Bildaufnahmen von Polizeibeamten. Was dürfen Bürger und Presse?


Seminar Paper, 2014

25 Pages, Grade: 16 Punkte


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Die Urteile des BVerwG und OVG Lüneburg hinsichtlich der Bildaufnahmen von Polizeibeamten
I. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
II. Der Beschluss des OVG Lüneburg vom

C. Problematik des Fotografierens und Filmens von Polizisten bei Einsätzen
I. Bildaufnahmen von Polizeibeamten: Was darf die Presse?
1. Urheberrechte: §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG
a) § 22 KunstUrhG: Recht am eigenen Bild als besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
b) § 23 KunstUrhG Ausnahme zu § 22 KunstUrhG: Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG)
2. Die Bedeutung der Grundrechte in diesem Zusammenhang: Art. 5 Abs. I GG, Art 2 GG, Art. 1 GG
3. Zwischenfazit: Was darf die Presse hinsichtlich der Abbildungen von Polizisten bei Einsätzen?
II. Bildaufnahmen von Polizeibeamten: Was darf der Bürger?
1. Die öffentliche Sicherheit als Schutzgut
2. Das Vorliegen einer Gefahr
3. Die Identitätsfeststellung als vorbeugende Gefahrenabwehr?
4. Die Bemessung der Eingriffsintensität

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die Videoüberwachung von Demonstrationen durch die Polizeibehörden ist ein probates und mittlerweile routiniert eingesetztes Mittel zur Vorbeugung von Straftaten und zur Strafverfolgung1 – ob an Bahnhöfen, in der Bank, auf öffentlichen Plätzen oder in Schulen. Allgemeine Rechtsnormen, wie § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 34 des Landesdatenschutzgesetzes regeln den Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen ebenso wie spezialgesetzliche Vorschriften, bspw. § 27 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) von Rheinland-Pfalz. Die Polizei macht häufig zu Beweiszwecken Fotos und Videoaufnahmen von Demonstrationen mit erhöhtem Gewalt- und Risikopotential. Mit der weiten Verbreitung von Mobiltelefonen und Smartphones ist das Fotografieren und Filmen auf solchen Veranstaltungen auch auf der Gegenseite stark angestiegen. Angesichts dieser technischen Entwicklung werden Polizeibeamte im Einsatz immer häufiger fotografiert oder gefilmt, mit der Absicht die Bilder oder Videos im Anschluss zu veröffentlichen. Während früher die Veröffentlichung seitens der Presse in den (Print-)Medien üblich war, werden die Aufnahmen heutzutage in einschlägigen Blogs, Foren oder auf „Youtube“ präsentiert.

Im Umkehrschluss stellt sich also die Frage, was Bürger und Presse in diesem Zusammenhang dürfen. Dazu gab es in der jüngeren Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahre zwei wegweisende Urteile, welche Konsequenzen für die Rechtspraxis haben. Im Verhältnis Bürger-Polizei und Presse-Polizei führt das zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen im Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und öffentlicher Sicherheit sowie berechtigten Interessen des Abgebildeten gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Insbesondere die Identitätsfeststellung als Mittel zur Gefahrenabwehr ist in der Literatur stark problematisiert worden und wirft einige Fragen auf.

Prinzipiell würde es dem ersten Anschein nach zur Beantwortung der Frage, was Bürger und Presse hinsichtlich der Aufnahmen von Polizeibeamten dürfen, ausreichen, sich die einschlägigen Gesetzesstellen wie etwa § 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) sowie die beiden aufgeführten Urteile des BVerfG anzuschauen und die konkreten Regelungen mit den Schlussfolgerungen der beiden Gerichtsentscheidungen zusammenzuführen. Dennoch lohnt sich eine kritische Auseinandersetzung insbesondere mit den beiden Urteilen, damit ein vollständiges Verständnis zur Beantwortung der Fragestellung entstehen kann. Insofern ist die vorliegende Arbeit in gewisser Weise auch eine Fall- und Entscheidungsbesprechung, weil das Thema durch die Angabe der beiden Urteile dementsprechend angelegt ist. Im Ergebnis ist die Seminararbeit eine Synthese zwischen einem Einzelproblem (Bildaufnahmen von Polizeibeamten durch Bürger und Presse) sowie einer Fall- und Entscheidungsbesprechung (Urteile des BVerfG und OVG Lüneburg), insbesondere im Fall des Urteils des OVG Lüneburg. Das Urteil beinhaltet einige strittige Punkte, die in Kapitel II diskutiert werden und aufgrund derer die Interessenvereinigung, der der Kläger angehört, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gegen die Entscheidung des OVG Lüneburg angekündigt hat2.

