Das preußische Dreiklassenwahlrecht

Modell einer Facharbeit


Academic Paper, 2019

14 Pages


Excerpt


Das preußische Dreiklassenwahlrecht.

Modell einer Facharbeit

Klaus Bahners

Düsseldorf 2019

Im Jahre 2019 liegt es nahe, sich im Geschichtsunterricht der gymnasialen Oberstufe mit den politischen Ereignissen des Jahres 1918/19 zu beschäftigen1. Auf diesem Hintergrund lässt sich eine ganze Reihe von Themen für Facharbeiten ableiten2. Um dem Anspruch einer selbständigen, wissenschaftspropädeutischen Arbeit zu genügen, die in ihrem Anforderungsbereich (z.T. weit) über ein traditionelles Referat hinausgeht, soll der Schüler3 zu einer ersten, wenn auch bescheidenen Forscher-Tätigkeit motiviert und angeleitet werden. Daher werden für die vorliegende Arbeit vom Fachlehrer drei Bedingungen gestellt, die den Untersuchungszeitraum, den historisch-politischen Raum und die Grundproblematik betreffen: Es soll sich 1. um den bis heute noch als starken Bruch erlebten und ins kollektive Gedächtnis eingegangenen Zeitabschnitt vom Ende des Bismarck-Reiches bis zu den Anfängen der Weimarer Republik, 2. um eine lokal- oder regionalgeschichtliche Untersuchung – bezogen auf Düsseldorf - und 3. um die Beantwortung der Frage handeln, wie der Prozess des Übergangs von un- bzw. vordemokratischen Verhältnissen zur Demokratie anhand einer Fallstudie sicht- und wissenschaftlich nachweisbar gemacht werden kann.

Um sich in die historische Situation einzulesen und eventuell schon in dieser frühen Phase einen Themenkreis für die Facharbeit zu finden und ggfs. einzugrenzen, sei das Studium des Abschnitts „Umbruch und Revolutionsversuche“ im Kapitel „Düsseldorf in der Weimarer Republik“ von Peter Hüttenberger4 empfohlen. Dort könnte man über den Satz ‚stolpern’, dass während der Konstituierung des Düsseldorfer Arbeiterrates „die Vorbereitungen zu den ersten Kommunalwahlen nach Abschaffung des alten preußischen Dreiklassenwahlrechts“ liefen5. Diese Wahlen fanden dann lt. Hüttenberger am 16.März 1919 statt.

Den Schülern ist aufgrund des Unterrichts bzw. der entsprechenden Schulgeschichtsbücher natürlich bekannt, dass die National-versammlung am 19.1.1919 gewählt wurde, und zwar u.a. aufgrund eines modernen, demokratischen Wahlrechts. Ein sogenanntes allgemeines, direktes und geheimes Wahlrecht kannte – jedoch nur für Männer! – ja auch schon die Bismarck’sche Reichsverfassung in ihrem Artikel 20, nicht jedoch das Land Preußen. Von einem deutschen Kommunalwahlrecht im 19. Jahrhundert war – mit Ausnahme gelegentlicher, mehr oder weniger ausführlicher Erwähnung der Städteordnung des Freiherrn vom Stein von 1808 – im Unterricht bzw. in den Schulbüchern nie die Rede. Das für das preußische Abgeordnetenhaus geltende Dreiklassenwahlrecht ist den Schülern in der Regel bekannt, kann man an ihm doch sehr gut u.a. das ganz grundsätzliche Problem des Zensuswahlrechts und das „Spannungsverhältnis“ zwischen dem Deutschen Reich und dem Land Preußen erarbeiten, das rund 2/3 der Fläche und rund 2/3 der Bevölkerung des Kaiserreiches von 1871 umfasste.

Wahlen sind eine moderne Form der Herrschaftsbestellung6, die für uns heute ganz fest mit dem Begriff ‚Demokratie’ verbunden sind, unabhängig davon, ob der jeweilige Staat (bzw. das Herrschaftsgebiet) eine Monarchie oder eine Republik ist. Als demokratisch gilt eine Wahl, wenn sie die vier Kriterien ‚allgemein’, ‚gleich’, ‚unmittelbar’ und ‚geheim’ erfüllt; zumeist wird als fünfte Kategorie noch ‚frei’ genannt7.

