Privatkundengeschäft im Wandel. Digitale Vermögensverwaltung als Konkurrenz zur Anlageberatung


Travail d'étude, 2019

36 Pages, Note: 2,4


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition der klassischen Anlageberatung und der digitalen Vermögensverwaltung
2.1 Definition und Abgrenzung der Anlageberatung
2.2 Regulatorische Anforderungen an eine Anlageberatung
2.3 Grundlagen der digitalen Vermögensverwaltung

3. Vergleich zwischen der klassischen Anlageberatung und der digitalen Vermögensverwaltung anhand relevanter Vergleichskriterien
3.1 Beschreibung relevanter Vergleichskriterien
3.2 Vergleichsdurchführung anhand der Kriterien
3.3 Vergleichsergebnisse

4. Kritische Würdigung einer digitalen Vermögensverwaltung und Handlungsempfehlung für Banken
4.1 Vorteile der digitalen Vermögensverwaltung gegenüber der klassischen Anlageberatung
4.2 Nachteile der digitalen Vermögensverwaltung gegenüber der klassischen Anlageberatung
4.3 Handlungsempfehlung für Banken im Umgang mit der digitalen Vermögensverwaltung

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Gemanagtes Kapitel von Robo-Advisors 11

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Performance eines Musterportfolios aus der Anlageberatung 16

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In der alle drei Jahre stattfindenden Befragung der Bundesbank wurde ermittelt, dass das Durchschnittsvermögen der privaten Haushalte in Deutschland weiter angestiegen ist. Die Haushalte in Deutschland investieren jedoch weiterhin nur zögerlich in Wertpapiere. Stattdessen legen sie ihr Geld in risikoarmen Geldanlagen an oder lassen es zu nur niedrigen Renditen in der Liquidität liegen.[1]

Es ist weiterhin bei den Menschen ein Vermögensanstieg erkennbar. Dadurch bieten sich für Kreditinstitute und Finanzdienstleister gute Möglichkeiten, neue oder weitere Geschäfte mit ihren Kunden durch eine Beratung in den Bedarfsfeldern Vermögen oder Vorsorge machen zu können. Jedoch bleibt die von der Bundesbank genannte Problematik, dass viele Anleger ihr Geld in der Liquidität oder in risikoarmen Anlagen anlegen, wo es nur wenig bis gar keine Rendite gibt. Eine Anlage in Wertpapieren wird von der Bundesbank empfohlen. Wenn ein Kunde bereit ist sein Geld anzulegen, bieten sich eine Vielzahl von Anlagemöglichkeiten. Die Vorstellung dieser Anlagemöglichkeiten kann durch eine Anlageberatung erfolgen. Der Kunde hat hierbei zunächst die Auswahl zwischen Kreditinstituten, Finanzdienstleistern und dem Internet. Im Internet kann sich ein Kunde, hauptsächlich bei Direktbanken, Anlagevorschläge zum Vergleich einholen.

Im Internet treten auch die noch jüngeren Marktteilnehmer auf, die als FinTech bezeichnet werden und ebenfalls eine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung anbieten. Bei dieser automatisierten Anlageberatung oder Vermögensverwaltung, Robo-Advice genannt, wird dem Kunden ein Portfolio empfohlen. Die Entscheidung, ob Kauf, Verkauf oder Halten übernimmt der Kunde. Der Anbieter verwaltet das Vermögen.[2] Die automatisierte Vermögensverwaltung hat demnach einen anderen Aufbau, als die Anlageberatung mit der anschließenden Betreuung durch den Kundenberater, wie in den Banken oder Sparkassen.

In dieser Studienarbeit soll analysiert werden, ob die digitale Vermögensverwaltung eine Konkurrenz zur klassischen Anlageberatung darstellt. Daher wird die folgende Forschungsfrage gestellt: Vergleich zwischen der klassischen Anlageberatung und der digitalen Vermögensverwaltung durch einen Robo-Advisor.

