Die klimabezogene Berichterstattung deutscher Unternehmen. Kritische Würdigung des Status Quo sowie von Erweiterungsmöglichkeiten


Thèse de Master, 2019

149 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Bestrebungen zur Erweiterung der klimabezogenen Berichterstattung
2.1 Sustainable Finance und der Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums
2.2 Empfehlungen der „Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD)“ zur klimabezogenen Berichterstattung

3 Gesetzliche Vorgaben zur klimabezogenen Berichterstattung, deren Auslegung und deren kritische Würdigung
3.1 Konzernlageberichterstattung gemäß § 315 HGB
3.1.1 Wirtschaftsbericht
3.1.2 Prognose-, Chancen- und Risikobericht
3.2 Nichtfinanzielle Berichterstattung gemäß § 315b und c HGB

4 Stand der Forschung zur klimabezogenen Berichterstattung
4.1 Literaturüberblick
4.1.1 Positive Korrelation zwischen Offenlegung und finanzieller Unternehmensleistung
4.1.2 Negative Korrelation zwischen Offenlegung und finanzieller Unternehmensleistung
4.1.3 Weitere Zusammenhänge zwischen Offenlegung und Unternehmen
4.2 Zusammenfassung des Literaturüberblicks

5 Analyse deutscher kapitalmarktorientierter Unternehmen in Bezug auf die klimabezogene Berichterstattung
5.1 Methodik, Datenerhebung und Regressionsanalyse
5.2 Darstellung der Ergebnisse und Interpretation
5.3 Ableitung von Empfehlungen für die klimabezogene Berichterstattung

6 Fazit und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Maßnahmen des Aktionsplans

Abbildung 2: Kategorisierung der Umweltziele

Abbildung 3: Unternehmensgröße – Index für die Leistungsindikatoren

Abbildung 4: Unternehmensgröße – Logarithmus Total Assets für die Leistungsindikatoren

Abbildung 5: Rahmenwerk GRI 4/GRI Standard für Anzahl Umweltziele

Abbildung 6: NFE innerhalb KLB für Wortanzahl der NFE

Abbildung 7: Unternehmensgröße – Logarithmus der Marktkapitalisierung für Wortanzahl der NFE

1 Einleitung

Nachhaltigkeit – nachhaltiges Wirtschaften, nachhaltige Landwirtschaft, nachhaltige Ressourcennutzung, nachhaltige Finanzierung – und ähnliche Aspekte sind aktuell Bestandteil unseres Alltags. Der Begriff der Nachhaltigkeit wird oft im Zusammenhang mit dem Begriff Klimawandel genannt. Durch Themen wie die Diskussion über eine Einführung einer CO2-Steuer in Deutschland oder Aktionen wie „Friday for Future“ ist der Klimawandel zu einem alltäglichen Thema geworden, wodurch die Frage gestellt werden kann, welchen Einfluss der Klimawandel auf Unternehmen und im Speziellen auf die Berichterstattung von Unternehmen hat.[1] Hierfür kann man die aktuelle Debatte der britischen Labour Partei heranziehen, die den Entzug der Börsenzulassung britischer Unternehmen angeregt hat, wenn diese sich nicht aktiv an der Bekämpfung des Klimawandels betätigen. So wurde vorgeschlagen, dass die Beteiligung von Unternehmen an der Bekämpfung des Klimawandels bei der Entscheidung über die Aufnahme an der britischen Börse mit einbezogen werden soll und unter Umständen bereits gelistete Unternehmungen, die keine adäquaten Maßnahmen gegen den Klimawandel einleiten, ihre Börsenzulassung wieder verlieren können.[2] Diese Beispiele lassen einen Rückschluss darauf zu, dass die aktuelle klimatische Entwicklung immer mehr Einfluss auf gesellschaftliche, wirtschaftliche, politische und andere Entwicklungen und Entscheidungen hat. So zeigt sich an Beispielen der jüngeren Vergangenheit, dass das Klima einen unmittelbaren Einfluss auf den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage von Unternehmen hat. Beispielsweise musste BASF in 2018 unterjährig aufgrund niedriger Wasserstände im Rhein ihre Ergebnisprognose korrigieren. Der niedrige Rheinpegel führte zu erheblichen Verzögerungen bei Warenlieferungen, die das Ergebnis wesentlich belasteten.[3] Das Beispiel der BASF zeigt, dass der Klimawandel auch bereits kurzfristige Auswirkungen auf die Unternehmen haben kann. Der aktuelle Sonderbericht des Weltklimarates zeigt, dass Klimaauswirkungen insbesondere von langfristiger Natur sind und der Klimawandel folglich die Unternehmen langfristig noch stärker beeinflussen wird.[4] Folglich ist es notwendig, dass ein Umdenken hin zur Auseinandersetzung mit dem Klimawandel stattfindet.[5] In Bezug auf die Umweltberichterstattung von Unternehmen ist es ebenfalls von Bedeutung diese zu erweitern, um somit Jahresabschlussadressaten die Möglichkeit zu bieten, dass sie sich ein transparentes und eindeutiges Bild über das Unternehmen und dessen Auswirkungen auf das Klima bzw. Umweltauswirkungen auf die Unternehmenstätigkeit machen können, wodurch auch deren Investitionsentscheidungen beeinflusst werden. Des Weiteren wird hierdurch die Informationsasymmetrie minimiert, wodurch ebenfalls Chancen sowohl für Investoren als auch für Unternehmen entstehen können.[6] Um die Verlässlichkeit und die Entscheidungsrelevanz der klimabezogenen Berichterstattung für alle Stakeholder zu verbessern und eine Vergleichbarkeit auch branchenübergreifend möglich zu machen, kommen neben neuen Gesetzen zur Einbeziehung klimatischer Informationen auch die Vorgabe von Best Practices in Frage. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, durch eine präzise und kompakte Darstellung und kritische Würdigung der bestehenden Vorgaben zur klimabezogenen Berichterstattung, ergänzt durch eine eigene empirische Untersuchung Vorschläge für mögliche Anpassungen der gesetzlichen Vorgaben und Leitlinien zu erarbeiten. Dadurch ergibt sich die Forschungsfrage dieser Arbeit, die mögliche Ansatzpunkte zur Überarbeitung der aktuellen Gesetzeslage und Richtlinien für die klimabezogene Berichterstattung ableiten soll.

Die Arbeit ist wie folgt aufgebaut: In Kapitel zwei werden aktuelle europäische und internationale Maßnahmen zur Erweiterung der klimabezogenen Berichterstattung dargestellt. In Kapitel 3 werden zunächst grundlegende Gesetze und Richtlinien zur klimabezogenen Berichterstattung vorgestellt und kritisch beleuchtet. Die gesetzlichen Vorgaben werden in Kapitel 3.1 hinsichtlich der Konzernlageberichterstattung nach § 315 HGB, der Fokus liegt hier auf dem Wirtschaftsbericht, sowie den Prognose-, Chancen- und Risikoberichten, normativ analysiert. Darüber hinaus wird in Kapitel 3.2 die nichtfinanzielle Berichterstattung nach § 315b f. HGB, die eine Grundlage der klimabezogenen Offenlegung darstellt, beschrieben. In Kapitel 4 wird der aktuelle Forschungsstand zur klimabezogenen Offenlegung und deren Auswirkungen dargestellt. In Kapitel 5 findet die empirische Untersuchung der deutschen kapitalmarktorientierten Unternehmen hinsichtlich der Offenlegung von klimabezogenen Informationen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben statt. Aufbauend auf dieser Analyse soll eine Interpretation der Ergebnisse eine Ableitung von Handlungsempfehlungen zur Überarbeitung der gesetzlichen Vorgaben ermöglichen. Die Arbeit schließt mit einem Fazit und Ausblick in Kapitel 6.

2 Bestrebungen zur Erweiterung der klimabezogenen Berichterstattung

2.1 Sustainable Finance und der Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums

Der Begriff „Sustainable Finance“ (SF) hat in den letzten Jahren global sowohl in der Forschung, Politik, als auch bei Unternehmen und in der Gesellschaft an Bedeutung gewonnen.[7] Hintergrund für die wachsende Bedeutung von nachhaltiger Finanzierung stellen vor allem Krisen aus den letzten Jahrzehnten wie beispielsweise die Finanzkrise 2008 – 2010, Währungsschwankungen sowie Staats- und Bankenpleiten dar.[8] Trotz dieser wachsenden Bedeutung existiert keine einheitliche Definition für SF, was sich darin zeigt, dass Begriffe wie „sustainable development, microfinance, social impact bonds oder social funding“ ebenfalls für SF verwendet werden.[9] Dagegen herrscht ein Konsens hinsichtlich des Ziels der nachhaltigen Finanzierung, das vom Grundgedanken bereits in den 1970er Jahren, in denen Nachhaltigkeit erstmals eine hohe Bedeutung beigemessen wurde, bestand. Die langfristige Zielsetzung der SF besteht darin, Unternehmen bei der Ableitung innovativer unternehmerischer Konzepte, die die drei Säulen der Nachhaltigkeit mit einbeziehen, zu unterstützen.[10] Ökologische, ökonomische und soziale Aspekte stellen die drei Grundpfeiler der Nachhaltigkeit dar.[11] Demzufolge hat die SF die Aufgabe, das Zusammenspiel zwischen dem Finanzsektor und den Nachhaltigkeitsherausforderungen zu managen, und kann wie folgt definiert werden. SF ist die Zurverfügungstellung von Kapital für Investitionen unter der Beachtung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten.[12] Diese Definition der Europäischen Union (EU) findet für diese Arbeit Anwendung.