Insofern erfüllte das Wahlrecht für die Zweite Kammer des preußischen Parlaments nicht die (mindestens) vier Bedingungen einer demokratischen Wahl8. Denn das in der Verfassung von 1850 verankerte Dreiklassenwahlrecht verstieß gegen den Grundsatz

- ‚allgemein’, u.a. weil es ein reines Männerwahlrecht war und ein bestimmter Besitz für das aktive Wahlrecht vorausgesetzt wurde,
- ‚gleich’, weil die abgegebenen Stimmen der Urwähler ein ungleiches Gewicht hatten, was wiederum ursächlich mit dem ungleichen Steueraufkommen der preußischen Bürger zusammenhängt,
- ‚unmittelbar’, weil die Urwähler Wahlmänner wählten (also eine Zwischeninstanz), die ihrerseits die Abgeordneten wählten, und
- ‚geheim’, weil die Stimmabgabe öffentlich war.

Wenn man nach diesen Präliminarien auf die Aufgabenstellung und die Vorgaben des Fachlehrers zurückkommt, käme man mit ‚Zeitraum’ und ‚Problemstellung’ der Themenfindung schon recht nahe. Aber Berlin ist nicht Düsseldorf (was ja als räumliche Eingrenzung vorgegeben war); und eine Fallstudie ist daher noch nicht in Sicht. Da kommt uns Hüttenberger zu Hilfe: Er sprach ja von den „ersten Kommunalwahlen nach Abschaffung des alten preußischen Dreiklassenwahlrechts“. Demnach sieht es so aus, als ob dieses Zensuswahlrecht auch für die preußischen Kommunen galt. Sollte sich von hier aus die Erfüllung der dritten Vorbedingung für diese Facharbeit ergeben, d.h. die Konkretisierung des zu untersuchenden Gegenstandes auf die Lokal- bzw. Regionalgeschichte?

In „Preußen im Westen“ von Wilhelm Ribhegge lesen wir zum Zeitraum 1815-1848: „In den Städten und Gemeinden Westfalens und des Rheinlandes galt zunächst noch die unter der französischen Verwaltung eingeführte Bürgermeisterverfassung, die nicht zwischen Stadt und Land unterschied. (...) Im Rheinland galt weiterhin die französische Munizipal-verfassung bis 1845, als die “Rheinische Gemeindeordnung“ mit Zustimmung des Provinziallandtags in Kraft trat. Sie führte ein kommunales Dreiklassenwahlrecht ein, wobei die drei Wählerklassen durch eine Drittelung des Gesamtsteueraufkommens ermittelt wurden. Das führte dazu, dass in der Rheinprovinz nur ein kleiner Teil der Bevölkerung bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt war. Von den 85.000 Einwohnern Kölns waren nur 4.045 wahlberechtigt. Davon entfielen 533 Wähler (13 %) auf die erste, 1.262 (31 %) auf die zweite und 2.304 (56 %) auf die dritte Klasse.“9 Bei Huber10 gibt es einen Abschnitt über die Geschichte der preußischen Gemeindeverfassung, aus dem wir ergänzende Informationen entnehmen, nämlich dass 1853 die Gemeindeordnung aufgehoben wurde. „Die an Stelle der Gemeindeordnung erlassenen neuen Landgemeinde- und Städteordnungen führten das alte Gemeindeverfassungssystem, das Stadt und Land unterschied, ... wieder ein.“ Weiter erfahren wir, dass die „Rheinische Gemeindeordnung“ von 1845 für die Rheinprovinz wieder durch das „Gemeindeverfassungsgesetz“ vom 15. Mai 1856 in Kraft gesetzt wurde; an demselben Tag trat auch die „Städteordnung für die Rheinprovinz“ in Kraft11.

