Die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO


Thèse de Master, 2019

74 Pages, Note: 1,0

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Schutzschirmverfahren, § 270b InsO
I. Rechte des Schuldners
II. Risiken

C. Sanierungsbescheinigung
I. Formelle Anforderungen
1. Personenkreis
2. Fachliche Anforderungen
3. Personenverschiedenheit
4. Haftung
II. Materielle Anforderungen
1. Substantiierungstiefe
2. Aktualität
3. Insolvenzgründe
a) Keine Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 InsO
aa) Abgrenzung zur Zahlungseinstellung
bb) Erstellen einer Stichtagsliquidität
cc) Erstellen eines dynamischen Finanzplans
dd) Höhe der Deckungslücke
b) Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
aa) Prognose
bb) Finanzplan
cc) Höhe der Deckungslücke
c) Überschuldung
aa) Erste Stufe: Fortführungsprognose
bb) Zweite Stufe: Rechnerische Überschuldung
d) Nachweis des Insolvenzgrundes
4. Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung
a) Angestrebte Sanierung
b) Sanierungsaussichten
c) Grobkonzept
aa) Analyse der Krisenursache und des Stadiums
bb) Leitbild des sanierten Schuldnerunternehmens
cc) Übersicht über Sanierungsansätze und Maßnahmen

D. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Unternehmen in Krisensituationen sind kein neues Phänomen. Ebenso ist es nicht unüblich, dass die Krise in ein Insolvenz(plan)verfahren mündet und die Unternehmensleitung und -führung an den Insolvenzverwalter übergehen. Seit der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Jahr 2012 ist es allerdings möglich, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aufgrund der vorläufigen Eigenverwaltung, die nun bereits im Eröffnungsverfahren realisierbar ist, von Beginn an beim Schuldner verbleiben. Damit möchte der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, Insolvenzanträge frühzeitig zu stellen, um eine Sanierung zu erleichtern und deren Erfolgsaussichten zu erhöhen. Insbesondere Unternehmen, die eine Betriebsfortführung anstreben, profitieren von dem Know-how des eigenverwaltenden Geschäftsführers, da dieser über umfassende Geschäftsbeziehungen verfügt, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter meist nicht aufweisen kann. So können für den Tätigkeitsbereich spezifisches Wissen und vorhandene Kunden- und Lieferantenbeziehungen der bestehenden Managementebene chancenreich eingesetzt werden, da diese mit den betrieblichen Abläufen und Praktiken vertraut sind. Durch eine frühzeitige Kommunikation und Informationsweitergabe an die Gläubiger und vor allem auch an Mitarbeiter sowie Geschäftspartner werden positive Indikatoren vermittelt, die sich wiederum erfolgsversprechend auf das Verfahren auswirken können. Dadurch, dass die Geschäftsführung nicht in fremde Hände abgegeben wird, kann das Vertrauen in eine erfolgreiche Unternehmenssanierung gestärkt werden.

Neben der reformierten Eigenverwaltung wurde durch das ESUG auch das sog. Schutzschirmverfahren, ein zusätzliches Instrument zur Vorbereitung einer Sanierung gem. § 270b InsO, eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine Variation des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens, womit der Gesetzgeber dem Schuldner durch gewisse Privilegien einen zusätzlichen Anreiz bietet, einen frühzeitigen Insolvenzantrag zur Eigensanierung zu stellen. Seit der Einführung des Schutzschirmverfahren nutzen einige namenhafte Unternehmen aus den verschiedensten Branchen die Form der eigenverwaltenden Unternehmenssanierung. Zu nennen sind an dieser Stelle AWG, Gerry Weber, K&L Ruppert, die Gersthofer Backbetriebe, Pfleiderer, der Suhrkamp Verlag, der Weinhandelskonzern Pieroth Wein AG, Loewe, die Yourfone Shops GmbH, das Modehaus Wöhrl oder in jüngster Vergangenheit die Firma A. Maier sowie die Intersport Tochter Voswinkel. Das Schutzschirmverfahren scheint bei größeren Unternehmen durchaus beliebt zu sein. Um die Vorzüge des Schutzschirmverfahrens nutzen zu können, bedarf es als wesentliche Voraussetzung der Vorlage einer Sanierungsbescheinigung i.S.v. § 270b Abs. 1 S. 3 InsO. Diese muss von einem Dritten, der personenverschieden zum Sachwalter ist, ausgestellt werden und ein Testat über die erforderlichen Insolvenzgründe und Sanierungsaussichten des Schuldnerunternehmens beinhalten.

Auf den ersten Blick erscheinen die Anordnungsvoraussetzungen klar. Allerdings finden sich im Wortlaut des § 270b InsO einige unbestimmte Rechtsbegriffe wieder, weshalb auch sieben Jahre nach der Einführung des Schutzschirmverfahrens noch immer große Unsicherheiten hinsichtlich der materiellen und formellen Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO bestehen. Das ist insbesondere im Hinblick auf die gerichtliche Plausibilitätsprüfung problematisch, im Zuge derer über die Anordnung oder Versagung des Schutzschirmverfahrens entschieden wird. Da das Gericht keinen Sachverständigen zur Überprüfung der Sanierungsbescheinigung beauftragen darf, muss es sich auf deren inhaltliche Richtigkeit verlassen können und ebenso auf die Qualifikation des Ausstellers. Aufgrund dessen sind sowohl an die formellen als auch an die materiellen Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen. Diesbezüglich werden im Schrifttum zum Teil kontroverse Meinungen vertreten. Das beginnt bei den formellen Anforderungen in Bezug auf den befähigten Personenkreis sowie die relevanten Fachkenntnisse des Ausstellers. Zudem müssen die materiellen Voraussetzungen mit Gründen dargelegt werden. Folglich stellt sich mangels konkreter Gesetzesvorgaben die Frage, was einen geeigneten Aussteller definiert und wie die inhaltliche Ausgestaltung der Bescheinigung zu erfolgen hat. Um die Gefahr fehlerhafter Bescheinigungen sowie das Missbrauchsrisiko zu verringern, bedarf die Norm einer Spezifizierung.

Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund werden die rechtlichen sowie die betriebswirtschaftlichen Problemfelder anhand gegenübergestellter Literaturmeinungen und Gerichtsurteilen herausgearbeitet und analysiert sowie Schlussfolgerungen gezogen. Beginnend mit den Anordnungsvoraussetzungen des Schutzschirmverfahrens, den besonderen Rechten des Schuldners sowie den Risiken des Verfahrens wird eine Verständnisgrundlage für die Thematik geschaffen. Darauf aufbauend werden die formellen und materiellen Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO behandelt. Im Rahmen der formellen Voraussetzungen wird auf den befähigten Personenkreis, dessen fachliche Anforderungen und die Personenverschiedenheit sowie auf die Haftung des Bescheinigungsausstellers eingegangen. Danach folgen die materiellen Voraussetzungen mit einer ausführlichen Darlegung der Ermittlung und des Nachweises der schutzschirmtauglichen Insolvenzgründe. Ferner werden die Begrifflichkeiten angestrebte Sanierung sowie Sanierungsaussicht beleuchtet. Sodann werden die Inhalte des Grobkonzepts, aufgrund dessen der Bescheiniger zu den Sanierungsaussichten des Unternehmens Stellung nehmen muss, vorgestellt. Dieses beinhaltet eine Analyse der Krisenursachen und des Krisenstadiums, das Leitbild des sanierten Unternehmens sowie erste Sanierungsansätze und Maßnahmen. Abschließend erfolgt die Darstellung der herausgearbeiteten Ergebnisse.

