängigen15 Finanzierung von KMU. Dies hat vielfältige Gründe. Hauptproblematik ist allerdings der Zugang zum Kapitalmarkt. Dieser ist zum einen mit zu hohen relativen Kosten und Aufwand für KMU verbunden. Zum anderen erfüllen KMU selten die von Finanzintermediären geforderten quantitativen Mindestvoraussetzungen, was das benötigte Finanzierungsvolumen angeht.16

Durch die Tatsache, dass KMU in der Regel keine Refinanzierungen über den Kapitalmarkt tätigen, sind sie von der gesetzlichen Erstellungspflicht eines Jahresabschlusses nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) bzw. International Accounting Standards (IAS) befreit.17 Auch die freiwillige Anfertigung ist für KMU selten interessant.18 Daher sollen diese Rechnungslegungsvorschriften nicht Teil weiterer Überlegungen sein. Die Grundlage für die folgenden Ausführungen bilden somit nur die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).19

Die vorangegangenen Erläuterungen helfen nun dabei, die Finanzierungsformen zu skizzieren, denen sich KMU typischerweise zur Refinanzierung bedienen. Die klassische Gewinnthesaurierung stellt dabei die wichtigste Form der Eigenfinanzierung dar. Beteiligungsfinanzierungen durch Dritte über den Kapitalmarkt sind aufgrund voriger Erläuterungen nicht üblich. Gleiches gilt auch für solche abseits des Kapitalmarkts. Bedingt wird dies durch das zweite qualitative Merkmal, der Personenbezogenheit und das damit verbundene Bestreben der Vermeidung von Einflussnahme durch Dritte als mögliche Miteigentümer. Dagegen ist eine Einlagenfinanzierung durch die bisherigen Eigentümer zwar denkbar, in der Praxis im Vergleich zur Gewinnthesaurierung allerdings von untergeordneter Bedeutung.20

Im Bereich der Fremdfinanzierung können sich KMU für die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dem Bankkredit bedienen, welcher für diesen Zweck aufgrund der in der Regel kapitalmarktunabhängigen Finanzierung von KMU die klassische Fremdfinanzierungsform darstellt.21 Zur Finanzierung des Umlaufvermögens dagegen wird zum einen der klassische Kontokorrentkredit genutzt, was in Kombination mit dem Bankkredit die Relevanz der Bank als Refinanzierungsquelle der KMU unterstreicht. Des Weiteren wird hier auf den Kunden- sowie den Lieferantenkredit, aber auch auf das aufstrebende Factoring zurückgegriffen.22

Letztlich ist ebenfalls das Leasing im Rahmen der Fremdfinanzierung eine Option für KMU. Dies gilt zumindest für die Vertragsform des Finance Leasings und die Sonderform des Sale-and-Lease-back Leasings. Das Operate Leasing hingegen kann in seinem Wesen nicht als Finanzierungsform bezeichnet werden.23 Was sich genau hinter diesen Aussagen verbirgt, wird zum Ende des nächsten Kapitels deutlich sein. Zunächst wird dieses aber durch Erläuterungen über das allgemeine Wesen des Leasings eingeleitet. An geeigneten Stellen werden hier Eingrenzungen für den weiteren Verlauf der Arbeit getätigt.

3. Wesen des Leasings

In der Literatur lassen sich viele verschiedene Definition finden, die das Leasing im Wesen generell zu beschreiben versuchen. Grundsätzlich kann aber gesagt werden, dass Leasing „die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes auf Zeit“24 bedeutet.

Dabei sind mehrere Parteien in einem speziellen Vertragskonstrukt involviert. Zum einen ist dies das Unternehmen, im Folgenden auch als Leasingnehmer bezeichnet, welches ein bestimmtes Wirtschaftsgut für eine gewisse Zeit gegen ein Entgelt nutzen möchte. Zunächst schließt der Leasingnehmer einen Kaufvertrag über dieses gewünschte Wirtschaftsgut mit dessen Hersteller ab, nachdem entsprechende Vertragsdetails ausgehandelt wurden. Daraufhin vereinbart das Unternehmen mit einer selbst gewählten sogenannten Leasinggesellschaft, im weiteren Verlauf auch Leasinggeber genannt, den Eintritt dieser in den geschlossenen Kaufvertrag. Rechtlich erwirbt die Leasinggesellschaft damit das Wirtschaftsgut vom Hersteller und wird juristischer Eigentümer. Alternativ kann der Leasinggeber aber auch vom Unternehmen beauftragt werden, mit dem Hersteller die Vertragsdetails auszuhandeln und das Wirtschaftsgut auf direktem Wege ohne Eintritt in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag zu erwerben, was in der Praxis die häufigere Vorgehensweise darstellt. Als letzten Schritt, durch den es letztlich zum Leasing kommt, schließen Leasinggeber und -nehmer einen Leasingvertrag, der letzterem erlaubt, das Wirtschaftsgut auf Zeit gegen ein Entgelt zu nutzen.25

