Leasing im Steuerrecht am Beispiel des Fahrradleasings


Tesis (Bachelor), 2019

51 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen des Leasings
2.1 Arten des Leasings
2.1.1 Operate Leasing
2.1.2 Finanzierungsleasing
2.1.3 Vollamortisation
2.1.4 Teilamortisation
2.2 Leasingeffekte

3 Leasing im Steuerrecht
3.1 Leasing und Gewerbesteuer
3.2 Leasing und Körperschaftssteuer
3.3 Leasing und Umsatzsteuer
3.4 Auswirkungen auf die Bilanz

4 Überlassung von Dienstradern an den Arbeitnehmer
4.1 Vertragliche Grundlagen
4.2 Besteuerung beim Arbeitnehmer
4.2.1 Voraussetzungen der Gehaltsumwandlung
4.2.2 Pauschalbesteuerung
4.2.3 Konkrete Besteuerung
4.2.4 Auswirkung bei Tarifvertragen
4.3 Besonderheiten E-Bike Leasing
4.4 Sonderfalle
4.4.1 Mutterschutz und Elternzeit
4.4.2 Teilzeit
4.4.3 Fehlerhafte Berechnung des geldwerten Vorteils
4.4.4 Gleichzeitige Überlassung mehrerer Fahrrader
4.4.5 Verkauf des Dienstfahrrads an Mitarbeiter

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Rechtssprechungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anzahl verkaufter E-Bikes in Deutschland 2009-2018

Abbildung 2: Beziehungen der Teilnehmer beim Fahrradleasing

Abbildung 3: Zahlungsstrom eines Vollamortisationsvertags, Laufzeit 54 Monaten (Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre) aus der Leasinggeberperspektive

Abbildung 4: Zahlungsstrom eines Teilamortisationsvertrags über eine Laufzeit von 54 Monaten mit Andienungsrecht zum Restwert (Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre) aus der Leasinggeberperspektive

Abbildung 5: Zahlungsstrom eines kündbaren Vertrags mitunbestimmterLaufzeit. Die kalkulatorische Laufzeit (Zeitraum der Vollamortisation) betragt 60 Monate (BetriebsgewöhnlicheNutzungsdauer 5 Jahre)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Berechnung der Gewerbesteuer

Tabelle 2: Berechnung des Nettogehalts bei Gehaltsumwandlung

Tabelle 3: Lohnberechnung ohne geldwerten Vorteil und Fahrradnutzung

Tabelle 4: Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils

Tabelle 5: Berechnung der monatlichen Gehaltsabrechnung

Tabelle 6: Berechnung derjahrlichen Gesamtkosten des Fahrrads

Tabelle 7: Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils

Tabelle 8: Berechnung des geldwerten Vorteils bei Fahrradern, die nicht als Kraftfahrzeug eingestuft werden

Tabelle 9: Geldwerter Vorteil bei Überlassung mehrerer Fahrrader

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

E-Bikes1 und Pedelecs2, im Folgenden nur E-Bikes genannt, werden immer beliebter. Nicht nur Rentner setzen auf die motorisierte Unterstützung beim Fahrradfahren, sondern auch immer mehr junge Leute steigen auf ein E-Bike um. Gerade in GroBstadten finden immer Menschen Gefallen daran, auf elektrisierte Fahrrader umzusteigen, denn so können sie auch im dichten Berufsverkehr, besonders zu PendlerstoBzeiten, zügig und fast ohne Anstrengung unterwegs sein und damit wertvolle Freizeit zurückgewinnen. Wurden 2010 circa 200.000 E-Bikes verkauft, so haben sich die Verkaufszahlen innerhalb von 8 Jahren fast verfünffacht (980.000 verkaufte E-Bikes in 2018), wie Abbildung 1 zu entnehmen ist.

Abbildung 1: Anzahl verkaufter E-Bikes in deutschland 2009-2019

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eisenberger (2017)

Ein weiterer Grund für die steigende Beliebtheit liegt darin, dass E-Bikes mit einem Motor, der den Fahrer bis maximal 25 Stundenkilometer unterstützt, rechtlich als ,,normale“ Fahr­rader geiten3 und so laut StraBenverkehrsrecht nicht der Helmpflicht unterliegen. Zudem ist es erlaubt, den Fahrradweg zu nutzen. Auch wird weder ein Führerschein noch ein Versi- cherungskennzeichen zum Fahren eines E-Bikes benötigt.4

Entsprechend kann auch beobachtet werden, dass immer mehr Firmen auf E-Bikes als Fir- menflotte oder Firmenwagenersatz für Mitarbeiter setzen.