B. Schutzschirmverfahren, § 270b InsO

Mit dem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO wird dem Schuldner die Möglichkeit geboten, frühzeitig eine Unternehmenssanierung vorzubereiten und einzuleiten.1 Hiermit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Anzahl der zu spät gestellten Anträge, die aufgrund zu geringer Liquidität häufig abgewiesen werden, zu reduzieren und die Sanierungschancen angeschlagener Unternehmen zu erhöhen.2 Nach § 270b Abs. 1 S. 1 InsO ist für das Schutzschirmverfahren ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 13 InsO bei drohender Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 18 InsO oder Überschuldung i.S.v. § 19 InsO erforderlich. Ferner hat der Schuldner die Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu beantragen.3 Überdies bedarf es eines an das Insolvenzgericht adressierten Antrags auf Festlegung einer Frist, die maximal drei Monate beträgt, um einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.4 Ein Fremdantrag durch Gläubiger ist für diese Verfahrensart nicht zulässig.5 Des Weiteren darf die geplante Unternehmenssanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein, weshalb dem Gericht nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO eine mit Gründen versehene Bescheinigung vorgelegt werden muss.6 Diese muss eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung sowie eine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO dementieren und einen Eröffnungsgrund nach § 18 oder § 19 InsO nachweisen.7

I. Rechte des Schuldners

Über den Einsatz eines vorläufigen Sachwalters und der beim Schuldner verbleibenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinaus8, bietet das Schutzschirmverfahren dem Schuldner weitere Rechte. Gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO ermöglicht das Schutzschirmverfahren dem Schuldner gem. § 270b Abs. 2 S. 2 InsO ein Vorschlagsrecht bezüglich des vorläufigen Sachwalters. Dieses ausschließliche Recht verdrängt die Befugnis des vorläufigen Gläubigerausschusses.9 Zudem ist das Insolvenzgericht an den Vorschlag des Schuldners gebunden, es sei denn die Person ist gem. § 270b Abs. 2 S. 2 InsO offensichtlich ungeeignet.10 Die fachlichen und sachlichen Kriterien richten sich wie bei § 270a InsO nach § 56 Abs. 1 InsO.11 Der Gesetzgeber bietet mit diesem Recht dem Schuldner die Gelegenheit das Sanierungsverfahren mit einer vertrauenswürdigen, unabhängigen und befähigten Person vorzubereiten, um den Sanierungserfolg zu fördern.12 Erfolgt die Ablehnung des Vorschlags, hat das Gericht dem Schuldner nach § 270b Abs. 2 S. 2 InsO die Gründe mitzuteilen und es kommt ein gerichtlich bestellter Sachwalter zum Einsatz, sofern der vorläufige Gläubigerausschuss diesen nicht abwählt und eine Neuwahl veranlasst.13

Überdies erlaubt § 270b Abs. 3 InsO, dass der Schuldner auf Antrag Masseverbindlichkeiten begründen kann. In diesem Fall begrenzen sich die Pflichten des vorläufigen Sachwalters auf die reine Überwachung des eigenverwaltenden Schuldners.14 Hintergrund der Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ist die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Verkehrs15 und der Kreditfähigkeit.16 Im Regelfall sehen Neugläubiger bei finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners davon ab, weitere Verbindlichkeiten mit ihm einzugehen, da sie im Falle einer Insolvenz lediglich quotal befriedigt werden.17 Meist ist der Schuldner aber darauf angewiesen, weiterhin Geschäfte zu tätigen, um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können.18 Aufgrund der Legitimation zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 270b Abs. 3 InsO werden die Neugläubiger bei Verfahrenseröffnung zu Massegläubiger i.S.v. § 53 InsO und in voller Höhe vorab befriedigt.19 Folglich profitieren sowohl der Schuldner als auch die Neugläubiger, im Gegensatz zu den bisherigen Gläubigern, von dieser Norm, denn für diese steigt das Risiko, da ihre Forderungen bei Verfahrenseröffnung nachrangig befriedigt werden.20 Der Schuldner hingegen nimmt die rechtliche Position des starken vorläufigen Insolvenzverwalters ein.21

Ein entscheidender Vorteil des Schutzschirmverfahrens ist ferner, dass eine Insolvenzgeldvorfinanzierung keine Masseverbindlichkeit begründet, die nach § 53 InsO in voller Höhe befriedigt werden müsste, wobei der Schuldner dennoch liquide Mittel zur Unternehmensfortführung erhält.22 Des Weiteren ist das Insolvenzgericht nach § 270b Abs. 2 S. 3 InsO berechtigt, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, jedoch anders als im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren, beschränkt auf § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a, 3 – 5 InsO.23 Da der unter dem Schutzschirm stehende Schuldner nur droht zahlungsunfähig zu werden oder überschuldet ist und der Gesetzgeber ihm möglichst viel Flexibilität bei der Unternehmenssanierung bieten möchte, sollte eine geringe Einschränkung seiner Befugnisse erfolgen.24 Bei Bedarf kann das Gericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO eine vorläufige Postsperre verhängen oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO anordnen, dass Gegenstände mit einem Aus- oder Absonderungsrecht nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen, sondern zur Unternehmensfortführung zu nutzen sind.25 Ferner kann das Gericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilig beenden, sofern bewegliche Gegenstände betroffen sind.26 Hierdurch erhält der Schuldner eine ergänzende Unterstützung im Schutzschirmverfahren und kann auf Antrag erwirken, dass Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger unterlassen werden.27

II. Risiken

Auf den ersten Blick überzeugen die weitreichenden Rechte und Vorteile durch das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO, die flexible und vielversprechende Möglichkeiten bieten, um eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens durchführen zu können. Dennoch bestehen einige Risiken für den Schuldner28, obwohl der Gesetzgeber mit der Insolvenzrechtsreform 2012 eine bessere Planungssicherheit hinsichtlich des Verfahrensablaufs erreichen wollte.29 Der anfängliche Gesetzesentwurf sah vor, dass das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO nachträglich aufgehoben werden würde, sobald die Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 InsO eintrat.30 Bestehen blieb, dass nach § 270b Abs. 4 S. 2 InsO eine unverzügliche Anzeige des Schuldners erfolgen muss, wenn eine Zahlungsunfähigkeit nachträglich eintritt. Fraglich ist jedoch, wie das Gericht mit einer solchen vermeintlich dringlichen Anzeige („unverzüglich“) umgehen wird. Grundsätzlich ist es möglich, die Anordnung des Schutzschirmverfahrens vor Ablauf der Frist aufzuheben, sofern nach § 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 InsO die angestrebte Sanierung offensichtlich unmöglich geworden ist. Zweifelslos wird das Gericht jedoch zusätzliche Informationen vom Sachwalter oder einzelnen Gläubigern sammeln, um sich ein eigenes Bild der Unternehmenssituation zu machen.31 Bestätigt sich die Annahme einer offensichtlich aussichtslosen Sanierung, wird die Anordnung aufgehoben.32