Ziel dieser Studienarbeit ist, eine Handlungsempfehlung für Banken im Umgang mit der digitalen Vermögensverwaltung geben zu können. Mit dem Bezug zum Titel dieser Arbeit soll eine Aussage getroffen werden, ob die digitale Vermögensverwaltung als Konkurrenz oder Unterstützung für die Banken anzusehen ist.

Zur Beantwortung dieser Fragen werden zunächst im zweiten Kapitel die digitale Vermögensverwaltung und die klassische Anlageberatung definiert. Hierzu werden auch die regulatorischen Anforderungen betrachtet. Im dritten Kapitel wird anhand geeigneter Kriterien ein Vergleich der beiden Varianten durchgeführt, um ein Analyseergebnis zu bekommen. Im vierten Kapitel werden die Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen und im Anschluss die Handlungsempfehlung für Banken gegeben. Im vorletzten Kapitel sollen dann Antworten auf die Forschungsfrage gegeben werden. Im abschließenden Schlussteil wird ein Fazit zu den Ergebnissen dieser Studienarbeit gezogen und die Erkenntnisse aus der Handlungsempfehlung nochmal kurz zusammengefasst.

2. Definition der klassischen Anlageberatung und der digitalen Vermögensverwaltung

2.1 Definition und Abgrenzung der Anlageberatung

Die gesetzliche Definition der Anlageberatung ist unter anderem im KWG zu finden. Sie wird dort definiert als: „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).“[3] Bevor es zu einer Empfehlung kommt, müssen die persönlichen Umstände des Anlegers vom Anlageberater ausführlich analysiert werden. Bestimmte Aufgaben und Anforderungen muss der Anlageberater bereits in der Analyse einfließen lassen, da von einer „Geeignetheit“ im Gesetzestext geschrieben wird. Im Anschluss und nach Prüfung dieser Analyse soll dem Anleger eine für ihn geeignete Empfehlung ausgesprochen werden.

Eine weitere Definition für die Anlageberatung findet sich im WpHG wieder. Hierin ist der Wortlaut, ähnlich dem KWG, wie folgt nachzulesen: „Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter […].“[4] Als Schlussfolgerung zu diesem Gesetzesauszug aus dem WpHG könnte eine Anlageberatung als eine Wertpapierdienstleistung aufgefasst werden. Die Frage, ob ein Kunde für ein Wertpapier geeignet ist, wird in der Anlageberatung durch die Analyse der persönlichen Umstände des Anlegers geklärt.

Aus diesen Definitionen kann abgeleitet werden, dass eine Beratung zu einem Sparbuch oder Tagesgeldkonto keine Anlageberatung im Sinne dieser Definitionen darstellt. Gleichwohl kann eine Empfehlung zu den genannten Bankeinlagen aus dem Gespräch für eine Anlageberatung resultieren.

Der Weg zu einer Anlageberatung beginnt damit, dass Privatpersonen mit einem bestehenden Vermögen und monatlichen Überschüssen, ihr Vermögen optimieren wollen. Diese Leute sind für eine Anlageberatung geeignet. Da die meisten Privatpersonen nicht das nötige Finanzwissen haben, suchen sie Hilfe bei Beratern von Finanzdienstleistern auf. Die Verantwortung für die eigenen Finanzen und das Handeln hat jedoch der Anleger selbst.[5] Diese Verantwortung sollte auch jeder Anleger tragen können, der diese Beratung in Anspruch nehmen will. Die Anlageberatung bedeutet Verantwortung für den Anleger, aber auch große Verantwortung bezüglich der Vorschriften für den Anlageberater bei den auszusprechenden Empfehlungen für den Anleger. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Wertpapierdepot des Kunden im Mittelpunkt steht. Außerdem werden die persönlichen Anlageziele und Bedürfnisse des Kunden und die Leistungen der Bank betrachtet. Aufgrund der Vielzahl der Bedürfnisse, Anlageziele, Risikobereitschaften und persönlichen Verhältnisse ist die Anlageberatung sehr komplex.[6]

Nach den bisherigen Erkenntnissen kann jeder Kunde für eine Anlageberatung in Frage kommen. Für seine Anlageempfehlungen kann der Anlageberater Ausgabeaufschläge erhalten und in vielen Fällen können noch weitere Kosten aus Erwerb, Verwaltung und Veräußerung entstehen.[7] Der Anlageberater hat nach den beschriebenen Definitionen besondere Fürsorgepflichten und steht aufsichtsrechtlich stark im Fokus. Durch die beschriebene Kostenstruktur, die häufig auf Provisionsbasis stattfindet, ist für den Anlageberater ein möglichst hoher Umsatz von Vorteil. Auf die regulatorischen Anforderungen, die an eine Anlageberatung gestellt werden, wird im Kapitel 2.3 noch eingegangen.