Beispielsweise kaufte 2013 der Chemiekonzern BASF 1.500 Fahrrader mit Motorisierung, damit sich seine Arbeitnehmer auf dem Firmengelande in Ludwigshafen zügig zwischen den einzelnen Gebaudekomplexen bewegen können, da die Wege auf dem Gelande bis zu zehn Kilometer betragen. Bis dato wurden die Fahrten mit umweltunfreundlichen Mofas zurück- gelegt, welche nun in den nachsten Jahren abgeschafft werden sollen.5

Auch der oberfrankische Automobilzulieferer Rehau AG bietet seinen Mitarbeitem statt ei­nem Firmenfahrzeug ein Firmenfahrrad an. Das Besondere hierbei: Der Zulieferer nutzte sein Knowhow aus der Mobilitatsbranche und entwickelte sein eigenes E-Bike mit dem Na­men ,,Nuvelos“.6

Diese Arbeit hat neben der Darstellung einer kurzen Übersicht verschiedener Leasingarten sowie deren steuerlichen Auswirkungen auf diverse Unternehmenssteuern zum Ziel, die Vorteile des Fahrradleasings sowohl für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber aufzuzeigen. Betrachtet wird zudem die gesetzliche Neuerung zum 01. Januar 2019 folgend aus dem Jah- ressteuergesetz 2018, welche die besondere Besteuerung bei Überlassung an den Arbeitneh­mer regelt. Anhand von fiktiven Beispielen werden die Gesetze und Regelungen quantifi- ziert.

2 Grundlagen des Leasings

Der Begriff des Leasings lasst sich auf das englische Wort „to lease“ zurückführen, das übersetzt ,,mieten“ beziehungsweise ,,pachten“ bedeutet. Im heutigen Sprachgebrauch wird Leasing als die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes bezeichnet.7

Die Bedeutung des Leasings im gesamtwirtschaftlichen Markt ist enorm, da für das Jahr 2018 die Investitionen bei 59,10 Milliarden Euro liegen. Dies entspricht einer Quote von 51,8% aller auBenfinanzierten Investitionen. Die Investitionen, die hingegen durch einen Kredit getatigt werden, kommen lediglich auf einen Anted von 48,2%.8

Das Leasing bietet zudem einige rechtliche und steuerliche Gestaltungsspielraume mit di­versen Kalkulationsformen, den sogenannten Leasingmodellen. Generell können alle Inves- titions- und Konsumgüter geleast werden, die eine mehrjahrige Lebensdauer haben, relativ werthaltig und marktgangig sind und als Eigentum erworben werden können. Nicht leasing- fahig sind hingegen Spezialanfertigungen oder Einbauten, die ausschlieBlich vom Auftrag- geber genutzt werden können.9

Abbildung 2: Beziehungen der Teilnehmer beim Fahrradleasing

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

Abbildung 2 zeigt exemplarisch eine mögliche die Beziehung zwischen Arbeitnehmer, Ar- beitgeber und der Leasinggesellschaft, die das Fahrrad zur Verfügung stellt. Zu erkennen ist, dass der Arbeitgeber sich um die Bezahlung der monatlichen Leasingraten kümmert. Ebenso werden Wartung und Versicherungsfalle über den Arbeitgeber abgewickelt.

Auch ist zu sehen, dass insgesamt zwei Vertrage geschlossen werden müssen: Zum einen zwischen Leasinggesellschaft und Arbeitgeber und zum anderen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der Leasingvertrag beinhaltet als vertragstypische Leistung stets die Überlassung einer Sa­che zur Nutzung auf Zeit gegen Entgelt. Damit grenzt sich der Leasingvertrag vom Kauf- vertrag dadurch ab, dass er keine Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung enthalt. Der Leasingvertrag zielt daher nicht auf die Veranderung der zivilrechtlichen Eigentumsverhalt- nisse ab. Allerdings ist hiervon die Frage der steuerlichen Eigentumszuordnung zu unter- scheiden. So kennt das Steuerrecht einen vom Zivilrecht zu unterscheidenden Eigentumsbe- griff. Im Steuerrecht sind die Wirtschaftsgüter auch vom rechtlichen Eigentümer zu bilan- zieren. Wird jedoch die Herrschaft von einer anderen Person oder anderem Unternehmen ausgeübt, sodass die Einwirkung des Eigentümers wahrend der Nutzungszeit ausgeschlossen ist, so ist diesem das Wirtschaftsgut als wirtschaftsrechtlicher Eigentümer zuzurechnen. Die Rechtgrundlage findet sich in § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1 AO.10