Weitaus risikoreicher ist die Möglichkeit der Verfahrensaufhebung durch einen Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 270b Abs. 4 Nr. 2 InsO oder von absonderungsberechtigten Gläubigern sowie Insolvenzgläubigern nach § 270b Abs. 4 Nr. 3 InsO. Dahinter verbirgt sich eine gewisse Missbrauchsgefahr.33 Hierdurch entsteht ein natürlicher Zwang, den Insolvenzplan vor- und frühzeitig mit den Gläubigern zu besprechen sowie auszuarbeiten, das gerade der Absicht des Gesetzgebers entspricht, ein Sanierungsverfahren zu schaffen, das in Abstimmung und Kooperation mit den Gläubigern durchzuführen ist.34 Die durchaus signifikante Stellung der Gläubiger im Insolvenzverfahren kommt wiederum bei den Antragsvoraussetzungen zur Geltung.35 Einer Begründung bedarf der Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht, für die Wirksamkeit genügt ein von der Mehrheit der Mitglieder gefasster Beschluss mit Kopfmehrheit nach § 72 InsO.36 Seitens des Gerichts erfolgt lediglich eine Prüfung, ob ein Antrag mit Mehrheitsbeschluss vorliegt, jedoch keine inhaltliche Kontrolle.37 Folglich ist es dem vorläufigen Gläubigerausschuss möglich, ohne Begründung und zu jeder Zeit das Schutzschirmverfahren durch Antrag vorläufig zu beenden.38 Da § 270b Abs. 2 S. 3 InsO keinen obligatorischen vorläufigen Gläubigerausschuss vorsieht, sondern es im Ermessen des Insolvenzgerichts liegt, haben nach § 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 InsO auch einzelne Gläubiger ein Antragsrecht, um die Anordnung aufzuheben.39 Eine Missbrauchsgefahr scheint nicht nur beim vorläufigen Gläubigerausschuss, sondern sogar bei einzelnen Personen vorzuliegen.40 Ein solcher Antrag ist jedoch nur zulässig, sofern kein vorläufiger Gläubigerausschuss besteht.41 Überdies werden an Einzelanträge besondere Voraussetzungen bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit des Aufhebungsantrags gestellt, um das Risiko einzelner antragsstellender Gläubiger zu verringern.42 Zudem muss der Gläubiger nach § 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 InsO glaubhaft machen, dass das Schutzschirmverfahren zu Nachteilen für Gläubiger führen wird.43 Grundsätzlich sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger nach §§ 49 bis 51 InsO sowie der Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO antragsberechtigt.44 Für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend sind nachteilige Einzelinteressen, wodurch das Risiko für den Schuldner wiederum eingedämmt wird.45 Für das Vorliegen von nachträglich festgestellten nachteiligen Umständen gelten die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO.46 Vor Entscheidung des Gerichts ist der Schuldner anzuhören.47 Sofern ein Aufhebungsgrund i.S.v. § 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 – 3 InsO vorliegt, muss das Gericht die Anordnung des Schutzschirmverfahrens nach § 270b Abs. 1 InsO aufheben, da ihm kein Ermessen zusteht.48 Dabei erfolgt die Aufhebung des Verfahrens durch Beschluss. Gegen diesen sind keine Rechtsmittel statthaft.49

C. Sanierungsbescheinigung

Neben der nicht zu unterschätzenden Gefahr der frühzeitigen Beendigung des Schutzschirmverfahrens, sind auch die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO nicht unmittelbar aus der Norm zu entnehmen und in der Literatur umstritten50. Nach dem Wortlaut des § 270b Abs. 1 S. 3 InsO bedarf es für den Eintritt in das Schutzschirmverfahren einer mit Gründen versehenen Bescheinigung, die darlegt, dass die beabsichtigte Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist und drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.51 Sie dient somit als schriftlicher Nachweis der Anordnungsvoraussetzungen.52 Die Bescheinigung ist von einer in Insolvenzsachen qualifizierten Person auszustellen, weitere personelle und inhaltliche Anforderungen stellt das Gesetz nicht.53 Trotz heftiger Kritik des Bundesrates, die Norm besser zu konkretisieren und unbestimmte Rechtsbegriffe zu vermeiden, um etwaigen Kontroversen bereits in der Anfangsphase auszuweichen54, veränderte der Gesetzgeber den Wortlaut des § 270b Abs. 1 S. 3 InsO nicht.55 Nach wie vor besteht eine große Rechtsunsicherheit hinsichtlich der formellen und materiellen Anforderungen an die Bescheinigung, die alle Beteiligten vor eine große Herausforderung stellt.56

I. Formelle Anforderungen

Hinsichtlich der personellen Anforderungen schreibt § 270b Abs. 1 S. 3 InsO vor, dass der Aussteller der Bescheinigung einer der genannten Berufsgruppen angehören oder mindestens über vergleichbare Qualifikationen verfügen muss.57 Kumulativ muss diese Person eine gewisse Erfahrung in Insolvenzsachen nachweisen.58 Überdies darf es sich bei dem eingesetzten vorläufigen Sachwalter und dem Aussteller der Bescheinigung gem. § 270b Abs. 2 S. 1 InsO nicht um ein und dieselbe Person handeln, da kraft Gesetzes eine Personenverschiedenheit vorgeschrieben wird.59 Die formellen Anforderungen an die Sanierungsbescheinigung werden jedoch differenziert betrachtet und ausgelegt.

