Fürstentum Liechtenstein. Staat und Religion(en) im Vergleich


Term Paper (Advanced seminar), 2019

21 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Fürstentum Liechtenstein und die Verfassung

3. Die Religionen im Fürstentum Liechtenstein
3.1 Die Landeskirche Liechtensteins
3.2 Die anderen Religionsgemeinschaften
3.3 Der Einfluss der Landeskirche auf die Schule

4. Die Trennung von Staat und Landeskirche

5. Fazit

6. Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Vom Fürstentum Liechtenstein ist, bis auf den finanziellen Part, im Weltgeschehen eher weniger die Rede. Als jedoch im März 1999 der Landesfürst Hans-Adam II. in einem Interview die katholische Kirche mit dem internationalen Unternehmen Coca-Cola verglich, schauten doch vermehrt Augen auf den recht kleinen Staat. Der Fürst meinte, dass die Kirche genau wie der Weltkonzern klar hierarchisch strukturiert sei und dass die speziell eingerichteten Gremien einen klaren Auftrag haben.1 Diese doch provokante Aussage war eine Reaktion auf die Geschehnisse im Fürstentum in Auseinandersetzung mit dem Heiligen Stuhl. In Liechtenstein galt die katholische Kirche seit jeher als Landeskirche und ist als solche auch in der liechtensteinischen Verfassung verankert. Im Zuge der Pluralisierung und der überraschenden Errichtung des Erzbistums in Vaduz 1997 wurden die Stimme für eine Verfassungsänderung und somit auch eine Veränderung der Stellung der katholischen Kirche im Fürstentum lauter. Dies unterstützte auch der Landesfürst: „In diesem Sinne bin ich ein Konsument dessen, was mir die Kirche offeriert. Und wenn ich bei McDonald´s nicht zufrieden bin mit dem Angebot, dann gehe ich vielleicht zu Burger King.“2 Seit fast über zehn Jahren ist dieser Prozess, die Trennung von Kirche und Staat, in Liechtenstein aktiv.

Zu Beginn dieser Arbeit wird ein allgemeiner Blick auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Verfassung geworfen. Daraufhin soll, anhand von Beispielen, detaillierter auf die Religionen im Fürstentum eingegangen werden. Später in der Arbeit wird versucht, einen Überblick über den Entwicklungsprozess bezüglich der Trennung von Staat und katholischer Kirche zu geben. Abschließend folgt ein persönliches Fazit.

2. Das Fürstentum Liechtenstein und die Verfassung

Das Fürstentum Liechtenstein ist der sechskleinste Staat der Welt und befindet sich geografisch zwischen der „Schweiz und Österreich im Zentrum des europäischen Alpenbogens“3. Der Hauptort des Fürstentums ist Vaduz, eine Grafschaft, die 1342 entstand und einer der ältesten Adelsfamilien Europas als Hauptwohnsitz dient.4 Seit 1989 ist Seine Durchlaucht Fürst Hans-Adam II. das Staatsoberhaupt. Seit 2004 wird der Landesfürst durch seinen Sohn und Thronfolger, Erbprinz Alois, stellvertretend unterstützt.5 In Liechtenstein ist die Macht im Fürsten und im Volke verankert, weshalb es eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage ist. Die fünf Regierungsmitglieder werden von den 25 Landtagsabgeordneten dem Fürsten vorgeschlagen, welcher diese dann für vier Jahre ernennt.6 Im Fürstentum Liechtenstein leben in 11 Gemeinden ca. 370 800 Menschen, wobei ein Drittel eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese stammen überwiegend aus der Schweiz, Österreich und Deutschland.7

Liechtenstein ist seit 1978 Mitglied des Europarates, wird 1990 das 160. Mitglied der UNO und tritt 1995 die Mitgliedschaft des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) an, um die Freiheit des Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehrs zu gewährleisten.8

Im Jahr 1862 wurde eine Verfassung entwickelt, welche 1921 grundlegend revidiert wurde, um die Volksrechte mehr zu stärken. 2003 gab es erneute Änderungen in jener Verfassung.9 Die Gesetzgebung achtet den allgemeinen Schutz der Religionsfreiheit. Sämtlichen Diskriminierungen von Religion und ihren Gläubigen sind laut Strafrecht verboten.

