Was sind Verträge? Ein historischer Überblick


Seminar Paper, 2006

22 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Problemaufriss und Aufbau

2. Begriffsdefinitionen

3. Verträge und die Vertragstheorie im historischen Überblick
3.1 Die Entstehungsgeschichte der Vertragstheorie
3.2 Die ökonomischen Ausläufer der Vertragstheorie
3.2.1 Die Prinzipal-Agenten- oder Vertretungstheorie
3.2.2 Implizite oder sich selbst durchsetzende Verträge
3.2.3 Relationale oder unvollständige Verträge
3.2.4 Weitere Ausläufer der modernen Vertragstheorie
3.3 Die Rolle der Gerichtsbarkeit

4. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

1. Problemaufriss und Aufbau

Verträge treten im heutigen Leben in allen möglichen Variationen und Arten auf. Darunter fallen nicht nur größere Werke, die in der Hauptsache von Juristen aufgesetzt und verstanden werden, sondern vor allem auch kleinere Verträge, wie z.B. der einfache Kaufbeleg vom Einkauf im Supermarkt. Verträge scheinen implizit Sicherheit zu geben, weil zumeist zwei übereinstimmende Meinungen vor dem Abschluss darin zum Ausdruck gebracht werden. Womit dieser Sicherheitsaspekt zusammenhängt, wird ein Diskussionspunkt dieser Arbeit sein. Damit ist die juristische Richtung und Sprachregelung erreicht. Zu einem bestimmten Teil ist es auch unumgänglich, selbige anzuwenden. Gleichwohl soll diese nicht Hauptbetrachtungspunkt dieser Arbeit sein. Der Vertragsbegriff steht in der Ökonomie nicht in einem luftleeren Raum, sondern um ihn herum hat sich eine Theorie entwickelt, die mittlerweile einen hohen Grad an Bedeutung erlangt hat, die Vertragstheorie.

Es soll nun der Frage nachgegangen werden, was unter einem Vertrag zu verstehen ist, ganz allgemein und dann auch spezieller, was im folgenden Kapitel ansatzweise beantwortet wird. Die Betrachtung wird zunächst von juristischer, dann von ökonomischer Seite durchgeführt. Daneben werden dort auch weitere Begriffe festgelegt, die für die Arbeit von Bedeutung sind. Wenn diese Frage beantwortet ist, schließen sich weitere Unklarheiten an. Beispielsweise, warum Verträge in allen möglichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen so wichtig sind, warum werden nicht alle Transaktionen oder Ereignisse letztlich über den Markt abgewickelt, was steckt hinter vertraglichen Beziehungen?

Dazu wird der dritte Abschnitt zunächst darlegen, wie sich Verträge und die Vertragstheorie im historischen Verlauf gewandelt oder dargestellt haben. Darunter fallen eine historische Betrachtung der Vertragstheorie und von Ansätzen, die auf selbige Einfluss ausgeübt haben. Hier werden auch Beispiele für Vertragsgestaltungen gegeben. Von der historischen Betrachtung der philosophischen Vertragstheorie wird ein Schwenk auf die heutige Zeit gemacht und gezeigt, welche Ausläufer die Vertragstheorie mittlerweile hat, wie moderne Verträge gestaltet werden und warum es in manchen Fällen effizienter sein kann, Verträge abzuschließen, als über Märkte zu agieren. Ebenso angesprochen wird in diesem Kapitel die Rolle der Gerichtsbarkeit im Vertragsprozess. Die Arbeit schließt mit einem Fazit und einem Ausblick.

2. Begriffsdefinitionen

Bevor mit der Bearbeitung des eigentlichen Themenkomplexes begonnen wird, bedarf es einiger grundlegender Begriffsdefinitionen, die in der Folge immer wieder aufgegriffen werden. Weitere Definitionen werden im Verlauf der Arbeit aufkommen und dann an der jeweiligen Stelle erläutert.