Es ist entscheidend, die Anlageberatung von anderen Wertpapierdienstleistungen abzugrenzen. Um andere Wertpapierdienstleistungen zu finden, kann das WpHG zur Hilfe genommen werden. Hier ist unter anderem die Finanzportfolioverwaltung aufgeführt. Sie ist definiert als: „die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung).“[8] Das BaFin Merkblatt zu dieser Wertpapierdienstleistung liefert die genauere Erklärung, dass den Entscheidungsspielraum erläutert. Demnach kann der Finanzportfolioverwalter selbst Entscheidungen treffen und handeln. Er ist nicht auf separate Weisung angewiesen. Bei der Anlageberatung obliegt dem Kunden die Entscheidung, wie er die Anlageempfehlung für sich nutzt.[9] Der Entscheidungsspielraum ist somit der grundlegende Unterschied bzw. Abgrenzungspunkt zur Anlageberatung. Die Verantwortung über die Entscheidung liegt bei der Finanzportfolioverwaltung und nicht mehr beim Kunden. Der Kunde vertraut sein Vermögen dem Verwalter an und muss keine Entscheidungen für Kauf, Halten oder Verkauf treffen. Per Vertrag delegiert der Kunde die Verwaltung über die Anlageentscheidungen an seinen eigens ausgewählten Vermögensverwalter. Die Kosten werden in Form einer Gebühr an die Vermögensverwaltung entrichtet, wobei auch noch erfolgsabhängige Vergütungen dazu kommen können.[10]

Grundsätzlich müssen laut der BaFin, Finanzportfolioverwalter die schriftliche Erlaubnis von ihr bekommen, um einen Geschäftsbetrieb aufnehmen zu können.[11] Der grundlegende Abgrenzungspunkt ist die Entscheidungsgewalt des Vermögensverwalters. Der Kunde gibt seine Verantwortung ab und vertraut auf die Entscheidungen, die der Verwalter für sein Vermögen trifft.

Eine weitere Abgrenzung zur Anlageberatung kann mit dem beratungsfreien Geschäft durchgeführt werden. Die gesetzliche Grundlage für das beratungsfreie Geschäft findet sich in § 63 Abs. 10 WpHG. Es sind Wertpapierdienstleitungen, die keine Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung darstellen. Der Wertpapierdienstleister ist zur Einholung von Informationen vom Kunden verpflichtet, ob z.B. Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung vorliegen. Außerdem hat er die Angemessenheit des Kunden für den Dienstleistungswunsch festzustellen. Kommt der Wertpapierdienstleister zu dem Schluss, dass die Angemessenheit nicht gegeben ist, so muss er darauf hinweisen. Wenn der Kunde Informationen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht preisgibt, muss er auf die nicht ausgebbare Angemessenheitsbeurteilung hingewiesen werden.[12] Es ist dann nur eine Ausführung des Kundenwunsches ohne Beratungsbedarf. Der Wertpapierdienstleister ist nur zur Ausführung des Geschäfts verpflichtet und muss den Kunden über die eben beschriebenen Informationen unterrichten. Damit wäre er nach diesem Gesetzestext aus der Haftung gegenüber dem Anleger raus, wenn alle Informationspflichten erbracht worden sind. Das ist eine entscheidende Abgrenzung zur Anlageberatung.