Wenn der Leasinggeber bzw. die Leasinggesellschaft in diesem Vertragskonstrukt in einer vom Hersteller völlig unabhängigen Form auftritt, wie im Vorigen ausgeführt, spricht man vom sogenannten indirekten Leasing. Das indirekte Leasing wird sowohl von eigenständigen Unternehmen als auch von Tochtergesellschaften größerer Konzerne praktiziert, die sich allesamt über den Kapitalmarkt oder Banken refinanzieren.26 Nimmt der Leasinggeber dagegen zugleich die Position des Herstellers ein, bezeichnet man dies auch als direktes oder Hersteller-Leasing. Das Leasing wird hier zumeist über eine dem Hersteller angeschlossene Leasinggesellschaft abgewickelt, die sich in ähnlicher Weise refinanziert wie die Leasinggeber des indirekten Leasings.27 Im Folgenden sollen die Unterschiede im Auftreten der Leasinggesellschaft unberücksichtigt bleiben und vereinfacht allgemein von Leasinggeber bzw. Leasinggesellschaft gesprochen werden. Nur an geeigneten Stellen soll differenziert werden.

Als leasbare Wirtschaftsgüter kommen grundsätzlich alle möglichen Gegenstände des Anlagevermögens, ausgenommen die der Finanzanlagen, in Frage.28 In der Regel findet man hierzu in der Literatur die Einteilung in Mobilien und Immobilien. Klassische Beispiele für erstere Objektkategorie beim Leasing sind Kraftfahrzeuge, Büroausstattungen, Produktionsmaschinen und EDV-Ausstattung. Beim Immobilienleasing sind hier Produktions- und Verwaltungsgebäude zu nennen.29 Sehr spezielle Leasingobjekte bzw. -gegenstände, die nur für die Bedürfnisse des einzelnen Unternehmens hergestellt werden, wie z. B. eine einzigartige Maschine, fallen unter das sogenannte Spezial-Leasing.30 Letztere Kategorie, das Immobilienleasing und das Leasing von immateriellen Gegenständen als Teil der Mobilien sollen für die folgenden Ausführungen nicht weiter berücksichtigt werden, da diese entweder in der Praxis von untergeordneter Bedeutung sind oder deren Behandlung den Umfang der Arbeit aufgrund vorhandener Spezifitäten überschreiten würde.31 Die Begriffe „Leasingobjekt“, „Leasinggegenstand“, „Wirtschaftsgut“ oder hierfür verwendete Synonyme meinen im weiteren Verlauf – insofern sie nicht ausnahmsweise in einem allgemeinen Kontext verwendet werden – somit die materiellen Mobilien, die den Fokus der Arbeit bilden.

Das für die Nutzung des Leasingobjekts gezahlte Entgelt wird auch als Leasingrate bezeichnet.32 Sie wird vom Unternehmen in der Regel monatlich an die Leasinggesellschaft gezahlt. Dabei können unterschiedliche Ratenpläne vereinbart werden, auf die im weiteren Verlauf zu gegebenem Zeitpunkt näher eingegangen wird.33 Die Leasingrate trägt zur Deckung der dem Leasinggeber durch das Leasing entstehenden Kosten bei und enthält zusätzlich eine Gewinnmarge. Zu den Kosten zählen dabei zum einen die der Anschaffung des Leasingobjekts, der Refinanzierung sowie der Durchführung der Geschäftstätigkeit wie z. B. Personalkosten, aber auch Risikokosten für die eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers werden in der Leasingrate berücksichtigt.34 An dieser Stelle soll erwähnt werden, dass der Leasinggeber regelmäßig keine Sicherheiten vom Leasingnehmer für die Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes einfordert. Grund hierfür ist, dass die Leasinggesellschaft im Insolvenzfall des Unternehmens aufgrund ihrer rechtlichen Position ein Aussonderungsrecht35 am Leasingobjekt aus der Insolvenzmasse und damit relativ einfachen Zugang zum Wirtschaftsgut bei Konkurs des Leasingnehmers mit der Möglichkeit der Selbstverwertung besitzt.36

Im Folgenden soll nun näher auf die bereits erwähnten unterschiedlichen Ausgestaltungsformen des Leasingvertrages zwischen Leasingnehmer und -geber eingegangen werden. Zu allererst soll das Finance Leasing thematisiert werden. Im Anschluss erfolgt eine Abgrenzung zum klassischen Bankkredit, dessen Beweggrund später deutlich wird. Abschließend des Gliederungspunktes 3.1 wird die zweite Vertragsform, das Operate Leasing, erläutert.

3.1 Unterscheidung nach der Vertragsform

3.1.1 Das Finance Leasing

Beim Leasingvertrag in der Ausgestaltung des Finance Leasings vereinbaren Unternehmen und Leasinggesellschaft regelmäßig die Überlassung des Leasingobjekts für einen Zeitraum von ca. 50-75 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Während dieses Zeitraums, der auch Grundmietzeit genannt wird, ist ein beiderseitiges Kündigungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Strebt das Unternehmen dennoch eine vorzeitige Vertragsbeendigung und damit Rückgabe des Leasingobjekts an, so ist dieses auf das Entgegenkommen der Leasinggesellschaft angewiesen und muss zusätzlich mit einer hohen Konventionalstrafe rechnen. Die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrages kann von der Grundmietzeit theoretisch abweichen, wie im Späteren noch deutlich wird.37