Leasing ist eine Form der Vermietung und keine Form der Finanzierung, obwohl nach §§ 488 ff BGB das Finanzierungsleasing als sonstige Finanzierungshilfe und somit als Darle- hensvertrag klassifiziert wird.11

Die zivilrechtliche Einordnung erfolgt im Wesentlichen nach §§ 535 ff BGB und ist somit dem Mietrecht in weiten Teilen zuzuordnen. Als Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt auf Zeit geht Leasing systematisch konform mit dem Wesen eines Mietvertrags. Unterschiede bestehen aber in der Verfahrensweise. Beim klassischen Mietvertrag wird ein Gut angebo- ten, welches dem Vermieter bereits gehort, wohingegen beim Leasing der Leasinggeber das Leasingobjekt haufig erst nach Abschluss des Leasingvertrags erwirbt. Des Weiteren ent- scheidet der Leasingnehmer ohne Einflussnahme des Leasinggebers über Beschaffenheit, Herkunft, Art und Einsatz des zu leasenden Objekts. Somit verbleibt das Investitionsrisiko beim Leasingnehmer, weshalb beim Finanzierungsleasing der Anspruch auf voile Deckung der Anschaffungs- und Finanzierungskosten bei einer festen Laufzeit besteht. Dies wird im Folgenden genauer erlautert.12

2.1 Arten des Leasings

2.1.1 Operate Leasing

Operate Leasing, auch Operational Leasing genannt, lasst sich dadurch charakterisieren, dass sich der Leasingnehmerjederzeit, gegebenenfalls unter Einhaltung einer Kündigungs- frist, ordentlich vom Vertrag lösen kann. Der Leasinggeber bekommt keine Entschadigungs- zahlung auf Grund der frühzeitigen Lösung vom Vertrag, womit das wirtschaftliche Risiko bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Leasinggeber liegt. Aber auch der Leasinggeber kannjederzeit den Vertrag ordentlich kündigen. Des Weiteren ist der Leasinggeber auch für die Instandhaltung des Gegenstandes verantwortlich.13

Bei dieser Form des Leasings werden die Leasingraten so berechnet, dass wahrend der Ver- tragslaufzeit, die haufig unterhalb einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 40% liegt, nur ein Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gedeckt wird. Zudem besitzt der Leasingnehmer keine Kaufverpflichtung (Andienungsrecht des Leasinggebers) und auch kein Ankaufsrecht (Kaufoption des Leasingnehmers).14

Diese Vertragsform eignet sich daher vor allem für den Leasingnehmer bei gangigen Gütern, die mehrere Male vermietet werden können oder auch bei Investitionsgütem, die einem schnellen technischen Fortschritt unterliegen.15

Der Leasinggeber geht bei dieser Art der Vertragsgestaltung ein spekulatives Risiko ein, denn um die Restamortisation auszugleichen, muss ein Verkauf oder eine weitere Vermie- tung des Leasingobjekts zu einem angemessenen Preis vom Leasinggeber erwartet werden können. Tritt ein plötzlicher Wertverlust des Objekts ein, beispielsweise durch eine groBe technische Innovation, so wird die Vertragsgestaltung bezüglich des Leasinggegenstandes für den Leasinggeber zum Verlustgeschaft.16

Oftmals werden zu den Leasingvertragen zusatzlich Servicevertrage geschlossen wie zum Beispiel Inspektions- und Wartungsvertrage durch den Leasinggeber. Durch die garantierte Instandhaltung und Funktionalitat des Objekts tragt der Leasinggeber auch diese Arten von Vermietungsrisiken. Eine weitergehende Annaherung des Leasingvertrags an den klassi- schen Mietvertrag liegt vor, wenn durch zusatzliche Serviceleistungen eine Zurückverlage- rung der Sach- und Preisgefahr dem Leasinggeber zugeordnet wird oder ein Verzicht auf Abtretung der Gewahrleistungsansprüchen vorliegt.17