1. Personenkreis

§ 270b Abs. 1 S. 3 InsO begrenzt den befähigten Personenkreis zur Bescheinigungsausstellung auf die genannten Berufsgruppen.60 Explizit genannt sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, wobei auch andere Berufsgruppen zulässig sind, sofern vergleichbare Qualifikationen vorliegen.61 Dies können ebenso Steuerbevollmächtigte oder vereidigte Buchprüfer sein.62 Durch Rücksprache mit der zuständigen Kammer kann das Gericht überprüfen, ob die jeweilige Person einer dieser Berufsgruppen angehört.63 Neben den inländischen Berufsträgern kommen aber auch solche aus EU-Mitgliedstaaten oder aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Betracht sowie Personen, die über vergleichbare Qualifikationen verfügen.64 Damit ist jedoch nicht abschließend geklärt, ob neben den gesetzlich genannten Berufsträgern auch Unternehmensberater über die geforderten vergleichbaren Qualifikationen verfügen. Nach Zipperer und Vallender ist grundsätzlich zwischen der Ausbildung einer Person und ihrer Qualifikation zu unterscheiden.65 Während eine Qualifikation das Wissen und Können in einem spezifischen Bereich beschreibe, diene eine Ausbildung lediglich zur Bestätigung, ein gewisses Lehrprogramm durchlaufen zu haben.66 Diese sage jedoch nichts über die tatsächlichen Fähigkeiten des Ausstellers der Bescheinigung aus.67 Dementgegen beschränken Buchalik und Kraus den legitimierten Personenkreis des Ausstellers auf die genannten Berufsträger.68 Da Unternehmensberater nicht gelistet sind, sehen sie diese als nicht zur Bescheinigungsausstellung befähigt.69 Sie verkennen jedoch, dass der Gesetzgeber nicht auf die reine Ausbildung abstellt, sondern sich bei der Beurteilung der vergleichbaren Qualifikationen an den persönlichen Fähigkeiten des Ausstellers orientiert.70 Die von Zipperer und Vallender vertretene Meinung hat sich in der Literatur durchgesetzt und es wird mittlerweile vorherrschend vertreten, dass die persönlichen Fähigkeiten des Ausstellers gegenüber der Berufsträgerschaft überwiegen.71 Folglich ist es auch Personen, die nicht den genannten Berufsgruppen angehören, gestattet die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO auszustellen, sofern die notwendige Befähigung vorliegt.72 Somit können mit hinreichender Qualifizierung auch Diplomjuristen und Unternehmensberater als Bescheiniger tätig werden.73 In der Praxis scheint dies jedoch unproblematisch zu sein, denn bislang sind keine Fälle bekannt, in denen Gerichte eine Ablehnung der Bescheinigung aufgrund einer fehlenden Zugehörigkeit zu den Berufsträgern ausgesprochen haben.74

Eine weitere Unklarheit besteht in der Frage, ob die Person des Ausstellers eine natürliche Person sein muss oder auch juristische Personen befähigt sind. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es bislang nicht, ebenso keine wegweisende Rechtsprechung, sodass in der Literatur kontroverse Meinungen vertreten werden.75 Die herrschende Auffassung der Literatur lehnt die Befähigung von juristischen Personen zur Bescheinigungsausstellung ab und vertritt die Ansicht, dass lediglich natürliche Personen dem Schuldner die Bescheinigung ausstellen können.76 Die Begründung lasse sich bereits aus dem Wortlaut der Norm entnehmen, da § 270b Abs. 1 S. 3 InsO eine Person mit vergleichbaren Qualifikationen fordert.77 Allerdings können persönliche Fähigkeiten nur an der jeweils tätig werdenden natürlichen Person nachgewiesen werden, nicht aber an juristischen Personen.78 Demgegenüber wird auf der Gegenposition argumentiert, dass im Wortlaut des § 270b Abs. 1 S. 3 InsO gerade kein Ausschluss von juristischen Personen vorzufinden sei, anders als in § 56 InsO, der ausdrücklich nur natürliche Personen legitimiere.79 Für eine weite Auslegung des zugelassenen Personenkreises spricht ebenfalls die vom Gesetzgeber gewollte Offenhaltung bezüglich der Aufzählung der zulässigen Berufsträger80, obwohl der Bundesrat eine genauere Definition einzelner Begrifflichkeiten gefordert hatte.81 Zumal die Ausstellung einer natürlichen Person keinesfalls eine höhere Qualität der Bescheinigung garantiert, denn auch Wirtschaftsprüfgesellschaften und juristische Personen im Allgemeinen haben ihr Image am Markt zu wahren und kein geringeres Interesse an einer qualitativ hochwertigen Bescheinigung für ihre Mandanten.82 Die Argumente scheinen überzeugend, allerdings sind juristische Personen im Hinblick auf die persönliche Haftung dennoch als zulässige Aussteller abzulehnen. Sofern der Schuldner eine juristische Person (z.B. eine Wirtschaftsprüfgesellschaft) beauftragt, ist es erforderlich, dass der konkrete Aussteller, eine natürliche Person, die Bescheinigung persönlich und in seinem Namen erteilt, sodass stets zwischen Vergabe des Auftrags an eine juristische Person und der Unterzeichnung der Bescheinigung von einer natürlichen Person unterschieden werden kann.83 Dies ist zwingend notwendig, denn der Gesetzgeber will dadurch den Bescheiniger, der in eigenem Namen testiert, in die Pflicht nehmen.84 Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen und Urteile ist folglich davon auszugehen, dass es auch juristischen Personen möglich ist, eine derartige Bescheinigung auszustellen, sofern die für sie handelnde natürliche Person die erforderlichen Qualifikationen erfüllt und die Bescheinigung persönlich und im eigenen Namen erteilt.85

2. Fachliche Anforderungen

Ferner ist für die Beurteilung der Qualifikation ausschlaggebend, dass eine hinreichende Erfahrung in Insolvenzsachen vorliegt und weniger die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsträger.86 Diese Ansicht bestätigt auch der Gesetzgeber im Wortlaut des § 270b Abs. 1 S. 3 InsO, der die duale Voraussetzung von Erfahrung in Insolvenzsachen und den Berufsgruppen oder vergleichbaren Qualifikationen enthält.87 Fachlich wird von der Person des Bescheinigers verlangt, dass sie gem. § 270b Abs. 1 S. 3 InsO über Erfahrungen in Insolvenzsachen verfügt, wobei wiederum keine genaueren Vorgaben gemacht werden. Dass damit eine praktische Vertrautheit gemeint ist, ergibt sich bereits aus dem Zweck der Bescheinigung, denn es muss damit sowohl der vorliegende Insolvenzgrund bescheinigt als auch eine offensichtliche Aussichtlosigkeit der Sanierung dementiert werden.88 Ob diese fachliche Anforderung bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht vorliegt, ist fraglich, obwohl er vom Gesetzgeber in § 270b Abs. 1 S. 3 InsO ausdrücklich als in Frage kommende Berufsgruppe genannt wird. Nach Buchalik und Kraus fehlt es diesen trotz etwaiger Publikationen im insolvenzrechtlichen Bereich oder renommierten Zertifikaten an tiefgründigen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen, um ein Sanierungskonzept zu erstellen.89 Nach der herrschende Auffassung der Literatur ist dies jedoch unerheblich, da es letztendlich auf die praktische Erfahrung ankommt, die auch ein Fachanwalt für Insolvenzrecht während der jahrelangen Betreuung von Mandanten sammeln kann.90 Eine einseitige Expertise in Verbraucherinsolvenzverfahren ist jedoch nicht ausreichend.91 Vielmehr bedarf es einer umfassenden Erfahrung in Insolvenzplanverfahren, um die in § 270b InsO genannte angestrebte Sanierung erfolgreich durchführen zu können.92 Maßgeblich kommt es auf betriebswirtschaftliche Sanierungskompetenzen sowie das Verständnis für die Erstellung von Sanierungskonzepten an.93 Sofern die Person bereits beruflich als Insolvenzverwalter oder Sachwalter tätig war, ist davon auszugehen, dass die erforderlichen fachlichen Qualifikationen vorliegen.94 Überdies ist die Qualifikation zur Erstellung von Bilanzen bezüglich der Überschuldung und Liquidität nach den Grundsätzen des Insolvenzrechts unerlässlich.95 Dieser Ansicht ist zu folgen, wobei es zu beachten gilt, dass diesbezüglich keine pauschale Aussage getroffen werden kann, ab wann eine Erfahrung in Insolvenzsachen vorliegt, denn je größer das Unternehmen des Schuldners ist, desto tiefgründiger muss die Erfahrung in Insolvenzsachen sein.96 Weiterhin empfiehlt es sich in der Praxis, dem Gericht einen Nachweis über die fachlichen Anforderung des Bescheinigers vorzulegen, um eine Ablehnung des Antrags auf ein Schutzschirmverfahren wegen eines fehlenden fachkundigen Ausstellers der Bescheinigung zu vermeiden.97 Ein Pflichtbestandteil der Bescheinigung ist die Erklärung nicht,98 die Darlegungslast liegt jedoch beim Schuldner.99