Bei der Ausgestaltung des Ratenplans für die monatliche Leasingrate existieren beim Finance Leasing grundsätzlich mehrere Optionen. Die in der Praxis am häufigsten genutzte ist die der linearen bzw. in der Höhe konstant gleichbleibenden Leasingrate. Aber auch eine degressive Zahlweise, bei der anfänglich hohe und später niedriger werdende Leasingraten berechnet werden, sowie eine progressive Variante, die in genau umgekehrter Weise zum degressiven Ratenplan verläuft, können ausgehandelt werden. Alle weiteren in der Literatur angeschnittenen Gestaltungsmöglichkeiten haben in der Praxis eine sehr untergeordnete Relevanz und werden daher im Folgenden nicht weiter betrachtet.38

Zwischen Leasingnehmer und -geber kann es bei Vertragsabschluss zu einer einmaligen Mietsonderzahlung bzw. Abschlussgebühr kommen, die die zu zahlenden Leasingraten entsprechend schmälert. Solch eine für den Leasinggeber risikomindernde Vorauszahlung ist für die meisten Unternehmen eine Frage der Präferenz, sie wird also in der Regel nicht von der Leasinggesellschaft verlangt. Zurückzuführen ist dies auf die bereits erläuterte starke Position dieser im Insolvenzfall des Leasingnehmers. Lediglich bei Unternehmen schwacher Bonität kann eine Mietsonderzahlung für den Eingang einer Vertragsbeziehung vorausgesetzt werden.39

Beim Finance Leasing trägt der Leasingnehmer regelmäßig das Investitionsrisiko am Leasingobjekt. Damit liegt das Wagnis des zufälligen Untergangs des Leasinggegenstandes beim Unternehmen. Auch muss dieses die Leasingraten weiterzahlen, selbst wenn die Funktionstüchtigkeit des Leasingobjekts eingeschränkt ist. Die während der Laufzeit anfallenden Wartungen sowie Instandhaltung sind ebenfalls grundsätzlich vom Unternehmen zu erledigen und auch finanziell zu tragen.40

Allerdings bieten viele Leasinggesellschaften bei Vertragsabschluss an, die Durchführung und Kosten für Reparaturen und Wartungen im Rahmen eines Full-Service-Leasingpakets zu übernehmen. Das Investitionsrisiko kann damit also aus Sicht des Leasingnehmers gesenkt werden. Weitere Dienstleistungen wie z. B. beim Fahrzeug-Leasing die Durchführung des turnusmäßigen Reifenwechsels oder der Abschluss der KFZ-Versicherung sind hierbei meistens direkt inkludiert. Die der Leasinggesellschaft durch das Full-Service-Leasing zusätzlich entstehenden Kosten werden mit einer Gewinnmarge auf die im vorigen Gliederungspunkt thematisierte Grundleasingrate addiert.41

Die Übernahme des Investitionsrisikos durch den Leasingnehmer beinhaltet auch, dass dieser regelmäßig eine Vollamortisation der im vorigen Abschnitt beschriebenen Gesamtkosten inkl. Gewinnmarge für die Leasinggesellschaft zu besorgen hat.42 Dies kann zum einen schon bis zum Ablauf der Grundmietzeit durch die Summe der Leasingraten erfolgen, wobei diese Vertragsvariante des Finance Leasings auch als Vollamortisationsvertrag bezeichnet wird. Da diese in der Praxis deutlich an Bedeutung verloren haben, sollen sie im Folgenden nicht näher beleuchtet werden und sich auf den Teilamortisationsvertrag als zweite Vertragsform des Finance Leasings fokussiert werden.43 Hier wird während der Grundmietzeit, wie es der Begriff schon vermuten lässt, nur eine teilweise Deckung der Gesamtkosten inkl. Gewinnmarge durch die Summe der Leasingraten erreicht. Übrig bleibt ein Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjekts, der auch als Restwert bezeichnet wird. Ihn gilt es zur Erreichung der beschriebenen Vollamortisation zu decken. Bei Vertragsabschluss treffen Leasinggeber und -nehmer eine Vereinbarung darüber, wie dies erreicht werden kann.44

Für diese Vereinbarung existieren grundsätzlich vier Variationen, womit es demzufolge auch vier verschiedene Formen des Teilamortisationsvertrages gibt. Eine von ihnen impliziert für die Leasinggesellschaft die Möglichkeit, dem Leasingnehmer das Wirtschaftsgut zu dessen nach Grundmietzeitende bestehenden Restwert anzudienen, was gleichbedeutend mit einer Kaufpflicht für das Unternehmen ist. Die Vollamortisation wäre damit erreicht.45 Diese Form des Teilamortisationsvertrages soll allerdings im Folgenden nicht weiter in Überlegungen einließen, sondern sich auf die anderen drei praxisrelevanten Varianten konzentriert werden. Über sie soll an dieser Stelle nur ein kurzer, oberflächlicher Überblick gegeben werden. Detailliertere Ausführungen sind für den weiteren Verlauf nicht von Nöten und würden den Umfang dieser Arbeit zudem überschreiten. Es wird auf weiterführende Literatur verwiesen.46

