Die verfassungsgebende Gewalt der europäischen Union (Stand 2006)


Seminar Paper, 2006

39 Pages, Grade: 13


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriff der Verfassungsgebenden Gewalt
2.1. Geschichtliche Entwicklung
2.1.1 Amerikanische Revolution
2.1.2 Französische Revolution
2.1.3 Die Theorie der Verfassungsgebung bei Emmanuel Sieyes
2.2. Formalrechtliche Bestimmung der verfassungsgebenden Gewalt
2.3. Verfassungsrechtliche Bestimmung der verfassungsgebenden Gewalt
2.4. Definition der verfassungsgebenden Gewalt über ihre Funktion
2.5. Verfassungsgebende Gewalt immer Staatsvolk?

3. Kann eine verfassungsgebende Gewalt auf europäischer Ebene überhaupt existieren?

4. Ist eine verfassungsgebende Gewalt auf europäischer Ebene schon existent?

5. Wie kommt Europa zu einer verfassungsgebenden Gewalt?

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1 Der Begriff der verfassungsgebenden Gewalt ist nach dem genetischen Verfassungsbegriff notwendige Voraussetzung für eine Verfassung.[1] Ohne eine europäische verfassungsgebende Gewalt kann es nach diesem Verfassungsbegriff auch keine europäische Verfassung geben, jedenfalls nicht in vollem Sinn.[2] Damit wird die Frage nach einer europäischen verfassungsgebenden Gewalt Teil der europäischen Verfassungsfrage.

2 Eine europäische verfassungsgebende Gewalt ist zudem der Legitimationsgrund einer Verfassung.[3] Um zu einer verfassungsgebenden Gewalt europäischer Natur zu kommen, wird im Folgenden zunächst die geschichtlichen Wurzeln dieses Begriffes dargestellt werden. Sodann soll wird eine Bestimmung des Begriffes erfolgen. Anschließend wird auf der Grundlage der erfolgten Ausarbeitungen erörtert, ob eine Verfassunggebende Gewalt in Europa überhaupt möglich ist. Schließlich soll die Frage diskutiert werden, ob eine solche verfassungsgebende Gewalt in Europa schon existent ist. Zuletzt sollen mögliche Wege zu einer verfassungsgebenden Gewalt in Europa aufgezeichnet werden.

2. Der Begriff der verfassungsgebenden Gewalt

3 Der Begriff der verfassungsgebenden Gewalt ist äußerst schwer bestimmbar. Der Versuch einer Definition dieses Begriffes ist immer mit politischen Ideologien[4] und dem von Nation zu Nation unterschiedlichen Kulturzustand verbunden. Darum ist es sinnvoll, zunächst die geschichtlichen Wurzeln des Begriffes der verfassungsgebenden Gewalt zu untersuchen. Auf der Grundlage seiner geschichtlichen Entwicklung wird anschließend eine Definition des Begriffes erfolgen.

2.1 Geschichtliche Wurzeln

4 Der Gedanke der verfassungsgebenden Gewalt kann als das anspruchsvolle radikal-demokratische Erbe des 18. Jahrhunderts bezeichnet werden.[5] Die amerikanische und die französische Revolution dienen dabei als Quelle.

2.1.1 Die Amerikanische Revolution

5 Obwohl die Entwicklung einer verfassungsgebenden Gewalt der französischen Revolution zugeschrieben wird,[6] bedarf es für ein genaues Verständnis der Revolution in Frankreich der Untersuchung ihrer geschichtlichen Vorraussetzungen, die in der amerikanischen Revolution liegen. Dieses geschichtliche Ereignis lag zeitlich vor der Revolution in Frankreich und diente den französischen Revolutionären zum Teil als Vorbild.[7] Die amerikanische Revolution ist der Prozess der Loslösung der 13 britischen Kolonien in Nordamerika vom Mutterland, der nach dem Unabhängigkeitskrieg (1775-1783) zur Gründung der Vereinigten Staaten von Amerika als Bundesstaat führte.

