Gewaltenteilung und Souveränität bei John Locke


Dossier / Travail de Séminaire, 2005

15 Pages, Note: 2,0

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Gewaltenteilung bei John Locke
2.1. Die Legislative
2.1.1. Begründung der Legislative als höchste Gewalt
2.1.2. Begrenzung der Kompetenzen der Legislative
2.2. Die Exekutive
2.2.1. Die Notwendigkeit und das Wesen der Exekutive
2.2.2. Föderative und Prärogative
2.3. Das Verhältnis von Legislative und Exekutive

3. Die Souveränitätskonzeption
3.1. Die naturrechtliche Volkssouveränität bei Locke
3.2. Das Widerstandsrecht als Instrument der Volkssouveränität
3.3. Volkssouveränität versus Gewaltenteilung

4. Fazit

1. Einleitung

John Lockes politisches Denken und Handeln kann nur im Kontext der gesellschafts-politischen Veränderungen im England des 17.Jahrhunderts verstanden werden.

Aus einer bürgerlichen Familie stammend, ist Locke nicht zuletzt aufgrund seiner engen Freundschaft zu Lord Ashley (ab 1672 Earl of Shaftesbury) dem politischen Lager der Whigs zuzuordnen. Zuvor hatte sich das Parlament während der exclusion crisis

(1679-1681) in zwei Lager gespalten. Die bürgerliche Klasse (Whigs) kämpfte darum, den Aristokraten (Tories) des überkommenen Feudalsystems politischen Einfluß zu entziehen. Dabei treten die Whigs für konstitutionelle Freiheiten und einen naturrechtlich begründeten Gesellschaftsvertrag ein und wollen den Ausschluß (exclusion) des zum Katholizismus konvertierten James II. von der Thronfolge erreichen.

Genau in dieser Zeit, also mehrere Jahre vor der Glorious Revolution 1688/89, schreibt Locke sein politisches Hauptwerk “Two Treatises of Government“[1], jedoch erst 1690 anonym veröffentlicht. Mit diesem Werk formuliert Locke als einer der ersten die Postulate der bürgerlichen Freiheitsbewegung. Während er in der ersten Abhandlung Filmers Rechtfertigung des Absolutismus destruiert, konstruiert er in der zweiten Abhandlung einen Staat, der von der Volkssouveränität ausgeht und die Konzentration politischer Macht durch Gewaltenteilung und Widerstandsrecht verhindern will.

Ziel dieser Arbeit ist es, das Verhältnis von Volkssouveränität und Gewaltenteilung innerhalb der Lockschen Staatslehre - und daraus resultierende Widersprüche - aufzuzeigen. Dabei soll die grundsätzliche Frage, ob und gegebenenfalls wie Souveränität bei Locke teilbar ist, diskutiert und beantwortet werden. Grundlage für folgende Untersuchung ist dabei der zweite Teil der “Two Treatises of Government“.

2. Die Gewaltenteilung bei John Locke

2.1. Die Legislative

2.1.1. Begründung der Legislative als höchste Gewalt

John Locke rechtfertigt die übergeordnete Stellung der Legislative gegenüber allen anderen Gewalten durch das Staatsziel, aufgrund dessen die Menschen in die Gesellschaft eintreten; nämlich den friedlichen und sicheren Genuß ihres Eigentums[2]. Das große Werkzeug und Mittel dazu sind die Gesetze, die in dieser Gesellschaft erlassen worden sind. Deshalb ist „(...) das erste und grundlegende positive Gesetz aller Staaten die Begründung der legislativen Gewalt (...)“[3] ; so wie das erste und grundlegende natürliche Gesetz die Erhaltung der Gesellschaft (und möglichst jeder dazugehörenden einzelnen Person) ist, das sogar über der legislativen Gewalt gelten muss. Die Legislative ist also die höchste Gewalt in einem verfaßten Staatswesen.

Doch sie ist nicht nur die höchste Gewalt des Staates, sondern sie liegt auch „(...)geheiligt und unabänderlich in den Händen, in welche die Gemeinschaft sie einmal gelegt hat“[4]. Dies bedeutet nichts anderes als dass, solange die Legislative im Amt ist, nur von ihr erlassene Vorschriften Gesetzeskraft haben.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass Locke keinesfalls davon ausgeht, dass das Parlament die Funktion der Legislative übernehmen muss. Sie muss nur durch einen Gesellschaftsvertrag demokratisch legitimiert sein, kann jedoch ebenso von einer Oligarchie oder einem Monarchen ausgeübt werden[5]. Das demokratische Element der Lockeschen Staatslehre liegt also zunächst im Gesellschaftsvertrag, – also im Übergang vom Naturzustand in einen verfaßten Staat – als im Staatsaufbau.

