Die Ungültigkeit von Verwaltungsakten im SGB II in Anlehnung des VwVfG

Eingliederungsvereinbarung


Dossier / Travail de Séminaire, 2019

14 Pages, Note: 2,0

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Verwaltungsakt im Verwaltungsverfahrensgesetz
2.1 Arten von Verwaltungsakten
2.2 Nichtigkeit von Verwaltungsakten
2.3 Abgrenzung der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten

3. Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II
3.1 Der Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt
3.2 Zulässigkeit des Erlasses einer EGV als Verwaltungsakt
3.3 Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des ersetzenden Verwaltungsakts
3.4 Nichtigkeit des ersetzenden Verwaltungsaktes

4. Fazit

1. Einleitung

Der Verwaltungsakt (VA) ist klassisches Handlungsinstrument des deutschen Verwaltungsrechts und besitzt auch im Rechtskreis SGB II eine wichtige Stellung. Im Rahmen dieser Ausarbeitung sollen zunächst hinleitend der Verwaltungsakt im VwVfG sowie die Ungültigkeit bzw. die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts im VwVfG vorgestellt werden. Darauf aufbauend soll der Spezialfall Eingliederungsvereinbarung (EGV) nach §15 SGB II bzw. der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt nach §15 Abs. 1 Satz 6 SGB II näher betrachtet werden. Die Arbeit folgt der Frage, wann ein Verwaltungsakt generell ungültig ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine Eingliederungsvereinbarung, einen im Grunde öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag, durch Verwaltungsakt ersetzen zu können und unter welchen Umständen eine Eingliederungsvereinbarung, die als Verwaltungsakt erlassen wurde, als ungültig gelten muss.

2. Der Verwaltungsakt im Verwaltungsverfahrensgesetz

Was im Privatrecht der Vertrag ist, ist für das Verwaltungsrecht der VA.[1] In der Form des Vertrags drückt sich die freie Übereinkunft von gleich oder fast gleich stark gedachten Partnern aus; „der Verwaltungsakt war und ist typische Handlungsform der „hoheitlich“ handelnden, insbesondere einseitig aus rechtlicher Überlegenheit heraus regelnden Verwaltung.“[2] Die Behörde ist berechtigt, immer dann die Rechtsform VA zu wählen, wenn sie zur einseitigen bzw. hoheitsrechtlichen Regelung einer Rechtsbeziehung ermächtigt ist.[3] Die gesetzliche Definition des VAs lautet für alle Verwaltungsbereiche gleich nach §31 SGB X; §35 VwFvG-Bund und entsprechende Ländervorschriften: „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“[4]

Der VA ist Rechtsinstrument, durch das die Verwaltung die Rechtsbeziehung zu ihren Bürgern[5] einseitig autoritativ und verbindlich im Einzelfall konkret regelt; auch „rechtswidrige Verwaltungsakte werden bestandskräftig und müssen vom Bürger befolgt werden, wenn er sie nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen angreift; eine nur sehr seltene Ausnahme gilt (…) für Verwaltungsakte, die nach §44 VwVfG nichtig sind.“[6] Die Behörden vollstrecken ihre VAe selbst.[7]

2.1 Arten von Verwaltungsakten

Dabei sind VA so vielgestaltig, wie die Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Bürger. Neben dem belastenden VA, der typischerweise ein Gebot oder Verbot an den Bürger enthält, existiert der begünstigende VA, der eine Zahlung oder sonstige Leistung bewilligt. Hinzu kommt der VA mit Doppelwirkung, auch Dritt- oder Mehrfachwirkung genannt.[8] Gestaltende VAe begründen, verändern oder beseitigen ein konkretes Rechtsverhältnis unmittelbar, ohne zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen. Beispiele sind hierbei die Zusicherung (§38 VwVfG), die Aufenthaltserlaubnis oder die Zulassung zum Studium.[9] Feststellende VAe legen einen Anspruch oder eine rechtserhebliche Eigenschaft einer Person oder Sache verbindlich fest, wie beispielsweise die Feststellung des Grades der Behinderung nach §69 SGB IX oder der Leistungsbescheid.[10] Mitwirkungsbedürftige VAe werden nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Betroffenen erlassen, beispielsweise die Bewilligung von Arbeitslosengeld oder die Einbürgerung.