Die Anlagevermittlung ist eine weitere Abgrenzung zur Anlageberatung. Laut KWG ist diese Finanzdienstleistung definiert, als: „die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung).“[13] In der Gesetzesdefinition fehlt im Vergleich zur Anlageberatung die Abgabe einer Empfehlung. Das lässt darauf schließen, dass dies in der Anlagevermittlung nicht passiert und somit die größte Abgrenzung darstellt. Der Anlagevermittler nimmt von den Anlegern die Aufträge entgegen und übermittelt sie. Ebenfalls liegt eine Anlagevermittlung vor, wenn bewusst auf einen Anleger eingewirkt wird, damit dieser ein Geschäft eingeht.[14] Das bedeutet, dass der Anlagevermittler versucht, den Kunden von seinem Finanzinstrument zu überzeugen.

Durch diese Ziele ist eine Anlagevermittlung auch ein reiner Produktverkauf. Die Käufer und Verkäufer beschränken sich bei der Anlagevermittlung auf den Kauf bzw. Verkauf. Es findet keine Beratung statt, aber es müssen seitens des Vermittlers dieselben Informationspflichten wie bei der Anlageberatung erbracht werden.[15] Das können zum Beispiel Kosten, Ausführungsplätze oder Abrechnungspreise sein. Wenn der Kunde eine ganzheitliche Beratung wünschen würde, müsste er auf die Anlageberatung zurückgreifen.

Weitere Ergänzungen zu den Grundsätzen der Anlagevermittlung finden sich im WpHG unter § 63 Abs. 11 S. 1: „Die Pflichten nach Absatz 10 gelten nicht, soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Veranlassung des Kunden Finanzkommissionsgeschäft, Eigenhandel, Abschlussvermittlung oder Anlagevermittlung erbringt […].“[16] Es kann demnach von einem reinen Ausführungsgeschäft gesprochen werden. Der Schutz ist für den Kunden niedriger, da die gesamten Pflichten aus dem beratungsfreien Geschäft nicht zum Tragen kommen. Auch für das Angebot einer Anlagevermittlung wird die Erlaubnis von der BaFin benötigt.[17] Je nachdem wie viel Verantwortung der Anleger tragen möchte, entscheidet er sich für eine der genannten Dienstleistungsmöglichkeiten.

2.2 Regulatorische Anforderungen an eine Anlageberatung

Aufgrund der hohen volkswirtschaftlichen Relevanz eines funktionierenden Bank- und Finanzdienstleistungswesens bekommen Kreditinstitute durch die Bankenaufsicht einen großen Regulationsdruck zu spüren. Hieraus gründen viele Einzelmaßnahmen.[18] Im Rahmen der Anlageberatung muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einige Informationen von dem Kunden einholen und aufnehmen. Diese sind in § 64 Abs. 3 WpHG geregelt: „Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss von einem Kunden alle Informationen

1. über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen,
2. über die finanziellen Verhältnisse des Kunden, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und
3. über seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz,

einholen, die erforderlich sind, um dem Kunden ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können, das oder die für ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entspricht. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf seinen Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen oder Geschäfte im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung tätigen, die nach den eingeholten Informationen für den Kunden geeignet sind.“[19] Durch diese gesetzlichen Rahmenbedingungen werden dem Wertpapierdienstleister klare Vorgaben gegeben, welche Inhalte er in seinen Beratungsgesprächen zu thematisieren hat und was er alles erfragen und dann im Abschluss auch protokollieren muss. Diese Rahmenbedingungen sind näher definiert in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (englisch MiFID II). Ein Schwerpunkt der MiFID II ist der Anlegerschutz.[20] Die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II ist zum 3. Januar 2018 in Kraft getreten und soll den Anlegerschutz und die Transparenz in den Märkten steigern. Für die telefonische Beratung besteht seitdem eine Aufzeichnungspflicht. Die Offenlegung der Kosten der angebotenen Produkte in noch verschärfterer Form führen zu weiterer Transparenz beim Vertrieb.[21]

