Zulässigkeit, Begründetheit und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Sonderformen der Verfassungsbeschwerde


Trabajo de Seminario, 2017

19 Páginas, Calificación: 2.0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
2.1 Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
2.2 Beschwerdeführer
2.2a Beschwerde- bzw. Beteiligtenfähigkeit
2.2b Prozessfähigkeit
2.3 Beschwerdegegenstand
2.4 Beschwerdebefugnis
2.4a Behauptung einer Grundrechtsverletzung
2.4b Betroffenheit des Beschwerdeführers
2.4b.1 Eigene Beschwer
2.4b.2 Unmittelbare Beschwer
2.4b.3 Gegenwärtige Beschwer
2.5 Rechtsschutzbedürfnis
2.5a Rechtswegerschöpfung
2.5b Subsidiarität
2.5c Erledigung
2.6 Form und Frist

3. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
3.1 Schutzbereich
3.2 Eingriff
3.3 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

4. Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

5. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

6. Sonderformen der Verfassungsbeschwerde
6.1 Rechtssatzverfassungsbeschwerde
6.2 Kommunalverfassungsbeschwerde

7. Fazit

A Literaturverzeichnis

B Quellen aus dem Internet

C Anhang

1. Einleitung

Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.

Das Grundgesetz (GG) ist unsere Verfassung und gem. Art. 1 Abs. 3, 20 Abs 3 GG unmittelbar geltendes Recht, und somit bindend für alle staatliche Gewalt. Das Bundes- verfassungsgericht hat anhand der Verfassung umfassende Befugnisse zur Kontrolle aller drei Staatsgewalten. Es überprüft Akte der Verwaltung, letztinstanzliche Gerichts- entscheidungen und die Akte der Gesetzgebung an der Verfassung, ob diese bei ihrem Handeln Grundrechte der Bürger verletzt oder zu Unrecht außer Acht gelassen haben. Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben. Es hat auch noch weitere wichtige Aufgaben, unter anderem spezielle Verfahren zum Schutz der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 1 des Bundesverfas- sungsgerichtgesetz (BVerfGG ) ein Verfassungsorgan, wie es der Bundestag, die Bundesregierung und der Bundesrat sind, welches mit höchster Autorität ausgestattet ist und somit „der oberste Hüter der Verfassung“1 ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentliches Rechtsbehelf und kein weiteres Rechtsmittel, wie sie in den Fachgerichtsbarkeiten, z.B. mit der Berufung oder Revisi- on, zur Verfügung stehen.2 Das Bundesverfassungsgericht gehört nicht zum Instanzen- zug und ist damit kein „Superrevisionsgericht“.3 Auch wenn es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, überprüft es lediglich die Vereinbarkeit dieser Entscheidungen mit dem Grundgesetz. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Missbrauchsfällen kann jedoch eine Gebühr auferlegt werde.

Gegenstand dieser nachfolgenden Betrachtung soll es sein, den Weg bis zur Entschei- dung des Verfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde zu skizzieren. Die Bearbeitung erfolgt auf Basis einschlägiger Fachliteratur sowie Online-Recherchen.

Der Fokus liegt hierbei auf den strengen, formellen Vorraussetzungen, die bei ihrer Erhebung zu beachten sind.

Abgrenzend hierzu soll der Aufbau sowie die internen Abläufe des Verfassungsgerichts keine weitere Berücksichtigung finden.

2. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Zunächst muss die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht auf Ihre Zulässigkeit überprüft werden.

Hierfür ist des dem Beschwerdeführer auferlegt, die in den Unterkapiteln 2.2a und 2.2b näher erläuterten Fähigkeiten aufzuweisen und beschwerdebefugt zu sein.

Ebenfalls wird verlangt, dass ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt und der Rechtsweg vollständig erschöpft ist.

2.1 Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Maßgebend für den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht sind die Bestimmungen des Art. 93 Abs.1 Nr 4a GG und §§13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG. Die Verfassungsbe- schwerde bedarf der Annahme des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn dem Beschwerde- führer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Über diese Annahmevoraussetzungen hat das Bundesverfassungsge- richt vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst zu befinden.

2.2 Beschwerdeführer

Gemäß Art. 93 Abs.1 Nr 4a GG und §§ 90 ff BVerfGG ist es „jedermann“ freigestellt, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben. Mit „jedermann“ sind alle Personen und Personenmehrheiten gemeint. Das BVerfGG enthält keine eigenen Regelungen über die Beschwerdefähigkeit, Beteiligtenfähigkeit, Antrags- fähigkeit oder Parteifähigkeit des Beschwerdeführers.

2.2a Beschwerde- bzw. Beteiligtenfähigkeit

Die Beschwerdefähigkeit folgt grundsätzlich der Grundrechtsberechtigung bzw. -fähigkeit. Es reicht aus, dass der Beschwerdeführer Träger von Grundrechten sein kann, im Gegensatz zum § 61 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die allgemeine Rechtsfähigkeit nicht erforderlich. Als solche kommen vor allem lebende natürliche und juristische Personen in Betracht. In der Regel ist jede natürliche Person Trägerin von Grundrechten. Dies ergibt sich aus dem Sinngehalt zahlreicher Grundrechte, die, wie z.B. Art. 2 GG, nur natürlichen Personen zustehen können. Ausnahmen bilden die sog. Deutschengrundrechte, wie z.B. Art .8, 9 Abs.1, 11, 12, 16, 33 Abs. 1, 2 GG. Der Grundrechtsschutz beginnt mit der Geburt. Problematisch ist, inwieweit der „nasciturus“ Träger von Grundrechten sein kann.4 Der Tote ist nicht Träger von Grund- rechten, ein „postmortaler Persönlichkeitsschutz“ wird allerdings durch Art. 1 Abs. 1GG gewährt.5

Auch inländische juristische Personen sind gem. Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grund- rechten und somit beschwerdefähig. Entscheidend ist, ob das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Zu differenzieren ist grundsätzlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Die Grundrechtsfähigkeit ist gem. Art. 19 Abs. 3 GG gegeben, wenn es sich um juristische Personen des Privatrechts handelt, wie z.B. eine AG, GmbH oder PartG.6 Juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG. nicht grundrechtsfähig, soweit sie Öffentliche Aufgaben wahrnehmen.7

Eine Besonderheit greift für Bundestagsabgeordnete, sie sind im Verfassungsbeschwer- deverfahren nicht beschwerdeberechtigt, wenn sie ausschließlich geltend machen, in ihren Rechten in Verbindung mit ihrem Status verletzt zu sein. Hierbei fehlt ihnen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG bereits die Beschwerdeberechti- gung. Hier kommt das Organstreitverfahren gem Art 93 Abs.1Nr.1 GG und §§ 63 ff BVerfGG zur Anwendung. Die Verfassungsbeschwerde wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag möglich.

2.2b Prozessfähigkeit

Das BVerfGG enthält keine Regelungen hinsichtlich der Prozessfähigkeit, also der Fähigkeit, Verfahrenshandlungen, wie das Stellen von Anträgen selbst oder durch bestellte Vertreter vornehmen zu lassen. Daher nimmt das BVerfG eine Teilanalogie zu sonstigem Verfahrensrecht vor.8 Soweit nach einfachrechtlichen Bestimmungen Rechte gewährt werden, kommt auch die Prozessfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren in Betracht. Das BVerfG stellt grundsätzlich auf die Einsichtsfähigkeit und dadurch auf die tatsächliche Vorraussetzungen der Grundrechtsausübung ab und nicht auf die recht- liche Handlungsfähigkeit.9 Liegt Einsichtigkeit vor, so kann beispielsweise ein minder- jähriger Redakteur einer Schülerzeitung sein Recht aus Art. 5 Abs.1 GG (Pressefreiheit) geltend machen, ohne sich durch seine Eltern vertreten lassen zu müssen. Soweit keine Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, muss sich dieser gem. § 22 BVerfG vertreten lassen.

Juristische Personen sind hingegen nicht prozessfähig. Sie müssen ihre Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte durch ihre Organe oder Vertreter geltend machen.

2.3 Beschwerdegegenstand

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde können nur Maßnahmen der „öffentliche Gewalt“ gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG sein. Dazu gehören alle Maßnahmen der deutschen mittelbaren und unmittelbaren Staatsgewalt.10 Auch ein Unterlassen kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gem. § 92 BVerfGG sein. Entscheidend ist allein, dass öffentliche Gewalt auch tatsächlich gegenüber dem Betroffenen ausgeübt wird, d.h. sie muss Aussenwirkung entfalten. Beschwerdefähig sind somit Akte der Judikative, also Urteile oder Beschlüsse der Gerichte, Akte der Exekutive, wie z.B. Verwaltungsakte und Akte der Legislative, z.B. Gesetze, aber nicht nur die Parlamentarischen, sondern auch alle Gesetze im materiellen Sinn, wie Rechtsverordnungen,11 Satzungen des Bundes und der Länder,12 jedoch nicht bloß interne Verwaltungsvorschriften.

2.4 Beschwerdebefugnis

Gem. § 90 Abs.1 BVerfGG wird die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erhoben, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein. Diese Behauptung muss ausreichend dargelegt und begründet werden. Aus diesem Tatsachenvortrag muss sich ergeben, dass die Grundrechtsverletzung zumindest mög- lich erscheint.13 Der Beschwerdeführer muss darüberhinaus beschwert sein, dies setzt voraus, dass er selbst, unmittelbar und gegenwärtig von der Grundrechtsverletzung betroffen ist.

2.4a Behauptung einer Grundrechtsverletzung

Der Beschwerdeführer muss hinreichend darlegen und begründen, dass er in seinem Grundrecht möglicherweise verletzt oder gefährdet ist, dass also ein Eingriff vorliegt. Die angegriffene Maßnahme der öffentlichen Gewalt muss Rechtswirkungen äußern und geeignet sein, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil zu verändern.14 Dies ist der Fall, wenn durch den angegriffenen Hoheitsakt die Ausübung eines Grundrechts ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird. Es kann sich insoweit mittelbar bei Urteilsverfassungsbeschwerden als auch unmittelbar bei Gesetzesverfas- sungsbeschwerden das Problem des Eingriffs in ein Grundrecht stellen.

2.4b Betroffenheit des Beschwerdeführers

Um Popularklagen auszuschließen, verlangt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer „selbst, unmittelbar und gegenwärtig“ von der möglichen Grundrechtsverletzung betroffen ist. 15 Auch der Wortlaut des Art. 93 Abs.1 Nr. 4a GG macht deutlich, dass der Beschwerdeführer nur die Verletzung „seiner“ Grundrechte oder der in § 90 Abs. 1 BVerfG genannten Rechte geltend machen kann.

2.4b.1 Eigene Beschwer

Der Antragsteller ist dann selbst betroffen, wenn er der Adressat der angegriffenen Maßnahme ist.16 Die Selbstbetroffenheit ist gegeben wenn sich die Norm, der Gerichtsentscheid oder der Einzelakt an ihn direkt richten.

[...]


1 Müller, in: Das Bundesverfassungsgericht, 1963, S. 14.

2 Kleine-Cosack, in : Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechts- beschwerden S.29.

3 Federer, in : Das Bundesverfassungsgericht, 1963, S. 46.

4 Die Entscheidungssammlung »Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts« (BVerfGE). BVerfGE 39, 1, 41, 45.

5 BVerfGE 30, 173.

6 BVerfGE 39, 302, 312.

7 Vgl. dazu Antoni, in: Hömig/ Wolf, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 19 Rn. 7, 8.

8 BVerfGE 51, 405, 407.

9 BVerfGE 28, 243.

10 BVerfGE 77, 170.

11 BVerfGE 3, 171, 28, 133, 62, 117, 119, 153, 65, 248, 249.

12 BVerfGE 12, 321, 65, 325, 326, 101, 312.

13 BVerfGE 81, 347, 355.

14 BVerfGE 60, 360.

15 Vgl. BVerfGE 19, 93, 100ff.

16 BVerfGE 74, 297 (381).

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Zulässigkeit, Begründetheit und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde
Subtítulo
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Sonderformen der Verfassungsbeschwerde
Universidad
The FOM University of Applied Sciences, Hamburg
Calificación
2.0
Autor
Año
2017
Páginas
19
No. de catálogo
V505809
ISBN (Ebook)
9783346056597
ISBN (Libro)
9783346056603
Idioma
Alemán
Palabras clave
BVerfGG, GG, Beschwerdeführer, Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Form und Frist, Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, Schutzbereich
Citar trabajo
Christina Yosul (Autor), 2017, Zulässigkeit, Begründetheit und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/505809

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