Entscheidend für Locke ist die demokratische Legitimation der Legislative:

„Denn ohne sie könnte das Gesetz nicht haben, was absolut notwendig ist, um es zu einem Gesetz zu machen, nämlich die Zustimmung der Gesellschaft“[6].

In der dazugehörenden Fußnote zitiert Locke jedoch Hooker, der noch einen anderen Herrschaftsanspruch für möglich hält; „(...) einen unmittelbar und persönlich von Gott empfangenen ausdrücklichen Auftrag (...)“[7]. Locke schließt also nicht vollends aus, dass rechtmäßige Gewalt auch durch einen Auftrag Gottes begründet sein kann.

Für ihn scheint hauptsächlich der absolute Gehorsam gegenüber der höchsten Gewalt zu zählen; zumindest solange sie dem Vertrauensamt gemäß handelt und nicht mehr oder widersprüchliches verlangt, als die gegebenen Gesetze beinhalten. Hier finden wir eine klare Anspielung auf das Widerstandsrecht, wie es im letzten Kapitel beschrieben wird.

2.1.2. Begrenzung der Kompetenzen der Legislative

Doch auch die Legislative ist rechtlich begrenzt und somit keine absolute bzw. willkürliche Gewalt über Leben und Schicksal des Volkes, und sie kann es auch unmöglich sein: Da die Legislative mit der vereinigten Gewalt aller Glieder, die jener Person oder Versammlung übertragen wurde, identisch ist, kann sie auch nicht größer sein als die Gewalt, die der Einzelne im Naturzustand besaß. „Denn niemand vermag einem anderen eine größere Gewalt zu übertragen, als er selbst besitzt, und niemand hat eine absolute, willkürliche Gewalt über sich selbst oder irgendeinen anderen Menschen,

sein eigenes Leben zu vernichten oder einem anderen sein Leben oder sein Eigentum zu nehmen“[8]. Somit ist die Legislative zwar höchste Gewalt, dennoch an das natürliche Gesetz gebunden und somit auf das öffentliche Wohl der Gesellschaft beschränkt.

Sie ist verpflichtet, nach öffentlich verkündeten, stehenden Gesetzen und durch anerkannte, autorisierte Richter für Gerechtigkeit zu sorgen. Deshalb „(...) legt die Gemeinschaft die legislative Gewalt auch in solche Hände, die ihr geeignet erscheinen, im Vertrauen, daß nach festen Gesetzen regiert werde“[9]. Die Richter sind also das Mittel zur Durchsetzung der Gesetzesherrschaft und somit – weil bei Locke nicht

[...]


[1] Vgl. Rostock, Michael: Die Lehre von der Gewaltenteilung in der politischen Theorie von

John Locke, in: Schriften zur politischen Wissenschaft, Bd. 7, Meisenheim am Glan 1974, S. 10.

[2] Der Begriff Eigentum bei Locke geht jedoch weit über die moderne, rein materielle Bedeutung hinaus,

so daß der Begriff Existenz wohl besser dazu geeignet ist, den Zeitumständen des 17. Jahrhunderts gerecht zu werden. Konnte doch der Verlust des Eigentums z.B. durch Plünderungen oder willkürliche Landnahme den Verlust der Existenzgrundlage bedeuten. Nicht umsonst definiert Locke Eigentum als einen Sammelbegriff von Leben, Freiheiten und Vermögen (vgl. §123).

[3] Euchner, Walter (Hg.): John Locke. Zwei Abhandlungen über die Regierung, 7. Aufl.,

Frankfurt am Main 1998, S. 283.

[4] Ebd.

[5] Vgl. a.a.O., S. 282

[6] EUCHNER, John Locke. Zwei Abhandlungen über die Regierung, 1998, S. 283.

[7] Ebd.

[8] A.a.o., S. 284.

[9] A.a.o., S. 286.

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Gewaltenteilung und Souveränität bei John Locke
Université
LMU Munich  (Geschwister-Scholl-Institut München)
Note
2,0
Année
2005
Pages
15
N° de catalogue
V52317
ISBN (ebook)
9783638480680
Taille d'un fichier
502 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gewaltenteilung, Souveränität, John, Locke
Citation du texte
Anonyme, 2005, Gewaltenteilung und Souveränität bei John Locke, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52317

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Gewaltenteilung und Souveränität bei John Locke



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur