Kriterien der Partnerwahl im Mittelalter

Betrachtungen des Kriterienkatalogs von Spieß am Beispiel von Heinrich VII


Term Paper (Advanced seminar), 2017

24 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Erörterung der Fragestellung

2. Kriterien der Partnerwahl
a) „Die Ehe als Mittel zum Zweck“ – Kriterien nach Karl H. Spiess
b) Kritische Bewertung und Vergleich mit anderen Autoren

3. Quelle: Beschreibung der Prinzessin von Neapel

4. Fazit: Auswertender Vergleich

1. Erörterung der Fragestellung

Karl Heinz Spiess erstellte 1993 einen Kriterienkatalog für eine mittelalterliche Eheschließung. Hierbei stellt sich die Frage inwiefern, diese Kriterien wirklich für die Auswahl eines Ehepartners verwendet wurden, und ob sie überhaupt zutreffen. Zunächst werden offenkundige Merkmale, wie die Idee der Fortpflanzung genannt. Der Wunsch die eigene Linie fortzusetzen ist ein typisches Merkmal im Mittelalter. Aber auch Eheschließungen aufgrund von Allianzen oder einem Verbund mit anderen Staaten waren durchaus üblich.

In den Quellen werden sowohl Kriterien für die Braut als auch für den Bräutigam genannt. Ein wichtiges Kriterium war natürlich die Fortpflanzungsfähigkeit, um die Nachkommenschaft zu sichern. Die Ehepartner sollten daher möglichst gesund sein und keine Erbkrankheiten haben. In einigen Fällen wurden aber schon in der Kindheit Verträge zwischen verschiedenen Adelshäusern geschlossen, sodass man sich der Entwicklung nie ganz sicher sein konnte. Des Weiteren konnten Krankheiten wie Impotenz oder Ähnliches erst während der Ehe festgestellt werden, deswegen konnten diese Krankheiten zur Auflösung der Ehe führen. Zudem hatte die soziale Herkunft im Mittelalter eine hohe Bedeutung, da eine ungeschriebene Regel besagte, dass man den Stand durch eine Heirat erhalten oder verbessern, aber in gar keinem Fall verschlechtern sollte. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel, aber im Allgemeinen wurde eine Standeserhöhung oftmals angestrebt. Interessanterweise ordnet Spiess äußerliche Merkmale der Frau den biologischen Aspekten unter, da eine hässliche Frau die Lust des Mannes gemindert hätte und somit die Fortpflanzung gestört habe.1

Es stellt sich die Frage inwiefern man diese Kriterien für allgemein gültig erklären kann, und ob es nicht doch auch andere Beweggründe für eine Heirat gab, als nur die reine Fortpflanzung verbunden mit einer möglichen Standesverbesserung. Daher beschäftigt sich die vorliegende Hausarbeit mit der Frage, inwiefern die Kriterien von Spiess mit einer mittelalterlichen Quelle übereinstimmen, und inwiefern man von einem Kriterienkatalog für die Partnerwahl sprechen kann. Hierzu werde ich mich auf eine Quelle zu Heinrich VII beziehen. Diese berichtet aus der Sicht von drei Gesandten, die für ihn die Königin von Neapel (die jüngere) näher betrachten sollten, um ihn über ihre „Eignung“ zu informieren.