2.1.2 Finanzierungsleasing

Bei dieser Art des Leasings existiert im Gegensatz zum Operate Leasing eine feste Grund- mietzeit. Diese eignet sich für mittel- bis langfristige Anschaffungen. Der Vertrag kann bei vertragsgemaBer Erfüllung weder vom Leasingnehmer noch vom Leasinggeber vorzeitig or- dentlich gekündigt werden. Dies ist das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, welches das Finanzierungsleasing vom Operate Leasing unterscheidet. Allerdings werden dem Leasing­geber auBerordentliche Kündigungsrechte eingeraumt, beispielsweise für den Fall, dass der Leasingnehmer die Raten nicht mehr begleicht und so in Leistungsverzug gerat.18

Die Grundmietzeit des Leasingobjekts ist bei dieser Form des Leasings in der Regel kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die hierdurch entstehende Finanzierungslücke wird durch die Pramienzahlungen wahrend der Mietdauer ausgeglichen. Auf diese Weise sind wahrend der Grundmietzeit zumindest die Anschaffungs- und Herstellungskosten, so- wie alle Nebenkosten, einschlieBlich Finanzierungs- und Risikokosten, gedeckt. Zusatzlich wird auf die Pramie ein Gewinnzuschlag des Leasinggebers addiert. Das Finanzierungsrisiko tragt der Leasingnehmer, da das Leasingobjekt nicht beliebig zurückgegeben werden kann. Aber auch für regelmaBige Wartung und Instandhaltung ist bei diesem Vertragstyp regelma- Big der Leasingnehmer verantwortlich.19

2.1.3 Vollamortisation

Man bezeichnet einen Leasingvertrag, der sich auf die Kalkulation der Leasinggesellschaft bezieht, als Vollamortisationsvertrag oder auch ,,Full-pay-out-Vertrag“. Darunter ist zu ver- stehen, dass weder der Leasingnehmer noch der Leasinggeber den Vertrag vor Ende der Grundmietzeit ordentlich kündigen kann. Der Leasingnehmer zahlt bei diesem Vertragstyp die gesamten Investitionskosten inklusive Zinsen, Kosten und Gewinnaufschlag des Lea- singgebers. Zum Ende der Grundmietzeit ist der Leasinggegenstand komplett bezahlt, je- doch kann die Option für eine Mietverlangerung eingeraumt oder der Leasinggegenstand zum Kauf angeboten werden.20

Der Kaufpreis, im Fall der Endkaufoption nach Ende der Leasingzeit, richtet sich haufig nach dem Restbuchwert, der durch die amtlichen AfA-Tabellen ermittelt werden kann, be- ziehungsweise nach dem niedrigeren „gemeinen Wert“, also dem erzielbaren Marktpreis. Bei einer Verlangerung der Mietzeit wird regelmabig der Restbuchwert bzw. der „gemeine Wert“ als neue Grundlage zur Berechnung der Leasingrate herangezogen. Somit verringert sich die monatliche Belastung für den Leasingnehmer erheblich und der Leasinggegenstand bleibt weiterhin im zivilrechtlichen Eigentum des Leasinggebers nach steuerlichen Grund- satzen. Kommt kein anschliebender Kauf oder Mietvertrag zustande, so ist der Gegenstand an den Leasinggeber zurückzugegeben.21

Die Vertrage werden normalerweise so gestaltet, dass der Leasinggegenstand nach Auffas- sung der Finanzverwaltung dem Leasinggeber steuerlich zugerechnet werden kann. Dies hat zur Folge, dass das Leasinggut in der Bilanz des Leasinggebers aktiviert werden muss und Abschreibungen nach § 7 EStG vorzunehmen sind. Der Leasingnehmer hingegen kann die Leasingraten als Betriebsausgaben nach § 4 EStG absetzen.22

Bei der Vertragsgestaltung ist es wichtig, dass die sogenannte ,,40-90-Regel“ bei der Nut- zungsdauer eingehalten wird. Betragt die Nutzungsdauer weniger als 40% gegenüber der gewöhnlichen Nutzungsdauer oder mehr als 90%, so wird der Leasinggegenstand dem Lea­singnehmer zugeschrieben, da die Finanzverwaltung dann von einem normalen Mietvertrag ausgeht. Dadurch muss der Leasinggegenstand beim Leasingnehmer bilanziert werden. Der Leasinggeber hingegen stellt eine Forderung in Höhe der eigentlich vereinbarten Leasingra­ten in seine Bilanz ein.23

Untenstehende Abbildung 3 zeigt beispielhaft, aber nicht mabstabsgetreu einen Zahlungs- strom aus Leasinggeberperspektive bei einem Vollamortisationsvertrag mit einer Laufzeit von 54 Monaten (90% der BgN) bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jah- ren.