Für die VAe schreibt das VwVfG keine Form vor; nach §37 Abs. 2 S.1 kann der VA „schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden“, wobei die Schriftform die Regel ist, um Klarheit, Beweisbarkeit und Rechtssicherheit zu erreichen.[11] Die elektronische Form bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz, worauf §37 Abs. 3 S.2 und Abs.4 VwVfG Bezug nehmen. Ergänzt bzw. beschränkt werden die verschiedenen Formen des VA und dessen Hauptregelung durch Nebenbestimmungen nach §36 VwVfG.

2.2 Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Nichtige VA bringen keine Rechtswirkung hervor und müssen durch Bürger nicht beachtet werden. „Wiegt die Rechtswidrigkeit besonders schwer, lässt es sich vor dem Rechtsstaatsprinzip nicht rechtfertigen, den Verwaltungsakt (…) als rechtswirksam anzusehen. In einem solchen Fall ordnet §43 III VwVfG die Nichtigkeit, d.h. Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an“[12]. Bürgern steht der Rechtsbehelf der Nichtigkeitsfeststellung zur Verfügung, um eventuelle Unsicherheiten zu klären. Darüber hinaus kann durch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage die Feststellung durch ein Verwaltungsgericht begehrt werden.[13]

Die Voraussetzungen, unter denen ein VA als nichtig anzusehen ist, waren lange Zeit umstritten. Gegenstand des Diskurses war die Frage, ob nur objektive Rechtsverstöße als Nichtigkeitsgründe anzusehen sind. Diese Sichtweise würde Verfahrensfehler oder Fehler der Willensbildung der Behörde nicht als Gründe für eine Nichtigkeit anerkennen.[14] Das VwVfG folgt dieser Einschätzung nicht und vertritt die Auffassung, dass auch subjektive Elemente eine zentrale Rolle spielen. Gemäß der in § 44 I VwVfG verankerten Evidenztheorie muss ein VA nicht nur an einem besonders schwerwiegenden Rechtsfehler leiden, sondern Fehler müssen bei vollständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich sein.[15]

§44 VwVfG beinhaltet in Abs. 2 eine Typisierung möglicher Situationen und erleichtert somit die Prüfung bzw. Beurteilung der Nichtigkeit / Unwirksamkeit. Im Einzelnen benennt die Vorschrift folgende Nichtigkeitsgründe, die im Folgenden verkürzt aufgezählt sind:

- Der VA wurde schriftlich oder elektronisch erlassen, die erlassende Behörde ist aber nicht erkennbar.
- Der VA erfordert die Aushändigung einer Urkunde.
- Der VA wird von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen.
- Der VA ist aus tatsächlichen Gründen von niemanden ausführbar.
- Der VA verstößt gegen die guten Sitten.

Aus §44 Abs. 1 VwVfG ergeben sich weitere Fehler, die eine Nichtigkeit zur Folge haben können. Beispielsweise zählen hierzu die absolut sachliche Unzuständigkeit (Immatrikulation durch das Jobcenter), einen VA an einen nicht mehr existenten Adressaten (VA an einen Verstorbenen) zu erlassen oder eine absolute rechtliche Unmöglichkeit (Versetzung eines Nichtbeamten in den Ruhestand). Aus §44 III Nr. 1-4 VwVfG ergeben sich Fallgruppen, bei denen die Nichtigkeit nicht per se eintreten soll, obgleich im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit vorliegen. Dies kann beispielsweise bei der Mitwirkung einer durch Befangenheit ausgeschlossenen Person vorliegen.

Darüber hinaus können auch nur Teile eines VAs nichtig sein. In einem derartigen Fall ist zu prüfen, ob die „Nichtigkeit eines Teiles den gesamten Verwaltungsakt infiziert oder ein rechtmäßiger Rest Bestand haben kann.“[16] Erichsen und Ehlers verweisen auf die noch unzureichende gesetzliche Regelung zu dieser Frage.[17]

2.3 Abgrenzung der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten

„Allein aus der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes darf niemals auf seine Nichtigkeit geschlossen werden. Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nur unter den Voraussetzungen von §44 VwVfG nichtig“[18] Rechtswidrige Rechtsnormen sind grundsätzlich nichtig. Ein VA ist rechtswidrig, wenn die erlassende Behörde mit dem VA gegen Rechtsnormen mit Außenwirkung verstößt. „Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kann sowohl aus einem Rechtsverstoß beim Vorgang des Erlassens (Verfahrensfehler) als auch aus einem Rechtsverstoß, der im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen, erfolgen.“[19] Rechtswidrige VAe werden bzw. bleiben hingegen wirksam, sofern diese nicht eigens aufgehoben werden. Formale Fehler des §45 und §46 VwVfG gelten als Ausnahmen und führen nicht zur Aufhebbarkeit. Ein VA ist nur in den unter §44 VwVfG genannten Fällen nichtig und benötigt keine Aufhebung.

3. Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II

Die Eingliederungsvereinbarung ist Hauptgegenstand der Eingliederungsbemühungen im SGB II. In ihr bildet sich der Grundsatz des Förderns und Forderns (§2 und §14 SGB II) unmittelbar ab. Nach herrschender juristischer Meinung handelt es sich um einen „subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen (Austausch-)Vertrag §§ 53 ff. SGB X“[20] bzw. §56 VwVfG, der im Einvernehmen zwischen Jobcenter und erwerbsfähigem Leistungsberechtigten (eLb) geschlossen werden muss, d.h. also konkret unter dessen direkter Mitwirkung. Die Begründung zum Austauschvertrag ergibt sich aus §55 Abs. 1 SGB X, da sowohl Behörde als auch Leistungsberechtigter zu gegenseitigen Leistungen verpflichtet werden.[21]

Zu den gesetzlichen Mindestanforderungen der Vereinbarung zählen die vom Jobcenter zugesagten Eingliederungsleistungen, die verabredeten Eigenbemühungen, welche Leistungen von Dritten zu beantragen sind und die Nachweise des eLb. Kommt keine Vereinbarung mit dem eLb zustande, ist das Jobcenter gehalten, einseitig die für die EGV gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen durch VA festzulegen. Weist ein eLb trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen nach §§ 31f. SGB II die geforderten Eigenbemühungen nicht nach, so können Sanktionen in Form von Geldkürzungen eintreten.[22]

[...]


[1] Vgl. Bull, Verwaltungsrecht, S. 295.

[2] Bull, Verwaltungsrecht, S. 295.

[3] Vgl. ebd. S. 296.

[4] Papenheim u.a., Verwaltungsrecht, S. 342.

[5] Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, die Angaben beziehen sich auf Angehörige beider Geschlechter.

[6] Detterbeck, Verwaltungsrecht, S. 137f.

[7] Vgl. Detterbeck, Verwaltungsrecht, S. 138.

[8] Vgl. Bull / Mehde, Verwaltungsrecht, S. 306; typisches Praxisbeispiel bietet eine Baugenehmigung.

[9] Vgl. ebd. S. 307.

[10] Vgl. Papenheim u.a., Verwaltungsrecht, S. 344.

[11] Vgl. Bull / Mehde, Verwaltungsrecht, S. 309.

[12] Erichsen / Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 699.

[13] Vgl. ebd. S. 699.

[14] Vgl. Buhl / Mehde, Allgemeines Verwaltungsrecht, S.328.

[15] Vgl. Erichsen / Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 700.

[16] Erichsen / Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 700.

[17] Vgl. Erichsen / Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 701.

[18] Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, S. 202.

[19] Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, S. 200.

[20] Xylaki, Eingliederungsvereinbarung, S. 49.

[21] Vgl. Xylaki, Eingliederungsvereinbarung, S. 53. Ein striktes synallagmatisches Gegenseitigkeitsverhältnis von Eingliederungsleistungen und –bemühungen ist nicht erforderlich, weswegen die EGV einen sogenannten unechten bzw. hinkenden Austauschvertrag darstellt.

[22] Vgl. Berg u.a., Vermittlungsfachkräfte, S. 7.

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Die Ungültigkeit von Verwaltungsakten im SGB II in Anlehnung des VwVfG
Sous-titre
Eingliederungsvereinbarung
Université
University of Kassel  (Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften)
Note
2,0
Année
2019
Pages
14
N° de catalogue
V510093
ISBN (ebook)
9783346089069
ISBN (Livre)
9783346089076
Langue
allemand
Mots clés
Verwaltungsakt SGB II, Eingliederungsvereinbarung
Citation du texte
Anonyme, 2019, Die Ungültigkeit von Verwaltungsakten im SGB II in Anlehnung des VwVfG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/510093

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