1 Einleitung
Seit dem 1. April 2000 ist das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, kurz Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), in Kraft. Es regelt die Förderung der Stromerzeugung auf der Basis erneuerbarer Energien in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen1.
Diese Arbeit wird zunächst den Begriff der regenerativen Energie im allgemeinen und im Verständnis des EEG definieren und anschließend kurz die Entwicklung der Nutzung dieser Energiequellen bis heute und die vermutliche Entwicklung in der Zukunft darstellen.
Danach sollen die Prinzipien der Förderung erneuerbarer Energien im EEG genauer betrachtet und ein Vergleich mit dem ,,Vorgängergesetz", dem Stromeinspeisegesetz (StrEG), angestellt werden.
Schließlich soll das EEG kritisch unter europarechtlichen Gesichtspunkten betrachtet, sowie der Grad der Zielerreichung, die Kosten-Nutzen-Relation und mögliche Alternativen beurteilt werden.
[...]
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Regenerative Energie – Was ist das?
2.1 Definition Regenerativer Energie
2.2 Erneuerbare Energie im Verständnis des EEG
3 Bedeutung regenerativer Energie in Deutschland
3.1 Entwicklung bis heute
3.2 Prognose für die Zukunft
4 Das EEG
4.1 Geförderte Anlagen
4.2 Art und Umfang der Förderung
4.3 Dauer der Förderung
4.4 Vergleich mit dem Stromeinspeisegesetz (StrEG)
5 Kritische Beurteilung der Förderung nach EEG
5.1 Vereinbarkeit mit dem europ. Beihilferecht
5.2 Ziele des EEG und ihre Verwirklichung
5.3 Kosten-Nutzen-Vergleich
5.4 Alternative Fördermöglichkeiten
6 Fazit
Literatur
1 Einleitung
Seit dem 1. April 2000 ist das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, kurz Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), in Kraft. Es regelt die Förderung der Stromerzeugung auf der Basis erneuerbarer Energien in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen[1].
Diese Arbeit wird zunächst den Begriff der regenerativen Energie im allgemeinen und im Verständnis des EEG definieren und anschließend kurz die Entwicklung der Nutzung dieser Energiequellen bis heute und die vermutliche Entwicklung in der Zukunft darstellen.
Danach sollen die Prinzipien der Förderung erneuerbarer Energien im EEG genauer betrachtet und ein Vergleich mit dem „Vorgängergesetz“, dem Stromeinspeisegesetz (StrEG), angestellt werden.
Schließlich soll das EEG kritisch unter europarechtlichen Gesichtspunkten betrachtet, sowie der Grad der Zielerreichung, die Kosten-Nutzen-Relation und mögliche Alternativen beurteilt werden.
2 Regenerative Energie – Was ist das?
2.1 Definition Regenerativer Energie
Regenerative Energien sind Energiequellen, die sich ständig erneuern oder nachwachsen und somit unerschöpflich sind. Hierzu zählen die Sonne, die Erdwärme und die Gravitation.[2] Die Energie der Sonne ist durch Verdunstung und Niederschlag für das Entstehen von Wasserkraft und durch Atmosphärenbewegung für Windkraft verantwortlich. Weiterhin läßt sich die Solarstrahlung für die Erzeugung von Strom in Solarzellen nutzen und sorgt für die Entstehung von Biomasse. Während Erdwärme direkt als Energiequelle nutzbar ist, sorgt die Gravitation von Erde und Mond für die Entstehung von Gezeiten, die als Energiequelle genutzt werden können.[3]
2.2 Erneuerbare Energie im Verständnis des EEG
Nach § 2 des EEG versteht der deutsche Gesetzgeber unter erneuerbaren Energien Wasserkraft, Windkraft, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse[4]. Gezeitenkraft, Meeresströmung und Wellenbewegung berücksichtigt das EEG nicht, obwohl sie theoretisch zur Stromerzeugung geeignet wären. Grund hierfür dürften die fehlenden technischen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Nutzung dieser Energie auf absehbare Zeit sein.
Welche Stoffe als Biomasse gelten, regelt die Biomassenverordnung (BiomasseV). Hierzu zählen demnach Energieträger aus Pflanzen- oder Tiermasse, sowie daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle[5]. Explizit ausgeschlossen sind fossile Brennstoffe, Torf, Hausmüll, mit PCB oder Quecksilber verunreinigtes Altholz, Papier, Pappe, Karton, Klärschlämme, Hafenschlick, Textilien, Tierkörper sowie Deponie- und Klärgas[6].
