§ 15b EStG - Alternativen in der politischen Diskussion


Term Paper (Advanced seminar), 2006

32 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis/ Tabellenverzeichnis

1. Grundideen der Agenda
1.1. Die Ausgangslage
1.2. Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen

2. Der neue § 15 b EStG
2.1. Nicht betroffene Steuersparmodelle
2.2. Modellhaftigkeit: Die gesetzliche Definition
2.3. Beurteilungseinheit Fonds und Realeigentum
2.4. Die Übergangsregelung für Fonds und Realeigentum

3. Stimmen aus Wirtschaft und Politik
3.1. Reaktionen der Steuerberater
3.1.1. Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer
3.1.2. Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler e.V
3.2. Reaktionen aus der Fondsbranche
3.2.1. Stellungnahme des Verbands Geschlossene Fonds e.V
3.2.2. Stellungnahme des Verbandes Deutscher Medienfonds e.V
3.2.3. Gemeinsame Stellungnahme des Bundesverbandes WindEnergie e.V. und der Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft e.V
3.3. Reaktionen sonstiger Institutionen
3.3.1. Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes
3.3.2. Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses

4. Aktuelle Entwicklung und Auswirkungen der Neuregelung
4.1. Einführung des § 15 b EStG im Zeitablauf
4.2. Auswirkungen auf geschlossene Fonds

5. Fazit

Quellenverzeichnis

Vorwort

Das in den vergangenen Jahrzehnten gewachsene und derzeitige gültige progressive Steuersystem in der Bundesrepublik Deutschland bietet für die Steuerpflichtigen unzählige Möglichkeiten auf zulässige Weise die Einkommensteuerzahllast zu senken. Aufgrund der vorhandenen Möglichkeiten ist bei vielen Steuerpflichtigen häufig eine Mentalität des exzessiven Steuersparens verbreitet.

Im Laufe der vergangenen Jahre sind Unternehmen entstanden, die Anlageformen (vielfach Fondsmodelle) entwickelt haben, welche hauptsächlich auf die Optimierung der Einkommensteuerzahllast ausgerichtet sind. Mit diversen Steuersparmodellen in verschiedenen Branchen wie z.B. Immobilien, Medien, Windkraft etc. wird Geld von den Anlegern eingeworben. Meistens steht die Rendite der Geldanlagen dabei offenkundig nicht an erster Stelle. Durch Verlustzuweisungen aus diesen Einkommensarten können positive Einkünfte aus anderen Einkommensarten stark gemindert werden.

Nicht nur für die politischen Entscheidungsträger stellt sich hierbei die Frage, ob diese Ent- wicklung gut und vor allen Dingen so gewollt ist. Die Bundesregierung, gezeichnet durch die schwierige Haushaltssituation, die schwache Binnenkonjunktur und die hohe Arbeitslosigkeit, strebt durch Korrekturen der „Fehlentwicklungen“ im Steuersystem eine Vereinfachung des Steuerrechts an, die zu mehr Steuergerechtigkeit und insbesondere zur Verbesserung der Haushaltslage führt.

Eine Maßnahme dabei ist die Einführung des § 15 b EStG und den damit verbundenen Konsequenzen für die obigen Anlageformen.

Der Titel dieser Hauptseminararbeit „§ 15b EStG - Alternativen in der politischen Diskussion“ ist aufgrund der zwischenzeitlich geschaffenen steuergesetzlichen Fakten nicht mehr zeit- gemäß. Diese Hauptseminararbeit wird vor diesem Hintergrund den Verlauf der politischen Diskussion vor der Gesetzgebung aufgreifen und insbesondere die Standpunkte der ver- schiedenen Interessengruppen darstellen. Dabei wird auch auf die unterschiedlichen Alterna- tivvorschläge der Beteiligten in der Phase vor der Gesetzgebung eingegangen. Darüber hin- aus werden die nunmehr gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen erläutert und die dar- aus resultierenden Konsequenzen für die verschiedenen Branchen aufgezeigt.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis/ Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen

Tabelle 2: Auswirkungen des § 15 b EStG auf die Renditeentwicklung geschlossener Fonds