Zudem findet sich im Gesetz keine Regelung darüber, welche zeitliche Dauer der Erfahrung in Insolvenzsachen erforderlich ist. Ein Hinweis darauf, dass es eine mehrjährige Erfahrung sein muss, liefert die Verwendung der Mehrzahl („Erfahrung in Insolvenzsachen“, § 270b Abs. 1 S. 3 InsO).100 Zipperer und Vallender nennen hierfür eine Dauer von vier Jahren, die sie aus ihrer persönlichen Berufserfahrung ableiten.101 Für kleinere Unternehmen genüge eine kürzere Dauer.102 Mehrheitlich wird im Schrifttum die erforderliche Erfahrung in Insolvenzsachen nicht mit einer explizit genannten Dauer in Jahren festgesetzt.103

3. Personenverschiedenheit

Nach § 270b Abs. 2 S. 1 InsO bestellt das Gericht im Schutzschirmverfahren einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Abs. 1 InsO, der dem Schuldner zur Seite steht und eine Personenverschiedenheit zum Aussteller der Bescheinigung aufweisen muss.104 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die vom Sachwalter nach §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274, 56 InsO notwendige Unabhängigkeit vom Schuldner nur vorliegt, wenn dieser zuvor für ihn keine Bescheinigung ausgestellt hat.105 Weiterführende Anforderungen sind gesetzlich nicht geregelt.106 Es wäre demnach durchaus überzeugend, die Unabhängigkeit auch für den Aussteller der Bescheinigung zu fordern. Ob der Bescheiniger vom Schuldner unabhängig sein muss, wird in der Literatur kritisch diskutiert. Einigkeit besteht zumindest darin, dass nebst Personen- auch eine Kanzleiverschiedenheit zum (vorläufigen) Sachwalter vorliegen muss, um die rechtliche und tatsächliche Unabhängigkeit zu erfüllen.107 Ebenso kommen Organmitglieder des Schuldners als Aussteller nicht in Betracht.108 Fraglich ist jedoch, ob eine Unabhängigkeit gegeben ist, wenn der Aussteller der Bescheinigung zuvor als Sanierungsberater oder Rechtsanwalt für den Schuldner tätig war und hier ebenfalls eine Personenverschiedenheit vorliegen muss. Hölzle fordert sogar eine analoge Anwendung der §§ 56, 56a InsO bezüglich der Anforderungen an die Unabhängigkeit des Ausstellers.109 Nach seiner Meinung sind an diesen dieselben Unabhängigkeitsanforderungen zu stellen wie an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, um die Gläubigerinteressen zu wahren und deren bestmögliche Befriedigung zu erzielen.110 Denn der Aussteller der Bescheinigung habe den gleichen Einfluss auf das Verfahren wie der Insolvenzverwalter und sei demnach nicht zur Ausstellung berechtigt, sofern er bereits vorher für den Schuldner tätig wurde.111 Auch nach Pape gibt es an dieser Stelle eine planwidrige Regelungslücke, die mit der analogen Anwendung der §§ 56, 56a InsO geschlossen werden muss.112 Beide verkennen jedoch, dass hierfür weder im Gesetz noch im Gesetzesentwurf Anhaltspunkte zu finden sind. Dennoch folgte 2012 das Amtsgericht München der Auffassung von Hölzle.113 Obwohl eine Unabhängigkeit die gerichtliche Prüfung der Bescheinigung erleichtern würde, da bei fehlender vorheriger Zusammenarbeit zwischen Schuldner und Aussteller ohne Zweifel von einer Neutralität ausgegangen werden kann, ist dieser Ansicht nicht zu folgen.114 Nach der mehrheitlich in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine analoge Anwendung der §§ 56, 56a InsO abzulehnen.115 Nach Zipperer und Vallender ist ein unabhängiger Bescheiniger als realitätsfern zu betrachten und vom Gesetzgeber nicht gewünscht.116 Auch Buchalik und Kraus sehen in der von Hölzle geforderten Unabhängigkeit keinen Mehrwert, da dadurch ein zusätzlicher zeitlicher und monetärer Aufwand für den Schuldner entstehe.117 Überdies sei dies gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers, der mit dem ESUG dem Schuldnerunternehmen ein erleichtertes Sanierungsverfahren bieten wolle.118 Eine zusätzliche finanzielle Belastung des Schuldners, da dieser eine unabhängige Dritte Person für eine Bescheinigung beauftragen muss, war gerade nicht die Intention bei der Einführung des Schutzschirmverfahrens.119 Zudem werden die Gläubigerinteressen bereits umfassend in das Schutzschirmverfahren einbezogen.120 Ein weiterer Vorteil der vorangegangenen Zusammenarbeit zwischen Aussteller und Schuldner ist, dass eine Einarbeitung in die wirtschaftlichen Umstände des Unternehmens, wie es bei einem unabhängigen Dritten der Fall wäre, entfällt und dadurch effizienter, schneller und kostengünstiger gehandelt werden kann.121 Allerdings kann die zuvor als Berater tätig gewordene Person nach Zipperer und Vallender nur als Aussteller der Bescheinigung in Frage kommen, sofern diese schlüssig darlegen könne, weshalb das Unternehmen trotz intensiver Beratung in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei.122 Der herrschenden Ansicht ist zu folgen, wobei trotz fehlender Unabhängigkeit garantiert werden muss, dass die von der Gegenauffassung genannten Gläubigerinteressen beim Erstellen der Bescheinigung umfassend beachtet werden.123 Dennoch rechtfertigt dies nicht, an den Aussteller die gleichen Anforderungen wie an den Insolvenzverwalter zu stellen.124 Die zusätzliche Anforderung an den Aussteller, nebst Zugehörigkeit zu den genannten Berufsgruppen sowie einer fachlichen Eignung, trägt nicht dazu bei, dass eine qualitativ hochwertigere Bescheinigung erstellt wird.125 Im Gegenteil, denn dadurch würde das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der erleichterten Unternehmenssanierung lediglich verkompliziert werden.126 Ergänzend geht eine fehlerhafte Schutzschirmbescheinigung mit signifikanten Haftungsrisiken für den Aussteller einher127 und die Gefahr einer Gefälligkeitsbescheinigung wird selbst bei unabhängigen Dritten nicht gänzlich ausgeschlossen.128

