Als Thema dieser Arbeit stellt sich die Frage, wie es in der Praxis gelingt, einen für Profifußballspieler objektivierten Marktwert zu ermitteln, und welche Relevanz diese Ermittlung hat. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die bestehenden Verfahren zur Spielerbewertung kritisch zu würdigen und gegebenenfalls zu ergänzen, um eine möglichst objektivierte Vorgehensweise bei der Bewertung von Berufsfußballern zu gewährleisten.
Der Lizenzfußball in Deutschland entwickelt sich immer mehr zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig und entspricht kaum noch dem einstigen Bild des Fußballvereins als nicht-gewinnorientierter, sozial-integrativer Organisation. Denn wenn der deutsche Meister der Fußball Bundesliga im Rahmen des Eröffnungsspiels die neue Spielzeit einleitet, ist dies zugleich ein Zusammentreffen der besten und wertvollsten Spieler der Liga, die dabei nicht nur um drei Punkte und Siegprämien kämpfen, sondern auch für persönliche Erfolge und den eigenen Marktwert. Allein beim Eröffnungsspiel der Bundesliga-Saison 2015/16 sind 22 Spieler mit einem Gesamtwert von über 400 Millionen Euro in der Münchener Allianz Arena aufgelaufen.
In der Saison 2013/14 erreichte die Bilanzsumme der Bundesliga mit 2,29 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert. Bemerkenswert war der Anstieg beim Spieler-vermögen, welches die Summe der jeweiligen bilanziellen Werte der Fußballprofis abbildet, auf 498,7 Millionen Euro. Der Zuwachs beim Spielervermögen bedeutet eine Steigerung um 47 Prozent innerhalb von drei Jahren. Durchschnittlich beträgt das aktivierte Spielervermögen rund 22 Prozent der Bilanzsumme der Bundesligaclubs und kann im Einzelfall sogar 50 Prozent der Bilanzsumme übersteigen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung
2. Bilanzielle Behandlung von Profifußballspielern
2.1. Abgrenzung des Bilanzierungssubjekts
2.2. Die Bilanzierung von Profifußballspielern als immaterieller
Vermögensgegenstand
2.2.1. Historische Entwicklung
2.2.2. Bilanzansatz von Spielerwerten dem Grunde nach
2.2.3. Bilanzansatz von Spielerwerten der Höhe nach
2.2.4. Praxisbeispiel: Bilanzierung von Spielerwerten im Jahresabschluss der FC Bayern München AG
3. Bewertungsanlässe im Lizenzfußball
4. Überblick über die Bewertungsverfahren hinsichtlich einer monetären Spielerbewertung im Profifußball
4.1. Grundlegende Ausführungen
4.2. Kapitalwertorientierte Verfahren
4.3. Kostenorientierte Verfahren
4.4. Marktpreisorientierte Verfahren
5. Kritische Würdigung des Prozesses einer individuellen marktpreisorientierten finanziellen Spielerbewertung
5.1. Identifikation einer repräsentativen Grundgesamtheit
5.2. Entwicklung eines Scoring-Modells für Spielertransfers
5.3. Operationalisierung der Leistungskriterien im Scoring-Modell
5.3.1. Spielstärke
5.3.2. Spielposition
5.3.3. Einsatzzeit
5.3.4. Länderspiele
5.3.5. Alter
5.4. Anpassung der historischen Transferpreise an die Marktentwicklungen bis zum Bewertungsstichtag
5.5. Ableitung der Marktwertkurve
5.6. Anwendung des Scoring-Modells auf den zu bewertenden Spieler
5.7. Kritische Würdigung des vorgestellten Scoring-Modells
6. Schlussbetrachtung
Summary
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Ablauf eines Clubwechsels und einer Spielerlaubnisvergabe
Abbildung 2 Beispielhafte Darstellung einer beliebigen Marktwert- kurve für das Jahr x
Abbildung 3 Marktwertkurve
Abbildung 4 Unterschiede zwischen Buch- und MarktwertenS
Abbildung 5 Unterschiede zwischen Preis und Wert
Abbildung 6 Darstellung der Marktwertkurve im Originalformat
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Bewertungsanlässe im ProfifußballS
Tabelle 2 Umsetzungsschritte einer marktpreisorientierten Spielerbewertung
Tabelle 3: Scoring-Modell für Lizenzfußballspieler
Tabelle 4 Scoring-Modell für die Beurteilung der Spielstärke eines MittelfeldspielersS
Tabelle 5 Scoring-Schema für das Beurteilungskriterium „Spielstärke“
Tabelle 6 Bewertungsschema für das Beurteilungskriterium „Spielposition“
Tabelle 7 Gewichtungsfaktoren für die „Einsatzzeit“
Tabelle 8 Scoring-Schema für das Beurteilungskriterium „Einsatzzeit“
Tabelle 9 Gewichtungsfaktoren für die absolvierten Länderspiele
Tabelle 10 Scoring-Schema für das Beurteilungskriterium „Länderspiele“S. 41
Tabelle 11 Bewertungsschema für das Beurteilungskriterium „Alter“
Tabelle 12 Anwendung des Scoring-Modells für Profifußballer auf Bastian Schweinsteiger
Tabelle 13 Daten zur Berechnung des Bravais-Pearson- Korrelationskoeffizienten für den Zeitraum 2012-2014
Tabelle 14 Modifizierte Berechnung der saisonspezifischen Inflations- bzw. Deflationsfaktoren
Tabelle 15 Ermittlung des Gesamtscores sowie der preisbereinigten Ablösesumme am Beispiel des Fußballers Toni Kroos
Tabelle 16 Modifiziertes Scoring-Modell für Lizenzfußballspieler angewendet auf Kevin De Bruyne
Tabelle 17 Scoring-Schema für das Beurteilungskriterium „facebook-likes“
Tabelle 18 Ergebnis für das Beurteilungskriterium „facebook- likes“
Tabelle 19 Ergebnis für den Gesamtscore mit dem Beurteilungskriterium „facebook-likes“ und Differenz zum alten Score
Tabelle 20 Grundgesamtheit zur Berechnung der Marktwertkurve – Teil 1 von 3
Tabelle 21 Grundgesamtheit zur Berechnung der Marktwertkurve – Teil 2 von 3
Tabelle 22 Grundgesamtheit zur Berechnung der Marktwertkurve – Teil 3 von 3
Tabelle 23 Verkürzte und zusammenfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 . Einleitung
1.1. Problemstellung
„There is no doubt that football is now big business. New opportunities are opening up. But if these are to be taken rather than squandered, intelligent action is required.“ 1
Der Lizenzfußball in Deutschland entwickelt sich immer mehr zu einem bedeuten- den Wirtschaftszweig und entspricht kaum noch dem einstigen Bild des Fußball- vereins als nicht-gewinnorientierter, sozial-integrativer Organisation.2 Denn wenn der deutsche Meister der Fußball Bundesliga im Rahmen des Eröffnungsspiels die neue Spielzeit einleitet, ist dies zugleich ein Zusammentreffen der besten und wert- vollsten Spieler der Liga, die dabei nicht nur um drei Punkte und Siegprämien kämpfen, sondern auch für persönliche Erfolge und den eigenen Marktwert. Allein beim Eröffnungsspiel der Bundesliga-Saison 2015/16 sind 22 Spieler mit einem Gesamtwert von über 400 Millionen Euro3 in der Münchener Allianz Arena aufge- laufen.4
In der Saison 2013/14 erreichte die Bilanzsumme5 der Bundesliga mit 2,29 Milliar- den Euro einen neuen Höchstwert. Bemerkenswert war der Anstieg beim Spieler- vermögen, welches die Summe der jeweiligen bilanziellen Werte der Fußballprofis abbildet, auf 498,7 Millionen Euro. Der Zuwachs beim Spielervermögen bedeutet eine Steigerung um 47 Prozent innerhalb von drei Jahren. Durchschnittlich beträgt das aktivierte Spielervermögen rund 22 Prozent der Bilanzsumme der Bundes- ligaclubs6 und kann im Einzelfall sogar 50 Prozent der Bilanzsumme übersteigen.7
Im Profifußball gelangen entscheidend mehr Detailinformationen über die Personalsituation, Gehalts- und Ablösezahlungen8 oder sonstige Investitionen an die Öffentlichkeit als in jeder anderen Branche. Dies führt dazu, dass der Fußball und seine Finanzen zu den meistdiskutierten Themen in der Gesellschaft gehört.9
In den Fußballvereinen kommt den Spielern eine besonders hohe Bedeutung zu. Sie stiften ihrem Verein in sportlicher sowie wirtschaftlicher Hinsicht Nutzen. Die Spieler tragen mit ihrem Vermarktungspotenzial und sportlichen Erfolgen maßgeb- lich zur Zahlungsbereitschaft bei Fans, Medien und Sponsoren bei. Somit resultie- ren faktisch sämtliche wesentlichen Zahlungsströme aus dem Spielervermögen.10
Dabei entfällt der größte Anteil der Gesamtaufwendungen in der Fußballbranche auf die Gehaltszahlungen der Lizenzspieler. Aufgrund ihrer besonderen Stellung ist es nicht verwunderlich, dass um die Profispieler in Form von Gehältern, Handgeld- zahlungen und Ablösesummen heftig konkurriert wird.11
Im Zuge der anhaltenden Ausgliederungen von Lizenzmannschaften der Fußball- unternehmen in Kapitalgesellschaften vergrößert sich der Kreis der Abschluss- adressaten um Aktionäre und potenzielle Investoren.12 Um die aus einer Bewertung der Fußballprofis resultierende Unsicherheit für die beteiligten Interessenten zu mi- nimieren und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Clubs sowie deren Glaubwürdigkeit zu erhöhen, ist eine nach Möglichkeit ob- jektivierte Bewertung des Spielervermögens erforderlich.13 Da viele Spieler in den Bundesliga-Vereinen entweder aus der eigenen Jugend stammen oder ablösefrei er- worben worden sind, ist der Buchwert in der Regel kein geeigneter Indikator für den Marktwert eines Spielers. Allerdings existieren bislang für die Spielerbewer- tung auch keine anerkannten sowie einheitlich angewendeten Verfahren.14 Daran anknüpfend stellt sich als Thema dieser Arbeit die Frage, wie es in der Praxis ge- lingt, einen für Profifußballspieler objektivierten Marktwert zu ermitteln, und wel- che Relevanz diese Ermittlung hat. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die beste- henden Verfahren zur Spielerbewertung kritisch zu würdigen und gegebenenfalls zu ergänzen, um eine möglichst objektivierte Vorgehensweise bei der Bewertung von Berufsfußballern zu gewährleisten.
