Probleme des Europäischen Finanzausgleichs


Term Paper (Advanced seminar), 2000

25 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. ABGRENZUNG DER ARBEIT

2. GEDANKEN ZUM FÖDERALISMUS

3. DER EUROPÄISCHE FINANZAUSGLEICH
3.1 Aufgaben und Ausgaben der Europäischen Union
3.1.1 Der passive Finanzausgleich
3.1.2 Kritikpunkte am passiven Finanzausgleich der EU
3.2 Einnahmen der Europäischen Union
3.3 Kritik am System des europäischen Finanzausgleichs

4. KOHÄSIONPOLITIK UND DIE ERWEITERUNG DER EU

5. BILANZ UND PERSPEKTIVE

ANHANG A - DIE STRUKTURPOLITISCHEN ZIELE DER EU

ANHANG B - AUSGEWÄHLTE GESETZESTEXTE

BIBLIOGRAPHIE

1. Abgrenzung der Arbeit

Lange Zeit schien der europäische Einigungs- und Integrationsprozeß eingeschlafen zu sein. Insbe- sondere das Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland glich einer Beziehung, der das Feuer fehlte. Erst die Rede des deutschen Außenministers Fischer1 an der Humboldt-Universität in Berlin entfachte die Diskussion über die zukünftige Gestaltung der Europäischen Union neu. Welche Vor- schläge des französischen Außenministers Védrine2 oder seines deutschen Amtskollegen Fischers hinsichtlich der Gestaltung eines kommenden Europas Wirklichkeit werden, sollten die nächsten Jahre zeigen.

Nicht erst seit jenen Äußerungen wird die Idee eines europäischen Föderalismus diskutiert. Bestrebungen bezüglich der Schaffung einer Europäischen Verfassung, die konsensfähige Regelungen für einen europäischen Finanzausgleich enthalten muß, wurden nicht zuletzt durch die oben erwähnten Beiträge Vorschub geleistet. Trotzdem scheint die Realisierung eines solchen Vorhabens aus der gegenwärtigen Perspektive wenig wahrscheinlich. Zu groß sind die innereuropäischen, tagespolitischen Dissonanzen. Die anstehende Osterweiterung der Gemeinschaft, aber auch andere Fragen lassen erahnen, daß die „Vereinigten Staaten von Europa“3 noch lange Zeit Utopie bleiben werden. Allerdings geben die kürzlich verabschiedete europäische Grundrechtescharta sowie die Vorhaben der im Dezember 2000 in Nizza anstehende Regierungskonferenz Hoffnung auf eine weitere Annäherung der europäischen (Völker)Gemeinschaft.

Es stellt sich nun die Frage, wie der zukünftige europäische Föderalismus insbesondere unter dem Aspekt der Erweiterung der Union aussehen könnte. Zur Klärung dieser Frage ist es notwendig, das gegenwärtige System des europäischen Finanzausgleichs zunächst näher zu beleuchten. Die Dar- stellung desselben in explizierter Form4 soll hier nach einigen einführenden Überlegungen in kurzer Form erfolgen. Aus dem komplizierten Gefüge des europäischen Finanzausgleichs ergeben sich e- doch auch Wirkungen, die möglicherweise politisch gewollt, ökonomisch jedoch kaum oder selten vertretbar sind. Viele dieser Maßnahmen werden unter dem Schlagwort der Kohäsion zusammenge- faßt. Teil dieser Arbeit soll es somit auch sein, diesen Aspekt der integrationsfördernden europäi- schen Politik aufzugreifen und näher zu beleuchten. Europa befindet sich im Wandel; nicht zuletzt aus diesem Grund wird es kaum möglich sein, alle angesprochene Sachverhalte in ihrer Gänze dar- zulegen. Vielmehr soll diese Arbeit einen Ausschnitt der Probleme, die mit dem europäischen Fi- nanzausgleich verbunden sind, erörtern.

2. Gedanken zum Föderalismus

Die Europäische Union (EU) ist wesentlich mehr als eine „Schutzanstalt mit Gewaltmonopol“5. Sie ist gegenwärtig ein Gefüge aus parlamentarischen, demokratisch konstituierten Nationalstaaten, die sich nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges einander zugewandt haben, um einen weiteren, alles zerstörenden Krieg zu verhindern und auszuschließen. Doch wie sollte der Kontinent der „er- sten Europäer“ - unter ihnen Persönlichkeiten wie Delors, Monnet, Adenauer und Schuman - ausse- hen. Man war sich einig, einen Weg finden zu müssen, wie ihn Buchanan in seinem 1975 erschienen Buch beschreibt:

„ … ‚Between Anarchy and Levithan‘, which is descriptive of my search for some institutional means of achieving and maintaining some appropriate structure of political order in balance - a structure that handles the continuing tension between politicization, too little and to much collective intrusion into the liberties of citizens, to small and too large relative sizes of the public economy“6. Der europäische Staatenverbund7 sollte nach Ansicht seiner Mitglieder einen vergleichbaren Mittel- weg beschreiten, ohne die Nationalstaaten und somit die Individuen zu sehr zu beschränken; aber auch ohne der Idee der langfristigen - wenn auch zunächst nur wirtschaftlichen - Integration zu ge- ringe Beachtung zu schenken. Das Bundesverfassungsgericht befand in seinem historischen Urteil über den Maastrichter Vertrag vom 12. Oktober 1993: „Die Mitgliedstaaten haben die Europäische Union gegründet, um einen Teil ihrer Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen und insoweit ihre Sou- veränität gemeinsam auszuüben“8. Mit der Bewältigung dieser Aufgaben sind unweigerlich Ausga- ben verbunden, welche auf der anderen Seite durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden müs- sen. Europaweite Akte einer Institution, die aufgrund abgetretener Souveränitätsrechte ihrer Mitglie- der agieren kann, implizieren die Notwendigkeit für einen angemessenen europäischen Finanzaus- gleich. Hier kommt der Ansatz des Föderalismus zum tragen. Ursprünglich handelt es sich um eine Theorie einer gesellschaftlichen oder staatlichen Institutionenordnung, die aus einem Bund mehrerer, meist selbständiger Einheiten besteht9. Das Konzept läßt sich jedoch auch auf das Verhältnis von Nationalstaaten zu einer übergeordneten, supranationalen Organisation anwenden. Im Sinne von Windisch kann man auch in dieser Konstruktion von den verschiedenen Institutionen und Akteuren ausgehende libertäre oder interventionistische Aktivitäten feststellen10. Als bezeichnendes Beispiel seien die zum Teil widersprüchlichen Maßnahmen der europäischen Wettbewerbspolitik und die protektionistisch anmutenden Markteingriffe durch die (Agrar- und) Industriepolitik genannt, welche im Art. 157 Abs. 1 (ex-Art. 130) EGV nominell in Einklang gebracht werden sollen11. Inwieweit dies gelingt und auch in der Tagespolitik umgesetzt wird, sollte jedoch an anderer Stelle erörtert werden.

Nach Musgrave haben moderne staatliche Gebilde drei Aufgaben zu erfüllen. Die Allokation öffentlicher Güter wird für nötig erachtet, um die Befriedigung der öffentlichen Bedürfnisse zu ge- währleisten12. Anders formuliert handelt es sich hierbei um die notwendige Berichtigung der durch den Markt bewirkten Allokation, welche sich im Sinne von Pareto nicht zwingend vorteilhaft ge- stalten muß. Es ergibt sich daraus die Frage, wie der Staat intervenieren kann, um eine wirksame Aufteilung dieser Ressourcen zu erzielen13. Darunter sei jedoch nicht die Beeinträchtigung wettbe- werblicher Aktivitäten zu verstehen sondern eine Entscheidung zwischen alternativen Verwen- dungsmöglichkeiten der genannten Ressourcen14. Eine weitere Aufgabe des Staates besteht in der Distribution, da „die Erzielung öffentlicher Einnahmen und die Leistungen von Staatsausgaben zwangsläufig soziale und ökonomische Wirkungen haben und … diese für Zwecke eingesetzt werden können, die nicht direkt mit dem Ziel der Befriedigung öffentlicher Bedürfnisse zusammenhängen“15. Es soll damit eine ausgleichende Wirkung erzielt werden. Offen bleibt die Frage, wie eine „richtige Verteilung“ gestaltet werden soll. Schließlich sieht Musgrave eine dritte Aufgabe des Staates (oder vergleichbarer Institutionen) in der Stabilisierung. Dabei verbirgt sich hinter diesem Begriff die Erhaltung eines hohen Nutzengrades der Produktivkräfte bzw. Produktionsfaktoren sowie eines stabilen Geldwertes als Fundament wirtschaftlicher Betätigung16.

Die ökonomische Föderalismustheorie greift die Theorie der öffentlichen Güter auf und ent- wickelt diese weiter. Nach Samuelson wird ein öffentliches Gut dadurch beschrieben, daß neben der Nichtausschließbarkeit der Konsum desselben durch ein Individuum eine andere Person in ihrem Konsum an diesem Gut nicht beeinflußt (Nichtrivalität im Konsum)17. Während Samuelsons Argu- mentation in einem geschlossenen und unitaristischen Staat davon ausgeht, daß öffentliche Güter in die Nutzenfunktionen aller Haushalte eingehen, hebt die Föderalismustheorie diese These auf18. Tat- sächlich entfaltet der Konsum öffentlicher Güter nur lokale Wirkung, findet daher Eingang in die Nutzenfunktionen einer lediglich r ä umlich begrenzten Teilmenge der Gesamtbevölkerung. Aus die- sem Grund bietet es sich geradezu an, die Institutionen dahingehend anzupassen. Oates bezeichnet dies „layering of governments“19. Zentralistische Strukturen staatlicher oder vergleichbarer Gebilde können den unterschiedlichen räumlichen Wirkungen kaum Rechnung tragen. Effiziente Allokatio- nen öffentlicher Güter können aus diesem Grund in einem zentralistischen System nicht erwartet werden. Dagegen sind die Aufgaben der Distribution sowie die der Stabilisierung nur sinnvoll, wenn sie vergleichsweise zentralistisch umgesetzt werden. Eine dezentrale Distribution öffentlicher Güter würde früher oder später unweigerlich zu unerwünschten Selektionen oder gar Wanderungen führen. Dagegen wird eine lokale Stabilisierungspolitik kaum das Gewicht haben können, wie solcherlei Maßnahmen zentral ausgeführt erhalten. Heinemann sieht dagegen die Chance der dezentralen Allo- kation in der Verteilung von Politikkompetenzen und Aufgaben auf verschiedene staatliche Ebenen oder Körperschaften, was wiederum eine optimale Versorgung mit öffentlichen Leistungen bzw. öf- fentlichen Gütern mit sich bringen sollte20. Oates kommt zu dem Schluß:

„And this ‚federal structure‘ of the public sector opens up a whole new set of important and fascinating issues for public finance: the proper allocation of fiscal functions among different levels of government; … the role of intergovernmental financial transfers between levels of government; and the vertical assignment of regulatory responsibilities“21.

Zur Beurteilung der oben gemachten Aufteilung der Staatsfunktionen auf verschiedene Ebene oder Gebietskörperschaften kann sich zweier Kriterien bedient werden. Dabei stellt das vielzitierte Subsi- daritätsprinzip, welches sich die Europäische Union sogar in ihren Verträgen vorschreibt, den politi- schen Aspekt dar, während das ökonomische Moment anhand der fiskalischen Äquivalenz beurteilt werden kann. Die Anfänge des Subsidaritätsprinzip lassen sich bereits in der Zeit Aristoteles‘ fin- den22. Es geht weit über die Forderung der Dezentralisierung hinaus. Die Subsidaritätsklausel in den Europäischen Verträgen23 ist vor allem ein politisches Vernunftprinzip24. Es besagt im Einzelnen, daß Handlungen, welche kleinere oder untergeordnete Gemeinwesen oder Gebietskörperschaften leisten können, von diesen auch ausgeführt werden sollen. Nur wenn diese nicht dazu in der Lage sind, sei die Aufgabe von der übergeordneten Ebene zu erfüllen25. Statt interventionistischen Ver- haltens wird das Zurückdrängen staatlichen Einflusses gefordert, die Selbstverantwortung des Indi- viduums und das frei Spiel der Kräfte26. Diese schwer quantifizierbaren Ansprüche können jedoch mittels der fiskalischen Äquivalenz näher bestimmt werden. Dabei soll in jeder Gebietskörperschaft die Gesamtbelastung der Bürger den Gegenleistungen der staatlichen Seite entsprechen27. Räumliche Nutzung und Ausbreitung öffentlicher Güter sollten sich daher weitestgehend decken. Diese eher statische Sichtweise wird durch eine dynamische Herangehensweise vervollständigt. Föderalismus kann auch als ein Wettbewerb zwischen den Regionen gesehen werden. Nach Oates ist dieser Zu- stand nicht nur geeignet, unterschiedliche Präferenzen hinsichtlich der Versorgung mit öffentlichen Gütern widerzuspiegeln, sondern motiviert zur innovativen Suche nach neuen Techniken bezüglich der Erstellung dieser Güter28. Mobile Faktoren wählen dann die für sie beste Lösung aus öffentlichen Leistungen und der jeweiligen Besteuerung29. Damit kommt es zu einer Art von Marktlösung, wel- che die effiziente Bereitstellung öffentlicher Güter unter Berücksichtigung der von den Konsumen- ten auf diese Weise kund getanen Präferenzen gewährleistet30. Aufgrund dessen bietet das Konzept des Föderalismus beste Voraussetzungen für demokratische Prozesse innerhalb und zwischen den Gebietskörperschaften: „[P]arliamentary government combined with federalism gives the citizens of a country a more effective set of institutions for reflecting their will, preferences and aspirations“31. Im Sinne von Frey; Kirchgässner kann man das Konzept des Föderalismus somit als die Wahl des geringeren Übels betrachten, bei dem die Wohlfahrtsverluste bei der Entscheidung zwischen Bun- desstaat und Zentralstaat oder einer Mischung beider minimiert werden sollen32.