6 Der amerikanische Beitrag zur Idee einer Verfassungsgebung ist zunächst in den neuen Verfassungen der amerikanischen Einzelstaaten nach der Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 zu sehen. Eine Besonderheit der damaligen Verfassungsgebung war, dass die eben genannten Verfassungen nicht aus dem Nichts heraus geschaffen wurden. Es existierten vielmehr schon vorher verfassungsähnliche Regelungen wie Charters, die bei der Verfassungsgebung als Grundlage dienten.[8] „Idealisierte Gründungsmythen“ wie der Pakt auf Mayflower stimmen mit der tatsächlichen Verfassungsgebung nicht überein.[9] Statt einer unmittelbaren Verfassungsgebung durch die Bürger sollten in den Einzelstaaten Repräsentationsorgane geschaffen werden. Konvente oder Kongresse sollten die Verfassung geben. Sie wurden nur manchmal durch Referenden bestätigt.[10]

7 Da das Leitmotiv der amerikanischen Revolutionäre in der Unabhängigkeit von England bestand, unterschied sich auch ihre politische Vorstellung vom englischen System. Das britische Prinzip der Parlamentssouveränität, wodurch das Parlament ungebunden agieren konnte, wurde aufgegeben. In Amerika wollte man dagegen auch die Legislative an höheres Recht binden, um einem Missbrauch der Macht entgegenzuwirken.[11] Voraussetzung dafür ist allerdings eine Unterscheidung zwischen Rechtsnormen, die das Parlament binden und Rechtnormen, welche vom Parlament erlassen werden. Mit dieser Unterscheidung war das Prinzip der Normenhierarchie geboren,[12] die zwangsläufig nun auch eine Trennung zwischen verfassungsgebenden und gesetzgebenden Organen erforderlich machte, denn nur dann war gewährleistet, dass die Verfassung in ihrem Bestand gesichert ist.[13]

8 Die Revolutionäre waren der Ansicht, dass zur Verfassungsgebung ein besonderer, ausdrücklich auf die Verfassungsgebung gerichteter Akt des Volkes nötig war. Durch die Wahl zum amerikanischen Verfassungskonvent, der die amerikanische Bundesverfassung erschuf, wurde diese Voraussetzung erfüllt.[14]

9 Die Vorstellung der Revolutionäre ging jedoch über die obigen Neuerungen hinaus. Auf Grundlage von Montesqieus Theorien sollten sich die höchsten Gewalten im Staat in einer Machtbalance gegenüberstehen und derart der gegenseitigen Kontrolle unterworfen sein, die einen Machtmissbrauch unmöglich macht.[15] Die Art und Weise der Gewaltenteilung, also die Einrichtung der einzelnen Gewalten, sollte durch das Volk festgelegt werden. Die neue Verfassung kam dieser Forderung nach, indem die Einrichtung der Gewalten in der Verfassung geregelt wurde.[16] Der Gedanke der Gewaltenteilung sollte wenig später von der französischen Revolution übernommen werden.

10 Eine weitere Neuerung, die erstmals in der Bill of Rights von 1776 zum Ausdruck kam, war die Idee verfassungsrechtlich verbürgter Grund- und Menschenrechte.[17] Theoretischer Vorläufer war John Lockes Lehre von den natürlichen Rechten des Menschen, also Rechten, die dem Menschen von Natur aus zustehen.[18] Diese natürlichen Rechte gliederten die Siedler als sog. evidente Wahrheiten in die Verfassung ein, etwa „the right to pursuit happyness“. Obwohl das an sich keinen besonderen Gesetzgebungsakt darstellte, zeigten die Siedler damit, dass das Vertrauen in die Einsicht der verfassten Gewalten in das Naturrecht der Menschen beschränkt war und das Naturrecht einer Garantie bedurfte.[19] Das Naturrecht musste verfassungsrechtlich determiniert werden, um es dauerhaft in seinem Bestand zu garantieren.

11 Die letzte verfassungsrechtliche Innovation auf dem amerikanischen Kontinent entwickelte sich aus der Verfassungsgebung der Union von 1787 bis 1789.[20] Die Verfassungsgebung unterschied sich zu bisherigen Verfahren in den Einzelstaaten dadurch, dass sie nicht allein auf das amerikanische Volk zurückzuführen war, das bisher immer einen entsprechenden verfassungsgebenden Konvent gewählt hatte. Vielmehr wurde nun zunächst ein Konvent, der Continental Congress einberufen, der aus Abgesandten der Einzelstaaten bestand. Der Continental Congress wiederum berief einen Bundeskongress ein, der einen Entwurf einer Verfassung erarbeitete. Der Verfassungsentwurf von 1787 ging zurück an die Parlamente der Einzelstaaten, die jeweils eine sog. Ratifying Convention beauftragten, den Verfassungsentwurf zu ratifizieren. Durch die Annahme von 9 der insgesamt 13 Ratifying Conventions konnte die Verfassung 1789 in Kraft treten.

12 So betrachtet bot die amerikanische Verfassung wichtige Neuerungen, die nicht nur notwendige Voraussetzungen für die Entwicklung in Frankreich waren, sondern wie das damals entwickelte Prinzip der Gewaltenteilung und der Grundrechte auch noch heute Geltungskraft haben

2.1.2 Die Französische Revolution

13 Obwohl bereits der Grundstein in Amerika gelegt wurde, wurde die Theorie der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes erst in der französischen Revolution untermauert und ausgebaut. Elemente der Theorie der Verfassungsgebung wie die Gewaltenteilung und Sicherung der Freiheitsrechte durch die vom Volk bestimmten Verfassung waren wie oben gezeigt im Grundsatz schon in der Amerikanischen Theorie aufgetaucht, wurden in Frankreich aber erst begrifflich zusammengebracht und zu einer einheitlichen Theorie verdichtet.

14 Während der Revolution rückten drei weitere Elemente der Theorie der Verfassungsgebung in das Zentrum der Aufmerksamkeit, auf die in Amerika weniger Wert gelegt wurde. Die Souveränität der verfassungsgebenden Gewalt, die Repräsentation des Volkes bei der Verfassungsgebung und die funktionelle und institutionelle Trennung von Verfassungsgebung und Gesetzgebung wurden nun theoretisch genauer bestimmt.[21]

15 Da das Ziel der Revolution zunächst darin bestand, den König als Souverän des Staates zu verdrängen, musste ein anderer Souverän her. So zog man den von Rousseau entwickelten Begriff der Volkssouveränität heran, änderte ihn allerdings ab. Die Franzosen wandten diesen Begriff nicht auf die Gesetzgebung, sondern vor allem auf die Verfassungsgebung an.[22] So wurde die Souveränität bzw. Ungebundenheit der verfassungsgebenden Gewalt die wichtige und zentrale These der französischen Revolution, deren besondere Hervorhebung sich mit der revolutionären Situation in Frankreich erklären lässt.

16 Von Beginn an herrschte in der französischen Revolution die Vorstellung, dass Verfassungsgebung nur durch Repräsentation des Volkes möglich war.[23] Der Rückgriff auf Repräsentation durch eine verfassungsgebende Versammlung wurde dabei als bloßer Notbehelf angesehen, dessen Ursache die Unmöglichkeit direkter demokratischer Willensbildung in einem Flächenstaat ist. In der Nationalversammlung von 1789 fand der Repräsentationsgedanke doppelte Anwendung.[24] Repräsentanten vertraten den dritten Stand, der seinerseits nach Vorstellung der Revolutionäre wiederum die gesamte Nation vertrat, also auch die anderen beiden Stände repräsentierte. In dieser frühen Phase der Revolution wurde die Repräsentation als eine sinnvolle und sogar bessere Alternative gegenüber direktdemokratischer Willensbildung angesehen. Später, mit Einsetzung des Nationalkonvents vom 21.9.1789, änderte sich diese Sichtweise.[25] Zwar betonte der Konvent die Souveränität des Volkes und bezeichnete sich als dessen Beauftragter, beachtete dabei aber nicht die mit einer solchen Beauftragung verbundenen Grenzen, denn unter Beseitigung der Gewaltenteilung machte sich der Konvent anstelle des Volkes selbst zum Souverän und verleugnete dabei den Repräsentationsgedanken.

17 Für das Element der Trennung von Verfassungsgebung und Gesetzgebung lieferten die Amerikaner mit ihren Konventen zwar Beispiele, allerdings hatten die amerikanischen Konvente teilweise aber auch gesetzgebende Funktion.[26] Es war der französische Verfassungstheoretiker Sieyes, der die Notwendigkeit der Trennung von Verfassungsgebung und Gesetzgebung erkannte.[27] Er begründete die Notwendigkeit der Trennung mit der Gefahr des Machtmissbrauchs. Bedenkt man, dass die Vertreter bei der verfassungsgebenden Versammlung eine sehr umfangreiche Vollmacht haben, da sie eben an keine Verfassung gebunden sind, kann ein Machtmissbrauch nur dadurch begrenzt werden, indem ihre Vollmacht nur auf die einmalige Verfassungsgebung und damit sowohl gegenständlich als auch zeitlich begrenzt wird. Die Anerkennung des Trennungsgedankens zeigte sich besonders im Jahr 1792, als sich die gesetzgebende Versammlung selbst auflöste und einer verfassungsgebenden Nationalversammlung Platz machte.[28]