Nach deutschem Recht ist der Vertrag im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in seiner Grundform als schuldrechtlicher Vertrag im Allgemeinen Teil zu finden (§§ 145 bis 157) und regelt Rechte und Pflichten im Güteraustauschbereich.[1]

Dieser Vertrag wird als eine Abstimmung zweier mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen betrachtet, wobei die erste als Antrag oder Angebot und die zweite Willenserklärung als Annahme bezeichnet wird. Sowohl Angebot als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.[2] Weil mindestens zwei Personen daran beteiligt sein müssen, werden Verträge auch als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Sofern die beiden Vertragsparteien geschäftsfähig[3] sind, genügt es, dass sie sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) verständigen.[4] Diese müssen genau bestimmt oder bestimmbar sein, es muss also deutlich werden, was den Vertragsinhalt darstellt. Nach deutschem Recht erfordert die Form nicht, dass Verträge unbedingt schriftlich dargelegt werden müssen, es gilt auch die Einigung über andere Kommunikationswege wie Telefon oder E-Mail. Es muss nur der rechtsgeschäftliche Wille deutlich werden, ansonsten wird rechtsethisch davon ausgegangen, dass jeder, der die Absicht hat einen Vertrag einzugehen, zu seinem Wort steht.[5]

Dieser nüchternen Definition hat die Ökonomie zumeist einen etwas allgemeineren und umfassenderen Begriff entgegengesetzt. Hier ist die Freiwilligkeit des Vertrags der entscheidende Aspekt und die Anreize für die Vertragsparteien, sich an die Regeln des Vertrages zu halten.[6] MacNeil umschreibt einen Vertrag als „a promise or a set of promises for the breach of which the law gives a remedy, or the performance of which the law in some way recognizes as a duty.“ [7] Seiner Auffassung nach sind das abgegebene Versprechen und das Gesetz entscheidend beim Aufsetzen eines Vertrages. Leistung und Gegenleistung sind im Vorhinein genau definiert und nach Vertragsabschluss ist es auch Dritten möglich, selbige zu verstehen.[8] MacNeils Auffassung beschreibt den sogenannten klassischen Vertrag, der Vollständigkeit als Merkmal hat. Diese Verträge werden meist auf Standardgüter abgeschlossen und sind zeitpunktorientiert, wie z.B. der Kauf einer Glühbirne.[9] Den vollständigen Vertrag kennzeichnet die symmetrische Informationsverteilung. Die beteiligten Vertragsparteien versuchen einen optimalen Vertrag abzuschließen, unter Berücksichtigung ihrer beschränkten Kenntnis der zukünftigen Präferenzen und der möglichen Alternativen, die sich in der Zukunft bieten.[10] Aufgrund seines hohen Abstraktionsgrades, ist der vollständige Vertrag nicht so vorrangig bedeutend für die Wissenschaft.[11] Neoklassische Verträge sind dagegen zeitraumbezogen und erstrecken sich zumeist über einen längeren Abschnitt. Dadurch sind sie teilweise unvollständig, weil nicht oder nur unter großem Aufwand, alle Umweltzustände der Zukunft zu regeln sind.[12] Exemplarisch dafür sind eher langfristige Bindungen wie Franchising-Verträge.[13] Unvollständige Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt Nachverhandlungs- oder Ergänzungsbedarf besteht oder sie ganz revidiert werden müssen.[14] Der Anteil unvollständiger Verträge in der realen Welt ist weitaus größer als der Anteil vollständiger Verträge.

Schweizer betrachtet den Vertragsbegriff noch allgemeiner: „Als Vertrag werden nämlich sämtliche institutionellen Vorkehrungen gedeutet, welche die Möglichkeiten der strategischen Interaktionen von individuellen Entscheidungsträgern definieren, beeinflussen und koordinieren.“ [15] Mit solch einem weit gefassten Vertragsbegriff, der in der Anwendung Vor- und Nachteile aufweist, arbeitet die Vertragstheorie.[16] In eine eben solche Richtung geht eine weitere Definition von Shavell, der einen Vertrag als „ specification of the actions that named parties are supposed to take at various times, generally as a function of the conditions that hold.[17] Hart hebt in seiner Definition hervor, dass Verträge zumeist aus zwei Teilen bestehen, ein Aspekt, dem beide Parteien sofort zustimmen und einem, dem sie zustimmen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt selbiges tun und danach handeln. Als Beispiel wird der Arbeitsvertrag genannt, wo zu anfangs Arbeitgeber und Arbeitnehmer einem bestimmten Lohn zustimmen, der genaue Arbeitsinhalt wird jedoch erst bei späterer