Die Staatsreligion ist der römische Katholizismus, welcher als Landeskirche betitelt unter dem Schutz des Staates steht.

Dieser römisch-katholische Glauben wirkt einflussreich auf politische und juristische Aspekte und ist auch in den schulischen und religionsunterrichtlichen Prozessen gegenwärtig.10

Seit fast einem Jahrzehnt diskutieren Seine Durchlaucht der Fürst, die Regierungsvertreter und die römisch-katholische Kirche mit- und untereinander, um eine Trennung von Staat und Kirche und somit auch eine Verfassungsänderung zu erwirken. Neben den kulturellen, moralischen und religiösen Aspekten erschweren vor allem die Uneinigkeiten um die Finanzen und Besitzeigentümer die Findung einer Lösung.

3. Die Religionen im Fürstentum Liechtenstein

3.1 Die Landeskirche Liechtensteins

In Liechtenstein gilt die römisch-katholische Kirche als sogenannte Landeskirche. Dieser Landeskirchenstatus ist eine öffentlich rechtliche Stellung, welche aus der Geschichte, wie auch in anderen Staaten, gewachsenes Recht ist.11 Die römisch-katholische Kirche wurde schon lange vor der Verfassung als „Landeskirche“ betitelt. Durch die Übernahme des Begriffs in Art. 37 Abs. 2 wurden die Geschichte und Tradition des Wortes anerkennend mit aufgenommen. Weitere Erläuterungen und rechtliche Konsequenzen dieser Verfassungsvorgabe sind nicht weiter konkretisiert.12 In Art. 37 der liechtensteinischen Verfassung heißt es zudem in Abs.1, dass eine Glaubens-und Gewissensfreiheit zu gewährleisten ist. Der Abs. 2, welcher den Begriff der Landeskirche aufgreift, führt nicht nur auf, dass diese den Schutz des Staats genießt13, sondern dass auch Gläubige anderer Konfessionen ihren Glauben innerhalb der allgemeinen Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung frei ausüben dürfen. Dass der Staat unter anderem auch auf die religiösen Interessen seines Volkes achten muss, ist bereits in Art. 14 der Landesverfassung festgeschrieben.

Außerdem ist in Art. 39 der liechtensteinischen Landesverfassung festgehalten, dass das Religionsbekenntnis unabhängig von jeglichen staatsbürgerlichen und politischen Rechten ist. Diese genannten Artikel stammen noch aus den Bestimmungen der Verfassung 1921, welche auch 2003 nicht geändert bzw. aktualisiert wurden.14

Die Kultur und die Traditionen des Fürstentum Liechtensteins sind seit Jahrhunderten stark durch den Katholizismus geprägt.15 Das Fürstentum hatte sich durch seine Lage stark an den Nachbarstaaten Österreich und der Schweiz orientiert. Der römisch-katholische Glaube am royalen Hof in Österreich bat auch in der Bevölkerung im Fürstentum Orientierung. Dieser Einfluss der römisch-katholischen Kirche setzte sich auch politisch 1818 anhand von traditionellen Werten und Normen in dem Vorläufer der Verfassung von 1862 sowie später im 19. und 20. Jahrhundert in Liechtenstein durch.16 In der Schweiz hingegen, mit der Liechtenstein durch die Eingliederung in das Bistum Chur auf mehreren Ebenen jahrhundertelang verbunden war, wurde zwischen den Katholiken und Evangelischen 1847 ein Krieg geführt, welchen die Katholiken verloren und somit bis ins 20. Jahrhunderte nur noch eine eingeschränkte Dominanz ausübten.17 Die Hegemonie der römisch-katholischen Kirche im Fürstentum Liechtenstein wurde erst zum Ende des 19. Jahrhunderts gefährdet.