Abbildung 1: Einführung des § 15 b EStG im Zeitablauf

1. Grundideen der Agenda 2010

1.1. Die Ausgangslage

Ausgangspunkt für die Überlegungen zur "Agenda 2010" war die Regierungserklärung von Bundeskanzler Schröder am 14. März 2003 vor dem Deutschen Bundestag. Zu diesem Zeit- punkt stagnierte die Wirtschaft in Deutschland bereits seit drei Jahren. Deutschland stand und steht auch heute immer noch vor drei wesentlichen großen Problemen: schwaches Wirt- schaftswachstum, hohe Arbeitslosigkeit und eine wachsende Staatsverschuldung. Die Grün- de hierfür sind nicht nur konjunktureller Art. Zu hohe Lohnnebenkosten machen die Arbeit in Deutschland zu teuer. Folglich werden Arbeitsplätze in Billiglohnländer verlagert. Die Men- schen in Deutschland bleiben ohne Arbeit zurück. Der deutsche Arbeitsmarkt ist insgesamt zu unflexibel und die Vermittlung der Arbeitslosen zurück in die Arbeit geht zu langsam vor- an.1

Weiterhin wirken sich die schwache Binnennachfrage sowie die geringen Investitionen negativ auf die deutsche Wirtschaft aus. Die Menschen sind zurückhaltend beim Konsum, die Unternehmen warten auf bessere Umsätze und halten sich mit Investitionen in Arbeitsplätze zurück oder bauen sogar Arbeitsplätze ab. Dadurch werden wiederum die Verbraucher verunsichert. Der negative Trend verstärkt sich somit noch mehr.

Hinzu kommt, dass Deutschland als Sozialstaat nicht ausreichend auf die demographischen Veränderungen der Gesellschaft eingerichtet ist. Außerdem ist das Gesundheitssystem zu teuer und nicht effizient genug. Seine Kosten belasten zudem die Wirtschaft und zusätzlich den Staatshaushalt.

Ausgehend von dieser Lage reagierte die Bundesregierung mit den umfassenden Reformen der Agenda 2010. Die meisten davon sind inzwischen verwirklicht und einige zeigen bereits Erfolge.

Das Wort „Agenda“ kommt aus dem Lateinischen. Wörtlich bedeutet es: Was zu tun ist. A- genda heißt also: Das Programm, die Aufgaben, die jetzt angepackt werden müssen.2

Die Agenda 2010 beinhaltet verschiedene Maßnahmen wie die Steuerreform, die Praxisge- bühr und die Förderung der Ganztagsschulen, aber auch Minijobs und Hartz IV. Die Ziele der Agenda 2010 sind: Soziale Sicherheit für alle, mehr Arbeitsplätze, Wirtschaftswachstum und solide Staatsfinanzen.

Ein wichtiger Ausgangspunkt der Agenda 2010 ist, dass die Bürger und Bürgerinnen in Deutschland zu mehr Eigenverantwortung herangezogen werden und der Sozialstaat auf diese Weise entlastet wird. Dies geschieht zum Beispiel dadurch, dass die Menschen in Notlagen mehr Verantwortung für ihre Partner und Familien übernehmen.

Um diese Ideen in praktische Politik umzusetzen, wurde in den letzen 2 Jahren eine Vielzahl einzelner Reformen auf den Weg gebracht. Diese Reformen lassen sich im Wesentlichen in drei Schwerpunkte gliedern:3

- Reformen der sozialen Sicherung
- Reformen des Arbeitsmarktes
- Reformen zur Zukunftsfähigkeit Deutschlands

1.2. Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen

Zwei Jahre nach Beginn der Reformprozesse sind die ersten Wirkungen der Agenda 2010 sichtbar: die Steuern sind gesunken, die Sozialsysteme weitestgehend stabilisiert und es herrscht mehr Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt. Um diesen Prozess schneller voranzubringen, stellte Bundeskanzler Schröder in seiner Regierungserklärung vom 17. März 2005 ein 20-Punkte-Programm zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum vor.4

Zu den wichtigen Programmpunkten zählen unter anderem ein Investitionsprogramm für den Mittelstand, Bürokratieabbau bei den Statistikpflichten für kleine und mittlere Unternehmen, zusätzliche Hinzuverdienstmöglichkeiten für ALG II-Empfänger sowie die Senkung der Körperschaftssteuer und die Sicherung der Unternehmensnachfolge.