Bereits Ende 1990 haben die United Nations Organisation (UNO) mit dem Global Compact und die Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) erste Richtlinien veröffentlicht, die zum Ziel hatten, ein zwischenstaatliches Verständnis aufzubauen, das sowohl politisch, staatlich als auch in der Praxis umsetzbare ökonomische Unternehmensentscheidungen sozial und nachhaltig beeinflussen sollte.[13] Der von der UNO 2001 genauer definierte Global Compact wurde in die OECD-Richtlinien übernommen. Von da an umfassten die Prinzipien die Themen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt, nachhaltiges Verhalten und Korruptionsbekämpfung.[14] Diese Aspekte finden sich heute auch im § 289c Abs. 2 HGB wieder (vgl. auch Kapitel 3.2).[15] Die Ansätze aus den frühen Jahren der 2000er zeigen, dass soziale und nachhaltige Aspekte bei Unternehmen an Bedeutung gewonnen haben, jedoch häufig noch zum Reputationsmanagement, auch als „green washing oder window dressing“ bekannt, verwendet werden.[16] Ein erster Schritt in Richtung regulativer Unterstützung der Firmen bei der Implementierung des Nachhaltigkeitsgedanken in die Geschäftsprozesse stellt das von der OECD 2011 ins Leben gerufene „Global Forum on Responsible Business Conduct“ dar. Hier wurden Richtlinien für multinational tätige Unternehmen verabschiedet, wie Unternehmen Risiken tangieren oder abwenden können und wie Regierungen eine unterstützende Rolle hinsichtlich der nachhaltigen Ausrichtung der Unternehmen einnehmen können.[17] Die Bedeutsamkeit von Nachhaltigkeit und deren Relevanz hat bis dato nicht die gewünschten Ziele erreicht, auch vor dem Hintergrund, dass die Ansatzpunkte für nachhaltiges Wirtschaften lediglich von zwischenstaatlichen Organisationen stammen und somit keine regulatorischen Verpflichtungen für Unternehmen bestehen.[18] Durch das Pariser Klimaabkommen von 2015 haben sich 195 Staaten auf ein weltweites Klimaschutzübereinkommen verständigt, um die Weltwirtschaft auf eine klimafreundliche Weise zu verändern, wodurch erstmals die Nachhaltigkeit einen neuen Stellenwert in der Politik eingenommen hat und zugleich weitere Grundpfeiler für gesetzlich Vorgaben gelegt wurden.[19] Darüber hinaus hat dieses Abkommen auch weitere Auswirkungen auf die Weiterentwicklung der SF.[20] Anzumerken ist, dass die Vereinigten Staaten von Amerika und Brasilien angekündigt haben, aus dem Klimaabkommen auszutreten.[21]

Die EU hat sich auf Basis des Pariser Abkommens der heutigen und zukünftigen Gesellschaft verpflichtet. Ein langfristiges Ziel ist die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft, in der Nachhaltigkeit, die Minimierung des Emissionsausstoßes und eine ressourcenschonende Wirtschaft eine wichtige Rolle einnehmen. In diesem Zusammenhang wurde der „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ 2018 von der EU verabschiedet.[22] Dieser setzt sich aus umfassenden Bemühungen, Finanzfragen und aus spezifischen Anforderungen für sowohl die europäische als auch für die globale Wirtschaft zusammen, was mit der SF in Einklang steht. Ziel ist es einen Zusammenhang zwischen Gesellschaft und der Nutzung der Erde herzustellen.[23] Der Aktionsplan besteht aus drei Hauptzielen bzw. Kategorien, die jeweils unterschiedliche Maßnahmen zur Zielerreichung definieren. Diese sind der nachfolgenden Abbildung 1 „Maßnahmen des Aktionsplans“ zu entnehmen.[24]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1:Maßnahmen des Aktionsplans (Quelle: Europäische Kommission (2018), S. 22)

Die erste Kategorie umfasst fünf Maßnahmen, die sich auf Kapitalflüsse beziehen, da für ein ökologisches und nachhaltiges Wirtschaftssystem das aktuelle Investitionsniveau nicht ausreicht. Folglich muss in Europa der Investitionsrückstand aufgeholt werden, wodurch nicht nur der ökologische Fußabdruck minimiert wird, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gesteigert wird.[25] Finanzielle Risiken titulieren die zweite Kategorie mit drei Maßnahmen des Aktionsplans. Der Fokus liegt darauf, bei Finanzentscheidungen langfristig soziale und umweltpolitische Entscheidungen in Betracht zu ziehen, wodurch finanzielle Auswirkungen von ökologischen und sozialen Risiken begrenzt werden sollen. Ziel der dazugehörigen Maßnahmen soll es langfristig sein, dass Umwelt- und Klimarisiken im Finanzsektor Berücksichtigung finden.[26] Die dritte Kategorie, die für die vorliegende Arbeit die Basis darstellt und folglich detaillierter betrachtet wird, umfasst zwei Maßnahmen des Aktionsplans. Diese befassen sich mit der Förderung von Transparenz und Langfristigkeit. Für Marktteilnehmer stellt die Unternehmenstransparenz eine bedeutende Rolle bei der Investitionsentscheidung dar.[27] Durch die zusätzliche Offenlegung nachhaltiger Themen ist es Anlegern möglich, die langfristige Wertschöpfung und deren Management vor dem Hintergrund von Nachhaltigkeitsrisiken adäquat zu bewerten. Aus diesem Grund ist es für die Berichterstattung von Unternehmen unzureichend, wenn langfristige Risiken, wie z. B. Klimarisiken, nicht vollständig transparent dargestellt werden oder sogar gar keine Beachtung finden.[28] Auf Basis der aktuelle Marktsituation kann geschlussfolgert werden, dass die Kapitalmärkte vor allem auf kurzfristige Renditen setzen, wodurch das Zusammenspiel zwischen Nachhaltigkeit und Langfristigkeit noch nicht in der Art gewürdigt wird, wie es für die langfristige Unternehmensausrichtungen von Bedeutung ist.[29] Die „Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung“ des Aktionsplans ist für diese Arbeit von Bedeutung, da hier langfristige umweltbezogene Themen eine Rolle spielen.[30] Ein Bestandteil dieser Maßnahme ist es, die aktuellen Leitlinien zu überarbeiten. Ziel der Leitlinienüberarbeitung ist es, den Unternehmen weitere Anhaltspunkte bei der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (NFI) zu geben, die gleichzeitig im Einklang mit den Empfehlungen der „Task Force on Climate Related Disclosure“ (TCFD) des Finanzstabilitätsrats und dem neuen Klassifikationssystem, der Maßnahme 1 des Aktionsplans, stehen.[31] Die EU-Kommission leitete 2018 eine öffentliche Konsultation hinsichtlich der ausgegebenen Leitlinien für die Berichterstattung über NFI ein. Bereits im zweiten Quartal 2019 wurden die Leitlinie hinsichtlich der umfangreichen Anmerkungen, von verschiedenen Gruppierungen, überarbeitet. Am 20.06.2019 wurde die finale Fassung im Amtsblatt der EU verlautbart.[32]

2.2 Empfehlungen der „Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD)“ zur klimabezogenen Berichterstattung

Es haben sich bereits mehrere Gruppierungen wie z. B. der „Deutsche Nachhaltigkeitskodex“ (DNK), die Global Reporting Initiative (GRI) und Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) gefunden, um nur ein paar aufzuzählen, die sich mit der Ableitung von Empfehlung für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen beschäftigen.[33] Zum einen hebt der Aktionsplan der Europäischen Union eine Gruppierung, die TCFD, besonders hervor und zum anderen besteht der Fokus dieser wissenschaftlichen Arbeit auf der klimabezogenen Offenlegung, auf der auch das Hauptaugenmerk der TCFD-Empfehlungen liegt, weswegen ausschließlich auf diese in der vorliegenden Ausarbeitung eingegangen wird.[34] Die TCDF wurde 2015 vom „G20 Financial Stability Board“ (FSB) gegründet. Beim FSB handelt es sich um eine internationale Einrichtung, die zum einen Empfehlungen für das Finanzsystem gibt und dieses zum anderen gleichzeitig überwacht, damit die internationale Finanzstabilität gewahrt wird.[35] Die TCFD wurde mit dem Hintergrund ins Leben gerufen, Empfehlungen für eine effektivere und effizientere klimabezogene Offenlegung zu entwickeln, da ein Bedürfnis auf dem Markt nach größerer Transparenz hinsichtlich klimabezogener Themen erkannt wurde.[36] Die Empfehlungen der TCFD sollen allgemein als Leitlinien für finanziell wichtige klimabezogene Berichterstattung gelten und sicherstellen, dass die Effekte des Klimawandels bei Investitionsentscheidungen Berücksichtigung finden.[37] Des Weiteren werden hierdurch die Weitsicht und die Verantwortung der Unternehmen gefördert, wodurch ebenfalls der Wandel hin zu einer nachhaltigeren, kohlenstoffärmeren und klimafreundlicheren Wirtschaft erleichtert werden soll.