Nach der Einleitung werden in Teil C die Grundzüge der beiden maßgeblichen urteile dargestellt. Teil C widmet sich der Bewertung der Fragestellung, die unter der Beleuchtung der beiden Urteile des BVerfG und des OVG Lüneburg untersuchen soll, was Bürger und Presse im Hinblick auf Bildaufnahmen von Polizeibeamten dürfen und welche Grenzen zu beachten sind. In Teil D werden die Schlussfolgerungen und Ergebnisse in einem Fazit zusammengeführt.

B. Die Urteile des BVerwG und OVG Lüneburg hinsichtlich der Bildaufnahmen von Polizeibeamten

I. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2012

Das Urteil des BVerwG bezieht sich auf ein im Jahr 2007 von Beamten eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) gegenüber zwei Pressemitarbeitern ausgesprochenes Fotografierverbot, welches rechtswidrig war.3

Am 16.03.2007 hatten Beamte eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) der Polizei einen Untersuchungsgefangenen einer Justizvollzugsanstalt in eine Arztpraxis begleitet. Kurz vor Ende des Arztbesuches kamen zwei Journalisten hinzu. Der zuständige Einsatzleiter untersagte den Journalisten das Fotografieren der Beamten, andernfalls werde er die Kamera beschlagnahmen. Der betroffene Zeitungsverlag begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Fotografierverbots als unzulässige Beeinträchtigung seiner Pressefreiheit, während der Beklagte (SEK) sich demgegenüber auf ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Anonymität seiner eingesetzten Beamten berief.4

Das VG Stuttgart wies die Klage zunächst ab5, im Berufungsverfahren gab der VGH Mannheim der Berufung jedoch statt und bejahte die Rechtswidrigkeit des Verbots6.

Das Fotografierverbot eines Speizialeinsatzkommandos war dem Urteil des BVerfG nach rechtswidrig, da es im Grundsatz nicht der Polizei obliegen dürfe, im Vorfeld über die Art und Weise der Berichterstattung und die dazu erforderliche Recherche der Presse zu entscheiden.7 Zwar sei eine Betroffenheit des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit durch die beabsichtigten Fotoaufnahmen gegeben gewesen, insbesondere sei die vom Beklagten angeführte Bedrohung der Funktionsfähigkeit des SEK durch Enttarnung seiner Angehörigen richtig. Jedoch habe keine unmittelbar drohende Gefahr bestanden und dem Fotografierverbot fehle es insbesondere an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit.8 Der Ausspruch des Fotografierverbots, welcher die Ausübung der Pressefreiheit stärker beschränkt habe, als es ein entsprechender Platzverweis getan hätte, sei demnach nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen.9 Zudem stelle der Einsatz der SEK-Beamten im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis von jedenfalls lokaler Bedeutung dar, für dessen Ablichtung und Veröffentlichung es folglich nicht der Einwilligung der einzelnen Personen bedürfe.10

Insofern habe die Polizeiverfügung nicht im ausreichendendem Maße das Grundrecht der Klägerin auf Pressefreiheit berücksichtigt; die möglicherweise rechtverletzende Bildaufnahme müsse nicht notwendigerweise auf der ersten Stufe (Fotografierverbot) abgewehrt werden, dies könne in vielen Fällen auch auf der zweiten Stufe11 des Gebrauchs des entstanden Bildes geschehen. Wäre eine Bildberichterstattung erfolgt, hätte der Schutz entgegenstehender berechtigter Interessen (wie etwa der einzelnen SEK-Beamten bei einer möglichen Enttarnung) hinreichend berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall sei jedoch irreversibel in das Grundrecht auf Pressefreiheit eingegriffen worden.12