Gelegenheit definiert.[18]

Die Vertragstheorie, die in einem Folgekapitel noch genauer beschrieben wird, behandelt vorrangig den Fall der asymmetrischen Informationsverteilung, der in unvollständigen Verträgen eine Rolle spielt.[19]

Neben der juristischen und der ökonomischen Vertragsauffassung, existiert noch eine ältere Sichtweise, die auch zu den Ursprüngen der Vertragstheorie führt: Der Gesellschaftsvertrag. Dieser Begriff wurde geprägt unter anderem von Jean-Jacque Rousseau.[20] Im Geiste der Aufklärung wendete sich dieser Begriff gegen kirchliche und monarchische Hierarchien sowie religiöse Traditionen und forderte, das Volk als Souverän einzusetzen.[21] Richter/Furubotn versuchen, diese Vertragsbegrifflichkeiten schematisch abzugrenzen. So sind die Verträge im Rechtssinn, wie sie MacNeil definiert als rein klassische Verträge anzusehen und die Gesellschaftsverträge am anderen Ende des Schemas eher als relationale Verhältnisse einzustufen, gemeinsam in einer Kategorie mit der Ehe oder mit Beschäftigungsverhältnissen.[22]

Neben diesen Begriffen existieren noch weitere Auslegungen, die aber für die Arbeit entweder zu speziell sind oder nicht zu der Thematik passen und zu weit führen. Verdeutlicht wurde, dass immer mindestens zwei Individuen an einem Vertrag beteiligt sind und sich darin auf einen definierten Inhalt einigen, der je nach Gestaltung besser oder schlechter von Dritten interpretierbar ist. Was das für Auswirkungen haben kann, damit beschäftigt sich das nächste Kapitel, dabei werden die Vertragsdefinitionen wieder aufgegriffen.

[...]


[1] Vgl. Köhler, H., 2001, S. 108.

[2] Vgl. Leipold, D., 2004, S. 116.

[3] Vgl. ebd., S. 95.

[4] Siehe Köhler, H., 2001, S. 111.

[5] Vgl. ebd., S. 197.

[6] Siehe Bannier, C. E., 2005, S. VII.

[7] Vgl. MacNeil, I. R., 1974, S. 693.

[8] Vgl. Wolff, B., 1994, S. 38.

[9] Vgl. Picot, A./ Reichwald, R./ Wigand, Rolf T., 2001, S. 43.

[10] Vgl. Tirole, J., 2001, S. 14.

[11] Vgl. Richter, R./ Furubotn, E. G., 2003, S. 171.

[12] Siehe ebd., S. 43.

[13] Vgl. Ebers, M./ Gotsch, W., 1999, S. 231.

[14] Vgl. Bannier, C. E., 2005, S. 179.

[15] Vgl. Schweizer, U., 1999, S. 5.

[16] Zu den Vor- und Nachteilen siehe Schweizer, U., 1999, S. 5 ff.

[17] Siehe Shavell, S., 2003, Kap. 13, S.1.

[18] Vgl. Hart, O./ Moore, J., 2004, S. 2.

[19] Vgl. Bannier, C. E., 2005, S. 4.

[20] In seinem Buch „Du contrat social ou Principes du droit politique“ aus dem Jahre 1762.

[21] Vgl. Wolff, B., 1996, S. 95.

[22] Vgl. Richter, R./ Furubotn, E. G., 2003, S. 168.

Excerpt out of 22 pages

Details

Title
Was sind Verträge? Ein historischer Überblick
College
University of Marburg
Course
Vertragstheorie
Grade
2,0
Author
Year
2006
Pages
22
Catalog Number
V51339
ISBN (eBook)
9783638473415
ISBN (Book)
9783638661591
File size
1086 KB
Language
German
Keywords
Verträge, Vertragstheorie
Quote paper
Dipl. Volksw. Stefan Arndt (Author), 2006, Was sind Verträge? Ein historischer Überblick, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51339

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