Kommunikation mit Gehörlosigkeit. Soziale Arbeit als Hilfe?


Dossier / Travail, 2019

35 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretische Grundlagen
2.1 Definition und Annäherung an den Terminus „Behinderung“
2.1.1 „Behinderung“ aus Sicht der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
2.1.2 „Behinderung“ aus Sicht des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
2.2 Grad der Behinderung (GdB)
2.3 Barrierefreiheit
2.4 Rechtliche Grundlagen (Auswahl)

3 Gehörlosigkeit
3.1 Zur Funktion des Hörens
3.2 Definition und Unterleitungen

4 Die Kommunikation von Gehörlosen. Eine Einteilung unterschiedlicher Kommunikationsmöglichkeiten
4.1 Die Deutsche Gebärdensprache (DGS)

5 Unterstützungsmöglichkeiten (der Sozialen Arbeit)
5.1 Gehörlosengeld
5.2 Deutscher Gehörlosen – Bund (DGB)
5.2.1 SQAT – Verfahren (Signing Question and Answer Tool)
5.3 Weitere beispielshafte, jedoch nicht ausführlich ausgeführte Unterstützungsmöglichkeiten

6 Fazit

Literatur

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das morgendliche Klingeln des Weckers, Gespräche zwischen anderen Leuten, das Bellen eines Hundes sowie das Klingeln an der Haustür, des Telefons oder das Atmen desjenigen, der neben uns schläft – als das nehmen wir über unser Gehör bewusst oder unbewusst war. Bei der Funktion des Hörens handelt es sich um eine Sinnestätigkeit, die sich nicht ohne weiteres einfach abstellen lässt. Unser Körper ist somit in einem ständigen Wahrnehmungsprozess. Ferner ist das Hören Bestandteil zwischenmenschlicher Kommunikation, aus der sich wiederum soziale Verhaltensweisen, Moralvorstellungen und Handlungen erschließen (vgl. Paul 1998: 30). Bei dieser Funktion handelt es sich um eine Fähigkeit, die von uns Menschen häufig unterschätzt wird, denn »[…] spontan macht sich kaum jemand Gedanken darüber, in welchem Maß die Beziehung zwischen Individuum und Umwelt beeinträchtigt wird, wenn das Hören ausfällt oder nur eingeschränkt möglich ist.« (Leonhardt: 1999: 11). Hinsichtlich dieser treffenden Aussage Leonhardts gewinnt die Bedeutung des Hörens somit an essentieller Bedeutung für die zwischenmenschliche Kommunikation, die aufgrund einer Hörminderung (ganz gleich ob diese leicht, mittel oder stark ausgeprägt ist) nicht ungehindert ablaufen kann. In Deutschland leben rund 80.000 gehörlose Menschen. Angaben des Deutschen Schwerhörigenbundes zufolge über sechzehn Millionen, die aufgrund ihrer eingeschränkten Hörfunktion als schwerhörig gelten. Davon sind rund 140.000 Menschen aufgrund eines Grads der Behinderung (GdB) von über 70 % auf GebärdensprachdolmetscherInnen angewiesen (vgl. Popescu-Willigmann 2014: 7; Deutscher Gehörlosen – Bund e.V.). Die jeweiligen Ursachen der Hörbeeinträchtigung, die Auswirkungen auf die Verständigung, die mit dieser Beeinträchtigung einhergehenden psychischen Belastungen sowie die Bewältigungsstrategien unterscheiden sich in einem hohen Maße voneinander. Auch wirken sich Fortschritte hinsichtlich der Medizin und Technik für jeden Menschen anders aus, individuelle Faktoren beeinflussen den zu erzielenden Erfolg entwickelter Hilfsmittel. Zu nennen wäre hier beispielsweise das Cochlea-Implantat, für das ein intensives Hörtraining vonnöten ist, das schnell zu Frustrationen hinsichtlich eines schleichenden Erfolges führen kann (vgl. Popescu-Willigmann 2014: 7). »Als selbstverständlich erscheint daher die Konsequenz, dass es "den" hörgeschädigten Menschen nicht gibt und dass Situationen hörgeschädigter Menschen vor dem Hintergrund ihrer ganz individuellen Umstände zu betrachten sind.« (Popescu-Willigmann 2014: 7).