4. Haftung

Aufgrund der weitreichenden Folgen für die Verfahrensbeteiligten und der Gefahr bloßer Gefälligkeitsbescheinigungen, um die Vorzüge eines Schutzschirmverfahrens genießen zu können129, trifft den Aussteller im Falle einer fehlerhaften Bescheinigung eine persönliche Haftung.130 Diese wirkt als Korrektiv gegen formell und materiell falsche Sanierungsbescheinigungen.131 Nach Pape könnte sich die Haftung aus der analogen Anwendung des § 60 Abs. 1 InsO aufgrund insolvenzspezifischer Pflichten des Bescheinigers ergeben.132 Diese Überlegung findet jedoch weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung weitere Befürworter. Nach Spliedt sind hierfür keine Anhaltspunkte im Gesetz wiederzufinden, da nicht wie im Falle des § 274 InsO explizit auf § 60 InsO verwiesen wird.133 Zudem ist weitgehend anerkannt, dass der Aussteller gegenüber dem Schuldner nach den vertraglichen Grundsätzen und gegenüber den Gläubigern nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haftet.134 Aufgrund des Vertrages zwischen Schuldner und Aussteller kommt eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB135 sowie nach den Regelungen der §§ 631 f. BGB in Betracht.136 Da bei der Erstellung der Sanierungsbescheinigung, wie bei einer Gutachtenbestellung, der Arbeitserfolg maßgeblich ist137, richten sich etwaige Schadensersatzansprüche nach den §§ 634 Nr. 4, 636 BGB.138 Weitaus erheblicher ist jedoch die Haftung gegenüber Dritten, mit denen der Aussteller in keiner vertraglichen Beziehung steht.139 Trotz nicht vorhandener eigener Anspruchsgrundlagen sind die Gläubiger schutzbedürftig.140 Die Rechtsprechung begründete die Anwendung der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in ähnlichen Fällen damit, dass aufgrund eines Gutachtens ein gewisses Vertrauen bei den Gläubigern erweckt werde.141 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beim Aussteller eine gewisse Sachkenntnis vorausgesetzt wird, um ein entsprechendes Gutachten anfertigen zu dürfen.142 Aufgrund dessen sind diese Grundsätze auch auf den Bescheiniger anzuwenden143, da den Gläubigern durch die gerichtliche Genehmigung des Schutzschirmverfahrens auf Grundlage der Bescheinigung suggeriert wird, die Schuldnersanierung sei nicht aussichtslos.144 Überdies kommen auch strafrechtliche Konsequenzen für den Aussteller in Betracht: zum einen eine Insolvenzverschleppungshaftung nach § 15a InsO, sofern der Schuldner aufgrund einer falschen Bescheinigung den Insolvenzantrag verspätet stellt.145 Zum anderen sind bei Schädigungen mit Vorsatz auch Rechtsfolgen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB denkbar.146 Aus diesen Gründen sollte eine wahrheitsgetreue Sanierungsbescheinigung nicht nur zum Nutzen der Gläubiger und des Schuldners ausgestellt werden, sondern auch im Eigeninteresse des Ausstellers.

II. Materielle Anforderungen

Nach dem Wortlaut des § 270b Abs. 1 S. 3 InsO besteht die Schutzschirmbescheinigung aus zwei Teilen. Sowohl aus der Feststellung des schutzschirmtauglichen Insolvenzgrundes (§§ 18, 19 InsO) und dem damit einhergehenden Ausschluss der Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 InsO147 als auch aus der Darlegung, dass hinsichtlich der angestrebten Sanierung keine offensichtliche Aussichtslosigkeit vorliegt.148 Zudem ist der Nachweis der materiellen Voraussetzungen mit Gründen zu versehen.149 Allerdings ist gesetzlich nicht abschließend geklärt, wie substantiiert und aktuell die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO sein muss, weshalb hierzu verschiedenen Auffassungen in der Literatur vertreten werden. Ebenfalls bedarf es mangels gesetzlicher Angaben einer Konkretisierung hinsichtlich des Begriffs der angestrebten Sanierung, die nicht offensichtlich aussichtslos sein darf.150

1. Substantiierungstiefe

Die Substantiierungstiefe der Bescheinigung lässt sich nicht unmittelbar aus § 270b Abs. 1 S. 3 InsO ableiten. Aufgrund des zwingenden Erfordernisses einer Begründung ist allerdings klar, dass eine ausschließliche Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Normen sowie allgemein gehaltene Aussagen unzureichend sind.151 Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 270b Abs. 1 S. 3. InsO unmissverständlich und überzeugend dem Gericht darzulegen, um die Prüfung zu erleichtern.152 Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der ebenfalls den Begriff Bescheinigung enthält und eine Substantiierungstiefe erfordert, damit das Gericht eine Fortführungsentscheidung treffen kann.153 Dieser Gedanke ist auf die Sanierungsbescheinigung des § 270b Abs. 1 S. 3 InsO projizierbar.154 Jedenfalls müssen die schutzschirmtauglichen Insolvenzgründe identifiziert werden, da bloße Unternehmenskrisen ohne begründeten Insolvenzgrund unzureichend sind.155 Der Fokus liegt hierbei auf der Darlegung, dass keine Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 InsO beim Schuldner eingetreten ist.156 Bezüglich der Feststellung, ob die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist, genügt es nicht, dem Gericht einzelne Textfragmente, die keinen Bezug zum betreffenden Sanierungsfall aufweisen, vorzulegen.157 Ebenso unzureichend ist eine bloße Feststellung ohne Angabe von Gründen158 sowie eine reine Kundgebung des Sanierungswillens des Schuldners.159 Vielmehr bedarf es einer Prüfung der wirtschaftlichen Lage und der Ursachen der Krise160 sowie der Sanierungsfähigkeit des Schuldnerunternehmens.161 Die Mehrheit der Literatur schreibt von einem Grobkonzept, das die geplanten Sanierungsmaßnahmen sowie deren Auswirkungen auf den sanierungsbedürftigen Schuldner aufzeigt und begründet.162 Nach Reus, Höfer und Harig soll dieses den Vorgaben des IDW Standards entsprechen, um die Sanierung durch etwaige gerichtliche Rückfragen nicht zu verlangsamen.163 Dagegen spricht sich aber die Mehrheit des Schrifttums aus.164 Bereits im Gesetzesentwurf hieß es, dass ein umfassendes Sanierungsgutachten, das formalisierten Reglements entspricht, nicht erforderlich sei.165 Die Sanierungsbescheinigung müsse demnach nicht den Anforderungen der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgebrachten Standards entsprechen.166 Dies wäre grundsätzlich zweckmäßig, um die Eintrittsvoraussetzungen für das Schutzschirmverfahren adäquat darzulegen, jedoch ist dies aus finanziellen und zeitlichen Gründen in der Regel kaum möglich.167 Zudem würde es der ursprünglichen Intention des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen zuwiderlaufen, das die Unternehmenssanierung in Eigenverwaltung erleichtert und gerade keine zusätzlichen Hürden für den Schuldner schafft.168 Dass kein Sanierungskonzept i.S.d. IDW Standards erforderlich ist, hat die Rechtsprechung erneut klargestellt.169 Die Begründungsanforderungen sind folglich immer nach Einzelfall zu entscheiden, denn je offensichtlicher das Vorliegen eines Bescheinigungsgegenstandes ist, desto marginaler ist die Substantiierungstiefe.170 Dennoch empfiehlt es sich, vor Erstellen der Bescheinigung mit dem zuständigen Gericht Kontakt aufzunehmen und die Ausgestaltung abzusprechen, da die Anforderungen je nach Gericht variieren.171

[...]


