Die Arbeit folgt der Frage, wann ein Verwaltungsakt generell ungültig ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine Eingliederungsvereinbarung, einen im Grunde öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag, durch Verwaltungsakt ersetzen zu können und unter welchen Umständen eine Eingliederungsvereinbarung, die als Verwaltungsakt erlassen wurde, als ungültig gelten muss.
Der Verwaltungsakt (VA) ist klassisches Handlungsinstrument des deutschen Verwaltungsrechts und besitzt auch im Rechtskreis SGB II eine wichtige Stellung. Im Rahmen dieser Ausarbeitung sollen zunächst hinleitend der Verwaltungsakt im VwVfG sowie die Ungültigkeit bzw. die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts im VwVfG vorgestellt werden. Darauf aufbauend soll der Spezialfall Eingliederungsvereinbarung (EGV) nach §15 SGB II bzw. der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt nach §15 Abs. 1 Satz 6 SGB II näher betrachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Verwaltungsakt im Verwaltungsverfahrensgesetz
2.1 Arten von Verwaltungsakten
2.2 Nichtigkeit von Verwaltungsakten
2.3 Abgrenzung der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten
3. Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II
3.1 Der Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt
3.2 Zulässigkeit des Erlasses einer EGV als Verwaltungsakt
3.3 Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des ersetzenden Verwaltungsakts
3.4 Nichtigkeit des ersetzenden Verwaltungsaktes
4. Fazit
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