3.2 Die anderen Religionsgemeinschaften

Aufgrund der Weltgeschichte wanderten Menschen anderer Religionszugehörigkeit zu und ein gemeinsames Leben in dem katholisch traditionellen Liechtenstein musste entstehen. Im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wanderten einige Arbeiter der Nachbarstaaten auf Grund der sich in Liechtenstein entwickelnden Industrie ein. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung reisten in den folgenden Jahrzehnten immer mehr Menschen, teilweise mit evangelischem Glauben, meistens aus Deutschland und der Schweiz, ein. Dadurch kam es auch vermehrt zu Hochzeiten, bei denen die Eheleute unterschiedlicher Konfession waren.18 Brachten die südeuropäischen Länder wie Spanien und Italien einige Katholiken neu ins Land, so kamen aus den ost- und südosteuropäischen Ländern einzelne orthodoxe Christen in das Fürstentum.

Eine erneute Pluralisierung erfolgte in den 1970er Jahren, in denen Muslime vermehrt als Arbeitskräfte aus dem vormaligen Jugoslawien und später auch deren Familien zuwanderten.19 Einige Muslime folgten 20 Jahre später als Geflüchtete vor der Balkan- und Kosovokrise.20

2017 waren 69,4 % der Beschäftigten Ausländer21 – viele davon jedoch Pendler. Nachdem der Ausländeranteil nach dem Zweiten Weltkrieg bis über 35% gestiegen war, erfolgte in den 1970er Jahren eine Begrenzung der Zuwanderungen.22 Ein großer Anteil der Einbürgerungen erfolgte durch eine Hochzeit, bei der jedoch die Weitergabe der Staatsbürgerschaft für einen langen Zeitraum nur von einem gebürtigen liechtensteinischen Mann an seine angeheiratete ausländische Frau möglich war. Seit 1996 ist in dieser Regelung die Gleichstellung beider Geschlechter erfolgt. Wobei hier auf die Besonderheiten bzgl. der Staatsbürgerschaft hinzuweisen ist. Liechtensteiner/in kann nur werden, wer auf seine angestammte Staatsbürgerschaft verzichtet. Außerdem kommt eine Wohnsitzerfordernis von 12 Jahren hinzu.23 Manche dieser Bestimmung erschweren die Integration doch stark. Auf solcherlei Widerstände stießen ebenfalls die Zuwanderer, evangelischer Konfession, in den 1970er Jahren. Damals war eine Hochzeit zwischen Evangelen und Katholiken von den Pfarrern nicht gewünscht und konnte sogar verwehrt werden. Diese Einstellung hat zudem eine größere Auswirkung, sobald verstanden wird, dass es vor dem Ehegesetz von 1974 keine zivilrechtliche Trauung oder ein Standesamt gab und allein die Pfarrer ein Eheregister für die kirchlichen Trauungen führten.24

Das Amt für Statistiken führt in regelmäßigen Abständen Volkszählungen durch, wobei in einigen Jahren auch nach der Konfessionszugehörigkeit gefragt wurde. So konnte im Jahr 2008 eine Übersicht der Mitglieder verschiedener Religionsgemeinschaften in Liechtenstein seit 1930 entwickelt werden.25 Diese Tabelle26 verdeutlicht, dass die Katholiken zwar von 1930 mit 9681 auf 26 122 Gläubige im Jahre 2000 zahlenmäßig anstiegen, jedoch prozentual von 97,3 % auf 78,4 % fielen.

Zu beachten ist, dass die Protestanten von 2,6 % im Jahr 1930 auf 10,3 % 1970 anstiegen, aber bis 2000 wieder auf 8,3 % zurückfielen.

Wie oben bereits beschrieben, ist ebenfalls ein erhöhter Anteil der muslimischen Bevölkerung ab den 1970er Jahren erkennbar, welche von damals geschätzten 20 Gläubigen auf 1593 im Jahr 2000 anstiegen und damit nach den christlichen Religionen mit fast 5 % die am stärksten vertretende Konfession darstellt. Auch die Personen, welche konfessionslos sind, nahmen stetig zu. 2000 war das Jahr, in dem die Umfrage erstmals den Befragten die Rubrik „ohne Angabe“ ermöglichte, was 1375 auch annahmen. Des Weiteren lässt sich in der Statistik im Jahr 1941 mit 73 Juden der höchst erfasste Stand Personen jüdischen Glaubens erkennen. Die Menschen mit jüdischer Konfession flohen vor der Judenverfolgung und der Shoa aus Deutschland und verblieben nur für einen gewissen Zeitraum in Liechtenstein. Darüber hinaus gab es einige tibetische Geflüchtete mit buddhistischer Religion.27

