Die Abhandlung "Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist" behandelt - in dieser Form wohl erstmalig und in einmalig - das aktuelle Dauerphänomen, dass an vielen deutschen Universitäten examinierten Rechtswissenschaftlern ein akademischer Titel aus althergebrachten und heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen vorenthalten wird.
Seitdem es die zweiphasige Juristenausbildung gibt, wird deren Reform ebenso häufig wie fruchtlos diskutiert. Einen wesentlichen Kritikpunkt der gegenwärtigen Juristenausbildung bildet die von den Studenten und vor allem den Referendaren kaum mehr sinnvoll zu bewältigende Expansion des Rechtsstoffes, der Judikatur und der Literatur. Wohl auch daher gibt es zunehmend Juristen, die nach dem erfolgreichen Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung direkt als Wirtschaftsjuristen in Unternehmen und Verbänden tätig sein wollen, ohne sich das harte Brot des Rechtsreferendariates und der großen Staatsprüfung anzutun. Schon Kötz hat sich vor einem Vierteljahrhundert für den Titel des „Diplom-Juristen“ ausgesprochen. Erst kürzlich hat Derleder sehr plastisch formuliert, dass „der früher stets Unbenennbare, der das erste Staatsexamen bestanden hat“ sich jetzt „immerhin“ als Diplom- Jurist bezeichnen dürfe. Nun trifft dies zwar auf die meisten der Hochschulabsolventen zu, längst jedoch nicht auf alle. Es gibt immer noch eine ganze Reihe von Universitäten, die den Absolventen mit erstem Staatsexamen den Anspruch auf (Nach-)Diplomierung versagen. Das OVG Saarlouis hat zwar mit seinem wegweisenden Urteil vom 29.01.2001 festgestellt, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung für Juristen durch eine Universität rechtswidrig ist: Den Vorteilen einer Diplomierungsordnung für Juristen stünden keine Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht gegenüber. Ein Hochschulabsolvent mit erstem juristischem Staatsexamen habe somit letztendlich einen Anspruch auf (Nach-)diplomierung. Und die meisten Hochschulen haben mittlerweile auch reagiert und den Abschlussgrad eines Diplom-Juristen eingeführt. Aber eben noch längst nicht alle Hochschulen.
Eine Lösung, durch die endlich der „gesunde Menschenverstand zu seinem Recht käme“ muss gefunden werden, um mit Tomaschekzu sprechen.
Mit dieser Abhandlung soll ein Beitrag dazu geleistet werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad
III. Begründetheit einer Klage auf den Hochschulgrad
1. Stand der juristischen Ausbildungsreform ist ohne Belang
2. § 18 I 3 HRG als Rahmenrecht letztlich nicht entscheidend
3. § 28 HHG – Umsetzung des Rahmenrechts / Anspruchsgrundlage
a) § 28 HHG als subjektiv-rechliche Regelung
b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG
c) Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
d) Diplomierung ohne Zusatzleistungen
e) Abwarten der Reform der Juristenausbildung
f) Zusammenfassung
g) Notwendigkeit neuer Abwägung
aa) Adressatenkreis
bb) Konkurrenzprobleme
cc) Justus-Liebig-Universität
dd) Reform der Juristenausbildung
ee) Gemeinwohlbezogene Belange
ff) Irreführender Hinweis
gg) Diplomierung ohne Zusatzleistungen
hh) Übergangsregelung
ii) Zusammenfassung
IV. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht den Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen, die ihr Studium mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen haben, auf die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Jurist“. Dabei wird analysiert, inwieweit Hochschulen verpflichtet sind, entsprechende Diplomierungssatzungen zu erlassen und warum eine Verweigerung vor dem Hintergrund grundrechtlicher Gewährleistungen sowie landesrechtlicher Bestimmungen rechtlich nicht haltbar ist.
- Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf einen akademischen Grad (Diplom-Jurist).
- Bedeutung von Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).
- Bewertung der Rolle des § 28 HHG als Ermächtigungsgrundlage.
- Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verleihung akademischer Grade.
- Strategien zur Umsetzung einer Nachdiplomierung unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands.