1.2. Gang der Untersuchung
Zunächst wird als Grundlage für die weitere Analyse in Kapitel 2 die bilanzielle Behandlung des Spielervermögens nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie den International Financial Reporting Standards (IFRS) beleuchtet. Nachfolgend wer- den in Kapitel 3 die unterschiedlichen Bewertungsanlässe im Profifußball darge- stellt, um anschließend in Kapitel 4 die verschiedenen Bewertungsverfahren, die bezüglich einer monetären Spielerbewertung im Profifußball in Betracht kommen, auf ihre Eignung hin zu überprüfen. Im Anschluss wird im fünften Kapitel eine mögliche Vorgehensweise zur Bewertung von Profifußballspielern vorgestellt. In der Schlussbetrachtung dieser Arbeit wird die Bewertung von Profifußballspielern zunächst einer kritischen Würdigung unterzogen um im Anschluss daran Verbesserungsvorschläge aufzuzeigen.
2. Bilanzielle Behandlung von Profifußballspielern
2.1. Abgrenzung des Bilanzierungssubjekts
Während die Bedeutung der Profifußballspieler für den sportlichen und wirtschaft- lichen Erfolg eines Vereins unumstritten ist,15 stellt die bilanzielle Behandlung der Athleten und insbesondere der Transferentschädigungs-Zahlungen im Berufsfuß- ball einen äußerst diffizilen und umstrittenen Problemkreis dar.16 Die Darstellung der Bilanzierung beginnt mit der Abgrenzung des Bilanzierungssubjektes und einer Entwicklungsgeschichte hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bilanzierungspraktiken von Berufsfußballspielern in Deutschland. Im Anschluss zeigt sie den Bilanzansatz dem Grunde sowie der Höhe nach auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung auf und schließt mit einem Praxisbeispiel.
Die Rechtsstellung eines Profifußballspielers ist in ein Dreiecksverhältnis von Ver- band, Verein und Spieler gefasst. Einerseits verfügt der Athlet über einen Arbeits- vertrag mit dem Club und andererseits über einen Lizenzvertrag mit dem Verband.17 Zum besseren Überblick sind vorab der Ablauf eines Vereinswechsels sowie die Vergabe einer Spielerlaubnis exemplarisch in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1: Ablauf eines Clubwechsels und einer Spielerlaubnisvergabe18
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Da der für die Bilanzen der Fußballclubs verbandsrechtlich vorgegebene Begriff des Spielerwerts19 bzw. der synonym verwendete Begriff des Spielervermögens un- präzise sind und es gleichzeitig an einer allgemeingültigen Definition der Begriffe fehlt,20 könnte die Vermutung aufkommen, den Spieler selbst als materiellen Ver- mögensgegenstand im handelsrechtlichen Sinne bzw. als asset nach den IFRS in der Bilanz auszuweisen.21 Weil ein Fußballprofi jedoch keine Sache i. S. d. § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und somit auch kein Vermögensgegenstand nach § 240 des Handelsgesetzbuches (HGB) bzw. kein asset nach IFRS Framework F.49a ist, scheidet eine Aktivierung des einzelnen Profifußballspielers selbst per se aus.22 Dies ergibt sich bereits aus der Würde des Menschen, die besagt, dass der Mensch nicht zu einem reinen Rechtsobjekt herabgestuft werden kann, und gleich- zeitig die Käuflichkeit von Menschen ausschließt.23
So besteht laut Huwer „trotz vermeintlicher ethischer und moralischer Bedenken24 […] eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, das von Seiten der modernen Be- triebswirtschaftslehre als Produktionsfaktor anerkannte Humanvermögen respek- tive die damit verbundene Arbeitsleistung zu bewerten, wenngleich es sich als er- hebliche Herausforderung erweist, dieses immaterielle Gut zu quantifizieren.“25 Da die Aktivierung des einzelnen Spielers aus o. g. Gründen selbst ausscheidet, kom- men nunmehr drei mögliche Bilanzierungsalternativen in Betracht.26
Eingängig wäre die Bilanzierung des Spielerwertes als immateriellen Vermögens- gegenstand in Form der Spielerlaubnis auf der Aktivseite der Bilanz. Neben der Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstandes käme die Möglichkeit des Ausweises der Transferentschädigungs-Zahlungen im aktiven Rechnungsab- grenzungsposten in Frage. Hierfür müsste es sich aber um Ausgaben handeln, die zeitlich vor dem Abschlussstichtag liegen und erst Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Sofern das Spielervermögen weder als Wirtschaftsgut noch als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und somit als Vermögen auf der Aktivseite ausgewiesen werden kann, bliebe lediglich ein sofortiger Abzug der Auf- wendungen als Betriebsausgaben.27
2.2. Die Bilanzierung von Profifußballspielern als immaterieller Vermögensgegenstand
2.2.1. Historische Entwicklung
Erste einheitliche Regelungen im Profifußball stammen aus dem häufig auch als Mutterland des Fußballs28 bezeichneten England und gehen auf die Gründung der Football Association (FA) im Jahre 1863 zurück. Entsprechend hat der Spieler- transfer im Berufsfußball eine über 150-jährige Geschichte.29 Da im deutschen Bundesligafußballgeschäft bis zum Anfang der 1970er Jahre kein verbindlicher rechtlicher Rahmen zur Bilanzierung von Spielervermögen – weder in Form von Verwaltungsanweisungen noch von Gerichtsentscheidungen – existierte, differier- ten die Bilanzierungspraktiken für die Profifußballspieler in den Bundesligaverei- nen erheblich. Weitgehend wurden die Transferentschädigungen als gewinnmin- dernder Aufwand erfasst.30 Mitunter wurden die Ablösezahlungen im Umlaufver- mögen bilanziert oder es wurden Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, wobei die Bilanzierung als Rechnungsabgrenzungsposten sicherlich unzutreffend ist, denn die Ablöse soll nur die Freigabe des Spielers durch eine zeitpunktbezogene Zahlung ermöglichen und nicht über die Vertragslaufzeit wirken.31
Im Jahre 1974 wurde erstmals im Rahmen einer Verwaltungsanweisung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen32 zur Frage der bilanziellen Behandlung von Transferzahlungen Stellung genommen und gleichzeitig Rechtssicherheit ge- schaffen.33 Der Rechtsauffassung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen folgend wurde die Transferentschädigung als Gegenleistung für den Er- werb des Rechts, einen Spieler einzusetzen, angesehen.34 Infolgedessen wurde die Transferentschädigung faktisch zum Kaufpreis und im Einkommensteuerrecht als Anschaffungskosten für ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlage- vermögens qualifiziert. Zur Ermittlung der Abschreibung nach § 7 des Einkom- mensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich die Laufzeit des Vertrags maßgeblich.
