Der Vertrag von Maastricht und seine Auswirkungen auf das Grundgesetz


Trabajo de Seminario, 2003

14 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Gliederung

A Der Weg nach Maastricht

B Vorbedingungen und Ausrichtung des Grundgesetztes
1. Die Eckpunkte des Vertrages und deren Ratifizierung
2. Die Folgen für die deutsche Verfassungsgesetzgebung und die Kon- trolle der Korrektheit der Verfassungsänderungen
3. Die Rolle des Verfassungsstaates im europäischen Integrationspro- zess

C Kontinuität des Grundgesetzes und Ausblick

Der Vertrag von Maastricht und seine Auswirkungen auf das Grundgesetz

Die Grundfragen für die europäische Integration bzw. eine europäische Verfassungsentwicklung wurden durch die weltpolitische Konstellation, welche durch den zweiten Weltkrieg entstand aufgeworfen. Inzwischen geht dies sogar soweit, dass bereits kürzlich ein europäischer Verfas- sungsvorschlag gemacht wurde. Diese Fragen konnten sich nur innerhalb eines Kontinents binnen kürzester Zeit so ergeben, weil die vorherige Vor- machtstellung in der Welt eine zu große Machtlücke gelassen hatte, so dass sich der Konflikt zwischen Ost und West, aufgrund des entstandenen Machtvakuums entwickelte. Die wichtigste Begebenheit in diesem Zusam- menhang war die Konferenz von Jalta, auf der sich durch den offensicht- lich werdenden Konflikt zwischen den russischen und den amerikanischen Interessen eine eindeutige Niederlage der europäischen alliierten Kräfte abzeichnete. Dies führte in der frühen Nachkriegszeit, nach der Wieder- herstellung der deutschen Ordnung, zu den Anfängen der europäischen Ei- nigung; auf Initiative Frankreichs und Deutschlands begann mit der EGKS und der Euratom - auf welche in diesem Aufsatz weniger eingegangen werden soll - über die römischen Verträge die Erfolgsgeschichte Europas. Die in den 1970’er und 80’er Jahren folgenden Erweiterungs- und Reform- schritte der Gemeinschaft, sorgten für eine immer intensivere Integration der Mitgliedsstaaten. Bestätigt wurde der Erfolgsweg zuletzt durch die po- litische Entscheidung von Maastricht im Jahr 1992, welche die Staaten zu einer weiter integrierten Einheit formten. Dies wurde durch weitere wichti- ge und neue Institutionen manifestiert, wie beispielsweise der EZB, die nun die Gemeinschaftswährung verwaltet. Allerdings besteht immer noch keine Einigkeit über den gewünschten Integrationsgrad Europas, der zwi- schen Churchills Idee eines Europas der Vaterländer und einer Bundes- staatlichen Union schwankt. Heute ist die Tendenz dergestalt, dass die eu- ropäische Union sich in den Verfassungen ihrer Einzelstaaten wiederspie- gelt. Das bedeutet auch weiterhin, dass durch die neu geschaffenen Insti- tutionen die Verfassungen der Einzelstaaten gewahrt werden, und ein Ein- griff in die Souveränität nur sehr vorsichtig vorgenommen wurde. Diese weitreichenden Eingriffe, die durch den Vertrag von Maastricht von den einzelnen Mitgliedsstaaten gefordert wurden, erforderten weitreichende gemeinsame Regelungen, um eine Wirtschafts- und Währungsunion mit gemeinsamem Markt sowie eine Zusammenarbeit in der Außen-, Innen- und Rechtspolitik zu erreichen.1 Die folgende Hausarbeit soll aufzeigen, dass die Übertragung von Souveränität der Einzelstaaten auf die Europäi- sche Gemeinschaft bzw. die Europäische Union, welche durch die Ver- tragspapiere von Maastricht initiiert wurden, auf äußerst gerechte Weise übertragen wurden, was insbesondere ein Anliegen des Grundgesetztes und dessen Hüter, dem Bundesverfassungsgericht war.

