Abschaffung der Kapitalertragsteuer. Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung


Tesis (Bachelor), 2017

60 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

A. Abgeltungsteuer und Politik

B. Vorbereitende Konzepte
I. Abgeltungsteuer und Reformen
II. Unternehmensbewertung und Steuern
1. Konzepte der Unternehmensbewertung
2. Modelle der Unternehmensbewertung

C. Abschaffung der Kapitalertragsteuer
I. Nachfolgerregelung
II. Annahmen der Modellwelt
III. Besteuerung und Kapitalisierungszinssatz
IV. Besteuerung und Wachstum
V. Berechnungen des Unternehmenswert
1. Eigenkapitalwert ohne Fremdfinanzierung
2. Wertbeitrag der Fremdfinanzierung
VI. Auswirkung auf den Unternehmenswert

D. Abschließende Bemerkung

E. Anhang

Gesetzes- und Standardverzeichnis

Verzeichnis der Gesetzesmaterialien

Abbildungsverzeichnis

Abb. Nr.: 1 Wertermittlung in der APV-Methode

Abb. Nr.: 2 Wert des unverschuldeten Unternehmens

Abb. Nr.: 3 Wertbeitrag des Unternehmensteuereffekt

Abb. Nr.: 4 Wertbeitrag des Tilgungseffekt

Abb. Nr.: 5 Tax-CAPM im Halbeinkünfteverfahren

Abb. Nr.: 6 Tax-CAPM im Abgeltungsteuersystem

Abb. Nr.: 7 Wiederanlagerendite ohne Betrachtung der persönlichen Steuer

Abb. Nr.: 8 Wiederanlagerendite mit Betrachtung der persönlichen Steuer

Abb. Nr.: 9 Wert des unverschuldeten Eigenkapitals (Abgeltungsteuersystem/Ewige Rente)

Abb. Nr.: 10 Wert des unverschuldeten Eigenkapitals (Abgeltungsteuersystem/Detailplanungsphase)

Abb. Nr.: 11 Wert des unverschuldeten Eigenkapitals (Halbeinkünfteverfahren/Ewige Rente)

Abb. Nr.: 12 Unternehmensteuereffekt (Abgeltungsteuersystem/Ewige Rente)

Abb. Nr.: 13 Einkommensteuereffekt I (Halbeinkünfteverfahren/Ewige Rente)

Abbildungen im Anhang:

Anh. Abb. Nr.: 1 Tax-CAPM im Szenario I

Anh. Abb. Nr.: 2 Tax-CAPM im Szenario II

Anh. Abb. Nr.: 3 Tax-CAPM im Szenario III

Tabellenverzeichnis

Tab. Nr.: 1 Berechnung des Free Cashflow

Tab. Nr.: 2 Zusammenfassung der Kapitalmarktdaten

Tab. Nr.: 3 Zusammenfassung der Unternehmenswerte

Tab. Nr.: 4 Zusammensetzung der Unternehmenswerte

Tab. Nr.: 5 Zusammenfassung der Kapitalisierungszinssätze

Tab. Nr.: 6 Zusammenfassung der Steuerbelastung

Tabellen im Anhang:

Anh. Tab. Nr.: 1 Annahmen für den Kapitalmarkt im Szenario I

Anh. Tab. Nr.: 2 Annahmen für den Kapitalmarkt im Szenario II

Anh. Tab. Nr.: 3 Annahmen für den Kapitalmarkt im Szenario III

Anh. Tab. Nr.: 4 Kapitalwertneutrale Wiederanlage mit unterschiedlicher Perspektive

Anh. Tab. Nr.: 5 Annahmen in der Modellwelt

Anh. Tab. Nr.: 6 Ausgangsbasis der Earnings before Taxes in jedem Szenario

Anh. Tab. Nr.: 7 Bestandsverlauf des Fremdkapitals

Anh. Tab. Nr.: 8 Cashflows im Szenario I

Anh. Tab. Nr.: 9 Cashflows bei reiner Eigenfinanzierung im Szenario I

Anh. Tab. Nr.: 10 Berechnungen zum Unternehmenswert im Szenario I

Anh. Tab. Nr.: 11 Cashflows im Szenario II

Anh. Tab. Nr.: 12 Cashflows bei reiner Eigenfinanzierung im Szenario II

Anh. Tab. Nr.: 13 Berechnungen zum Unternehmenswert im Szenario II

Anh. Tab. Nr.: 14 Cashflows im Szenario III

Anh. Tab. Nr.: 15 Cashflows bei reiner Eigenfinanzierung im Szenario III

Anh. Tab. Nr.: 16 Berechnungen zum Unternehmenswert im Szenario III

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Abgeltungsteuer und Politik

Die Abgeltungsteuer war im Wahlkampf ein beliebtes Thema bei dem sich die meisten Parteien über eine geplante Abschaffung einig waren.1 Der Grund hierfür basiert häufig auf einer Überlegung zur Steuergerechtigkeit. So soll die Abgeltungsteuer, ausgeschüttete Kapitalerträge im Vergleich zu reinen Arbeitseinkünften bevorzugen. Dieser Überlegung folgt auch der von der Landesregierung Brandenburg verfasste Beschluss zur Abschaffung der Abgeltungsteuer an den Bundesrat im Oktober 2016.2 Eine Abschaffung der Kapitalertragsteuer in Form der heutigen Abgeltungsteuer würde somit zunächst die Frage nach einer möglichen Nachfolgeregelung aufwerfen, die in den folgenden Kapiteln untersucht wird.

