Die Abhandlung "Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist" behandelt - in dieser Form wohl erstmalig und in einmalig - das aktuelle Dauerphänomen, dass an vielen deutschen Universitäten examinierten Rechtswissenschaftlern ein akademischer Titel aus althergebrachten und heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen vorenthalten wird.
Seitdem es die zweiphasige Juristenausbildung gibt, wird deren Reform ebenso häufig wie fruchtlos diskutiert. Einen wesentlichen Kritikpunkt der gegenwärtigen Juristenausbildung bildet die von den Studenten und vor allem den Referendaren kaum mehr sinnvoll zu bewältigende Expansion des Rechtsstoffes, der Judikatur und der Literatur. Wohl auch daher gibt es zunehmend Juristen, die nach dem erfolgreichen Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung direkt als Wirtschaftsjuristen in Unternehmen und Verbänden tätig sein wollen, ohne sich das harte Brot des Rechtsreferendariates und der großen Staatsprüfung anzutun. Schon Kötz hat sich vor einem Vierteljahrhundert für den Titel des „Diplom-Juristen“ ausgesprochen. Erst kürzlich hat Derleder sehr plastisch formuliert, dass „der früher stets Unbenennbare, der das erste Staatsexamen bestanden hat“ sich jetzt „immerhin“ als Diplom- Jurist bezeichnen dürfe. Nun trifft dies zwar auf die meisten der Hochschulabsolventen zu, längst jedoch nicht auf alle. Es gibt immer noch eine ganze Reihe von Universitäten, die den Absolventen mit erstem Staatsexamen den Anspruch auf (Nach-)Diplomierung versagen. Das OVG Saarlouis hat zwar mit seinem wegweisenden Urteil vom 29.01.2001 festgestellt, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung für Juristen durch eine Universität rechtswidrig ist: Den Vorteilen einer Diplomierungsordnung für Juristen stünden keine Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht gegenüber. Ein Hochschulabsolvent mit erstem juristischem Staatsexamen habe somit letztendlich einen Anspruch auf (Nach-)diplomierung. Und die meisten Hochschulen haben mittlerweile auch reagiert und den Abschlussgrad eines Diplom-Juristen eingeführt. Aber eben noch längst nicht alle Hochschulen.
Eine Lösung, durch die endlich der „gesunde Menschenverstand zu seinem Recht käme“ muss gefunden werden, um mit Tomaschekzu sprechen.
Mit dieser Abhandlung soll ein Beitrag dazu geleistet werden.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad
- III. Begründetheit einer Klage auf den Hochschulgrad
- 1. Stand der juristischen Ausbildungsreform ist ohne Belang
- 2. § 1813 HRG als Rahmenrecht letztlich nicht entscheidend
- 3. § 28 HHG – Umsetzung des Rahmenrechts / Anspruchsgrundlage
- a) § 28 HHG als subjektiv-rechliche Regelung
- b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG
- c) Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
- d) Diplomierung ohne Zusatzleistungen
- e) Abwarten der Reform der Juristenausbildung
- f) Zusammenfassung
- g) Notwendigkeit neuer Abwägung
- aa) Adressatenkreis
- bb) Konkurrenzprobleme
- cc) Justus-Liebig-Universität
- dd) Reform der Juristenausbildung
- ee) Gemeinwohlbezogene Belange
- ff) Irreführender Hinweis
- gg) Diplomierung ohne Zusatzleistungen
- hh) Übergangsregelung
- ii) Zusammenfassung
- IV. Zusammenfassung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Abhandlung befasst sich mit dem Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“. Sie untersucht die Zulässigkeit und Begründetheit einer solchen Klage und beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die für die Verleihung des Titels relevant sind.
- Die Notwendigkeit eines „marktgängigeren“ Titels für Juristen mit erstem Staatsexamen
- Die Bedeutung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und Berufsfreiheit im Zusammenhang mit der Diplomierung
- Die rechtliche Grundlage der Diplomierung im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes und der Landesgesetze
- Die Abwägung von Gemeinwohlbelangen gegenüber den Ansprüchen von Studenten und Absolventen
- Die Frage der Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit bei der Verleihung des „Diplom-Juristen“
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung beleuchtet die aktuelle Diskussion um die Reform der Juristenausbildung und die zunehmende Zahl von Juristen, die nach dem ersten Staatsexamen ohne Rechtsreferendariat in der Wirtschaft arbeiten wollen. Die Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad wird im zweiten Kapitel behandelt und die Frage geklärt, ob sich der Anspruch gegen die Hochschule richtet. Im dritten Kapitel wird die Begründetheit der Klage ausführlich beleuchtet. Es werden die verschiedenen rechtlichen Grundlagen und Argumente im Zusammenhang mit dem Anspruch auf den „Diplom-Juristen“ analysiert, einschließlich des allgemeinen Gleichheitssatzes, des Grundrechts der Berufsfreiheit und der Notwendigkeit einer Abwägung von Gemeinwohlbelangen.
Schlüsselwörter
Hochschulgrad, Diplom-Jurist, Juristenausbildung, Rechtsanspruch, Berufsfreiheit, Gleichheitssatz, Hochschulrahmengesetz, Landesrecht, Ermessensreduzierung, Chancengleichheit, Chancengerechtigkeit, Vergleichsgruppen, Konkurrenzprobleme, Gemeinwohlbelange.
- Quote paper
- Dr. iur. Lars Jaeschke (Author), 2006, Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55799