Als Teil des 20-Punkte-Programms wurde am 04. Mai 2005 vom Bundeskabinett ein Gesetz- entwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen beschlossen. Gegenstand dieses Gesetzentwurfes ist eine Umgestaltung der Unternehmensbesteuerung in Deutsch- land. Unternehmen sollen steuerlich entlastet werden, damit die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Umfeld erhöht wird und die Investitionsbereitschaft am Standort Deutschland steigt. Dabei soll die Tarifentlastung für Unternehmen aufkommensneutral gestaltet werden.

Dies ist ein wichtiger Aspekt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Beschäftigung und zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens.5

Die erste wichtige Maßnahme ist die Tarifsenkung der Körperschaftssteuer von derzeit 25 % auf 19 %. Durch diese erhebliche Senkung des Körperschaftssteuersatzes wird der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver. Die erzielten Erträge werden in verstärktem Maße wieder der deutschen Besteuerung unterworfen, da sich eine Gewinnverlagerung ins Ausland wirtschaftlich dann nicht mehr lohnt.6

Für geschlossene Fonds, die als so genannte Steuersparmodelle operieren und in erster Linie darauf abzielen ihren Anlegern Verluste zuzuweisen, soll eine Verlustabzugsbeschrän- kung eingeführt werden. Damit wird der Anreiz zu mehr Rentabilität bei den Fondsinitiatoren gesetzt. Durch diese Verlustabzugsbeschränkung soll ein wesentlicher Beitrag zur Finanzie- rung der Tarifentlastung bei der Körperschaftssteuer geleistet werden. Dies ist sowohl im Haushaltsinteresse als auch unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit unverzichtbar.

Des Weiteren sollen Gewinne, die aus der Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden resultieren (stille Reserven), für einen Zeitraum von 3 Jahren nur zur Hälfte be- steuert werden. Damit wird der Anreiz geschaffen, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu veräußern, um bisher nicht frei verfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten zu mobilisieren.

Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich durch das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen in den Kassenjahren 2006 bis 2010 die nachfolgenden finanziellen Auswirkungen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen

Quelle: Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung

Schaut man sich die geschätzten finanziellen Auswirkungen nach Kassenjahren an, zeigt sich, dass die Aufkommensneutralität zwar kurzfristig, jedoch nicht langfristig gesichert ist. Nach den Mehreinnahmen in den Kassenjahren 2007 (+810 Mio. EUR) und 2008 (+625 Mio. EUR) gibt es in den Anschlussjahren zunehmende Mindereinnahmen (2009: -270 Mio. EUR, 2010: -865 Mio. EUR).

Diese Zahlen geben Anlass zu der Vermutung, dass die Steuereinnahmen langfristig doch rückläufig sein werden. Insofern ist Skepsis angebracht gegenüber den Aussagen der Bundesregierung, ihr Gesetzentwurf sei haushaltsneutral.7

2. Der neue § 15 b EStG

Der neue Gesetzentwurf sieht neben der Streichung des bisherigen § 2 b EStG die Einführung eines § 15 b EStG vor.

Nach § 2 b EStG dürfen negative Einkünfte aus Beteiligungen oder ähnlichen Modellen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn dabei „die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht“.8 Laut Einkommensteuergesetz steht die Erzielung eines steuerlichen Vorteils insbesondere dann im Vordergrund, wenn die Rendite auf das einzu- setzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht ge- stellt werden. Diese Einkünfte konnten bisher zumindest mit anderen Einkünften aus Ein- kunftsquellen im Sinne des § 2 b EStG verrechnet werden, jedoch nicht mit anderen Ein- kunftsarten.

Der neue § 15 b EStG soll nun an die Stelle des derzeit gültigen § 2 b EStG treten. Verluste im Zusammenhang mit sogenannten „Steuerstundungsmodellen“ dürfen dann nicht mehr mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Der horizontale Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart ist ebenfalls untersagt. Nur innerhalb derselben Einkunfts- quelle (z.B. innerhalb eines Fonds) dürfen Verluste vorgetragen werden. Die entstandenen Verluste werden somit in der betreffenden Einkunftsquelle eingekapselt. Von dieser Rege- lung sind allerdings nur Fonds und ähnliche Modelle betroffen, bei denen innerhalb der Ver- lustphase ein Verlust von mehr als 10 % des gezeichneten Kapitals prognostiziert wird. Wird die zulässige Verlustquote überschritten, so sind nach der Vorschrift die gesamten Verluste von dem Ausgleichsverbot betroffen. Das Verlustausgleichsverbot beschränkt sich nicht etwa auf die Verluste, die die Grenze von 10 % überschreiten. Maßgeblich sind die Verluste in der Verlustphase, die sich aus der Prognoserechnung ergeben. Auch wenn der Verlustphase eine anfängliche Überschuss- oder Gewinnphase vorgeschaltet wird, ändert sich daran nichts.9

Genau wie in § 2 b EStG werden sowohl geschlossene Fonds als auch Einzelinvestitionen erfasst, wenn diese modellhaft gestaltet sind. Im § 15 b EStG wird jetzt jedoch konkret be- schrieben, was unter „modellhaft“ zu verstehen ist. Laut § 15 b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt eine modellhafte Gestaltung dann vor, wenn „dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen“.10

Die Rechtslage wird mit § 15 b EStG zukünftig auch klarer und einfacher. Im Gegensatz zum derzeitigen § 2 b EStG kommt es nun nicht mehr darauf an, ob ein Steuervorteil „im Vorder- grund“ steht, sondern es kommt lediglich auf die Verlustquote an. Übersteigt diese die Gren- ze von 10 %, greift das Ausgleichsverbot ein. Es kommt nicht mehr auf eine Renditeverdopp- lung an oder darauf, ob dem Anleger „Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden“.11 Die neue Formulierung ist präziser und um einiges schärfer als diejenige des § 2 b EStG, denn bei einer Verlustquote von 10 % ist man von einer Verdopp- lung der Rendite noch weit entfernt. Allerdings enthält der neue § 15 b EStG keine Vorschrift wonach die Regelung auch bei einer Werbung mit dem Steuervorteil greift.

2.1. Nicht betroffene Steuersparmodelle

Nicht alle Steuersparmodelle sind allerdings von den Einschränkungen des § 15 b EStG betroffen. Die neue Vorschrift greift nur bei Modellen, bei denen der Steuerpflichtige seine Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgleichen und somit Steuern sparen will.

Geschlossene Immobilienfonds im Ausland, bei denen der Steuerspareffekt lediglich auf- grund des Doppelbesteuerungsabkommens besteht, sind beispielsweise nicht betroffen. Au- ßerdem werden auch Steuervorteile, die sich aus dem Abzug der Vorsteuern nach dem Um- satzsteuergesetz ergeben, nicht von § 15 b EStG erfasst. Dies gilt ebenfalls für erbschafts- steuerliche Vorteile z.B. bei Gestaltungen der Immobilie als gewerblich. Modelle, bei denen der Steuerspareffekt darauf beruht, dass steuerfreie Erträge erzielt werden, sind ebenfalls nicht betroffen.

Außerdem ist vor Anwendung des § 15 b EStG die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fehlt diese Absicht, so sind die Verluste der privaten Sphäre zuzuordnen und schon deshalb nicht ausgleichsfähig.12

2.2. Modellhaftigkeit: Die gesetzliche Definition

In § 15 b Abs. 2 EStG ist die Rede von „Steuerstundungsmodellen“. Diese Formulierung ist von daher sehr zutreffend, als dass bei derartigen Gestaltungen Aufwand zeitlich vorgezo- gen wird.

Ein Steuerstundungsmodell liegt nach der Definition des Entwurfes vor, wenn „aufgrund ei- ner modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen“13. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob es sich dabei um ein vorgefertigtes Konzept handelt.

Nach dem 5. Bauherrenerlass vom 20.10.2003 gelten all jene Fonds als modellhaft, bei denen der Anleger aufgrund fehlender Einflussnahmemöglichkeiten als Erwerber gilt. Danach ist der Fonds als Erwerber anzusehen, wenn der Fondsinitiator ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter keine Möglichkeit besitzen hierauf wesentlich Einfluss zu nehmen. Der Anbieter hat in diesen Fällen das gesamte wirtschaftliche und steuerliche Konzept bereits vor Beitritt der Anleger festgelegt.14

2.3. Beurteilungseinheit Fonds und Realeigentum

Bei Fonds, die z.B. zwei Immobilien erwerben, stellt sich die Frage, ob die Grenze von 10 % für jede Immobilie gesondert zu prüfen ist oder ob die Einkünfte des Fonds zusammenzufas- sen sind. Diese Frage beantwortet Dr. Rainer Zitelmann in den Immobilien-News der Woche vom 25.04.2005 dahingehend, dass bei einem geschlossenen Fonds gemäß § 2 EStG das Gesamtergebnis des Fonds gilt, weil die Gesellschaft ihren Gesellschaftern nur dieses Ge- samtergebnis zuweisen kann.