Als Vergleich soll eine Kapitalgesellschaft unter der Abgeltungsteuer betrachtet werden. Etwaige Annahmen über Anteilseigner und Besteuerung werden in den jeweiligen Kapiteln näher erläutert. Bevor mit einer tieferen Analyse in Kapitel C begonnen wird, werden im nachfolgenden Kapitel B Mechanismen der Besteuerung auf den Unternehmenswert betrachtet. Wichtig dabei sind auch die Folgewirkungen auf den Kapitalisierungszinssatz und die Behandlung von Wachstum bei persönlicher Besteuerung. Dabei wird, anders als in der Literatur, mit gleichbleibenden vor Steuer Marktrenditen kalkuliert. Abschließend werden alle Ergebnisse gegenübergestellt und verglichen welche Wertveränderung bei der Abschaffung der Kapitalertragsteuer zu erwarten sind.

B. Vorbereitende Konzepte

I. Abgeltungsteuer und Reformen

Kapitalerträge im Privatvermögen wie Dividenden, Zinsen oder Kursgewinne, die unter die Tatbestände des § 20 EStG fallen,3 werden momentan mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG belastet, was unter Einbezug des § 43 Abs. 5 EStG eine abgeltende Wirkung zur Folge hat.4 Die Abgeltungsteuer wurde im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 eingeführt und löste das bis dahin bestehende System des Halbeinkünfteverfahrens ab.5 Unter der alten Gesetzesfassung wurde zwischen verschiedenen Einkunftsarten innerhalb der Kapitalerträge unterschieden. Dabei wurden die ausgeschütteten Dividenden mit dem halben persönlichen Einkommensteuersatz belastet. Etwaige Kursgewinne durch Verkauf blieben nach Haltedauer der Anteile von einem Jahr grundsätzlich steuerfrei, während sie bei einer früheren Realisation analog zur Dividende besteuert wurden. Zinseinkünften wurden dem vollen persönlichen Steuersatz unterworfen, da hier die hälftige Steuerfreiheit des § 3 Nr. 40 EStG a. F. nicht angewendet wurde.6

Die Abgeltungsteuer vereinheitlichte die Besteuerung der Kapitalerträge durch Einzug als Quellensteuer von den Kreditinstituten und wird als definitiv angese­hen, da im Rahmen des einheitlichen Abzugs von 25 % zzgl. Solidaritätszu­schlag keine zusätzlichen Informationen über den Anteilseigner bezüglich seines Steuersatzes nötig sind.7 Als Begründung für ihr Vorgehen nannte die Bundesregierung explizit eine erhöhte Standortattraktivität, die durch eine Finanzierungs- und Rechtsformneutralität erreicht werden solle.8 Eine zusätzliche Legitimation lieferte der Satz des ehemaligen Finanzministers Peer Steinbrück: „25 Prozent Steuern auf einen Betrag von x sind besser als 42 Prozent auf gar nix (sic!)“9. Dies ist eine Anspielung auf eine befürchtete Kapitalflucht ins Ausland, die durch die vereinfachte Erhebung der Abgeltungsteuer verhindert werden sollte.10

Diesen Punkt kritisierte vor einigen Monaten der finanzpolitische Sprecher der Grünen Dr. Gerhard Schick. Er nimmt die anonymisierte Erhebung als einen ersten Anhaltspunkt, der für die Abschaffung spricht. So sollen dadurch verdächtige Transaktionen schwerer aufzuspüren sein, da Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus Kapitalerträgen im Abgeltungsteuersystem nicht mehr vollständig erklären müssen.11

Zudem wurde jüngst von Kritikern in der Finanzverwaltung das Argument entkräftet, dass die Abgeltungsteuer als Mittel zur Verringerung der Kapitalflucht beigetragen hat. Es wird argumentiert, dass für die Verringerung der Hinterziehung hauptsächlich der Aufkauf von Kontodaten und die daraus resultierenden Selbstanzeigen in Verbindung mit einigen Modernisierungen im Steuerstrafrecht sorgten. Unterstützende Wirkung gegen die Kapitalflucht stellt zudem die Verabschiedung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes12 dar, bei dem zukünftig ausländische Finanzämter mit dem Bundeszentralamt für Steuern in Verbindung stehen werden.13 Doch gibt es wiederum auch hier kritische Gegenstimmen, die den Effekt eines automatischen Datenaustauschs für nicht flächendeckend erachten. So wollen sie die Abgeltungsteuer erhalten und sprechen sich lediglich für Reformvorschläge aus.14

Jenseits der Debatte um die Abschaffung der Abgeltungsteuer ergibt sich für die Untersuchungen zunächst die Frage, wie sich eine persönliche Steuer auf den Unternehmenswert auswirkt.