Zu Beginn der vorliegenden Arbeit werden zunächst einmal grundlegende und für den weiteren Verlauf und Aufbau dieser als wichtig erachtete theoretische Grundlagen erläutert. Es wird der Versuch unternommen, sich der Definition von Behinderung zu widmen. Diesbezüglich werden verschiedene Perspektiven hinsichtlich dieses Terminus dargestellt. Anschließend wird ausführlich auf den Grad der Behinderung und die damit in Verbindung stehenden Merkzeichen eingegangen. In dem darauffolgenden Kapitel (2.3) wird erläutert, was unter „barrierefrei“ zu verstehen ist. Abgeschlossen wird Kapitel 2 mit einer Aufführung ausgewählter, aber für den Kontext der Behinderung als wichtig erachtete rechtliche Grundlagen (Kapitel 2.4). In Kapitel 3.1 wird zunächst ein Zugang über die Funktion des Hörens geschaffen, um dann darauf aufbauend sich der Thematik „Gehörlosigkeit“ (Kapitel 3.2) widmen zu können. Den zweiten Schwerpunkt dieser Arbeit bildet das sich daran anschließende Kapitel (4) über die Kommunikation im Allgemeinen und die Unterteilung verschiedener Interaktionsmöglichkeiten von Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung. Unter anderem wird hier ausführlich auf die Deutsche Gebärdensprache eingegangen. In Kapitel 6 der vorliegenden Arbeit werden ausführlich Möglichkeiten der Unterstützung hinsichtlich des oben genannten Personenkreises aufgeführt. Als essentielle Bestandteile dieses Kapitels ist beispielsweise das sogenannte SQAT – Verfahren oder Gehörlosengeld zu nennen. Abgeschlossen wird Kapitel 5 durch weitere beispielhaft genannte, jedoch nicht ausführlich aufgeführte Unterstützungsmöglichkeiten. Ein kurzes Fazit (Kapitel 6) rundet die vorliegende Arbeit ab.

2 Theoretische Grundlagen

»Menschen mit Behinderungen gehören zur Zielgruppe der Sozialen Arbeit. Fragt man aber genauer, um welchen Personenkreis es sich handelt, warum eine Unterstützung als notwendig erachtet wird und wie diese erbracht werden soll, zeigen sich sehr unterschiedliche Vorstellungen.« (Rohrmann 2018: 55)

Hinsichtlich dieser Aussage Rohrmanns wird im folgenden Kapitel der Versuch unternommen, den Terminus „Behinderung“ und einige damit in Verbindung stehende Begriffe zu definieren, die für den weiteren Verlauf dieser Arbeit von nicht unerheblicher Bedeutung sind.

2.1 Definition und Annäherung an den Terminus „Behinderung“

»Begriffe, insbesondere solche, die der Bezeichnung von Personengruppen dienen, markieren Unterschiede und Abgrenzungen.« (Rohrmann 2018: 56) Besonders lässt sich dies an der Definition von Behinderungen zeigen. Erstmals tauchte der Begriff im Jahre 1919 auf. Otto Perl, ein deutscher Mitbegründer des Selbsthilfebundes der Körperbehinderten, empfand die zu dieser Zeit im Sozialrecht sowie im fachlichen Diskurs verwendeten Beschreibungen, wie beispielsweise „Irre“, „Schwerstbeschädigte“, „Invaliden“ oder „Krüppel“ für beeinträchtige Personen als äußerst diskriminierend (vgl. ebd.; Kastl 2017: 35f.). Auch Schmuhl erwähnte diesbezüglich einige, zu Beginn des 20. Jahrhunderts aufkommende Bestrebungen, eine weniger diskriminierende Formulierung zu finden. In diesem Zusammenhang forderte der „Allgemeine Deutsche Sprachverein“ im Jahre 1906 dazu auf, Vorschläge für eine wohlwollendere und weniger stigmatisierende Formulierung einzureichen, welche jedoch nicht als wirkliche Alternativen übernommen werden konnten (vgl. Schmuhl 2010: 21).