3 Bedeutung regenerativer Energie in Deutschland
Da das EEG lediglich die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien fördert, wird im folgenden nur die Bedeutung dieser Energien für den Strommarkt in Deutschland betrachtet.
3.1 Entwicklung bis heute
Bis zum Jahr 1990 bestand die Stromerzeugung auf Basis regenerativer Energien fast ausschließlich aus Wasserkraft (über 98 %). Der Anteil der erneuerbaren Energie an der gesamten deutschen Stromerzeugung betrug 2,9 %[7].
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Mit dem Inkrafttreten des StrEG am 1. Januar 1991 begann das starke Wachstum erneuerbarer Energien, da hier erstmals eine Vergütung für diesen Strom vorgesehen war, die von dem Grundsatz der Vergütung nach Maßgabe der vermiedenen Kosten abrückte[8]. Da bereits 1989 etwa 80 % des technisch-wirtschaftlich nutzbaren Wasserkraftpotentials in der BRD genutzt wurden, war hier nur noch eine vergleichsweise geringe Steigerung um ca. 30 % bis zum Jahr 2001 zu beobachten. Bei den übrigen regenerativen Energieträgern hingegen ist im gleichen Zeitraum - natürlich auch aufgrund des sehr niedrigen Ausgangsniveaus - eine Vervielfachung der erzeugten Strommenge zu beobachten. Somit stieg der Anteil am Strommarkt auf insgesamt etwa 6 %[9].
3.2 Prognose für die Zukunft
Die regenerativen Energien werden in den nächsten Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. Diese Entwicklung ist Inhalt mehrerer Studien. Sie sehen den Anteil regenerativer Energien an der Stromerzeugung in Deutschland im Jahr 2010 zwischen 8,7 % und 12,7 %. Für das Jahr 2020 schwanken die Prognosen zwischen 12,4 % und 24,9 %. Für das Jahr 2050 variieren die Ergebnisse noch stärker. Sie liegen zwischen 51 % und 80 %.[10] Nach dem Jahr 2050 hält ein „Orientierungs-Szenario“ des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) im Auftrag der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF) sogar eine 100 %ige Deckung des Endenergiebedarfs durch erneuerbare Energien für möglich[11].
4 Das EEG
Ziel des EEG ist es, den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um den Forderungen der Europäischen Union nach einer Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch bis zum Jahr 2010 gerecht zu werden[12]. Dies geschieht im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit[13].
Im folgenden soll die Funktionsweise des EEG näher betrachtet werden. Nachdem die geförderten Arten von erneuerbarer Energie bereits in Punkt 2.2 definiert worden sind, soll nun untersucht werden, welche Anlagen von der Förderung erfaßt werden, wie die Förderung ausgestaltet ist und über welchen Zeitraum die Förderung stattfindet.
4.1 Geförderte Anlagen
Das EEG fördert Anlagen, die Strom ausschließlich aus den in 2.2 genannten Energiequellen gewinnen und im Geltungsbereich des Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone liegen[14]. Dadurch fallen auch Offshore-Wind-Projekte unter die Förderung[15].
Es werden sowohl Altanlagen als auch Neuanlagen gefördert.
Die Grenze der maximal zulässigen installierten elektrischen Leistung liegt für Wasserkraftwerke sowie Deponie- oder Klärgasanlagen bei 5 MW; für Biomasse-Kraftwerke ist sie auf 20 MW erhöht, für Solarenergie jedoch auf 100 kW begrenzt, sofern die Anlage nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht ist, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Solarstrom dienen.[16] Hierdurch soll eine weitere Versiegelung von Freiflächen verhindert werden[17]. Für Windenergie- und Geothermieanlagen gibt es keine Leistungsobergrenzen.
Ausgeschlossen sind Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland gehören17.
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[1] EEG, § 1
[2] BMWi (2000), Energie Daten 2000, S. 53
[3] BMWi (2000), Jetzt erneuerbare Energien nutzen, S. 8
[4] EEG, § 2 , Absatz (1), Satz 1
[5] BiomasseV, § 2, Absatz (1)
[6] BiomasseV, § 3
[7] Staiß, 2001, S. II-17
[8] Oschmann, 2000, S. 460
[9] Schiffer, 2002, S. 171
[10] Staiß, 2001, S. I-201
[11] Nitsch, Rösch u. a., 2001
[12] EEG, § 1
[13] EEG, Begründung, A. Allgemeiner Teil, Absatz 1
[14] EEG, § 2, Absatz (1)
[15] EEG, Begründung, B. Besonderer Teil
[16] EEG, § 2, Absatz (2)
[17] EEG, Begründung, B. Besonderer Teil
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