Auf diese Art und Weise lernen wir, dass wir bei der preußischen Kommunalverfassung zwischen ‚Städten’ und ‚Landgemeinden’ unterscheiden müssen. Und da wir davon ausgehen, dass Düsseldorf irgendwann im 19. Jahrhundert eine – in diesem Sinne ! - ‚Stadt’ wurde und daher die Städteordnung von 1856 herangezogen werden muss, die für Städte ab einer Einwohnerzahl von 10.000 galt, schauen wir bei Joachim Lilla12 nach, ob wir hinsichtlich unserer Frage nach dem Stand der demokratischen Wahlprinzipien weiter kommen: Die Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlungen richtete sich nach der Anzahl der Einwohner. Hatte eine Stadt z.B. über 30.000 Einwohner, so waren ursprünglich 30 Stadtverordnete zu wählen. Dabei galt, wie oben angedeutet, das Dreiklassenwahlrecht; in den entsprechenden Dokumenten wird immer der Begriff „Abteilung“ – also nicht „Klasse“ – verwendet. Außerdem galt: „Die Hälfte der von jeder Abteilung zu wählenden Stadtverordneten muss aus Hausbesitzern .. bestehen“ (§ 15). Diese Städteordnung hat hinsichtlich der Frage nach den demokratischen Prinzipien insofern einen Schritt nach vorne getan, als sie eine direkte Wahl war; nach wie vor wurde aber der Grundsatz der Gleichheit des Stimmengewichts und der Allgemeinheit der Wahl nicht beachtet13. Was Huber14 für das preußische Abgeordnetenhaus sagt, gilt analog auch für die Kommunalwahlen: „Die Wählerklassen deckten sich keineswegs mit der sozialen Gliederung des Volkes in reiche, bürgerlich-wohlhabende und ärmere Schichten. Vielmehr rechnete der gebildete und besitzende Mittelstand .. aufgrund der Verteilung der Steuerklassen vielfach zur Klasse III. In überraschendem Maße wählten hochgestellte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in der Dritten Klasse. (...) Andererseits konnten selbst Arbeiter .. bei einer relativ gering über dem Durchschnitt liegenden Steuerleistung in die Zweite oder gar in die Erste Klasse aufsteigen (...).“

Wenden wir uns nun dem konkreten Beispiel Düsseldorf zu: Aufgrund der Eingemeindungswelle von 1908/1909 war die Zahl der Stadtverordneten ab 1.1.1909 auf 45 gestiegen, wenig später auf 57. Im Düsseldorfer Verwaltungsbericht für den Zeitraum 1910/191115 werden alle 57 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung namentlich aufgeführt; ebenso werden die entsprechenden 19 Wahlbezirke genannt, in denen jeweils drei Stadtverordnete – für jede ‚Abteilung’ einen – gewählt wurden. Durch die Eingemeindung der ehemaligen Landgemeinde Heerdt – bestehend aus den Ortsteilen Heerdt, Lörick, Nieder- und Oberkassel – nach Düsseldorf zum 1.4.1909 waren bei der Kommunalwahl von 1909 drei Stadtverordnete zu wählen, weil dieses nun linksrheinische Düsseldorf einen der insgesamt 19 Wahlbezirke bildete. Die etwa 13.200 Einwohner starke ehemalige Landgemeinde Heerdt hatte seinerzeit „1.873 Wahlberechtigte, von denen nur 959 von ihrem Wahlrecht Gebrauch machten.“ Dass nur rd. 14,2% der Heerdter Bewohner wahlberechtigt waren, liegt nicht nur an der Anzahl der nicht wahlberechtigten Frauen und Kinder, sondern auch an den hohen Auflagen für das aktive Wahlrecht, das damit das demokratische Erfordernis einer ‚allgemeinen’ Wahl nicht erfüllte. Der Eingemeindungsvertrag zwischen der Landgemeinde Heerdt und der Stadt Düsseldorf „sah aber vor, dass einer der drei neuen Stadtverordneten aus dem linksrheinischen Düsseldorf mit Ablauf des Jahres 1910 ausscheiden und durch ein neues, auf sechs Jahre gewähltes Mitglied ersetzt werden musste. Das Los traf nun den Vertreter der dritten Abteilung, den Schlosser Peter Bontenakels. Dadurch kam es bereits 1910 wieder zum Wahlkampf, in dem von den vier Kandidaten drei in Heerdt ansässig waren: einer vom ‚Bürgerverein’, einer vom ‚Zentrum’ und ein liberaler; nur der Sozialdemokrat wohnte in Oberkassel.“16 Der Zentrumskandidat Benedikt Bahners wurde nach der Mitteilung der Stadtverwaltung mit der notwendigen absoluten Mehrheit von 731 Stimmen – bei insgesamt 1.326 abgegebenen Stimmen - gewählt17.