Etwas anderes könne nur aus ex-ante Sicht und aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls gelten, wenn etwa die Anfertigung mit dem wirksamen Schutz eines Rechtsgutes unvereinbar wäre oder das gezeigte Verhalten der Journalisten dagegen spreche, rechtliche Veröffentlichungsbesprechungen konsensual mit der Einsatzleitung zu gewährleisten13. Die vorübergehende Beschlagnahme eines Speichermediums greife im Ergebnis weniger in die Pressefreiheit ein als die Verhinderung einer Fotoaufnahme und somit deren Speicherung auf dem Medium.14

II. Der Beschluss des OVG Lüneburg vom 19.06.2013

Der Beschluss des OVG Lüneburgs bezieht sich auf eine am 22. Januar 2011 in Göttingen durchgeführte, angemeldete Versammlung, während der die Polizei die Teilnehmerinnen und Teilnehmer filmte. Der Kläger ging auf die Beamten zu und sprach diese auf die, nach seiner Auffassung rechtswidrige, Videoüberwachung an. Seine Begleiterin und er waren durch an ihrer Kleidung angebrachte Buttons als Angehörige der Interessengemeinschaft „BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“ zu erkennen. Zudem erweckte das Verhalten des Klägers und seiner Begleiterin den Eindruck, mit einer Kamera Nahaufnahmen von den Beamten zu machen. Die Polizeibeamten forderten den Kläger auf, seinen Personalausweis vorzuzeigen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach.

Im Anschluss daran beantragte der Kläger vor dem VG Göttingen festzustellen, dass die Identitätsfeststellung durch die Polizeibeamten rechtswidrig war. Das VG Göttingen wies die Feststellungsklage als unbegründet ab15. Das OVG Lüneburg lehnte anschließend die Zulassung der Berufung ab mit Verweis auf das richtige erstinstanzliche Urteil.

Das OVG Lüneburg schließt sich dabei der Auffassung des VG Göttingen an, dass die Identitätsfeststellung des Klägers auf § 13 I NdsSOG gestützt werden konnte. Demnach könne die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sei. Die Identitätsfeststellung sei eine Maßnahme der Gefahrenforschung, welche zur weiteren Aufklärung einer Gefahrenlage diene. Somit sei sie nur das Mittel zum Zweck, weitere polizeiliche Maßnahmen zu ermöglichen. Die Eintrittsschwelle könne niedrig angesetzt werden, da die Identitätskontrolle keinen gravierenden Eingriff bedeute und auch in typischen Situationen des täglichen Lebens die Notwendigkeit auftreten könne, die Identität zu belegen.16 Die Identitätsfeststellung sei rechtmäßig, weil die beteiligten Polizeibeamten dem OVG zufolge von der Gefahr der Begehung der Straftaten nach §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG durch den Kläger ausgehen konnten.17

Der Kläger müsse sich zudem das Verhalten seiner Begleiterin zurechnen lassen, da diese den Anschein erwecken lassen habe, Videoaufnahmen von den Polizisten zu machen. Dass der Kläger bestritten habe, selbst Film- und Fotoaufnahmen gemacht zu haben, sei vor diesem Kontext unerheblich. Vor dem Hintergrund der Ankündigung des Klägers, die Bildaufnahmen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Interessengemeinschaft „BürgerInnen beobachten die Polizei und Justiz“ verwenden zu wollen, lagen den Beamten hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefahr der Veröffentlichung bzw. Zurschaustellung vor. Dieser Ansicht stehe nicht entgegen, dass es dem Kläger und seiner Begleiterin um die Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen durch die Polizei gegangen sei und sie die Videoaufnahmen daher zu Beweissicherungszwecken angefertigt hätten. Denn für ein verwaltungsrechtliches Verfahren seien solche Aufnahmen nicht notwendig, und für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beamten, in dem derartige Aufnahmen möglicherweise als Beweismittel dienen könnten, sei nichts ersichtlich. Es sei ferner unerheblich und ändere nichts an dem Gefahrenverdacht, dass der Kläger den Beamten gegenüber erklärt habe, die Aufnahmen nicht zu veröffentlichen.18