Abbildung 3: Zahlungsstrom eines Vollamortisationsvertags, Laufzeit 54 Monaten (Be- triebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre) aus der Leasinggeberperspektive

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Kratzer/Kreuzmair (2002), S.61

2.1.4 Teilamortisation

Teilamortisationsvertrage sind für den Leasingnehmer interessant, wenn eine geringe finan- zielle Belastung gewünscht und eine Weiternutzung des Leasinggegenstandes nach Ende der Laufzeit zunachst nicht vorgesehen ist.24

Der Vertrag wird über eine Grundmietzeit abgeschlossen, die zwischen 70 und 90 Prozent der steuerlichen Abschreibungszeit liegt. Des Weiteren ist der Vertrag wahrend der Laufzeit nicht ordentlich kündbar. Die monatlichen Abschlage decken wahrend der Mietzeit nicht die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und weitere Faktoren, wie Zins und Ge- winnaufschlag. Ein Teil dieser Kosten wird in die Periode nach Ablauf des Vertrages gelegt, wodurch sich für den Leasingnehmer ein kostengunstiger Finanzierungseffekt ergibt. Somit muss der Leasingnehmer einen geringeren monatlichen Abschlag bezahlen und seine Ge- samtbelastung reduziert sich.25

Nach Ablauf der Grundmietzeit behalt sich der Leasinggeber vor, das Objekt dem Leasing­nehmer zum Kauf anzubieten. Dies ist für den Leasinggeber lohnend, wenn der Verkehrs- wert des Wirtschaftsguts den kalkulatorischen Restwert nicht übersteigt. Ansonsten kann der Leasinggeber, der in diesem Fall auch wirtschaftlicher Eigentümer ist, versuchen, das Lea- singobjekt zum Marktpreis zu verkaufen oder weiter zu vermieten, sodass die Chance be- steht, einen höheren Erlös zu erzielen.26

Abbildung 4 stellt den Zahlungsstrom bei einem Teilamortisationsvertrag aus Sicht des Lea- singgebers dar. Hier betragt die gewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre, die Vertragslaufzeit betragt 54 Monate (90% der BgN). Dem Leasingnehmer wird zum Ende der Laufzeit der Leasinggegenstand zum Restwert angedient. Auch diese Abbildung ist beispielhaft und nicht mabstabgetreu.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Kratzer/Kreuzmair (2002), S. 63

Mit dem Teilamortisationserlass vom 22.01.1975 wurde aber auch die Möglichkeit eines kündbaren Vertrags beschrieben. Die Unterschiede zu den regularen Teil- und Vollamorti- sationsvertragen sind festgesetzte Kündigungsstichtage wahrend der Laufzeit und der Weg- fa.ll der steuerlich maximal zulassigen Laufzeit von 90% der betriebsgewöhnlichen Nut­zungsdauer.27

Abbildung 5 zeigt den Zahlungsstrom, beispielhaft und nicht mabstabgetreu, des kündbaren Vertrags aus Sicht des Leasinggebers mit unbegrenzter Laufzeit. Die kalkulatorische Lauf- zeit betragt 60 Monate und entspricht dem Zeitraum der Vollamortisation.

Zu sehen ist hier, dass das erste Kündigungsrecht erst nach der 40%igen betriebsgewöhnli- chen Nutzungsdauer (steuerrechtliche Mindestlaufzeit) angeboten wird. Nach den ersten 24 Monaten werden weitere Kündigungsrechte alle sechs Monate angeboten. Die Abschluss- zahlungen werden mit anhaltender Laufzeit geringer. Zudem ist es möglich, dass der Lea- singgegenstand nach der Laufzeit von 60 Monaten weiter gemietet wird.