Im Anschluss an diesen Erlass entwickelte sich ein Rechts- und Literaturstreit, wel- cher durch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 13.05.198735 und des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.11.199036 zusätzlichen Nährstoff er- halten sollte. Zunächst erhob der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 13.05.1987 ernsthafte Zweifel an der Rechtsauffassung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalens. Darauffolgend bestärkte das Finanzgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 28.11.1990 den BFH-Beschluss vom 13.05.1987 und merkte an, dass Transferentschädigungen keine Anschaffungskosten für ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut nach § 5 Abs. 2 EStG darstellten.37
Nach dem Rechts- und Literaturstreit über die Frage des Aktivierungsgegenstandes und die daraus resultierende Behandlung im Jahresabschluss schien die bilanzielle Behandlung von Transferentschädigungen mit dem BFH-Urteil vom 26.08.199238 höchstrichterlich abschließend geklärt.39 „Im Gegensatz zur Vorinstanz kam der BFH zu der Revisionsentscheidung, dass die vom DFB erteilte Spielerlaubnis einer Konzession vergleichbar und damit ein ähnliches Recht nach § 266 II A. I. 1. HGB ist. Folglich stellt sie einen immateriellen Vermögenswert dar, und die Transferent- schädigung Anschaffungskosten für diese Spielerlaubnis.“40
Hingegen entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im sog. Bosman-Urteil vom 15.12.1995 Rs. C-415/93, „dass […]Art. 48 EWG-Vertrag […] der Anwen- dung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegensteht, nach denen ein Berufsfußballspieler […] bei Ablauf des Vertrags, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem (anderen) Verein beschäftigt werden kann, wenn dieser bei dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung bezahlt.“ Da seit Urteilsverkündung im Fall Bosman bei einem Spielerwechsel nach Vertragsablauf keine Transferentschädigung mehr gefordert werden darf, wurden in der Folge die verbandsrechtlichen Rahmenbedingungen für einen Spielertransfer angepasst und die entsprechende Klausel zur Zahlung einer Ablösesumme aufge- hoben. Dieser Entwicklung begegneten die Verantwortlichen der Vereine mit län- geren Laufzeiten in den Spielerverträgen und dem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts. Demzufolge muss der aufnehmende Verein, sofern er einen Spieler vor Vertragsende verpflichten will, durch Entrichtung einer Aufhebungs- zahlung den jeweiligen Spieler aus dem Vertrag herauskaufen. Im Endeffekt kön- nen in dieser Konstellation ablösefreie Transfers nur nach Ablauf des Arbeitsver- trages stattfinden und somit wurde das System der Transferentschädigungen zumin- dest im Ergebnis aufrechterhalten.41 Mit dem Bosman-Urteil wurde der vom BFH angenommene innere Zusammenhang zwischen Spielerlaubnis und Ablösesumme gänzlich aufgebrochen, denn die Zahlung einer Transferentschädigung ist für die Erteilung der Spielerlaubnis durch den Verband keine notwendige Bedingung mehr.42 Daraus erwächst die Frage, ob die Änderungen in den „verbandsrechtlichen Rahmenbedingungen einen Einfluss auf die Bilanzierbarkeit von Spielerwerten ha- ben und ob die beim Spielerwechsel geleisteten Zahlungen weiterhin erfolgsneutral als immaterieller Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut zu aktivieren oder sofort erfolgswirksam als Aufwand bzw. Betriebsausgabe zu erfassen sind.“43
Ein Teil der Literatur sieht in der Ablösezahlung eine Schadensersatzleistung für den Verlust des Spielers und lehnt somit die Aktivierbarkeit von Transferentschä- digungs-Zahlungen ab.44 Hier hat Jansen zur Frage Stellung bezogen, ob die Vor- aussetzungen für eine Aktivierung nach § 5 Abs. 2 EStG erfüllt sind, wenn beim Vereinswechsel eines Spielers der Fußball-Bundesliga der aufnehmende Verein an den abgebenden Verein eine Abfindungszahlung leistet.45
„Nach [Jansens] Ansicht erfüllten die Ablösezahlungen weder die Voraussetzung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit, stellten mithin handelsrechtlich keinen Ver- mögensgegenstand bzw. steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut dar, noch die Voraus- setzungen der konkreten Aktivierungsfähigkeit, da sie nicht dem für immaterielle Anlagewerte geltenden Kriterium des entgeltlichen Erwerbs genügten: ,Die derzei- tige von der Finanzverwaltung geforderte Praxis, Zahlungen, die für die vorzeitige Aufhebung des Vertrags eines Spielers geleistet werden, zu aktivieren und den so- fortigen Betriebsausgabenabzug zu versagen, dient nicht der Bilanzwahrheit. Diese Bilanzierung schönt häufig die Bilanzen der Vereine und täuscht eine wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit vor, die nicht gegeben ist.‘ Jansens zivilrechtliche Analyse hinsichtlich des fehlenden Synallagmas46 zwischen der geleisteten Ablösezahlung einerseits und der erteilten Spielberechtigung andererseits ist zwar zutreffend, sei- ner daraus gezogenen bilanzrechtlichen Schlussfolgerung einer abzulehnenden Ak- tivierung wegen eines fehlenden entgeltlichen Erwerbs, kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Bedeutung einer (wohlverstandenen) wirtschaftlichen Betrach- tungsweise im Steuerbilanzrecht nicht hinreichend genug gewürdigt wird.“47
Durch aktuelle Urteile hat die Diskussion zur Aktivierungsfähigkeit von Transfer- entschädigungen wieder an Aktualität gewonnen. So bejaht das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 10.11.201048 die Aktivierung der Spielerlaubnis. Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 14.12.201149 die Recht- sprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt und kam zu der Entscheidung, dass Transfer- entschädigungs-Zahlungen, die im Rahmen von Spielertransfers innerhalb der Fußball-Bundesliga an die abgebenden Vereine gezahlt werden, als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungs- möglichkeit „an dem Spieler“ zu aktivieren und entsprechend der Vertragslaufzeit abzuschreiben sind. Bei der Zahlung zusätzlicher Provisionen an Spielervermittler handelt es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten. Im Gegensatz dazu sind Provisionszahlungen, die im Kontext einer ablösefreien Spieler- verpflichtung entstehen, ebenso wenig zu aktivieren wie zu leistende Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen, die im Rahmen einer Verpflichtung von Amateurspielern an deren frühere Vereine fällig werden.50
2.2.2. Bilanzansatz von Spielerwerten dem Grunde nach
Umgangssprachlich ist meist von der bilanziellen Abbildung der Fußballprofis selbst die Rede. Korrekterweise handelt es sich aber um die bilanzielle Behandlung der Transferentschädigungs-Zahlungen.51 In der Bilanzierungspraxis wird die nicht unumstrittene Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011 zu Transferentschädi- gungen im Profifußball angewandt. Nach gegenwärtiger gefestigter Rechtspre- chung handelt es sich bei Ablösezahlungen, die im Rahmen eines Spielertransfers gezahlt werden, um Anschaffungskosten des „exklusiven Nutzungsrechts am Li- zenzspieler“52. Gemäß dem Urteil des BFH unterliegt „die beschriebene exklusive Nutzungsmöglichkeit nicht deshalb einem Aktivierungsverbot, weil sie zu dem Ge- flecht der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Verein und Spieler gehört, die nach den für schwebende Vertragsverhältnisse geltenden Bilan- zierungsgrundsätzen nicht aktiviert werden dürfen.“53 Weiterhin argumentiert der BFH diesbezüglich, dass der mit der Verpflichtung eines Spielers einhergehende wirtschaftliche Vorteil für den Club über den mit dem Gehalt abgegoltenen An- spruch auf Arbeitsleistung hinausgehe. Bedingt durch die verbandsrechtliche Absi- cherung der Spielererlaubnis i. V. mit dem gleicherweise verbandsrechtlichen or- ganisierten Transfersystem habe sich ein Markt für Einkauf und Verkauf von Profifußballspielern entwickelt und etabliert. Dieses Transfersystem führe zu einem sich ergebenden Wertpotenzial des Spielers für den Club, welches von den synal- lagmatischen Leistungspflichten des Arbeitsvertrags losgelöst und deshalb als ei- genständiges Wirtschaftsgut aufzufassen sei.54