In diesem Kontext sei die Identitätsfeststellung des Klägers, um ggfs. weitere Maßnahmen ergreifen bzw. einen möglichen Rechtsverstoß verfolgen zu können, nicht zu beanstanden.19

C. Problematik des Fotografierens und Filmens von Polizisten bei Einsätzen

Im Folgenden wird die eingangs formulierte Leitfrage, was Bürger und Presse hinsichtlich Bild- und Filmaufnahmen von Polizeibeamten dürfen, diskutiert. Dabei werden die beiden Parteien Presse und Bürger zunächst formal getrennt betrachtet. Bei der Analyse beider Parteien hinsichtlich der Leitfrage finden die jeweils eingangs aufgeführten einschlägigen Urteile des BVerfG (Presse) und des OVG Lüneburg (Bürger) eine besondere Beachtung, nicht zuletzt, weil diese eine wesentliche Bedeutung für die Rechtspraxis sowie die Beantwortung der Fragestellung haben. Dabei liegt der überwiegende Augenmerk der Analyse auf dem Urteil des OVG Lüneburg und der Frage, was der Bürger im Hinblick auf Bildaufnahmen von Polizisten darf, weil die Beantwortung der gleichen Frage für die Presse einfacher fällt.

Im Fazit werden die Ergebnisse schließlich zur hinreichenden Beantwortung der Fragestellung zusammengeführt.

I. Bildaufnahmen von Polizeibeamten: Was darf die Presse?

Die Frage danach, was die Presse hinsichtlich der Bildaufnahmen von Polizeibeamten darf und was nicht lässt sich durch das Urheberrecht in den §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. 33 KunstUrhG im Zusammenspiel mit den Grundrechten aus Art. 1, 2 und 5 Grundgesetz (GG) klar beantworten und wurde zudem durch das Urteil des BVerfG in nachvollziehbarer Weise konkretisiert.

1. Urheberrechte: §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG

a) § 22 KunstUrhG: Recht am eigenen Bild als besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses.20 Geregelt ist es in den §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Von seiner Rechtsnatur her ist es kein Urheberrecht sondern ein Persönlichkeitsrecht, genauer gesagt eine besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Gesamtverständnis hat sich seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes dahingehend gewandelt, dass das Recht am eigenen Bild als ein Ausschnitt und eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden wird, das aus Art. 1 und 2 GG entwickelt worden ist. Schutzgut des Rechts am eigenen Bilde ist das Selbstbestimmungsrecht über die Darstellung im Bild.21 Ein Bildnis ist gemäß §22 Abs. 1 KunstUrhG die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise. Voraussetzung ist ein Personenbildnis; Phantasiegestalten, Landschaftsbildnisse usw. sind nicht umfasst. Unter einem Bildnis fallen jedoch Fotografien22, um die es in den beiden Fällen des BVerfG und des OVG Lüneburg geht.

Nach § 22 Abs. 1 ist das Verbreiten und öffentliche zur Schau stellen des Abgebildeten nur mit Einwilligung des Abgebildeten erlaubt.23 Die Herstellung des Bildnisses fällt nicht unter § 22 KunstUrhG. Unter dem Verbreiten versteht man, jede Art der Weitergabe an Dritte.24 Öffentlich zur Schau gestellt wird ein Bildnis, sobald es für die Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht wird. Zur Öffentlichkeit gehört aufgrund der fortschreitenden technischen Möglichkeiten auch das Internet, welches damit als ein Medium und eine Plattform des öffentlichen Zur-Schau-Stellens fungiert.25

b) § 23 KunstUrhG Ausnahme zu § 22 KunstUrhG: Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG)

Nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG dürfen Aufnahmen in vier Fallgruppen auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Die erste Fallgruppe umfasst „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ und ist am praxisrelevantesten sowie für die beiden, dieser Arbeit zu Grunde liegenden, Urteile von Bedeutung. Zudem wird die Ausnahme „Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG) noch im zweiten Fall relevant sein.26