Durch diese Regelungen wird ein weiterer Kostendruck auf die Banken oder Wertpapierdienstleister deutlich, da mit Informationspflichten und Prüfpflichten auf Seiten der Anlageberater ein Aufwand erzeugt wird, der sich durch eine längere Beratungszeit für ein Gespräch zeigt. Beim Blick auf die regulatorischen Anforderungen im direkten Gespräch mit dem Kunden in der Anlageberatung, hat die Bank folgende Informationspflichten: Bei den Kenntnissen und Erfahrungen wird der Kunde abgefragt, ob er bereits mit bestimmten Wertpapieren Kenntnisse und Erfahrungen hat. Bei der Verlusttragfähigkeit geht es darum, ob der Anleger auch einen Totalverlust tragen kann oder in welcher Höhe er Verluste tragen könnte. Eine weitere Ergänzung zu den Anlagezielen ist der Anlagehorizont. Hier wird zwischen kurzfristig, mittelfristig und langfristig unterschieden.[22] Der Kunde muss dem Anlageberater diese Informationen geben, um eine auf ihn zugeschnittene Anlageempfehlung erwarten zu können. Hat der Anlageberater diese Informationen nicht, ist es für ihn schwer, eine passende Empfehlung zu geben. Der Kunde sollte also im Eigeninteresse Informationen über die genannten Punkte preisgeben.

Vor dem Vertragsabschluss erhalten Privatkunden bei der Analageberatung eine Geeignetheitserklärung.[23] In dieser Geeignetheitserklärung sind die gesammelten Informationen und Empfehlungen niedergeschrieben. Ziel der Geeignetheitserklärung ist, dass der Kunde in der Lage ist, die Art und die Risiken, der ihm angebotenen Dienstleistung einschätzen zu können.[24] Im Vergleich zum Vorgänger, dem Beratungsprotokoll nach WpHG, ist die Geeignetheitserklärung für den Wertpapierdienstleiter einfacher geworden, da nur noch die Empfehlungen gegeben werden müssen und nicht mehr der gesamte Gesprächsverlauf protokolliert werden muss.[25]

Im Zuge der MiFID II wurden auch die Kosteninformationen für den Anleger neu eingeführt. Die Ex-Ante Kosteninformation wird dem Anleger vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. Sie enthält die Kosten, die mit dem Wertpapiergeschäft in Verbindung stehen. Im Jahr 2019 wurden erstmals die Ex-Post Kosteninformationen den Anlegern zur Verfügung gestellt. Sie enthalten die Kosten, die im vergangenen Jahr für den Anleger angefallen sind.[26] Bei den Protokollierungen sind unter den neuen Bedingungen nach MiFID II Vereinfachungen zu erkennen. Es bleibt jedoch ein hoher Protokollierungsaufwand für den Dienstleister. Für viele Kunden sind die Unterschiede zwischen den einzelnen angebotenen Produkten nicht immer verständlich, da sie sich zu wenig damit beschäftigen. Viele Anleger müssen auf die Empfehlungen aus der Anlageberatung vertrauen, wenn sie einen Teil ihres Vermögens in das Depot umsetzen möchten.

2.3 Grundlagen der digitalen Vermögensverwaltung

Für die digitale Vermögensverwaltung ist keine einheitliche Definition zu finden. Im Jahresbericht 2017 der BaFin ist folgende Aussage zu lesen, die die Begrifflichkeit der digitalen Vermögensverwaltung näher erläutert:

„Der automatisierte Vertrieb von Finanzinstrumenten und ähnliche digitale Angebote – auch Robo-Advice genannt – erfüllen in der Regel den Tatbestand der Anlageberatung oder der Finanzportfolioverwaltung und bedürfen daher einer Erlaubnis nach Bankoder Gewerberecht.“[27]

Der Begriff Robo-Advice kann laut BaFin als Synonym für die digitale Vermögensverwaltung benutzt werden. Aus der BaFin-Aussage lässt sich ableiten, dass an die digitale Vermögensverwaltung grundsätzlich ähnliche regulatorische Anforderungen gestellt werden, wie an eine Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung. Missachten Anbieter diese Vorschriften, so fährt die BaFin in ihrem Bericht weiter fort: „Liegt keine Erlaubnis vor oder werden die damit verbundenen Folgepflichten des WpHG‘s bzw. der Gewerbeordnung (GewO) nicht erfüllt, setzt sich der Anbieter einem erheblichen Rechtsrisiko aus.“[28]