Die Empfehlungen der TCFD orientieren sich an vier zentralen Elementen – Governance, Strategie, Risikomanagement und Kennzahlen/Indikatoren – die im weiteren Verlauf genauer beschrieben werden.[38] Durch diese werden Unternehmen bei der Berichterstattung unterstützt, indem ihnen ein Rahmenwerk an die Hand gegeben wird.[39] Dieses führt dazu, dass sowohl Shareholder als auch Stakeholder ein Bewusstsein dafür entwickeln, die klimabezogenen Risiken und Möglichkeiten zu kategorisieren und zu beurteilen.[40] Des Weiteren werden Vorschläge darüber unterbreitet, in welchen Berichten die klimabezogenen Informationen offengelegt werden sollen.[41] Generell sollen finanzielle klimabezogene Informationen im Jahresfinanzbericht offengelegt werden, wenn diese mit den nationalen Gesetzesvorgaben vereinbar sind. Alternativ werden diese in einem anderen öffentlich zugänglichen Bericht des Unternehmens aufgeführt.[42] Die vier Kategorien der Empfehlungen werden nachfolgend beschrieben, wogegen die genaue Charakterisierung der Informationsarten dem Anhang 1 Seite VII zu entnehmen ist. Unter dem ersten Element „Governance“ ist eine Offenlegung dahingehend zu verstehen, die die Rolle der Unternehmensführung und des Managements hinsichtlich der Bewertung, Verwaltung und Überwachung von klimabezogener Berichterstattung widerspiegelt. Auf Basis dieses Aspekts wird deutlich, dass es für Unternehmensexterne von Bedeutung ist zu erkennen, welche Rolle die Berücksichtigung von klimabezogenen Themen im Management eines Unternehmens einnimmt.[43] Ziel der klimabezogenen Berichterstattung unter dem Aspekt der „Strategie“ ist es, den Stakeholdern und Shareholdern zu verdeutlichen, welche Auswirkungen die Klimachancen und -risiken sowohl kurzfristig als auch mittel- und langfristig auf die Unternehmensstrategie, -tätigkeit und die Finanzplanung haben. Durch eine Szenario-Analyse soll die Widerstandsfähigkeit des Unternehmens getestet werden und zugleich die möglichen Vor- und Nachteile aus der Klimaentwicklung abgeleitet werden. Dabei soll zumindest ein Szenario dargestellt werden, für das von einem Temperaturanstieg von maximal 2 Grad Celsius – dem Zielwert des Pariser Klimaabkommens – ausgeht.[44] Hierdurch können die Erwartungen an die zukünftige Leistung des Unternehmens gekoppelt werden und es soll dargestellt werden, wie das Unternehmen den Klimawandel in der eigenen Strategie berücksichtigt.[45] Das dritte Element nimmt Bezug auf das „Risikomanagement“ und dessen Offenlegungsauswirkungen. Der Fokus liegt darauf zu verdeutlichen, wie klimabezogene Chancen und Risiken erstens identifiziert, zweitens beurteilt und drittens gemanagt werden. Des Weiteren soll gezeigt werden, ob und wie diese in Prozesse und das Gesamtrisikomanagement der Organisation integriert werden. Dadurch werden Nutzer der Berichterstattung bei der Kategorisierung der Risikomanagementaktivitäten und des Gesamtrisikoprofils des Unternehmens unterstützt.[46] Das letzte übergreifende Element „Kennzahlen/Indikatoren“ der TCFD-Empfehlungen soll den Stakeholdern und Shareholdern verdeutlichen, wie die jeweilige Unternehmung ihre klimabezogenen Chancen und Risiken misst und überwacht. Daher ist es notwendig die verwendeten Metriken und Ziele offenzulegen, die im Einklang mit der Unternehmensstrategie und deren Risikomanagementprozess stehen.[47] Ferner legt die TCFD neben den konkreten Empfehlungen einzelner Angaben sieben Grundsätze für eine effektive Berichterstattung fest. Diese untermauern die Empfehlungen und werden zur Steuerung des aktuellen und zukünftigen Trends der finanziellen klimabezogenen Berichterstattung genutzt. Auf Basis der Empfehlungen der TCFD wird es Nutzern von Berichtsdateien ermöglicht, Unternehmen innerhalb eines Sektors und einer Branche zu vergleichen. [48]

Die Empfehlungen der TCFD sind auf Stakeholder fokussiert, da zum einen die Vorschläge vor allem auf Bedürfnisse von Investoren, Kreditgebern und Versicherern abgestimmt sind, wohingegen andere Gruppierungen weitere Stakeholder wie z. B. Konsumenten einbeziehen.[49] Ein weitere Aspekt, der nicht aus den Empfehlungen der TCFD hervorgehen ist, ob diese Offenlegungsempfehlungen zu einer Aufwandssteigerung bei der Berichterstattung der Unternehmen führt. Des Weiteren sind nachfolgende Punkte, die im Zusammenhang mit den Empfehlungen der TCFD und dem Aktionsplan der EU stehen kritisch zu betrachten. Die Empfehlungen sind auf die klimabezogene Offenlegung fokussiert, wodurch andere Aspekte des Aktionsplans der EU durch die TCFD außer Acht gelassen werden. Dies hat zum einen den Vorteil, dass die klimabedingten finanziellen Auswirkungen, die im Zusammenhang mit dem Klimawandel bestehen, offengelegt werden. Zum anderen bietet die TCFD die Möglichkeit eine flexiblere und spezifischere klimabezogene Offenlegung, die zur Steigerung von Konsistenz, Rückschlussfähigkeit und Entscheidungsnutzen bei dieser Berichterstattung führt.[50] Diese Vorteile bieten jedoch gleichzeitig einen Kritikpunkt für den Aktionsplan, da sich die Empfehlungen lediglich auf die klimabezogene Berichterstattung beziehen, wodurch andere Aspekte des § 289c Abs. 1 HGB außer Acht gelassen werden.[51] Des Weiteren legen die TCFD-Vorschläge Wert darauf, dass die Unternehmen im Zusammenhang mit der klimabezogenen Offenlegung die Stabilität ihrer Strategien veröffentlichen. Darunter ist zu verstehen, dass die Unternehmungen beschreiben sollen, welche tatsächlichen und möglichen Auswirkungen klimabezogene Risiken und Chancen auf die Geschäftstätigkeit, die Strategie und die Finanzplanung des Unternehmens haben.[52] Diese Empfehlungen stehen nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben nach HGB, sondern gehen über diese hinaus und können als Erweiterung der aktuellen Gesetzeslage gesehen werden.[53] Aus den Empfehlungen der TCFD ergeben sich weitere Aspekte, die die Offenlegung der Unternehmen positiv beeinflussen. Diese sind die Intensivierung konstruktiver Gespräche zwischen Investoren und Stakeholdern, außerdem sinkende Kapitalkosten und eine vielfältigere Investorenbasis, welche wiederum zu einer verbesserten Bonitätsbewertung bei Fremdkapitalgebern führt. Zugleich wächst die Unternehmensreputation, genauso wie die gesellschaftliche Akzeptanz des Unternehmens. Die Offenlegung anhand dieser Vorschläge führt nicht nur zu Resultaten außerhalb des Unternehmens, sondern auch innerhalb, hier wird durch diese Art der Berichterstattung das Bewusstsein und Verständnis für klimabezogene Risiken und zugleich auch Chancen gesteigert. Durch die verbesserte Berichterstattung fließen die zusätzlichen Informationen in das Risikomanagement des Unternehmens ein, wodurch dieses verbessert wird. Des Weiteren beeinflusst die Veröffentlichung die Entscheidungsfindung und die Einbeziehung der langfristigen Auswirkungen des Klimawandels in die strategische Planung.[54] Zusätzlich werden durch das Einbeziehen einer Szenario-Analyse, die eine bekannte Methode zur Entwicklung von z. B. strategischen Plänen ist, in die klimabezogene Offenlegung die Risiken und Chancen und deren mögliche Einflüsse auf die Unternehmung detaillierter betrachtet.[55]

3 Gesetzliche Vorgaben zur klimabezogenen Berichterstattung, deren Auslegung und deren kritische Würdigung

3.1 Konzernlageberichterstattung gemäß § 315 HGB

Die wachsenden Anforderungen von verschiedenen Stakeholdern an Informationen führen sowohl zu einer steigenden Anzahl als auch zu einem steigenden Umfang an die zu erstellenden Berichten von kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des (i. S. d.) § 264d HGB.[56] Generell ist festzuhalten, dass unterschiedliche Bestandteile der Berichterstattung eines Unternehmens zur Minimierung der Informationsasymmetrie zwischen Unternehmensinternen und -externen beitragen soll.[57] Der Konzernlagebericht (KLB) dient als eigenständiges Berichtsmittel, wobei der Fokus auf der Ergänzung des vergangenheitsbezogenen Jahresabschlusses liegt. Zugleich soll er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die wirtschaftliche Entwicklung und die Gesamtlage des Unternehmens vermitteln.[58] Unter wirtschaftlicher Entwicklung ist i. S. d. § 315 Abs. 1 S. 1 HGB die Darstellung des Geschäftsverlauf einschließlich dem Geschäftsergebnis zu verstehen. Anfänglich gilt es zu klären, welche Unternehmen verpflichtet sind, einen KLB zu erstellen. Es sind sowohl mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (KapGes) nach § 264 Abs. 1 HGB als auch mittelgroße und große Personengesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB verpflichtet einen Lagebericht aufzustellen, sofern sich nicht nach § 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB befreit sind.[59] Darüber hinaus sind Unternehmen, die dem Publizitätsgesetz (PublG) unterliegen, nach § 5 Abs. 2 PublG ebenfalls verpflichtet, einen Lagebericht zu veröffentlichen.[60] Kleine KapGes sind nach § 264 Abs. 1 S. 4 HGB von der Erstellung eines Lageberichts befreit.[61] Ferner müssen KapGes, die einen Konzernabschluss aufstellen müssen, einen KLB nach § 290 Abs. 1 HGB aufstellen.[62] Die Pflicht zur Aufstellung eines KLB i. S. d. §§ 315 ff. HGB gilt gemäß § 315e HGB auch für deutsche Mutterunternehmen (MU), die einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen.[63]

Zur Vereinfachung werden nachfolgend lediglich die gesetzlichen Vorgaben, die sich auf den KLB beziehen, genannt. Alle Anmerkungen sind gleichermaßen auf den Lagebericht nach § 289 HGB anwendbar. Des Weiteren wird nachfolgend immer vom KLB gesprochen, und die Begrifflichkeiten Konzern und Unternehmen synonym verwendet. Dem Lagebericht werden zwei Eigenschaften zugewiesen, zum einen die Rechenschaftsfunktion und zum anderen die Informationsfunktion.[64] Unter der Rechenschaftsfunktion ist die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu verstehen, die vor allem vergangenheitsbezogene (retrospektive) Aspekte aufgreift. Hier ist anzumerken, dass diese Darstellung subjektiv ist, da die Unternehmensleitung entscheidet, welche Informationen offengelegt werden.[65] Die Informationsfunktion ist prospektiver Natur, das heißt zukunftsorientierte Informationen werden offengelegt, wodurch die Informationsasymmetrie weiter minimiert wird.[66] Des Weiteren kann gefolgert werden, dass dem Lagebericht ebenfalls die Aufgabe zuteilwird, zusätzliche Informationen über das Unternehmen und dessen Umfeld vor allem unter dem Aspekt der Zukunftsorientierung offenzulegen.[67] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die prospektive Funktion den Hauptzweck des Lageberichts widerspiegelt.[68] Darüber hinaus vervollständigt die Zukunftsperspektive des Lageberichts den Jahresabschluss, wodurch ein Gesamtbild des Unternehmens entsteht. Des Weiteren werden nun auch wesentliche Chancen und Risiken bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung der Unternehmung beschrieben.[69]

