Pensionsverpflichtungen im Rating von Unternehmen


Trabajo Escrito, 2005

29 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Pensionsverpflichtung
2.1 Zum Begriff der Pensionsverpflichtung
2.1.1 Definition
2.1.2 Abgrenzung zur Rückstellung
2.2 Bilanzierung
2.2.1 Bilanzierung nach handelsrechtlichen Vorschriften
2.2.2 Bilanzierung nach IFRS

3 Problematik von Pensionsverpflichtungen im Rating
3.1 Zum Begriff des Ratings
3.2 Abgrenzung gedeckte/ungedeckte Pensionsverpflichtungen
3.3 Fremdkapitalcharakter von Pensionsverpflichtungen
3.4 Ratingmethode von S&P

4 Kritische Stellungnahme

5 Lösungsmöglichkeiten für die Rating-Problematik

6 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Ausgestaltung von Pensionszusagen

Abb. 2 Unterschied Pensionsverpflichtung/übriges Fremdkapital

Abb. 3 Bilanzvergleich intern- /externfinanzierter

Pensionsverpflichtungen

1 Einleitung

Die folgende Arbeit steht unter dem Thema „Pensionsverpflichtungen im Rating von Unternehmen“. Hierbei soll speziell gezeigt werden, wie Pensionsverpflichtungen im Rating-Prozess bewertet werden und welche Konsequenzen sich daraus für Unternehmen ergeben können.

Betrachtet wird hauptsächlich die Methode der Ratingagentur Standard and Poors[1] (Anm. d. Verf.: im weiteren Verlauf der Arbeit S&P genannt), welche die Behandlung von Pensionsverpflichtungen im Rating im Jahr 2003 grundlegend änderte, was zum Downgrading von Unternehmen führte[2]. Aktuelles Beispiel für die Problematik ist General Motors.[3]

Zu Beginn der Arbeit soll zuerst der Begriff der Pensionsverpflichtung geklärt werden. Darauf folgt eine Erläuterung der Bilanzierung nach Handelsrecht sowie der Bilanzierung nach IFRS. Letzteres bekommt auch in Deutschland mehr und mehr Bedeutung, da die Konzernabschlüsse für kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 2005 nach den internationalen Standards erfolgen müssen.

Der zweite Teil der Arbeit (Kapitel 3) befasst sich mit der Problematik von Pensionsverpflichtungen im Rating. Hier soll als erstes eine Begriffserläuterung des Begriffes Rating erfolgen. Darauffolgend wird eine Abgrenzung der, von S&P geprägten, Begriffe der gedeckten und ungedeckten Pensionsverpflichtung, sowie eine kurze Erläuterung zum Fremdkapitalcharakter der Pensionsverpflichtung dargelegt. Dieses geschieht alles mit dem Ziel, die Ratingmethode und -problematik von S&P zu erklären (3.4). Bevor mögliche Lösungen für die Umgehung des Problems des eventuellen Downgradings von Unternehmensratings vorgestellt werden, wird die Methode von S&P in Kapitel 4 dieser Arbeit kritisch hinterleuchtet.

2 Pensionsverpflichtung

2.1 Zum Begriff der Pensionsverpflichtung

2.1.1 Definition

Die Pensionsverpflichtung ist diejenige Verpflichtung eines Unternehmens, welche sich aus der Zusage einer bestimmten Alters- oder auch Invalidenversorgung ergibt.[4]

Rechtliche Grundlage einer solchen Verpflichtung kann z.B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und ähnliche sein.

Petersen verwendet den Begriff der Pensionsverpflichtung synonym zum Begriff der betrieblichen Altersversorgung.[5] Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung ist in § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) definiert. § 1 Abs. 1 des BetrAVG lautet folgendermaßen: „Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung) (...). Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“[6]

Die Verpflichtung ist demnach der tatsächlich zu zahlende Betrag an den Arbeitnehmer.

2.1.2 Abgrenzung zur Rückstellung

Im Gegensatz zur Pensionsverpflichtung, ist der Begriff der Pensionsrückstellung ein Begriff es Bilanz- und Steuerrechts.

„Verpflichtet sich ein Betrieb vertraglich, seinen Arbeitnehmern eine Pension P als Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung zu leisten, so sind vom Zeitpunkt der Zusage tz bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls tv Rückstellungen zu bilden.“[7]

Die Pensionsrückstellung wird aus der Pensionsverpflichtung berechnet. Vereinfacht dargestellt, werden die erwarteten Pensionszahlungen auf den heutigen Zeitpunkt diskontiert. In der Praxis ist diese Berechnung jedoch um einiges schwieriger. Die Berechnung wird von Aktuaren[8] vorgenommen, auf Basis der von der Heubeck AG[9] entwickelten Richttafeln.

2.2 Bilanzierung

2.2.1 Bilanzierung nach handelsrechtlichen Vorschriften

Nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB[10] sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Pensionslasten gehören zu diesen ungewissen Verbindlichkeiten. Eingeschränkt wird § 249 Abs. 1 S.1 HGB durch den Art. 28 des EGHBG[11]. Die Pflicht zur Passivierung einer Rückstellung ist demnach nur für unmittelbare (direkte) Zusagen anzuwenden, die vor dem 31.12.1986 entstanden sind, während bei unmittelbaren Zusagen vor dem 01.01.1987 ein Passivierungswahlrecht besteht.[12] Ebenso gilt für mittelbare[13] Pensionsverpflichtungen ein Passivierungswahlrecht.