Man unterscheidet zwischen:

- Körper- (z. B. Querschnittslähmung)
- Sinnes- (z. B. Gehörlosigkeit oder an Taubheit grenzende Scherhörigkeit)
- Geistes-
- Sprach-
- Lern-
- Verhaltens- und
- Schwerst(mehrfach)behinderungen1 (vgl. Mattner 2000: 9; Bruns 2008: 2)

Lange Zeit galt „Behinderung“ als ein medizinisches Problem, das möglichst beseitigt, ignoriert oder geringstenfalls gemindert werden musste. Gelang dies nicht oder nur teilweise, mussten sich von der Gesellschaft als „intelligenzgeminderte“ oder ausbildungsunfähig beschimpfte Menschen mit den Almosen, die sie von dieser erhielten, zufriedengeben. Gesellschaftliche Strukturen oder Bedingungen zu verbessern oder zu verändern, war zu dieser Zeit keine Option und wurde auch nicht in Betracht gezogen. Köbsell (2010) kommt hinsichtlich dieser Perspektive auf Behinderung auf das „medizinische“- (Köbsell 2010: 18) oder auch „individuelle Modell“ (ebd.) von Behinderung zu sprechen. Aus dieser Perspektive galt Behinderung als individuelles und persönliches Schicksal. Mit der Beeinträchtigung verbundene Auswirkungen, wie beispielsweise eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit, geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt oder eine geringere Bildung wurden lediglich als »[…]quasi-natürliche Konsequenzen« (Köbsell 2010: 18) beschrieben. Ferner wird von der betroffenen Person selbst verlangt, sich den gesellschaftlichen Gegebenheiten und Strukturen anzupassen. Aufgrund dieses Modells wird der Begriff „Behinderung“ mit zahlreichen negativen Bewertungen, teilweise äußerst diskriminierenden Zuschreibungen assoziiert, darunter beispielsweise „abnormal“, „bildungsunfähig“, oder „inkompetent“. Personen, die hingegen von keiner körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung betroffen waren, galten als „gesund“, „gebildet“ und „attraktiv“ (vgl. ebd.; Schmuhl 2010: 21; Popescu-Willigmann 2014: 34f.).

In den 1970er Jahren jedoch, wurde die oben, durch das medizinisch-individuelle Modell beschriebene Perspektive auf Behinderung durch eine weitere ergänzt. Nach dem sozialen Modell von Behinderung, das von betroffenen Personen selbst entwickelt wurde und mittlerweile weit verbreitet ist, handelt es sich bei Behinderung um eine von der Gesellschaft verursachte Konstruktion und beschreibt damit einen Prozess, in welchem Menschen mit Beeinträchtigungen die gesellschaftliche und soziale Teilhabe sowie der Zuspruch/Übermittlung von Akzeptanz, Anerkennung und Respekt vorenthalten wird (vgl. Köbsell 2010: 18f.). Durch Veränderungen und Verbessrungen gesellschaftlicher Rahmenbedingungen und Gegebenheiten, könnte man also den Prozess des »Behindert-Werdens« (ebd.) verhindern oder gar nicht erst zu Stande kommen lassen. Köbsell bringt es diesbezüglich auf den Punkt, indem sie sagt: »Behindert ist man nicht, behindert wird man.« (ebd.: 19)2. Das zum größten Teil in Großbritannien entwickelte und in der Behindertenbewegung sowie auch in den Disability Studies angewandte Soziale Modell von Behinderung differenziert zwischen Beeinträchtigung (impairment3 ) und Behinderung (disability4 ) und verdeutlichte dadurch, dass nicht die Menschen mit einer Beeinträchtigung „falsch“ wären, sondern viel mehr die Gesellschaft, in der sie leben (vgl. ebd.; Wilken 2015: 467f.; Waldtschmidt 2005: 15ff.).

2.1.1 „Behinderung“ aus Sicht der Weltgesundheitsorganisation (WHO)

Die in den Jahren 1980 und 2001 von der WHO formulierte Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung (ICIDH 1 und 2) orientiert sich nicht mehr an den Defiziten, sondern zielt viel mehr auf die Umsetzung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ab. Unterschieden wurde dabei zwischen „impairment“ (Schädigung), „disability“ (Funktionseinschränkung) und „handicap“ (soziale Beeinträchtigung). Auf letztere Bezeichnung wurde in der Fassung aus dem Jahr 2005 jedoch verzichtet und stattdessen die Formulierung „Beeinträchtigung der Teilhabe an der Gesellschaft“ verwendet. Weiter werden durch die von der WHO veröffentlichten Definition vier Bereiche genannt, die eine Behinderung bedingen können (vgl.: Strauß 2018: o. S.; Göbel 2012: 60ff.: Paul 1998: 22f.):

Körperfunktionen und -strukturen

- Als Schädigung (engl.: impairment) werden Beeinträchtigungen und Funktionseinschränkung des Körpers bezeichnet

Aktivitäten: Durchführen von Handlunge

- Ein Mensch ist in einer Tätigkeit beeinträchtigt, wenn er bei der Durchführung dieser Schwierigkeiten hat oder verspürt (engl.: limitation)

Teilhabe: personale Mitwelt, Zusammenleben in bestimmten Lebenssituationen

- Ein Mensch ist dann in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt, wenn dieser Probleme hat, in diesem einbezogen zu werden (engl.: restriction of participation)

Umweltfaktoren: Gesellschaftliche Umwelt in Mitten ihres sozialen Systems

- Äußere Umweltfaktoren bedingen ebenfalls die Entscheidung, ob und wie ein Mensch behindert ist bzw. wird (engl.: environmental factors)

Die Sonderpädagogik sowie auch die Politik verwendeten die von der WHO formulierten Definition über Behinderung. Auch im SGB IX des Sozialgesetzbuches ist diese in einer etwas abgewandelten Form zu finden (vgl. ebd.).

2.1.2 „Behinderung“ aus Sicht des Sozialgesetzbuches (SGB IX)

Das SGB IX definiert Behinderung folgendermaßen:

»(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).« (§2 1 I SGB IX)

Mit der Einführung des Bundesozialhilfegesetzes im Jahre 1961 setzte sich im Sozialrecht die Bezeichnung „Behinderte“ durch. Jedoch wurden bei dieser Definition weiterhin „körperlich“, „geistige“ und „seelisch“ behinderte Menschen getrennt voneinander beschrieben und abgegrenzt. Die Bezeichnung „Menschen mit Behinderung“ und somit eine einheitliche Definition hinsichtlich der Behinderung setzte sich im Sozialrecht mit der Verabschiedung des SGB IX (2001) durch. Ziel dieser war es, zu verhindern, dass Menschen auf ihre Behinderung reduziert werden. Weitere im Sozialrecht auftauchende Bezeichnungen, wie beispielsweise Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit werden unter Umständen als Unterbegriffe verstanden oder in einem nicht nachvollziehbaren Zusammenhang hinsichtlich des Behindertenterminus verwendet (vgl. ebd.). Der Begriff „Behinderung“ kann folglich als ein abstrakter Begriff verstanden werden, welcher im Sozialrecht dadurch konkretisiert wird, »dass es ein Verfahren zur Feststellung einer Behinderung gibt.« (Rohrmann 2018: 56). Gemäß dieses Verfahrens liegt eine Behinderung vor, wenn physische Zustände festgestellt werden, die medizinisch als vom Normalzustand abweichend bezeichnet werden. Dieser sozialrechtlich konstruierte Terminus greift auf eine medizinische Diagnostik zur Klassifizierung physischer Abweichungen zurück.

Bis heute existiert noch keine einheitliche Definition über Behinderung. »Sowohl die Begrifflichkeiten als auch die Theorien zur Erklärung der Behinderung als medizinische[…], soziale[…] oder ökonomische[…] Thematik unterscheiden sich stark voneinander.« (Schoenberg 2013: 14, kursiv A.K). Aber warum ist das so? Unter anderem sind Einflüsse bestimmter Interessensgruppen (von einer Beeinträchtigung betroffene Personen) bei einigen Definitionsansätzen zu beobachten. Auch der Zusammenhang, in dem diese motiviert ist, ist neben dem, der diese bestimmt, von Bedeutung. Besonders bei den sozialrechtlichen Definitionen, welche klären, welche finanziellen Zusicherungen einem Menschen mit funktionalen Einschränkungen wann genau und in welchem Umfang zustehen (beispielsweise im Bereich der Existenzsicherung), sind oftmals so formuliert, dass eine möglichst große Anzahl von Betroffenen beschrieben wird/werden kann, ohne dabei zuzulassen, dass sich Nichtbetroffenen die Möglichkeit bietet, von diesen Leistungen fälschlicherweise zu profitieren (vgl. ebd.: 14f.).

2.2 Grad der Behinderung (GdB)

Als Grad der Behinderung bezeichnet man die körperlichen, sozialen, geistigen sowie die seelischen Auswirkungen der jeweiligen Beeinträchtigung, er beziffert die Schwere, die diese auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat. Die Feststellung beginnt ab einem Wert von 20 und wird in 10er Schritten bis maximal 100 vergeben. Ab einem Gesamt-GdB von 50 gilt eine Person als „schwerbehindert“.5 Der GdB wird auf Antragstellung durch ein oder mehrere ärztliche Gutachten bemessen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, so werden die einzelnen Grade nicht, wie von vielen angenommen, einfach zusammengezählt. Es bedarf einer viel komplexeren Vorgehensweise. Bei der Feststellung eines Gesamt-GdB muss geprüft werden, wie sich die jeweiligen Funktionsbeeinträchtigung aufeinander auswirken oder sich gegenseitig bedingen. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB, woraufhin geprüft wird, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung durch andere Funktionseinschränkungen tatsächlich signifikant steigen würde (vgl. Reimers/Lux 2017: 9; Wien/Franzke/Kovalev 2017: 68ff.; Beyer et al. 2018a: 8; Suhrweier 1998: 27).

