Pflegestützpunkte in Deutschland

Eine kommentierte Bibliografie für den Zeitraum von 2006 bis 2019


Bachelor Thesis, 2019

149 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhalt

Kurzfassung

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Fragestellung
2.1 Ausgangssituation
2.2 Gesetzliche Grundlagen
2.3 Anspruch auf Pflegeberatung seit 01.01.2009 gesetzlich gewährleistet
2.4 Der Pflegestützpunkt: Beratung - Koordinierung - Vernetzung
2.5 Geschichte der Pflegestützpunkte

3. Literaturanalyse

4. Ergebnisse
4.1 Kommentierung der Literatur
Beratung und Pflegeberatung
Case Management
Öffentlichkeitsarbeit
Pflegerische Versorgungszentren
Qualifikation
Qualitätsstandards/Qualitätssicherung
Strukturen
Unabhängigkeit und Neutralität
Über-, Unter- und Fehlversorgung
Vernetzung
4.2 Länderüberblick über die Entwicklung der Pflegestützpunkte seit der Einführung
Assoziierte Modelle
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
4.3 Untersuchungen über den Effekt der Pflegestützpunkte
4.4 Wahrnehmung der Angebote durch die Nutzer
4.5 Sicht der Pflegewissenschaft auf die Zukunft der Pflegestützpunkte

5. Diskussion

6. Fazit

ANHANG 1 - Bibliografie der Pflegestützpunkte 2006 - 2019
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019

ANHANG 2 - Allgemeinverfügungen und Einzelfallprüfung

ANHANG 3 - Einrichtungsverlauf und Anzahl von Pflegestützpunkten in den Ländern
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Literaturverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung und Einverständniserklärung:

Kurzfassung

Diese Arbeit beschäftigt sich mit einer Literaturanalyse zur Entwicklung der Pflegestützpunkte in Deutschland. Die systematische Bibliografie bietet einen Überblick beginnend mit dem Modellprojekt ‚Werkstatt Pflegestützpunkte‘, das im November 2007 startete, über die Einführung des § 92c SGB XI, mit dem Rechtsanspruch auf kostenlose Pflegeberatung ab dem 01.01.2008, bis zur Eröffnung des Pflegestützpunktes in Buchen im Neckar-Odenwald-Kreis (Baden-Württemberg) am 24.06.2019.

Durch die Zunahme der Pflegebedürftigkeit in Deutschland stieg auch der Beratungsbedarf zu Hilfeleistungen im Bereich der Pflege. Was jedoch fehlte, war eine Schnittstelle in der alle Fäden zusammenliefen. Die Bundesregierung und die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt wollten für jeweils 20.000 Einwohner ein flächendeckendes System an Beratungsstellen für Pflegebedürftige und deren Angehörige schaffen. Dies scheiterte am Widerstand des Koalitionspartners CDU/CSU, den Bundesländern und vielen weiteren Akteuren.

Hilfeleistungen zur Pflege entwickelten sich seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 sehr unterschiedlich. So wurden in Rheinland-Pfalz bereits ab 1995 Beratungs- und Koordinierungsstellen aufgebaut. In den 16 Bundesländern gab es unterschiedliche Ausgangssituationen für den Aufbau einer flächendeckenden Pflegeberatung.

Zu den Schwerpunkten der Pflegestützpunkte gehören die Information und die Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sowie das Fallmanagement für die Pflegebedürftigen. Zu den Hauptaufgaben zählen die trägerübergreifende Beratung und die Vernetzung von Hilfeleistungen.

Von Anfang an herrschte große Skepsis bezüglich der Erreichung einer flächendeckenden Errichtung von Pflegestützpunkten. Die Literatur zu Pflegestützpunkten macht deutlich, dass diese Skepsis immer noch, wenn auch nicht mehr in dem Umfang, fortbesteht. Die Bekanntheit der Pflegestützpunkte ist noch nicht in dem gewünschten Umfang vorhanden. Auch in Zukunft sollte immer wieder kritisch auf die aufgebauten Netzwerke und Strukturen rund um die Pflegestützpunkte geschaut werden, damit die Ziele der Pflegestützpunkte nicht aus dem Blick geraten. Pflegestützpunkte müssen noch weiter entwickelt werden.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Pflegende Angehörige waren und sind von großer gesellschaftlicher Bedeutung. Die Zahl der älter werdenden Menschen in unserem Land steigt und damit auch die Zahl der Pflegebedürftigen. Die pflegenden Angehörigen (z.B. Partner, Geschwister, Kinder) sind meist selbst in einem fortgeschrittenen Alter. Deshalb ist es notwendig, dass eine wohnortnahe, gut erreichbare, neutrale und unabhängige Beratung für pflegende Angehörige bereit steht. Um über Hilfen zu beraten und diese durch gute Vernetzung auch organisieren zu können, wurde 2008 eine Möglichkeit durch die Errichtung von Pflegestützpunkten geschaffen. Für die Errichtung von Pflegestützpunkten war eine rechtliche Grundlage im Sozialgesetzbuch (SGB) gelegt worden. Die Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung von Pflegestützpunkten erfolgte in den Bundesländern jedoch sehr unterschiedlich.

Durch verschiedene Gesetzesänderungen in den Sozialgesetzbüchern und insbesondere im Bereich des SGB V (Krankenversicherung) und des SGB XI (Pflegeversicherung) in den vergangenen Jahren, war es sehr schwierig, mit den Entwicklungen Schritt zu halten. Eine gute, sachkundige und ausführliche Beratung ist ein Schlüssel zu guten Leistungen im Bereich der Pflege. Für die pflegenden Angehörigen wurde es immer schwerer, sich in den Gesetzlichkeiten rund um die Pflege zu Recht zu finden. Nach Fahlbusch (2008) ist die Beratung im Sozialrecht der Schlüssel zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Fehler in der Beratung können dazu führen, dass Leistungen nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen werden. Eine fehlerhafte Beratung kann auch zur Versagung von Leistungen führen.

Die Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch ist eine ‚Vollversicherung‘. Das bedeutet, dass das Kostenrisiko in Deutschland bei einer Krankheit abgesichert ist. Die Pflegeversicherung ist keine ‚Vollversicherung‘, sondern nur ein ‚Teilleistungssystem‘, bei dem die Zuschüsse der Versicherungsleistungen auf Höchstbeträge begrenzt sind, die die Pflegeversicherung auf Antrag erbringt (Peters & Köpke 2019). Das bedeutet, dass Leistungen nur teilweise oder gar nicht erstattet werden. Einzig die Beratungsleistung ist nach dem Gesetz kostenfrei. Beratungsleistungen müssen für die Versicherten gut erreichbar und leicht nutzbar sein. Hierbei spielen die Pflegestützpunkte eine herausragende Rolle, wenn sie entsprechend besetzt und gut erreichbar sind. Die Pflegekassen müssen die Pflegebedürftigen und deren Angehörige auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote der Pflegestützpunkte sowie auf die Pflegeberatung hinweisen. Reichen die Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen und deren Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus, um die Leistungen der Pflegeversicherung zu bezahlen, besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Peters & Köpke 2019).

Als das Herzstück des Konzeptes der koordinierten und integrierten wohnortnahen Beratung, Versorgung und Pflege bezeichnete Klie (2008b) die Pflegestützpunkte nach dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz.

„Die Pflegekassen haben jederzeit darauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die […] nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch […] an den Pflegestützpunkten beteiligen“ (§ 92c Absatz 2 SGB XI).

Die Kommunen, als Gestalter der sozialen Infrastruktur, wurden gleichberechtigter Träger bei der Errichtung von Pflegestützpunkten (Michell-Auli, Strunk-Richter & Tebest 2009b; Michell-Auli 2009).

„Die Pflegeberatung soll ein sehr breites Spektrum an Themen umfassen. Trotz umfassenden Schulungen ist es aber nicht möglich, dass ein Berater oder eine Beraterin zu jedem Thema in beliebiger Tiefe beraten kann. Die Pflegeberatung wird nur dann erfolgreich sein, wenn ergänzend andere Beratungsleistungen hinzu gezogen werden, denn die Pflegeberater der Kassen werden kaum in der Lage sein, beispielsweise eine substanzielle Wohnberatung anzubieten. Daher ist es notwendig, entsprechende Netzwerke aufzubauen und auf diesem Weg Beratungen zu Spezialthemen, wie Demenz und Wohnen – soweit dies möglich ist – vor Ort verfügbar zu machen. Durch die ebenfalls notwendige Vernetzung mit den relevanten Stellen für die Genehmigung von Leistungen dürften Hürden in der Inanspruchnahme von Leistungen verringert werden und dadurch die Verbrauchersouveränität nachhaltig gestärkt werden.“ (Michell-Auli et al. 2009b, S. 12)

Das macht deutlich, dass der Personalmix in den Pflegestützpunkten und eine gute Vernetzung der Pflegestützpunkte eine Chance für eine umfassende Beratung sind. Der Blick der nicht von den Pflegekassen finanzierten Mitarbeiter_innen könnte für die Vernetzung und Bekanntheit der Pflegestützpunkte förderlich sein.