Auszug aus dem Buch
Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad
Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen "akzessorischen" akademischen Grad. Auch wenn die Prüfung beim staatlichen hessischen Justizprüfungsamt absolviert worden ist, richtet sich der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des vormals gegebenen Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dies ist ausreichend für die Bejahung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
Soweit die Literatur die Feststellungsklage präferiert, wird die Auffassung vertreten, dass mit der Feststellungsklage im Falle der Begründetheit entweder die gerichtliche Feststellung, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer untergesetzlichen Norm besteht oder - bei Vorliegen eines Gestaltungsspielraumes des Normgebers - die Feststellung erreicht werden kann, dass das Unterlassen einer Norm rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das OVG Saarlouis verweist in seiner weitestgehend verdiensvollen Entscheidung insoweit lediglich auf die "dargelegte richterliche Zurückhaltung" und beschränkt hiernach das Begehren des Klägers auf die Feststellung, dass durch die Unterlassung des Normgebers er in seinen Rechten verletzt ist.
Gegen eine - mitunter gebotene - richterliche Zurückhaltung soll vorliegend nichts eingewendet werden. Die Frage für häufig zu entscheidende Fälle ist indes, ob die vom OVG Saarlouis vorgenommene Beschränkung des möglichen Sachantrages im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sachangemessen ist.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Darstellung der Problematik der zweiphasigen Juristenausbildung und der steigenden Notwendigkeit, Absolventen nach der ersten Staatsprüfung einen akademischen Grad zu verleihen.
II. Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad: Erörterung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Klage gegen die Hochschule auf Verleihung des Diplomgrades.
III. Begründetheit einer Klage auf den Hochschulgrad: Detaillierte Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, unter anderem unter Einbeziehung von HRG, HHG sowie verfassungsrechtlicher Garantien.
IV. Zusammenfassung: Abschließendes Plädoyer für einen Rechtsanspruch auf den Titel "Diplom-Jurist" und die Pflicht der Hochschulen zum Erlass entsprechender Satzungen.
Schlüsselwörter
Diplom-Jurist, erstes juristisches Staatsexamen, Hochschulgrad, Diplomierungssatzung, Berufsfreiheit, Art. 12 GG, Gleichheitssatz, Art. 3 GG, § 28 HHG, Hochschulrahmengesetz, Rechtsanspruch, akademischer Grad, Früheinsteiger, juristische Ausbildung, Nachdiplomierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Auseinandersetzung um den akademischen Grad „Diplom-Jurist“ für Absolventen, die ihr rechtswissenschaftliches Studium mit der ersten juristischen Staatsprüfung beendet haben.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind das Hochschulrecht, die verfassungsrechtliche Einordnung des Anspruchs auf Titelführung, die Bedeutung von Berufsfreiheit und Gleichbehandlung sowie die Reformdiskussion der Juristenausbildung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es aufzuzeigen, dass Universitäten rechtlich verpflichtet sind, Diplomierungssatzungen zu erlassen, um Absolventen nach der ersten Staatsprüfung einen angemessenen akademischen Grad zu verleihen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor nutzt die juristische Methodenlehre, insbesondere die systematische und teleologische Auslegung von Landes- und Bundesgesetzen sowie die Analyse aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil erfolgt eine detaillierte Prüfung der Anspruchsgrundlagen gegen die Hochschulen, eine Auseinandersetzung mit der Problematik von "Altfällen" sowie eine Untersuchung der Gemeinwohlbelange im Rahmen einer notwendigen Interessenabwägung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Diplom-Jurist, erstes Staatsexamen, Berufsfreiheit (Art. 12 GG), Gleichheitssatz (Art. 3 GG), § 28 HHG sowie der Begriff der "Früheinsteiger".
Warum wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2002 kritisiert?
Der Autor kritisiert das Urteil als problematisch und in der Argumentation brüchig, da es starr am Bild des "Volljuristen" festhält und die grundrechtlichen Interessen der Absolventen an einer aussagekräftigen Titelführung für den Arbeitsmarkt unzureichend würdigt.
Können Hochschulen die Diplomierung mit dem Verweis auf einen zu hohen Verwaltungsaufwand ablehnen?
Nein, der Autor widerlegt dieses Argument und verweist auf moderne, internetgestützte Antragsverfahren an Universitäten wie Münster oder Frankfurt am Main, die einen effizienten und ressourcenschonenden Ablauf gewährleisten.
Was bedeutet der Begriff "Früheinsteiger" in diesem Kontext?
Als "Früheinsteiger" werden jene Absolventen bezeichnet, die nach der ersten Staatsprüfung nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) eintreten, sondern direkt in die Wirtschaft wechseln wollen.
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- Dr. iur. Lars Jaeschke (Author), 2006, Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55799