Das Grundgesetz wurde nur an wenigen, dafür aber im Sinne des Parla- mentarischen Rates bzw. der Verfasser des Grundgesetzes wichtigen Stel- len des GG geändert. Es sind die Artikel, welche die Souveränität der Bundsrepublik, sowie den bundesdeutschen Föderalismus betreffen. Hier ist zunächst der wichtigste Artikel zu nennen, der es ermöglicht, die deut- sche Souveränität auf supranationale Institutionen zu übertragen, der Art. 20 GG. In seinen 4 Absätzen wird genau das Staatsgebilde der BRD defi- niert; welche Rechte dem Volk zustehen, wie die Ordnung aufrechterhal- ten wird und das Volk wird im Falle eines Verstoßes gegen diese Ordnung zum Widerstand aufgerufen.2 Daraus ergeben Möglichkeiten andere zen- trale Artikel zu ändern, die insbesondere nach der deutschen Wiederverei- nigung im Interesse der deutschen Politik lagen. Die „Verfassungsent- scheidung für die internationale Zusammenarbeit“3 liegt allerdings schon deutlich länger zurück, und ist in die frühen 1960’er Jahre zu datieren. Nach der Wiedervereinigung hat das nun gesamtdeutsche Parlament mit der Änderung der damaligen, obsolet gewordenen Präambel des Grundge- setzes nochmals die Extrovertiertheit des Grundgesetzes unterstrichen4, die u.a. Hauptgrund für die Verkündung einer Europäischen Menschen- rechtscharta am Ende der 90’er Jahre des letzten Jahrhunderts war. Im Vordergrund der verfassungsrechtlichen Diskussion in Deutschland stand die Frage, ob Art. 24 Abs. 1 GG eine ausreichende Grundlage für die Rati- fizierung des Maastrichter Vertrages waren, oder ob weitere Änderungen des Grundgesetzes erforderlich seien. Der Vertrag sollte beispielsweise EG-Ausländern ein kommunales Wahlrecht(a) durch die sogenannte Uni- onsbürgerschaft ermöglichen. Darüber hinaus sollte es eine Wirtschafts- und Währungsunion(b) geben und außerdem sollte den Unionsorganen hoheitliche Rechte eingeräumt werden, die auch in die Zuständigkeit der Länder fallen(c). Daher war fraglich in welcher Weise die Länder am Ver- fahren der Zustimmung zum Unionsvertrag zu beteiligen waren.

(a)Wie bereits erwähnt, sollte ein Unionsbürger mit Wohnsitz in einem

Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem betref- fenden Land ein aktives wie passives Kommunalwahlrecht erhalten.5 Mit diesem Bestreben wurde ein essentielles Element der deutschen Verfas- sung betroffen; folgt man der Argumentation des Bundesverfassungsge- richtes in seinen Urteilen zum Ausländerwahlrecht in Schleswig-Holstein und Hamburg, so ändert der Schritt einer Einführung eines solchen Wahl- rechtes die Legitimationsbasis der von den Gemeinden wahrgenommenen Hoheitsbefugnisse, da die Ausübung aller staatlichen Gewalt, inklusive der auf gemeindlicher Ebene, durch das deutsche Volk, d.h. die Gesamtheit der deutschen Staatsbürger legitimiert wird.6 Das „obiter dictum“ welches im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum schleswig-holsteinischen Wahlgesetz enthalten ist, ermöglicht also eine Veränderung durch Art. 24 Abs. 1 GG in dem Sinne, als dass die Identität der Verfassung bzw. die identitätsstiftenden Pfeiler ebendieser nach der Art. 79 Abs. 2 und 3 erhal- ten bleiben. Der neue Satz 3 des Artikel 28 trägt dem Grundsatz der Uni- onsbürgerschaft Rechnung, welche im Rahmen des Maastrichter Vertrags- werkes verankert wurde. Für die Ausgestaltung dieses Wahlrechts sind ausdrücklich die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts maßgebend. Die Kommunen haben im Gegensatz zu den Ländern keine Staatsqualität, so- mit ist der Grundsatz der Volkssouveränität nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht verletzt. In diesem Zusammenhange erinnere ich an die „Leitkultur-Dis- kussion“ die vor einigen Jahren durch die deutschen Medien ging. Hier wurde auch der Art. 24 Abs. 1a eingefügt. Dies war eine Entscheidung, die der Zweidrittel-Mehrheit sowohl der Bundestages als auch des Bundesra- tes bedurfte. Diese Entscheidung trägt zwar zur „Machtausdünnung der Länderparlamente“7 bei, die seit Inkrafttreten des Grundgesetzes fortge- setzt stattfindet, aber diese Problematik soll in diesem Aufsatz nicht ge- nauer untersucht werden, da die zustimmungspflichtigen Ratifizierungen zu solchen Verträgen durch die demokratisch gewählten Ländervertreter im Bundesrat legitimiert wird.