2. Fragestellung

Mit meiner Bachelorarbeit erstelle ich eine systematische Bibliografie über die Pflegestützpunkte in Deutschland. Die Bachelorarbeit enthält einen Überblick über die Entwicklung der Pflegestützpunkte mit wichtigen inhaltlichen Themen der Literaturquellen. Weiterhin zeige ich, wie sich die Pflegestützpunkte seit der Einführung in den Bundesländern entwickelt haben und wie der aktuelle Stand ist. Die bisherigen Studien, wissenschaftlichen Begleitungen und Evaluationen zu den Pflegestützpunkten bzw. in den Ländern werden von mir nicht im Detail beschrieben.

2.1 Ausgangssituation

Ende 1999 waren in Deutschland 2,02 Millionen Menschen pflegebedürftig. Im Dezember 2015 waren 2,86 Millionen Menschen und im Dezember 2017 waren 3,41 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherung). Dies bedeutet eine Zunahme von etwa 68 % seit 1999 (+ 19 % seit 2015). In den nächsten Jahren ist mit einem weiteren Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu rechnen, da die Zahl der Menschen über 65 Jahre weiter ansteigt (Statistisches Bundesamt 2018).

Mit der Zunahme der Pflegebedürftigkeit steigt auch der Beratungsbedarf zu sozialen Dienstleistungen, sowohl für die Pflegebedürftigen, als auch für die pflegenden Angehörigen. Soziale Dienstleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) vorgesehen sind, sowie sonstige unterstützende Dienstleistungen (z.B. Einkaufs- und Besorgungsdienste).

Seit dem 01.01.2009 besteht nach dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ein Rechtsanspruch auf eine kostenlose individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater. Auf Wunsch erfolgt eine Pflegeberatung in der häuslichen Umgebung oder in einem Pflegestützpunkt.

Hermsen & Löcherbach (2018) berichten, dass Pflegeberatungsstellen bei Personen, ob mit oder ohne Migrationshintergrund, relativ unbekannt waren.

„Das Nebeneinander von Leistungsträgern, segmentierte Beratungsangebote und eine häufig nicht ausreichend abgestimmte Hilfegestaltung und -kooperation gehören zu den Schwachstellen des aktuellen Pflegesicherungssystems.“ (Klie & Ziller 2009, S. 173)

Fehlanreize für Prävention und Rehabilitation, eine Vielzahl unkoordinierter Leistungen und sogar das Fehlen von Leistungen, sowie die unzureichende wohnortbezogene Organisation der Leistungen führen zu Qualitäts- und Kostenproblemen bei sozialen Dienstleistungen. „Prävention und Rehabilitation lohnen sich nur dann, wenn die daraus ‚erwirtschafteten Erträge‘ in Form von geringeren Sozialausgaben dem eigenen ‚Leistungstopf‘ zugute kommen.“ (Michell-Auli et al. 2009b, S. 8; 2010, S. 28)

Damit war gemeint, dass die Krankenkassen wenig Interesse an der Vergabe zusätzlicher Ausgaben für Gesundheitsvorsorge und Rehabilitationsleistungen haben, wenn dadurch die Leistungen der Pflegekassen sinken.

Bis zur Einrichtung von Pflegestützpunkten war es für pflegende Angehörige schwer, sich entsprechende Leistungen zu organisieren, da eine Vernetzung der Anbieter (z.B. Wohnberatung, Pflegeberatung, Betreuungs- und Hilfsangebote) nicht vorhanden war. Es fehlte eine Schnittstelle, in der ‚alle Fäden‘ zusammenlaufen.

Nach Joost & Metzenrath (2013) boten Pflegestützpunkte Orientierung über die unüberschaubaren und immer komplexer gewordenen Maßnahmen der Familien-, Gesundheits- und Sozialpolitik.

„Die Situation wird für die Leistungsempfänger weiter dadurch erschwert, dass es eine Vielzahl von unterschiedlichen Ansprechpartnern und Leistungsanbietern wie etwa Hausärzte, Fachärzte, geriatrische Kliniken, ambulante Pflegedienste, ambulante und stationäre Hospize, Wohnberatungsstellen sowie die Leistungserbringer für Soziotherapie, niedrigschwellige Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienstleistung, mobile Präventionsangebote und Gerontopsychiatrie gibt. Das führt dazu, dass die Leistungen meist unkoordiniert erbracht werden.“ (Michell-Auli et al. 2009b, S. 9; 2010, S. 28-29)

Es fehlte eine Beratungsstruktur, mit der das richtige Maß und die richtige Art an Leistungen in Anspruch genommen werden konnte. Heinrich, Nickel & Brähler (2013) sprachen von einer unübersichtlichen Versorgungslandschaft und vielen schwer verständlichen Leistungen der Pflegeversicherung.

Eine wohnortbezogene Organisation und Koordinierung der sozialen Dienstleistungen war notwendig, um diese effektiv und effizient zu erbringen. Wichtig war also festzustellen, wo der tatsächliche Bedarf der Pflegebedürftigen lag, um die benötigten Leistungen zielgerichtet und personenbezogen bereitzustellen. Damit wurde eine Über-, Unter- oder Fehlversorgung weitgehend vermieden. Hier waren im Speziellen das Wohnumfeld und die dort vorhandene Infrastruktur wichtig. Davon hing ab, wie lange die Möglichkeit bestand in der eigenen Wohnung zu leben (Michell-Auli et al. 2009b, Michell-Auli 2009).

Die Errichtung von Pflegestützpunkten in ihrer ursprünglich von der damaligen Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) geplanten Form, war nicht durchzusetzen. Der Koalitionspartner (CDU/CSU) war dagegen und die Einrichtung wurde den Ländern überlassen. So der Beschluss in einer Klausursitzung im Februar 2008 in Bonn. Die Pflegestützpunkte sollten ursprünglich als bundesweites Netzwerk etabliert werden (Richter 2008a).

Der Ansatz der Pflegestützpunkte und der Pflegeberatung stellte einen entscheidenden Schritt zur Weiterentwicklung der Versorgungslandschaft in Deutschland, vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der vielfältigen Angebote, dar (Michell-Auli, Großjohann, Kutschke, Tebest & Raabe 2008). Die Kommunen hatten durch den Aufbau von Pflegestützpunkten die Möglichkeit ihre Kompetenzen im Bereich Pflege und Hilfe auszuweiten (Räuber & Hämel 2011a).

2.2 Gesetzliche Grundlagen

Neben dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und den drei Pflegestärkungsgesetzen gab es in den letzten Jahren auch weitere Gesetze und Gesetzesänderungen, die die Leistungen für Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige in Deutschland seit der Einführung der Pflegeversicherung am 01.01.1995 deutlich verbessert hatten.

Dazu gehörten:

- das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2008), das die schrittweise Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen regelte und die bundesweite Gründung von Pflegestützpunkten förderte,
- das Familienpflegezeitgesetz (2012), das Berufstätigen für eine bestimmte Zeit eine pflegebedingte Teilzeitarbeit ermöglichte,
- das Pflege-Neuausrichtung-Gesetz (2013), das Leistungen für Demenzkranke und Anschubfinanzierungen für betreute Wohngruppen oder Wohngemeinschaften einführte,
- das Pflegestärkungsgesetz I (2015), das Leistungen für Demenzkranke und Zuschüsse für altersgerechte Wohnraumanpassungen erhöhte,
- das Pflegezeitgesetz (2015), mit dem die Pflegezeit eingeführt wurde, die es berufstätigen Angehörigen von Pflegebedürftigen ermöglichte, sich befristet komplett von der Arbeit freistellen zu lassen oder bis zu zwei Jahre in Teilzeit zu arbeiten,
- das Hospiz- und Palliativgesetz (2016), das die Begleitung und Betreuung von Palliativpatienten besser finanzierte,
- das Pflegestärkungsgesetz II (2016/2017), mit dem das Begutachtungssystem für Pflegebedürftige umgestellt, die neuen Pflegegrade eingeführt und die Leistungen für Demenzkranke weiter verbessert wurden,
- das Pflegestärkungsgesetz III (2017), das die Rolle der Kommunen für die Beratung stärkte und es ihnen ermöglichte, neue Pflegestützpunkte zu gründen,
- oder auch aktuell das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (2019), das zusätzliches Personal in stationären Pflegeeinrichtungen förderte.