Bei den drei angesprochenen Formen des Teilamortisationsvertrages findet ebenfalls ein Verkauf des Leasingobjektes durch den Leasinggeber statt. Der Unterschied hier besteht aber darin, dass diese Veräußerung nicht an das Unternehmen stattfindet, sondern auf dem für das jeweilige Wirtschaftsgut gebräuchlichen Markt. Der Marktwert des Leasinggegenstandes muss zur Erreichung der Vollamortisation dem bei Verkaufszeitpunkt betragenen Restwert entsprechen.47 Bei zwei der drei Varianten findet die Veräußerung unmittelbar nach Ablauf der Grundmietzeit statt. Bei einer Form jedoch kann das Unternehmen den Leasinggegenstand durch Fortzahlung der Leasingrate zunächst weiternutzen, bis es einseitig kündigt. Hier wird der Verkauf des Leasingobjekts verspätet durchgeführt, Grundmietzeit und Gesamtlaufzeit des Leasingvertrages fallen demnach auseinander.48

Nun kann es vorkommen, dass die jeweiligen Markt- und Restwerte voneinander abweichen. Bei allen Varianten wird dem Leasinggeber dabei komplett oder zumindest teilweise die positive Differenz von Markt- zu Restwert zugeschrieben. Ihm obliegt damit ganz bzw. zum Teil die Restwertchance. Für die negative Diskrepanz muss der Leasingnehmer hingegen bei zwei Formen vollständig aufkommen, da er durch die Übernahme des Investitionsrisikos die Erreichung der Vollamortisation zu verantworten hat. Er hält somit das Restwertrisiko inne. Lediglich bei einer Variante, die ausschließlich im KFZ-Leasing Anwendung findet, sind sowohl Leasinggesellschaft als auch Leasingnehmer am Restwertrisiko beteiligt. Bei dieser Form besitzt das Unternehmen demnach ein abgeschwächtes Investitionsrisiko.49

Bisher wurde noch nicht thematisiert, wem der beiden Vertragsparteien beim Finance Leasing die Bilanzierungspflicht des Leasinggegenstandes während der Vertragslaufzeit obliegt. Wie im vorigen Gliederungspunkt ausgeführt, hält die Leasinggesellschaft in jedem Fall das juristische Eigentum am Leasingobjekt. Für die Zuweisung der Bilanzierungspflicht ist allerdings das wirtschaftliche Eigentum entscheidend, welches dem Leasinggeber beim Finance Leasing nicht eindeutig zugeschrieben werden kann. Zwar überlässt dieser dem Leasingnehmer das Wirtschaftsgut nur zur Nutzung, letzterer übernimmt dabei aber das bereits an mehreren Stellen thematisierte Investitionsrisiko, was wirtschaftlich betrachtet einem eigentümertypischen Wagnis entspricht.50 Um Klarheit bezüglich der Bilanzierungsfrage zu schaffen, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) hierüber in den 1970er Jahren. Auch mehrere Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BFF) wurden zu dieser Zeit veröffentlicht, von denen eines, der sogenannte Teilamortisationserlass, die bilanzielle Behandlung des Leasinggegenstandes für die im weiteren Verlauf thematisierten Teilamortisationsverträge bei Mobilien regelt.51

Der Teilamortisationserlass schreibt bestimmte Grundsätze bei der Vertragsgestaltung vor, durch deren Befolgen die Leasinggesellschaft regelmäßig als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts angesehen wird und dieses demzufolge zu bilanzieren hat, was in der Praxis sowohl von Leasinggeber als auch -nehmer angestrebt wird. Auf diese Grundsätze soll an dieser Stelle aufgrund des begrenzten Umfangs der Arbeit und der Irrelevanz für die folgenden Ausführungen nicht weiter eingegangen werden.52 Es bleibt allerdings zu erwähnen, dass sie in der Praxis regelmäßig befolgt werden, die Teilamortisationsverträge also in der Regel „erlasskonform“ gestaltet sind und die Leasinggesellschaft entsprechend das Leasingobjekt bei sich in der Bilanz auszuweisen hat.53

Hieraus folgend ergibt sich für den Leasingnehmer die Situation, dass dieser lediglich die Leasingrate als Aufwand in seiner Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen hat.54 Besteht das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so müssen grundsätzlich die Leasingverbindlichkeiten nach §285 Nr. 3 HGB zusätzlich im Anhang angegeben werden, sofern sie in ihrer Höhe zur Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens relevant sind.55 Auf Besonderheiten der Bilanzierung bei degressiven oder progressiven Zahlungsverläufen, der Mietsonderzahlung sowie eventuellen Ausgleichszahlungen für die Restwertchance bzw. dem -risiko wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen, da diese den Rahmen der Arbeit überschreiten würden und auch nicht von wesentlicher Relevanz für den weiteren Verlauf sind. Es wird auf weiterführende Literatur verwiesen.56

Abschließend dieses Unterpunktes soll das Finance Leasing auf Basis der vorherigen Erläuterungen in seinem Wesen eingeordnet werden. Durch die grundsätzliche Übernahme des Investitionsrisikos entscheidet sich das Unternehmen aus investitionstheoretischen Überlegungen beim Finance Leasing zu einem Kauf des Objekts. Dieser Kauf wird über das Leasing finanziert. Das Finance Leasing kann somit als Finanzierungsform von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens definiert werden, wobei weitergehend eine Zuordnung zur Fremd- und Außenfinanzierung erfolgen kann. Diese Charakteristika lassen sich grundlegend auch beim Bankkredit wiederfinden, wie in Punkt 2 bereits angedeutet. Somit lässt sich das Finance Leasing als Finanzierungsalternative zum Bankkredit beschreiben, der die klassische Fremdfinanzierungsform der KMU für Gegenstände des Anlagevermögens verkörpert.57 Im weiteren Verlauf der Arbeit soll daher ein Vergleich in Bezug auf die Eignung für KMU erfolgen, wofür es zunächst allerdings der Abgrenzung des Bankkredits in seinem Wesen zum Finance Leasing bedarf. Hierbei soll sich zu Zwecken der Gegenüberstellbarkeit nur der Finanzierung von materiellen Mobilien gewidmet werden.