1 Desch, BB, 841 (841).

2 Landfermann, WM 2012, 821 (822 f.).

3 Gleußner, Insolvenzrecht (2015), Rn. 506.

4 Lau/Schlicht, in: Röger, Insolvenzarbeitsrecht (2018), § 2, Rn. 138.

5 Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 27.

6 Müller/Schmidt/Liebscher, in: Thierhoff/Müller, Unternehmenssanierung (2016), Kapitel 4.2, Rn. 313.

7 Wälzholz, in: Centrale für GmbH, GmbH-Handbuch (2019), Rn. 4101.

8 Seagon, in: Buth/Hermanns, Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz (2014), § 25, Rn. 1 f.

9 Desch, BB 2011, 841 (842).

10 Leithaus, in: Andres/Leithaus/Dahl, InsO, § 270b, Rn. 11.

11 Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 64.

12 BT-Drs. 17/5712, S. 40.

13 Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 130.

14 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 21.

15 Leithaus, in: Andres/Leithaus/Dahl, InsO, § 270b, Rn. 13.

16 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 8.

17 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 104.

18 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 104.

19 Bäuerle, in: Braun, InsO, § 53, Rn. 5.

20 Ringstmeier, in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, § 270b, Rn. 31.

21 Buchalik, ZInsO 2012, 349 (354).

22 Buchalik, ZInsO 2012, 349 (355 f.).

23 Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 158.

24 BT-Drs. 17/7511, S. 3.

25 Haarmeyer/Schlidt, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 1, § 21, Rn. 46 ff.

26 Vallender, in: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz (2016), Rn. 5.211.

27 Weitnauer, Handbuch Venture Capital (2019), Rn. 24.

28 Schelo, ZIP 2012, 712 (714).

29 BT-Drs. 15/5712, S. 2.

30 BT-Drs. 17/5711, S. 37.

31 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 117.

32 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 117.

33 Willemsen/Rechel, BB 2011, 834 (838).

34 BR-Drs. 127/11, S. 59.

35 Haarmeyer/Schlidt, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 1, § 22a, Rn. 29.

36 Ampfer l, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 9, Rn. 228.

37 Riggert, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 270b, Rn. 40.

38 Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 87.

39 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 125.

40 Desch, BB 2011, 841 (844).

41 Schluck-Amend, in: Ziemons/Binnewies, Handbuch der AG (2019), Kapitel C, Rn. 14.344.

42 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 125.

43 Riggert, in: Braun, InsO, § 270b, Rn. 20.

44 Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 76.

45 Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 91; Ringstmeier, in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, § 270b, Rn. 38.

46 Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 76.

47 Undritz, in: Schmidt, Insolvenzordnung (2016), § 270b, Rn. 15.

48 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 26.

49 Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 91.

50 Loeffelholz/Sanne, NZI 2015, 583 (583).

51 Brünkmans, in: Kayser/Thole, HK-InsO, § 270b, Rn. 21.

52 Beth, ZInsO 2015, 369 (373); Mönning/Schäfer/Schiller, BB 2017, 1 (3).

53 Buckalik/Kraus, KSI 2012, 60 (60).

54 BR-Drs. 127/11, S. 23.

55 BT-Drs. 17/7511, S. 19 f.

56 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (729).

57 Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 41.

58 Riggert, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 270b, Rn. 9.

59 Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 57.

60 Brünkmans, in: Kayser/Thole, HK-InsO, § 270b, Rn. 24.

61 Brünkmans, in: Kayser/Thole, HK-InsO, § 270b, Rn. 24.

62 BT-Drs. 17/5712, S. 40.

63 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

64 BT-Drs. 17/5712, S. 40.

65 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

66 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

67 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

68 Buchalik/Kraus, KSI 2012, 60 (61).

69 Buchalik/Kraus, KSI 2012, 60 (61).

70 Hermanns, ZInsO 2012, 2265 (2266).

71 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 9; Buchalik/Kraus, KSI 2012, 60 (61); Riggert, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 270b, Rn. 8; Fiebig, in: Schmidt, Hamburger Kommentar InsO, § 270b, Rn. 13; Buchalik, ZInsO 2012, 349 (351).

72 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730), Riggert, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 270b, Rn. 8 f.; BT-Drs. 17/5711, S. 37; Gutmann/Laubereau, ZInsO 2012, 1861 (1867).

73 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730); Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 40 ff.; Schröder/Schulz, ZIP 2017, 1096 (1101), Kolmann, Schutzschirmverfahren (2014), Rn. 506; Jung/Haake, KSI 2012, 164 (164).

74 Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 44.

75 Schröder/Schulz, ZIP 2017, 1096 (1096).

76 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 9; Kraus/Lenger/Radner, ZInsO 2012, 587 (588); Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 43; Foltis, in: Wimmer, FK-InsO, § 270b, Rn. 23; Steffan/Solmecke, WPg 2015, 269 (273 f); Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 19; Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730, 735).

77 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 9; Kraus/Lenger/Radner, ZInsO 2012, 587 (588); Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 43; Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

78 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 9; Kraus/Lenger/Radner, ZInsO 2012, 587 (588); Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 43; Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

79 Beth, ZInsO 2015, 369 (373); Gutmann/Laubereau, ZInsO 2012, 1861 (1868);

80 BT-Drs. 17/5712, S. 70.

81 BT-Drs. 17/5712, S. 58.

82 Schröder/Schulz, ZIP 2017, 1096 (1099).

83 Steffa n /Solmecke, WPg 2015, 269 (273 f); Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730, 735); Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 19.

84 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

85 Weber/Knapp, ZInsO 2014, 2245 (2254, 2259).

86 Reinhardt/Lambrecht, Stbg 2014, 71 (71); Hölzle, ZIP 2012, 158 (160); Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

87 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

88 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 44.

89 Buchalik/Kraus, KSI 2012, 60 (61).

90 Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 45; Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730); Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 47; Kerz, DStR 2012, 204 (208).

91 Martini, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, § 270b, Rn. 44.

92 Schröder/Schulz, ZIP 2017, 1096 (1102).

93 Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 46.

94 Riggert, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 270b, Rn. 9.

95 Hölzle, ZIP 2012, 158 (161).

96 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

97 Buchalik/Kraus, KSI 2012, 60 (61).

98 Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 47.

99 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 52.

100 Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 18.

