Die Videoüberwachung von Demonstrationen durch die Polizeibehörden ist ein probates und mittlerweile routiniert eingesetztes Mittel zur Vorbeugung von Straftaten und zur Strafverfolgung – ob an Bahnhöfen, in der Bank, auf öffentlichen Plätzen oder in Schulen. Allgemeine Rechtsnormen, wie § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 34 des Landesdatenschutzgesetzes regeln den Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen ebenso wie spezialgesetzliche Vorschriften, beispielsweise § 27 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) von Rheinland-Pfalz. Die Polizei macht häufig zu Beweiszwecken Fotos und Videoaufnahmen von Demonstrationen mit erhöhtem Gewalt- und Risikopotential. Mit der weiten Verbreitung von Mobiltelefonen und Smartphones ist das Fotografieren und Filmen auf solchen Veranstaltungen auch auf der Gegenseite stark angestiegen. Angesichts dieser technischen Entwicklung werden Polizeibeamte im Einsatz immer häufiger fotografiert oder gefilmt, mit der Absicht die Bilder oder Videos im Anschluss zu veröffentlichen. Während früher die Veröffentlichung seitens der Presse in den (Print-)Medien üblich war, werden die Aufnahmen heutzutage in einschlägigen Blogs, Foren oder auf "Youtube" präsentiert.
Im Umkehrschluss stellt sich also die Frage, was Bürger und Presse in diesem Zusammenhang dürfen. Dazu gab es in der jüngeren Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahre zwei wegweisende Urteile, welche Konsequenzen für die Rechtspraxis haben. Im Verhältnis Bürger-Polizei und Presse-Polizei führt das zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen im Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und öffentlicher Sicherheit sowie berechtigten Interessen des Abgebildeten gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Insbesondere die Identitätsfeststellung als Mittel zur Gefahrenabwehr ist in der Literatur stark problematisiert worden und wirft einige Fragen auf.
Prinzipiell würde es dem ersten Anschein nach zur Beantwortung der Frage, was Bürger und Presse hinsichtlich der Aufnahmen von Polizeibeamten dürfen, ausreichen, sich die einschlägigen Gesetzesstellen wie etwa § 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) sowie die beiden aufgeführten Urteile des BVerfG anzuschauen und die konkreten Regelungen mit den Schlussfolgerungen der beiden Gerichtsentscheidungen zusammenzuführen. Dennoch lohnt sich eine kritische Auseinandersetzung insbesondere mit den beiden Urteilen, damit ein vollständiges Verständnis zur Beantwortung der Fragestellung entstehen kann.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Urteile des BVerwG und OVG Lüneburg hinsichtlich der Bildaufnahmen von Polizeibeamten
I. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
II. Der Beschluss des OVG Lüneburg vom
C. Problematik des Fotografierens und Filmens von Polizisten bei Einsätzen
I. Bildaufnahmen von Polizeibeamten: Was darf die Presse?
1. Urheberrechte: §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG
a) § 22 KunstUrhG: Recht am eigenen Bild als besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
b) § 23 KunstUrhG Ausnahme zu § 22 KunstUrhG: Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG)
2. Die Bedeutung der Grundrechte in diesem Zusammenhang: Art. 5 Abs. I GG, Art 2 GG, Art. 1 GG
3. Zwischenfazit: Was darf die Presse hinsichtlich der Abbildungen von Polizisten bei Einsätzen?
II. Bildaufnahmen von Polizeibeamten: Was darf der Bürger?
1. Die öffentliche Sicherheit als Schutzgut
2. Das Vorliegen einer Gefahr
3. Die Identitätsfeststellung als vorbeugende Gefahrenabwehr?
4. Die Bemessung der Eingriffsintensität
D. Fazit
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