3.1.2 Abgrenzung zum Bankkredit

Beim Bankkredit bzw. -darlehen handelt es sich um die befristete Überlassung eines Geldbetrages, der dem Unternehmen, folgend in diesem Zusammenhang auch als Kreditnehmer bezeichnet, nach Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Kreditinstitut bzw. einer Bank ausgezahlt wird. Der Kreditnehmer begleicht mit diesem Geldbetrag die Anschaffungskosten des gewünschten Wirtschaftsgutes, über das dieser vor oder nach Abschluss des Kreditvertrages einen Kaufvertrag mit dem Hersteller schließt.58 Das Unternehmen wird damit juristischer Eigentümer des Objekts.59 Hersteller und Kreditinstitut treten beim Bankkredit grundsätzlich nicht in Kontakt, können aber ähnlich wie beim Leasing als eine Partei auftreten. Die Darlehensvergabe an das Unternehmen erfolgt dann über eine dem Hersteller angeschlossene Bank.60

Die Befristung bzw. Laufzeit der Mittelbereitstellung entspricht regelmäßig der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Wirtschaftsgutes. Während dieser zahlt der Kreditnehmer Zins und Tilgung.61 Die Tilgung stellt die Rückzahlung des geliehenen Geldbetrages sicher.62 Der Zins bzw. die Verzinsung hingegen dient der Deckung der dem Kreditinstitut entstandenen Kosten für die Darlehensvergabe und enthält darüber hinaus eine Gewinnmarge für die Bank. Zu den Kosten können die der Refinanzierung, die der Durchführung der Geschäftstätigkeit, wie z. B. Personalkosten, und die des Risikos eines möglichen Kreditausfalls gezählt werden.63 Die Risikokosten sind dabei in ihrer Höhe vorrangig von den gestellten Sicherheiten des Kreditnehmers, welche in Kürze thematisiert werden, und von der Bonität des Unternehmens abhängig. Zur Einschätzung der Bonität werden vom Kreditinstitut grundsätzlich regelmäßige qualitative und quantitative Ratings durchgeführt, wobei letztere zumeist auf bilanzielle und vom Kreditnehmer aufgelistete bzw. ggf. im Anhang ersichtliche außerbilanzielle Zahlen beruhen.64

Der Zins wird prozentual vom Darlehensbetrag berechnet. Seine nominale Höhe sinkt demzufolge mit Reduzierung des Kreditbetrages durch entsprechende Tilgungen. Die prozentuale Höhe der Verzinsung hingegen kann zum einen über die gesamte bzw. den Großteil der Laufzeit festgeschrieben, also von gleichbleibender Höhe sein, was in der Praxis häufig Anwendung findet. Für eine solche Zinssicherheit zahlt der Kreditnehmer regelmäßig einen Aufschlag. Als zweite Möglichkeit kann eine variable Gestaltung des Zinses in Betracht gezogen werden. Der Prozentsatz verändert sich hier während der Laufzeit bei stärkeren Schwankungen eines zugrundeliegendes Referenzzinssatzes. Im Euroraum ist dies regelmäßig der EURIBOR. Für den Eingang einer solchen Zinsänderungschance bzw. eines -risikos erhält der Kreditnehmer die Möglichkeit, das Darlehen während der Laufzeit jederzeit unter Einhaltung einer kurzen Frist von drei Monaten zu kündigen und zum verbleibenden Darlehensbetrag bzw. zur Restschuld zurückzuzahlen. Dies ist bei einem festgeschriebenen Zins grundsätzlich nur durch Zustimmung des Kreditinstituts und Zahlung eines sogenannten Vorfälligkeitsentgelts möglich.65

Für die Ausgestaltung der Tilgungsmodalitäten existieren drei praxisrelevante Formen, das Annuitäten-, das Tilgungs- und das Fälligkeitsdarlehen.66 Ist die Summe aus Zins und Tilgung, die sogenannte Annuität, über die Laufzeit von konstant gleichbleibender Höhe, spricht man vom Annuitätendarlehen. Der durch die sinkende Restschuld geringere nominale Zins wird dabei über die Laufzeit durch eine sukzessiv größer werdende Tilgung ersetzt. Die Annuität wird hierbei in den meisten Fällen monatlich oder vierteljährlich entrichtet. Bleibt die Tilgung hingegen durchgehend konstant, was demzufolge aufgrund des kleiner werdenden nominalen Zinses zu einer fortlaufend sinkenden Annuität führt, spricht man auch von Tilgungsdarlehen. Der Turnus der Zahlungen gestaltet sich dabei analog zum Annuitätendarlehen. Das Fälligkeitsdarlehen ist hingegen gemeint, wenn die gesamte Rückzahlung bzw. Tilgung des Darlehensbetrages erst zum Ende der Laufzeit stattfindet. Bis dahin werden lediglich Zinsen gezahlt.67 Beim Annuitäten- und Tilgungsdarlehen können grundsätzlich auch anfängliche tilgungsfreie Jahre vereinbart werden, während derer dann analog zum Fälligkeitsdarlehen nur Zinsen anfallen.68