Die Einschränkung des Rechts am eigenen Bild beruht auf dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit.27 Insbesondere Medienunternehmen können sich oftmals im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung auf diese Vorschrift berufen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die Gewährleistung der bildlichen Information der Öffentlichkeit über zeitgeschichtliche Ereignisse inklusive der daran beteiligten Hauptakteure.28 Jedoch muss auch bei Bildnissen von Personen der Zeitgeschichte zum Informationsbedürfnis der Allgemeinheit noch der Informationszweck hinzukommen, damit die Bildpublikation ohne Einwilligung des Abgebildeten legitimiert werden kann.29

[...]


1 Payandeh, NwVZ 2013, 1459.

2 bügerinnen beobachten polizei und justiz, pressemitteilung v. 25.6.2013, abrufbar unter http://www.buerger-beobachten-polizei.de/index.php/oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/97-polizeibeobachterinnen-unter-generalverdacht-verfassungsbeschwerde-in-vorbereitung (30.01.2014).

3 bverwg, urt. v. 28.3.2012 – 6 c 12/11, njw 2012, 2676.

4 bverwg, urt. v. 28.3.2012 – 6 c 12/11, njw 2012, 2676.

5 vg stuttgart, urt. v. 18.12.2008 – 1 k 5415/07, beckrs 2008, 43477.

6 vgh mannheim, urt. v. 19.08.2010 – 1 s 2266/09, beckrs 2010, 51973.

7 bverwg, urt. v. 28.03.2012 – 6 c 12/11, njw, 2678.

8 BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 – 6 C 12/11, NJW, 2677.

9 BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 – 6 C 12/11, NJW, 2678.

10 BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 – 6 C 12/11, NJW, 2678.

11 Bei einem möglichen anschließenden Konflikt wäre ein Erlass einer Polizeiverfügung mit der Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes (BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 – 6 C 12/11, NJW, 2678.)

12 BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 – 6 C 12/11, NJW, 2678.

13 BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 – 6 C 12/11, NJW, 2679.

14 BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 – 6 C 12/11, NJW, 2679.

15 VG Göttingen, Urt. v. 21.11.2012 – 1 A 14/11, BeckRS 2012, 60171.

16 OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.06.2013 – 11 LA 1/13 -, juris.

17 OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.06.2013 – 11 LA 1/13 -, juris.

18 OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.06.2013 – 11 LA 1/13 -, juris.

19 OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.06.2013 – 11 LA 1/13 -, juris.

20 Fricke, Praxiskommentar zum Urheberrecht, Rn. 5.

21 Götting, Urheberrecht, Rn. 7.

22 Schertz, Handbuch des Urheberrechts, Rn. 4.

23 Schertz, Handbuch des Urheberrechts, Rn. 3.

24 Dreyer, Urheberrecht, Rn. 9f.

25 Dreier, Urheberrechtsgesetz, Rn. 11.

26 Aus diesem Grund wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit auf die beiden anderen Fallgruppen nicht eingegangen.

27 Lette, Urheberrecht, Rn. 12.

28 Wanckel, Foto- und Bildrecht, Rn. 175.

29 Götting, Urheberrecht, Rn. 8.

Excerpt out of 25 pages

Details

Title
Bildaufnahmen von Polizeibeamten. Was dürfen Bürger und Presse?
College
University of Trier
Course
Grundlagenseminar Polizeirecht
Grade
16 Punkte
Author
Year
2014
Pages
25
Catalog Number
V502871
ISBN (eBook)
9783346040305
ISBN (Book)
9783346040312
Language
German
Keywords
Pressefreiheit, Bildaufnahmen, Polizei, Urheberrecht, Kunstfreiheit, Grundrechte, Identitätsfeststellung, Gefahrenabwehr, Bundesverwaltungsgericht, Polizeieinsätze, Eingriffsintensität
Quote paper
Bajram Dibrani (Author), 2014, Bildaufnahmen von Polizeibeamten. Was dürfen Bürger und Presse?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/502871

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Bildaufnahmen von Polizeibeamten. Was dürfen Bürger und Presse?



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free