Die BaFin scheint diesen Bereich ähnlich zu kontrollieren, wie den der Anbieter einer Anlageberatung. Außerdem schreibt sie auch noch, dass die neuen Medien zu einem verbraucherfreundlicherem Marktumfeld beitragen sollen. Außerdem ist die Erlaubnis der BaFin erforderlich und die digitale Vermögensverwaltung soll unter der Aufsicht der BaFin gestellt sein.[29] Derzeit sind die meisten Anbieter von Robo-Advisors aus dem Nichtbankenbereich allerdings noch als Anlagevermittler unterwegs, wodurch sie nicht der Bankenaufsicht unterliegen.[30] Hieraus lässt sich ableiten, dass die BaFin auf der einen Seite der digitalen Vermögensverwaltung sehr positiv gegenüber steht, da sie den Markt verbraucherfreundlicher machen und auf der anderen Seite macht die BaFin den Anbietern einer digitalen Vermögensverwaltung ähnliche bzw. genauso strenge Vorschriften, wie bei den anderen zuvor genannten Wertpapierdienstleistungen.

Allgemein sorgt Regulatorik für Kosten. Das drückt auf die Profitabilität. Nach aktuellen Erkenntnissen zeigt sich, dass die Profitabilität der Vermögensverwaltung und Anlageberatung aufgrund steigender Regulatorik, des damit verbundenen Kostenanstiegs und auf der anderen Seite aufgrund des Margendrucks durch die erhöhte Preissensitivität der Kunden immer weiter zurückgegangen ist.[31] Dazu kommt, dass Kunden immer stärker ihre passive Haltung aufgeben und selbst digitale Angebote, wie Robo-Advice nutzen.[32] Der Verbraucher hat demnach seine eigenen Anlagegewohnheiten verändert oder viele sind dabei, immer stärker die digitale Vermögensverwaltung bzw. Robo-Advice nachzufragen. Ein Trend der auch in anderen Branchen bei zunehmender Digitalisierung sehr ähnlich aussieht. Der Kunde hat mit der digitalen Vermögensverwaltung die Möglichkeit, sehr schnell das digitale Angebot abzufragen und er kann sich sofort entscheiden, ohne zur Beratung in seine Bankfiliale gehen zu müssen.

Das Konzept vom Robo-Advice ist nicht besonders kompliziert. Der Anlageberater wird durch den Computer ersetzt. Der Kunde klickt sich durch die Fragen, die sonst in ähnlicher oder auch identischer Form durch den Anlageberater gestellt werden. Hiermit werden grundsätzliche Anlagepräferenzen aufgenommen und das persönliche Risikoprofil ermittelt. Die Protokollierung erfolgt durch die Klicks, die der Anleger tätigt.[33] Der Kunde hat keinen physischen Roboter vor sich sitzen, sondern kann den Dienst selbst und von jedem beliebigen Ort über das Internet nutzen. Der Robo-Advisor selbst ist eine algorithmenbasierte Software, die die Vermögensverwaltung übernimmt. Die Anlageempfehlungen werden komplett computergestützt angeboten, sodass nichts von menschlicher Intuition oder menschlicher Entscheidung abhängt. Aus den Anlagewünschen des Kunden werden Anlage- und Portfoliostrategien konfiguriert.[34]

Der Kunde sucht seine Anlagestrategie aus und während des Anlagezeitraums entscheidet der Algorithmus über die Verwaltung des Vermögens. Der Kunde hat mit dem Vertragsabschluss dem Robo-Advice Unternehmen eine Dispositionsvollmacht erteilt, welche zur Verwaltung im Rahmen der festgelegten Anlagerichtlinien berechtigt.[35] Daraus folgt, dass der Kunde keine Einflussmöglichkeiten auf Anlageentscheidungen hat und sich komplett auf die Entscheidungen des Robo-Advisor verlassen muss. Er kann lediglich Verkäufe oder Käufe in oder aus seinem Depot vornehmen.