Ferner bejaht der BFH die Verkehrsfähigkeit des immateriellen Wirtschaftsguts, da das exklusive Nutzungsrecht am Spieler jedenfalls zusammen mit dem wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb des Clubs übertragbar sei. Dies sei für eine Bejahung der Verkehrsfähigkeit, selbst bei Verneinung der Einzelveräußerbarkeit, ausrei- chend.55 Demzufolge sind der Gegenstand der Aktivierung nicht die mit der Ver- pflichtung eines Profifußballspielers im Zusammenhang stehenden zukünftig zu erwartenden Einzahlungsüberschüsse, sondern es ist das Recht, den Spieler inner- halb der Lizenzmannschaft im Rahmen des Spielbetriebs der jeweiligen Liga ein- setzen zu dürfen. In der Bundesliga wird diese Spielerlaubnis durch die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH im Auftrag des Die Liga Fußballverband e. V. ver- geben.56 Bis heute wird das exklusive Nutzungsrecht am Spieler sowohl steuer- als auch handelsrechtlich als immaterielles Wirtschaftsgut bzw. immaterieller Ver- mögensgegenstand aktiviert und über die Vertragslaufzeit des Spielers abge- schrieben.57
Bedingt durch das enorme Wachstum der Branche Lizenzfußball und den damit einhergehenden Bedarf an alternativen Finanzierungsmöglichkeiten ist ein weiteres Vordringen der Fußballunternehmen auf den Kapitalmarkt nicht ausgeschlossen. Da die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach den IFRS nicht nur für solche Un- ternehmen gilt, deren Aktien an der Börse gehandelt werden, sondern auch für die- jenigen verpflichtend ist, die z. B. Anleihen am Kapitalmarkt platzieren, ist die Un- tersuchung der Bilanzierung von Spielerwerten nach den IFRS ebenfalls von Be- deutung.58
Bei Betrachtung der IFRS lässt sich zunächst feststellen, dass der asset -Begriff nach den internationalen Standards dynamischer als der des Vermögensgegenstands nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist. Gemäß des International Accounting Standard (IAS) 38.8 ist ein Vermögenswert „eine Ressource, die aufgrund von Er- eignissen in der Vergangenheit von einem Unternehmen beherrscht wird und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen durch sie künftiger wirtschaftlicher Nut- zen zufließt.“ Ein immaterieller Vermögenswert ist dann zu bilanzieren, wenn der erwartete künftige Nutzenzufluss verlässlich bewertbar und wahrscheinlich ist (IAS 38.21).59
An dieser Stelle kann der wirtschaftliche Vorteil – bei einer dynamischen Interpre- tation – bereits in der Ablösezahlung selbst gesehen werden, denn durch die Trans- ferentschädigung sichert sich der Club die vertragliche Bindung des Spielers, was einen ökonomischen Vorteil bedeutet.60 Dieser künftige wirtschaftliche Nutzen konkretisiert sich insbesondere in der exklusiven Einsetzbarkeit des Spielers und damit darin, dessen Motivation und Fähigkeiten im Spielbetrieb für den Verein zu gewinnen. Im Weiteren kann aus einem eventuellen künftigen Verkauf dem Club ein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen zufließen.61
Ein immaterieller Vermögensgegenstand muss bei wirtschaftlicher Betrachtungs- weise in der Verfügungsgewalt des Unternehmen stehen. Dies verhindert, wie be- reits eingangs erwähnt, auch nach den IFRS die Aktivierung der Spieler selbst, da sie als Arbeitnehmer nicht unter der Kontrolle des Arbeitgebers stehen.62 Mit der Ablösezahlung wird jedoch das aus dem Arbeitsvertrag herrührende Recht erwor- ben, den Spieler im Ligabetrieb einsetzen zu dürfen. Dieses Recht unterliegt für die Dauer des Vertrags der Kontrolle des Vereins. Gemäß IAS 38.13 besitzt „ein Unter- nehmen […] [die] Verfügungsgewalt über einen Vermögenswert, wenn es in der Lage ist, sich den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, der aus der zu Grunde liegen- den Ressource zufließt, zu verschaffen, und es den Zugriff Dritter auf diesen Nutzen beschränken kann.“ Sofern der Verein mit dem Spieler einen langfristigen Vertrag abgeschlossen hat, verfügt der Club auch über die erforderliche Kontrolle über den Vermögenswert. Insbesondere im Profifußball ist es gängige Praxis, dass nur sehr eingeschränkt kündbare Arbeitsverträge mit einem Verpflichtungszeitraum von deutlich länger als einem Jahr abgeschlossen werden. Infolgedessen hat der Verein die exklusive Einsetzbarkeit des Lizenzfußballers durch einen Rechtsanspruch ab- gesichert.63
Um einen immateriellen Vermögenswert vom Geschäfts- oder Firmenwert unter- scheiden zu können, muss der Vermögenswert identifizierbar sein (IAS 38.11). Dies ist einerseits bei Separierbarkeit gegeben, d. h. wenn der Vermögenswert vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder ge- tauscht werden kann. Andererseits ist es für das Definitionskriterium der Identifi- zierbarkeit hinreichend, wenn der Vermögenswert aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten entsteht, unabhängig davon, ob diese Rechte vom Unterneh- men oder von anderen Rechten und Verpflichtungen übertragbar oder separierbar sind (IAS 38.12).64 Angesichts der im bezahlten Fußball durch den Rechtsverkehr entwickelten Möglichkeiten zur Übertragung eines Spielers kann davon ausgegan- gen werden, dass der ökonomische Vorteil, der aus der exklusiven Nutzungsmög- lichkeit resultiert, wirtschaftlich gesehen veräußerbar ist.65 Infolge der dynamischen Interpretation des asset -Begriffs und der damit einhergehenden Erfüllung sämtlicher Ansatzvoraussetzungen der IAS 38.11–17 liegt auch nach den IFRS ein immaterieller Vermögenswert vor.66
Im Rahmen dieser Arbeit soll nicht näher auf zentrale Problemkreise der Bilanzie- rung von Spielerwerten nach HGB und IFRS, wie beispielsweise die Aktivierung von selbst geschaffenen Spielerlaubnissen, Anschaffungsnebenkosten bei Spiel- erlaubnissen, die bilanzielle Behandlung der Spielerleihe oder die vielfältigen Prob- lemstellungen bei Abschreibungen sowie Zuschreibungen eingegangen werden. In- sofern wird in der folgenden Analyse hinsichtlich des Bilanzansatzes von Spieler- werten der Höhe nach im Wesentlichen die Zugangsbewertung beim Erwerb von Spielerlaubnissen herausgearbeitet.67
2.2.3. Bilanzansatz von Spielerwerten der Höhe nach
Bezüglich der Zugangsbewertung ist die Frage des Bilanzansatzes von Spieler- werten der Höhe nach zu klären. Der Zugangszeitpunkt ist durch die Erteilung der Spielerlaubnis durch den Verband determiniert.68 Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige und zwingend vorzunehmende außerplanmäßige Abschreibungen anzusetzen. Der Begriff der Anschaffungskosten umfasst gemäß § 255 Abs. 1 HGB die Kosten des Erwerbs – „Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleis- tet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben“ – und die Kosten der Herstellung der Betriebsbereitschaft – „und ihn in betriebsbereiten Zustand zu ver- setzen“. Gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HGB kommen als Anschaffungs- kosten nur solche Aufwendungen in Betracht, die dem erworbenen Vermögens- gegenstand einzeln zugeordnet werden können.69 Bei der Ermittlung von Spieler- werten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB stellt die gezahlte Ablösesumme Anschaf- fungskosten des „exklusiven Nutzungsrechts am Lizenzspieler“ dar.70 Zu den An- schaffungsnebenkosten zählen sämtliche während des Vertragsabschlusses anfallende Aufwendungen wie beispielsweise Zahlungen an Spielerberater, ärztli- che Untersuchungen oder Kosten der Antragstellung für die Spielerlaubnis.71 Hin- gegen zählen die sog. Ausbildungsentschädigungen, die von der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) festgelegt werden, nicht zu den An- schaffungsnebenkosten.72 Aufwendungen für die Transfervorbereitung, wie z. B. durch das Scouting verursachte Reiseaufwendungen anlässlich Spiel- beobachtungen, Kosten für Probetrainings oder Entlohnungen der jeweiligen Scouts, sind vom Anschaffungspreis zu unterscheiden und aufwandswirksam zu erfassen, da es hier an der einzelnen Zurechenbarkeit fehlt.73 Die gesamten An- schaffungskosten samt Anschaffungsnebenkosten sind zu aktivieren und über die Nutzungsdauer, welche durch die Vertragslaufzeit des Arbeitsvertrages bestimmt wird, abzuschreiben.74
