Förderung von Entrepreneurship als Instrument zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit? Eine Vergleichende Untersuchung zu Deutschland und Polen


Thèse de Bachelor, 2018

46 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Problemstellung
1.1. Relevanz des Themas
1.2. Problematik
1.3. Ziele dieser Arbeit und methodische Vorgehensweise

2. Theoretische Grundlagen
2.1. Definition von Jugendarbeitslosigkeit
2.2. Definition von Entrepreneuren
2.3. Der ideale Entrepreneur
2.4. Der Entrepreneur und die Wahl der Rechtsform
2.4.1. Deutschland
2.4.2. Wesentliche Unterschiede zwischen den Rechtsformen
2.4.3. Rechtsformwahl in Polen
2.5. Soziales Verständnis
2.6. Minderjährige Entrepreneure

3. Forschungsfrage und Methodik
3.1. Forschungsfragen
3.2. Methodik
3.3. Kriterien einer guten Umfrage

4. Praktisches Vorgehen
4.1. Onlineumfrage im Detail
4.2. Analyse der Onlineumfrage
4.2.1. Wille zur Unternehmensgründung
4.2.2. Eingliederungsfragen
4.2.3. Finanzielle Förderung
4.2.4. Bildungsförderung
4.2.5. Behördliche Förderung
4.2.6. Interpretation der Umfrage

5. Mögliches Förderprogramm
5.1. Aktuelle Sachlage
5.2. Kern des Förderprogramms
5.1. Aufbau der App/Webseite

6. Experten Interview
6.1. Förderung im eigenen Land
6.2. Förderung durch die EU
6.3. Meinung zum Förderkonzept

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

9. Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Auszug von Jugendarbeitslosenquoten von 2012 (Eurostat)

Abbildung 2 - Auszug von Jugendarbeitslosenquoten von 2017 (EuroStat)

Abbildung 5 - erste statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 6 - zweite statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 7 - dritte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 8 - vierte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 9 - fünfte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 10 - sechste statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 11 - siebte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 12 - achte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 13 - neunte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 14 - zehnte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 15 - elfte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 16 - zwölfte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 17 - dreizehnte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 18 - vierzehnte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abbildung 19 - fünfzehnte statistische Auswertung aus der Online-Umfrage

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Problemstellung

Mit der vorliegenden Bachelorarbeit soll am Beispiel von Deutschland und Polen behandelt werden, ob mit einer Förderung von Entrepreneuren eine Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit erreicht werden kann.

1.1. Relevanz des Themas

Die aktuelle Relevanz der Thematik manifestiert sich in einer im Oktober 2017 veröffentlichten Erhebung von Eurostat, der zufolge die Höhe der Jugendarbeitslosigkeit im Durchschnitt bei 16,5% in der EU liegt. Ein Vergleich zu der im Jahre 2012 erhobenen Statistik zeigt, dass es trotz der im Jahr 2013 beschlossenen EU Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bislang nicht gelungen ist, die Zahlen der Jugendarbeitslosigkeit maßgeblich zu senken und dass diesbezüglich nach wie vor Handlungsbedarf besteht.

JUGENDARBEITSLOSIGKEIT

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 - Auszug von Jugendarbeitslosenquoten von 2012 (Eurostat)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 - Auszug von Jugendarbeitslosenquoten von 2017 (EuroStat)

Die Statistik macht darüber hinaus noch auf einen weiteren Aspekt aufmerksam. Zwar liegt die Jugendarbeitslosigkeit sowohl in Deutschland mit 6,6% als auch in Polen mit 14,4% unter jenem Median, aber es herrschen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Wenn auch nicht ganz so gravierend wie im Vergleich zu Griechenland, beträgt die Diskrepanz der Zahlen in Deutschland im Vergleich zu Polen, der Erhebung von Eurostat zufolge, ganze 7,8%, was eine nicht unerhebliche Kluft zwischen den beiden Mitgliedsstaaten darstellt. Diese Ungleichgewichtung widerspricht den Vorstellungen der Europäischen Union von einem gemeinsamen Wirtschaftsraum. Aus diesem Grund ist nicht nur eine nationale, sondern mitgliedstaatsvergleichende Betrachtung der Fragestellung, wie sie dieser Bachelorarbeit zugrunde liegt, geboten.