Wie im Vorigen bereits angedeutet, deckt die Bank das Risiko eines Kreditausfalls regelmäßig über das Einholen von Sicherheiten ab. Üblicherweise erfolgt eine Sicherung am finanzierten Wirtschaftsgut.69 In der Regel geschieht dies über eine Sicherungsübereignung, wodurch das juristische Eigentum am Objekt bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens auf das Kreditinstitut übertragen wird. Das Unternehmen darf den Gegenstand aber durchgehend nutzen.70 Zusätzlich fordert die Bank regelmäßig – insofern der Kreditnehmer nicht gerade eine sehr gute Bonität besitzt – die Bereitstellung weiterer Sicherheiten, da sie im Insolvenzfall des Unternehmens lediglich ein Absonderungsrecht71 für das finanzierte Objekt aus der Insolvenzmasse besitzt. Als alternative Risikominderungsmaßnahme dazu finanziert das Kreditinstitut nicht die vollen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, sondern nur einen Großteil. Der Kreditnehmer muss dann zusätzlich Eigenkapital in die Finanzierung einbringen.72

Zum Abschluss dieses Unterpunktes soll auch hier die Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentum am Objekt und damit dessen bilanzielle Zurechnung beantwortet werden. Durch die regelmäßige Vereinbarung einer Sicherungsübereignung gibt der Kreditnehmer zwar das rechtliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens an die Bank ab, das wirtschaftliche Eigentum ist davon allerdings unberührt und steht dem Unternehmen ohne Einschränkung zu.73 Es trägt auch das Investitionsrisiko am Objekt, wie im Vorigen bereits angedeutet. Der Kreditnehmer muss somit das Wirtschaftsgut bei sich in der Bilanz auf der Aktivseite ausweisen. Gleichzeitig erfolgt auch eine Bilanzierung des Bankkredits als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten auf der Passivseite. In der Gewinn- und Verlustrechnung finden sich beim Unternehmen die Abschreibungen des Wirtschaftsobjekts sowie der Zins als Aufwand wieder. Die Tilgung muss dagegen aus dem Jahresüberschuss getätigt werden.74

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Erwerb des Wirtschaftsgutes bei der Finanzierung über den Bankkredit durch das Unternehmen mithilfe des überlassenen Geldbetrages selbst erfolgt. Hierfür zahlt es Zins und Tilgung. Beim Finance Leasing übernimmt dies hingegen die Leasinggesellschaft für das Unternehmen und stellt diesem das Wirtschaftsgut zur Nutzung auf Zeit zur Verfügung, wofür eine Leasingrate in Rechnung gestellt wird.

Im Folgenden soll nun die zweite Form des Leasingvertrages, das Operate Leasing, in seinem Wesen vorgestellt werden.

3.1.3 Das Operate Leasing

Bei der Vertragsform des Operate Leasing handelt es sich um Leasingverträge ohne feste Grundmietzeit, die vom Leasingnehmer und -geber jederzeit bei Einhaltung kurzer Fristen gekündigt werden können.75 Der monatliche Ratenplan der Leasingrate entspricht stets einem linearen Verlauf, während Abschlussgebühren bzw. Sonderzahlungen beim Operate Leasing in der Regel nicht anfallen.76

Das Investitionsrisiko am Wirtschaftsgut obliegt dem Leasinggeber. Somit sind bspw. Instandhaltungen und Wartungen regelmäßig von der Leasinggesellschaft durchzuführen und finanziell zu tragen. Die dabei anfallenden Kosten werden auf die bereits thematisierte Grundleasingrate addiert. Auch muss der Leasingnehmer folglich nicht die Deckung der der Leasinggesellschaft durch das einzelne Geschäft entstehenden Gesamtkosten inkl. Gewinnmarge gewährleisten. Bei Kündigung geht das Leasingobjekt wieder auf den Leasinggeber über. Haben die Leasingraten bis dahin nicht zu einer Vollamortisation geführt, so ist die Leasinggesellschaft auf ein Weiterverleasen des Leasinggegenstandes angewiesen, welches sie selbst zu verantworten hat. Damit wird beim Operate Leasing eine eindeutige Bilanzierungspflicht des Leasinggegenstandes bei dem Leasinggeber bewirkt, war das eigentümertypische Investitionsrisiko beim Finance Leasing doch noch dem Unternehmen grundsätzlich zu zurechnen und daher erst die Frage nach der Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums aufgekommen. Analog zum Finance Leasing hat der Leasingnehmer lediglich die Leasingrate als Aufwand in seiner Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen und ggf. die Leasingverbindlichkeiten im Anhang auszuweisen.77