Der Ursprung des heutigen Lageberichts liegt im Gesetz für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien des 19. Jahrhunderts. Der § 185 des Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1884 verpflichtet die Unternehmen jährlich dazu, einen Bericht über die Vermögensgegenstände und Verhältnisse des Unternehmens aufzustellen.[70] Bis 1998 folgten weitere Änderungen, die hier nicht weiter betrachtet werden.[71] Festzuhalten ist, dass die Überarbeitungen entweder zur Verdeutlichung oder zu einer grundsätzlichen Änderung dienten.[72] Durch die Einführung des Kontrolle und Transparenz Gesetzes (KonTraG) von 1998 wurde erstmals die Einbeziehung von Risiken zukünftiger Entwicklungen Bestandteil des Lageberichts, dies ist der heutige Risikobericht.[73] Ferner fanden diverse Änderungen auch durch das Bilanzrechtsreformgesetz von 2004 statt. Eine Veränderung in diesem Zuge war die gezielte Verbesserung des Berichts bezüglich des Informationsgehalts und der Vergleichbarkeit. Im Speziellen führte nun der Soll-Ist-Vergleich dazu, dass der Prognosebericht in seiner Wertigkeit stieg.[74] Zweitens stellte die Umsetzung der Corporate Social Responsibility (CSR)-Richtlinie (EU-Richtlinie 2014/95/EU) durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) von 2016 eine der bedeutsamsten Änderungen dar.[75] Ziel der Richtlinie ist die Festlegung und Vereinheitlichung von Mindestanforderungen für die Berichterstattung von gesellschaftlichen und ökologischen Themen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens.[76] Auf Basis des CSR-RUG sind Ausführungen zu diesen Themen zu gesetzlichen Pflichtangabe geworden.[77] Auf die Umsetzung der CSR-Richtlinie und die damit zusammenhängende nichtfinanzielle Erklärung wird in Kapitel 3.2 genauer eingegangen. Im nachfolgenden werden die Inhalte des KLB näher erläutert. Nach § 342 Abs. 1 HGB obliegt dem Bundesministerium für Justiz und für Verbrauchschutz das Wahlrecht eine privatrechtlich organisierte Einrichtung für beispielsweise die Entwicklung von Empfehlungen für die Anwendung der Grundsätze der Konzernrechnungslegung einzusetzen.[78] Von diesem Wahlrecht wurde Ende 1998 gebraucht gemacht, als das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) als Rechnungslegungsgremium i. S. d. § 342 Abs. 1 S. 2 HGB anerkannt wurde.[79] Das DRSC veröffentlicht Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung, wodurch die Vorschriften des HGB konkretisiert werden.[80] Obwohl der DRS 20 formal lediglich den KLB konkretisiert, haben die darin beschriebenen Grundsätze und Erläuterungen aufgrund der weitestgehend Übereinstimmung zwischen den §§ 315 und 289 HGB auch Auswirkungen auf den Lagebericht des Einzelunternehmens.[81] Die Regelungen zur Veröffentlichung eines KLB aller MU ist in § 315 HGB geregelt.[82] Bei der Lageberichterstellung gilt es die allgemeinen Berichterstattungsgrundsätze zu beachten.[83] Dazu zählen lageberichtsspezifische Grundsätze wie Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Ausgewogenheit, Klarheit und Übersichtlichkeit.[84] Die Grundsätze der Lageberichterstattung des DRS 20.251 sind auch auf die nichtfinanzielle Berichterstattung anzuwenden.[85] Die Bestandteile des Lageberichts sind Anhang 2 Seite XI zu entnehmen.[86] In den nachfolgenden Kapiteln werden der Wirtschaftsbericht, der Prognosebericht sowie der Chancen- und Risikobericht beschrieben. Die Angaben zum Risikomanagementsystem, dem Forschungs- und Entwicklungsbericht und dem Vergütungsbericht werden in dieser Arbeit außer Acht gelassen.

3.1.1 Wirtschaftsbericht

Im Wirtschaftsbericht werden nach § 315 Abs. 1 S. 1 – 3 HGB Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens dargestellt und analysiert.[87] Die Inhalte des Wirtschaftsberichts können in zwei Teile gegliedert werden. Erstens sind die Berichtersteller verpflichtet, die gesamtwirtschaftliche und branchenbezogenen Rahmenbedingungen des Unternehmens zu beschreiben, soweit diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs notwendig sind.[88] Der erste Bestandteil des Wirtschaftsberichts setzt den Fokus auf die Darstellung der gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Lage (vgl. DRS 20.59 ff), wenn diese für das Verständnis Dritter notwendig ist. Die Änderungen der gesamtwirtschaftlichen Lage sind im Vergleich zum Vorjahr durchzuführen. Unter branchenbezogenen Angaben sind Informationen zu den branchenbezogenen Rahmenbedingungen, zur Branchenkonjunktur, der Wettbewerbssituation und der Marktstellung des Konzerns zu verstehen.[89] Bei den Angaben gilt es zu beachten, dass lediglich wesentliche Informationen in den KLB aufgenommen werden und alle Angaben zum Konzernumfeld ebenfalls nur in dem Maße aufgenommen werden, wie sie zum Verständnis hinsichtlich dem Geschäftsverlauf, der Lage und zukünftigen Entwicklung des Konzerns von Bedeutung sind.[90] Bei der Beschreibung der Rahmenbedingungen wird der Fokus bei der Verständlichkeit auf die Geschäftsverlaufsanalyse und auf die wirtschaftliche Entwicklung gelegt.[91] Ferner ist das Ziel nach DRS 20.B25 die Beschreibung auf das jeweilige Unternehmen zu spezifizieren und folglich die Redundanz von allgemein zugänglichen Informationen diesbezüglich zu minimieren.[92] DRS 20.60 nennt Beispiele für wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die aufgegriffen werden können.[93] Ebenfalls nennt der DRS 20.63 mögliche zeitraumbezogene Sachverhalte, die für die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs bedeutsam waren.[94] Zweitens fordert die Berichterstattung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) des Unternehmens im gleichen Maße nach § 315 Abs. 1 S. 2 HGB zu berichten.[95] Bei den Prognoseangaben sind Prognose-Ist-Vergleiche, hinsichtlich der Veränderung der Richtung und Intensität in Bezug auf die vorausgesagten Leistungsindikatoren (LIK) anzugeben, durchzuführen und zu erläutern.[96] Die drei unterschiedlichen Lagen der KapGes gilt es sowohl zu analysieren als auch zu beurteilen. Nach DRS 20.11 ist unter analysieren zu verstehen, dass Ursachen und Wirkungszusammenhänge aufgezeigt werden. Beurteilen bedeutet nach DRS 20.11, dass die jeweiligen Sachverhalte bewertet und kommentiert werden sollen.[97] Hierbei handelt es sich primär um eine vergangenheitsbezogene Darstellung der Unternehmen.[98] Gemäß DRS 20.64 gilt es die VFE-Lage des Unternehmens darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.[99] Es gilt zu beachten, dass Faktoren einbezogen werden, die den Zeitvergleich beeinflussen oder den Rückschluss von der aktuellen auf die zukünftige Lage nicht zulassen.[100] DRS 20.99 f regelt die Vermögenslage.[101] Ziel ist es, durch die Zusammenstellung des Vermögens offenzulegen, welche Bindung das Umlauf- bzw. Anlagevermögen hat, um resultierend die finanzielle Stabilität und Flexibilität der Unternehmung ableiten zu können.[102] Ferner müssen die Effekte wesentlicher Änderungen auf die Vermögenslage der Unternehmung offengelegt werden,[103] wodurch die Vergleichbarkeit im Zeitablauf gewährleistet wird.[104] Die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben zur Analyse und Beurteilung der Finanzlage werden durch DRS 20.78 – 20.98 konkretisiert und erläutert.[105] Bei der Analyse ist die Finanzlage nochmals in drei Aspekte untergliedert. Erstens die Kapitalstruktur, wodurch es einem Adressaten des Lageberichts möglich sein soll, das Finanzrisiko der Unternehmung einzuschätzen.[106] Bestandteile der Ausführung sind nach DRS 20.81 f wesentliche Konditionen der Verbindlichkeiten, Fälligkeits-, Währungs- und Zinsstruktur.[107] Nach DRS 20.84 ff zählen auch alle bedeutsamen Finanzierungsmaßnahmen, –strategien und Konditionen zu den zu erläuternden Punkten.[108] Zweitens gilt es nach DRS 20.89 die wesentlichen Investitionen des Geschäftsjahres hinsichtlich ihrem Zweck und Umfang zu beschreiben.[109] Des Weiteren zählen weitere bedeutsame Investitionsvorhaben und Verpflichtungen sowohl wirtschaftlicher als auch rechtlicher Natur zur Analyse der Finanzlage.[110] Hiermit wird das Ziel verfolgt, den Investoren durch die Veröffentlichung retrospektiver Informationen zu zeigen, wie das investierte Vermögen verwendet wurde.[111] Die Veröffentlichung von Informationen zur Liquidität nach DRS 20.92 zählt nach der Finanzkrise insbesondere zu einer Pflichtangabe.[112] Ziel ist es, Dritten ein Bild über die Finanzlage des Unternehmens zu vermitteln, aus dem hervorgeht, inwieweit das Unternehmen in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.[113] Die Liquiditätsanalyse erfolgt basierend auf der Kapitalflussrechnung, sofern diese Methode für das berichtende Unternehmen und dessen Geschäftsmodell angemessen ist. Zum anderen basiert diese ebenfalls auf der Darstellung von eingetreten und möglichen Liquiditätsengpässen und auf Angaben zu verwendeten Instrumente, um die Liquiditätsdefizite zu umgehen.[114] Drittens nehmen DRS 20.65 – 20.77 Bezug auf die Ertragslage.[115] Anhand einer retrospektiven Analyse der wesentlichen Einflussfaktoren soll auf den zukünftigen Erfolg des Unternehmens geschlossen werden können, wodurch zugleich die Entscheidungsgrundlage für Dritte bezüglich zukünftiger Geschehnisse gebildet wird.[116] Gemäß DRS 20.65 soll die Darstellung, Analyse und Beurteilung auf Basis der Ergebnisquelle erfolgen.[117] Ebenfalls gilt hier die Angabe von Ereignissen, die entweder ungewöhnlicher oder wiederkehrender Natur sind, zu quantifizieren und zu erläutern.[118] Des Weiteren sind gemäß DRS 20.69 – 20.72 Angaben zum Umsatz und der grundsätzlichen Auftragslage zu machen und diese ebenfalls zu analysieren.[119] Der Wirtschaftsbericht fordert nach § 315 Abs. 1 S. 3 f HGB und DRS 20.108 und 20.54 die bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen LIK, erstens in den Bericht zu integrieren und zweitens zu quantifizieren.[120] Hier ist zu beachten, dass die finanziellen und nichtfinanziellen LIK bedeutsamst sind, wenn diese Messinstrumente zur internen Steuerung des Unternehmens herangezogen werden und nach Einschätzung der Unternehmensleitung wesentlich sind.[121] LIK sind in DRS 20.101 – 113 geregelt.[122] Gesetzlich wurden die bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen LIK nicht definiert, jedoch lässt sich aus dem Bilanzrechtsreformgesetz ableiten, dass vor allem finanzielle Leistungsmerkmale zu den bedeutsamsten Indikatoren der Unternehmen zählen.[123] Nach DRS 20.11 ist ein LIK ein Maß, das zur Bewertung eines Aspekts der Unternehmensleistung herangezogen wird.[124] Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch nicht geregelt, was unter „bedeutsamste“ zu verstehen ist, wodurch die Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Firmen zusätzlich neben den unterschiedlichen offengelegten LIK der Unternehmen erschwert wird.[125] Ebenfalls gilt es zur Zielerreichung, die eine Vergleichbarkeit der Berichte fordert, wesentliche Abweichungen zum Vorjahr zu erklären.[126] Gemäß DRS 20.103 f werden Beispiele für mögliche finanzielle LIK und Vorschriften dahingehend genannt, dass eine dazugehörige Berechnung bzw. bei der Verwendung eigener Kennzahlen auch eine Überleitungsdatei offengelegt werden muss.[127] Die bedeutsamsten nichtfinanziellen LIK sind in die Analyse einzubeziehen, wenn diese für das Verständnis von Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens notwendig sind. Beispiele für nichtfinanzielle LIK sind gemäß DRS 20.107 Aspekte bezogen auf Kunden-, Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, Indikatoren zur Forschung und Entwicklung oder die gesellschaftliche Reputation des Konzerns.[128] Auch die Tiefe und der Umfang, in dem die Unternehmen über die LIK berichten, ist ihnen überlassen.[129] Werden LIK zusammengefasst unter dem Punkt der Nachhaltigkeit und in einem separaten Bericht ausgewiesen, gilt es im Lagebericht darauf hinzuweisen.[130] Nach § 315c HGB, der sich auf die nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (im Folgenden zusammengefasst unter der Abkürzung NFE) bezieht, werden auch Angaben zu LIK gefordert (vgl. Kapitel 3.2).[131] Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die Offenlegung sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller LIK deren Auswirkungen auf das Unternehmen analysiert und dargestellt werden. Folglich trägt diese zur Minimierung der Informationsasymmetrie bei.[132] Der Wirtschaftsbericht schließt gemäß DRS 20.58 mit einer zusammenfassenden Aussage, die ebenfalls Vorfälle nach Bilanzstichtag in die Darstellung des Unternehmens integriert.[133]