Ab einem GdB von 50 und/oder mehr werden im Schwerbehindertenausweis gewisse gesundheitliche und über den GdB hinausgehende Einschränkungen durch sogenannte Merkenzeichen kenntlich gemacht. Aus welchen sich wiederum bestimme Nachteilsausgleiche für die betroffene Person ergeben können (vgl. ebd.). Auf die eben erwähnten Merkzeichen kann im Folgenden jedoch nur sehr oberflächlich eingegangen werden, da es den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde:

Hilflosigkeit (Merkzeichen „ H “)

- Betroffene Person bedarf besonderer Unterstützung bei der Alltagsausführung

(jeden Tag, zur Sicherung der Existenz)

- Ohne nähere Prüfung, gelten Personen als „hilflos“, die

- Blind, hochgradig sehbeeinträchtigt, querschnittsgelähmt sind oder
- bei denen ein Hirnschaden oder eine geistige Beeinträchtigung (Einzel – GdB von 100) festgestellt wurde (vgl. ebd.; Liebeck 2018: o. S.; Wien/Franzke/Kovalev 2017: 73f.)

Erhebliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen „ G “)

- Kann eine Person nicht ohne Gefahr für sich oder andere bestimmte Strecken innerorts zurücklegen, beispielsweise durch auftretende Orientierungslosigkeit, Verwirrung, epileptische Anfälle oder andere körperliche Funktionseinschränkungen, so wird das Merkzeichen „G“ vergeben. In der Regel spielen bei der Feststellung die jeweiligen örtlichen Verhältnisse keine Rolle (vgl. Reimers/Lux 2017: 9f.; Wien/Franzke/Kovalev 2017: 67f.)

Außergewöhnliche Gehbeeinträchtigung (Merkzeichen „ aG “)

- Dieses Merkzeichen erhalten Personen, bei denen Bewegungen mit großen Anstrengungen verbunden und/oder möglich sind. Sie bedürfen eine besondere, intensive und kontinuierliche Unterstützung in nahezu allen Lebensbereichen (beispielsweise bei einer Querschnittslähmung) (vgl. Reimers/Lux 2017: 10; Wien/Franzke/Kovalev 2017: 70)

Notwendigkeit einer ständigen Begleitung (Merkzeichen „ B “)

- Das Merkzeichen „ B “ wird vergeben, wenn beispielsweise
- eine Querschnittslähmung oder
- eine erhebliche Beeinträchtigung der Augen oder Ohren vorliegt

- zusätzlich muss das Merkzeichen G vorliegen (vgl. Reimers/Lux 2017: 10; Wien/Franzke/Kovalev 2017: 70f.)

[...]


1 Meint eine Kombination aus mehreren Beeinträchtigungen.

2 Diese Aussage war ebenfalls ein Protestruf einer Bürgerrechtsbewegung (vgl. Popescu-Willigmann 2014: 23).

3 Funktionseinschränkungen, hervorgerufen durch eine psychische, physische oder geistige Erkrankung.

4 Räumliche und soziale Barrieren, erschweren beeinträchtigen Person eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

5 Siehe hierzu auch § 2 Abs. 2 SGB IX.

Fin de l'extrait de 35 pages

Résumé des informations

Titre
Kommunikation mit Gehörlosigkeit. Soziale Arbeit als Hilfe?
Université
University of Applied Sciences Emden/Leer
Note
1,3
Auteur
Année
2019
Pages
35
N° de catalogue
V502995
ISBN (ebook)
9783346077592
ISBN (Livre)
9783346077608
Langue
allemand
Mots clés
kommunikation, gehörlosigkeit, soziale, arbeit, hilfe
Citation du texte
Alina Kruse (Auteur), 2019, Kommunikation mit Gehörlosigkeit. Soziale Arbeit als Hilfe?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/502995

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Kommunikation mit Gehörlosigkeit. Soziale Arbeit als Hilfe?



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur