Erwerbsarbeit und Sozialhilfe

Die Wirkung von Transferleistungen auf die Erwerbsneigung anhand des Beispiels der Sozialhilfe in Deutschland


Trabajo de Seminario, 2002

27 Páginas, Calificación: 1,5


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Sozialhilfe und Erwerbsarbeit im Sozialstaat

2. Das System der sozialen Sicherung in Deutschland- Zur Einordnung der Sozialhilfe

3. Die Sozialhilfe als eine Institution der sozialen Sicherungssysteme
3.1 Grundlagen der Sozialhilfe
3.2 Die Bestimmungen des BSHG – Mittel und Bedingungen der Sozialhilfe
3.3 Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem BSHG
3.3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
3.3.2 Hilfe in besonderen Lebenslagen

4. Das neoliberale Arbeitsmarktmodell
4.1 Zentrale Annahmen des neoliberale Arbeitsmarktmodells
4.2 Der Zusammenhang zwischen Erwerbsarbeit und Lohnniveau
4.3 Die Auswirkungen der Sozialhilfe auf das Arbeitsangebot
4.4 Die Mittel des Sozialamtes zur Integration in den Arbeitsmarkt

5. Das Niederländische System der Sozialhilfe
5.1 Niederländische versus deutsche Sozialhilfe
5.2 Grundlagen der Berechnung von Sozialleistungen
5.3 Steuerungsinstrumente zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt
5.4 Ehrenamtliche Mitarbeiter „BMWer“
5.5 Zumutbarkeitsregelungen
5.6 Das niederländische Prämiensystem

6. Zusammenfassung

7. Literaturverzeichnis

1. Sozialhilfe und Erwerbsarbeit im Sozialstaat

„Die Sozialhilfeempfänger wollen doch gar nicht arbeiten. Die bekommen doch auch so ihr Geld !“ So und ähnlich lauten Klischees und Vorurteile über Sozialhilfeempfänger. Diese Aussagen werden immer wieder in unserer deutschen Zivilgesellschaft geäußert; gelegentlich nehmen sie auch Akteure des politischen Systems auf, um eventuell unliebsame Reformen im Bereich der Sozialhilfe zu begründen.

Die folgende Arbeit soll sich daher mit dem Zusammenhang zwischen Sozialhilfe und Erwerbsarbeit auseinandersetzten und kritisch überprüfen, welchen tatsächlichen Gehalt das oben genannte Vorurteil hat.

Zu diesem Zweck soll die Sozialhilfe einführend vorgestellt, definiert und erläutert werden. Im zweiten Schritt soll die Wirkung der Sozialhilfe auf das Arbeitsangebotsverhalten von Arbeitnehmern untersucht werden, um die Frage, wie sich die Sozialhilfe auf die Erwerbsneigung von arbeitslosen Erwerbspersonen auswirkt, zu untersuchen. Im letzten Schritt sollen die Ergebnisse der kritischen Auseinandersetzung mit der Institution der Sozialhilfe auf alternative Auswege hin mit Blick auf die Niederlande untersucht werden.

Die Problemstellung soll unter der These, daß eine eventuell geringere Erwerbsneigung von Sozialhilfebeziehern nicht in der „Arbeitsunlust“, d.h. in der fehlenden Motivation der arbeitslosen Erwerbspersonen zur Arbeit, liegt, sondern durch die Struktur und den Aufbau der Sozialhilfe selbst bedingt ist, bearbeitet werden.

Die Verifizierung oder Falsifizierung dieser These soll zeigen, in welche Richtung alternative Handlungsvorschläge zur Reform der Sozialhilfe angedacht werden können, um nicht nur einigen Stereotypen zu entsprechen, sondern fundierte Reformvorschläge zu unterbreiten.

Im folgenden ersten Schritt soll die Sozialhilfe in das deutsche System der Sozialen Sicherung eingeordnet werden und deren Aufbau, Struktur und die Wirkungsweise näher vorgestellt werden.

2. Das System der sozialen Sicherung in Deutschland – zur Einordnung der Sozialhilfe

Die Bundesrepublik Deutschland wird von der Wirtschafts- und Sozialpolitischen Ordnung her als eine soziale Marktwirtschaft bezeichnet. Dies beschreibt eine modifizierte Form der liberalen Marktwirtschaft, d.h. eine Marktwirtschaft mit sozialen Elementen[1]. Ziel ist es, eine Synthese zwischen wirtschaftlicher Freiheit und sozialer Gerechtigkeit zu erstellen.[2] Diese Differenzierung ist wichtig, da die Sozialhilfe als ein sozialpolitisches Element einen bedeutsamen Einfluß auf den Arbeitsmarkt als ein Element der Wirtschaft hat und ein gewisses Spannungsfeld erzeugt, wie noch zu zeigen ist. Dieses Staatsstrukturprinzip hat in Deutschland Verfassungsrang und ist daher in den Artikeln 20 und 28 unseres Grundgesetzes festgeschrieben : „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“[3] (Sozialstaatsprinzip). Der Artikel 28 definiert Deutschland als „sozialen Rechtsstaat“[4] (Rechtsstaatsprinzip).