Im Folgenden werde ich zunächst den Kriterien-Katalog von Spiess zusammenfassen und diesen zudem noch mit denen anderer Autoren vergleichen. Das Werk von Spiess wurde in den Rezensionen sehr gelobt. Es sei ein enormer Beitrag für die deutsche Forschung, allerdings gäbe es noch Fragen bei der Begrifflichkeit des Hochadels und den oftmals stark variierenden regionalen Eigenheiten.2 Im Anschluss daran komme ich dann zu der Quelle zu Heinrich dem VII. Diese stammt aus den sogenannten Rolls Series, einer Sammlung von Quellen zur englischen Geschichte im Mittelalter, die zwischen 1858 und 1902 veröffentlicht wurde.3 Leider wird in der Einleitung zum Werk zu Heinrich VII schon gesagt, dass es bei kaum einem Werk dieser Serie so wenig Quellen gäbe, wie zu Heinrich VII4. Da dieses Werk im Jahre 1858 herausgegeben wurde, muss dies an sich nicht unbedingt von großer Bedeutung sein. Allerdings habe ich bis dato auch noch keine These entdeckt, die das Gegenteil belegt. Außerdem muss bei der Quellensammlung beachtet werden, dass sie unter Aufsicht des Master of Rolls unter Aufsicht des Königshauses herausgegeben wurde. Ich möchte in diesem Zusammenhang nicht von einer Zensur sprechen, aber eine mögliche Selektion der herausgegebenen Quellen sollte in Betracht gezogen werden. Jedoch ist die selbstkritische Bemerkung zur Quellenlage in der Einleitung positiv zu bewerten. Nichts desto trotz ist nicht bekannt, wann der Text verfasst wurde und von wem. Die Quelle wird, wie gesagt, aus der Sicht von drei Gesandten geschrieben, aber es wird nicht gesagt, ob sie von allen dreien stammt, ob Notizen gemacht wurden, aus denen dann die finale Quelle entstand. Damit geht auch die Frage einher, ob sie von jemand anderem niedergeschrieben oder editiert wurde. Trotz alledem sollte die sehr genaue und umfangreiche Beschreibung hervorgehoben werden.

2. Kriterien der Partnerwahl

a) „Die Ehe als Mittel zum Zweck“ – Kriterien nach Karl H. Spiess

5 Im Folgenden werde ich die sechs Kategorien von Spiess auflisten und diese im Anschluss daran mit anderen Literaturtiteln vergleichen. Spiess belegt seine Kriterien durch zahlreiche Beispiele aus den europäischen Adelshäusern. Diese werden nicht extra aufgelistet, da sie ansonsten den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden, und zudem die Eigenleistung dieser Arbeit verringern würden. Spiess hat für seine Arbeit 130 Eheverträge aus dem Zeitraum des 13. bis 15 Jhdt. analysiert. Ich werde mich nur grob an der Einteilung von Spies orientieren, da teilweise ein fließender Übergang zwischen den einzelnen Aspekten vorliegt. Es ist meiner Meinung nach aber sinnvoll die Aspekte getrennt zu betrachten.

Als erstes benennt Spiess biologische Kriterien, die sich dem relativ offensichtlichen Kriterium zuordnen lassen, der Fortpflanzung. Diese sei eine der wichtigsten Kriterien für die Partnerwahl gewesen. Bemerkenswert ist hierbei, dass auch das Aussehen der Frau nicht unwichtig war, und somit laut Spiess den biologischen Aspekten untergeordnet werden kann, da „eine allzu häßliche [sic] Ehefrau den Gatten abstoßen, und damit den Bestand des Geschlechts gefährden konnte“.6 Aufgrund der oftmals großen räumlichen Distanz wurden Diener geschickt, um über die mögliche Gattin berichten zu können; so wie es bei der vorliegenden Quelle zu Heinrich VII gehandhabt wurde. Alternativ seien Bilder zum Einsatz gekommen, wobei sich mir an dieser Stelle die Frage stellt, inwiefern ein Bild tatsächlich immer der Realität entsprochen hat. Ein Sonderfall bestehe bei Ehen, die im Kindesalter vereinbart wurden. Im Allgemeinen galt, dass Frauen so früh wie möglich verheiratet werden sollten, um möglichst lange gebärfähig zu bleiben. Der zukünftige körperliche Zustand könne natürlich nicht vorhergesagt werden. So beschreibt Spiess, dass solche Ehen deshalb oft unter Vorbehalt geschlossen wurden. Zudem konnten manche Krankheiten erst während der Ehe festgestellt werden. Laut Spiess sei es jedoch auch nur in einem ihm bekannten Fall zur Aufhebung der Ehe gekommen. Alternativ habe es auch Beispiele gegeben, bei denen über einen möglichen alternativen Ehepartner verhandelt wurde, sprich eine Schwester oder einen Bruder.7

Der nächste Punkt bezieht sich auf rechtliche Faktoren, die vor allem die Gültigkeit einer Ehe behandeln. Mit dieser hing natürlich auch die Rechtmäßigkeit der Nachkommen zusammen. Nachkommen seien beispielsweise auch dann nicht rechtmäßig, wenn sie selbst nicht in einer Ehe geboren wurden, oder wenn ein Ehepartner untreu gewesen sei. Hierbei sei es vor allem um den Verwandtschaftsgrad zum Ehepartner gegangen. Seit dem vierten Laterankonzil 1215 galt, dass eine Heirat bis zum vierten Grad der Verwandtschaft nicht erlaubt ist, zumindest nicht ohne einen päpstlichen Dispens. Spiess erklärt meiner Meinung nach die verschiedenen Arten der Verwandtschaft nicht genau genug, weswegen ich an dieser Stelle zum besseren Verständnis einen kurzen Einschub liefern möchte8:

Die kanonische Zählweise betrachtet die Verwandtschaft hauptsächlich auf der vertikalen Ebene und ist ohne eine Veranschaulichung schwierig zu erklären. Es sei gesagt, dass eine Generation einen Verwandtschaftsgrad ergibt. Um die Legitimität herauszufinden muss man ab dem gemeinsamen Ahnen zählen. Sollten die Ehepartner unterschiedliche Grade der Verwandtschaft aufweisen, zählt automatisch der höhere Grad. Diese Zählweise bezieht sich allerdings nicht nur auf die Blutsverwandtschaft, sondern auch auf die sogenannte geistige Verwandtschaft, welche der Blutsverwandtschaft gleichgesetzt wird. Demnach darf man beispielsweise nicht einen der Tauf- oder Firmpaten oder deren Kinder heiraten, da diese nach dem kanonischen Recht mit einem verbunden sind. Diese Art der Verwandtschaft konnte noch durch die sogenannte Nottaufe ausgeweitet werden. Die Problematik lässt sich allerdings noch ausweiten: Sollte die Gefahr bestehen, dass ein ungetauftes Kind stirbt, dann kann jeder die Patenschaft übernehmen. Wenn das Kind doch überlebt, dann erfolgt zusätzlich zur Nottaufe noch eine eigentliche Taufe, womit es dann im Endeffekt sechs Taufpaten hat. Sollte ein Priester der Taufpate sein, dann ist der Täufling danach qua definitionem mit der gesamten Gemeinde verwand. Ebenso darf eine Witwe nicht wieder in die Familie ihres verstorbenen Mannes einheiraten; dies fällt unter den Aspekt der Schwägerschaft. Des Weiteren die sogenannte öffentliche Ehrbarkeit: Nach einer aufgelösten Verlobung durfte keiner mehr aus der Familie geheiratet werden, da die Verlobung ebenfalls als ein der Ehe ähnlicher Grad der Verwandtschaft galt.9 Hierbei stellt sich mir allerdings die Frage, warum es dann möglich war im Ehevertrag alternative Partner festzulegen.

Spiess berichtet, dass die Vorgaben trotz der zahlreichen Möglichkeiten der Verwandtschaft, vom Adel weitestgehend akzeptiert wurden. Jedoch stellt sich die Frage, inwieweit überhaupt genealogische Aufzeichnungen vorhanden waren. Spies vermutet, dass meistens keine Aufzeichnungen vorhanden waren, besonders da die Familien Aufzeichnungen über die Verwandten sowohl in weiblicher, als auch in der männlichen Linie gesammelt haben müssten. Es gab zwei unterschiedliche Arten einer unrechtmäßigen Ehe: 1. Eine Ehe, die trotz bekannter Verwandtschaft eingegangen wurde. Diese konnte im Nachhinein nicht mehr dispensiert werden. Somit wurde die Ehe aufgelöst und daraus hervorgegangene Kinder galten als unrechtmäßig.10 2. Die sogenannte Putativehe, eine Ehe, die zwar ebenfalls trotz einer Verwandtschaft geschlossen wurde, allerdings nicht bewusst; also ohne, dass die Ehepartner von der Verwandtschaft Kenntnis hatten. Diese konnte dispensiert werden.11

Auch wenn dies im ersten Moment absurd klingen mag, ging man im Allgemeinen davon aus, dass man einen Dispens vom Papst erhalten würde. Unteranderem auch deswegen, weil man erst nach dem Eheschluss einen Dispens beantragte, natürlich unter den Bedingungen einer Putativehe. Ansonsten hätte man nach einem abgelehnten Dispens definitiv keine legitime Ehe mehr schließen können. Spiess beschreibt, dass der Adel den dritten und vierten Verwandtschaftsgrad meistens nicht als Hindernis ansah. Der zweite oder gar erste Grad wurde vom Adel, aufgrund der bekannten Probleme der Inzest, gar nicht erst angestrebt. Zudem ist auch noch interessant, dass Verwandtschaft vom Adel nicht nur dazu genutzt wurde, um eine Ehe zu legitimieren, sondern ebenfalls, um ein Eheversprechen im Nachhinein für ungültig erklären zu können.12