Als Grundlage der Einführung und Entwicklung der Pflegestützpunkte war das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz maßgebend.

Der Deutsche Bundestag hatte am 07.12.2007 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung zugestimmt. In diesem Gesetz wurde die zum 01.01.1995 eingeführte Pflegeversicherung besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen ausgerichtet. Der Grundsatz ‚ambulant vor stationär‘ (vgl. § 3 SGB XI) erhielt eine stärkere Bedeutung.

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz erfolgte eine Anhebung der Leistungsbeträge, die Einführung des Individualanspruchs auf umfassende Pflegeberatung und die Schaffung von Pflegestützpunkten. Mit dem neuen Gesetz sollten wohnortnahe Versorgungsstrukturen auf- und ausgebaut sowie eine quartiersbezogene, wohnortnahe Versorgung und Betreuung geschaffen werden. Die Bedürfnisse der hilfebedürftigen Menschen sollten dabei im Mittelpunkt stehen.

Weitere Schwerpunkte des Gesetzes waren

- die Verbesserung der Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen,
- die erweiterten Einsatzmöglichkeiten für einzelne Pflegekräfte,
- die schrittweise Anhebung von ambulanten und stationären Leistungen,
- die Leistungsausweitung für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz,
- die Verbesserung der Tages- und Nachtpflegeleistungen,
- die Leistungsdynamisierung,
- die Erhöhung der Förderung niederschwelliger Betreuungsangebote sowie ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe im Pflegebereich, verbunden mit mehr Unterstützung des generationenübergreifend bürgerschaftlichen Engagements,
- die Einführung der Pflegezeit,
- der Ausbau der Qualitätssicherung,
- die Weiterentwicklung der Transparenz und
- die Stärkung der Eigenvorsorge.

Gleichzeitig gab es eine Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte (Deutscher Bundestag 2008).

Vor der gesetzlichen Einführung von Pflegestützpunkten durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz startete 2006 in Niedersachsen das Modellprojekt ‚Case und Care Management im Rahmen trägerneutraler Pflegeberatung‘. Die Ausgangslage hierzu waren vielfältige Beratungsangebote aber keine ‚Hilfen aus einer Hand‘. Das Projekt wurde zum 31.12.2008 vorzeitig beendet, da absehbar war, dass das ursprünglich anvisierte Projektziel, die modellhafte Entwicklung und Erprobung neuer Unterstützungsangebote, im vorgesehenen Zeitrahmen nicht zu erreichen war. Trotzdem war der Aufbau eines Beratungsangebotes an zwei Standorten gelungen. An den Standorten Westerstede und Hannover konnten vorhandene Angebote der Altenhilfe sinnvoll ergänzt werden. Es fehlte an trägerunabhängigen Pflege- und Wohnberatungsstellen, was in Gesprächen mit potentiellen Kooperationspartnern und Ratsuchenden deutlich wurde (SoVD Niedersachsen 2009). Die Reform der Pflegeversicherung und die damit verbundene intensive Diskussion um die neuen Pflegestützpunkte und die umfassende Pflegeberatung nach § 7a wirkten sich negativ auf die Akzeptanz des neuen Angebots aus (Wingenfeld & Kleina 2009).

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes) zum 01.07.2008, wurden Pflegestützpunkte nach dem damaligen § 92c SGB XI eingerichtet (Deutscher Bundestag 2008). Die Errichtung der Pflegestützpunkte durch Pflege- und Krankenkassen diente der wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten. Sie war für die Bundesländer nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb in Sachsen (PflegeNetz Sachsen) und Sachsen-Anhalt (Vernetzte Pflegeberatung) eigenständige Beratungsformen gewählt wurden (Dalichau 2019).

Gemäß § 92c Abs. 2 SGB XI waren die Aufgaben der Pflegestützpunkte:

1. Eine umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote.
2. Die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen.
3. Eine Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote.

Nach dem SGB XI hatten die Pflegekassen jederzeit darauf hinzuwirken, dass sich die zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtungen in dem jeweiligen Bundesland und die dort tätigen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung an den Pflegestützpunkten beteiligten. Als Träger der Pflegestützpunkte kommen die beteiligten Kosten- und Leistungsträger in Betracht (§ 92c Absatz 2 SGB XI).

Die Träger der Pflegestützpunkte sollten Pflegefachkräfte und nach Möglichkeit Mitglieder von Selbsthilfegruppen und ehrenamtlich Tätige in die Tätigkeit der Pflegestützpunkte einbinden. Eine Beteiligung an den Pflegestützpunkten sollte den interessierten kirchlichen, sonstigen religiösen und gesellschaftlichen Trägern und Organisationen, sowie nichtgewerblichen und gemeinwohlorientierten Einrichtungen ermöglicht werden. Weiterhin sollten die Träger der Pflegestützpunkte für Vermittlung und Qualifizierung von für die Pflege und Betreuung geeigneten Kräften mit den Arbeitsagenturen und Jobcentern zusammenarbeiten. Bei der Errichtung von Pflegestützpunkten in zugelassen Pflegeeinrichtungen war auf ausreichenden Wettbewerb zwischen den Pflegeeinrichtungen zu achten (§ 92c Abs. 4 SGB XI).

Im aktuellen Sozialgesetzbuch regelte der mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 neu gefasste § 7c SGB XI die Errichtung von Pflegestützpunkten. Die Regelung steht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Beratung nach den §§ 7a und 7b des SGB XI und wurde deshalb zum neuen § 7c SGB XI. Baumeister (2016) schrieb, dass dadurch die enge Verbindung zu den Regelungen des § 7a SGB XI deutlicher zum Ausdruck gebracht wurde, was er grundsätzlich positiv bewertete. Ansonsten waren die Änderungen durch das PSG II im Hinblick auf die Pflegestützpunkte sehr begrenzt. Nach von Schwanenflügel (2016) wurde mit dem neuen § 7c deutlich gemacht, dass die Pflegestützpunkte eng mit der Pflegeberatung verbunden waren. Mit der Änderung im ersten Kapitel des SGB XI wurde dies unter ‚Allgemeine Vorschriften‘ zusammengefasst.

„Das gesetzlich vorgegebene Aufgabenspektrum der Pflegestützpunkte wird um die Erbringung der Beratung nach § 7a SGB XI ergänzt. § 7c Absatz 2 SGB XI wird um "Einrichtungen in der Kommune", wie z.B. Seniorenbüros, Mehrgenerationenhäuser, Lokale Allianzen für Demenz und Freiwilligenagenturen, ergänzt, denen eine Beteiligung an einem Pflegestützpunkt zu ermöglichen ist.“ (Deutscher Bundestag 2016, S. 44)

Pflegeberatung musste nach Baumeister (2016) nicht nur in den Räumen des Pflegestützpunktes angeboten werden, sie war Aufgabe der Pflegestützpunkte. Ein begrenztes Betätigungsspektrum des Pflegestützpunktes ohne Pflegeberatung war nach dem Gesetz ausgeschlossen. So schienen ihm zentrale Änderungen und Klarstellungen durch ein drittes Pflegestärkungsgesetz notwendig. Dies umfasste die zwingende Beteiligung kommunaler Träger, die Klarstellung des Aufgabenbereichs ‚Pflegeberatung‘, die Aufnahme von Rechtspflichten der Träger eines Pflegestützpunktes, die Möglichkeit einer ungleichen Kostenbeteiligung von Pflege- und Krankenkassen, die räumliche Trennung von Pflegestützpunkten und Pflegeeinrichtungen sowie das Überdenken des ‚sozialrechtlichen Beratungsstellenkonzepts‘ um eine Doppelstruktur durch das Nebeneinander von Pflegestützpunkten und den gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation nach SGB IX zu beenden.