101 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

102 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

103 Brünkmans, in: Kayser/Thole, HK-InsO, § 270b, Rn. 25; Spliedt, in: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz (2016), Rn. 9.97; Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 43 ff.; Gleußner, Insolvenzrecht (2015), Rn. 508; Schröder/Schulz, ZIP 2017, 1096 (1101 f.); Riggert, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 270b, Rn. 9.

104 Spliedt, in: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz (2016), Rn. 9.98.

105 BT-Drs. 17/7511, S. 50.

106 Haas, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch (2015), § 88, Rn. 35.

107 Pape, NWB 2012, 2079 (2086); Buchalik/Kraus, KSI 2012, 60 (61); Frind, ZInsO 2011, 2249 (2261); Buchalik/et al., SteuerConsultant 2012, 17 (19).

108 Kolmann, Schutzschirmverfahren (2014), Rn. 509.

109 Hölzle, ZIP 2012, 158 (161).

110 Hölzle, ZIP 2012, 158 (161 f.).

111 Hölzle, ZIP 2012, 158 (161 f.).

112 Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 42, 44.

113 AG München, Beschl. v.om 29.03.2012 − 1507 IN 1125/12, NZI 2012, 566 (566).

114 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 55.

115 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730); Buchalik/Kraus, KSI 2012, 60 (61 f.); Schröder/Schulz, ZIP 2017, 1096 (1102); Undritz, in: Schmidt, Insolvenzordnung (2016), § 270b, Rn. 7; Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 57; Frind, ZInsO 2012, 1546 (1549).

116 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730);

117 Buchalik/Kraus, KSI 2012, 60 (62).

118 Buchalik/Kraus, KSI 2012, 60 (62).

119 BT-Drs. 17/5712, S. 40.

120 Buchalik/Kraus, KSI 2012, 60 (62).

121 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 10.; Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 38.

122 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

123 AG München, Beschl. vom 29.03.2012 − 1507 IN 1125/12, ZIP 2012, 789 (789).

124 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 54 ff.

125 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (730).

126 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 9; Römermann/Praß, GmbHR 2012, 425 (430 f).

127 Brünkmans, in: Kayser/Thole, HK-InsO, § 270b, Rn. 31; Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 42 ff.

128 Brünkmans, in: Kayser/Thole, HK-InsO, § 270b, Rn. 27.

129 Hölzle, Praxisleitfaden ESUG (2012), § 270b, Rn. 84; Hermanns, in: Buth/Hermanns, Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz (2014), § 27, Rn. 25.

130 Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 53.

131 Schmidt/Linker, ZIP 2012, 963 (965); Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 56.

132 Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 53.

133 Spliedt, in: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz (2016), Rn. 9.100.

134 BGH, Urt. vom 19.04.2012 – III ZR 224/10, ZG 2012, 711 (711 f.); Fuhst, GWR 2012, 482 (484); Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 56; Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 16; Hölzle, Praxisleitfaden ESUG (2012), § 270b, Rn. 87; Undritz, in: Schmidt, Insolvenzordnung (2016), § 270b, Rn. 6; Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 30 ff.; Römermann/Praß, GmbHR 2012, 425 (431); Brinkmann, DB 2012, 1313 (1314).

135 Kern, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, Band 3, § 270b, Rn. 66; Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 53.

136 Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 30.

137 Müller-Glöge, in: Säcker/et al., MüKo BGB, Band 4, § 611, Rn. 22; Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 30.

138 Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 30.

139 Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 36.

140 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 16.

141 BGH, Urt. vom 19.04.2012 – III ZR 224/10, ZInsO 2012, 1223 ff.; BGH, Urt. vom 02.04.1998 – III ZR 245/96, NJW 1948 (1949); Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 37.

142 BGH, Urt. vom 19.04.2012 – III ZR 224/10, ZInsO 2012, 1223 ff.; BGH, Urt. vom 02.04.1998 – III ZR 245/96, NJW 1948 (1949); Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 37.

143 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 16.

144 Römerman/Praß, GmbHR 2012, 425 (431).

145 Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 34.

146 Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 65.

147 Riggert, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 270b, Rn. 10.

148 Undritz, in: Schmidt, Insolvenzordnung (2016), § 270b, Rn. 3 f.

149 Brünkmans, in: Kayser/Thole, HK-InsO, § 270b, Rn. 21.

150 Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 14.

151 Graf-Schlicker, in: ders., InsO, § 270b, Rn. 10; Fiebig, in: Schmidt, Hamburger Kommentar InsO, § 270b, Rn. 9.

152 Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 68.

153 BT-Drs. 14/5680, S. 30.

154 Riggert, in: Braun, InsO, § 270b InsO, Rn. 7.

155 Riggert, in: Braun, InsO, § 270b, Rn. 7.

156 Spliedt, in: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz (2016), Rn. 9.94.

157 Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker, InsO, § 270b, Rn. 12.

158 Mönning/Schäfer/Schiller, BB 2017, 1 (4).

159 Riggert, in: Braun, InsO, § 270b, Rn. 7.

160 BGH, Urt. vom 04. 12. 1997 – IX ZR 47-97, NJW 1998, 1561 (1564)

161 Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 21; Bruschke, AO-StB 2017, 57 (58).

162 Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270b, Rn. 48 ff.; Riggert, in: Braun, InsO, § 270b, Rn. 7;

Steffan/Solmecke, ZIP 2014, 2271 (2274).

163 Reus/Höfer/Harig, NZI 2019, 57 (59).

164 Desch, BB 2011, 841 (841); Fiebig, in: Schmidt, Hamburger Kommentar InsO, § 270b, Rn. 14 ; Koch/Jung, in: Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz (2019), § 8, Rn. 63 Groß, in: Hess/et al., Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz (2014), Kapitel 1; Rn. 1667 ff.; H ermanns, ZInsO 2014, 922 (924); Mönning/Schäfer/Schiller, BB 2017, 1 (3); Müller/Schmidt/Liebscher, in: Thierhoff/Müller, Unternehmenssanierung (2016), Kapitel 8, Rn. 314.

165 BT-Drs. 17/5712, S. 40.

166 Buchalik/Kraus, ZInsO 2012, 60 (63).

167 Willemsen/Rechel, BB 2011, 834 (837); Buchalik, ZInsO 2012, 349 (351).

168 BT-Drs. 17/5712, S. 19; Brünkmans, in: Kayser/Thole, HK-InsO, Vorbemerkungen zu §§ 270-285, Rn. 5.

169 BGH, Urt. vom 12.05.2016 – IX ZR 65/14, NZI 2016 636 (636).

170 Zipperer/Vallender, NZI 2012, 729 (733); Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, § 270b, Rn. 21; Fuhst, GWR 2012, 482 (483).

171 Gleußner, Insolvenzrecht (2015), Rn. 516; Mönning/Schäfer/Schiller, BB 2017, 1 (4).

Fin de l'extrait de 74 pages

Résumé des informations

Titre
Die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO
Université
University of Applied Sciences Nuremberg
Note
1,0
Année
2019
Pages
74
N° de catalogue
V513262
ISBN (ebook)
9783346110732
ISBN (Livre)
9783346110749
Langue
allemand
Mots clés
Insolvenzordnung, Schutzschirmverfahren, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht
Citation du texte
Anonyme, 2019, Die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/513262

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