Zur Prüfung der 10 % Grenze ist also immer die Summe der Einkünfte eines Fonds zugrunde zu legen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Einkünfte beispielsweise aus zwei verschiedenen Immobilien oder aus einer Immobilie und einer Finanzanlage erzielt werden. Dadurch ist es für Fonds möglich das Überschreiten der 10 % Grenze zu vermeiden, indem sie mehrere Anlagen erwerben. Dies gilt laut Zitelmann nicht für Unterbeteiligungen, bei denen sich ein Fonds an anderen Gesellschaften oder Gemeinschaften beteiligt.

Beim Realeigentum dagegen stellt jedes Grundstück eine Beurteilungseinheit dar. Hier besteht dementsprechend nicht die Möglichkeit, mehrere Objekte zur Prüfung der 10 % Grenze zusammenzufassen. Die 10 % Grenze ist also für jedes Grundstück zu prüfen.

2.4. Die Übergangsregelung für Fonds und Realeigentum

Bei Fonds war die Neuregelung nur für Steuersparmodelle vorgesehen, die mit dem Außenvertrieb nach dem 17. März 2005 begonnen hatten. Fonds, deren Außenvertrieb bereits vorher begonnen hatte, sollten aber nur geschützt werden, wenn der Anleger bis spätestens 04. Mai 2005 beigetreten ist.

Bei Realeigentum hingegen sollte die Neuregelung ohne Übergangsregelung gelten, wenn die Investition nach dem 17. März 2005 rechtsverbindlich getätigt worden ist.

Für diese Rückwirkung war nach Ansicht der Bundesregierung ein Vertrauensschutz mit der Regierungserklärung des Kanzlers Schröder am 17. März 2005 entfallen. In dieser Erklärung sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Möglichkeit zum Ausgleich von Verlusten aus Steuersparmodellen beschränkt werden soll.

[...]


1 Vgl. http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/41/710041/multi.htm (Zugriff: 20.10.2005)

2 Vgl. http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/07/693207/multi.htm (Zugriff: 20.10.2005)

3 Vgl. http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/41/710041/multi.htm (Zugriff: 20.10.2005)

4 Vgl. http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/12/815312/multi.htm (Zugriff: 20.10.2005)

5 Vgl. http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/00/803000/multi.htm (Zugriff: 20.10.2005)

6 Vgl. http://www.hicksteuerberater.de/x/standort/Gesetzentwurf%20der%20Bundesregierung%20zur%20Verbesserung %20der %20steuerlichen%20Standortbedingungen.pdf (Zugriff: 14.12.2005)

7 Vgl. http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv15/a07/protokolle/Anhoerungsprotokolle16/Stellungnahmen/12- DeutscherGewerkschaftsbund.pdf (Zugriff: 14.12.2005)

8 Siehe § 2 b EStG

9 Vgl. Immobilien-News der Woche (16.KW) vom 25.04.2005

10 Siehe § 15 b EStG

11 Siehe § 2b EStG

12 Vgl. Immobilien-News der Woche (16.KW) vom 25.04.2005

13 Siehe § 15 b Abs. 2 EStG

14 Vgl. Immobilien-News der Woche (16.KW) vom 25.04.2005

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
§ 15b EStG - Alternativen in der politischen Diskussion
College
Anhalt University of Applied Sciences
Grade
1,3
Author
Year
2006
Pages
32
Catalog Number
V56561
ISBN (eBook)
9783638512121
ISBN (Book)
9783638664684
File size
567 KB
Language
German
Keywords
EStG, Alternativen, Diskussion
Quote paper
Stefanie Jonas (Author), 2006, § 15b EStG - Alternativen in der politischen Diskussion, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56561

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