II. Unternehmensbewertung und Steuern

1. Konzepte der Unternehmensbewertung

Bei der Unternehmensbewertung wird anhand einer Bewertungsfunktion auf den Unternehmenswert geschlossen, wobei diese sich aus einem bestimmten Anlass der Bewertung ergibt.15 Hier hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in seiner Verlautbarung des IDW Standards 1 bestimmte Anlässe der Bewertung festgelegt, die jeder Wirtschaftsprüfer als Handlungsrahmen betrachten sollte.16 Darunter fallen im Wesentlichen unternehmerische Initiativen wie der Kauf oder Verkauf von Unternehmen, Anforderungen aus der externen Rechnungslegung oder gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.17 Die daraus abzuleitenden Funktionen eines Wirtschaftsprüfers können im Rahmen des IDW Standard 1 in drei Hauptfunktionen (Neutraler Gutachter, Berater und Schiedsgutachter/Vermittler) und mehrere Nebenfunktionen eingeteilt werden.18 Dabei wird im Folgenden die Funktion eines Neutralen Gutachters angenommen, da bei diesem das Unternehmen, anhand von objektivierten Methoden und ohne subjektive Werteinflüssen, zu bewerten ist.19 Hierfür muss stets ein gewisses Maß an intersubjektiver Nachprüfbarkeit der Verfahren gewährleistet werden, um am Ende einen nachvollziehbaren Zukunftserfolgswert zu ermitteln.20

Dafür gibt es in der Bewertungstheorie bestimmte Grundsätze für die Wertermittlung, aus denen sich die Kalküle plausibilisieren lassen. So müssen dem Grundsatz folgend „Bewerten heißt Vergleichen“21 die entziehbaren Zahlungen immer mit einer Alternative verglichen werden, um ihren Wert zu manifestieren. Diese Alternativinvestition wurde vor der Reformierung des IDW Standard 1 im Jahr 2005 in festverzinsliche Anleihen gesucht, die um einen Risikozuschlag erhöht wurden.22 Im Rahmen einer allgemeinen Internationalisierung wird heutzutage ein Vergleich mit einem angepassten Aktienportfolio durchgeführt.23 Wichtig ist, dass die Alternativanlage das gleiche Risikoniveau besitzt wie das Bewertungsobjekt, um ihre Zahlungen vergleichbar zu machen.24 Um dieses Prinzip zu realisieren, wird nach den IDW Verlautbarungen auf eine nach Steuer Version des Capital Asset Pricing Model (Tax-CAPM) zurückgegriffen, um einen adäquaten Risikozuschlag im Kapitalisierungszinssatz zu ermitteln.25

Als Modelle zur Berechnung der Unternehmenswerte gibt es neben den Gesamtbewertungsverfahren (Ertragswert und DCF-Verfahren) noch weitere Modelle, wie z. B. Einzelbewertungsverfahren, die auf bilanzielle Werte aufbauend einen Liquidations- oder Substanzwert angeben.26 Die Modelle orientieren sich an Arbitrageüberlegungen und basieren auf den Forschungen von Modigliani/Miller.27

2. Modelle der Unternehmensbewertung

Für die folgenden Berechnungen wird ausschließlich das Verfahren des angepassten Barwerts, die Adjusted Present Value Methode (APV-Methode) betrachtet, da sich hier die steuerlichen Werteinflüsse getrennt darstellen lassen. Auf eine Anwendung des WACC-Ansatzes wird aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. Die Rechnungen mit den bewertungsrelevanten Größen gliedern sich in zwei Phasen: Einer Detailplanungsphase, bei der die Cashflows direkt abgezinst werden und einer Restwertphase. In der Restwertphase wird aufbauend auf dem Kalkül der ewigen Rente ein approximatives Wachstum angenommen.

Für eine Berechnung nach der APV-Methode muss der Unternehmenswert fiktiv bei reiner Eigenfinanzierung errechnet werden ( ). Zusätzlich sollte der Fremdkapitalbestand ( ) autonom vom Unternehmenswert geplant werden.28 Hierauf folgt die Berechnung des Wertbeitrags aus der Fremdfinanzierung, da Fremdkapitalzinsen beispielsweise im Abgeltungsteuersystem die volle Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und zu 75 % die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer mindern.29 Wichtig ist hierbei zwischen einem Wertbeitrag aus einem Unternehmensteuereffekt ( ) und einem Wertbeitrag der Tilgung ( bezeichnet als Tilgungseffekt und Einkommensteuereffekt II) zu differenzieren. Für den Wert des Eigenkapitals der verschuldeten Unternehmung ( ) muss danach das Fremdkapital abgezogen werden, sodass sich die einzelnen Komponenten wie in Abb. Nr.: 1 errechnen.30 Im Falle des Halbeinkünfteverfahrens kommen noch die Komponente des Einkommensteuereffekts I hinzu, die später erläutert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. Nr.: 1 Wertermittlung in der APV-Methode.31

Zur Berechnung des Eigenkapitals bei reiner Eigenfinanzierung ( ) müssen die Cashflows des Unternehmens zu den Free Cashflows übergeleitet werden. Dafür wird die folgende Cashflow-Definition basierend auf Ballwieser/Hachmeister verwendet um den freien Cashflow ( ) zu ermitteln, der als Ausschüttung oder für Kapitaldienste zur Verfügung steht. Tab. Nr.: 1 gibt eine Übersicht über die Ermittlung, wobei gemäß IDW S 1 die Abschreibungen hinzugerechnet werden.32

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. Nr.: 1 Berechnung des Free Cashflow.33