Von einer Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit profitiert nicht zuletzt auch die Gesellschaft als Ganzes, denn ein weiterer sehr entscheidender Aspekt beim Thema Jugendarbeitslosigkeit, ist die Perspektivlosigkeit. In einer durch die Robert-Bosch­Stiftung finanzierten Studie namens „Jugendarbeitslosigkeit in Europa“ findet sich hierzu folgende Aussage:

Eine Ausbildung und berufliche Perspektiven sind wichtige Grundlagen für gesellschaftliche Teilhabe und für den sozialen Zusammenhalt in Europa. Wer Perspektiven hat, bringt sich eher in politische Entscheidungsprozesse ein, übernimmt Verantwortung in der Gesellschaft. (Robert-Bosch-Stiftung 2014)

Diese Verantwortung in der Gesellschaft ist das, was jeder Politik ihr Ziel sein sollte. Ohne Perspektiven für die Zukunft besteht die Gefahr, dass sich Europa, vor allem jene Länder, in denen die Jugendarbeitslosigkeit hoch ist, in einer Politikverdrossenheit der heranwachsenden und jungen Erwachsenen wiederfindet. Deswegen hat sich die Europäische Kommission in Ihrer Agenda „Europa 2020“ das Ziel gesetzt, aktiv gegen Jugendarbeitslosigkeit vorzugehen und den Abbau der Jugendarbeitslosigkeit zu fördern. Allerdings liegt die Verantwortung bei diesem Vorhaben hauptsächlich bei den Mitgliedsstaaten. (Berlingieri et al. 2014: 4)

1.2. Problematik

Die erste Problematik, die sich im Rahmen dieser Bachelorarbeit nahezu aufdrängt, ist die Frage nach der für die Jugendarbeitslosigkeit definierten Altersgruppe und ob hierbei u.U. rechliche Einschränkungen, wie z.B. eine beschränkte Geschäftsfähigkeit, im Zusammenhang mit Entrepreneurship zu beachten sind und wie diese ggf. überwunden werden können.

Eine weitere Thematik, die es zu erörtern gilt, ist die tatsächliche Ausgestaltung und Umsetzung einer solchen Förderung. Der Bericht des EU Rechnungshofs fasst die Schwächen der bisherigen Maßnahmen zutreffend zusammen: „Die politischen Entscheidungsträger sollten dafür sorgen, dass mit den Programmen zur Unterstützung junger Menschen keine Erwartungen geweckt werden, die nicht erfüllt werden können.“ (iDAF 2017). Der Realisierbarkeit der Förderungsmaßnahme wird im Rahmen dieser Arbeit daher, am Beispiel eines selbst entworfenen Förderungskonzepts, besonderes Augenmerk gelegt.

1.3. Ziele dieser Arbeit und methodische Vorgehensweise

Das Ziel dieser Arbeit ist es also, im ersten Schritt die der Thematik zugrundeliegenden Begrifflichkeiten klar zu definieren und sich ein Bild über die rechtlichen Rahmenbedingungen beider Länder zu verschaffen.

Im weiteren Vorgehen wird mit Hilfe einer Onlineumfrage an Schulen und Universitäten untersucht, ob in der anvisierten Zielgruppe ein generelles Interesse besteht, im Unternehmertum als Selbstständiger Fuß zu fassen, wenn eine ausreichende Förderung vorhanden ist.

Im Anschluss an die Onlineumfrage wird mit dem vorhandenen Ergebnis ein mögliches Förderungskonzept vorgestellt, mit dem Ziel, die Jugendarbeitslosigkeitsquoten auf diese Weise zu reduzieren und den jungen Menschen eine Perspektive für die Zukunft zu geben.