3. Der Europäische Finanzausgleich

Das System des Föderalismus rührt her von den Auswirkungen einer pluralistisch gestalteten Fi- nanzverfassung, welche eine Mindestmaß an Abstimmung zwischen einer Vielzahl von Instanzen mit unterschiedlichen Zielen und divergierenden Leistungsvermögen zu erreichen versucht33. Der europäische Föderalismus hebt sich dabei von den Modellen, die auf staatlicher Ebene entwickelt worden sind, insofern ab, als daß nur Teile des aktiven und passiven Finanzausgleichs Verwendung finden. Peffekoven definiert den Begriff des Finanzausgleichs zunächst mit der „Aufteilung öffentli- cher Aufgaben und der zu ihrer Finanzierung notwendigen Einnahmen auf die einzelnen Gebietskör- perschaften“34. An anderer Stelle kennzeichnet derselbe Autor den Finanzausgleich mit der Regelung der Finanzbeziehungen zwischen Gebietskörperschaften35. Den vertikal übergeordneten Oberver- band - im Falle dieser Arbeit die Europäische Union - grenzt man dabei von weiteren, horizontal

[...]


1 Vgl. Fischer (2000), S. 15.

2 Vgl. Védrine (2000), S. 4.

3 Vgl. Kissinger (1994).

4 Vgl. Grossekettler (1996), S. 16.

5 Rosen (1992), S. 9.

6 Buchanan (1999), S. 22f.

7 Vgl. Bundesverfassungsgericht (1994), S. 181: “ Der Vertrag begr ü ndet einen europ ä ischen Staatenverbund, der von den Mitgliedstaaten getragen wird und deren nationale Identit ä t achtet …” (Hervorhebung nicht im Original).

8 Ebd., S. 188f.

9 Vgl. Schmidt (1995), S. 307.

10 Vgl. Rosen (1992), S. 11f.

11 Vgl. Läufer (1998), Art. 157 (ex-Art. 130) EGV: “Die Gemeinschaft und die Mitglieder sorgen daf ü r, da ß die notwendigen Voraussetzungen f ü r die Wettbewerbsf ä higkeit der Industrie der Gemeinschaft gew ä hrleistet ist ”

(Hervorhebung nicht im Original).

12 Vgl. Musgrave (1969), S. 6.

13 Vgl. ebd, S. 7.

14 Vgl. ebd., S. 19.

15 Ebd., S. 20.

16 Vgl. ebd., S. 26.

17 Vgl. Samuelson (1954), S. 387.

18 Vgl. Heinemann (1996), S. 119.

19 Oates (1998), S.10.

20 Vgl. Heinemann (1996), S. 119.

21 Oates (1998), S. 10.

22 Vgl. Gaster (1998), S. 22.

23 Vgl. Art. 5 EGV.

24 Vgl. Gaster (1998), S. 38.

25 Vgl. Lampert (1988), S. 73.

26 Vgl. Nicolaysen (1994), S. 157.

27 Vgl. Blankart (1998), S. 533.

28 Vgl. Oates (1972/1993), S. 12.

29 Vgl. Tiebout (1956), S. 420.

30 Vgl. Oates (1998), S. 12.

31 Vgl. Breton (1987), S. 268.

32 Vgl. Frey (1994), S. 66.

33 Vgl. Dickertmann (1996), S. 385.

34 Peffekoven (1996), S. 83.

35 Vgl. Peffekoven (1988), S. 608.

Excerpt out of 25 pages

Details

Title
Probleme des Europäischen Finanzausgleichs
College
http://www.uni-jena.de/  (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät)
Course
Oekonomie des Foederalismus
Grade
1,7
Author
Year
2000
Pages
25
Catalog Number
V5540
ISBN (eBook)
9783638133845
File size
435 KB
Language
German
Notes
Darlegung des des Finanzierungs- und Finanzausgleichsystems der EU unter Beruecksichtigung von Foederalismustheorien 218 KB
Keywords
Föderalismus EU Finanzausgleich
Quote paper
Heiko Bubholz (Author), 2000, Probleme des Europäischen Finanzausgleichs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5540

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