Der fiktive Free Cashflow stellt damit die Basis für den unverschuldeten Unternehmenswert dar. Für die Detailplanungsphase gilt folgender Zusammenhang, der in Abb. Nr.: 2 dargestellt ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. Nr.: 2 Wert des unverschuldeten Unternehmens.34

Die Free Cashflows, die fiktiv an die Anteilseigner fließen, müssen dann noch um die persönliche Steuer ( ) verringert werden, die im jeweiligen Steuerregime vorherrscht. In der Detailplanungsphase sowie im Fall des Restwertes werden die Zahlungen dann mit ( ), den Eigenkapitalkosten bei reiner Eigenfinanzierung abgezinst. Da sich diese nicht ohne weitere Annahmen bestimmen lassen werden Berechnungen dazu im Kapitel C.III vorgenommen.

Der Unternehmensteuereffekt ( ), errechnet sich allgemein mittels Tax Shield Multiplikators ( ).35 Dieser muss mit der Zinslast multipliziert und um die persönliche Steuer reduziert werde.36 Da die Zinszahlungen autonom geplant und dadurch sicher sind, kann mit dem risikolosen Zinssatz ( ) nach Abzug der Einkommensteuer diskontiert werden.37 Abb. Nr.: 3 gibt die Berechnungen wieder, wobei sich auf die persönliche Einkommensteuerbelastung auf Zinsen beziehen muss und somit im Halbeinkünfteverfahren dem vollen Steuersatz entspricht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. Nr.: 3 Wertbeitrag des Unternehmensteuereffekt.38

Der Wertbeitrag durch den Tilgungseffekt ( , auch: „Ausschüttungsdifferenzeneffekt“) errechnet sich aus der Steuerverkürzung durch die Auskehrung von steuerfreien Cashflows im Rahmen der Tilgung. Dieser Effekt kann positiv oder negativ sein, je nachdem ob Fremdkapital aufgenommen oder getilgt wird. Abb. Nr.: 4 stellt den Zusammenhang dar, wobei ( ) die Tilgungsleistung im Jahr t darstellt.39

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. Nr.: 4 Wertbeitrag des Tilgungseffekt.40

Alle dargestellten Berechnungen zum Vorteil der Fremdfinanzierung basieren auf der Annahme, dass die Investoren Zahlungen eines verschuldeten Unternehmens durch eine risikolose Finanzanlage auf privater Ebene ausgleichen.41 Der Cashflow des verschuldeten Unternehmens wird damit im Sinne einer Modigliani/Miller-Welt vom Risiko befreit. Da es aber in Deutschland zu einer Diskriminierung von Soll- und Habenzinsen in Bezug auf ihre Abziehbarkeit kommt, haben Drukarczyk/Schüler gezeigt, dass sich aufgrund von Arbitragemöglichkeiten unterschiedliche Werte der Steuervorteile bei Änderung der Investorenpräferenzen ergeben. Hier soll im Weiteren von dem oben beschriebenen Risikoniveau I ausgegangen werden. Alternativ dazu würden beim Vorliegen des Risikoniveaus II die Investoren ein unverschuldetes Unternehmen durch private Verschuldung an ihre Präferenzen anpassen.42

Abschließend soll angemerkt werden, dass alle oben eingeführten Formeln der APV-Methode in den anderen Konzepten z. B. in dem WACC-Ansatz oder der Ertragswertmethode, unter den gleichen Annahmen dieselben Ergebnisse liefern.43

C. Abschaffung der Kapitalertragsteuer

I. Nachfolgerregelung

Als Ausgangsfall wird eine Kapitalgesellschaft unter dem Abgeltungsteuersystem betrachtet (Szenario I). Es erfolgt die einheitliche Besteuerung von Dividenden, Zinsen und realisierter Kursgewinne mit einem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Auf Unternehmensebene wird der Körperschaftsteuersatz von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag nach § 23 Abs. 1 KStG auf das zu versteuernde Einkommen erhoben, wobei die Zinsen hiervon voll abzugsfähig sind. Die Regelung der Zinsschranke wird nicht betrachtet. In allen Szenarien soll es einen Hebesatz in Höhe von 400 % geben. Die im Abgeltungsteuersystem gültige Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % nach § 11 Abs. 2 GewStG führt damit zu einer Gewerbesteuerbelastung von 14 %, wobei Schuldzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 lit. A GewStG zu 25 % hinzugerechnet werden. Hierbei wird der Freibetrag von 100.000 € ignoriert.

In einem zweiten Schritt wird als Nachfolgeregelung ohne den Sondertarif des § 32d EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen des § 20 EStG gerechnet, sodass eine Belastung mit der vollen persönlichen Einkommensteuer erfolgt (Szenario II).44 Die Unternehmensteuer bleibt identisch zum Ausgangsfall und die Besteuerung der Kursgewinne wird äquivalent mit dem noch später festzulegenden Einkommensteuersatz vorgenommen. Es wird somit bei allen Rechnungen äquivalent zum Abgeltungsteuersystem vorgegangen, mit der Ausnahme, dass die Abgeltungsteuer auf die typisierten 35 % Einkommensteuerbelastung angehoben wird. Damit wird dem Vorschlag der CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen aus dem Jahr 2016 gefolgt, die Kapitalerträge in den progressiven Tarif der steuerpflichtigen­ Personen mit einzubeziehen.45