Zu der Umsetzbarkeit des Konzepts sowie der allgemeinen Förderungslage im eigenen Land und der Europäischen Union werden abschließend zwei Experten aus dem Bereich der Wirtschaft befragt und zusammengefasst vorgestellt.

Basierend auf der vorangegangenen Vorgehensweise wird ein Fazit gezogen.

2. Theoretische Grundlagen

Schon Wittgenstein hat in seinem Buch „Tractatus Logico-Philosophicus“ festgehalten, dass die Menschen dazu neigen, Wörter unterschiedlich zu verstehen und anzuwenden. In diesem Zusammenhang hat er auch erklärt, dass genau das der Hauptgrund für die meisten Probleme und Konflikte ist, in denen wir uns wiederfinden. (Wittgenstein 1922) Um eine solide Grundlage für die Ziele dieser Arbeit zu erreichen, gilt es also die unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene zu definieren.

2.1. Definition von Jugendarbeitslosigkeit

Betrachtet man den Begriff „Jugend“ losgelöst von der „Arbeitslosigkeit“ findet man die Altersgruppe der Jugendlichen in mehreren deutschen Gesetzestexten definiert und beschrieben. So findet sich gem. §1 Abs. 1 Nr. 2 Jugendschutzgesetz die Erklärung, dass Jugendliche, die Personengruppe der zwischen 14 und 18 Jährigen darstellt.

Diese Definition des Begriffs bildet zwar eine gute Grundlage für den Anfang, wäre jedoch für das erklärte Ziel dieser Arbeit nicht ausreichend und bildet in Deutschland auch nicht die Grundlage bei Entscheidungen oder Zuständigkeiten im Falle der Arbeitslosigkeit. Eine detailliertere Begriffsbestimmung findet sich im Achten Sozialgesetzbuch unter §7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, wonach Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahre eingeordnet werden. Von jungen Volljährigen spricht man hingegen in der Alterspanne zwischen 18 und 27 Jahren. Als junger Mensch wird bezeichnet wer noch nicht 27 Jahre alt ist.

Folgt man dieser Definition, könnte man den Begriff „Jugend“ in Deutschland in die Altersspanne zwischen 14 und 27 Jahren einordnen.

Eine entsprechende Definition in Polen zu finden, stellt sich als etwas schwieriger heraus. Zum einen, weil sich die polnische Justiz im Moment einigen sehr großen Reformen gegenübersieht und man unter der aktuellen Regierung schwer einschätzen kann, welche Reformen noch folgen werden. Zum anderen, weil Kinderrechte als solche in der polnischen Konstitution besonders verankert sind und sich daher nur schwer modifizieren lassen. So gilt in Polen als Jugendlich, wer zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 18. Lebensjahr steht. Ferner lässt sich jedoch, z.B. im polnischen Arbeitsgesetzbuch, der Art. 190 §1 wiederfinden, der die folgende z.T. abweichende Regelung beinhaltet: Mtodocianym w rozumieniu kodeksu jest osoba, ktora ukonczyta 16 lat, a nie przekroczyta 18 lat. Diese Regelung fast die Altersgruppe der “Jugend” zwischen 16 und 18 Jahren zusammen.

Wir stehen folglich vor mehreren unterschiedlichen Definitionen, nicht nur auf europäischer, sondern auch schon auf nationaler Ebene. Warum das so ist, liegt in erster Linie daran, dass „Jugendliche“ als solche je nach betroffenem Lebensbereich unterschiedlich geschützt werden. Aus diesem Grund kann eine isolierte Betrachtungsweise des Begriffs „Jugend“ keine geeignete Definition hervorbringen, sondern muss im Kontext der Arbeitslosigkeit gesehen werden.

