Das VW-Abgas-Verfahren vor dem OLG Braunschweig und der Beschluss von dem LG Braunschweig im August 2016 haben noch heute hohe Brisanz. Den betroffenen Unternehmen wird vorgeworfen, die Anleger zu spät über die gesetzwidrige Manipulation von Dieselfahrzeugen sowie die möglichen Folgen des sogenannten Abgasskandals informiert zu haben, obwohl es schon länger den Einsatz der manipulierten Software zur Kenntnis genommen hat.
Gegenstand dieser Seminararbeit ist die Untersuchung, welche möglichen kapitalmarktrechtlichen Ansprüche die Anleger haben. Die Sachverhalte, die in dieser Seminararbeit verwendet werden, sind dem Beschluss, den das LG Braunschweig am 05.08.2016 getroffen hat und dem Lebenssachverhalt, den das LG Braunschweig bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat, entnommen.
Für die Untersuchung ist diese Arbeit in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil erfolgt eine allgemeine Einleitung in den kapitalmarktrechtlichen Anlegerschutz im Fall der Ad-hoc-Publizität. Der zweite Teil untersucht, ob der Tatbestand der Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 Abs. 1 MAR im Fall des Abgasskandals anhand der Sachverhalte, die das LG Braunschweig festgestellt hat, erfüllt ist. Anschließend sind im dritten Teil die möglichen Ansprüche der geschädigten Anleger, anhand des im zweiten Teil gefundenen Ergebnisses, zu prüfen.
Im Zuge des Wachstums des Kapitalmarkts nehmen heutzutage immer mehr Anleger immer häufiger Investitionsmöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt wahr. Die Anleger sind ständig auf der Suche nach den Anlagemöglichkeiten, die die meisten Gewinne bringen können. Bei einer Anlageentscheidung durch die Anleger spielen an erster Stelle die Informationen eine Rolle, die eine Gesellschaft den Anlegern, vor allem in der Form der Ad-hoc-Mitteilung am Sekundärmarkt, zur Verfügung stellen.
Wenn die Gesellschaften falsche Informationen veröffentlichen bzw. die Informationen nicht rechtzeitig veröffentlichen und die Anleger aufgrund dieser falschen Informationen bzw. ohne die nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellten Informationen ihre Anlageentscheidung treffen, kommt es zu einem Problem. So stellt sich regelmäßig die Frage, wie kapitalmarktrechtlich gesehen die Anleger geschützt werden sollen bzw. welche Ansprüche die Anleger haben sollen. Die Haftung für die fehlerhafte Kapitalmarktinformation am Sekundärmarkt ist seit 2013 sehr präsent in der deutschen Rechtsprechung.
Gliederung
A. Einführung
I. Problemaufriss
II. Gegenstand der Seminararbeit und Gang der Untersuchung
B. Mögliche Ansprüche der Anleger
I. Einführung in den kapitalmarktrechtlichen Anlegerschutz im Fall der Ad-hoc-Publizität
II. Die Verletzung der Pflicht der Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 Abs. 1 MAR
1. Normadressat
2. Insiderinformation
a) Insiderinformation nach Art. 7 Abs. 1 lit. a) MAR
aa) Fehlende öffentliche Bekanntmachung
(1) Grammatikalische Auslegung
(2) Teleologische Auslegung
bb) Präzision – Art. 7 Abs. 2 MAR
(1) Kursspezifität
(2) Gegenwärtige oder vernünftigerweise zu erwartende zukünftige Umstände/Ereignisse
(3) Zwischenergebnis
cc) Erhebliches Kursbeeinflussungspotential – Art. 7 Abs. 4 MAR
(1) Entscheidender Zeitpunkt
(2) Aus der Perspektive eines verständigen Anlegers
(3) Entscheidungserheblichkeit
(a) Probability/Magnitude-Kriterium (Test)
(b) Anreiz-Test
(4) Zwischenergebnis
dd) Ergebnis
b) Unmittelbare Betroffenheit der Emittenten
aa) Zweck der unmittelbaren Betroffenheit
bb) Voraussetzungen der unmittelbaren Betroffenheit
(1) Fundamentalwertrelevanz
(2) Emittentenspezifität
c) Zwischenergebnis
3. Zeitpunkt der Veröffentlichung der Insiderinformation
a) Zweck
b) Unverzügliche Veröffentlichung
c) Mögliche Veröffentlichungszeitpunkte
aa) Entscheidung zur Verwendung der Software
bb) Einbau der Software in den Fahrzeugen
cc) Feststellung durch ICCT und CAFEE
dd) Bericht von Zeit-Online
ee) Aufnahme der Ermittlungen durch CARB und EPA
ff) Rückrufaktion durch den Emittenten
gg) Eigeständnis des Emittenten gegenüber der CARB
hh) Mitteilung der EPA
ii) Ad-hoc-Mitteilung durch den Emittenten
d) Stellungnahme
4. Ausschluss von der Pflicht
a) Spezialgesetzlicher Ausschluss
b) Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsschutz
c) Zwischenergebnis
5. Aufschub der Veröffentlichung
6. Gesamtergebnis zu II
III. Tatbestandliche Voraussetzung der möglichen Haftungstatbestände
1. Haftung der Organmitglieder gengenüber den Anlegern
a) Prospekthaftung
aa) Spezialgesetzliche Haftung
bb) Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung
b) Haftung nach §§ 97, 98 WpHG
c) Deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB
d) Deliktische Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz
aa) § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 17 MAR
bb) § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 15 MAR
cc) § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG
dd) § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB
ee) § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
e) Deliktische Haftung aus § 826 BGB
aa) Anwendbarkeit
bb) Sittenwidrigkeit
(1) Sittenwidrigkeit im Allgemeinen
(2) Sittenwidrigkeit bzgl. der fehlerhaften Kapitalmarktinformationen
(3) Sittenwidrigkeit bzgl. der unterlassenen Kapitalmarktinformationen
(4) Stellungnahme im Abgasskandal
cc) Vorsatz
dd) Schaden
(1) Vertragsabschlussschaden
(2) Kursdifferenzschaden
(3) Stellungnahme zum Schaden
ee) Kausalität
(1) Anscheinsbeweis
(2) Anlagestimmung
(3) Fraud-on-Market-Theorie
(4) Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
(5) Stellungnahme zur Kausalität
ff) Zwischenergebnis zur deliktischen Haftung aus § 826 BGB
2. Haftung des Emittenten gegenüber den Anlegern
a) Vertragliche Haftung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB)
b) Vertragsähnliche Haftung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB)
c) Haftung nach §§ 97, 98 WpHG (§§ 37b, 37c, a.F.)
aa) Rechtsnatur
(1) Vertragstheorie
(2) Vertrauenstheorie
(3) Deliktische Haftung
bb) Haftungsadressat
cc) Unterlassene Ad-hoc-Mitteilung
dd) Anspruchsberechtigung
ee) Haftungsbegründende Kausalität
(1) Erforderlichkeit der Kausalität
(2) Beweiserleichterung
(3) Stellungnahme zur Kausalität
ff) Verschulden
(1) Mangelnde Kenntnis vom Umstand
(2) Das Nichterkennen des Umstandes als Insiderinformation
(3) Irrtümliche Annahme vom Ergreifen eines Befreiungstatbestandes
(4) Unmöglichkeit einer früheren Veröffentlichung
gg) Schaden
hh) Ausschluss der Haftung
ii) Ergebnis
d) Deliktische Haftung der Organmitglieder für den Emittenten aus §§ 97, 98 WpHG i.V.m. §§ 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB
e) Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz und § 31 BGB analog
f) Haftung nach §§ 826, 31 BGB analog
g) Deliktische Haftung und §§ 57, 71 AktG
C. Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Seminararbeit
I. Fazit
II. Zusammenfassung
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