Bei der Untersuchung zur Abschaffung der Kapitalertragsteuer soll dann als zweite Variation der Rückfall ins Halbeinkünfteverfahren für Kapitalerträge im Privatvermögen in der Form, in der es vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bestanden hat, behandelt werden (Szenario III). Dabei wird gestützt auf die Zusammenfassung von Hommel/Denise/Pauly der Rückfall simuliert. Zum Halbeinkünfteverfahren zählt die effektive Steuerfreiheit von Kursgewinnen nach einer Haltedauer von einem Jahr.46 Zudem erfolgt die Besteuerung von Zinserträgen mit der vollen persönlichen Einkommensteuer, sowie Dividenden unter Anwendung des § 3 Nr. 40 lit. d EStG a. F.47 mit der hälftigen Einkommensteuer.48 Die Veränderungen der Einkommensteuer hatten zu einer Veränderung der Unternehmensteuer geführt. Deshalb wird die Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG a. F. wieder auf 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag erhöht und die Gewerbesteuer wird wieder als Betriebsausgabe von sich selbst und der Körperschaftsteuer abziehbar.49 Zusätzlich werden bei den Schuldzinsen nach deren Abzug von der Bemessungsgrundlage wieder 50 % hinzugerechnet, da immer angenommen wird, dass es sich bei Zinsen um Dauerschulden handelt. Effektiv ergibt sich damit eine Gewerbesteuerbelastung von 16,67 %50 und eine Körperschaftsteuerbelastung inklusive Solidaritätszuschlag von 21,98 % bei bereits reduzierter Gewerbesteuer. Gerundet führt der Wechsel der Besteuerung zu einer Gesamtbelastung auf Unternehmensebene von 38,65 %.51

II. Annahmen der Modellwelt

Eine Übersicht über alle getroffenen Annahmen ist auf Anh. Tab. Nr.: 5 zu finden.52 Für eine Prüfung des Einflusses auf die Unternehmenswerte bei Abschaffung der Abgeltungsteuer sollen die drei Fälle miteinander verglichen werden wobei die detaillierte Planung von 7 Jahre möglich ist. Es wird angenommen, dass die Bewertung aus der Perspektive von einer Vielzahl natürlicher Personen geschieht, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, wobei ein einzelner Anteil niemals mehr als 1 % am Stammkapital beträgt.53 Damit greift bei der Bewertung der zusammengesetzten Zahlungsströme auch nicht die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, bei dem Fremdkapitalgeber, die eine Beteiligung von über 10 % halten, ihre Zinszahlung der vollen persönlichen Einkommensteuer unterwerfen müssen.54 Der persönliche Steuersatz aller Anteilseigener wird im Rahmen der unmittelbaren Typisierung des IDW S 1 bei jeder Person auf 35 % festgelegt, wobei die Kirchensteuer in allen Fällen nicht betrachtet wird. Es wird davon ausgegangen, dass der Anteilseigner eine jährliche Realisation mit einer Quote von 10 % vornimmt. Auf den Einbezug möglicher Freibeträgen oder Werbungskosten wird verzichtet. Es wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 % nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 SolZG bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt, wobei er bei der Typisierung des Steuersatzes auf 35 % als inkludiert angesehen wird ( ).55 Annahmen zum Wachstum werden in Kapitel IV untersucht.

Die Annahmen zur Berechnung für das Tax-CAPM werden in Tab. Nr.: 2 zusammengefasst. Hierbei hat die Zinsstrukturkurve einen flachen Verlauf und das Unternehmen kann zum risikolosen Zinssatz Geld aufnehmen, sodass nicht zwischen verschiedenen Zinssätzen differenziert wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. Nr.: 2 Zusammenfassung der Kapitalmarktdaten.56

Das Fremdkapital soll in allen Szenarien den identischen Wert besitzen, da es durch die Steuerreform im Wert nicht beeinflusst wird.57 Auf nähere Diskussionen zur Validität oder empirischen Erhebungsformen der Kapitalmarktdaten und die möglichen Probleme soll nicht eingegangen werden, um den Fokus nicht zu verschieben.58 Die getroffenen Annahmen werden pauschal für alle Steuervarianten genutzt.

Auf Ebene des Unternehmens besteht vor allen Steuern ein Saldo aus Ein- und Auszahlungen von 8.000 € im Jahr 1. Dieser Überschuss wird um den jährlich konstant wachsenden Zufluss aus dem Investitionsbereich, der in der Berechnung getrennt ausgewiesen wird, erhöht. Eine Abschreibung reduziert das Ergebnis danach für die Steuerbemessungsgrundlage. Diese Abschreibung wird als nicht zahlungswirksamer Posten bei der Cashflow Ermittlung später wieder hinzugerechnet. Es werden von den Cashflows am Ende die Investitionen abgezogen, da diese zahlungswirksam sind, aber in der Buchhaltung zunächst nicht als Aufwand erfasst werden. Eine Zusammenfassung befindet sich auf Anh. Tab. Nr.: 6.59 Der Fremdkapitalbestand im Jahr 1 beläuft sich auf 24.000 €, wovon bis zum Beginn des Restwerts in der Phase der ewigen Rente mit der konstanten Rate von 800 € im Jahr getilgt wird. Um die steuerlichen Werteffekte einer Tilgung bzw. Fremdkapitalaufnahme in der zweiten Phase des Kalküls nicht zu verkomplizieren, wird von der Annahme eines ewigen konstanten Fremdkapitalbestandes ausgegangen. Den Überblick über den Verlauf liefert Anh. Tab. Nr.: 7.60