Tatsächlich gibt es eine solche einheitliche Definition von Jugendarbeitslosigkeit, sogar auf europäischer Ebene. Diese folgt der Definition der vereinten Nationen und bezeichnet Jugendarbeitslosigkeit als diejenige Arbeitslosigkeit der Altersgruppe zwischen 15 und 24 Jahren. Eine Unterteilung in „Heranwachsende“ im Alter von 15 bis 19 Jahren und „junge Erwachsene“ im Alter von 20 bis 24 Jahren trägt der erkennbar unterschiedlichen Entwicklung der Jugendarbeitslosigkeit in beiden Gruppen Rechnung. Jugendarbeitslosigkeit entsteht vor allem, wenn Jugendliche nach ihrem Schulabschluss keinen Ausbildungsplatz finden oder nach abgeschlossener Ausbildung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können oder befristete Beschäftigungsverhältnisse auslaufen. (bpb 2016)

Auf diesem Verständnis basieren auch die in der Einleitung unter 1.1 erhobenen Quoten und Statistiken. So ist es nur konsequent diese Definition als Grundlage für die weitere Thesis zu verwenden.

2.2. Definition von Entrepreneuren

Im Rahmen der theoretischen Grundlagen ist es ferner zielführend und hilfreich zu verstehen, was die moderne Literatur zu Entrepreneuren schreibt. Auf diese Weise soll das Risiko von Missverständnissen im Zusammenhang mit der Förderung von Entrepreneuren minimiert werden. Es soll klar erkennbar sein, welcher Adressat mit einer staatlichen Förderung erreicht und gefördert werden soll.

Das Wort „Entrepreneur“ lässt sich relativ einfach ins Deutsche übersetzen und bedeutet „der Unternehmer“. Interessanter wird die Definition jedoch, wenn man sie aus dem Oxford Dictionary übernimmt: A person who sets up a business or businesses, taking on financial risks in the hope of profit. (Oxford Dictionary). Diese Definition ist deswegen so interessant, weil sie zwei entscheidende Wörter beinhaltet „Risiko“ und „Hoffnung“, woraus die These hergeleitet werden kann, dass mehr Hoffnung und weniger Risiko der richtige Weg ist junge Menschen dazu zu ermutigen, ihre innovativen Ideen als Unternehmer zu verwirklichen. Mit genau diesen beiden Begrifflichkeiten befasst sich die Online-Umfrage, die im weiteren Verlauf der Bachelorarbeit vorgestellt und ausgewertet wird.

2.3. Der ideale Entrepreneur

Da das Ziel verfolgt wird, eine staatliche Förderung zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit zu etablieren, stellt sich natürlich die Frage, was „der ideale Entrepreneur“ ist. Wie bei allen Fragen, die staatliche Fördermittel betreffen, ist das Bestreben ein geringes Risiko eingehen zu wollen und gleichzeitig einen maximalen Erfolg zur Steigerung des Gemeinwohls zu erzielen. Studiert man hierzu die Fachliteratur, findet sich eine frühe Definition von Entrepreneuren durch Johnson, der den klassischen Entrepreneuren als jemanden beschreibt, der eine vorteilhafte Situation erkennt, im richtigen Moment die Initiative ergreift und die Verantwortung übernimmt (Johnson 2001: 137), selbst wenn die Folgen nicht immer positiv ausfallen mögen. Damit wären wir bei einer detaillierten Beschreibung von dem angelangt, was Risiko und Hoffnung bedeuten können. Darüber hinaus muss ein Entrepreneur noch weitere Eigenschaften aufweisen, welche Schumpeter wie folgt beschrieben hat:

„Entrepreneure legen großen Wert auf ihre Eigenständigkeit, sie streben nach Differenzierung durch Exzellenz, sind stets sehr optimistisch und favorisieren immer Herausforderungen mit mittlerem Risiko.“ (Business Dictionary)

Legt man diese beiden Erklärungen zu Grunde, bekommt man ein sehr klares Bild davon, was man unter einem Entrepreneur verstehen kann, dementsprechend aber auch, was man fördern möchte und sollte, natürlich mit einem gewissen Spielraum.

2.4. Der Entrepreneur und die Wahl der Rechtsform

Eine der ersten grundlegenden unternehmerischen Entscheidung, die sich der junge Entrepreneur stellen muss, ist die Rechtsformwahl (vgl. Kessler et al. 2008: 5 ff.). Die Entscheidung für eine oder eine andere Rechtsform ist regelmäßig mit weitreichenden wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen verbunden (vgl. Kessler 2008: 11 ff., 116 ff.).

2.4.1. Deutschland

In Deutschland wird traditionell zwischen den Kapitalgesellschaften einerseits und den Personengesellschaften andererseits unterschieden.

Zu den wichtigsten Personengesellschafsformen zählen die GbR, §§705 ff BGB, OHG, §§ 105 ff HGB, KG, §§ 161 ff HGB, PartG, §§ 1 ff PartGG sowie die stille Gesellschaft, §§230 ff HGB. Demgegenüber zählen zu den im Wirtschaftsverkehr bedeutendsten Kapitalgesellschaften, die AG, GmbH, UG und die KGaA. (vgl. Saenger et al. 2011)

Aus der Kombination der vorstehenden Gesellschaftsformen miteinander entstehen gesellschaftsrechtliche Mischformen, wie die GmbH & Co. KG, als auch solche eher unbekannte wie die Stiftung & Co. KG (z.B. Lidl Stiftung & Co. KG) oder die GmbH & Co. KGaA (z.B. Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA). Da diese Erscheinungsformen sehr individuellen Zielstellungen dienen werden sie in der vorliegenden Bachelorarbeit nicht weiter erörtert. (vgl. Saenger et al. 2011)

Darüber hinaus hat der europäische Gesetzgeber selbst verschiedene europäische Gesellschaftsformen geschaffen, um auf diese Weise seinem Ziel einer Vereinheitlichung des europäischen Gesellschaftsrechts ein Stück näher zu kommen.

Zu den europäischen Gesellschaftsformen zählen die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE). Da die EWIV nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 keine eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen kann, sondern ihre Tätigkeit der wirtschaftlichen Betätigung ihrer Mitglieder dienen muss, ist sie als Unternehmensform weniger bedeutsam. (vgl. Saenger et al. 2011)

2.4.2. Wesentliche Unterschiede zwischen den Rechtsformen

Personengesellschaften haben gemein, dass die Haftung grundsätzlich nicht beschränkt und die Besteuerung transparent ist, das heißt nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern erst bei den Gesellschaftern erfolgt. Gerade steuerliche Überlegungen können die Wahl vor allem einer Kommanditgesellschaft sinnvoll werden lassen, zumal sich hier bei der Haftungsbegrenzung interessante Gestaltungmöglichkeiten eröffnen. Die Wahl einer GbR oder einer OHG kommt eher bei einer kleineren Personengemeinschaft in Betracht. (vgl. Saenger et al. 2011)

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften ist das verbindende Element bei den Kapitalgesellschaften nicht der Gesellschafterbestand, sondern das eingezahlte Haftkapital, da Kapitalgesellschaften als juristische Personen rechtlich verselbständigte Haftungsmassen sind, sie stehen eigenständig neben den Gesellschaftern. Entgegen einer Vielzahl von Personengesellschaften entstehen sie erst mit Ihrer Eintragung in das Handelsregister (konstitutive Wirkung). Alle Kapitalgesellschaften eint die denknotwendige Fremdorganschaft und die Haftungsbegrenzung, die diese Rechtsform für junge, insbesondere noch minderjährige, Unternehmer zum Mittel der Wahl macht. Unter den haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften ist vor allem die GmbH bzw. UG interessant. Die KGaA ist aufgrund der persönlichen Haftung des Komplementärs nicht geeignet, obwohl mittlerweile anerkannt ist, dass der persönlich haftende Gesellschafter der KGaA auch eine andere juristische Person, also z.B. eine GmbH, sein kann. Wird als Komplementär eine Kapitalgesellschaft gewählt, ergibt sich jedoch der Nachteil, dass die rechtliche Konstruktion deutlich komplizierter wird als bspw. bei einer AG. Im Vergleich zur GmbH bzw. UG unterliegt die Rechtsform der Aktiengesellschaft für Jungunternehmer dennoch, was vornehmlich aus der Tatsache resultiert, dass für die AG das Prinzip der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) gilt, während bei der Gestaltung von GmbH-Gesellschaftsverträgen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit gem. § 45 GmbHG besteht. Sie können daher wesentlich besser und flexibler den Anforderungen des Einzelfalls angepasst werden. (vgl. Saenger et al. 2011)