Für das Risiko, bei einem eventuell notwendigen Weiterverleasen des Wirtschaftsgutes möglicherweise größere Zeiträume zu haben, in denen sich nicht sofort ein neuer Leasingnehmer findet und demzufolge zwischenzeitlich Leasingraten ausbleiben, berechnet der Leasinggeber einen Aufschlag auf die thematisierte Grundleasingrate, wodurch sich das Operate Leasing auch ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Einpreisens von Wartung- und Instandhaltungskosten als deutlich teurer als das Finance Leasing erweist.78 Auch bietet der Leasinggeber durch das Risiko des Mehrfachverleasens regelmäßig nur das Leasing von universellen materiellen Mobilien an. Denn individualisierte Gegenstände, wie z. B. Kraftfahrzeuge mit Firmenlogos/-designs, bedürfen einer aufwendigen und kostenintensiven Wiederherstellung des Ursprungszustands, dessen Umsetzung sich bei mehrmaligem Verleasen aus Sicht der Leasinggesellschaft nicht lohnen würde.79

[...]


1 Vgl. (Google, n. a.)

2 Vgl. (Handelsblatt, n. a.)

3 Vgl. (Statista VI, 2019)

4 Vgl. (Statista IV, 2019)

5 Vgl. (Statista VII, 2019)

6 Vgl. (Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen, 2015), S. 6

7 Vgl. (Ostermann, n. a.); vgl. (Breinich-Schilly, 2018)

8 Vgl. (Statista, 2018)

9 Vgl. (Statista II, 2018)

10 Vgl. (Wolf, Paul, & Zipse, 2009), S. 14; vgl. (Michel, 2012), S. 4

11 Vgl.(Wolf, Paul, & Zipse, 2009), S. 15; vgl. (Michel, 2012), S. 6

12 Vgl. (Michel, 2012), S. 9; vgl. (Wolf, Paul, & Zipse, 2009), S. 16

13 Vgl.(Alt & Kaschny, 2015), S. 16

14 Vgl. (Frey, 2009), S. 8; vgl. (Michel, 2012), S. 10; vgl. (Wolf, Paul, & Zipse, 2009), S. 16;

15 In dieser Arbeit ist mit der Verwendung des Begriffs „Kapitalmarkt“ der organisierte Kapitalmarkt gemeint.

16 Vgl. (Kolbeck & Wimmer, 2002), S. 157 f.; vgl.(Alt & Kaschny, 2015), S. 30; vgl. (Deloitte, 2012), S. 24; vgl. (Leitherer, 2018); vgl. (Hummel, 2013), S. 29 f.; vgl. (Statista III, 2018)

17 Vgl. (Kempmann, 2005), S. 32 f.; vgl. (Godek, 2018)

18 Vgl. (Kempmann, 2005), S. 32 f.; vgl. (Bundessteuerberaterkammer, 2010), S. 14 ff.

19 Vgl.(Kempmann, 2005), S. 33 f.; vgl. (Godek, 2018)

20 Vgl. (Kolbeck & Wimmer, 2002), S. 38; vgl. (Alt & Kaschny, 2015), S. 33 ff.; vgl. (Investitionsbank Berlin, 2017)

21 Vgl. (Kolbeck & Wimmer, 2002), S. 160; vgl. (Leitherer, 2018); vgl. (Alt & Kaschny, 2015), S. 34; vgl. (Investitionsbank Berlin, 2017); vgl. (Statista III, 2018)

22 Vgl. (Alt & Kaschny, 2015), S. 34 f.; vgl. (Kolbeck & Wimmer, 2002), S. 160 f.

23 Vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 332 f.

24 (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 522

25 Vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 212; vgl. (Grundmann, 2019), S. 5/33; vgl.(Wöhe, Bilstein, Ernst, & Häcker, 2009), 319 f.

26 Vgl. (Grundmann, 2019), S. 30 f; vgl. (Beigler, 2012), S. 22 f; vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 214; vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 272/274; vgl. (Pape, 2009), S. 188; vgl. (Bastian & Köhler, 2009)

27 Vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 214; vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 272/274

28 Vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 524; vgl. (Wöhe, Bilstein, Ernst, & Häcker, 2009), S. 318/319

29 Vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 524; vgl. (Wöhe, Bilstein, Ernst, & Häcker, 2009), S. 318/319; vgl. (Grundmann, 2019), S. 5; vgl. (Pape, 2009), S. 188

30 Vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 331 f.

31 Vgl. (Statista IV, 2019); vgl. (Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen, 2019)

32 Vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 212

33 Vgl. (Gabele & Kroll, 2001), S. 88; vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 523

34 Vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 523; vgl. (Pape, 2009), S. 188; vgl.(Elsner & Gencer, 2008), S. 151

35 Siehe für weiterführende Literatur zum Aussonderungsrecht: (Reischl, 2011), S. 88 ff.

36 Vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 345; vgl. (Löbach, 2015), S. 67; vgl. (Honal, 2009), S. 2

37 Vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 213; vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 276/274; vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 523; vgl. (Beigler, 2012), S. 138

38 Vgl. (Kratzer & Kreuzmair, 2002), S. 105; vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S., 523; vgl. (Gabele & Kroll, 2001), S. 88

39 Vgl. (Kratzer & Kreuzmair, 2002), S. 105; vgl. (Mindermann, 2004)

40 Vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 523; vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 213; vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 274/276; vgl. (Beigler, 2012), S. 17

41 Vgl. (Staroßom, 2013), S. 272; vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 214; vgl. (Olfert, 2017), S. 396; vgl. (Wöhe, Bilstein, Ernst, & Häcker, 2009), S. 327; vgl. (Beigler, 2012), S. 26 f.; vgl. (Büschgen, 1998), S. 370

42 Vgl. (Olfert, 2017), S. 397 f.; vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 334; vgl. (Olfert, 2017), S. 397

43 Vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 213; vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 280; vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 524

44 Vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 213; vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 275/277; vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 528; vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 336

45 Vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 336 ff.; vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 279 ff.

