Der Europäische Haftbefehl und die Grundrechte


Seminararbeit, 2006

38 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

A. Rechtsgeschichtliche Entwicklung eines Europäischen Haftbefehls
I. Rechtshilfeübereinkommen in Sachen Auslieferung
II. Der Rahmenbeschluss des Rates
1. Entstehungsgeschichte des RbEuHb
2. Änderungen zum bisherigen Rechtshilferecht
III. Das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG)

B. Prinzipien des Auslieferungsrechts
I. Grundsatz der Gegenseitigkeit
II. Ordre public Vorbehalt
III. Ne bis in idem Grundsatz
IV. Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit
V. Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger
VI. Spezialität

C. Der Europäische Haftbefehl im Lichte der Grundrechte
I. Grundrechtsverbürgungen des Grundgesetzes
1. Geltungsbereich des GG
a. Der RbEuHb
b. Das EuHbG
II. Tangierte Grundrechte
1. Artikel 16 Absatz 2 Grundgesetz
a. Historischer Hintergrund
b. Verfassungsmäßigkeit des Art. 16 Abs. 2 S. 2 G
aa. Menschenwürde
bb. Staatsstrukturprinzipien
c. Vereinbarkeit des EuHbG mit Art. 16 Abs. 2 GG
aa. Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG und Eingriff
bb. Rechtfertigung
(1) Verhältnismäßigkeit
(2) Soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind
cc. Ergebnis
dd. Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber
(1) Maßgeblicher Inlandsbezug
(2) Maßgeblicher Auslandsbezug
(3) Mischfälle
2. Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz
a. Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG
b. Eingriff in den Schutzgehalt des Art. 19 Abs. 4 GG
c. Rechtfertigung des Eingriffs
d. Ergebnis
e. Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber
3. Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit
III. Ausblick

Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Vorwort

Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge im Jahre 1957 begann ein Prozess in Europa, der zum Zusammenwachsen der europäischen Völker nach dem Zweiten Weltkrieg geführt hat. Durch die immer intensivere Zusammenarbeit nicht nur im wirtschaftlichen und militärischen Bereich, sind vielfältige Betätigungsfelder entstanden, die nicht mehr nur nationalstaatlich, sondern vielmehr gemeinschaftlich bewerkstelligt werden müssen. Im Jahre 1992 haben die Mitgliedsstaaten den Maastrichter Unionsvertrag unterzeichnet, welcher die Europäische Union als gemeinsames Dach geschaffen hat[1]. Die Staaten von Europa haben sich nunmehr zu einem Staatenbund zusammengeschlossen[2], der nicht nur auf völkerrechtlicher Ebene im Zuge der intergouvernementalen Zusammenarbeit funktioniert, sondern im Wege der Supranationalität eigene Zuständigkeiten zugewiesen bekommen hat. Neben der ersten Säule, unter der die Gemeinschaften subsumiert werden, wurden die Bereiche gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)[3] sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)[4] fest verankert.

Im Nachfolgenden soll dabei näher auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, speziell den Europäischen Haftbefehl eingegangen werden. Es soll die Rechtsentwicklung des Auslieferungsrechts bis zum Rahmenbeschluss[5] vom 13.06.2002 des Rates dargestellt werden. Des Weiteren werden die grundlegenden Prinzipien der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen dargelegt und deren Rolle für den Schutz der Menschenrechte bewertet. Darüber hinaus wird eine verfassungsrechtliche Würdigung des Europäischen Haftbefehls im Lichte der Grundrechte versucht. Zuletzt soll ein Ausblick gegeben werden und auf die Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes[6] für die Europäische Union eingegangen werden.

A. Rechtsgeschichtliche Entwicklung eines Europäischen Haftbefehls

I. Rechtshilfeübereinkommen in Sachen Auslieferung

Das deutsche Rechtshilferecht ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)[7]. Darüber hinaus wird es durch völkerrechtliche Verträge weitgehend ausgeformt[8], die im Folgenden dargestellt werden sollen.

Der erste völkerrechtliche Vertrag auf Europäischer Ebene, welcher sich mit der Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Auslieferung befasste, wurde am 13.12.1957[9] in Paris unterzeichnet. Das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll, welches die Auslieferung auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen erleichtern sollte, wurde am 17. März 1978[10] verabschiedet. Die Vertragspartner des Europarats verpflichten sich einander, die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht werden. Dabei wurde im Art. 6 Abs. 1 EuAlÜbk jeder Vertragspartei gestattet, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger abzulehnen. Außerdem wurden die Grundsätze der beiderseitigen Strafbarkeit Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, sowie der Gegenseitigkeit Art. 2 Abs. 7 EuAlÜbk, der Nichtauslieferung bei bestimmten Delikten Art. 3-5 EuAlÜbk und die Spezialität Art. 14 EuAlÜbk vereinbart[11].

Am 10. März 1995[12] wurde zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem EU-VereinfAuslÜbk ein Übereinkommen getroffen, in dem das zwischen den Vertragsstaaten des Europarates geltende EuAlÜbk von 1957 weiterentwickelt wurde. Es sollte die Dauer des Auslieferungsverfahrens verkürzen, sowie das Verfahren im Ganzen vereinfachen und verbessern. Im Übrigen sollte das EuAlÜbk weiter gelten.

Ein weiterer Schritt zur Schaffung eines Raumes der Freiheit und der Sicherheit wurde durch das am 27. September 1996[13] verabschiedete Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedsstaaten (EU-AuslÜbk) gemacht. Im EU-AuslÜbk wurde im Gegensatz zu den bisherigen Übereinkommen im Art. 7 Abs. 1 die Grundsatzbestimmung aufgenommen, dass die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass die auszuliefernde Person ein Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedsstaates ist. Dennoch wurde die Möglichkeit eines nationalstaatlichen Vorbehalts vorgesehen[14]. Dieser Vorbehalt eigene Staatsangehörige nicht ausliefern zu müssen wurde von der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommen[15] und galt für diese bis März 2004[16]. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte eine Anpassung der innerdeutschen Rechtslage erfolgt sein. Andererseits besteht für die Bundesrepublik die Möglichkeit den Vorbehalt um weitere fünf Jahre zu verlängern[17]. Dessen ungeachtet wird hier bereits deutlich, dass auch die Auslieferung eigener Staatsangehöriger in Zukunft als Normalfall zu betrachten sein wird. Des Weiteren wurde dem ersuchten Staat untersagt, die Auslieferung mit Hinweis auf das Nichtvorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit im Falle von Straftaten nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus[18], oder jeder anderen Straftat auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen, abzulehnen[19]. Darin kann bereits eine Durchbrechung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit gesehen werden.

II. Der Rahmenbeschluss des Rates

1. Entstehungsgeschichte des RbEuHb

[...]


[1] Vgl. Herdegen, Europarecht, § 1 Rn. 2.

[2] Zum Thema Staatenbund oder Staatenverbund BVerfGE 89, 155 (184); kontrovers auch Wahl, JZ 2005, 919-920 m.w.N.

[3] Zweite Säule der EU, Art. 11-28 Vertrag über die Europäische Union (EU).

[4] Dritte Säule der EU, Art. 29-42 EU.

[5] Rahmenbeschluss, 2002/584/JI, ABlEG Nr. L 190 S. 1.

[6] BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom 18.7.2005.

[7] BGBl. 2004 I, S. 1748.

[8] Vgl. Bubnoff, S. 3.

[9] BGBl. 1964 II, S. 1369, seit dem 01.01.1977 in Kraft, BGBl. 1976 II, S. 1778.

[10] BGBl. 1990 II, S. 118, seit dem 06.06.1991 in Kraft, BGBl. 1991 II, S. 874.

[11] Vgl. Becker, in v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG-Kommentar, Art. 16 Rn. 60.

[12] ABl. C 78 vom 30.03.1995, S. 2.

[13] ABl. C 313 vom 13.10.1996, S. 12; BGBl. II 1998, 2254.

[14] Art. 7 Abs. 2 EU-AuslÜbk sagt: Jeder Mitgliedsstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Art. 18 Abs. 2 erklären, dass er die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt; dazu Uhle, NJW 2001, 1889 (1890).

[15] Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27.09.1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 07.09.1998, BGBl. II 1998, 2253.

[16] Art. 7 Abs. 3 S. 1 EU-AuslÜbk i.V.m. der Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des EU-AuslÜbk, BGBl. II 1999, 707.

[17] Vgl. Schnapp, in v. Münch / Kunig, Art. 16 Nachtrag Rn. 21/5.

[18] BGBl. 1978 II, S. 312 ff.

[19] Art. 3 Abs. 1 EU-AuslÜbk, jeder Mitgliedsstaat hatte jedoch wiederum das Recht nach Art 18 Abs. 2, durch Notifizierung sich die Anwendung des Abs. 1 vorzubehalten.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Der Europäische Haftbefehl und die Grundrechte
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Juristische Fakultät Universität Würzburg)
Veranstaltung
Europarechtliches Grundlagenseminar
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2006
Seiten
38
Katalognummer
V54437
ISBN (eBook)
9783638496483
ISBN (Buch)
9783638660204
Dateigröße
578 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Haftbefehl, Grundrechte, Europarechtliches, Grundlagenseminar
Arbeit zitieren
Stephan Höntsch (Autor:in), 2006, Der Europäische Haftbefehl und die Grundrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54437

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