Die Ergebnisse dieser tabellarischen Übersicht haben mit den Prozentzahlen der Volkszählung von 2008 großer Übereinstimmung. Im Jahr 2008 wurde von 78 % Katholiken, 11 % Protestanten und 3 % Muslime ausgegangen.28

Diese Umfragen beweisen sehr deutlich, dass der Katholizismus in Liechtenstein die am meist vertretende Religion ist, aber der Anteil der Katholiken sinkt und dies trotzdem auch eine Mehrzahl der Zugewanderten dieser Konfession angehören.29

Durch die gesetzliche Verankerung der Landeskirche nimmt sie, meiner Meinung nach, eine übergeordnete Position ein. Andere Religionsgemeinschaften stehen dabei in Organisation und Anerkennung eher abseits.

Im Jahr 2013 lebten 26 Jüdinnen und Juden in Liechtenstein. Sie besitzen keine formelle Organisationsstruktur, keinen Synagoge und keinen jüdischen Friedhof. Die Interessen dieser jüdischen Gemeinde vertritt der Verein der „Liechtensteiner Freunde von Yad Vashem“.30

Unwesentlich anders trifft es die ca. 2000 Muslime, welche in der Vielzahl Sunniten sind und aus der Türkei und Bosnien und Herzegowina kommen, in Liechtenstein.

Der Gemeinde stehen zwei Gebetsräume zur Verfügung, aber keine Moschee oder ein Friedhof. Die Landeskirche und der Staat gewähren den Muslimen eine Beerdigung auf allen Friedhöfen im Land, jedoch nicht nach muslimischer Tradition.31 Daher kommt es häufig vor, dass Tote in ihr eigentliches Herkunftsland ausgeflogen werden. Außerdem kommt hinzu, dass die Muslime im Allgemeinen Schwierigkeiten haben geeignete Räumlichkeiten zu finden, in denen in einer Moschee mit Minarett ähnlichem Gebäude Gebete stattfinden können oder die Waschung der Verstorbenen vollzogen werden kann.32

Der Staat erteilt den Mitwirkenden religiöser Gruppen, wie z. B. dem Rabbi und dem Imam, zwar kein Visa, jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung. Um diese zu erhalten, müssen ein Abschluss eines Theologiestudiums und eine Zugehörigkeit einer in Liechtenstein anerkannten Religionsgemeinschaft vorliegen. Außerdem muss ein eingetragenes Mitglied dieser Religionsgemeinde diesen Antrag unterstützen. So ist es dann auch möglich, dass z. B. zum Ramadan ein zusätzlicher Imam eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhält.33

Im Gesamten ist die Gruppe der Muslime in Liechtenstein recht heterogen, da sie zum einen aus Menschen besteht, welche in dritter Generation im Staat leben und dort geboren wurden und zum anderen den Geflüchteten, welche nur geringe Kenntnisse über die Sprache und Schrift aufweisen. Die beiden muslimischen Gemeinden, welche vorrangig einen türkischen Hintergrund haben, erleben einen Islam mit europäischer Prägung, welche weder radikalisiert noch extremistisch ist.34 An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass seit der sogenannten Flüchtlingskrise seit 2015 Liechtenstein ca. 250 Geflüchtete aufgenommen hat35 und im Jahr 2017 eine umfassende Studie im Auftrag der Regierung über den Islam in Liechtenstein veröffentlicht wurde, auf welche sich auch bei dieser Landtagssitzung bezogen wurde.36

[...]


1 Vgl. Höfling, Wolfgang: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein – grundsätzliche Überlegungen aus aktuellem Anlass. In: Wille, Herbert/ Bauer, Georges (Hrsg.): Staat und Kirche. Grundsätzliche und aktuelle Probleme. Liechtenstein Politische Schriften, Band 26, Vaduz 1999, S. 365f.

2 Ebenda, S. 366.

3 Amt für Statistik Fürstentum Liechtenstein: Liechtenstein in Zahlen 2018. Vaduz 2017, S. 4.

4 Vgl. Liechtenstein Marketing: Ferien- und Freizeitland. Fürstentum Liechtenstein. In: https://www.liechtenstein.li/fileadmin/Dateiliste/liechtenstein-li/Dokumente/PP-Praesentationen_PDF/Praesentation_Ferien_und_Freizeitland_2017_16-9.pdf, S. 11.

5 Vgl. Ebenda, S. 3ff.

6 Vgl. Amt für Statistik: Liechtenstein, 2017, S. 9.

7 Vgl. Ebenda, S. 10.

8 Vgl. Ebenda, S. 8.

9 Vgl. Ebenda, S. 8f.

10 Vgl. United States Department of State/ Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Internationale Bericht 2013 über Religionsfreiheit in Liechtenstein/ International Religious Freedom Report for 2013, o.O. 2013, S. 2.

11 Vgl. Wille, Herbert: Wie regelt das liechtensteinische Recht die Religionsfreiheit und das Verhältnis von Staat und Kirche? In: Wille, Herbert/ Bauer, Georges (Hrsg.): Staat und Kirche. Grundsätzliche und aktuelle Probleme. Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Bd. 26, Vaduz 1999, S. 79.

12 Vgl. Ebenda, S. 83f.

13 Vgl. Marxer, Wilfried: Religion, Religiosität und religiöse Toleranz in Liechtenstein: Empirische Befunde aus der Umfrageforschung. Arbeitspapier Liechtenstein-Institut Nr. 22, Bendern 2008, S. 1.

14 Vgl. Marxer: Religion, 2008, S. 1.

15 Vgl. Ebenda, S. 4.

16 Vgl. Ebenda, S. 2.

17 Vgl. Ebenda, S. 2.

18 Vgl. Ebenda, S. 5.

19 Vgl. Marxer: Religion, 2008, S. 5f.

20 Vgl. Ebenda, S. 8.

21 Vgl. Amt für Statistik: Liechtenstein, 2017, S. 24.

22 Vgl. Marxer, Wilfried: Wege zur Vielfalt. In: Marxer, Wilfried/Russo/Marco (Hrsg.): Liechtenstein – Stärke durch Vielfalt. Band 11, Edition Weltordnung – Religion – Gewalt. Innsbruck 2012, S. 157.

23 Vgl. Ebenda, S. 160.

24 Vgl. Marxer: Religion, 2008, S. 7f.

25 Vgl. Ebenda, S. 6.

26 Siehe Tabelle im Anhang.

27 Vgl. Marxer: Religion, 2008, S. 8.

28 Vgl. Ebenda, S. 7.

29 Vgl. Marxer: Wege, 2012, S. 168.

30 Vgl. United States: Bericht. 2013, S. 2.

31 Vgl. United States : Bericht, 2013, S. 2f.

32 Vgl. Marxer: Wege, 2012, S. 170.

33 Vgl. United States : Bericht, 2013, S. 2f.

34 Vgl. Landtagsprotokoll vom 10. November 2017. In: http://www.landtag.li/protokolle/default.aspx?lpid=634&id=8810&typ=eintrag&backurl=mode%3dsuche%26krit%3d1%26txt%3dReligion&txt=Religion, Frage 4.

35 Vgl. Flüchtlingshilfe Liechtenstein: Statistiken, 2016. In: http://www.fluechtlingshilfe.li/kategorie/statistik/

36 Vgl. Marxer, Wilfried/ Sochin D´Elia, Martina/ Boss, Günther/ Cicek, Hüseyin I.: Islam in Liechtenstein. Demografische Entwicklung. Vereinigung. Wahrnehmungen. Herausforderungen. Liechtenstein-Institut, Bendern 2017.

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Details

Title
Fürstentum Liechtenstein. Staat und Religion(en) im Vergleich
College
University of Potsdam  (Philosophische Fakultät)
Course
Staat und Religion(en) im internationalen Vergleich
Grade
1,7
Author
Year
2019
Pages
21
Catalog Number
V501859
ISBN (eBook)
9783346029607
ISBN (Book)
9783346029614
Language
German
Keywords
Fürstentum Liechtenstein Staat Religion Landeskirche Säkularisierung, Verfassung
Quote paper
Julia Waize (Author), 2019, Fürstentum Liechtenstein. Staat und Religion(en) im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/501859

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