Der deutsche Sozialstaat hat also eine Doppelrolle : einerseits soll er durch entsprechende Programme für einen sozialen Ausgleich sorgen, andererseits tritt er aber nachrangig als eine Quelle der Wohlfahrtsentwicklung gegenüber dem Markt zurück. Die Sozialpolitik ist daher sowohl von Solidarität im Sinne des sozialen Ausgleiches, als auch von dem Prinzip der Subsidarität, das heißt der Nachrangigkeit des Staates als Einkommensquelle gegenüber beispielsweise der Erwerbsarbeit, zu beschreiben.[5]

Der Begriff des Sozialstaates, im Ausland eher unter dem Begriff des Wohlfahrtsstaates bekannt, beinhaltet ein staatsinterventionistisches Handeln auf den Gebieten der Einkommenssicherung, Gesundheit, Bildung und des Wohnens.[6] Allerdings unterscheidet sich der Sozialstaat vom Wohlfahrtsstaat dadurch, daß der Wohlfahrtsstaat eine aktive Gesellschaftssteuerung betreiben will zum Zwecke der Realisierung von Gleichheits- und Sicherheitszielen[7], während der Sozialstaat das „Ausufern“ von sozialstaatlichen Handeln eher vermeiden will, da der totale Wohlfahrtsstaat als freiheitseinschränkend und –gefährdend angesehen wird.[8] Wichtig hierbei ist ebenso die Tatsache, daß der Begriff der „sozialen Gerechtigkeit“ nicht eindeutig formuliert ist; vielmehr ist eine dauernde dynamische Anpassung der sozialpolitischen Maßnahmen an die wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Kontext des jeweiligen gesellschaftlichen Bewußtseins darüber, was „gerecht“ ist, notwendig.[9]

Im Zentrum des deutschen Sozialstaates stehen die schon im 19. Jahrhundert errichteten sozialen Sicherungssysteme gegen die unkalkulierbaren Risiken des Verlustes der Erwerbsarbeit : Krankheit, Invalidität oder Tod sowie der (marktbedingten) Arbeitslosigkeit. Dies sind die vier klassischen Säulen der Sozialversicherung: die Unfallversicherung, die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung.

Die Sozialhilfe als eine Institution zur Erreichung von sozialer Gerechtigkeit ist ein Element der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland. Die folgende Darstellung gibt einen groben Überblick über die Elemente der sozialen Sicherung in Deutschland anhand des Anteils der aufgewendeten Gesamtausgaben im Jahre 1998.[10]

Tabelle 1: Ausgaben für die soziale Sicherung in Deutschland 1998 in Euro

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Es zeigt sich, daß die Sozialhilfe mit 3,9% der Gesamtausgaben einen relativ geringen Betrag beansprucht, während der größte Anteil der Ausgaben mit 50,9% für die soziale Sicherung in die Renten- und Krankenversicherung fließen.

3. Die Sozialhilfe als eine Institution der Sozialen Sicherungssysteme

Nachdem die Grundlagen der sozialen Sicherung in Deutschland in ihren Grundsätzen und Ausprägungen einführend erläutert worden sind, soll in diesem Abschnitt die Sozialhilfe in ihrer Struktur vorgestellt werden, um ihre Wirkungsrichtung zu erarbeiten, da diese für die weitere Diskussion des Zusammenhangs zwischen Sozialhilfe und Erwerbsarbeit unmittelbar relevant ist.

3.1 Grundlagen der Sozialhilfe

Im Gegensatz zu den beiden eben erwähnten sozialen Sicherungen der Arbeitslosen-, Renten und Krankenversicherung handelt es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine Versicherungsleistung, das heißt für eine Inanspruchnahme der Leistungen ist es nicht notwendig, vorher Beiträge (Versicherungsprämien) in die entsprechenden Kassen eingezahlt zu haben. Trotz dieser Tatsache ist die Sozialhilfe kein Almosen des Staats: Bürger, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Die Sozialhilfe ist neben den eben genannten beitragsfinanzierten Versicherungsleistungen und den steuerfinanzierten Versorgungsleistungen die dritte Säule der sozialstaatlichen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland, welche aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

Mit dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist 1962 in der Bundesrepublik Deutschland ein System zur Absicherung gegen Armut eingeführt worden, welches die ehemaligen Fürsorgesysteme ablösten.[11] Dieser Schritt zeigt deutlich, wie sich die Armenfürsorge im Verlaufe der Geschichte von einer ursprünglich kirchlichen Aufgabe (zum Beispiel im Mittelalter) im Rahmen der Säkularisierungstendenzen zu einer staatlichen Aufgabe moderner Demokratien hin gewandelt hat.

Diese Beschreibung beinhaltet den Begriff „arm“ beziehungsweise „Armut“. Daher sollte an erster Stelle der Begriff der Armut definiert werden, um den Personenkreis, welcher einen Rechtsanspruch auf die Hilfen nach dem BSHG hat, zu definieren.

Der Begriff der Armut wird auf der Welt unterschiedlich gehandhabt, im allgemeinen jedoch wird die Frage danach, wer arm ist, nicht in absoluten Zahlen beispielsweise hinsichtlich des Einkommens beantwortet, sondern es wird ein bestimmter Satz definiert, der von zwei Bedingungen abhängig ist : einerseits von der Höhe des tatsächlichen Existenzminimums, welches zum Erhalt der eigenen physischen Existenz nötig ist, und andererseits davon, was in einer bestimmten Gesellschaft als Existenzminimum angesehen wird. Diese beiden Existenzminima können sich durchaus voneinander unterscheiden, da sich die Aufwendungen beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland, die man zum Erhalt der bloßen Existenz braucht, deutlich von den Aufwendungen, die ein menschenwürdiges Leben innerhalb der hiesigen Gesellschaft ermöglichen, unterscheiden.[12]

Der Gesetzgeber hat die Armutsdefinition im BSHG bewußt so gehalten, daß die Sozialhilfe als staatliche Institution dem Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, "„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Aufgabe aller staatlichen Gewalt“[13] entspricht. Demnach muß die Definition von „Arm“ im BSHG so ausfallen, daß die Würde des Individuums bei der Bemessung der Anspruchsgrundlage gewahrt wird. Daher wird im BSHG eine Definition des Europäischen Rates genutzt, die dem Anspruchsberechtigten eine tatsächliche Ausübung seines Rechtes, „auf die Führung eines menschenwürdigen Lebens auf dem soziokulturellen Mindestniveau unserer Gesellschaft[14] ermöglicht.

Als „arm“ gilt dementsprechend auch im BSHG eine Person (oder Personengruppe), „die über so geringe (materielle, kulturelle und soziale) Mittel verfügt, daß sie von der Lebensweise ausgeschlossen ist, die in dem Mitgliedsstaat [der Europäischen Union, T.T], in dem sie lebt, als Minimum annehmbar ist.“[15]

Nachdem die rechtlichen und definitorischen Grundlagen der Institution der Sozialhilfe erläutert worden sind, sollen im zweiten Teil die Instrumente des BSHG beziehungsweise der Sozialhilfe dargestellt werden, mit deren Hilfe dieser Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben im Rahmen des durchschnittlichen Lebensniveaus des Staates ermöglicht werden soll.

3.2 Die Bestimmungen des BSHG – Mittel und Bedingungen der Sozialhilfe

Wie bereits beschrieben, besteht die vorrangige Aufgabe der Sozialhilfe darin, „dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“[16] Die Sozialhilfe an sich soll dabei so gestaltet werden, daß der Mensch dabei einerseits befähigt wird, wieder unabhängig von ihr zu leben, und andererseits ist sie subsidiär angelegt, das heißt, daß Hilfestellungen und –leistungen anderer Personen und Träger, zum Beispiel durch die bereits erwähnten Versicherungsleistungen, wie die Arbeitslosenversicherung, oder durch andere Personen, beispielsweise der Eltern oder (Ehe-) Partner, bevorzugt dazu genutzt werden müssen, den eigenen Unterhalt zu sichern.[17]

Für den Fall, daß sich ein Mensch nicht mehr aus eigenen Kräften selbst den Unterhalt zum Leben erwirtschaften kann und keine andere Institution oder Person für den Unterhalt des betroffenen Individuums aufkommen kann oder muß, bietet die Sozialhilfe in Deutschland ein letztes soziales „Auffangnetz“ an, um die Person vor Armut oder sozialer Ausgrenzung zu schützen. Zentrales Element der Überlegungen im BSHG ist dabei die Auffassung, daß die Sozialhilfe so ausgerichtet werden muß, daß sie die Selbsthilfekräfte der unterstützten Person aufbaut und ihm damit die Chance gegeben wird, die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen und ein eigenfinanziertes Leben zu führen. Diese Bemühungen des BSHG hat der Empfänger der Sozialleistungen entsprechend seiner eigenen Kräfte zu unterstützen.

Dieser Passus ist für diese Ausarbeitung von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, wie sich die Sozialhilfe auf die Erwerbsneigung von arbeitslosen Erwerbspersonen auswirkt, da die Erwerbsarbeit die wesentlichste Quelle für ein selbstfinanziertes und damit auch weitergehend eigenverantwortliches Leben ist.

Neben den eben erwähnten Bedingungen der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber vorgelagerten Sicherungssystemen und dem Prinzip, daß der Leistungsempfänger sich selbständig nach besten Kräften um die Lösung der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu bemühen hat, ist im BSHG weiterhin der Grundgedanke der Individualisierung der Sozialhilfe

festgeschrieben. Dieser Grundgedanke besagt, daß sich die Hilfeleistungen der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten hat. Dies bedeutet, daß dabei Art, Form und Höhe der Unterstützungsleistungen so zu wählen sind, daß sie den Bedürfnissen des Einzelnen und den örtlichen Verhältnissen entsprechen.[18]

[...]


[1] Vgl. Böhret, C./ Jann, W./ Kronenwett, E., Innenpolitik und Politische Theorie. Ein Studienbuch, 3.,
neubearbeitete und erweiterte Auflage, Opladen 1988, S. 14f.

[2] Vgl. ebd., S. 16.

[3] Grundgesetz Art. 20 [Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht], in Deutscher Bundestag (Hrsg.),
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe, Stand Juli 1998, Bonn 1998, S. 22.

[4] Vgl. ebd., S. 25.

[5] Vgl. Alber, J./ Behrendt, C./ Schölkopf, M., Art. Sozialstaat/ Soziale Sicherung, in : Schäfers, B./ Zapf, W.
(Hrsg.), Handwörterbuch zur Gesellschaft Deutschlands, 2., aktualisierte und erweiterte Auflage, Bon 2001, S.
653f.

[6] Vgl. ebd., S. 653.

[7] Vgl. Grauhan, R.-R., Art. Wohlfahrtsstaat, in : Fuchs-Heinritz, W. u.a. (Hrsg.), Lexikon zur Soziologie, 3.,
völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Opladen 1995, S. 750.

[8] Vgl. Fuchs-Heinritz, W., Art. Sozialstaat, in : ders. u.a. (Hrsg.), Lexikon zur Soziologie (wie Anm. 7) S. 622.

[9] Vgl. Pötzsch, H., Die deutsche Demokratie, 2., aktualisierte Auflage, Bonn 1992, S. 27.

[10] Vgl. ebd.

[11] Vgl. Bundesministerium für Familie und Senioren (Hrsg.), Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Köln 1994, S. 1.

[12] Vgl. Lange, E./ Fornefeld, G., Art. Armut, in: Fuchs-Heinritz, W. u.a. (Hrsg.), Lexikon zur Soziologie (wie Anm. 7), S. 62.

[13] Grundgesetz Art. 1 [Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt], in Deutscher Bundestag (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (wie Anm. 3), S. 13.

[14] Bundesministerium für Familie und Senioren (Hrsg.), Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe (wie Anm. 11), S. 1.

[15] Stickdorn, J./ Rabeneck, J., Armut in Familien mit Kindern, in: <http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/Service/mitteilungen/Mitteilungen_149/1005829931_4/m149_stickdorn_rabeneck_kinderarmut.pdf> am 19.05.2002.

[16] Vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, in: <http://www.btonline.de/gesetze/sgb/pdf/bshg.pdf> am 19.05.2002.

[17] Vgl. § 2 BSHG, in: <http://www.btonline.de/gesetze/sgb/pdf/bshg.pdf> am 19.05.2002.

[18] Vgl. Bundesministerium für Familie und Senioren (Hrsg.), Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe (wie Anm. 11), S. 3.

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Erwerbsarbeit und Sozialhilfe
Subtítulo
Die Wirkung von Transferleistungen auf die Erwerbsneigung anhand des Beispiels der Sozialhilfe in Deutschland
Universidad
http://www.uni-jena.de/  (Institut für Erziehungswissenschaft)
Calificación
1,5
Autor
Año
2002
Páginas
27
No. de catálogo
V5632
ISBN (Ebook)
9783638134477
ISBN (Libro)
9783638676199
Tamaño de fichero
608 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit befaßt sich mit den Wirkungen von Transferleistungen auf das Arbeitsangebotsverhalten von Erwerbspersonen anhand des Beispiels der deutschen Sozialhilfe. Dabei wird das niederländische Sozialhilfesystem vergleichsweise herangezogen, um eventuelle Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. 207
Palabras clave
Sozialhilfe, Erwerbsperson, Arbeitsangebot, Transferleistungen, BSHG, Arbeitsmarkt
Citar trabajo
Tobias Thauer (Autor), 2002, Erwerbsarbeit und Sozialhilfe, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5632

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Título: Erwerbsarbeit und Sozialhilfe



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