Mit der Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege, die mit dem Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften – Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) mit Wirkung vom 01.01.2017 stärker bei der Errichtung von Pflegestützpunkten einbezogen wurden, rückte die kommunale Beteiligung an der unabhängigen Beratung stärker in den Blickpunkt. Die Pflegestützpunkte waren vorher auf Weisung der obersten Landesbehörden errichtet worden. Das PSG III sah vor, dass die Gründungsinitiative künftig (zeitlich befristetet) auch von den Kommunen ausgehen kann. Mit dem PSG III sollte der stärkere Einbezug der Kommunen in die pflegerische Daseinsvorsorge erfolgen. Es sollten Maßnahmen umgesetzt werden, die die Kommunen in der Langzeitpflege und der Altenhilfe stärken (Hoberg, Klie & Künzel 2016). Büscher & Oetting-Roß (2016) beschrieben, dass der Aufbau lokaler Infrastrukturen zur Pflegeberatung durch die Pflegestützpunkte gesetzlich definiert wurde. Die Aufgaben der Pflegeberatung und der Pflegestützpunkte sollten gemeinsam mit anderen Beratungsansätzen den Kommunen übertragen werden. Dazu sollten 60 Modellkommunen in Deutschland eingerichtet werden. Die Stärkung der kommunalen Handlungsebene hatte oberste Priorität. „Auf dem Gebiet einer Modellkommune übernimmt die Kommune die Trägerschaft der Pflegestützpunkte und das gesamte Aufgabenspektrum der Pflegestützpunkte, die Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI sowie die Beratungsaufgaben [in der eigenen Häuslichkeit] gemäß § 37 Abs. 3 sowie die Pflegekurse gemäß § 45 SGB XI. […] Je nach Bundesland, aber auch auf kommunaler Ebene unterscheiden sich die Strukturen und Arbeitsansätze in der Pflegeberatung und in den Pflegestützpunkten zum Teil grundlegend. Insofern trifft das Anliegen, in Modellkommunen eine stärkere Rolle der Kommunen zu testen, auf höchst unterschiedliche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen.“ (Hoberg et al. 2016, S. 41)

Im Rahmen der baden-württembergischen Auftaktveranstaltung zu den ‚Modellkommunen Pflege‘ bestand Einigkeit darin, „dass der Schritt in Richtung einer unter Federführung der Kommune stattfindenden Zusammenführung und Verzahnung der Aufgaben der Pflegeberatung und der Pflegestützpunkte gemeinsam mit anderen Beratungsangeboten zu einem integrativen Beratungsansatz lange überfällig war.“ (Postel und Schmolz 2016, S. 130)

Die Modellkommune kann auf die Übernahme der Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c SGB XI und damit auch auf die Beratung aus einer Hand verzichten. Damit würde die Verantwortung für die Pflegeberatung bei den Pflegekassen verbleiben. Die Modellkommune kann sich für eine Neueinrichtung von Pflegestützpunkten entscheiden (GKV-Spitzenverband 2018).

Ein durch die Pflegekassen gesteuertes Einheitsmodell trägt nicht zur Stärkung der Rolle der Kommunen bei (Postel & Schmolz 2016).

2.3 Anspruch auf Pflegeberatung seit 01.01.2009 gesetzlich gewährleistet

Mit der Einführung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes wurde erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf umfassende Pflegeberatung im § 7a SGB XI festgeschrieben. Gemäß § 7a Abs. 1 SGB XI war sicherzustellen, dass im Pflegestützpunkt nach § 92c Pflegeberatung in Anspruch genommen werden konnte und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet wurde.

Pflegeberatung wurde hier folgendermaßen definiert:

(1) Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung).

Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,

1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren,
2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,
3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,
4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie
5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren. (§ 7a Absatz 1 Satz 1-2 SGB XI)

Das bedeutete, dass der Anspruch auf individuelle, umfassende Beratung und Hilfestellung mit Einführung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes einklagbar war (Michell-Auli et al. 2008, Klie 2008a).

„Eine Analyse der bestehenden gesetzlichen Beratungsaufträge und der auf dieser Grundlage implementierten Beratungsangebote für ältere und hilfebedürftige Menschen in Deutschland zeigt, dass Rat- und Hilfesuchende oftmals nicht wissen, welche unterschiedlichen Angebote es in ihrer Umgebung gibt, wie sie deren Leistungen in Anspruch nehmen und welches Beratungsspektrum sie bei den jeweiligen Angeboten erhalten können.“ (Tebest, Mehnert, Nordmann & Stock 2015, S. 734)

Bei der Bewertung der Pflegeberatung, in einer durchgeführten telefonischen Befragung im September und Oktober 2015 durch das Marktforschungsinstitut GfK, wurde angegeben, dass die Beratung der Mehrheit der Befragten (75,4 %) auch geholfen hatte. 53,1 % der Befragten gaben an, dass die Beratung in der Beratungsstelle der Pflegekasse stattgefunden hatte, 48,4 % gaben an vom ambulanten Pflegedienst beraten worden zu sein und 47,6 % wurden von ihrem Arzt beraten. Danach folgten die Pflegeberatung der Pflegekasse in der Häuslichkeit (30,8 %), die Beratung in einer Beratungsstelle der Kirchen oder der freien Wohlfahrtspflege (28,3 %) und die Beratungen einer kommunalen Beratungsstelle (20,6 %). Nur 8,7 % gaben an, dass sie sich in einem Pflegestützpunkt beraten lassen hatten (Schwinger, Tsiasioti & Klauber 2016).

Der Rechtsanspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI konnte einerseits in Pflegestützpunkten und andererseits bei den Kranken- und Pflegekassen, dort meist nur für die eigenen Mitglieder, geltend gemacht werden. In den Pflegestützpunkten, die für alle Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung standen, erfolgte eine kassenunabhängige Beratung.

„In den Pflegestützpunkten arbeiten Pflegeberaterinnen und -berater mit Beschäftigten von Krankenkassen und oft auch mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommunen, insbesondere der Sozialämter zusammen. Das kann Ratsuchenden Behördengänge ersparen. […] Pflegekassen erteilen Auskunft über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt.“ (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2018, S. 136)

2.4 Der Pflegestützpunkt: Beratung - Koordinierung - Vernetzung

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, nach § 92c Abs. 1 Satz 1 SGB XI, bestimmte, dass die Pflegestützpunkte der wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten der Pflegekassen und der Krankenkassen dienen.

„Zweck der Vorschrift ist nicht nur der Aufbau einer wohnortnahen Beratungs-, Versorgungs- und Betreuungsstruktur für Menschen mit pflegerischen und sonstigen Bedarfen, sondern auch das Schaffen einer Plattform für eine konstruktive Zusammenarbeit aller im Sozialleistungsbereich tätigen Kosten- und Leistungsträger unter Beachtung des jeweiligen Selbstverwaltungsrechts. […] Die Pflegestützpunkte sollen im Wohnquartier für alle Fragen rund um die Pflege erste Anlauf- und Informationsstellen werden, alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung notwendigen Hilfs- und Unterstützungsangebote koordinieren und aufeinander abgestimmte pflegerische und soziale Versorgungs- und Betreuungsangebote vernetzen. […] Selbst Verträge zur integrierten Versorgung nach § 92b sollen die an den Pflegestützpunkten beteiligen Kostenträger und Leistungserbringer schließen können. Flankiert wird der Aufbau einer vernetzten Organisationsstruktur durch die Einführung einer Pflegeberatung als Fallmanagement (§ 7a). Erstmalig räumte das Gesetz den Leistungsberechtigten damit einen Rechtsanspruch auf ein individuelles Fallmanagement ein.“ (Schiffer-Werneburg 2009, S. 937-938)

Bis zuletzt war in der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages umstritten, ob das Ziel des Aufbaus einer wohnortnahen Versorgungsstruktur für Menschen mit pflegerischen Bedarfen durch die Pflegestützpunkte erreicht werden kann (Schiffer-Werneburg 2009). Im Pflegestützpunkt sollten niederschwellige Angebote zur Pflegeberatung angeboten und die leichte Zugänglichkeit unabhängig vom Bildungshintergrund der Nutzer gewährleistet werden. Der Pflegestützpunkt war auch eine Kontaktvermittlungsstelle für die Anliegen der Pflegebedürftigen oder ihrer Angehörigen.

Das Personal des Pflegestützpunktes sollte eine umfassende neutrale, unabhängige, nicht trägerorientierte Auskunft und Beratung gewährleisten. Dies war möglich, weil die Pflegestützpunkte weder Kostenträger noch Leistungserbringer waren (Ritschel & Dorschner 2008).

Der Ansatz der Pflegestützpunkte und Pflegeberatung war aus Sicht des Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) ein entscheidender Schritt, der in der Lage war, die Versorgungslandschaft in Deutschland ein ganzes Stück weiterzuentwickeln (Michell-Auli et al. 2008).

„Mit der Einführung von Pflegestützpunkten werden Hoffnungen verbunden, lange angemahnte Problemlösungen für die Versorgungsdefizite alter, chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen endlich in greifbare Nähe zu rücken: eine bedarfs-/ bedürfnisgerechte ambulante, wohnortnahe integrierte Unterstützung und Versorgung.“ (Höhmann 2009, S. 195)

Nach Schiffer-Werneburg (2009) wird die umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung als Aufgabe der Pflegestützpunkte beschrieben. Mit den Aufgaben der Pflegestützpunkte befassten sich ebenfalls Gerlinger & Röber (2009) und benannten hier Auskunft und Beratung, Koordinierung, Vernetzung sowie Abschluss von Verträgen zur integrierten Versorgung. Ritschel & Dorschner (2010) nannten drei Schwerpunktaufgaben der Pflegestützpunkte. Das waren Beratung und Case Management, Care Management und Vernetzungsarbeit sowie Aid-Support Management.