Die dritte Kategorie von Spiess befasst sich mit sozialen Kriterien. Es geht darum, dass ein Ehepartner gesucht wird, der vom Rang her mindestens gleichwertig ist. Idealer Weise heiratet man in einen höheren Rang ein und erlangt dadurch eine Standeserhöhung. Bei der Heirat des Adels war es vor allem wichtig, dass das Kind zukünftig als Regent antritt. Zum einen aufgrund des gesteigerten Ansehens, und zum anderen aufgrund der politischen Abstufung zwischen Herrscher und Zweitgeborenem. Interessant ist vor allem die Festlegung der Herrschaft bei Verlobungen von Minderjährigen. Spiess listet hierfür einige Eheverträge auf, bei denen dem Erstgeborenen die alleinige Herrschaft im Ehevertrag zugesichert wurde. Die Vasallen und Untergebenen der Grafschaft mussten dem ältesten Sohn bei Volljährigkeit die Treue als zukünftigen Herrscher schwören. In einem weiteren Ehevertrag wird gefordert, dass Heinrich, dem Bräutigam, dem Sohn des Raugrafen, die spätere Herrschaft garantiert werde. Zugleich sollten die Geschwister eine Geldabfindung erhalten, und das gegenwertige Vermögen sollte im Ehevertrag festgehalten werden. Der Raufgraf verlangte von dem einem Sohn weltlich zu bleiben und wie geplant zu heiraten. Seinen anderen Sohn wies er an geistlich zu werden.13

Im Allgemeinen wurde nicht nur der erstgeborene Sohn, sondern auch die erstgeborene Tochter bevorzugt. Spiess legt ein Beispiel vor, bei dem die älteste Tochter eines Grafens die Grafschaft im Falle von fehlenden männlichen Nachkommen erben sollte. Die jüngeren Schwestern sollten dafür mit entsprechenden Zahlungen versorgt werden. Die frühzeitige Festlegung auf einen Erben war, laut Spiess, ein starker Eingriff in die Struktur der Familie, weswegen einige Grafen auch Abstand davon genommen hätten. So konnte man zu passender Zeit festlegen, wer am besten für die Nachfolge geeignet war. Auf der anderen Seite konnte es auch von Vorteil sein, wenn man die Familienordnung durch einen Ehevertrag auf einen bevorzugten Erben ohne größere Streitigkeiten festlegen konnte. Die Praktik einiger Grafen sich in fürstliche Häuser einzuheiraten, habe die Chancen für die anderen Grafen deutlich verringert. Deswegen hätte man in einer Reform gefordert, dass Töchter mit einer hohen Mitgift nicht in einen höheren Stand verheiratet werden dürften, und dass sie stattdessen14 „in Land und Leute einheiraten sollen“.15

Im vorigen Abschnitt hat sich schon gezeigt, dass bei den Kriterien der Partnerwahl auch finanzielle Aspekte eine Rolle spielen. Wie schon zu Beginn des Kapitels beschrieben ist es schwierig die verschiedenen Punkte klar voneinander zu trennen. Der vierte Punkt befasst sich mit dem „materiellem Gewinn“, während sich der fünfte Punkt mit sogenannten „endogamen Strategien“ befasst. Meiner Meinung nach kann man diese Punkte unter dem finanziellen Aspekt zusammenfassen, da die Grenzen relativ stark verschwimmen. Dies werde ich allerdings am Ende noch genauer erläutern. Zunächst Spiess vierter Punkt „Materieller Gewinn“:

In der Regel war ein größerer territorialer Zugewinn für die Grafen aus eigenen Mitteln kaum zu erreichen. Deshalb war das Einheiraten in entsprechende Familien so ziemlich die einzig sinnvolle Strategie. Hierbei waren Erbtöchter besonders interessant, da sie wie im vorigen Beispiel beschrieben, den Besitz des Vaters übernahmen. Natürlich war damit auch ein gewisses Risiko verbunden, da jederzeit ein männlicher Nachkomme geboren werden konnte, der dann der Erbe werden würde. Insgesamt hätten aber relativ viele Herrscher über Erbtöchter verfügt, da die Auswahl aufgrund der recht hohen Kindersterblichkeit ohnehin schon eingeschränkt war, und die männlichen Nachkommen, wenn sie den geistlichen Stand bekleideten, beispielsweise durch die Regeln des Zölibats nicht erben konnten. Die Eltern von Erbtöchtern stellten deshalb unter anderem Überlegungen an, keine Mitgift zu geben, und diese stattdessen mit dem Erbe zu verrechnen. Anstatt eine Erbtochter zu heiraten und damit das Risiko eines eventuellen männlichen Nachfolgers einzugehen, konnte man auch eine reiche Witwe heiraten. Diese nahm, gemäß dem adligen Eherecht, die „Witwenversorgung“ mit in die neue Ehe, welche sich an der Höhe ihres Standes bemaß. Diese Heiratsstrategien sollte man laut Spiess jedoch nicht überbewerten, da sie wahrscheinlich eher selten und im Verborgenen geschahen.16

[...]


1 Vgl. Spiess, Karl-Heinz; Familie und Verwandtschaft im deutschen Hochadel des Spätmittelalters: 13. Bis Anfang des 16. Jahrhunderts; Vierteljahreshefte für Sozial – und Wirtschaftsgeschichte 111; Stuttgart 1993; S 37.

2 Vgl. Schneidmüller, Bernd: Karl – H. Spiess; Familie und Verwandtschaft im deutschen Hochadel des Spätmittelalters (1993); in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung, 112(1), 1995; S. 536-538.

3 Vgl. hierzu Knowls, M. D.; Pesidential Address: Great Historical Enterprises IV. The Rolls Series; Transactions of the Royal Historical Society 11 (1996); u.a. S 155.

4 „In no period of the English annals are the sources of history so scanty“; James Gairdner (hrsg.), Historia Regis Henrici Septimi, a Bernardo Andrea Tholosate conscripta; necnon alia quaedam ad eundem regem spectantia (Rerum Britannicarum medii aevi scriptores; or Chronicles and memorials of Great Britain and Ireland during the Middle Ages; Rolls Series 11 [10]), London 1858; Preface S 7.

5 Spiess; Familie und Verwandtschaft; S 74.

6 Ebd. S 37.

7 Ebd. S 36-40.

8 Zudem ist damit ein Punkt in Bezug auf die mittelalterlichen Eheverträge verknüpft der Fragen aufwirft, aber dazu später, bei den Punkt öffentliche Ehrbarkeit, in Bezug auf die Verträge, die Spiess erwähnt.

9 Schmugge, Ludwig; Ehen vor Gericht; Berlin 2008; S 51-61; Veldtrup, Dieter; Zwischen Eherecht und Familienpolitik: Studien zu den dynastischen Heiratsprojekten Karls IV; in: Fahlbusch, Friedrich B.; Johanek, Peter; Stoob, Heinz; Studien zu den Luxemburgern und ihrer Zeit; Warendorf 1988; S 96-118.

10 Diese konnten jedoch im Nachhinein legitimiert werden. Vgl. Hierzu bspw. Rosenthal, Joel T.: Aristocratic Marriage and the English Peerage 1350-1500. Social Institution and Personal Bond, in: JournMedievalHist 10, 1984; S 186.

11 Spiess; Familie und Verwandtschaft; S 45.

12 Vgl. ebd. S 41-48.

13 Vgl. ebd. S 49-53.

14 Vgl. ebd. S 53-55.

15 Ebd. S 55.

16 Vgl. ebd. S 55-61.

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Details

Title
Kriterien der Partnerwahl im Mittelalter
Subtitle
Betrachtungen des Kriterienkatalogs von Spieß am Beispiel von Heinrich VII
College
University of Münster
Grade
2,0
Author
Year
2017
Pages
24
Catalog Number
V537093
ISBN (eBook)
9783346140869
ISBN (Book)
9783346140876
Language
German
Keywords
kriterien, partnerwahl, mittelalter, betrachtungen, kriterienkatalogs, spieß, beispiel, heinrich
Quote paper
Bachelor of Arts Maximilian Hake (Author), 2017, Kriterien der Partnerwahl im Mittelalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/537093

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