Für eine gesamte Übersicht der Cashflows bei den drei Varianten sei auf Anh. Tab. Nr.: 8 für Szenario I, Anh. Tab. Nr.: 11 für Szenario II und Anh. Tab. Nr.: 14 für Szenario III verwiesen.61

III. Besteuerung und Kapitalisierungszinssatz

Nun sollen die Auswirkung der Einkommensbesteuerung auf den Kapitalisierungszinssatz eines unverschuldeten Unternehmens betrachtet werden. Hier muss für eine passende Objektivierung nach dem IDW S 1 auf das Tax-CAPM zurückgegriffen werden,62 das ausgehend von dem ursprünglichen Capital Asset Pricing Model von Brennan auf den Fall mit persönlicher Besteuerung von Dividenden modifiziert werden konnte.63 Dieses Modell wurde von Jonas/Löffler/Wiese erstmalig auf die differenzierte Besteuerung im deutschen Steuerregime des Halbeinkünfteverfahrens angepasst.64 Dabei wurde versucht, den Einfluss der persönlichen Besteuerung auf das Kapitalmarktgleichgewicht und die geforderte Nettorendite zu ermitteln, indem die Gesamtrendite am Kapitalmarkt in eine Kurs- und Dividendenrendite aufgespalten wurde.65 Probleme gibt es hier bei der Bestimmung der benötigten gewichteten effektiven Durchschnittssteuersätze aller Marktteilnehmer, da dies empirisch nicht möglich ist. Jonas/Löffler/Wiese verweisen aber darauf, dass dieses Problem nur makroökonomischer Natur ist und zur Vereinfachung eine Typisierung der persönlichen Steuer aus anteilseigener Sicht erfolgen kann.66

Für die Abbildung der Renditeforderung der Anteilseigner nach persönlicher Besteuerung ( ) im Halbeinkünfteverfahren (Szenario III) soll die Formel in Abb. Nr.: 5 genutzt werden. Für die Durchschnittssteuersätze wird die jeweilige persönliche Besteuerung des herrschenden Systems angenommen. Dabei ist die annahmegemäße Steuerbefreiung der Kursgewinne zu beachten. Der risikolose Zinssatz muss mit der vollen Einkommensteuer im Halbeinkünfteverfahren ( ) belastet werden und wird als bezeichnet.67 Die Rendite des Marktes vor Steuer ( ) ist aus den gesetzten Annahmen zu übernehmen.68 Sie muss um die besteuerte Dividendenrendite und den risikolosen Zinssatz verringert werden. Anschließend wird mit dem Beta Faktor ( ) multipliziert um den Kapitalisierungszinssatz zu erhalten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. Nr.: 5 Tax-CAPM im Halbeinkünfteverfahren.69

Für das aktuelle System mit der Abgeltungsteuer wurde das Modell später von Wiese auf die Neuerungen des Steuerregimes umgestellt. Die wichtigste Änderung ist die Kalkulation eines effektiven Steuersatzes ( ) auf die Marktkursrendite ( ) , der nur bei jährlicher Realisation mit der Abgeltungsteuer identisch ist.70 Er ergibt sich nach zusätzlichen Annahmen über das Wachstum und wird hier aus Vereinfachungsgründen als hälftiger Abgeltungsteuersatz angenommen.71 Die Formel zur Errechnung der Kapitalkosten unter der Abgeltungsteuer ( ) stellen sich dann wie folgt in Abb. Nr.: 6 dar.72

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. Nr.: 6 Tax-CAPM im Abgeltungsteuersystem.73

Wichtig bei den Modellen ist, dass diese nur für ein gegebenes Steuersystem den Zusammenhang zwischen vor und nach Steuerrechnung geben. Effekte einer Steueränderung werden durch die Modelle erklärt.74 Dazu muss noch eine Annahme über die Renditeforderung der Anteilseigner getroffen werden. In den Berechnungen wird von einer konstanten Bruttorendite am Markt ausgegangen und somit von der Sichtweise des IDW abgewichen.75 Das IDW nimmt im Gegensatz dazu an, dass die Marktteilnehmer es schaffen, durch die veränderte Besteuerung ihre nach Steuer Renditeforderung konstant zu halten, was eine erhöhte vor Steuer Renditeforderung an die Unternehmen zur Folge hätte.76 So soll hier alternativ keine Änderung der vor Steuer Renditeforderung an die Unternehmen erfolgen. Die Marktrendite vor Steuer bleibt konstant, somit ändert sich das Gleichgewicht der nach Steuer Renditeforderung.

[...]


1 Broer, M., Einkommensbesteuerung in den Wahlprogrammen zur Bundestagswahl, 2017, S. 673.

2 Vgl. BR-Drs. 643/16, S. 1-3.

3 Dividende unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Zinsen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und realisierte Kursgewinne unter § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

4 Vgl. Lindberg, K., in: Blümich, EStG, § 43, Rz. 7.

5 Vgl. UntStRG 2008, BGBl. I 2007, S. 1912-1938.

6 Vgl. Lüking, N./Schanz, S./Knirsch, D., Die Abgeltungsteuer, 2008, S. 450; Blum, A., Unternehmensbewertung und Steuern, 2008, S. 63.

7 Vgl. Körner, A., Alternativkonzepte zur Abgeltungsteuer, 2015, S. 397.

8 Vgl. Lüking, N./Schanz, S./Knirsch, D., Die Abgeltungsteuer, 2008, S. 451.

9 BT-Plenarprotokoll 16/101, S. 10364.

10 Vgl. Fuest, C./Spengel, C., Abgeltungsteuer: reformieren statt abschaffen, 2016, S. 83.

11 Vgl. Schick, G., Die Abgeltungsteuer löst keine Probleme, sondern ist selbst ein Problem, 2016, S. 98.

12 Vgl. FKAustG, BGBl. I 2015, S. 2531-2552.

13 Vgl. Dürr, C., Die Abschaffung der Abgeltungsteuer, 2017, S. 854 f.; Mannefeld, M., Zukunft der Abgeltungsteuer, 2017, S. 290-292.

14 Vgl. Fuest, C./Spengel, C., Abgeltungsteuer: reformieren statt abschaffen, 2016, S. 87.

15 Vgl. Peemöller, V. H., Wert und Werttheorien, 2015, S. 7-13.

16 Vgl. IDW S 1, 2008, Tz. 8-11.

17 Vgl. WP Handbuch, 2014, Tz. 9-13.

18 Vgl. IDW S 1, 2008, Tz. 12.

19 Vgl. WP Handbuch, 2014, Tz. 18.

20 IDW S 1, 2008, Tz. 29.

21 Moxter, A., Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 1983, S. 123.

22 Vgl. kritisch dazu: Maier, J., Unternehmensbewertung nach IDW S 1, 2002, S. 76 f.

23 Zur Reform des IDW S 1 vgl. Wagner, W., u. a., Unternehmensbewertung in der Praxis, 2006, S. 1005-1007.

24 Vgl. Moxter A., Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 1983, S. 155-158.

25 Vgl. IDW S 1, 2008, Tz. 90-92; Für die alternative Berechnung mittels Risikoabschlagsmethode mit Sicherheitsäquivalent vgl. Ballwieser, W./Hachmeister, D., Unternehmensbewertung, 2016, S. 72-88.

26 Vgl. Ballwieser, W./Hachmeister, D., Unternehmensbewertung, 2016, S. 10 f.

27 Vgl. Drefke, S., Der Fortführungswert in der Unternehmensbewertung, 2016, S. 19 m. w. N.

28 Vgl. Kruschwitz, L./Löffler, A., Fünf typische Missverständnisse, 2003, S. 731.

29 Vgl. Ballwieser, W./Hachmeister, D., Unternehmensbewertung, 2016, S. 143 f.

30 Vgl. Allgemein zur APV-Methode: Drukarczyk, J./Schüler, A., Unternehmensbewertung, 2016, S. 171-194.

31 Abb./Tab. in Anlehnung an: Drukarczyk, J./Schüler, A., Unternehmensbewertung, 2016, S. 188.

32 Vgl. WP Handbuch 2014, 2014, Tz. 303 i. V. m. Tz. 297.

33 Abb./Tab. in Anlehnung an: Ballwieser, W./Hachmeister, D., Unternehmensbewertung, 2016, S. 138.

34 Quelle: Baetge, J., u. a., Darstellung der DCF-Verfahren, 2015, S. 442.

35 Vgl. Grundlegend Dinstuhl, V., Konzernbezogene Unternehmensbewertung, 2003, S. 85 f. mit dem Verweis bei ihm in Fn. 261, dass der Tax Shield Multiplikator im Halbeinkünfteverfahren zu hoch ausgewiesen wird, wenn die höhere Einkommensteuerbelastung auf Zinsen nicht betrachtet wird, wie es hier es in Fn. 36 der Fall ist. Dieser Unterschied wird im später erläuterten Einkommensteuereffekt I in Szenario 3 ausgeglichen.

36 Im Abgeltungsteuersystem (TSMAbSt = ); Im Halbeinkünfteverfahren (TSMHEV = ), vgl. dazu Hommel, M./Pauly, D./Schuster, C., Unternehmensbewertung und Unternehmensteuerreform, 2008, S. 415 f.

37 Vgl. Schüler, A./Krotter, S., Unternehmenswertorientierte Finanzierungsentscheidungen, 2007, S. 2272.

38 Abb./Tab. in Anlehnung an: Baetge, J., u. a., Darstellung der DCF-Verfahren, 2015, S. 443.

39 Vgl. Dinstuhl, V., Discounted-Cash-flow-Methoden im Halbeinkünfteverfahren, 2002, S. 83.

40 Quelle: Baetge, u. a., Darstellung der DCF-Verfahren, 2015, S. 445.

41 Vgl. Drukarczyk, J./Schüler, A, Unternehmensbewertung, 2008, S. 161.

42 Vgl. Drukarczyk, J./Schüler, A., Unternehmensbewertung, 2016, S. 181-186.

43 Ballwieser, W., Ballwiesers Missverständnisse der DCF-Verfahren: Ein Missverständnis?, 2003, S. 734.

44 Vgl. Mannefeld, M., Zukunft der Abgeltungsteuer, 2017, S. 293.

45 Vgl. Wollny, C., Absagen auf die Abgeltungsteuer, 2016, S. 2721 m. w. N.

46 Vgl. o. V., IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertung, 2005, (Tz. 102) S. 1312.

47 a. F. bezieht sich auf den Veranlagungszeitraum im Jahre 2006.