Es ließen sich drei Gruppen von Ratsuchenden unterscheiden. Das waren zum einen Personen, die oft schon länger ein Familienmitglied pflegten, versorgten und betreuten, jedoch die Pflege nicht mehr allein sicherstellen konnten. Die nächste Gruppe umfasste die Personen, die wegen eines akuten Ereignisses ein Familienmitglied pflegen mussten und Rat und Unterstützung im Pflegestützpunkt suchten und die dritte Gruppe wollte sich präventiv zum Thema Pflege informieren. Die Kinder und die Ehepartner von Pflegebedürftigen suchten am häufigsten die Beratung auf. Das Angebot eines Hausbesuches wurde anfangs relativ selten genutzt. Die Ratsuchenden wollten in der Beratungsstelle oder am Telefon beraten werden (Ritschel & Dorschner 2008; 2010).

Eine Vernetzung der Anbieter und der Angebote im Umfeld des Pflegestützpunktes zur besseren Versorgung der Pflegebedürftigen gehörte, gerade in der Aufbauphase der Pflegestützpunkte, zu ihren wichtigsten Aufgaben. Erst wenn alle Unternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens im Umfeld des Pflegestützpunktes die Aufgaben des Pflegestützpunktes kannten, waren negative Entwicklungen, gerade durch Konkurrenzdenken nahezu ausgeschlossen.

„Ebenso ist der Aufbau von Koordinierungs- und Vernetzungsstrukturen mit und zwischen den Leistungserbringern und dem bürgerschaftlichen Engagement notwendig. Hierdurch können Schnittstellenprobleme in der Leistungserbringung reduziert werden und es ist davon auszugehen, dass sich durch den Aufbau entsprechender Netzwerke die gesamte Versorgungslandschaft weiterentwickelt.“ (Michell-Auli et al. 2009b, S. 12)

Gezielter Netzwerkaufbau mit örtlichen Partnern führte immer zu einer Weiterentwicklung der Versorgungslandschaft. Die Angebote existierten dann nicht mehr nebenher, sondern miteinander.

Zu den Kernkompetenzen des Pflegestützpunktes gehörten nach Michell-Auli et al. (2009) die Vernetzungsaufgaben als wesentliches Element des Care Management. Im Sinne der Bedarfe und Bedürfnisse der Hilfe- und Pflegebedürftigen sollten die Pflegestützpunkte zu örtlichen Vernetzungsagenturen werden (Müller & Hämel 2011).

Eine zielgerichtete Beratung, die Aufdeckung von Lücken im Versorgungssystem sowie eine Begleitung und ein Ausbau von Kooperationen der Akteure vor Ort prägten die Akzeptanz des Pflegestützpunktes.

Ein Pflegestützpunkt war „verantwortlich für das Management der Vertragsumsetzung der integrierten Versorgung in der Region (Anwerbung und Begleitung von Vertragspartnern, Umsetzung der Vertragsinhalte, Berichtswesen, Datenerfassung, Qualitätsmanagement, Evaluation, Öffentlichkeitsarbeit, ggf. Initiativen zur Korrektur von Versorgungsmängeln usw.) und integriert die in der Versorgungsregion tätigen und an der vertraglich vereinbarten Versorgung beteiligten Kosten- und Leistungsanbieter (inkl. Kommunen, Kreis, Land).“ (Lang 2007, S. 333)

Hier zeigten sich ein weites Aufgabenfeld des Pflegestützpunktes und die Hoffnung einer gelingenden Zusammenarbeit von Pflegekasse und Kommune im Stützpunkt. Das alles hatte die Stärkung der ambulanten Versorgung zum Ziel.

Bei der Errichtung von Pflegestützpunkten kamen unterschiedliche Modelle mit unterschiedlicher Trägerschaft infrage. Die vier möglichen Modelle nach Klie (2008a) waren das Kommunalmodell, das Kassenmodell, das Trägermodell und das Netzwerkmodell. Das Kommunalmodell beinhaltete eine kommunale Trägerschaft des Pflegestützpunktes und eine damit verbundene Beteiligung der Pflege- und Krankenkassen. Das Kassenmodell hatte eine oder mehrere Pflege- und Krankenkassen als Träger, jedoch keine oder nur eine untergeordnete Rolle der Beteiligung der Kommunen. Beim Trägermodell wurden die organisatorischen und personellen Voraussetzungen durch einen anerkannten Dienstleister geschaffen. Die Beteiligung der Kassen und Kommunen trat dabei in den Hintergrund. Im Mittelpunkt des Netzwerkmodells standen die Kooperationen, die unter einem eigenen Rechtsrahmen verstetigt wurden und unter Schaffung eines neuen Trägers zum Pflegestützpunkt zusammengeführt wurden.

Mit den Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege sollte ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten für die Kommunen erprobt werden (Bundesministerium für Gesundheit 2015). Bis dahin hatten nur die Pflegekassen das Vorschlagsrecht für neue Pflegestützpunkte (Gemeindetag Baden-Württemberg 2015). Nach den Empfehlungen sollten die Pflegestützpunkte weiter ausgebaut werden und im Sozialraum der Kommunen besser vernetzt werden (von Schwanenflügel 2016).

Auf der Landesebene sollten Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Beratung von pflegebedürftigen Menschen vereinbart werden. Auch die Erprobung neuer Beratungsstrukturen, wie z.B. das Konzept der ‚Modellkommune Pflege‘, sollten erfolgen. „Das gesetzlich vorgegebene Aufgabenspektrum der Pflegestützpunkte wird um die Erbringung der Beratung nach § 7a SGB XI ergänzt.“ (BMG 2015, S. 9)

Die Träger der Pflegestützpunkte sollten, neben interessierten kirchlichen wie sonstigen religiösen und gesellschaftlichen Trägern und Organisationen, auch Einrichtungen in der Kommune die Beteiligung an den Pflegestützpunkten ermöglichen. Zu den Einrichtungen in der Kommune zählen z.B. Seniorenbüros, Mehrgenerationenhäuser, Lokale Allianzen für Demenz und Freiwilligenagenturen (BMG 2015).

Die Pflegestützpunkte nahmen bei der Stärkung der Gesundheitskompetenzen (Health Literacy) der Bürger eine wichtige Funktion ein. Der Ausbau der Pflegestützpunkte sollte wieder deutlicher verfolgt werden, da eine flächendeckende Versorgung nicht absehbar war (Tebest et al. 2015).

Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration empfahl für Pflegestützpunkte geeignete Maßnahmen zur interkulturellen Öffnung zu entwickeln und Migranten über Angebote der Pflegestützpunkte zu informieren. Dazu hatten beispielsweise Mitarbeiter_innen des Pflegestützpunkts Berlin-Kreuzberg eine qualifizierende Maßnahme zur ‚interkulturellen Öffnung‘ durchlaufen. Die Generationenbeziehungen bei Migranten und Nichtmigranten waren ähnlicher als allgemein angenommen und die kulturellen Unterschiede beim Thema Familienzusammenhalt wurden überschätzt. Da die Zahl der älteren Migranten stieg und die familiäre Hilfe nicht alle Pflegeleistungen übernehmen konnte, waren auch diese Personengruppen auf Hilfs- und Unterstützungsangebote von außen angewiesen (Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration 2010).

In zwei Studien in Pflegestützpunkten in Berlin und Brandenburg stellten Kollak & Schmidt (2014) fest, dass nur sehr wenige Berater über Fremdsprachenkenntnisse verfügten (14 von 45). Da sich Pflegestützpunkte aber auch immer weiter Pflegebedürftigen mit Migrationshintergrund öffneten, da jeder in Deutschland ein Recht auf Beratung hat, waren gute Vernetzungen mit Übersetzungsdiensten, Vereinen und Beratungsstellen für Migranten immer wichtiger. Weiter waren die Träger der Pflegestützpunkte in der Pflicht, Broschüren und andere Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen, sowohl im Internet als auch für die Beratungsstellen bereitzustellen. Schmidt-Kaehler & Knatz (2012) beschrieben, dass durchschnittlich 8 % der Ratsuchenden einen Migrationshintergrund hatten.