Bewertet werden die Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss nach HGB in der Regel nach der Vorschrift des § 6a EStG[14] mit dem sog. Teilwertansatz „unter Zugrundelegen der zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung geltenden biometrischen Werte und begründeten Pensionshöhe. (...) Die Abzinsung kann überdies gem. HGB wahlweise mit einem Zinssatz zwischen 3% und 6% geschehen.“[15]

Das HGB sagt zur Bewertung in § 253 Abs. 1 lediglich, dass Rentenverpflichtungen mit dem Barwert anzusetzen sind und Anwartschaften mit dem Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.[16]

2.2.2 Bilanzierung nach IFRS

„Die Bilanzierung von Pensionszusagen und anderen Leistungen an Arbeitnehmer ist Gegenstand von IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ (Employee Benefits), der seit 1999 gilt und seitdem durch kleinere Überarbeitungen geändert wurde.“[17]

Grundsätzlich entscheidet man in der internationalen Rechnungslegung zwischen beitrags- und leistungsorientierten Pensionszusagen. Zur Finanzierung der Pensionszusagen vergleiche folgende Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Ausgestaltung von Pensionszusagen

Quelle: Pellens, B.. et al.: Internationale Rechungslegung, 2004, S. 405

Bei beitragsorientierten Pensionszusagen (defined contribution plans) besteht die Verpflichtung der Unternehmen darin, dass diese einen festen Beitrag an externe Versorgungsträger, z.B. Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften, zahlen. Diese Externen sind demnach verpflichtet, die späteren Pensionsleistungen zu erbringen. Für die Unternehmen entsteht keine weitere Verpflichtung, der Arbeitnehmer hat jedoch nur die Zusage über eine Leistung, aber nicht über die Höhe der Leistung.[18] Diese Zusagen treten demnach im Personalaufwand der Unternehmen auf, in der Periode, in dem der Aufwand realisiert wird. Ist ein Unternehmen zu einem Zeitpunkt nicht in der Lage, die Zahlung an den Externen zu leisten, ist die fehlende Zahlung als Forderung auszuweisen.

[...]


[1] Vgl. hierzu: www.standardpoors.com.

[2] Hierbei handelt es sich z.B. um die Deutsche Post World Net, die Linde AG oder auch ThyssenKrupp.

[3] Vgl.: o.V.: Rating-Agentur: General Motors ist Ramsch, in: faz.net, 06.05.2005, (abrufbar unter:

http://tb.faz.net/s/Rub13C90B3A6F1F40798BFD784740221CDC/Doc~E7B23AB82C2824C489597F773828DB356~ATpl~Ecommon~Scontent.html [01.12.2005].

[4] Vgl.: o.V.: Gabler Wirtschaftslexikon, 7. Bd. O-R, 14. Aufl., Wiesbaden, 1997, S. 2952.

[5] Petersen, J.: Rechnungslegung für Pensionsverpflichtungen nach HGB, US-GAAP und IAS, Düsseldorf, 2002, S.11.

[6] Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974, (BGBl. I S. 3610).

[7] Wöhe, G.: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20., neu bearb. Aufl., München, 2000, S. 758.

[8] Anm.: Versicherungsmathematiker mit spezieller Ausbildung; vgl. u.a. http://www.ivs-dav.de.

[9] Anm.: Nähere Informationen unter http://www.heubeck-ag.de.

[10] Handelsgesetzbuch (HGB), vom 10.05.1897, (RGBl S. 219), idF. vom 03.08.2005, (BGBl I. S. 2267).

[11] Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB), vom 10.05.1897, (RGBl S. 437), idF. vom 15.12.2004, (BGBl I. S. 3408).

[12] Vgl. Feld, K.-P.: Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach HGB und IAS – Überblick über die wesentlichen Regelungen und Abweichungen zwischen IAS und US-GAAP (Teil 1), in: Die Wirtschaftsprüfung, 56. Jg. (2003), Heft 11, S. 574.

[13] Anm.: Bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen ist nicht der Unternehmen seinem Arbeitnehmer verpflichtet, sondern ein Dritter. (z.B. Unterstützungskassen oder Pensionskasse).

[14] Einkommensteuergesetz (EStG), vom 19.10.2002 (BGBl I S. 4212, ber. 2003 I S. 179), idF. vom 15.12.2004 (BGBl II 1653).

[15] Lachnit, L./Müller, S.: Bilanzanalytische Behandlung von Pensionsverpflichtungen, in: Der Betrieb, 57.Jg. (2004), Heft 10, S. 497.

[16] Vgl.: Gohdes/Meier: Pensionsverpflichtungen im Unternehmensrating: Fremdkapital besonderer Art, in: Betriebsberater, 58. Jg. (2003), Heft 26, S. 1375.

[17] Pellens, B., et al.: Internationale Rechnungslegung, 5., überarb. u. erweit. Aufl., Stuttgart, 2004, S. 402.

[18] Vgl.: a.a.O., S. 403f..

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Pensionsverpflichtungen im Rating von Unternehmen
Universidad
University of Applied Sciences Bonn-Rhein-Sieg
Calificación
1,3
Autor
Año
2005
Páginas
29
No. de catálogo
V53464
ISBN (Ebook)
9783638489140
ISBN (Libro)
9783656797203
Tamaño de fichero
532 KB
Idioma
Alemán
Notas
Inkl. 5 Seiten Anhang
Palabras clave
Pensionsverpflichtungen, Rating, Unternehmen
Citar trabajo
Mareike Grau (Autor), 2005, Pensionsverpflichtungen im Rating von Unternehmen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53464

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Título: Pensionsverpflichtungen im Rating von Unternehmen



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