Im Zusammenhang mit Spielerwechseln werden neben Ablösesummen an den ab- gebenden Verein vielfach auch Handgelder an den Spieler direkt gezahlt.75 Insbe- sondere werden diese Zahlungen geleistet, um sich gegenüber Mitbewerbern einen potenziellen Vorteil zu verschaffen und den Spieler dazu zu bewegen, sich für den eigenen Club zu entscheiden.76 Weitere Gründe für Handgeldzahlungen sind eine Art Kreditgewährung der Vereine (vorausgezahltes Arbeitsentgelt) oder eine Mög- lichkeit zur Absicherung des Athleten im Krankheitsfalle für den Fall, dass bei einer langwierigen Verletzung die Lohnfortzahlung in der Regel nach sechs Wochen ein- gestellt wird. Entsprechend dem Zahlungszeitpunkt werden Handgelder auch als sog. signing fees bezeichnet.77 Aus der Perspektive des empfangenden Athleten ist das Handgeld als Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG zu erfassen. Hingegen ist die Qua- lifizierung der Handgeldzahlung aus Sicht der zahlenden Clubs in der Literatur um- stritten. Entscheidend für die Qualifizierung sind die individuelle Vertrags- gestaltung beziehungsweise die Frage, ob die Kosten der Spielerlaubnis direkt zu- zurechnen sind, sowie die grundsätzliche Interpretation der Handgeldzahlung.78
Ist die Handgeldzahlung als vorausgezahltes Arbeitsentgelt oder zur Absicherung im Krankheitsfall vereinbart worden, so handelt es sich grundsätzlich um Personal- aufwand, welcher, sofern die Zahlung vor ihrer Fälligkeit geleistet wird, aktivisch abzugrenzen und über die Vertragslaufzeit aufzulösen ist.79 Beziehen sich Hand- geldzahlungen auf eine sog. s igning fee, so ist zu unterscheiden, ob diese im Rah- men der Verpflichtung eines ablösefreien oder eines ablösepflichtigen Spielers ge- zahlt wird. Bei der Verpflichtung eines ablösepflichtigen Spielers erfolgt die Zah- lung lediglich für den Abschluss des Vertrages und es bedarf keiner weitergehenden Gegenleistung durch den Spieler. Dementsprechend liegen aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis vor. Im Falle einer s igning fee im Rahmen einer Verpflichtung eines ablösefreien Spielers stehen nach Schiffers und Feldgen grundsätzlich mangels Anschaffungsvorgang laufende Betriebsausgaben oder die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens im Raum.80
„Nunmehr liegt eine aktuelle […] Verfügung der OFD NRW vom 20.04.201581 zur Behandlung von ,Handgeldern‘ vor. Nach Rechtsauffassung der Verwaltung er- wirbt der den ablösefreien Spieler verpflichtende Club mit der Zahlung eines Hand- gelds an den Spieler kein immaterielles Wirtschaftsgut i. S. d. § 5 Abs. 2 EStG. Vielmehr sind die Vereinbarung über die Handgeldzahlung und der mit dem Spie- ler begründete Arbeitsvertrag in einer Weise miteinander verknüpft, dass die Hand- geldzahlung durch den Club die Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Club darstellt. Folglich ist bilanzsteuer- rechtlich zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens vorliegen, d. h. inwieweit Handgeldzahlungen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag darstellen, die Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Abschlussstichtag sind.“82
Daneben ist im Lizenzfußball die Aktivierung von nachträglich anfallenden An- schaffungskosten von Bedeutung.83 Diese Art der Vertragsgestaltung ist in der Pra- xis üblich und somit ergeben sich regelmäßig nachträgliche Anschaffungskosten aus einer vertraglich fixierten Transferzahlung zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Zuschläge sind überwiegend erfolgsabhängig und werden beispielsweise bei Errei- chen der Qualifikation für die Champions League , dem Gewinn der Meisterschaft oder bei der Realisierung persönlicher Ziele wie z. B. einer bestimmten Anzahl von Einsatzminuten fällig. Derartige spätere Ereignisse beeinflussen die Ablösesumme und sind dementsprechend nachträglich zu aktivieren.84
Nach den IFRS ist ein immaterieller Vermögenswert bei der erstmaligen Erfassung ebenfalls mit seinen Anschaffungskosten zu bewerten.85 Erfüllt ein immaterieller Vermögenswert die Ansatzkriterien des IAS 38 nicht, werden die Kosten für seinen Erwerb in der Periode als Aufwand erfasst, in der sie anfallen.86 Eine Besonderheit bei der Bilanzierung nach den IFRS-Vorschriften stellen die Fremdkapitalzinsen, die sog. borrowing costs, dar. Diese dürfen, sofern ein qualifying asset i. S. d. IAS 23.11 besteht, zusätzlich aktiviert werden. Im Lizenzfußball kommt das Wahlrecht zur Aktivierung der Fremdkapitalzinsen in Betracht, wenn der Transfer des Spielers bereits beschlossen ist, die Zahlung der Ablösesumme geleistet wird, der Wechsel aber erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden soll und der aufnehmende Verein die Anschaffungskosten durch ein aufgenommenes Darlehen refinanziert. In dieser Konstellation zieht sich der Anschaffungsvorgang über einen längeren Zeitraum hin und die Fremdkapitalzinsen sind dem Transfer eindeutig zurechenbar.87
In der Folge ist der aktivierte Spielerwert nach IAS 38.72 entweder nach der Me- thode fortgeführter Anschaffungskosten oder nach der Neubewertungsmethode zu bewerten.88 Handelsrechtlich stellen die Spielernutzungsrechte immaterielle Ver- mögensgegenstände des Anlagevermögens dar und sind in der Folgebewertung89 demzufolge planmäßig abzuschreiben.90 Weiterhin sind diese bei einer voraussicht- lich dauerhaften Wertminderung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB außerplanmäßig abzuschreiben.91 Bei Wegfall der einstigen Gründe für die außerplanmäßige Ab- schreibung besteht gemäß § 253 Abs. 5 HGB ein Zuschreibungsgebot bis zur Ober- grenze der fortgeführten Anschaffungskosten.92
2.2.4. Praxisbeispiel: Bilanzierung von Spielerwerten im Jahresabschluss der FC Bayern München AG
Der FC Bayern München besitzt als Club die höchste Markenattraktivität aller deut- schen Fußballvereine und kann gleichzeitig auf die größte Anhängerschaft in Deutschland zurückgreifen.93 Im Jahre 2002, 102 Jahre nach der Vereinsgründung, hat der FC Bayern München eine tiefe Zäsur vollzogen und die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft beschlossen.94 Mit der Ausgliederung wurde gemäß dem damaligen Vizepräsidenten Professor Dr. Fritz Scherer die Grundlage zur weiteren Kapitalbeschaffung, insbesondere zur Finanzierung des neuen Stadions, geschaf- fen.95 Mit einer Bilanzsumme in Höhe von 588 Mio. € und Umsatzerlösen in Höhe von 506 Mio. € im Geschäftsjahr 2013/14 überschritt die FC Bayern München AG die Merkmale einer großen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267 HGB deutlich.96 Im Hinblick auf das Thema dieser Arbeit ist es folglich erstrebenswert, einen Blick auf die Bilanzierungspraxis hinsichtlich der Spielerwerte eines führenden europäischen Fußballclubs zu werfen.
Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013/14 der FC Bayern München AG wurde nach den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches sowie unter Be- achtung der ergänzenden Bestimmungen des Aktiengesetzes aufgestellt. Im Rah- men der immateriellen Vermögensgegenstände wurde die Untergliederung um den Posten Spielerwerte erweitert. Transferentschädigungen, die im Rahmen von Spielertransfers an die abgebenden Vereine bezahlt wurden, sowie damit im Zu- sammenhang stehende weitere Anschaffungskosten wurden als immaterielle Ver- mögensgegenstände unter den Spielerwerten aktiviert. In der Folgezeit wurden die aktivierten Spielerwerte entsprechend der Laufzeit des ersten Anstellungsvertrages linear abgeschrieben. Sämtliche aktivierte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind entgeltlich erworben worden.97
Insgesamt betrachtet macht das bilanziell erfasste Spielervermögen in Höhe von 114 Mio. € (Vorjahr: 102 Mio. €) 19,37 % (Vorjahr: 18,98 %) der Bilanzsumme aus. Vergleich man diesen Wert mit dem durch die Webseite transfermarkt.de 98 ermittelten Marktwert99, wirken die bilanziell erfassten Spielerwerte relativ gering. Vor dem Hintergrund, dass der von transfermarkt.de ermittelte Marktwert des ge- samten Spielerkaders des FC Bayern München 484 Mio. €100 beträgt, ist fraglich, inwiefern der bilanzielle Wert von 114 Mio. € einen realistischen Marktwert wider- spiegelt. Es wird deutlich, dass die bilanziellen Spielerwerte lediglich rund 23 % der Marktwerte ausmachen. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass sich innerhalb der immateriellen Spielerwerte erhebliche stille Reserven in Höhe von etwa 370 Mio. € verbergen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Zahlen entstehen ernsthafte Zweifel, ob unter dieser Konstellation noch von einem „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage“101 ausgegangen werden kann.102
3. Bewertungsanlässe im Lizenzfußball
Nachdem im vorangegangenen Kapitel die bilanzielle Behandlung von Profifuß- ballspielern betrachtet wurde, widmet sich dieses Kapitel nun den Bewertungs- anlässen im Profifußball. Diese werden im Folgenden zwischen profifußball- unspezifischen und -spezifischen Bewertungsanlässen differenziert und zunächst überblickartig in Tabelle 1 skizziert.