Als Zugangsbarrieren der Inanspruchnahme von Pflegeberatung und Pflegeleistungen durch Migranten wurden Informationsdefizite, Sprachschwierigkeiten, Bildungsstand, kulturelle und biografische Herkunftsmilieus und finanzielle Erwägungen identifiziert. Vor allem aufsuchende Beratung im vertrauten sozialen Umfeld verminderte Berührungsängste und führte zu einer gelingenden Beratung. Seminare in unterschiedlichen Muttersprachen, Flyer in mehreren Sprachen und Informationsbroschüren in einfachem Deutsch wurden zur Absenkung der Zugangsbarrieren empfohlen. Eine Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen, Vereinen und Verbänden sowie sonstigen Dienstleistern, die speziell in der Migrationsarbeit tätig waren, bildeten eine Ausnahme (Bruck, Hermsen & Wirz 2017). Zugangsbarrieren konnten auch abgebaut werden durch niederschwellige und regelmäßige Informationsangebote innerhalb des eigenen Sozialraums.

„Das Einbinden migrantischer Organisationen in Pflege- und Beratungsnetzwerke schafft eine höhere Akzeptanz von Beratung und Versorgung. Denn selbst wenn die am Hilfeprozess beteiligten Organisationen effizient zusammenarbeiten und vernetzt sind, gilt es immer noch, interkulturelle Barrieren im sozialen Miteinander zu überwinden.“ (Bruck et al. 2017, S. 35)

„Die Organisation der Vernetzung vor Ort ist […] durch Pflegestützpunkte (auf der örtlichen Ebene) und Kooperationsgemeinschaften (auf regionaler Ebene) zu unterstützen, um bestehenden Netzwerkstrukturen für den Aufbau von Integrationsnetzwerken zu nutzen.“ (Hermsen & Löcherbach 2018, S. 90)

2.5 Geschichte der Pflegestützpunkte

Vorläufer der Pflegestützpunkte waren die seit 1991 in einem Modellprogramm des BMG geförderten Koordinierungsstellen. Diese hatten eine Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger zum Ziel. Ebenso waren Erkenntnisse aus den Modellvorhaben ‚Altenhilfestrukturen der Zukunft‘ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeflossen.

Bereits 2004 forderte das Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (FORSEA) die Einrichtung von Pflegestützpunkten in unmittelbarer Nähe der Pflegebedürftigen (Richter 2007).

Die Einrichtung von Pflegestützpunkten startete bereits im November 2007, nachdem das KDA vom BMG mit der Durchführung des Modellprojektes ‚Werkstatt Pflegestützpunkte‘ beauftragt wurde. So erhielt der Pilot-Pflegestützpunkt Mönchengladbach (Nordrhein-Westfalen) im Dezember 2007 den Zuwendungsbescheid und nahm im Januar 2008 als erster nach dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz neu gegründeter Pflegestützpunkt in Deutschland offiziell den Betrieb auf. Möglich wurde dies, da auf bereits vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden konnte. Gefördert wurden die Modell-Pflegestützpunkte per Zuwendungsbescheid mit jeweils 30.000 €. Die assoziierten Pflegestützpunkte erhielten keinen Zuwendungsbescheid. Außer in Bremen wurden in allen anderen Bundesländern mit dem Modellprojekt Pflegestützpunkte eingerichtet (Michell-Auli et al. 2009b).

Die Pflegestützpunkte in Hettstedt (Sachsen-Anhalt) und in Plauen (Sachsen) wurden später wieder aufgelöst, da diese Bundesländer einen anderen Weg in der Pflegeberatung gingen.

Im Entwurf für die Pflegereform hatte die große Koalition Ende 2007 die Einrichtung von Pflegestützpunkten vorgesehen. Zu den Angeboten sollten häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege und Hilfe im Haushalt zählen. Ein Pflegestützpunkt sollte für jeweils rund 20.000 Einwohner zuständig und erreichbar sein. Eine Anschubfinanzierung durch die Pflegekassen in Höhe von 15.000 € war geplant. Fallmanager_innen sollten für bis zu 100 Pflegebedürftige und ihre Angehörigen tätig sein. Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) konnte sich beim Koalitionspartner CDU/CSU damit nicht durchsetzen. Der gefundene Kompromiss hatte die Einrichtung von wohnortnahen Pflegestützpunkten in die Hand der Bundesländer gelegt (Richter 2007; Swoboda 2008).

Die Anschubfinanzierung durch den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wurde auf 45.000 € festgelegt. Wenn an den Pflegestützpunkten weitere gesellschaftliche Akteure vor Ort beteiligt wurden, dies bezog sich z.B. auf Selbsthilfegruppen oder auf ehrenamtlich Engagierte, gab es zusätzlich 5.000 € Förderung. Zwei Drittel der Pflegestützpunkte hatte die zusätzliche Förderung erhalten (Bundesministerium für Gesundheit 2011b).

„Pflegestützpunkte ermöglichen - so wurde in der Pilotphase deutlich - eine wohnortnahe Beratung und Begleitung, die (potentiellen) pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen dabei unterstützt, die Versorgung so zu realisieren, wie sie dies wünschen. So gesehen stellen sie einen Beitrag zu mehr Patienten- und Nutzerorientierung dar. Ebenso können Pflegestützpunkte als Ansatz zur Weiterentwicklung der Versorgungslandschaft genutzt werden.“ (Michell-Auli 2012, S. 253)

Resümierend wurde am Ende der Pilotphase der ‚Werkstatt Pflegestützpunkte‘ festgestellt, dass es viele Herausforderungen gab und es sich lohne, die Errichtung von Pflegestützpunkten anzugehen (Michell-Auli 2012).

Auch wenn es eine kontroverse Diskussion im Vorfeld der Pflegereform über eine Errichtung von Pflegestützpunkten gab, so hatten sich fast alle Bundesländer dafür entschieden. Dies machte die Notwendigkeit deutlich, die bestehenden Angebote der Hilfe- und Pflegeleistungen vor Ort zu vernetzen (Hokema & Schmidt 2009).

Um die bereits vorhandenen Beratungsangebote für Pflegebedürftige besser aufeinander abzustimmen, wurde mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2008 der § 92c SGB XI eingefügt, der die Errichtung von Pflegestützpunkten vorsah, sofern die oberste Landesbehörde dies bestimmte.

Ziel der Pflegestützpunkte war es, die Angebote für Pflegebedürftige quartiersbezogen und wohnortnah aufeinander abzustimmen und zu vernetzen. Bei der Errichtung von Pflegestützpunkten wurde auf vorhandene Beratungsstrukturen zurückgegriffen. So wurden beispielsweise in Berlin die vorhandenen zwölf Koordinierungsstellen ‚Rund ums Alter‘ zu Pflegestützpunkten weiterentwickelt (Michell-Auli et al. 2009b).

In Rheinland-Pfalz hatte die Struktur der Beratungs- und Koordinierungsstellen (BeKo) die schnelle Errichtung von 135 Pflegestützpunkten ermöglicht. Im Saarland wurde ebenfalls die vorhandene BeKo-Struktur und in Baden-Württemberg die Struktur der Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstellen (IAV) genutzt (Klie et al. 2012).

Tummes (2009) wies in seinem Artikel darauf hin, dass in Berlin von rund 95.000 Einwohnern pro Pflegestützpunkt und in Rheinland-Pfalz von 30.000 Einwohnern pro Pflegestützpunkt auszugehen war. Diese Zahlen bewegten sich jedoch in deutlichem Abstand zu den im Regierungsentwurf geplanten 20.000 Einwohnern pro Pflegestützpunkt. Es stellte sich grundsätzlich die Frage, ob hier überhaupt eine Zahl als Maßstab genommen werden konnte. Trilling (2009) sprach von durchschnittlich 60.000-70.000 Einwohnern pro Pflegestützpunkt.

Der Deutsche Bundestag (2010) konnte berichten, dass nach den Informationen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen bis zum 25.05.2010 bereits 32 Förderanträge von den Ländern gestellt wurden.

Wichtig für die Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern waren die entsprechenden Allgemeinverfügungen und Landesrahmenverträge. Die Allgemeinverfügungen wurden zwischen dem 01.07.2008 und dem 11.08.2010 abgeschlossen. Hierzu gab es eine Empfehlung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und dem GKV-Spitzenverband vom 03.08.2009 über die Arbeit und die Finanzierung von Pflegestützpunkten. Diese Empfehlung sollte die beteiligten Träger bei der Errichtung von Pflegestützpunkten unterstützen, sowie Anhaltspunkte und Hilfestellung geben (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, & GKV-Spitzenverband 2009).

Im 2. Zwischenbericht der ‚Werkstatt Pflegestützpunkte‘ vom 27.10.2009 wurde beschrieben, dass die zur Errichtung von Pflegestützpunkten auf Landesebene notwendigen Rahmenbedingungen in fast allen Bundesländern vorlagen. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Voraussetzungen sehr unterschiedlich waren. Insbesondere das Vorhandensein entsprechender Strukturen wirkte sich positiv auf die Zeit zwischen dem Beginn der Errichtung und der Eröffnung des Pflegestützpunktes aus. Die durch Michell-Auli et al. durchgeführten Nutzerbefragungen im Jahr 2008 ergaben, dass bei durchschnittlich 120 Kontakten je Pflegestützpunkt und Monat nur jeder zehnte Kontakt einen Bedarf an Fallsteuerung hatte. Mehr als die Hälfte der Nutzer waren ohne Pflegestufe und mehr als 70 % der Kontakte sind Folgekontakte. Kritikpunkt bei der Nutzerbefragung waren nur die teilweise zu geringen Öffnungszeiten. Ansonsten gab es eine Kundenzufriedenheit von 99 % (Michell-Auli et al. 2009a, 2009b, 2010; Ritschel & Dorschner 2010).

Durchschnittlich 149 Kontakte je Pflegestützpunkt und Monat wurden in baden-württembergischen Pflegestützpunkten zwischen Juni und November 2012 dokumentiert (Tebest et al. 2015, 2017).

3. Literaturanalyse

Mit meiner Bachelorarbeit habe ich versucht, die Entwicklung der Pflegestützpunkte nachzuvollziehen. Von den Diskussionen im Bundestag bis zu Veröffentlichungen der Gegenwart waren ca. 142 Artikel in Fachbüchern, Fachzeitschriften, Broschüren und anderen Veröffentlichungen publiziert.

Meinem Wissen nach gab es bisher keine Übersichtsarbeit über die Literatur zur Entwicklung der Pflegestützpunkte in den letzten ca. elf Jahren.

Meine Literaturanalyse umfasste Rechtsgrundlagen des Bundes und der Länder zur Errichtung von Pflegestützpunkten, verfügbare Studien und Evaluationsberichte aus den einzelnen Bundesländern und bundesweit, sowie Lehrbücher, Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der ‚Werkstatt Pflegestützpunkte‘, Fachartikel und -kommentare (vorrangig aus Zeitschriften des Sozial- und Gesundheitswesens) und Rechtskommentare.

Nach meiner ersten Recherche in der Hochschulbibliothek (Pflegestützpunkte = 10 Treffer) habe ich in folgenden Datenbanken recherchiert:

- Thulb (Suchwort: Pflegestützpunkt = 4 Treffer; Pflegestützpunkte = 6 Treffer; PSP = 0 Treffer)
- Pubmed (Suchwort: Pflegestützpunkt = 1 Treffer; Pflegestützpunkte = 1 Treffer, PSP = 0 Treffer)
- Cochrane Library (Suchwort: Pflegestützpunkt = 0 Treffer, PSP = 0 Treffer)
- ResearchGate (Suchwort: Pflegestützpunkt = 11 Treffer; Pflegestützpunkte = 20 Treffer; Pflegestützpunkten = 11 Treffer, PSP = 0 Treffer)
- Bundesregierung - Publikationen (Suchwort: Pflegestützpunkt = 13 Treffer)

Diese Treffer waren die Grundlage meiner Arbeit. Diese 49 verschiedenen Artikel und Bücher führten mich durch die weitere Recherche in den jeweiligen Literaturlisten immer wieder zu neuer Literatur. Am Ende waren es ca. 140 Quellen.

Die Recherchen in der Suchmaschine Google und in Google Scholar brachte mir sehr viele Ergebnisse, wovon jedoch nur zu wenigen Ergebnissen brauchbare Verlinkungen angelegt waren. Die meisten Ergebnisse waren nur Zitationen und führten zu keinem Ergebnis.

Eine Suche bei der Suchmaschine Google am 16.11.2018 ergab unter dem Stichwort „Pflegestützpunkt“ ca. 758.000 Ergebnisse, unter dem Stichwort „Pflegestützpunkte“ ca. 281.000 Ergebnisse und unter dem Stichwort „Werkstatt Pflegestützpunkte“ ca. 87.700 Ergebnisse. Die Suche bei Google Scholar am 30.11.2018 brachte mir unter dem Stichwort „Pflegestützpunkt“ ca. 1.808 Ergebnisse. Weitere Suchen führte ich an diesem Tag mit den Stichworten „Pflegestützpunkte“ (ca. 1.844 Ergebnisse), „Werkstatt Pflegestützpunkte“ (ca. 285 Ergebnisse) und „PSP Pflegestützpunkt“ (ca. 51 Ergebnisse) durch. Bei weiteren Recherchen stieß ich auf die „beck-online“-Datenbank. Es handelt sich dabei um die Online-Datenbank des Verlag C.H.BECK oHG. Hier ergab die Suche unter dem Stichwort „Pflegestützpunkt“ 111 Treffer. Auch diese Ergebnisse waren zum Teil die Grundlage meiner weiteren Suche.

Ich kann nicht garantieren, dass sämtliche Artikel, Studien und Berichte von mir berücksichtigt wurden, jedoch gibt die Literaturanalyse einen Überblick über die Entwicklungen der Pflegestützpunkte in den letzten ca. zwölf Jahren.

Eine internationale systematische Literaturrecherche zu den Stichworten Pflegestützpunkte, Pflegeberatung, Vernetzung von Versorgungsstrukturen, sowie Case Management und Care Management für pflegebedürftige Personen hatte für mich, aufgrund des einzigartigen deutschen Versorgungssystems, keine übertragbaren Erkenntnisse gebracht.

Leider war es mir auch nicht möglich, alle bisher veröffentlichten Quellen in meine Literaturanalyse einzubeziehen, da nicht alle im Internet, über die Hochschulbibliothek oder andere Möglichkeiten zugänglich waren.

So konnte ich in meine Übersicht folgende Quelle nicht einbeziehen:

Pflegestützpunkte als neue ambulante Versorgungszentren für Menschen mit Pflegebedarf (Schaeffer & Kuhlmey, 2008)

Dieser Artikel ist im Internet nicht zu finden. Auf der Internetseite der Universität Bielefeld (https://pub.uni-bielefeld.de/record/2481677) befindet sich nur ein Publikationsnachweis und auf der Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaft e.V. (https://dg-pflegewissenschaft.de/veroeffentlichungen/pflege-gesellschaft/pflege-gesellschaft-artikel-2008/) befinden sich unter der Rubrik „Artikel des Jahres 2009“ alle Ausgaben der Zeitschrift „Pflege & Gesellschaft“ des Jahrganges 2009, mit Ausnahme der Ausgabe 1/2009. Auf Nachfrage beim Verlag wurde mir darauf erklärt, dass eine Veröffentlichung nur nach Freigabe durch die Autoren möglich war und die Freigabe in diesem Fall nicht vorlag.

Über die Plattform „ResearchGate“ hatte ich unter „www.researchgate.net/ publication/269391019_Pflegestutzpunkte_als_neue_ambulante_Versorgungszentren_fur_Menschen_mit_Pflegebedarf“ ebenfalls einen Hinweis auf diese Publikation gefunden und die Autorin über diese Plattform kontaktiert. Bisher ohne Ergebnis, so dass ich diese Publikation nicht in meine Übersicht aufnehmen konnte.

Der Wunsch, Pflegestützpunkte mittelfristig zu pflegerischen Versorgungszentren auszubauen, spielte auch in einer anderen Publikation von Schaeffer & Kuhlmey (2008) eine Rolle. In dieser Publikation wurde jedoch nur kurz darauf eingegangen.

Folgende Quellen konnte ich ebenfalls nicht in meine Übersicht einbeziehen:

Kirchen-Peters, Sabine; Nock, Lukas (2015): Evaluation der Pflegestützpunkte in Deutschland. Saarbrücken (i.V.) bzw.

Kirchen-Peters, Sabine & Nock, Lukas (2014). Evaluation der Pflegestützpunkte in Deutschland. Endbericht. Werkstattfassung. Institut für Sozialforschung und Sozialwirtschaft e. V. (ISO). Saarbrücken.

Hier bekam ich auf meine Nachfrage bei der Autorin die Antwort, dass die beiden Quellen keine gesonderten Veröffentlichungen, sondern ältere Fassungen des Artikels waren, der in der Broschüre Pflegestützpunkte in Deutschland - WISO DISKURS 07/2016 (Kirchen-Peters & Nock 2016) erschienen ist. Dieser ist in meiner Bibliografie (113) enthalten.

4. Ergebnisse

4.1 Kommentierung der Literatur

Die ersten Artikel der Jahre 2006 und 2007 beschäftigten sich mit dem Anspruch auf Beratung und dem neuen Anspruch auf Pflegeberatung. Die Errichtung der Pflegestützpunkte und die anfängliche große Skepsis und Ablehnung bestimmten die Veröffentlichungen von Anfang an. Ein weiterer Schwerpunkt, vor allem in den Anfangsjahren, war das Fallmanagement in den Pflegestützpunkten. Ab 2008 beschäftigten sich verschiedene Artikel mit der Qualifikation der Mitarbeiter_innen in Pflegestützpunkten und den Berichten zur ‚Werkstatt Pflegestützpunkte‘. 2009 gab es erste kritische Stimmen zur Umsetzung der Errichtung von Pflegestützpunkten. 2010 stand im Zeichen der weiteren Errichtung von Pflegestützpunkten, ersten Begleitforschungen zu den Pflegestützpunkten und den Ergebnissen aus der ‚Werkstatt Pflegestützpunkte‘. Auch 2011 und 2012 stand die wissenschaftliche Begleitung der Pflegestützpunkte im Mittelpunkt. Eine erste Handlungsempfehlung für den Aufbau und Betrieb von Pflegestützpunkten wurde 2011 publiziert. Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Pflegestützpunkte waren 2012 das Verständnis der Pflegeberatung und Nutzerbefragungen. Die Sicht der Nutzer von Pflegestützpunkten und weitere Evaluationen waren Themen im Jahr 2013. 2014 wurden neben Evaluationen auch Vergleiche zwischen verschiedenen Bundesländern veröffentlicht. 2015 war geprägt von den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege und Länderbetrachtungen. 2016 drehten sich die Artikel um die weitere Entwicklung der Pflegestützpunkte, um die Einführung des PSG III und der damit verbundenen Einführung der Modellkommunen Pflege. 2017 gab es Veröffentlichungen zur Evaluation, zur interkulturellen Öffnung und Entwicklungsvorschläge für die Pflegestützpunkte. 2018 standen die Modellvorhaben und die Evaluation der Beratungsangebote im Mittelpunkt der Veröffentlichungen. 2019 wurden die Veröffentlichung der Broschüren des BMG und der Kommentare zum SGB XI einbezogen. Parallel dazu erfolgte immer die Beobachtung der Neueröffnung von Pflegestützpunkten in den einzelnen Bundesländern.

Im Folgenden sind wichtige inhaltliche Themen alphabetisch dargestellt, die sich quer durch die analysierte Literatur zogen.

Beratung und Pflegeberatung

Im § 7 SGB XI ging es hauptsächlich um die Beratung der Pflegekasse über ihre Leistungen sowie über Leistungen und Hilfen anderer Träger. Der § 7a SGB XI enthielt alles über die neutrale, individuelle und kostenlose Pflegeberatung. Zu den Aufgaben der Pflegeberatung nach § 7a gehörten die Erfassung und Analyse des Hilfebedarfs, die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans, die Unterstützung bei der Durchführung des Versorgungsplans, die Überwachung und Anpassung des Versorgungsplans und die Evaluation bei komplexen Hilfebedarfen.

Nach Klie (2012) bestand ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung aber keine Inanspruchnahmepflicht. Zu den Beratungszielen schrieb Lang (2016), dass sie die Ratsuchenden zu einer eigenständigen Problemlösung befähigen sollten.

Der § 7a hatte verbindliche Merkmale und Mindestanforderungen der Pflegeberatung vorgegeben und schaffte Spielraum für deren Realisierung und Umsetzung (Klie 2012).

Das Aktivitätsspektrum in der Pflegeberatung reichte von den betroffenen Familienangehörigen über Freunde, Bekannte und Hausärzte bis hin zu Ehrenamtlichen und sonstigen Beratungsstellen. Dazu gehörten öffentliche Behörden, Kranken- und Pflegekassen, Pflegedienste, Krankenhäuser und sonstige Akteure, die Unterstützungsleistungen anbieten (Hermsen & Löcherbach 2018).

Trilling (2009) sprach von einem „Beratungswirrwar“ (S. 21) in Deutschland, einer Vielzahl von Organisationsformen und einer fachlichen Ausrichtung der Beratungen. Die Beratungstätigkeit wurde auch zur Kundenakquise von Pflegediensten genutzt. Der Schwerpunkt des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes war der Ausbau der Beratung.

Die Beratung hatte eine Verbesserung der Versorgungssituation der Pflegebedürftigen und die Entlastung der Angehörigen zum Ziel (Palesch 2012, Bundesministerium für Gesundheit 2019). Der Bedarf an Beratung war enorm hoch (Ritschel & Dorschner 2010).

Die Beratungen in den Modell-Pflegestützpunkten bezogen sich nicht nur auf die Pflege, hier hauptsächlich auf Fragen rund um die Finanzierung von Pflege, sondern auch beispielsweise auf Wohnraumanpassung und die Organisation von niederschwelligen Betreuungsangeboten (Kutschke 2008).

Durch die Errichtung der Pflegestützpunkte wurde die Effizienz der Pflegeberatung nach § 7a wesentlich erhöht. In den Pflegestützpunkten liefen die Informationen über alle Dienstleistungen und Angebote zusammen und wurden regelmäßig aktualisiert. Die Konzentration auf die fallbezogene individuelle Beratungstätigkeit war so für die Pflegeberater gezielter möglich (Michell-Auli et al. 2008).

Eine anspruchsvolle Aufgabe stellte für Schaeffer & Kuhlmey (2008) eine im Sinn des Case Managements verstandene Pflegeberatung dar.

Fahlbusch (2008) unterschied Beratung als Informations- und Unterstützungsgeschehen im Vorfeld von Sozialleistungen und als eine Rechtspflicht der Sozialleistungsträger. Frühzeitige Beratung konnte das informelle (familiäre, nachbarschaftliche, ehrenamtliche) Unterstützungsnetzwerk rechtzeitig stabilisieren und optimieren und sparte dritten Kostenträgern später eine Menge Geld (Göpfert-Divivier 2008). Durch eine umfassende Beratung durch die Pflegestützpunkte und eine kontinuierliche Zusammenarbeit war eine zeitliche Entlastung der Leistungsträger (Haus- und Fachärzte, Pflegedienste und andere Dienstleister im Bereich Gesundheit und Pflege) möglich, da diese dadurch einen geringeren Beratungsaufwand hatten. Ebenso wirkte sich das optimierend auf die Versorgung aus (Ramboll Management Consulting 2011, Lang 2016). Die Pflegekasse musste dem Hilfesuchenden den Ort und die Art der Beratung sowie den Ort des nächstgelegenen Pflegestützpunktes mitteilen. Zusätzlich musste die Pflegekasse informieren, dass Beratung und Unterstützung im Pflegestützpunkt kostenlos war (Stradinger 2011).

Die Beteiligung der privaten Kranken- und Pflegekassen an der Pflegeberatung und an den Pflegestützpunkten wurde auch im Gesetz beschrieben (§ 92c Absatz 2, Satz 2, 3. SGB XI). Dies hatten die privaten Kranken- und Pflegekassen abgelehnt und mit COMPASS eine eigene Pflegeberatung für die privat versicherten Pflegebedürftigen geschaffen. Das Handeln von COMPASS unterschied sich dahingehend, dass die telefonische und die aufsuchende Beratung im Vordergrund standen. Räumlichkeiten, wie in Pflegestützpunkten, wurden nicht eingerichtet. COMPASS war eine seit dem 01.01.2009 bestehende bundesweite Pflegeberatung als Tochter des PKV-Verbandes. Eine einheitliche Beratungsqualität war dadurch in ganz Deutschland gewährleistet. Der Kern des Konzepts der privaten Pflegeberatung stellte eine Abkehr von der Komm-Struktur der bisherigen Pflegeberatung dar und basierte auf dem Handlungskonzept Case Management. COMPASS als gemeinnützige GmbH gewährleistete die Unabhängigkeit der Beratung durch seine Organisationsform (Beikirch et al. 2009).

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Excerpt out of 149 pages

Details

Title
Pflegestützpunkte in Deutschland
Subtitle
Eine kommentierte Bibliografie für den Zeitraum von 2006 bis 2019
College
University of Applied Sciences Jena
Grade
1,7
Author
Year
2019
Pages
149
Catalog Number
V536511
ISBN (eBook)
9783346140630
ISBN (Book)
9783346140647
Language
German
Keywords
Pflegestützpunkt Pflegeberatung SGB XI, Pflege, Beratung, Werkstatt
Quote paper
Karsten Bucksch (Author), 2019, Pflegestützpunkte in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/536511

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