Da wir auch mit diesen Ausführungen zu einer Kommunalwahl hinsichtlich unserer Grundfrage nach der historischen Entwicklung in Richtung ‚Demokratie’ – sieht man einmal von der Tatsache der direkten Wahl ab – nicht viel weiter gekommen sind, wenden wir uns dem bereits oben genannten Bereich ‚Landgemeinde’ zu und versuchen herauszufinden, ob uns die Landgemeinde Heerdt, solange sie noch als selbständige existierte, bei der Frage nach der Demokratisierung weiter hilft, zumal uns dazu zahlreiche Materialien vorliegen, nämlich zum einen der Text der Landgemeindeordnung von 1845, zum andern fast alle Dokumente, die das Thema ‚Eingemeindung von Heerdt nach Düsseldorf im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts’18 tangieren.

Beginnen wir dazu mit dem Abdruck von Auszügen aus der Landgemeindeordnung19:

[...]


1 In diesem Jahr gibt es zahlreiche „Gedenkjahre“, die auf „9“ enden und uns in besonderer Weise betreffen: 1789, (1848)/1849, (1918)/1919, 1939, (1948)/1949 und 1989/(1990). Vgl. außerdem Johannes Willms, Der 9. November, München: Beck 1994 (Beck’sche Reihe 1057) zum vierfachen Gedenktag „9. November“.

2 Landesinstitut für Schule und Weiterbildung (Hg.), Empfehlungen und Hinweise zur Facharbeit in der gymnasialen Oberstufe, 1. Aufl. Soest 1999; Klaus Bahners, Facharbeiten in der gymnasialen Oberstufe, München: GRIN-Verlag 2006.

3 Im folgenden werden immer nur die maskulinen Formen genannt; das natürliche weibliche Geschlecht ist dann inbegriffen.

4 Peter Hüttenberger, Die Industrie- und Verwaltungsstadt (20. Jhdt.), in: Hugo Weidenhaupt (Hg.), Düsseldorf – Geschichte von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert, Bd. 3, Düsseldorf: Schwann 1989, S. 264-303.

5 ebd. S. 292. Der in Anm. 21 zitierte Bericht weist darauf hin, dass am 16.3.1919 im rechtsrheinischen Teil Düsseldorfs eine Nachwahl stattfand, weil die auf den 23.2.1919 angesetzten Wahlen erheblich gestört wurden.

6 Staatslexikon, Bd. 5, Freiburg/Basel/Wien: Herder 1989, Artikel „Wahlen“, Spalte 828-843.

7 ebd. Spalte 831-832; bezüglich „frei“ macht Eckhard Jesse – Sp. 832 - eine deutliche Einschränkung.

8 Wikipedia, Dreiklassenwahlrecht, abgerufen am 17.9.2019; Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. I, Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz: Kohlhammer 1978, S. 497-501, S. 501-514; ders., Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. III, Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz: Kohlhammer 1978, S. 49-51, S. 85-94.

9 Wilhelm Ribhegge, Preußen im Westen, Münster: Aschendorff 2008, S. 70-71.

10 Huber, Verfassungsgeschichte (s. Anm. 8), S. 126-128, hier S. 127.

11 ebd. S. 66-67.