3.1.2 Prognose-, Chancen- und Risikobericht

Gemäß § 315 Abs. 1 S. 4 HGB ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern. Dadurch soll nach DRS 20.116 dem Adressaten des Lageberichts ein tatsächliches Bild über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens (Prognosebericht) inklusive der wesentlichen Chancen und Risiken (Chancen- und Risikobericht) vermittelt werden. Konkretisiert werden diese Berichtsbestandteile in DRS 20.116 – 20.167. Diese Instrumente tragen zum einen durch die Offenlegung zukunftsorientierter Informationen der Unternehmensleitung zur Rechenschafts- und Informationsfunktion des Lageberichts bei und zum anderen wird die zukünftige Unternehmensentwicklung mit Hilfe der möglichen bedeutsamen Chancen und Risiken präzisiert. Die Angaben zu den Chancen und Risiken des Unternehmens können nach DRS 20.117 und 20.B31 erstens entweder gemeinsam oder getrennt voneinander gemacht werden und zweitens innerhalb des Prognoseberichts oder separat davon offengelegt werden. Bei einer separaten Prognoseberichterstattung ist der Bezug zu den Chancen und Risiken herzustellen, um die Zusammenhänge zwischen Prognose und den Chancen und Risiken zu vermitteln. Davon abgesehen ist es der Konzernleitung freigestellt, die Berichterstattung über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns sowie über die Chancen und Risiken zu gestalten und an den internen Berichtsstrukturen auszurichten.

Der Prognosebericht stellt durch die Beurteilung und Beschreibung der zu erwartenden Unternehmensentwicklung einen Zusammenhang zwischen dem vergangenen und aktuellen Geschäftsjahr dar.[134] Mit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) wurde der Prognosebericht erstmals eingeführt, hierdurch wurde die zukunftsorientierte Berichterstattung zu einer Pflichtangabe.[135] In diesem Zuge fand allerdings keine Definition des Prognosebegriffs statt. Erst durch den DRS 20.11 wurde Prognose wie folgt definiert – es handelt sich bei einer Prognose um eine „Aussage über voraussichtliche Entwicklung und Ereignisse“.[136] Übergreifend ist zu diesem Bericht festzuhalten, dass er vor allem für Eigenkapital- und Fremdkapitalgeber eines Unternehmens von Bedeutung ist, da die Informationsgrundlage verbessert wird.[137] Auf dieser Basis kann zum einen eine Fehlentwicklung am Aktienmarkt verhindert werden, aber zum anderen kann dies von der Unternehmensleitung auch zur Anwendung von Bilanzpolitik und zur Steuerung von Investorenentscheidungen ausgenutzt werden.[138] Die Unternehmen befürchten darüber hinaus, dass durch eine Veröffentlichung von zukunftsbezogenen Daten ein Wettbewerbsnachteil entsteht.[139] Trotz dieser potenziellen Herausforderungen im Rahmen der Berichterstattung ist zusammenfassend festzuhalten, dass zukunftsbezogene Angaben entscheidungsnützlich sind und Informationsasymmetrien abbauen können. Der § 315 HGB präzisiert den Prognosebericht nicht genau, abgesehen von Absatz 1 der jeweiligen Paragraphen, in denen festgelegt ist, dass eine enge Verknüpfung zu der Lage und dem Geschäftsverlauf des Unternehmens bestehen muss, wodurch dieselben Sachverhalte wie im Wirtschaftsbericht offenzulegen sind.[140] Eine detailliertere Beschreibung ist dem DRS 20 zu entnehmen. Laut DRS 20.118 können die Prognoseangaben entweder einzeln oder zusammengefasst aufgestellt werden.[141] Es ist darauf zu achten, dass alle bedeutsamen Entwicklungen und Ereignisse wie z. B. Erschließung neuer Märkte, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsverlauf und der Lage des Unternehmens stehen und diese innerhalb des Prognosezeitraums, von mindestens einem Jahr, beeinflussen können, dargestellt werden.[142] Zusätzlich sind die Unternehmen verpflichtet, Korrelationen zu verdeutlichen. Zu prognostizieren sind die bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen LIK.[143] Die jeweilige Ausprägung der prognostizierten Größen des Berichtsjahrs, auf denen die Prognosen beruhen, müssen erstens angegeben werden und zweitens mit den grundlegenden Prämissen des Jahres- bzw. Konzernabschlusses im Einklang stehen.[144] DRS 20.130 nennt Prognosearten, die dazu geeignet sind die Richtung und die Intensität der erwarteten Veränderung eines prognostizierten LIK zu verdeutlichen.[145] Sollten Prognosen von konsolidierten Unternehmen mit in die Prognose aufgenommen sein, ist dies anzugeben. Gesamtwirtschaftliche Prognosen sind nur in Ausnahmefällen nach DRS 20.123 f aufzugreifen.[146] Henckel u. a. sprechen beider Berichterstattung der bedeutsamsten LIK von einem sog. „roten Faden“, der sich durch alle Berichtsteile hindurchziehen muss.[147]