2.1.3 Die Theorie der Verfassungsgebung bei EmmanuelSieyes

18 Trotz der bereits erwähnten amerikanischen Vorläufer kann der französische Verfassungstheoretiker Sieyes als der Begründer von der Theorie der Verfassungsgebung bezeichnet werden.[29]

19 In seiner Schrift „Was ist der Dritte Stand?“ zeichnete Sieyes 1789 das Idealbild vom Vorgang der Verfassungsgebung.[30] Er teilte diesen Vorgang in drei Epochen ein.[31] In der ersten Epoche existieren zunächst Individuen mit Einzelwillen, die sich vereinigen möchten. In der zweiten Epoche entwickeln die Individuen einen einheitlichen, „gemeinschaftlichen Willen“, wodurch eine Verfassung entsteht. In der mit einer bestehenden Verfassung beginnenden dritten Periode wird eine Regierung durch Vollmacht eingerichtet, der lediglich die Ausübung von Rechten übertragen wird, der selbst aber keine Rechte eingeräumt werden. Gehandelt wird demnach durch einem „stellvertretenden gemeinschaftlichen Willen“. Sieyes unterschied auf eine solche Weise zwischen ausführender und gesetzgebender Gewalt.[32]

20 Für Sieyes war die Verfassung keine höhere Ordnung göttlichen, königlichen oder traditionellen Ursprungs, sondern ausschließliches, voluntatives Produkt der Nation.[33] Mit dieser Neubestimmung der Funktion der Verfassung enthielten die Theorien von Sieyes eine weitere bemerkenswerte theoretische Neuerung. Damit war die maßgebliche Idee der Aufklärung, nämlich dass das Gefüge politischer und gesellschaftlicher Kräfte nicht vorgegeben ist, sondern dem Willen des Menschen und damit der vernunftmäßigen Gestaltung unterliegt, in die Politik umgesetzt.[34]

[...]


[1] Augustin, S. 252

[2] Grimm, Braucht Europa eine Verfassung, S. 586

[3] Dorau, S. 78

[4] Häberle, S. 233

[5] Möllers, S. 36

[6] Böckenförde, S. 12

[7] Herbst, S. 53

[8] Herbst. S. 39

[9] Herbst, S. 39

[10] Adams, S. 69 f.

[11] Herbst, S.40

[12] Herbst, S.40

[13] G-S. Woods, S. 337

[14] Herbst, S.43

[15] E. Zweig, S. 56 ff.

[16] Herbst, S. 51

[17] Hofmann, S. 284 f.

[18] Hofmann, Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie, S. 38

[19] Hofman, S. 284 f.

[20] Herbst, S. 52

[21] Herbst, S.53

[22] Herbst. S.55

[23] Zeig, S. 339

[24] Herbst, S.57

[25] Zweig, S. 341 f.

[26] Boehl, S. 47 f.

[27] Sieyes, Was ist der Dritte Stand ?, S.170 f.

[28] Zweig, S. 329 ff.

[29] Stern, S. 146

[30] Herbst, S.67

[31] Sieyes, S. 164 f.

[32] Herbst, S. 67

[33] Herbst, S. 70

[34] Zwei, S. 4

Excerpt out of 39 pages

Details

Title
Die verfassungsgebende Gewalt der europäischen Union (Stand 2006)
College
University of Frankfurt (Main)
Course
Seminar Verfassung und Verfassungsprozess in der Europäischen Union
Grade
13
Author
Year
2006
Pages
39
Catalog Number
V54175
ISBN (eBook)
9783638494380
ISBN (Book)
9783638663137
File size
532 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit behandelt die Frage der verfassungsgebenden Gewalt auf Ebene der europäischen Union. Zunächst werden die geschichtlichen Wurzeln dieses Begriffes dargestellt. Sodann erfolgt wird eine Bestimmung des Begriffes. Anschließend wird erörtert, ob eine Verfassunggebende Gewalt in Europa überhaupt möglich ist. Schließlich wird die Frage diskutiert, ob eine solche verfassungsgebende Gewalt in Europa schon existent ist und mögliche Wege zu einer verfassungsgebenden Gewalt aufgezeichnet.
Keywords
Gewalt, Union, Seminar, Verfassung, Verfassungsprozess, Europäischen, Union
Quote paper
Philipp Giessen (Author), 2006, Die verfassungsgebende Gewalt der europäischen Union (Stand 2006), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54175

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die verfassungsgebende Gewalt der europäischen Union (Stand 2006)



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free