12 Joachim Lilla, Die Städt-Ordnung für die Rheinprovinz vom 13. Mai 1856, Der Niederrhein H.1/2007, S. 20-25, hier S. 20-21. Text der Städteordnung in Hugo Reichelt, Verwaltungsgesetzbuch für Preußen, Berlin 1914, S. 154-168.

13 Weitere Literatur: Karl-Georg Faber, Die kommunale Selbstverwaltung in der Rheinprovinz im 19. Jahrhundert, Rheinische Vierteljahresblätter Bd. 30 (1965), S.132-151; Rudolf Vierhaus, Preußen und die Rheinlande 1815-1915, Rheinische Vierteljahresblätter Bd. 30 (1965), S. 152-175; Wolfgang R. Krabbe, Eingemeindungsprobleme vor dem Ersten Weltkrieg: Motive, Widerstände und Verfahrensweise, Die alte Stadt 7 (1980), S. 368-387. Wer sich für die gesamte preußische Geschichte interessiert, soll zu Christopher Clark, Preußen. Aufstieg und Niedergang 1600-1947, München: DVA 2008, greifen.

14 Huber (s. Anm. 10), S. 91-92.

15 Verwaltungsbericht der Stadt Düsseldorf für den Zeitraum vom 1. April 1909 bis zum 31. März 1910, Düsseldorf 1910, S. 6; Verwaltungsbericht der Stadt Düsseldorf für den Zeitraum 1910/1911, Düsseldorf 1911, S. 4; Verwaltungsbericht der Stadt Düsseldorf für den Zeitraum 1911/1912, Düsseldorf 1912, S. 6; Pädagogisches Institut der Landeshauptstadt Düsseldorf (Hg.), Dokumentation zur Geschichte der Stadt Düsseldorf. Bd. 7: Düsseldorf 1850-1914. Das Zeitalter der Industrialisierung, Düsseldorf 1986, S. 452.

16 Klaus Bahners, Die Kommunalwahlen in Heerdt vor 100 Jahren, in: ders., Neue Beiträge zur Heerdter Geschichte, Düsseldorf 2010, S. 21-24, hier S. 21-22.

17 ebd., S. 22-23. Es gibt bzgl. des Wahlergebnisses unterschiedliche Angaben in der lokalen bzw. offiziellen Presse vom 11. bzw. 15. November 1910, die minimal und für unseren Zusammenhang unbedeutend sind.

18 Klaus Bahners, Die Eingemeindung von Heerdt am 1 April 1909, in Heerdt im Wandel der Zeit II, Düsseldorf 1980, S. 31-38; Nikolaus Knopp, Denkschrift zur Einleitung der Verhandlungen über die Anträge der Stadtverwaltungen zu Düsseldorf und Neuß auf Eingemeindung von Heerdt nach Düsseldorf oder Neuß, 1908; Bericht über den Stand und die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten der Stadt Düsseldorf für den Zeitraum 1. April 1909 bis 31. März 1910, S. XX bis XXII.

19 Reichelt (s. Anm. 12), S. 254-257.

Excerpt out of 14 pages

Details

Title
Das preußische Dreiklassenwahlrecht
Subtitle
Modell einer Facharbeit
Author
Year
2019
Pages
14
Catalog Number
V502883
ISBN (eBook)
9783346043641
ISBN (Book)
9783346043658
Language
German
Notes
Kommentar des Autors: Der Lehrer enscheidet sich bei der Vergabe der Facharabeitsthemen für die Frage, wie der Prozeß der Demokratisierung im Übergang vom Kaiserreich zur Weimarer Republik konkret sichtbar gemacht werden kann. Die methodische Verfahrensweise des Schülers besteht in einer thematischen Einengung auf den Raum Düsseldorf und auf die Frage nach dem Wahlsystem. Ausgehend vom Dreiklassenwahlrecht stellt er fest, dass dieses auch für die Kommunen galt. Dabei macht er eine überraschende, letztlich - bezogen auf die Demokratisierung - kontraproduktive Entdeckung.
Quote paper
Klaus Bahners (Author), 2019, Das preußische Dreiklassenwahlrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/502883

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