Ein weiterer Nachteil der AG für den jungen Entrepreneur ist darin zu sehen, dass § 95 AktG zwingend die Berufung eines Aufsichtsrats vorschreibt, während dieser bei der GmbH fakultativ ist (§ 52 GmbHG). Die Bildung des Aufsichtsrates löst somit auch dann Kosten aus, wenn er wegen des Umfangs der getätigten Geschäfte noch gar nicht notwendig ist oder die Gesellschaft gar keine Mittelaufnahme am Kapitalmarkt beabsichtigt. (vgl. Saenger et al. 2011)

Generell verursacht eine AG einen höheren Verwaltungsaufwand und höhere Kosten im Vergleich zur GmbH. Zu diesen zählen insb. § 32 AktG (Gründungsbericht), §§ 33-35 AktG (Gründungsprüfung) und § 130 AktG (notarielle Beurkundung von Beschlüssen der Hauptversammlung). (vgl. Saenger et al. 2011)

Betrachtet man der Vollständigkeitshalber noch die Europäischen Gesellschaftsrechtsformen, käme, nachdem sich die EWIV in den vergangenen 20 Jahren nicht durchgesetzt hat, für eine wirtschaftliche Betätigung in Deutschland einzig ein Unternehmen in der Rechtsform der SE in Betracht. Da diese ihrer rechtlichen Ausgestaltung nach jedoch eine AG darstellt, ist sie für den dieser Arbeit zugrundeliegenden Personenkreis ebenso wenig geeignet wie die inländische AG. (vgl. Saenger et al. 2011)

Ein weiterer Vorteil der GmbH ist, dass diese gem. § 1 GmbHG „durch eine oder mehrere Personen errichtet werden kann“, womit das Gesetz die Einpersonengründung ausdrücklich zulässt und zwar in Form eines haftungsbeschränkten Unternehmens. Schließlich wurde durch die Einführung der UG das einstige Hindernis des von den meisten Jugendlichen nicht zu stemmenden Stammkapitals i.H.v. von 25.000 € endgültig überwunden. (vgl. Saenger et al. 2011)

2.4.3. Rechtsformwahl in Polen

Auch in Polen stellt sich für junge Unternehmensgründer zunächst einmal die Frage welche Gesellschaftsform für sie die geeignetste ist. Im Grundsatz sind die Gesellschaftsformen in Polen mit den deutschen Gesellschaftsformen durchaus vergleichbar. Unterschiede finden sich in Details, insbesondere wenn es um Haftungsfragen geht, wie beispielsweise die Haftung eines Geschäftsführers nach polnischem Recht. (vgl. Kowohl 2017)

Grundsätzlich lassen sich die Gesellschaftsformen in Polen in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilen.

Eine häufig auftretende Personengesellschaft ist die Spotka cywilna (S.c.). Sie ist mit der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar. Die einzelnen Gesellschafter haften hier jeweils mit ihrem privaten Vermögen. (vgl. Kowohl 2017)

Anders ist es bei der Spotka Jawna (Sp.j.). Hier haften die Gesellschafter erst, wenn die Vollstreckung von Forderungen gegenüber der Sp.j. keinen Erfolg verspricht. Zur Gründung einer solchen Gesellschaft ist eine Registrierung erforderlich. Ein Mindestkapital bei Gesellschaftsgründung ist nicht zwingend, daher eignet sich diese Gesellschaftsform insbesondere für die Startphase von Kleinunternehmen. (vgl. Kowohl 2017)

Die polnische AG (Spotka Akcyjna - S.A.) und die polnische GmbH (Spotka z ograniczona odpowiedzialnoscig - Sp. Z.o.o.) sind sogenannte Kapitalgesellschaften. (vgl. Kowohl 2017)

Die polnische AG (S.A.) ist auf größere Unternehmen, bspw. mit eigenen Rechtsabteilungen, zugeschnitten. Der Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten sind in der Gründungsphase nicht zu unterschätzen. Das Mindestkapital beträgt 100.000 PLN. Hier ist es jedoch möglich, die Stammeinlage auf 25 % dieses Betrags zum Zeitpunkt der Gründung zu begrenzen. Beachtlich ist jedoch, dass die Haftungssumme dennoch bei mindestens 100.000 PLN liegt. Solange nur 24 % eingezahlt sind, haften die Gesellschafter in Höhe des ausstehenden Geldbetrags persönlich. (vgl. Kowohl 2017)

Die Sp. z.o.o. stellt wohl auch in Polen die für jugendliche Unternehmensgründer sicherste Kapitalgesellschaft dar. Hintergrund ist ebenso wie bei der deutschen GmbH die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital. Es ist ein Mindestkapital von 5000 PLN erforderlich. Entsprechend niedrig kann die Haftungsbeschränkung ausfallen. (vgl. Kowohl 2017)

2.5. Soziales Verständnis

Wenn man als Staat ein Förderprogramm schaffen möchte, dessen Adressat der ideale Entrepreneur ist, muss man sich die Frage erlauben, woher man einen solchen bekommt. Im Rahmen des Studiums der Öffentlichen Verwaltung haben wir gelernt, dass auf diese Art von Fragen keine rechtliche Definition eine Antwort bieten kann, wohl aber die moderne Soziologie und Psychologie. Anna Kathrin Braun aus der Abteilung Neurobiologie an der Universität Magdeburg hat in einem Artikel ein sehr treffendes und bildliches Beispiel dargestellt:

In der heutigen Verhaltensforschung geht man davon aus, dass jegliches Verhalten eine genetische Grundlage hat und gleichzeitig durch Umwelteinflüsse moduliert wird. Die Genetik bildet demzufolge das Fundament, das sich in Wechselwirkung mit der Umwelt und eigenen Erfahrungen entsprechend entwickeln kann. Durch individuelle Lern- und Erfahrungsprozesse in der Umwelt kann die Leistungsfähigkeit des Gehirns so optimiert werden. (Anna-Katharina Braun 2011)

Demzufolge ist also nicht nur die biologische Herkunft für die Entwicklung der Eigenschaften eines idealen Entrepreneurs maßgeblich, sondern darüber hinaus, ob die Umgebung, in der wir leben, die erforderlichen Bedingungen schafft, diese Eigenschaft überhaupt erst entwickeln und anschließend auch manifestieren zu können. Die Umwelt hat folglich einen entscheidenden Einfluss auf unsere Entwicklung. Einer der größten Akteure der Umwelt eines Heranwachsenden ist die Schulbildung und im Zusammenhang mit dieser die Schule selbst. Es ist unumstritten das Schulen einen großen Einfluss auf unsere Entwicklung haben und somit auch hier der Staat die Verantwortung übernimmt, ein Schulsystem zu schaffen, das seinen Beitrag dazu leistet, die erklärten Ziele zu erreichen.

2.6. Minderjährige Entrepreneure

Im Lichte der zu untersuchenden Thesis, die Jugendarbeitslosigkeit durch Förderung von Entrepreneurship zu reduzieren, drängt sich unweigerlich die Frage auf, wie es sich auswirkt, dass Jugendarbeitslosigkeit nach der zugrunde gelegten Definition auch die Altersgruppe der unter 18-jährigen einbezieht und ob diesbezüglich rechtliche Einschränkungen zu beachten sind.

