Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist


Scientific Essay, 2006

50 Pages


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Inhalt

I. Einleitung

II. Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad

III. Begründetheit einer Klage auf den Hochschulgrad
1. Stand der juristischen Ausbildungsreform ist ohne Belang
2. § 18 I 3 HRG als Rahmenrecht letztlich nicht entscheidend
3. § 28 HHG – Umsetzung des Rahmenrechts / Anspruchsgrundlage
a) § 28 HHG als subjektiv-rechliche Regelung
b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG
c) Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
d) Diplomierung ohne Zusatzleistungen
e) Abwarten der Reform der Juristenausbildung
f) Zusammenfassung
g) Notwendigkeit neuer Abwägung
aa) Adressatenkreis
bb) Konkurrenzprobleme
cc) Justus-Liebig-Universität
dd) Reform der Juristenausbildung
ee) Gemeinwohlbezogene Belange
ff) Irreführender Hinweis
gg) Diplomierung ohne Zusatzleistungen
hh) Übergangsregelung
ii) Zusammenfassung

IV. Zusammenfassung

I. Einleitung

Seitdem es die zweiphasige Juristenausbildung gibt,[1] wird deren Reform ebenso häufig wie fruchtlos diskutiert.[2] Einen wesentlichen Kritikpunkt der gegenwärtigen Juristenausbildung bildet die von den Studenten und vor allem den Referendaren kaum mehr sinnvoll zu bewältigende Expansion des Rechtsstoffes, der Judikatur und der Literatur.[3] Wohl auch daher gibt es zunehmend Juristen, die nach dem erfolgreichen Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung direkt als Wirtschaftsjuristen in Unternehmen und Verbänden tätig sein wollen, ohne sich das harte Brot des Rechtsreferendariates und der großen Staatsprüfung anzutun. Schon Kötz[4] hat sich vor einem Vierteljahrhundert für den Titel des „Diplom-Juristen“ ausgesprochen.[5] Erst kürzlich hat Derleder[6] sehr plastisch formuliert, dass „der früher stets Unbenennbare, der das erste Staatsexamen bestanden hat“ sich jetzt „immerhin“ als Diplom-Jurist bezeichnen dürfe.[7] Nun trifft dies zwar auf die meisten der Hochschulabsolventen zu,[8] längst jedoch nicht auf alle. Es gibt immer noch eine ganze Reihe von Universitäten, die den Absolventen mit erstem Staatsexamen den Anspruch auf (Nach-)Diplomierung versagen. Das OVG Saarlouis hat zwar mit seinem wegweisenden Urteil vom 29.01.2001 unter Abänderung des Urteils des VG Saarlouis vom 10.05.1999 festgestellt, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung für Juristen durch eine Universität rechtswidrig ist:[9] Den Vorteilen einer Diplomierungsordnung für Juristen stünden keine Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht gegenüber. Ein Hochschulabsolvent mit erstem juristischem Staatsexamen habe somit letztendlich einen Anspruch auf (Nach-)diplomierung. Und die meisten Hochschulen haben mittlerweile auch reagiert und den Abschlussgrad eines Diplom-Juristen eingeführt.[10] Aber eben noch längst nicht alle Hochschulen.

Positiv ist die rechtswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelmsuniversität Münster hervorzuheben. Diese hat beispielsweise schon ein einfaches internetgestütztes Antrags- und Vergabeverfahren eingeführt, dass es erlaubt, notwendige Dokumente und Vorgänge per Mausklick automatisiert zu bearbeiten. Selbst bei einer möglichen Vielzahl von Antragstellern ist es dadurch möglich, die anfallenden Arbeiten in kürzester Zeit zu erledigen. Ein ebenfalls einfaches aber gut funktionierendes System hat die Universität Frankfurt am Main eingerichtet[11]

Insgesamt ist zu erwarten, dass die Anzahl der akademischen Grade, die von den Hochschulen aufgrund der erfolgreichen Abschlussprüfung, mit der ein berufsqualifizierender[12] Abschluss erworben wird, sich zukünftig weiter vermehren wird. Eine Lösung, durch die endlich der „gesunde Menschenverstand zu seinem Recht käme“, um mit Tomaschek[13] zu sprechen.[14] Mit dieser Abhandlung soll ein Beitrag dazu geleistet werden.

Als möglicher Abschlußgrad kommen u.a. in Betracht: Diplomgrad, „Bachelor“- oder Bakkalaureusgrad, „Master“- und Magistergrad sowie ein reiner Magistergrad ohne Zusatz der verleihenden Hochschule, aber mit Angabe der Fachrichtung.[15] Zimmerling[16] wagt die Prophezeiung, dass es zukünftig kein Hochschulstudium mit - universitärer, staatlicher oder kirchlicher - Abschlussprüfung geben wird, das nicht zur Führung eines akademischen Grades berechtigt. Derartiges ist unter anderem für im Ausland tätige Juristen mit ausschließlich erstem juristischem Staatsexamen notwendig, da sich im Ausland unter einem "geprüften Rechtskandidaten" niemand etwas vorstellen kann. Auf jeden Fall ist durch die Entscheidung des OVG Saarlouis vom 29.01.2001 Bewegung in die Hochschullandschaft gekommen. Es gibt jedoch noch wenige uneinsichtige und studenten- bzw. absolventenfeindliche Universitäten in Deutschland, die sich ohne nachvollziehbaren Grund[17] weigern, nach erfolgreichem Studium der Rechtswissenschaft und Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens einen Hochschulgrad zu verleihen, obwohl darauf ein Rechtsanspruch besteht,[18] wie noch gezeigt wird. Schweizer[19] beantwortet sich selbst seine rhetorische Frage, warum ihn die Universität während seines Studiums nicht auf die Möglichkeit des „Diplom-Juristen“ hingewiesen habe: „es soll ihn nicht geben.“[20] Das Dekanat Rechtswissenschaft der der Justus-Liebig-Universität in Gießen etwa verschickt seit Jahren Bescheide, in denen der grundsätzliche Anspruch der Absolventen auf den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ nicht in Abrede gestellt wird, jedoch die Antragsteller auf den Sankt Nimmerleinstag vertröstet werden.[21] Die Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ ist aber mittlerweile in Deutschland und auch in Hessen der absolute Regelfall.[22] Auch die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main hat beispielsweise eine – mustergültige - (Nach-) diplomierungssatzung erlassen.[23]

Der Rechtsanspruch der Absolventen folgt nach der zu Recht heftig umstrittenen und zu Verwunderung Anlass gebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2002[24] wohl nicht schon aus der Rechtsgrundlage des § 18 I 3 Hochschulrahmengesetz (HHG), wonach die Hochschule den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Abschlußprüfung verleihen kann, sondern aufgrund Ermessensreduzierung auf Null aus der landesrechtlichen Norm des § 28 I Hessisches Hochschulgesetz (HHG). Nach § 28 I HHG verleiht die Hochschule aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender[25] Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung. Sie kann nach Maßgabe einer besonderen Ordnung den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Die Verleihungsmöglichkeit verdichtet sich grundrechtsbezogen zur Verleihungspflicht, wobei insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 I GG, das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 I GG und das Berufsgrundrecht aus Art. 12 I GG zu einer solchen Verpflichtung führen (siehe sogleich III.).[26] Als Vergleichsgruppen ist auf die fachhochschulbezogene Graduierung von Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH), Diplom-Rechtspflegern (FH) sowie universitätsbezogen auf Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute, Diplom-Ökonomen und Diplom-Juristen anderer Universitäten in Deutschland im allgemeinen und Hessen im speziellen zu verweisen. Außerdem ist aufstiegsbezogen die unmittelbare Konkurrenz zu Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet, d.h. der ehemaligen DDR,[27] zu berücksichtigen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 28 HHG ist als nicht nur objektiv-rechtlich anzusehen. Die Beklagte hat die Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Ausübung der Ermächtigung (siehe sogleich III.). Dies entspricht der Rechtsstruktur der Universitäten, die Körperschaften mit den Studenten als Mitgliedern sind, und nicht etwa Anstalten. Grundrechtsbezogen greift es zu kurz, die Berufswahlfreiheit nur auf vorhandene Berufsbilder zu beziehen, denn mit der Änderung der Gesellschaft ändern sich auch die Berufsbilder. Es geht nicht an, Juristen nach abgeschlossener Universitätsausbildung und Staatsprüfung lediglich als „Rechtskandidaten“ zu bezeichnen und damit in der freien Wirtschaft der Lächerlichkeit preiszugeben. Der Ruf nach einem „marktgängigeren Titel“[28] wird daher zu Recht immer lauter. Bei Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung erhält der Student der Rechtswissenschaft bekanntlich nur die gesetzlich nicht normierte Bezeichnung "geprüfter Rechtskandidat".[29] Vielmehr kommt es einer Einschränkung der Berufswahlfreiheit gleich, wenn man solchen Absolventen eine aussagekräftige Titelführung für ihre Leistungen in der ersten juristischen Staatsprüfung verwehrte. Bei der Diplomierung muss den Absolventen materielle Chancengerechtigkeit sowie formale Chancengleichheit eingeräumt werden (siehe sogleich III.).

II. Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad

Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen "akzessorischen" akademischen Grad.[30] Auch wenn die Prüfung beim staatlichen hessischen Justizprüfungsamt absolviert worden ist, richtet sich der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des vormals gegebenen Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dies ist ausreichend für die Bejahung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.[31] Soweit die Literatur die Feststellungsklage präferiert, wird die Auffassung vertreten, dass mit der Feststellungsklage im Falle der Begründetheit entweder die gerichtliche Feststellung, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer untergesetzlichen Norm besteht oder - bei Vorliegen eines Gestaltungsspielraumes des Normgebers - die Feststellung erreicht werden kann, dass das Unterlassen einer Norm rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.[32] Das OVG Saarlouis[33] verweist in seiner weitestgehend verdiensvollen Entscheidung insoweit lediglich auf die "dargelegte richterliche Zurückhaltung" und beschränkt hiernach das Begehren des Klägers auf die Feststellung, dass durch die Unterlassung des Normgebers er in seinen Rechten verletzt ist. Gegen eine - mitunter gebotene - richterliche Zurückhaltung soll vorliegend nichts eingewendet werden. Die Frage für häufig zu entscheidende Fälle ist indes, ob die vom OVG Saarlouis vorgenommene Beschränkung des möglichen Sachantrages im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sachangemessen ist.

III. Begründetheit einer Klage auf den Hochschulgrad

1. Stand der juristischen Ausbildungsreform ist ohne Belang

Der Stand der juristischen Ausbildungsreform ist für die Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ oder eines gleichwertigen Hochschulgrades nach dem HHG ohne Belang Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet der Diplomgrad im Grunde nur einen Hinweis auf eine bestandene Prüfung.[34]

Das Hochschulstudium hat nach § 7 HRG die Vorbereitung auf ein berufliches Tätigkeitsfeld und zu diesem Zweck die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit zum Ziel.[35]

Das Hochschulstudium wird nach § 15 I 1 HRG, § 20 I HHG durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. Damit bestätigen sowohl der Diplomtitel als auch das Hochschulabgangszeugnis den Studienabschluß. Der Unterschied liegt darin, daß der Diplomtitel die Vereinheitlichung des Studienabschlusses bewirken soll, das Hochschulabgangszeugnis dagegen detaillierte Bewertungsfaktoren liefern soll.[36]

Eine unmittelbare Berufszulassung liegt in einem Diplom also nicht.

Während die rechtliche Bedeutung des akademischen Grades verhältnismäßig klein ist, wird er in der Praxis insbesondere mit Blick auf die Berufsausübung geschätzt.[37]

So ist für den Anstellungsvertrag von Architekten in erster Linie der akademische Grad maßgeblich.[38]

Nach dem derzeitigen Graduierungsrecht haben die Hochschulen ein Monopol der Graduierung; die Verleihung von Diplomgraden ist ausschließlich ihnen vorbehalten.[39]

Dies gilt nicht nur für Hochschulprüfungen, sondern auch für Hochschulstudien, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden.[40]

Der Gesetzgeber der Juristenausbildung hat also keine Befugnis zur Einführung des Diplomgrades für Juristinnen und Juristen. Diese Rechtslage besteht bereits seit 1976. Schon in der Fassung des Hochschulrahmengesetzes vom 26.1.1976[41] ist das Graduierungsrecht der Hochschulen in § 18 Satz 2 HRG 1976 ausdrücklich auch auf ein Hochschulstudium erstreckt worden, das wie hier mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird.

Die Verleihung des Diplomgrades innerhalb der mehrstufigen Ausbildung steht offensichtlich einer grundlegenden gesetzlichen Reform der Juristenausbildung durch den Bundesgesetzgeber nicht entgegen.[42] Daher scheidet der Gesichtspunkt aus, daß eine Diplomierung deshalb unterbleiben muß, um die Gestaltungsfreiheit des Normgebers der Juristenausbildung zu wahren. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers der Juristenausbildung kann nicht als "Sperre" für den ohnehin engen Gestaltungsspielraum der Universität dienen.

Dagegen müssen die subjektiven Rechte der Absolventen in Übereinklang gebracht werden mit dem Maß an Bindung oder Gestaltungsfreiheit, das dem Normgeber der Universität zusteht.

Soweit die Hochschulen Erwägungen dazu anstellen sollten, zunächst sei eine Reform der Juristenausbildung durch den Gesetzgeber abzuwarten – was die Folgerung impliziert, nach Wegfall des Referendariates erhielten die Absolventen einer solchen einstufigen Ausbildung selbstverständlich einen akademischen Grad, widerspricht auch dies unverhältnismäßig dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Die seit 1976 bestehende hochschulrahmenrechtliche Ermächtigung sowie die Regelung des § 28 HHG betrifft gerade den Fall der mehrstufigen Ausbildung mit staatlicher Hochschulabschlußprüfung. Sie kommt allen Absolventen mit erstem Staatsexamen zugute, vor allem natürlich faktisch den Absolventen, die ihre Ausbildung nach dem ersten Staatsexamen nicht fortführen wollen oder können.[43]

Dem vom Gesetz begünstigten Personenkreis der Früheinsteiger kann der Hochschulsatzungsgeber ohne unverhältnismäßige Interessenverkürzung nicht entgegenhalten, er müsse erst abwarten, bis die mehrstufige Ausbildung und damit das Problem des Früheinstiegs vom Gesetzgeber mit einem Reformwerk abgeschafft werde, was aber Jahrzehnte nach Einführung der hochschulrechtlichen Ermächtigung noch nicht geschehen ist. Der Hochschulnormgeber findet heute die mehrstufige juristische Ausbildungssituation vor, die auch der Normgeber des Hochschulrahmengesetzes vom 26.1.1976[44] und des Hessischen Hochschulgesetzes vorgefunden hatte. Mithin kann mit dieser Erwägung ein Gebrauchmachen von der Ermächtigung nicht verneint werden.

Weitere Gesichtspunkte, die die Untätigkeit des Satzungsgebers ohne unverhältnismäßige Interessenverkürzung der Absolventen rechtfertigen, liegen nicht vor.

2. § 18 I 3 HRG als Rahmenrecht letztlich nicht entscheidend

Allerdings besteht nach dem als Bundesrahmenrecht geltenden Hochschulrahmengesetz dennoch ein wesentlicher Unterschied zwischen Studiengängen mit Hochschulprüfung einerseits und staatlicher oder kirchlicher Prüfung andererseits. Während aufgrund von Hochschulprüfungen mit berufsqualifizierendem Abschluß obligatorisch ein Diplomgrad von der Hochschule zu verleihen ist (§ 18 I 1 HRG), "kann" die Hochschule einen Diplomgrad gemäß § 18 I 3 HRG auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.