48 Zinsen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG a. F. waren nicht Bestandteil des § 3 Nr. 40 EStG a. F., vgl. Blum, A., Unternehmensbewertung und Steuern, 2008, S. 110; Hommel, M./Denise, P./Schuster, C., Unternehmensbewertung und Unternehmensteuerreform, 2008, S. 413.

49 § 4 Abs. 5b EStG hinzugefügt durch Art. 1 Nr. 5 UntStRG 2008, BGBl. I 2007 S. 1913.

50 Gewerbesteuermesszahl beträgt 5 % nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG a. F.

51 Vgl. Hommel, M./Denise, P./Schuster, C., Unternehmensbewertung und Unternehmensteuerreform, 2008, S. 412 f.

52 Siehe S. 45.

53 Vgl. Wagner, W./Saur, G./Willershausen, T., Zur Anwendung der Neuerungen der Unternehmensbewertungsgrundsätze­, 2008, S. 733 f.

54 Vgl. Gröger, H.-C., Kapitalmarktorientierte Unternehmensbewertung, 2009, S. 27.

55 Vgl. o. V., IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertung, 2005, (Tz. 53) S. 1308 f.

56 Quelle: Eigene Darstellung.

57 Vgl. Blum, A., Auswirkung der Unternehmensteuerreform auf den APV-Ansatz, 2008, S. 457.

58 Für Schätzmethoden und Ergebnisse am deutschen Markt vgl. Stehle, R., Die Festlegung der Risikoprä­mie von Aktien, 2004, S. 916-927.

59 Siehe S. 46.

60 Siehe S. 46.

61 Siehe S. 47, S. 50, S. 53.

62 Vgl. IDW S 1, 2008, Tz. 92.

63 Vgl. Bark, C., Der Kapitalisierungszinssatz, S. 78 m. w. N.

64 Vgl. Jonas, M./Löffler, A./Wiese, J., Das CAPM mit deutscher Einkommensteuer, 2004, S. 901-905.

65 Vgl. Jonas, M./Löffler, A./Wiese, J., Das CAPM mit deutscher Einkommensteuer, 2004, S. 903.

66 Vgl. Jonas, M./Löffler, A./Wiese, J., Das CAPM mit deutscher Einkommensteuer, 2004, S. 905.

67 Blum, A., Unternehmensbewertung und Steuern, 2008, S. 63.

68 Siehe Anh. Tab. Nr.: 3, S. 42 für Szenario III.

69 Abb./Tab. in Anlehnung an: Hommel, M./Pauly, D., Unternehmensteuerreform, 2007, S. 1158.

70 Vgl. Wiese, J., Unternehmensbewertung und Abgeltungsteuer, 2007, S. 371.

71 Vgl. Wiese, J., Unternehmensbewertung und Abgeltungsteuer, 2007, S. 370 f.

72 Siehe Anh. Tab. Nr.: 1, S. 41 für Szenario I und Anh. Tab. Nr.: 2, S. 41 für Szenario II.

73 Abb./Tab. in Anlehnung an: Blum, A., Unternehmensbewertung und Steuern, 2008, S. 72.

74 Vgl. Hachmeister, D./Wiese, J., Der Zinsfuß in der Unternehmensbewertung, 2009, S. 61 f.

75 Vgl. Hachmeister, D./Wiese, J., Der Zinsfuß in der Unternehmensbewertung, 2009, S. 62.

76 Vgl. für dies Annahme: Zeidler, G. W./Schöniger, S./Tschöpel, A., Auswirkung der Unternehmensteuerreform, 2008, S. 283-286.

Final del extracto de 60 páginas

Detalles

Título
Abschaffung der Kapitalertragsteuer. Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung
Universidad
University of Münster  (Institut für Unternehmensrechnung und -besteuerung)
Curso
Steuerlehre, Finance
Calificación
1,3
Autor
Año
2017
Páginas
60
No. de catálogo
V510153
ISBN (Ebook)
9783346077615
ISBN (Libro)
9783346077622
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit wurde von dem Dozenten als tiefgehend, gründlich und sehr detailverliebt beschrieben. Es war ihm persönlich nur ein zu großer Fokus auf die Aspekte der Unternehmensbewertung gelegt worden, was vermutlich daran lag, dass die Arbeit am Steuerlehrstuhl eingereicht wurde.
Palabras clave
Steuerlehre, APV, CAPM, Kapitalertragsteuer, TEV, Unternehmensbewertung, Abgeltungsteuer, Modigliani, Tax Shield, Tilgungseffekt, Ewige Rente, Detailplanungsphase, Wiederanlagerendite, HEV, FCF
Citar trabajo
Felix Schäfer (Autor), 2017, Abschaffung der Kapitalertragsteuer. Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/510153

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