Als weiteres Problem bei der Ratifizierung des Vertrages von Maastricht stellte sich der sehr weitreichende Vorschlag der Einführung einer Wirt- schafts- und Währungsunion in Europa dar. Fraglich war auch hier, ob ein Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 GG ausreiche, oder ob es auch hier einer formellen Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 2 GG bedurfte.

(b)Der Kompetenzverlust des Staates und der Deutschen Bundesbank in vor dem Hintergrund einer Forderung nach einer Wirtschafts- und Wäh- rungsunion wird erst klar, wenn man beachtet, dass das Währungsgesche- hen bereits vor Maastricht einen Internationalisierungsgrad aufgewiesen hat, wie er in kaum einem anderen Bereich staatlicher Tätigkeit wiederzu- finden war.8 Denn vor allem die Bundesbank war gemäß Ihres verfassungs- gegebenen Auftrages, unabhängig von nationaler, deutscher Politik zu agieren, seit langem Teilnehmerin eines weltumspannenden Systems der Geldmärkte, durch das die Souveränität des Staates im Bereich von Wäh- rungsproblematiken bereits entscheidend relativiert wurde; durch die in- ternationalen Einflüsse waren auch die entsprechenden Kompetenzen des nationalen Verfassungsrechtes im Sinne des Art. 88 GG und Art. 104a ff.

[...]


1 Wolfgang Rudzio, Das politische System der BRD, 5. Auflage, Leske + Budrich, Oplade n, 2000

2 siehe Art. 20 GG

3 K.Vogel, die Verfass ungsentscheidung des Grundge setztes für eine int. Zusammenarbeit, 1964, S. 42f.

4 von Simson / Schwarze, Europäische Integration und GG, Berlin; New York; de Gruyter, 1992, S.25/26

5 vgl. Art 8b des EG-Vertrages

6 vgl. insb. BVerfGE 83,87 / 50 / 5 3); 83,60(71); vgl. auch BVerGE S.60ff.

7 Prof. Dr. Ursula Männle in einem Vortrag am 17.2.2003 im Maximilianeu m vor Studen t e n der HfP, LMU und ungarischen Austauschstudenten

8 H.J. Hahn, Währu ngs r ec h t, C.H. Beck München 1990, S. 174ff.

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Der Vertrag von Maastricht und seine Auswirkungen auf das Grundgesetz
Universidad
LMU Munich  (Hochschule für Politik)
Curso
Die Fortentwicklung des Verfassungs- und Gesetzesrechts
Calificación
2,0
Autor
Año
2003
Páginas
14
No. de catálogo
V57105
ISBN (Ebook)
9783638516372
Tamaño de fichero
441 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Vertrag, Maastricht, Auswirkungen, Grundgesetz, Fortentwicklung, Verfassungs-, Gesetzesrechts
Citar trabajo
Peter Becker (Autor), 2003, Der Vertrag von Maastricht und seine Auswirkungen auf das Grundgesetz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57105

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