46 Für weiterführende Literatur siehe: (Zantow & Dinauer, 2011), S. 336 ff. und (Däumler & Grabe, 2013), S. 279 ff.

47 Vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 336 ff.; vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 279 ff.

48 Vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 281; vgl.(Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 528 f.

49 Vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 337

50 Vgl. (Noodt, n. a.); vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 333; vgl. (Beigler, 2012), S. 17

51 Vgl. (Beigler, 2012), S. 17; vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 278

52 Für weiterführende Literatur siehe: (Zantow & Dinauer, 2011), S. 333

53 Vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 525 ff.; vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 278/280; vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 336 f.

54 Vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 523; vgl. (Olfert, 2017), S. 397

55 Vgl. (Rux, n. a.); vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 530

56 Für weiterführende Literatur siehe: (Tonner, 2014), S. 73 ff.

57 Vgl. (Däumler & Grabe, 2013), S. 283; vgl. (Beigler, 2012), S. 17 f.; vgl. (Pape, 2009), S. 190 ; vgl. (Grill, Gramlich, & Eller, 1995), S. 666

58 Vgl. (Grundmann, 2019), S. 18; vgl. (Albert & Braun, 2008), S. 19

59 Vgl. (Pape, 2009), S. 190; vgl. (Grundmann, 2019), S. 18

60 Vgl. (Kühn, 1999), S. 22; vgl. (Albert & Braun, 2008), S. 19 f.

61 Vgl. (Pape, 2009), S. 190; vgl. (Heiß, 2004), S. 64; vgl. (Bieg & Kußmaul, 2009), S. 258

62 Vgl. (Heiß, 2004), S. 64; vgl. (Beigler, 2012), S. 50

63 Vgl. (Volk, 2008), S. 161; vgl. (Mausbach (I), n. a.); vgl. (Mausbach (II), n. a.)

64 Vgl. (Pape, 2009), S. 194; vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 346; vgl.(Semrad, 2014); vgl. (Mindermann, 2004); vgl. (Mausbach (I), n. a.); vgl. (Gaedke, Nöstlthaller-Kropf, Pinter, Rhomberg, & Weigl, 2012), S. 194

65 Vgl.(Beigler, 2012), S. 51; vgl. (Beyer, Heinz, Krabbe, & Lehnhoff, 1993), S. 176; vgl.(Henze, 2012), S. 4; vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 202 ff.; vgl. (Altenmarkter, 2014), S. 13; vgl. (Bitz & Stark, 2015), S. 42

66 Vgl. (Beigler, 2012), S. 52

67 Vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 196 f.

68 Vgl. (Heiß, 2004), S. 64; vgl. (Beigler, 2012), S. 50; vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 485

69 Vgl. (Löbach, 2015), S. 67

70 Vgl. (Albert & Braun, 2008), S. 19 f.; vgl. (Kruschwitz, Decker, & Röhrs, 2002), S. 190; vgl. (Reischl, 2011), S. 132 f.

71 Für weitere Literatur hierzu siehe: (Gleußner, 2015), S. 17 ff.

72 Vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 345; vgl. (Pape, 2009), S. 193; vgl. (Mindermann, 2004)

73 Vgl. (Albert & Braun, 2008), S. 19 f.

74 Vgl. (Pape, 2009), S. 190; vgl. (Grundmann, 2019), S. 18

75 Vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 523; vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 212 f.; vgl. (Olfert, 2017), S. 397; vgl. (Beigler, 2012), S. 15

76 Vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 523; vgl. (Becker & Peppmeier, 2018), S. 212 f.; vgl. (Olfert, 2017), S. 397

77 Vgl. (Perridon, Steiner, & Rathgeber, 2017), S. 523; vgl. (Olfert, 2017), S. 397; vgl. (Pape, 2009), S. 189; vgl. (Zantow & Dinauer, 2011), S. 333; vgl. (Beigler, 2012), S. 16

78 Vgl. (Neemann, 2003), S. 2; vgl. (Elsner & Gencer, 2008), S. 154

79 Vgl. (Olfert, 2017), S. 397

Fin de l'extrait de 63 pages

Résumé des informations

Titre
Über verschiedene Leasing-Formen bei kleinen und mittelständischen Unternehmen
Sous-titre
Eine kritische Würdigung mit empirischer Analyse
Université
Munich University of Applied Sciences
Note
1,3
Auteur
Année
2019
Pages
63
N° de catalogue
V499108
ISBN (ebook)
9783346024350
ISBN (Livre)
9783346024367
Langue
allemand
Mots clés
über, leasing-formen, unternehmen, eine, würdigung, analyse
Citation du texte
Tim Stolle (Auteur), 2019, Über verschiedene Leasing-Formen bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/499108

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