Der Chancen- und Risikobericht ist dem Prognosebericht gleichwertig gegenübergestellt.[148] Erstmals wurde ein Risikobericht durch das KonTraG von 1998 in die Berichterstattung mit aufgenommen.[149] Im Risikobericht werden Informationen zu Risiken offengelegt, die bis dato noch in keinem anderen Berichterstattungsinstrument aufgegriffen wurden, für Adressaten des Lageberichts zur Entscheidungsfindung von Bedeutung sein können und das Fortbestehen des Unternehmens gefährden können.[150] Nach DRS 20.11 ist unter Risiken eine „mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können“ zu verstehen.[151] DRS 20 definiert unterschiedliche Risikoarten. Der Detaillierungsgrad und Gegenstand der Offenlegung ist von den individuellen Gegebenheiten des Unternehmens und den markt- und branchenbezogenen Rahmenbedingungen abhängig.[152] Folglich stellen Risiken in diesem Zusammenhang den Schwerpunkt der Risikoberichterstattung dar.[153] Es gilt die einzelnen wesentlichen Risiken aufzulisten und die dazugehörigen Auswirkungen bei Eintritt verbal und quantitativ so zu analysieren. Ziel ist es, dass hervorgeht, welche Bedeutung diese Risiken für das jeweilige Unternehmen oder MU haben.[154] Die Bedeutung ergibt sich nach DRS 20.163 aus der Eintrittswahrscheinliche und den zu erwarteten Auswirkungen.[155] Laut DRS 20.152 müssen die Risiken quantifiziert werden, wenn auch zur internen Steuerung eine Quantifizierung erfolgt.[156] Risiken und Chancen sind nicht betragsmäßig zu quantifizieren, sofern eine Brandbreite angegeben oder die Tragweite dargestellt wird.[157] Des Weiteren sind die Unternehmen verpflichtet die Risikoeinschätzung auf den Bilanzstichtag zu beziehen und einen adäquaten Beurteilungszeitraum zu verwenden, der mindestens dem Prognosezeitraum von einem Jahr entsprechen muss.[158] Hier ist anzumerken, dass der adäquate Prognosezeitraum von einem Jahr für langfristige Risiken, die sich auf Umweltthemen beziehen, unzureichend sein kann. Durch einen längeren Prognosezeitraum ist es möglich Klimaauswirkungen zu prognostizieren und diese transparent dazustellen. Das Gesetz bietet die Möglichkeit, die Quantifizierung von Risiken unter Angaben von Gründen bei gravierender Beeinträchtigung der Unternehmensposition zu unterlassen.[159] Dieser Ermessensspielraum der Unternehmensleitung ist dahingehend kritisch zu beurteilen, dass wesentliche Informationen für Dritte verloren gehen können.[160] Die Darstellungsart und -weise wird den Unternehmen überlassen. Die Unternehmen können nach DRS 20.162 ein Wahlrecht nutzen, die Risiken entweder in eine Rangfolge zu bringen oder gleichartige Risiken zusammenzufassen.[161] Bei Konzern ist zu beachten, dass die Risiken hinsichtlich der unterschiedlichen Segmente zu untergliedern sind. Bei der Darstellung und Beurteilung von Risiken kann ferner zwischen der Bruttomethode, bei der die Risiken vor den Maßnahmen zur Risikobegrenzung dargestellt und beurteilt werden, und der Nettomethode gewählt werden.[162] Das verbleibende Nettorisiko eines Unternehmens ergibt sich nach Umsetzung von Risikobegrenzungsmaßnahmen, die das Risiko entweder minimieren oder transferieren. Ein Beispiel für einen Risikotransfer stellt die Nutzung einer Versicherung dar. Das Institut der Wirtschaftsprüfer präferiert für die NFE die Verwendung der Bruttomethode, wohingegen in der Praxis beide Methoden genutzt werden.[163] Abhängig von der Methode, die genutzt wird, kann die Risikoberichterstattung in ihrer Länge variieren.[164] Der Risikobericht schließt mit einer zusammenfassenden Beschreibung der Risiken, bei der Diversifizierungseffekte einbezogen werden und Risiken kategorisiert bzw. in eine Rangfolge gebracht werden.[165] Hintergrund dieser Übersicht ist die Steigerung der Vergleichbarkeit von Risikoberichten diverser Unternehmen für Dritte.[166] Folglich liegt der Fokus auf wesentlichen Risiken.[167] Die Schutzklausel des § 286 HGB findet beim Risikobericht keine Anwendung.[168] DRS 20.135 – 20.164 konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben zum Risikobericht.[169] Der Risikobericht beinhaltet Informationen zum Risikomanagementsystem, den einzelnen Risiken der Unternehmen und eine zusammenfassende Darstellung.[170] Aufgrund des DRS 20 erfährt die Berichterstattung von Chancen eine gesteigerte Bedeutung.[171] Über Chancen ist gleichermaßen wie über Risiken zu berichten. Eine Verrechnung von Chancen und Risiken ist unzulässig.[172] Nach DRS 20.11 sind Chancen definiert als „mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen positiven Prognose- bzw. Zielabweichung führen können.“[173] Nach DRS 20.165 ff sind Unternehmen verpflichtet, wesentliche Chancen zu berichten. Die Art und Weise orientiert sich an der Risikoberichterstattung (DRS 20.135-20.164), wodurch DRS 20.165 und DRS 20.B40 sinngemäß anzuwenden sind.[174] Gleich dem Risikomanagementsystem ist hier über das Chancenmanagementsystem zu berichten und alle bedeutsamen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern. Am Ende des Risikoberichts ist ebenfalls wie bereits in den beiden vorausgegangenen Berichten eine zusammenfassende Darstellung gefordert.[175] Des Weiteren soll grundsätzlich ausgewogen über die Chancen und Risiken berichtet werden. Ferner sollen Chancen und Risiken aufgezeigt werden, die Auswirkungen auf das langfristige Bestehen und den Erfolg des Unternehmens haben.[176]

3.2 Nichtfinanzielle Berichterstattung gemäß § 315b und c HGB

Die letzte bedeutsamste Änderung des KLB stellt die Umsetzung der CSR-Richtlinie (2014/95/EU) in deutsches Gesetz durch das CSR-RUG dar. Im September 2017 wurden durch den Deutschen Rechnungslegungsänderungsstandard Nr. 8 Inhalte des CSR-RUG in den DRS 20 aufgenommen.[177] Generell gilt es festzulegen, was unter CSR zu verstehen ist. In der Literatur herrscht Uneinigkeit über die Definition von CSR, welche das Grundgerüst der CSR-Richtlinie darstellt.[178] Nach der Definition der EU-Kommission zielt die CSR-Berichterstattung auf eine Stakeholder-orientierte Definition ab. CSR stellt das Fundament dar, mit dem Unternehmen den Zusammenhang zwischen der Unternehmenstätigkeit und den Sozial- und Umweltbelangen in die Berichterstattung integrieren. Unternehmen können durch Einbindung der CSR-Themen in die Berichterstattung einen nachhaltigen Erfolg erzielen.[179] Das Ziel des europäischen Gesetzgebers war es, durch die Verabschiedung der CSR-Richtlinie die Wechselwirkungen zwischen nichtfinanziellen Aspekten und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens als Muss-Vorschrift in die Berichterstattung aufzunehmen.[180] Ferner sollte es Lageberichtsadressaten ermöglicht werden, auf Basis der Angaben zu den Zusammenhängen zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Aspekten Investitionsentscheidungen zu treffen. Dadurch sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, nachhaltig zu wirtschaften.[181] Vor allem diese Aspekte spiegeln sich auch in den Bestrebungen der EU zur SF (vgl. Kapitel 2) wider.

Durch die CSR-Richtlinie ist die Berichterstattung von nichtfinanziellen Informationen in den Fokus gerückt.[182] Durch diesen neuen Bestandteil der Berichterstattung sollen zukünftig auch Aussagen darüber getroffen werden, auf welche Art und Weise damit verbundene Risiken gemanagt werden.[183] Konzerne sind nach § 315b Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet eine NFE zu erstellen und zu veröffentlichen, wenn sie groß i. S. d. § 267 Abs. 3 S. 1 HGB, kapitalmarktorientiert gemäß § 264d HGB sind und durchschnittlich im Jahr mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.[184] Unternehmen sind von der Erstellung einer NFE befreit, wenn sie in den KLB eines MU nach § 290 Abs. 1 S. 1 HGB einbezogen sind, dieser Bericht eine NFE enthält bzw. das MU einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht erstellt und die Berichterstattung des MU die betreffenden Vorschriften erfüllt.[185] Unternehmen wird durch die aktuelle gesetzliche Grundlage viel Flexibilität bei der Berichterstattung gegeben.[186] Daraus entsteht die Kritik an den aktuellen Rechnungslegungsvorschriften, dass diese nicht auf Nachhaltigkeit ausgerichtet und nicht zweckdienlich sind.[187] DRS 20 konkretisiert die NFE wie bereits die vorausgegangenen Berichtsteile des Lageberichts.[188] Die Mindestanforderungen des Inhalts der NFE sind in der CSR-Richtlinie geregelt, die länderübergreifende Mindestqualitätsstandards definiert, während die Auslegung und konkrete Umsetzung den nationalen Gesetzgebern obliegt.[189] Gesetzlich ist den Unternehmen ein Wahlrecht hinsichtlich der Berichtsform der NFE geben. Die Veröffentlichung der NFE darf entweder innerhalb des Lageberichts als separater Abschnitt oder integriert erfolgen. Auch darf sie NFE als gesonderter nichtfinanzieller (Konzern-) Bericht eigenständig erstellt werden oder Teil eines anderen Berichtes sein, in den die NFE integriert wird oder dort einen separaten Abschnitt darstellt.[190] Den Unternehmen ist es möglich für die Berichterstattung ein oder mehrere nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke, die Orientierungshilfe für die Nachhaltigkeitsoffenlegung bieten, zu nutzen.[191] In der NFE ist anzugeben, welche Rahmenwerke genutzt werden bzw. Gründe warum kein Rahmenwerk angewendet wurde (sog. „comply or explain-Prinzip“). Diese Vorgabe ist durch den deutschen Gesetzgeber entstanden.[192] Das langfristige Ziel ist, dass alle Unternehmen ein Rahmenwerk zur Berichterstattung verwenden, wodurch die Vergleichbarkeit in einem ersten Schritt gesteigert wird auch wenn kein bestimmtes Rahmenwerk vorgegeben ist.[193] Der § 289e Abs. 1 HGB weist eine restriktive Schutzklausel aus, nach der Unternehmen unter Umständen dazu berichtigt sind, Angaben von nachteiligen Informationen in der NFE wegzulassen. Diese Schutzklausel darf lediglich in selten Ausnahmefällen genutzt werden, sofern die Berichterstattung zu einem erheblichen Nachteil führen kann. [194] DRS 20 konkretisiert dies insofern, dass die Offenlegung der Informationen zu einem begründeten geschäftlichen Schaden führen würde, der von beachtlichem Ausmaß ist.[195] Entfallen die Gründe für die Schutzklausel hat das Unternehmen in der darauffolgenden NFE die weggelassenen Informationen offenzulegen, wodurch eine Einschätzung über die gerechtfertigte Anwendung der Schutzklausel von einem externen Dritten nachvollzogen werden kann.[196] Die Inhalte der NFE sind für Konzerne in § 315c HGB geregelt, indem auf die Regelungen des § 289c HGB für das Einzelunternehmen verwiesen wird. Gemäß § 289c Abs. 1 HGB ist das Geschäftsmodell des Unternehmens zu beschreiben. Der DRS 20.37 stellt heraus, dass es von Vorteil sein kann, weitere Angaben zum Geschäftsmodell zu machen, die für das Verständnis der NFE von Bedeutung sind. Hierdurch wurde die Beschreibung des Geschäftsmodells innerhalb des Lageberichts formal ergänzt,[197] wenngleich damit inhaltlich keine zusätzliche Angabepflicht geschaffen wurde.[198] § 289c Abs. 2 HGB regelt, dass die Unternehmen in der NFE auf mindestens fünf Aspekte – Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption – einzugehen haben.[199] Abhängig vom Geschäftsmodell können diese fünf Aspekte durch zusätzliche Themen ergänzt werden.[200] Die Unternehmen haben für alle berichtspflichtigen Aspekte Einzelangaben zu berichten. Das Gesetz gibt zudem Beispiele denkbarer Sachverhalte, d. h. Themen, die innerhalb der Aspekte auftreten können, vor. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, genau diese Sachverhalte zu berücksichtigen, da aufgrund des Geschäftsmodells entweder nicht alle Sachverhalte zutreffend sind oder sich andere unternehmensspezifische Sachverhalte ergeben können.[201] Auch besteht keine Pflicht zur Berichterstattung auf Sachverhaltsebene, wenngleich eine separate Berichterstattung für jeden wesentlichen Sachverhalt sinnvoll sein kann (vgl. DRS 20.262, 20.B69). § 289c Abs. 3 HGB beinhaltet die gesetzlichen Vorgaben zu den Angaben der berichtspflichten Aspekte.[202] Angaben sind verpflichtend zu machen, wenn diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, -ergebnisses, der Unternehmenslage sowie das Verständnis der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die genannten Aspekte notwendig sind.[203]

[...]