Tabelle 1: Bewertungsanlässe im Profifußball103
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Während sich die profifußball-unspezifischen Bewertungsanlässe dadurch aus- zeichnen, dass sie nicht nur bei Fußballvereinen eine anlassbezogene Bewertung der Vermögenswerte verlangen, bestehen daneben profifußball-spezifische Bewer- tungsanlässe, die ausschließlich bei Fußballclubs Anwendung finden.104
Zu den Erstgenannten zählen unter anderem Bonitätseinschätzungen sowie Investor-Relations-Maßnahmen bei der Eigen- oder Fremdkapitalaufnahme. So lassen sich Kreditinstitute ihre an Fußballvereine vergebenen Darlehen mitunter durch das Spielervermögen besichern, wozu eine finanzielle Bewertung desselben erforderlich wird. Weiterhin ist eine Bewertung der Athleten bei der Gewinnung von Eigenkapitalgebern oder beim Rückgriff auf alternative Finanzierungsformen notwendig.105 Gleichermaßen stellt sich im Zusammenhang mit der Versicherung von Profisportlern106 immer wieder die Frage nach dem richtigen Wert des ein- zelnen Spielers.107 Daneben gehören zu den profifußball-unspezifischen Bewertungsanlässen auch rechnungslegungsbezogene Anlässe, wie beispielsweise der Impairment-Test nach IAS 36, die Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Werts nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB oder die Beurteilung einer insolvenz- rechtlichen Überschuldung, wobei die Aufdeckung stiller Reserven und Lasten er- forderlich ist.108
Ferner existieren profifußball-spezifische Bewertungsanlässe. Um den Richtlinien des financial fair play -Konzepts der UEFA109 zu entsprechen, sind die Athleten zu marktüblichen Verhältnissen zu bewerten. Die marktgerechte Bewertung erlangt insbesondere bei zukünftigen Verkäufen von Transferrechten an verbundene Un- ternehmen Bedeutung. Wenngleich das Spielervermögen einen signifikanten Anteil des Vermögens der Fußballunternehmen ausmacht, hat der deutsche Lizenzgeber bisher im Zusammenhang mit der jährlichen Lizenzvergabe die Marktwerte der Fußballprofis nicht einbezogen. Baetge, Klönne und Weber plädieren dafür, dass das Spielervermögen, sobald die Entwicklung allgemein anerkannter Bewertungs- methoden gelungen ist, in der Zukunft zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit der Fußballunternehmen und somit auch zu Lizenzierungszwecken herangezogen wird.110
Darüber hinaus haben Baetge, Klönne und Weber herausgearbeitet, dass für ver- schiedene Bewertungsanlässe auch „unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich des notwendigen Grades der Objektivierung“111 in den Mittelpunkt rücken. Zwei- fellos sollte jedoch für verbandsrechtliche sowie rechnungslegungsbezogene An- lässe ein möglichst objektivierter Zeitwert für den Spieler ermittelt werden.112 Die folgende Analyse beschränkt sich alleine auf die Ermittlung eines möglichst objek- tivierten Wertes von Profifußballspielern.
4. Überblick über die Bewertungsverfahren hinsichtlich einer mo- netären Spielerbewertung im Profifußball
4.1. Grundlegende Ausführungen
Von besonderer Bedeutung für den sportlichen sowie wirtschaftlichen Erfolg von Fußballunternehmen sind die Leistungen der einzelnen Arbeitnehmer, sprich: der Spieler. Aus diesem Grunde werden Fußballunternehmen auch als people business companies bezeichnet.113 Profifußballspieler können ihrem Verein in zweifacher Weise Nutzen stiften. Einerseits stellen die Athleten während der Laufzeit ihres Anstellungsvertrages einen bedeutenden Produktionsfaktor, der in den Pflichtspie- len sein sportliches Leistungsvermögen einsetzt und zur Vermarktung114 herange- zogen wird, dar. Zusätzlich können sie während ihres noch laufenden Vertrages gegen Ablösezahlung auf dem Transfermarkt platziert werden. Aus diesen Nutzen- potenzialen lassen sich über die Vertragslaufzeit gesehen Einzahlungspotenziale ableiten. Diesen stehen laufende und einmalige Auszahlungen für beispielsweise Spielergehalt, Sonderzahlungen wie etwa Handgelder und Transferentschädigungs- Zahlungen gegenüber. Die Kosten für Aus- und Fortbildung sind regelmäßig dem einzelnen Spieler nicht direkt zurechenbar.115 Prinzipiell birgt die starke Abhängig- keit der Clubs vom Humankapital ein bedeutendes Risiko, da z. B. Spieler- bzw. Trainerabwanderungen, Verletzungen oder Formschwankungen kaum vorauszuse- hen sind und folglich der sportliche Erfolg schwierig zu prognostizieren ist.116
„Für Klubs, die das unternehmerische Oberziel Gewinnmaximierung117 verfolgen, [wie] auch für die überwiegende Mehrzahl der Klubs, die trotz Rechtsformwechsel vom Verein zur Kapitalgesellschaft weiterhin am Oberziel Nutzenmaximierung, im Sinne sportlichen Erfolgs, unter der Nebenbedingung der Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts festhalten, gelten folgende Überlegungen gleicherma- ßen: Bezogen auf das gesamte Team müssen die durch Spieler und andere Aktivi- täten generierten Erträge bzw. Einzahlungen langfristig die für die Spieler zu leis- tenden Aufwendungen bzw. Auszahlungen wenigstens in der Höhe übersteigen, als sonstige Aufwendungen bzw. Auszahlungen für Overheadleistungen und sons- tige Leistungen anfallen.“118
Folglich versucht ein Club, einen Spieler für sich zu gewinnen, weil er davon aus- geht, dass ihm durch die Verpflichtung „Nutzen im Sinne von sportlichem und viel- leicht auch wirtschaftlichem Erfolg erwächst.“119 Darüber hinaus wird der Möglichkeit, einen Spieler für eigene Vermarktungszwecke einzusetzen, und auch der späteren Transfermöglichkeit ein zusätzlicher Nutzen beigemessen. Aus den Einzahlungspotenzialen abgeleitet, stellt der Nutzen einen Vermögenswert dar. Er- mittelt aus Angebot und Nachfrage, konkretisiert sich für den Wert des Spielers ein Marktpreis. Insbesondere von Bedeutung für die Preisfindung sind die Verhand- lungsmacht und wirtschaftliche Lage der beteiligten Klubs sowie die individuellen Einsatzmöglichkeiten des Spielers sowohl im abgebenden als auch im aufnehmen- den Team.
Ein objektiviert ermittelter individueller finanzieller Wert ist aus verschiedenen Perspektiven gleichermaßen relevant wie auch schwierig zu ermitteln. Einerseits vereint jeder Fußballspieler „individuelle Qualitäten, Qualifikationen und Motiva- tionsaspekte in sich, die als Kombination seiner psychologischen, psycho-sozialen und physiologischen Faktoren in einen Entwicklungsprozess eingebracht und im Rahmen dessen weiter auf- und ausgebaut werden.“120 Andererseits besteht in Teamsportarten wie beispielsweise Fußball eine hohe Abhängigkeit der Athleten untereinander, was eine spielerindividuelle sportliche Leistungsbewertung schwie- rig gestaltet. Sämtliche Akteure sowie die Entscheidungsträger der Vereine sind gemeinsam an der Erstellung eines sportlichen und daraus abgeleiteten finanziellen Teamprodukts beteiligt. In Abhängigkeit von der sportlichen Leistung wird dieser Wertbeitrag zusätzlich durch Vermarktungsaspekte beeinflusst.121
Grundsätzlich hat die Bewertung von Spielervermögen nach denselben theoreti- schen Grundsätzen und Methoden, die auch bei Unternehmen und sonstigen Ver- mögenswerten zum Einsatz kommen, zu erfolgen.122 Der Kreis potenzieller Bewer- tungsverfahren lässt sich aufgrund der Qualifizierung von Spielerwerten als imma- terielle Vermögenswerte auf die in Theorie und Praxis anerkannten und angewen- deten Bewertungsverfahren für immaterielle Vermögensgegenstände eingrenzen. Für diesen Zweck kommen kapitalwertorientierte Verfahren (income approach), kostenorientierte Verfahren (cost approach) und marktpreisorientierte Verfahren (market approach) in Frage, die in den folgenden Unterkapiteln bezüglich ihrer Eignung hinsichtlich einer objektivierten individuellen monetären Spieler- bewertung gewürdigt werden.123
4.2. Kapitalwertorientierte Verfahren
Bei den kapitalwertorientierten Verfahren bemisst sich der Wert eines Bewertungs- objekts aus dessen Fähigkeit, mit ihm künftige cash flows zu erwirtschaften.124 Zu diesem Zweck wird der Barwert der künftigen cash flows, die dem Vermögenswert während der Nutzungsdauer und gegebenenfalls aus dem Abgang beziehungsweise aus der Veräußerung zuzurechnen sind, zum Bewertungsstichtag ermittelt.125 Inner- halb des kapitalwertorientierten Verfahrens haben sich die Residualwertmethode, die Methode der Lizenzpreisanalogie, die Mehrgewinnmethode sowie die Methode der unmittelbaren cash flow- Prognose etabliert.126 Im Rahmen der Bewertung ein- zelner Vermögenswerte ist es bei allen vier Verfahren wesentliche Aufgabe, die spezifischen cash flows, die dem Bewertungsobjekt zuzurechnen sind, zu isolie- ren.127
[...]
1 Ferguson, A Game of Two Halves, online abrufbar unter: http://www.bbk.ac.uk/hosted/manage- ment/mscmres/publications/seanpublications/agameoftwohalves/Gof2H-contentsnew.htm (Abruf 30.09.2015).