Die Bundesrahmenvorschrift bedeutet demnach nicht, daß damit im unmittelbaren Durchgriff ein Hochschulgremium zum Erlaß solcher Verwaltungsakte verpflichtet werden kann. Vielmehr bezieht sich § 18 I 3 HRG seinem Regelungsgegenstand nach auf Satzungsrecht der Hochschule. Nach diesem Verständnis verweist die Vorschrift auf landesrechtlich ermächtigtes Hochschulsatzungsrecht.[45]

So gesehen ist die Entscheidung des BVerwG vom 22.02.2002[46] für die Frage, ob Universitäten landesrechtlich verpflichtet sind, den Grad des „Diplom-Juristen“ zu verleihen, auch ohne Bedeutung. Herkömmlich liegt das Schwergewicht der rechtlichen Regelung der Hochschulgrade anerkanntermaßen im Satzungsrecht der Hochschulen.[47] Der Rechtsstoff der Graduierungen ist im wesentlichen in Satzungen der Hochschule geregelt, und zwar in Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Diplom- bzw. Magisterordnungen, womit das Recht der akademischen Grade auf zahlreiche Ordnungen verteilt wird.[48]

Die Hochschulsatzungen regeln die Zusammensetzung der Gremien, die über die Verleihung der Grade entscheiden, die Verfahrensgrundsätze und die Rechte und Pflichten der Kandidaten.[49]

Auch die hier einschlägige Frage der Nachdiplomierung bedarf naturgemäß einer Satzungsregelung.

Gem. Art. 75 Abs. 1 Ziff. 1 a GG hat der Bund das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften zu verlassen "über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens". Rechtsprechung und Literatur diskutieren seit Jahren, ob das HRG nicht die Grenzen zulässiger Regelungsdichte überschritten hat, da es teilweise sehr detaillierte Regelungen enthalte, wobei jedoch anerkannt wird, dass im Hochschulwesen im besonderen Maße ein legitimes Interesse an Einheitlichkeit besteht.[50]

Außer Frage steht allerdings, dass einzelne Bestimmungen des HRG unmittelbar gelten.[51]

Dass auch § 18 Abs. 1 S. 3 HRG unmittelbar auch gegenüber der Hochschule und dem Hochschulmitglied wirkt, wird indes nicht behauptet.[52]

Unverständlicherweise diskutiert das OVG Saarlouis in seiner ansonsten sehr verdienstvollen Entscheidung aber nahezu ausschließlich die Bestimmung des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG und gibt dem BVerwG damit die zweifelhafte Rechtfertigung zu seinem von Schlütter[53] zu Recht als „Anachronismus“ bezeichneten Urteil. So führt das BVerwG[54] aus:

„(...) Das OVG hat § 18 I 3 HRG in bestimmter Weise ausgelegt und angewendet und diese Auslegung ohne weiteres auf die von ihm ausdrücklich als inhaltsgleich bezeichnete Vorschrift des § 75 II UG übertragen. In einem derartigen Fall kann das BVerwG die Auslegung und Anwendung des Bundesrahmenrechts überprüfen (§ 137 I Nr. 1 VwGO; vgl. BVerwGE 70, 64, 65).“

Das BVerwG[55] sieht sich in dem genannten Urteil zudem erstaunlicherweise auch berufen, die (saarländische) Landesnorm des Hochschulgesetzes rechtlich zu würdigen, indem es ausführt:

„Der Kläger hat entgegen der Annahme des OVG keinen bundesrechtlich begründeten und nach dem Gesagten demnach auch keinen landesrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung darüber, ob sie eine Diplomierungssatzung für Juristen erlässt.“

Dies ist ersichtlich falsch, bedarf vorliegend aber keiner weiteren Vertiefung.