[1] Vgl. Böcking, D. (2019), o. S; Marten, S. (2019), o. S.

[2] Vgl. Elliott, L./Partington, R. (2019), o. S.

[3] Vgl. Hofmann, S. (2018), o. S.

[4] Vgl. Intergovernmental Panel on Climate Change (2019), S. 3 ff.

[5] Vgl. Lausen, L. M. (2014), S. 33; The Economist (2019), o. S.

[6] Vgl. Berensmann, K./Lindenberg, N. (2016), S. 3.

[7] Vgl. Lehner, O. M. (2017), S. 35; Lausen, L. M. (2013), S. 641 f.

[8] Vgl. Hellwig, M. F. (2009), S. 130; Lausen, L. M. (2014), S. 194; Herzig, M./Moon, J. (2013), S. 1870 – 1872.

[9] Vgl. Lehner, O. M. (Hrsg.) (2017), S. 5 f.

[10] Vgl. Lehner, O. M. (Hrsg.) (2017), S. 6.

[11] Vgl. Lehner, O. M. (Hrsg.) (2017), S. 35; Spinaci, S. (2019), S. 2.

[12] Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 2.

[13] Vgl. Lausen, L. M. (2014), S. 247; Annan, K. (1999), S. 260 f.

[14] Vgl. Stumpp, M. (2019), S. 73; Lausen, L. M. (2014), S. 247.

[15] Vgl. HGB (2019), § 289c.

[16] Vgl. Lehner, O. M. (Hrsg.) (2017), S. 7.

[17] Vgl. Lehner, O. M. (2017), S. 12.

[18] Vgl. Černič, J. L. (2008), S. 100 f.

[19] Vgl. Europäische Union (2015), o. S.

[20] Vgl. United Nations (2016), S. 2.

[21] Vgl. Dobbins, M. (2019), S. 108; Tort, M. G. (2019).

[22] Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 1 f.

[23] Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 2 f.

[24] Vgl. Stumpp, M. (2019), S. 71; Europäische Kommission (2018), S. 3; Financial Stability/Financial Services/Capital Markets Union (2018), S. 1 f.

[25] Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 3/ S. 5 – 9.

[26] Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 3 f/ S. 9 – 12.

[27] Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 4.

[28] Vgl. Stumpp, M. (2019), S. 79.

[29] Vgl. European Securities and Markets Authority (2019), o. S.

[30] Vgl. Deutscher Nachhaltigkeitskodex (2018), S. 3, Europäische Kommission (2018), S. 12 – 14.

[31] Vgl. Sopp, K./Baumüller, J. (2019), S. 1801 f.

[32] Vgl. Sopp, K./Baumüller, J. (2019), S. 1802 f.

[33] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2019), S. 2.

[34] Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 13.

[35] Vgl. Directorate-General for Financial Stability/Financial Services/Capital Markets Union/European Commission (2019), S. 6.

[36] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2019), S. 6.

[37] Vgl. Directorate-General for Financial Stability, Financial Services and Capital Markets Union (2019), S. 5.

[38] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2017), S. 5; Directorate-General for Financial Stability, Financial Services and Capital Markets Union (2019), S. 12 – 14.

[39] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2017), S. V.

[40] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2017), S. 17.

[41] Vgl. Directorate-General for Financial Stability, Financial Services and Capital Markets Union (2019), S. 13 – 17.

[42] Vgl. Am, M. W. u. a. (2017), S. 3.

[43] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2017), S. 13 ff/ S. 19.

[44] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2017), S. 5; Pariser Klimaabkommen (2015), Art. 2, Nr. 1.

[45] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2017), S. 13 ff/ S. 20 f/ S. 26 f.

[46] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2017), S. 13 ff/ S. 21 f.

[47] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2017), S.13 ff/ S. 22 f.

[48] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2017), S. 18.

[49] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2019), S. 3; Directorate-General for Financial Stability/Financial Services/Capital Markets Union European Commission (2019), S. 8.

[50] Vgl. Directorate-General for Financial Stability/Financial Services/Capital Markets Union European Commission (2019), S. 10f; Financial Stability/Financial Services/Capital Markets Union (2019), S. 8.

[51] Vgl. HGB (2019), § 289c.

[52] Vgl. Technical Expert Group on Sustainable Finance (2017), S. 14 – 21.

[53] Vgl. Europäische Kommission (2019), S. 29 f.

[54] Vgl. Directorate-General for Financial Stability/Financial Services/Capital Markets Union (2019), S. 5.

[55] Vgl Directorate-General for Financial Stability/Financial Services/Capital Markets Union European Commission (2019), S. 11.

[56] Vgl. Freidank, C.-C. u. a. (2018), S. 683.

[57] Vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 4.

[58] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 934; Drobeck, J. (1998), S. 42-44; Streim, H. (1995), S. 706 f.

[59] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar, § 289 HGB, Tz. 1f; HGB (2019), §§ 264/ 264a/ 264b.

[60] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289, Tz. 3.

[61] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289, Tz. 1; HGB (2019), § 264.

[62] Vgl. HGB (2019), § 290.

[63] Vgl. HGB (2019), §§ 315 – 317.

[64] Vgl. Baetge, J. u. a. (2014), S. 741 f; Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289, Tz. 7; Münchner Kommentar zum HGB (2013), § 289, Tz. 4 ff; Tesch, J./Wißmann, R. (2009), S. 25 ff.

[65] Vgl. Haller, A./Fuhrmann, C. (2012), S. 463; Stute, A. (2010), S. 37.

[66] Vgl. Fink, C. u. a. (2013), S. 4; Barth, D. (2009), S. 1.

[67] Vgl. Grottel, B. (2016), § 289, Tz. 6.

[68] Vgl. Baetge, J. u. a. (2017a), S. 742 f; Fink, C. u. a. (2013), S. 3f; Wysocki, K. v. (1990), S. 261.

[69] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 937 f.

[70] Vgl. Müller, S./Stawinoga, M. (2013), S. 4; Hommelhoff, P. (2002), § 289, Tz. 3.

[71] Vgl. AktG i. d. F. v. 1937, S. 107 – 170; AktG i. d. F. v. 1965, S. 1089 – 1184 i. V. m. AktG i. d. F. v. 1965 S. 1169; Barenhoff, P. A. (2009), S. 35 ff; Bauchowitz, H. (2000), S. 358; BiRiLiG (1985), S. 2355 – 2433; Coenenberg, A. G. (2018), S. 934; Durchführungsgesetz (DurchfG) zur 11. EG-Richtlinie 1993 S. 1282 – 1287; Fink, C. (2007), S. 190; Fink, C. u. a. (2013), S. 5; Hartmann, C. 2010, S. 612 f; Hommelhoff, P. (2002), § 289 HGB, Tz. 3; Kropff, B. (1980), S. 531 f; Lück, W. (1995), § 289, Tz. 1; Müller, S./Stawinoga, M. (2013), S. 4 f; Schöne, W.-D., (1988), S. 69 f; Selch, B. (2000), S. 357 – 361; Wolf, J. (1988), S. 14.

[72] Vgl. Barenhoff, P. A. (2009), S. 35; Hommelhoff, P. (2002), § 289HGB, Tz. 3.

[73] Vgl. KonTraG (1998a), S. 786 – 794; Baetge, J./Schulze, D. (1998), S. 942; Kütting, K./ Hütten, C. (1997), S. 251.

[74] Vgl. Barenhoff, P. A. (2009), S. 21 ff; Fink, BilReG (2004a), S. 3166 – 3182; 2001/65/EG; 2003/51/EG; C./Keck (2005), S. 138; Kaiser, K. (2005), S. 409 – 411; Kajüter, P. (2004), S. 198 – 202; Wolf, K. (2005), S. 438.

[75] Vgl. CSR-Richtlinien Umsetzungsgesetz (2016), S. 2; Kajüter, P. (2016), S. 507.

[76] Vgl. Seibt, C. (2016), S. 2707.

[77] Vgl. Kajüter, P. (2017), S. 617 f.

[78] Vgl. HGB (2019), § 342.

[79] Vgl. Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (2019), Profil – Überblick o. S.

[80] Vgl. HGB (2019), § 342.

[81] Vgl.; Fink, C. u. a. (2013), S. 129; Lange, K. W. (2013), § 289, Tz. 60; Müller, S./Stawinoga M. (2013), Tz. 9.

[82] Vgl. DRSC (2016a), DRS 20.

[83] Vgl. Baetge, J. u. a. (2014), S. 74 ff; Müller, S./Stawinoga, M. (2013), S. 32 ff.

[84] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar, (2018), § 289, Tz. 10 ff; DRSC (2012), DRS 20.12 – 20.30.

[85] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289c, Tz. 7.

[86] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289, Tz. 4.

[87] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289, Tz. 40/45/50/60; HGB (2019), §§ 289/315; Grottel, B. (2016), § 315, Tz. 75.

[88] Vgl. Coenenberg, A. G. (2018), S. 943.

[89] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.59 – 20.61.

[90] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.32 f.

[91] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.59.

[92] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.B25; Zülch, H./Höltken, M. (2013), S. 2463.

[93] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.60; Fink, C. u. a. (2013), S. 121; Fink, C. (2007), S. 159 ff.

[94] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.62f; Lange, K. W. (2013), § 289, Tz. 8 f.

[95] Vgl. Lange, K. W. (2013), § 289, Tz. 60 f.

[96] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.126 – 20.129.

[97] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.11.

[98] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.B24.

[99] Vgl. DRSC (2012), DRS. 20.64.

[100] Vgl. Lange, K. W. (2013), § 289, Tz. 55 ff; Baetge, J. u. a. (2012), S. 764 f.

[101] Vgl. DRSC (2012), DRS. 20.99 f.