Um ein Beispiel über mögliche Portfoliolösungen zu zeigen, wird der Robo-Advisor „VisualVest“ betrachtet. Er investiert in weltweite Aktien, Rohstoffe, Anleihen und Geldmarktinstrumente. Dabei setzt er sowohl auf ETFs, als auch auf aktiv gemanagte Fonds. Das Besondere an diesem Anbieter ist, dass auch ein Portfolio gewählt werden kann, dass auf das Thema Nachhaltigkeit setzt. In allen Portfolios erfolgt das Rebalancing anhand der Kennzahl der Volatilität. Die Veränderungen werden vorgenommen, wenn die Volatilität über oder unter einer vorab festgelegten Schwelle fällt.[36] Die eben beschriebenen automatisierten Vermögensverwaltungen sind derzeit im Bereich der Robo-Advice-Anbieter in Deutschland am häufigsten anzutreffen. Es gibt auch noch wenige Anbieter, die Einmalanlagen als Robo-Advice anbieten.[37] Das wäre dann aber keine digitale Vermögensverwaltung mehr, da sich im Anschluss nicht weiter um das Vermögen gekümmert wird.

[...]


[1] Vgl. Deutsche Bundesbank (2019), S. 30.

[2] Vgl. Jonietz et al. (2018), S.392.

[3] Siehe § 1 Abs. 1a S. 1a KWG.

[4] Siehe § 2 Abs. 8 S. 10 WpHG.

[5] Vgl. Keller (2013), S. 25.

[6] Vgl. Schnieders (2011), S. 8.

[7] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (online, 2016).

[8] Siehe § 2 Abs. 8 S. 7 WpHG.

[9] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (online, 2011a).

[10] Vgl. Schnieders (2011), S. 8.

[11] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (online, 2011a).

[12] Siehe § 63 Abs. 10 WpHG.

[13] Siehe § 1 Abs. 1a S. 1 KWG.

[14] Vgl. Deutsche Bundesbank (2018), S. 5 f.

[15] Vgl. Oehler et. al (2018), S. 329.

[16] Siehe § 63 Abs. 11 S. 1 WpHG.

[17] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (online, 2011b).

[18] Vgl. Hellenkamp et. al. (2014), S. 159.

[19] Siehe § 64 Abs. 3 WpHG.

[20] Vgl. Lindmayer et. al. (2019), S. 52.

[21] Vgl. Leichsenring (2018), ohne Seite.

[22] Vgl. Lindmayer et. al. (2019), S. 52.

[23] Vgl. ebenda, S. 53.

[24] Vgl. Bohn (2014), S. 79.

[25] Vgl. Kohrs (2018), S. 25.

[26] Vgl. Hermann (2019), ohne Seite.

[27] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2018), S. 57.

[28] Ebenda.

[29] Vgl. ebenda.

[30] Vgl. Dapp (2017), S. 373.

[31] Vgl. Müller et. al. (2019), S. 227 f.

[32] Vgl. Fleischer (2017), S. 13.

[33] Vgl. Alt et. al. (2016), S. 116 f.

[34] Vgl. Dapp (2017), S. 373.

[35] Vgl. Dorfleitner et. al. (2018), S. 71.

[36] Zeitnitz (2019), ohne Seite.

[37] Vgl. Dorfleitner et. al. (2018), S. 71.

Fin de l'extrait de 36 pages

Résumé des informations

Titre
Privatkundengeschäft im Wandel. Digitale Vermögensverwaltung als Konkurrenz zur Anlageberatung
Université
Akademie Deutscher Genossenschaften ADG e.V.
Note
2,4
Auteur
Année
2019
Pages
36
N° de catalogue
V537119
ISBN (ebook)
9783346147356
ISBN (Livre)
9783346147363
Langue
allemand
Mots clés
privatkundengeschäft, wandel, digitale, vermögensverwaltung, konkurrenz, anlageberatung
Citation du texte
Lukas Lober (Auteur), 2019, Privatkundengeschäft im Wandel. Digitale Vermögensverwaltung als Konkurrenz zur Anlageberatung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/537119

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