In Deutschland gelten Minderjährige im Alter zwischen 7 und 18 Jahren gemäß § 106 BGB als beschränkt geschäftsfähig. Diese beschränkte Geschäftsfähigkeit ist in den §§ 107 ff BGB näher ausformuliert. Dabei gilt grundsätzlich, dass eine Willenserklärung, durch die der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, bis zur Einwilligung seitens des gesetzlichen Vertreters zunächst schwebend unwirksam ist. Das würde bedeuten, dass der Personenkreis der zwischen 15 und 18-Jährigen jugendlichen Arbeitslosen von einer Förderung von Entrepreneurship gar nicht erst profitieren könnte, weil ihnen die uneingeschränkte Teilnahme am Geschäftsverkehr faktisch verwehrt bliebe. Liest man allerdings weiter im BGB stößt man auf den § 112 Abs. 1 BGB. Dieser ermöglicht dem Minderjährigen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehören zum einen die Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters und zum anderen die Genehmigung des Familiengerichts. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, § 112 Abs. 1 BGB. Davon ausgenommen sind gemäß § 112 Absatz 1 Satz 2 BGB Rechtsgeschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, wie z.B. die Aufnahme eines Kredits oder die Erteilung von Prokura, §§ 1643 Absatz 1, 1822 BGB.

Eine weitere für diese Thesis sehr entscheidende Ausnahme beinhaltet § 6 Abs. 2 S 1 GmbHG. Trotz Ermächtigung darf der Minderjährige nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Hierfür ist in eine unbeschränkt geschäftsfähige Person erforderlich. Da in den vorangegangenen Ausführungen gerade die GmbH als die für Jugendliche sicherste Unternehmensform beurteilt wurde, muss dieser einschränkende Aspekt in der Altersgruppe der unter 18-Jährigen in der weiterführenden Auseinandersetzung mit der Thesis besonders berücksichtigt werden.

Polnische Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren stehen, ähnlich wie in Deutschland, unter der Aufsichtspflicht ihrer gesetzlichen Vertreter und unterliegen einer beschränkten Geschäftsfähigkeit, Art. 15 k.c. Die Regelungen in den Art.17 ff. k.c. sind vergleichbar mit denen des BGB, wenn auch vereinzelt etwas strenger. Ein Maßgeblicher Unterschied besteht vor allem darin, dass es keine dem $ 112 Abs. 1 BGB vergleichbare Regelung gibt, sodass der Minderjährige zwar theoretisch ein Unternehmen gründen und auch führen kann, jegliche im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehenden Rechtsgeschäfte i.d.R. aber der Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter bedürfen und im Geschäftsverkehr daher nicht praktikabel sind.

Das stellt eine entscheidende Einschränkung der polnischen Jungunternehmer unter 18 Jahren dar und muss daher im Rahmen der Erwägung eines möglichen Konzepts zur Förderung von Entrepreneuren als Instrument zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit besonders berücksichtigt werden.

3. Forschungsfrage und Methodik

Um die zu Anfang geschilderte Problematik in ihrem gesamten Umfang analysieren und aufarbeiten zu können, ist es unabdingbar eine ausreichende und detailliere Fragestellung zu entwickeln und diese dann mit empirischen Mitteln zu beantworten.

3.1. Forschungsfragen

Die Bachelorarbeit befasst sich mit dem Thema „Förderung von Entrepreneurship als Instrument zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit?“. Um dieser übergeordneten Frage auf den Grund zu gehen, ist die Erstellung von Forschungsfragen zwingend notwendig.

[...]

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Résumé des informations

Titre
Förderung von Entrepreneurship als Instrument zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit? Eine Vergleichende Untersuchung zu Deutschland und Polen
Université
Berlin School of Economics and Law  (Fachbereich 3)
Note
2,0
Auteur
Année
2018
Pages
46
N° de catalogue
V538195
ISBN (ebook)
9783346137753
ISBN (Livre)
9783346137760
Langue
allemand
Mots clés
förderung, deutschland, untersuchung, vergleichende, eine, jugendarbeitslosigkeit, reduzierung, instrument, entrepreneurship, polen
Citation du texte
Adam Balitzki (Auteur), 2018, Förderung von Entrepreneurship als Instrument zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit? Eine Vergleichende Untersuchung zu Deutschland und Polen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/538195

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