2 Vgl. Weimar, 2009, S. 1; Weber, 2012, S. 1; Eine Studie der Unternehmensberatung McKinsey aus dem Jahre 2010 hat gezeigt, dass die Bundesliga als Wirtschaftsfaktor unterschätzt wird. Der Berufsfußball hierzulande erzeugt eine jährliche Wertschöpfung von mehr als fünf Mrd. €, was dem Bruttoinlandsprodukt einer mittleren deutschen Großstadt entspricht. In Deutschland stehen 110.000 Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Profifußball. Weiterhin fließen aus dem Fußballgeschäft jährlich rund 1,5 Mrd. € an Steuern und Abgaben an den Staat. Vgl. Sommerfeld, McKinsey Studie – Fußball-Bundesliga schafft Milliardenwerte, online abrufbar unter: http://www.welt.de/wirtschaft/article7167478/Fussball-Bundesliga-schafft-Millardenwer te.htm (Abruf 30.09.2015).
3 o. V., Spielbericht FC Bayern München – Hamburger SV, online abrufbar unter: http://www.transfermarkt.de/fc-bayern-munchen_hamburger-sv/index/spielbericht/2581147 (Abruf 17.08.2015).
4 Vgl. Kirsch, 2014, S. I.
5 „Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird seit der Saison 2013/14 nicht mehr ausschließlich der Einzelabschluss der Clubs herangezogen, sondern, sofern der Club Kon- zernstrukturen aufweist, der Konzernabschluss. Durch die Einbeziehung von Tochterunterneh- men in den Konzernabschluss ergeben sich vor allem erhebliche Veränderungen in der Bilanz, hauptsächlich wegen Stadiontochtergesellschaften. […] Im Vergleich zum bisher in der Lizenz- ierung zu Rate gezogenen Einzelabschluss ist [die Bilanzsumme] seit der Saison 2012/13 um 25,4% gestiegen.“ DFL, Bundesliga Report 2015, S. 25.
6 Vgl. DFL, Bundesliga Report 2015, S. 25.
7 Vgl. Elter, Bilanzierung und Bewertung von „Spielervermögen“ im professionellen Teamsport, S. 1, online abrufbar unter: http://www.arbeitskreis-sportoekonomie.de/ HSB_Bewertung.pdf (Abruf: 12.08.2015); Littkemann/Schulte/Schaarschmidt, 2005, S. 660.
8 Im Kontext dieser Arbeit werden die Begriffe Ablösezahlung und Transferentschädigungs- Zahlung synonym verwendet.
9 Vgl. WGZ-Bank/KPMG, 2004, S. 7; Littkemann/Schulte/Schaarschmidt, 2005, S. 660.
10 Vgl. Galli, 2003, S. 810; Fischer/Rödl/Schmid, 2006, S. 311.
11 Vgl. WGZ-Bank/KPMG, 2004, S. 77.
12 Vgl. WGZ-Bank/KPMG, 2004, S. 127; Drukarczyk/Ernst, 2010, S. 382.
13 Vgl. Baetge/Klönne/Weber, 2013, S. 310.
14 Vgl. Persch, 2003, S.1; Wolter, 2011, S. 1; Kirsch, 2014, S. I.
15 Vgl. Weber, 2012, S. 53.
16 Vgl. Galli, 1997, S. 227.
17 Vgl. Galli, 1997, S. 283; Huwer, 2013, S. 132.
18 Eigene Darstellung in Anlehnung an Weber, 2012, S. 52.
19 Vgl. Huwer, 2013, S. 138.
20 Vgl. Weber, 2012, S. 51.
21 Vgl. Steiner/Gross, 2005, S. 531; Lang, 2008, S. 2.
22 Vgl. Kaiser, 2004, S. 1110; Steiner/Gross, 2005, S. 535.
23 Vgl. Steiner/Gross, 2005, S. 531; Huwer, 2013, S. 138.
24 Huwer verweist in diesem Zusammenhang auf Thöma, welcher beschreibt, dass außerhalb öko- nomischer Sphären mit dem Terminus des Humanvermögens respektive Humankapitals übli- cherweise „die Ökonomisierung des Umgangs mit Menschen gebrandmarkt“ wird. Weiterhin nimmt Huwer an dieser Stelle auf Gebauer Bezug, der aussagt, dass der Begriff Humankapital im Jahr 2004 zum Unwort des Jahres gekürt worden ist. Vgl. Huwer, 2013, S. 137.
25 Huwer, 2013, S. 137–138.
26 Vgl. Kaiser, 2004, S. 1110.
27 Vgl. Kaiser, 2004, S. 1110.
28 Nach Schamberger geht die geschichtliche Entwicklung des Fußballs bis ins Jahr 217 n. Chr. zurück. Römische Legionäre brachten einst ein Spiel, das sie Harpastum nannten, nach Britan- nien. Eine ausführliche Darstellung der Entwicklung des Profifußballs in England findet sich bei Schamberger, 1999, S. 3-16.
29 Vgl. Galli, 1997, S. 228; Schamberger, 1999, S. 4; Blask, 2005, S. 10.
30 Vgl. Galli, 1997, S. 244; Steiner/Gross, 2005, S. 532; Lang, 2008, S. 20.
31 Vgl. Galli, 1997, S. 244; Steiner/Gross, 2005, S. 532.
32 Vgl. Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 26.07.1974.
33 Vgl. Huwer, 2013, S. 141–142.
34 Vgl. Steiner/Gross, 2005, S. 532; Lang, 2008, S. 20.
35 Vgl. Bundesfinanzhof, Erlass vom 13.05.1987.
36 Vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.1990.
37 Vgl. Galli, 1997, S. 251–253.
38 Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.8.1992.
39 Vgl. Graumann/Maier, 2004, S. 1136; Steiner/Gross, 2005, S. 532; Fross, 2012, S. 193; Huwer, 2013, S. 144.
40 Steiner/Gross, 2005, S. 532.
41 Vgl. Kaiser, 2004, S. 1111; Steiner/Gross, 2005, S. 532; Fross, 2012, S. 193.
42 Vgl. Steiner/Gross, 2005, S. 533–534.
43 Fross, 2012, S. 193.
44 Vgl. Steiner/Gross, 2005, S. 533.
45 Vgl. Jansen, 2007, S. 837 f.
46 Synallagma ist ein Begriff des Schuldrechts und bezeichnet ein Gegenseitigkeits- oder Aus- tauschverhältnis.
47 Fross, 2012, S. 194 (mit einem Zitat von Jansen, 2006, S. 247).
48 Vgl. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.11.2010.
49 Vgl. Bundesfinanzhof, Erlass vom 14.12.2011; Schülke, 2012, S. 121-125.
50 Vgl. Fross, 2012, S. 194.
51 Vgl. Galli, 2003, S. 811.
52 Schiffers/Feldgen, 2015, S. 500.
53 Bundesfinanzhof, Erlass vom 14.12.2011; Vgl. Schiffers/Feldgen, 2015, S. 501.
54 Vgl. Schiffers/Feldgen, 2015, S. 501; Bundesfinanzhof, Erlass vom 14.12.2011.
55 Vgl. Schiffers/Feldgen, 2015, S. 501; Bundesfinanzhof, Erlass vom 14.12.2011.
56 Vgl. Küting/Strauß/Tesche, 2010, S. 2646.
57 Vgl. Küting/Strauß/Tesche, 2010, S. 2646; Schiffers/Feldgen, 2015, S. 501.
58 Vgl. Bühler/Gros/Wallek, 2000, S. 546; Lang, 2008, S. 29.
59 Vgl. Steiner/Gross, 2005, S. 535.
60 Vgl. Steiner/Gross, 2005, S. 535.
61 Vgl. Homberg/Elter/Rothenburger, 2004, S. 253–254.
62 Siehe Kapitel 2.1; vgl. Steiner/Gross, 2005, S. 536.
63 Vgl. Homberg/Elter/Rothenburger, 2004, S. 253.
64 Vgl. Steiner/Gross, 2005, S. 536.
65 Vgl. Homberg/Elter/Rothenburger, 2004, S. 253.
66 Vgl. Homberg/Elter/Rothenburger, 2004, S. 253; Steiner/Gross, 2005, S. 536.
67 Vgl. hierzu ausführlich Littkemann/Schaarschmidt, 2002, S. 372–380; Littkemann/Schulte/ Schaarschmidt, 2005, S. 660–666; Teschke/Knipping/Sundheimer, 2012, S. 1137–1144; Huwer, 2013, S. 113–279; Schiffers/Feldgen, 2015, S. 500–507.
68 Vgl. Weber, 2012, S. 56.
69 Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar, § 253 Rdn. 1, § 255 Rdn. 20, § 255 Rdn. 50.
70 Vgl. Schiffers/Feldgen, 2015, S. 501.
71 Vgl. Weber, 2012, S. 56–57; Huwer, 2013, S. 189–190.
72 Vgl. Huwer, 2013, S. 201; anderer Ansicht u. a. Lang, 2008, S. 34.
73 Vgl. Weber, 2012, S. 56–57; Huwer, 2013, S. 189–190.
74 Vgl. Schiffers/Feldgen, 2015, S. 501. Weiterhin führen S chiffers und Feldgen als Praxishinweis aus, dass auf Seiten des den Spieler abgebenden Vereins die Transfererlöse Umsatzerlöse i. S. d. § 277 Abs. 1 HGB sind. Auf den Spielerwert entfallende Restbuchwerte sind erfolgswirksam unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu verbuchen.
75 Siehe „ Beispiel 1: 11 Millionen Euro Handgeld für Lewandowski?“ im Anhang dieser Arbeit, S. XIII.
76 Vgl. Lang, 2008, S. 34; Schiffers/Feldgen, 2015, S. 502.
77 Vgl. Schiffers/Feldgen, 2015, S. 502.
78 Vgl. Lang, 2008, S. 34; Weber, 2012, S. 57; Schiffers/Feldgen, 2015, S. 502.
79 Vgl. Lang, 2008, S. 34; Schiffers/Feldgen, 2015, S. 502.
80 S chiffers und Feldgen führen aus, dass in diesem Fall eben keine Anschaffungskosten für das exklusive Nutzungsrecht am Lizenzspieler vorliegen, und lehnen an dieser Stelle die gelegentlich von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht ab, nach der der Spieler Inhaber eines Rechts sei, sich zum Vertragspartner eines neuen Clubs machen zu können, und mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags und Empfang einer Handgeldzahlung den Rechtsverlust erleide, für andere Clubs spielen zu dürfen.
81 Vgl. Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 20.04.2015.
82 Schiffers/Feldgen, 2015, S. 502. Schiffers und Feldgen lehnen die in der Verfügung der OFD NRW geäußerte Rechtsauffassung samt Anwendungsregelung ab, da für diese keine Rechts- grundlage ersichtlich sei. Die pauschale bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Finanzverwal- tung in Bezug auf Handgeldzahlung sei abzulehnen. Vielmehr sei für Handels- wie auch für die Steuerbilanz zu prüfen, von welchem Charakter die jeweilige Handgeldzahlung sei.
83 Siehe „ Beispiel 2: Schalke stimmt Neuer-Wechsel zum FC Bayern zu“ im Anhang dieser Arbeit, S. XIII.
84 Vgl. Lang, 2008, S. 35.
85 Vgl. IAS 38.24; Lüdenbach/Hoffmann, 2004, S. 1442. Grundsätzlich ist der Umfang der An- schaffungskosten nach IFRS mit den nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Anschaf- fungskosten vergleichbar. Siehe hierzu ausführlich Homberg/Elter/Rothenburg, 2004, S. 254 f.
86 Vgl. IAS 38.10; Schmeisser, 2007, S. 7–8.
87 Vgl. Homberg/Elter/Rothenburger, 2004, S. 255; Lang, 2008, S. 35.
88 Zur Folgebewertung nach IFRS siehe Homberg/Elter/Rothenburger, 2004, S. 255 f.
89 Zur Folgebewertung nach HGB siehe Huwer, 2013, S. 203–221.
90 Vgl. Huwer, 2013, S. 203.
91 Vgl. Huwer, 2013, S. 209.
92 Vgl. Huwer, 2013, S. 220.
93 Vgl. o. V., Konzernabschluss zum Geschäftsjahr 2013/14 der FC Bayern München AG, online abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=6- 86d0abdb28fef964a592b08c29a2fc3&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_sear ch_list.selected=a313a57c8c719491&fts_search_list.destHistoryId=74410 (Abruf 15.09.2015).
94 o. V., Flammende Appelle zur AG-Umwandlung, online abrufbar unter: http://www.faz.net/ak- tuell/sport/fc-bayern-flammende-appelle-zur-ag-umwandlung-147956.html (Abruf 14.09.2015); Zu dem Thema Aktiengesellschaft im Berufsfußball siehe ausführlich Hopt, 1991, S. 778-790.
95 o. V., Bayern München auf dem Weg zur AG: Rummenigge gewinnt Macht, online abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/sport/fc-bayern-muenchen-bayern-auf-dem-weg-zur-ag-rum- menigge-gewinnt-macht-140656.html (Abruf 14.09.2015).
96 Vgl. o. V., Konzernabschluss zum Geschäftsjahr 2013/14 der FC Bayern München AG, online abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=686- d0abdb28fef964a592b08c29a2fc3&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search _list.selected=a313a57c8c719491&fts_search_list.destHistoryId=74410 (Abruf 15.09.2015); § 267 HGB.
97 Vgl. o. V., Konzernanhang zum Geschäftsjahr 2013/2014 der FC Bayern München AG, online abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=686- d0abdb28fef964a592b08c29a2fc3&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search _list.selected=a313a57c8c719491&fts_search_list.destHistoryId=74410 (Abruf 15.09.2015).
98 „Die Internetagentur mit Sitz in Hamburg verbreitet sämtliche verfügbare Daten zehntausender Spieler im Netz, wo sie für jedermann einsehbar sind: Ihren sportlichen Werdegang, technische Eigenschaften, die Vertragslaufzeit und Transfersummen. Vor allem aber wird der Marktwert der Spieler taxiert.“; Sundermeyer, 2009, online abrufbar unter: http://www.zeit.de/sport/fuss- ball/2009-12/transfermarkt-spieler-marktwert (Abruf 15.09.2015)
99 Siehe „ Abbildung 4: Unterschiede zwischen Buch- und Marktwerten“ im Anhang dieser Arbeit, S. XI.
100 o. V., Kader von FC Bayern München – Saison 2013/14, online abrufbar unter: http://www.trans- fermarkt.de/fc-bayern-munchen/startseite/verein/27?saison_id=2013 (Abruf 15.09.2015).
101 § 264 Abs. 2 S. 1 HGB. Prinzipiell ist das Entstehen von stillen Reserven mit dem Anschaf- fungskostenprinzip im HGB systematisch verankert. Das vorliegende Beispiel soll lediglich den Unterschied zwischen Bilanz- und Marktwert verdeutlichen und darauf hinweisen, dass der tat- sächliche Wert des Spielervermögens den Bilanzwert deutlich überschreitet.
102 Vgl. Lang, 2008, S. 37.
103 Eigene Darstellung in Anlehnung an Baetge/Klönne/Weber, 2013, S. 311.
104 Vgl. Baetge/Klönne/Weber, 2013, S. 311.
105 Vgl. Baetge/Klönne/Weber, 2013, S. 311.
106 Zur Versicherung von Profifußballern der ersten Bundesliga vgl. ausführlich Petzold/Makselon, 2012, S. 128 f.
107 Vgl. Petzold/Makselon, 2012, S. 128.
108 Vgl. Baetge/Klönne/Weber, 2013, S. 311.
109 Zum Konzept des financial fair play vgl. ausführlich Weber, 2012, S. 82–86.
110 Vgl. Baetge/Klönne/Weber, 2013, S. 311–312.
111 Zur Differenzierung hinsichtlich des notwendigen Grades der Objektivierung bei der Spielerbe- wertung vgl. ausführlich Baetge/Klönne/Weber, 2013, S. 311 sowie eine kritische Meinung zu diesem Thema bei Rapp, 2014, S. 156.
112 Vgl. Baetge/Klönne/Weber, 2013, S. 311.
113 Vgl. Korthals, 2005, S. 17.
114 Das Merchandising stellt für Fußballunternehmen eine relativ junge, jedoch auch stetig wach- sende Einnahmequelle dar. Inzwischen bieten die Vereine eine Vielzahl von Produkten, ange- fangen bei der Bettwäsche bis hin zur Wollmütze, an. Dennoch entfällt das größte Geschäft im Bereich des Merchandisings weiterhin auf den Trikotverkauf. Demnach wird der Spieler nicht nur zur Vermarktung des gesamten Vereins herangezogen, sondern generiert vielmehr durch ihm direkt zurechenbare Trikotverkäufe (zuordenbar durch den Schriftzug des Trikots) direkte Ein- nahmen. Vgl. Korthals, 2005, S. 13; Karczewski, 2012, S. 18.
115 Vgl. Galli, 2003, S. 814.
116 Vgl. Korthals, 2005, S. 17.
117 Zum Thema Gewinnaussichten von Fußballunternehmen siehe ausführlich Korthals, 2005, S. 68–75.
118 Galli, 2003, S. 814.
119 Galli, 2003, S. 814.
120 Galli, 2003, S. 814.
121 Vgl. Galli, 2003, S. 814; Fischer/Rödl/Schmid, 2006, S. 312.
122 Vgl. WGZ-Bank/KPMG, 2004, S. 136; Drukarczyk/Ernst, 2010, S. 390.
123 Vgl. Galli, 2003, S. 814; Baetge/Klönne/Weber, 2013, S. 312; IDW S 5, Tz. 18.
124 Vgl. Baetge/Klönne/Weber, 2013, S. 312; IDW RS HFA 16, Tz. 24.
125 Vgl. IDW S 5, Tz. 41.
126 Vgl. IDW S 5, Tz. 18.
127 Vgl. IDW S 5, Tz. 24.
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