Als Rahmenrecht richtet sich § 18 Abs. 1 S. 3 HRG an den Landesgesetzgeber. Der hessische Landesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigungsnorm Gebrauch gemacht, indem er in § 28 HHG normiert hat, dass die Universität den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen kann. Die Frage, ob § 18 Abs. 1 S. 3 HRG - ausnahmsweise - unmittelbar Wirkung gegenüber Hochschule und Hochschulmitglied hat, stellt sich so gesehen überhaupt nicht. Die Erwägungen, die das OVG Saarlouis in dem Kontext der bundesrechtlichen Norm anstellt, gehören richtigerweise in den Kontext der einschlägigen landesrechtlichen Norm des Hochschulgesetzes. Auf Hessen übertragen in die Norm des § 28 HHG. Die genannte Entscheidung des BVerwG ist somit letztlich für nach Landesrecht zu entscheidende Fälle ohne Belang. Wenn im folgenden doch weiter darauf eingegangen wird, geschieht dies lediglich vorsorglich.

Dass das Recht der Hochschulgrade zum Landesrecht gehört, ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig.[56]

Die Entscheidung des BVerwG ist ohnehin problematisch, weil der entscheidende 6. Senat die tatsächlichen Feststellungen des OVG Saarlouis unbekümmert durch eigene und zudem durch nicht belegte eigene ersetzt. § 137 II VwGO bindet das BVerwG aber nicht ohne Grund an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind – was ersichtlich nicht der Fall war. Welche Konsequenzen sich aus der Verleihung eines Diploms an frühere Absolventen des Ersten Staatsexamens bzw. aus der Verweigerung des Diploms ergeben, ist eine tatsächliche Frage. Wenn das BVerwG die diesbezügliche Feststellung des OVG für unzutreffend hielt, hätte es das Urteil des OVG aufheben und die Sache entsprechend § 144 III 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückweisen müssen.[57]

[...]


[1] Eingeführt 1710 bei dem Kammergericht und 1793 allgemein für das Deutsche Reich, im Einzelnen Kilgert, in: AnwBl 1994, S. 56 sowie Schlüchter/Krüger, in: Jura 1998, S. 1ff.

[2] Vgl. Schwind, in: DRiZ 1981, S. 441ff.; Kilgert, in: AnwBl 1994, S. 56ff.; Schlüchter/Krüger, in: Jura 1998, S. 1ff.

[3] Schlüchter/Krüger, in: Jura 1998, S. 2; Böckenförde, in: JZ 1997, S. 317.

[4] In: ZRP 1980, S. 94ff.

[5] Kötz, in: ZRP 1980, S. 94ff.; dazu Martin, in: DÖV 1983, S. 461.

[6] In: NJW 2005, S. 2835.

[7] Derleder, in: NJW 2005, S. 2835.

[8] Vgl. zunächst nur Wikipedia, Stichwort: Diplom-Jurist: „Der akademische Grad „Diplom-Juristin“ oder „Diplom-Jurist“ wird heute in Deutschland von den meisten Juristischen Fakuktäten bzw. den Hochschulen nach bestandenem 1. Juristischen Staatsexamen auf Antrag der Absolventen verliehen.“, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Diplom-Jurist.

[9] OVG Saarlouis, Urt. v. 29.01.2001 - 3 R 230/00.

[10] Dazu ausführlich sogleich.

[11] Anschaulich Eickmann, in: Jura 2003, S. 425, 426.

[12] Vgl. Petzold, in: ZRP 1998, S. 332.

[13] In: ZRP 1998, S. 112.

[14] Tomaschek, in: ZRP 1998, S. 112.

[15] Ausführlich hierzu Utz, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2001, Rz. 737 ff.

[16] http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm; vgl. Zimmerling, in: DVBl. 2002, S. 985.

[17] Standesdünkel zählen nicht dazu, vgl. Hattenbauer, in: ZRP 1997, S. 237 : „(...) Grundsatz (...), daß Jurist nur ist, wer die Große Staatsprüfung abgelegt hat. (...) Die Fähigkeit zum Richteramt war zum standesbegründenden Statussymbol aller deutschen Juristen geworden.“

[18] Vgl. Zimmerling, in: DVBl. 2002, S. 985.

[19] In: JuS 1992, S. 624.

[20] Schweizer, in: JuS 1992, S. 624.

[21] Die Bescheide haben seit Jahren den Wortlaut: „Ob die Justus-Liebig-Universität eine Satzung erlassen wird, die eine Nachdiplomierung ermöglicht, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Ich gehe aber davon aus, dass gegebenenfalls die vorbereitenden Arbeiten für solch eine Satzung auf den Fachbereich zukommen werden. Wenn wir uns in absehbarer Zeit wohl nicht mit der Frage des Diplom-Juristen werden beschäftigen können, so liegt dies daran, dass neben der Verabschiedung verschiedener Ordnungen insbesondere die Reform der Juristenausbildung (Schwerpunkte der Fachbereiche) unsere personelle Kapazität voll in Anspruch nimmt. Vermutlich wird aber in einem Jahr wieder etwas mehr Ruhe einkehren. Mit der Bitte um Verständnis bin ich mit freundlichen Grüßen Dekan/Dekanin.“

[22] Dazu sogleich ausführlich.

[23] Hess. Staatsanzeiger, 31. Januar 2005, S. 498, Nr. 148; http://www.jura.uni-frankfurt.de/Studium/dipljur/

[24] BVerwG, in: DVBl. 2002, S. 982ff. - Az:.6 C 11.01; vgl. Zimmerling, in: DVBl. 2002, S. 985.

[25] Vgl. Petzold, in: ZRP 1998, S. 332.

[26] Vgl. Zimmerling, in: DVBl. 2002, S. 985.

[27] Dazu Hattenbauer, in: ZRP 1997, S. 234ff.; Prümm, in: NJ 1991, S. 353ff.; Röder, in: NJ 1994, S. 21; Jung/Vec, in: ZRP 1990, S. 347ff.; Borgmann, in: EwiR, § 233 ZPO, 1/94.

[28] Martin, in: JuS 1992, S. 86.

[29] Siehe z.B. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1976 - 2 BvL 10/75, BVerfGE 41, 243; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.09.1972 - V A 102/72, NJW 1973, 73; OVG Berlin, Beschl. v. 30.05.1978 - IV S 15/78, NJW 1978, 1871; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.1980 - Bf I 75/80, HmbJVBl 1982, S. 10.

[30] So ausdrücklich Karpen, in: Hailbronner/Geis, HRG, Stand Juli 2001, § 18 Rz. 19; Leuze/Bender, WissHG, Stand: Dezember 1998, § 93 Rz. 7; ebenso OVG Saarlouis, Urt. v. 29.01.2001, S. 24 UA; vgl. http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm.

[31] VGH Kassel, Urt. v. 12.12.1991 - 6 UE 522/91, KMK-HSchR/NF 03 C Nr. 2 hat ein Feststellungsinteresse der dortigen Klägerin bejaht, die zur Zeit der Gerichtsentscheidung bei der beklagten Hochschule nicht immatrikuliert war, sich aber im Falle eines Obsiegens wieder immatrikulieren wollte (die Entscheidung betraf die Verpflichtung zur Teilnahme am Physiologiepraktikum mit Tierversuchen im Studiengang Humanmedizin.

[32] Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: 2001, § 42 Rz. 49; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 2001, § 42 Abs. 1 Rz. 160; Gleisner, Normerlassklage, 1993, S. 67; vgl. http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm.

[33] (OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, Az.: 3 R 230/00)

[34] BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - BVerwG VII C 14.73 -, BVerwGE 48, 305 - 310, für den Ingenieurgrad. Durch die Verleihung des Diplomgrades wird ausgewiesen, daß die Absolventen und Absolventinnen eines Studiengangs in die wissenschaftliche Denk- und Arbeitsweise ihres Faches soweit eingedrungen sind und das hierfür erforderliche Wissen besitzen, daß sie sich ohne Anleitung in neue Fragenstellungen einarbeiten und Ergebnisse erzielen können. Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 18 Rdnr. 14, vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, 3 R 230/00, S. 10ff.