[102] Vgl. Fink, C. u. a. (2013), S. 138 f; Coenenberg, A. G. (2018), S. 1067 ff.

[103] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.100.

[104] Vgl. Fink, C. u. a. (2013), S. 140.

[105] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.78 – 20.98.

[106] Vgl. Fink, C. u. a. (2013), S. 134.

[107] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.81 f.

[108] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.84 ff; Baetge, J. u. a. (2012), S. 766.

[109] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.89.

[110] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.87/ 20.90.

[111] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.89; Fink, C. u. a. (2013), S. 136.

[112] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.92; Fink, C. u. a. (2013), S. 137.

[113] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.95; Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 938 f.

[114] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 812 – 818; DRSC (2012), DRS 20.93 f/ 20.96; Fink, C. u. a. (2013), S. 138.

[115] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.65 – 20.77.

[116] Vgl. Fink, C. u. a. (2013), S. 129.

[117] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.65.

[118] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.66-20.68; Fink, C. u. a. (2013), S. 130.

[119] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.69 – 20.72; Grottel, B. (2016), § 315, Tz. 68; Coenenberg, A. G u. a. (2018), S. 944.

[120] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289, Tz. 55; DRSC (2012), DRS 20.108/ 20.54/ 20.B27; HGB (2019), §§ 289/ 315; IDW (2019), Kapitel F, Tz. 1376.

[121] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.101; Fink, C. u. a. (2013), S. 141 – 146; Henckel, N. u. a. (2014), S. 390 f; IDW (2019), Kapitel F, Tz. 1376; Lackmann, J/Stich, M. (2013), S. 242; Lange, K. W. (2013), § 289, Tz. 73 ff.

[122] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.101 – 20.113.

[123] Vgl. Kolb, S./Neubeck, G. (2016), S. 55 f.

[124] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.11.

[125] Vgl. Kolb, S./Neubeck, G. (2016), S. 56.

[126] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 945; DRSC (2012), DRS 20.113; Fink, C. u. a. (2013), S. 142/ 144.

[127] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.103 f.

[128] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.107; Fink, C. u. a. (2013), S. 147 ff; Lange, K. W. (2013), § 289, Tz. 127 – 132.

[129] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.11/ 20.B27; Fink, C. u. a. (2013), S. 151 f.

[130] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.102/ 20.106.

[131] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 945; HGB (2019), §§ 289c/ 315c.

[132] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 945; Lackmann, J./Stich, M. (2013), S. 236 ff; Zülch, H./Höltken, M. (2013), S. 2463.

[133] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.58; Zülch, H./Höltken, M. (2013), S. 2462.

[134] Vgl. Kütting, K./Heiden, M. (2002), S 935.

[135] Vgl. Kropff, B. (1980), S. 531 f; Selch, B. (2002), S. 360 f.

[136] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.11.

[137] Vgl. Knauer, T./Wömpener, A. (2011), S. 848; Helpenstein, T. (2014), S. 20/ 41.

[138] Vgl. Knauer, T. u. a. (2012), S. 169; Velte, P. u. a. (2011), S. 128; Knauer, T./Wömpener, A. (2012), S. 116.

[139] Vgl. Kajüter, P. u. a. (2014), S. 2841.

[140] Vgl. Barth, D. (2009), S. 41; DRSC (2012), DRS 20.118; HGB (2019), §§ 289/ 315, Fink, C. u. a. (2013), S. 165.

[141] Vgl. Fink, C. u. a. (2013), S. 165.

[142] Vgl. Barth, D. (2009), S. 41; Baetge, J. u. a. (1989), S. 41; Baetge, J. u. a. (2017a), S. 576 – 579; Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 946; Müller, S. u. a. (2013), S. 194.

[143] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.126; Henckel, N. u. a. (2014), S. 393.

[144] Vgl. Barth, D. (2009), S. 41; Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 946; DRSC (2012), DRS 20.120; Fink, C. u. a. (2013), S. 165.

[145] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.128/ 20.130.

[146] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.123 f/ 20.132/ 20.B41; Fink, C. u. a. (2013), S. 167; Müller, S./Ergün, I. (2013), S. 195.

[147] Vgl. Henckel, N. u. a. (2014), S. 389.

[148] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 946.

[149] Vgl. Kajüter, P. u. a. (2015), S. 514.

[150] Vgl. Baetge, J. u. a. (2012), S. 779; DRSC (2012), DRS 20.146 f; Thiere, M. (2009), S. 50.

[151] DRSC (2012), DRS 20.11; vgl. Kajüter, P. u. a. (2015), S. 521.

[152] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.147; Fink, C. u. a. (2013), S. 191.

[153] Vgl. Fink, C. u. a. (2013), S. 191.

[154] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.149 – 20.151; Fink, C. u. a. (2013), S. 192 f, Grottel, B. (2016), §315, Tz. 138 ff; Hölscher, R. u. a. (2018), S. 951; Müller, S. u. a. (2012), S. 286.

[155] Vgl. DRS (2012), DRS 20.163.

[156] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.153; Fink, C. u. a. (2013), S. 193, Grottel, B. (2016), §315, Tz. 138 ff.

[157] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 315, Tz. 34.

[158] Vgl. DRSC (21012), DRS 20.156.

[159] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.154; Hölscher, R. u. a. (2018), S. 952.

[160] Vgl. Müller, S. u. a. (2012), S. 285.

[161] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.162.

[162] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 947 f; DRSC (2012), DRS 20.157; Fink, C. u. a. (2013), S. 195; Grottel, B. (2016), § 315, Tz. 135; IDW (2017), S. 16 f.

[163] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289c, Tz. 59; IDW (2017), S. 16 f.

[164] Vgl. IDW (2017), S. 17.

[165] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 948, DRSC (2012), DRS 20.160/ 20.162; Kajüter, P. u. a. (2015), S. 517.

[166] Vgl. Kajüter, P. u. a. (2015), S: 516; Müller, S. u. a. (2012), S. 286.

[167] Vgl. Fink, C. u. a. (2013), S. 191.

[168] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289, Tz. 60 ff i. V. m. § 315, Tz. 130 ff; HGB (2019), § 286, IDW (2019), Abschnitt F, Tz. 136 ff.

[169] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.135 – 20.164.

[170] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.135.

[171] Vgl. Ergün, I./Müller, S. (2014), S. 10; Pauli, M./Albrecht, C. (2014), S. 1197.

[172] Vgl. DRSC (2012), DRS 5.26/ 20.

[173] DRSC (2012), DRS 20.11, vgl. Kajüter, P. u. a. (2015), S. 521.

[174] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.165 ff/ 20.B40; Baetge, J. u. a. (2012), S. 782.

[175] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 948; DRSC (2012), DRS 20.K137; Fink, C. u. a. (2013), S. 206.

[176] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 945; DRSC (2012), DRS 20.166; Lackmann, J./Stich, M. (2013), S. 236 ff; Zülch, H./Höltken, M. (2013), S. 2463.

[177] Vgl. Bundesregierung 2017 I, S. 802 ff.

[178] Vgl.Weber, J./Wasieleski, D. M. (2018), S. 42 – 48.

[179] Vgl. Europäische Kommission (2011), S. 7 f.

[180] Vgl. Beiersdorf, K. (2012), S. 31-39, Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 952.

[181] Vgl. BMJV (2016), S. 26; Köppel, P./Neureiter, M. (2004) S. 19-22; Kajüter, P. (2017), S. 617.

[182] Vgl. Kajüter, P. (2017), S. 617 f.

[183] Vgl. HGB (2019), §§ 267/ 293.

[184] Vgl. Coenenberg, A. G. u. a. (2018), S. 953; DRSC (2012), DRS 20.232; HGB (2019), §§ 289b, Abs. 1/ 315b, Abs. 1/ 267, Abs. 3, S. 1/ 264d.

[185] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2108), § 289, Tz. 31 f; HGB (2019), § 289b, Abs. 2.

[186] Vgl. Behncke, N./Fink, H. (2018), S. 11.

[187] Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 12.

[188] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289c, Tz. 5; HGB (2019), §§ 289c/ 315c.

[189] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289c, Tz. 1/ 5.

[190] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.241/20.252; HGB (2019), §§ 289b Abs. 3 S. 1/ 315b Abs. 3 S. 1; Kajüter, P. (2016), S. 509; Rimmelspacher, D. u. a. (2017), S. 226 f.

[191] Vgl. Fink, C./Schmidt, R. (2015), S. 2162 ff; HGB (2019), §§ 289d, S. 1/315c Abs. 3; Kajüter, P. (2017), S. 623; Kreipl, M./Müller, S. (2016), S. 2426 f.

[192] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289d, Tz. 2.

[193] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.296 – 20.330/20.B92; HGB (2019), § 289d S. 2.

[194] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289e, Tz. 2; HGB (2019), 3 289e Abs. 1.

[195] Vgl. DRSC (2017), DRÄS 8.

[196] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289e, Tz. 3 f; BMJV (2016), S. 53; HGB (2019), § 289e Abs. 2.

[197] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289c, Tz. 16 f; DRSC (2012), DRS 20.37; HGB (2019), § 289c Abs. 3.

[198] Vgl. DRSC (2012), DRS 20.19a/ 20.B65.

[199] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289c, Tz. 20; HGB (2019), § 289c Abs. 2.

[200] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289c, Tz. 21.

[201] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289c, Tz. 25.

[202] Vgl. HGB (2019), § 289c Abs. 3.

[203] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2018), § 289c, Tz. 30 f; Kajüter, P. (2017), S. 621; HGB (2019), § 289c Abs. 3.

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Titre
Die klimabezogene Berichterstattung deutscher Unternehmen. Kritische Würdigung des Status Quo sowie von Erweiterungsmöglichkeiten
Université
University of Bamberg
Note
1,3
Auteur
Année
2019
Pages
149
N° de catalogue
V508659
ISBN (ebook)
9783346082305
ISBN (Livre)
9783346082312
Langue
allemand
Mots clés
berichterstattung, unternehmen, kritische, würdigung, status, erweiterungsmöglichkeiten
Citation du texte
Julia Bettina Leicht (Auteur), 2019, Die klimabezogene Berichterstattung deutscher Unternehmen. Kritische Würdigung des Status Quo sowie von Erweiterungsmöglichkeiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/508659

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