2.2 Leasingeffekte

Unternehmen verfügen über verschiedene Finanzierungsmöglichkeit bei Investitionen. Je nach Liquiditat und Bonitat des Unternehmens sowie des Verwendungszwecks ist zwischen den Finanzierungsinstrumenten zu entscheiden. Am Besten eignen sich Eigenkapital und mittel- und langfristige Darlehen, um die Investition zu tatigen, da das Ziel der Finanzierung der Erwerb und Erhalt des Eigentums des Investitionsguts ist. Aber auch Leasing und Miet- vertrage können sinnvoll sein, da keine Kapitalbindung für den Nutzer entsteht.

Liquiditatseffekt

Eine Investition, vor allem beim Kauf einer Sache, hat immer einen Effekt auf die Liquiditat des Unternehmens. Auch wenn man durch die Aufnahme eines Darlehens die Liquiditat wieder verbessern kann, in dem man den Kaufpreis ausgleicht, so wird aber dennoch die Kreditlinie beeinflusst. Durch Leasing bleibt die Liquiditat so gut wie unangetastet, da hier nur monatliche Raten zu zahlen sind. Allerdings kann es bei einer anfangs schlechteren Bo­nitat bzw. eines Liquiditatsstatus dazu kommen, dass eine Sonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrags fallig wird. Für ein langfristig genutztes Leasinggut wird, wie in Kapitel 2.1.2 schon erwahnt wurde, eine Laufzeitobergrenze von 90% der BgN eingeplant. Wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen durch die Investition weitere Ertrage erzielt, so decken diese Ertrage die Leasingraten und das Investment ist liquiditatsneutral. Dieser Ef­fekt wird auch „pay-as-you-earn“ Effekt genannt.28

Bilanzeffekt

Durch das Leasing ist die Anschaffung des Wirtschaftsguts für den Leasingnehmer bilanz- neutral. Das Gut wird in der Bilanz der Leasinggebers aktiviert und stellt somit einen Posten im Anlagevermögen dar, welches über die Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Die Leasing­raten stellen für den Leasingnehmer einen ertragswirksamen Mietaufwand dar.

Der Leasingnehmer verbessert seine Bilanzstruktur, da die monatlichen Raten nicht als Ver- bindlichkeiten in der Bilanz gebucht werden dürfen, da diese als schwebendes Geschaft an- gesehen werden. Die Raten sind lediglich in der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasing- nehmers zu finden.29

[...]


1 Fahrrader mit Motorisierung.

2 Fahrrader mit Trittunterstützung.

3 § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV.

4 §§ 1 Abs. 3 StVG, §1 PflVG.

5 Vgl. Jendrischik (2013)

6 Vgl. Oelschlegel (2016)

7 Vgl. Perridon/Steiner (2007), S. 445.

8 https://bdl.leasingverband.de/zahlen-fakten/leasing-in-deutschland/jahres-und-strukturdaten/.

9 Vgl. Podoscheck (2017), S. 6.

10 Vgl. Bordewin (1989), S. 26.

11 Vgl. Kratzer/Kreuzmair(2002), S. 15.

12 Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 16.

13 Vgl. Bordewin (1989), S. 21.

14 Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 72.

15 Vgl. Perridon/Steiner (2007), S. 445.

16 Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 73.

17 Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 73.

18 Vgl. Bordewin (1989), S. 42.

19 Vgl. Perridon/Steiner (2007), S. 446.

20 Vgl. Scheffler (2010), S. 126 f.

21 Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 56.

22 Vgl. Bordewin (1989), S. 19.

23 Vgl. https://www.leasingo.de/lexikon/40-90-regel, aufgerufen am 06.05.2019.

24 Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 237.

25 Vgl. Tacke (1999), S. 1.

26 Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 63.

27 Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 63.

28 Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 105.

29 Vgl. Tacke (1999), S. 6 ff.

Final del extracto de 51 páginas

Detalles

Título
Leasing im Steuerrecht am Beispiel des Fahrradleasings
Universidad
University of Applied Sciences Hof
Calificación
2,0
Autor
Año
2019
Páginas
51
No. de catálogo
V508865
ISBN (Ebook)
9783346070401
ISBN (Libro)
9783346070418
Idioma
Alemán
Palabras clave
Steuern, Fahrradleasing, Leasing, Steuerrecht
Citar trabajo
Denis Thillmann (Autor), 2019, Leasing im Steuerrecht am Beispiel des Fahrradleasings, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/508865

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