[35] Dallinger u.a., Hochschulrahmengesetz, 1978, § 7 Rn. 2

[36] BVerfG, Beschluß vom 3.12.1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261 - 272, betreffend die Verfassungsprüfung des § 18 HRG. Der Diplomgrad bedarf noch weiterer Abgrenzung. Allgemein ist ein akademischer Grad keine Berufsbezeichnung, er verleiht kein Berufsausübungsrecht, vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, 3 R 230/00, S. 10ff., Thieme, Deutsches Hochschulrecht, z. Aufl. 1986, S. 386.

[37] Thieme, a.a.O., S. 386/387.

[38] BVerfG, Beschluß vom 17.4.2000, - BvR 1538/98 -, DVBl.. 2000, 1050 - 1052.

[39] Thieme, a.a.O., S. 372/373.

[40] Thieme, S. 373.

[41] BGBl. I S. 185

[42] Vgl. zum jetzigen Stand Bull, Irrtümer über die Juristenausbildung, ZRP 2000, 425; zum Einbringen der europäischen Juristenausbildung in die Reformdiskussion Schlosser, Anwaltsausbildung in Europa, NJW 1999, 3003-3005, wonach die europäischen Staaten meist eine postuniversitäre Ausbildungsphase haben, aber in jedem Fall den Abschluß des rechtswissenschaftlichen Studiums mit der Verleihung eines akademischen Grades verbinden.

[43] Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand 1999, § 18 Rdnr. 19; vgl. OVG Saarlouis, aaO.

[44] BGBl. I S. 185.

[45] Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 18 Rdnr. 7, vgl. OVG Saarlouis, aaO.

[46] BVerwG 6 C 11.01 - Urteil vom 22. Februar 2002.“ http://www.jura-lotse.de/Aktuelles /Pressemitteilung014-v.shtml.: „Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet sind, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Studierenden der Rechtswissenschaften, die die erste Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben (Altfälle), der Titel "Diplom-Jurist" verliehen wird (...)“.

[47] Hailbronner, § 18 Rdnr. 7, und Thieme, S. 371.

[48] Thieme, S. 371.

[49] Hailbronner, § 18 Rdnr. 9.

[50] Siehe hierzu u.a. v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 3, 3. Auflage 1996, Art. 75 Rz. 17 ff.; Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 1996, Art. 75 Rz. 24; Jarras/Pieroth, GG, 5. Auflage 2000, Art. 75 Rz. 6; ausführlich zur Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers bzgl. der zwischenzeitlich wieder aufgehobenen §§ 10 Abs. 6 und 11 Abs. 1 S. 5 HRG Zimmerling, WissR 1987, 146 ff.; vgl. http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm.

[51] Siehe z.B. für § 48 Abs. 2 HRG Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Auflage 1996, Rz. 49. Nach § 72 Abs. 1 S. 7 HRG gelten die §§ 57 a bis 57 f HRG unmittelbar und bedürfen keiner landesrechtlichen Umsetzung; vgl. http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm.

[52] Vgl. z.B. Reich, HRG, 6. Auflage 1999, § 18 Rz. 3; Leuze/Bender, WissHG, Stand: Dezember 1998, § 93 Rz. 8; vgl. http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm.

[53] in AnwBl. 2003, 389, 390.

[54] in JZ 2002, S. 889, 890.

[55] in JZ 2002, S. 889, 890.

[56] Siehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.10.1989 - 7 B 144/89; Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Auflage 1995, Rz. 16 ff. mwN.

[57] Dazu: Wieland, in: JZ 2002, S. 891, 892f.

Excerpt out of 50 pages

Details

Title
Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist
Author
Year
2006
Pages
50
Catalog Number
V55799
ISBN (eBook)
9783638506595
ISBN (Book)
9783638721455
File size
618 KB
Language
German
Notes
Vollständige Zitierung über Fußnoten, daher kein Literaturverzeichnis
Keywords
Rechtsanspruch, Universitätsabsolventen, Staatsexamen, Hochschulgrad, Diplom-Jurist
Quote paper
Dr. iur. Lars Jaeschke (Author), 2006, Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55799

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