Divergenz zwischen Rundfunkauftrag und Programmrealität? Das Beispiel des privat-kommerziellen Hörfunks in Niedersachsen.


Mémoire de Maîtrise, 2006

126 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit

2 Grundlagen
2.1 Bedeutung der Medien für eine Demokratie
2.2 Hörfunk als Massenmedium
2.3 Das niedersächsische Hörfunkkonzept

3 Geschichte des Hörfunks. Strukturen und Programm
3.1 Zur Geschichte des Hörfunks in Deutschland
3.1.1 Rundfunk in der Weimarer Republik
3.1.2 Rundfunk während der nationalsozialistischen Diktatur
3.1.3 Rundfunk unter alliierter Besatzung und Schaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
3.1.4 Einführung des privat-kommerziellen Rundfunks und Entwicklung des dualen Systems
3.1.5 Zusammenfassung
3.2 Entwicklung des Hörfunkprogramms
3.3 Vom Einschaltfunk zum Begleitmedium
3.3.1 Die Blütezeit des Radios
3.3.2 Hörfunk unter scharfer Konkurrenz des Fernsehens
3.3.3 Die ‚Renaissance’ des Hörfunks
3.3.4 Der Hörfunk im dualen System
3.4 Nutzungszeiten des Hörfunks
3.5 Zusammenfassung
3.6 Zwischenfazit

4 RECHT
4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen für den Hörfunk in Deutschland
4.2 Das Bundesverfassungsgericht
4.2.1 Die Länder
4.2.2 Der Bund
4.3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
4.3.1 Rundfunkstaatsvertrag
4.3.2 Niedersächsisches Mediengesetz
4.3.3 Zusammenfassung
4.4 Die Landesmedienanstalten
4.5 Landesmedienanstalt Niedersachsen
4.6 Medienpolitik im Spannungsfeld zwischen Rundfunkauftrag und Programmautonomie
4.7 Zwischenfazit

5 Strukturmerkmale des öffentlich-rechtlichen und privat-kommerziellen Rundfunks im Vergleich
5.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
5.1.1 Strukturmerkmale des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
5.1.2 Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
5.1.3 Die Landesrundfunkanstalten
5.1.4 Programmsituation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
5.2 Privat-kommerzieller Rundfunk
5.2.1 Strukturmerkmale des privat-kommerziellen Rundfunks
5.2.2 Finanzierung
5.2.3 Programmsituation des privat-kommerziellen Hörfunks
5.3 Exkurs „Media-Analyse“
5.4 Zwischenfazit

6 Kritik an den Akteuren im dualen Rundfunksystem
6.1 Kritik an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
6.2 Kritik am privat-kommerziellen Hörfunk
6.3 Kritik an den Landesmedienanstalten
6.4 Zusammenfassung

7 Zusammenfassung der Grundlagen

8 Empirie
8.1 Skizzierung der niedersächsischen Hörfunklandschaft
8.2 Die privat-kommerziellen landesweiten Hörfunkanbieter
8.2.1 Radio FFN
8.2.2 Hit-Radio Antenne
8.3 Wie wird der Rundfunkauftrag durch die privat-kommerziellen Hörfunkanbieter in der Programmrealität umgesetzt?
8.3.1 Meinungsvielfalt
8.3.1.1 Radio FFN
8.3.1.2 Hit-Radio Antenne
8.3.2 Regionalisierung
8.3.2.1 Radio FFN
8.3.2.2 Hit-Radio Antenne
8.3.3 Sendungen für Kinder und Jugendliche
8.3.3.1 Radio FFN
8.3.3.2 Hit-Radio Antenne
8.3.4 Sendezeiten für Kirchen
8.3.4.1 Radio FFN
8.3.4.2 Hit-Radio Antenne
8.4 Nachrichtenangebot der niedersächsischen privat-kommerziellen Hörfunkanbieter
8.4.1 Aufbau der Studie „Nachrichten im Hörfunk“
8.4.2 Nachrichtenangebot von Radio FFN
8.4.3 Nachrichtenangebot von Hit-Radio Antenne
8.5 Trends im niedersächsischen Hörfunkmarkt
8.6 Problematik der Forschungsergebnisse

9 Fazit

10 Literaturverzeichnis

11 Anhang

1 Einleitung

Das duale Rundfunksystem in der Bundesrepublik Deutschland ist mehr als 20 Jahre nach seiner Einführung etabliert. Die Bürger können im Jahr 2006 wie selbstverständlich zwischen unzähligen Hörfunk- und Fernsehprogrammen wählen. Fast vergessen sind da die erbitterten politischen Auseinandersetzungen zwischen Befürwortern und Gegnern des privat-kommerziellen Rundfunks, die seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland herrschten. Auf Grund der geschichtlichen Erfahrungen, vor allem mit dem Missbrauch der Medien in Deutschland, standen viele Bürger dem privat-kommerziellen Rundfunk bis Mitte der 80er Jahre skeptisch gegenüber. Die Befürworter, allen voran die damalige niedersächsische CDU-Landesregierung unter Ernst Albrecht, erwarteten durch die Einführung der ‚neuen’ Medien einerseits wirtschaftliche Impulse, aber anderseits auch eine größere Informations- und Meinungsvielfalt für die Bürger. Im richtungsweisenden ‚Niedersachsenurteil’ des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. November 1986 wurde ein ‚salomonisches Urteil’ gefällt, welches die Argumente der Befürworter und Gegner des privat-kommerziellen Rundfunks gleichermaßen berücksichtigte. Die Zulassung des privat-kommerziellen Rundfunks als zweite Säule neben dem Öffentlich-rechtlichen wurde unter strengen gesetzlichen Auflagen gestattet. Diese Auflagen sollten vor allem dem Missbrauch der Medien durch private Träger vorbeugen und ein Mindestmaß an ‚Qualität’ in den Programmen sichern. Gerade die Abbildung der Meinungsvielfalt war und ist hierbei eine der grundlegenden Forderungen an den privat-kommerziellen Rundfunk. Inwieweit wird dieser Rundfunkauftrag durch den privat–kommerziellen Hörfunk in Niedersachsen heute eingehalten oder orientierten sich die Anbieter ausschließlich am Markt bzw. den Publikumswünschen? Ist ein Informations- und Qualitätszuwachs durch die Einführung der ‚neuen Medien’, wie von der damaligen CDU-Landesregierung erwartet, eingetreten? Nach fast 20 Jahren dualem Rundfunksystem in Niedersachsen ist es an der Zeit zu überprüfen, inwieweit diese in den Mediengesetzen festgeschriebenen Auflagen und Vorstellungen in der Programmrealität des niedersächischen Hörfunks umgesetzt werden.

1.1 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit

Die Beantwortung der Frage „ Divergenz zwischen Rundfunkauftrag und Programmrealität? Das Beispiel des privat-kommerziellen Hörfunks in Niedersachsen“ werde ich auf den terrestrisch verbreiteten Hörfunk beschränken. Für andere Formen wie beispielsweise das Internet-Radio gelten andere rechtliche Bestimmungen, als für die terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme. Auch die niedersächsischen Bürgerradios haben einen anderen Programmauftrag und werden aus diesem Grund nicht untersucht.

Es soll in dieser Arbeit nicht um den Vergleich zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-kommerziellen Hörfunkprogrammen gehen. Dies bietet den privat-kommerziellen Hörfunkanbietern immer die Möglichkeit, durch den Verweis auf Teile der öffentlich-rechtlichen Programme, die denen der privaten Programmen ähneln, sich ihrer eigentlichen Verantwortung zu entziehen. Mit der Begründung, wenn die gebührenfinanzierten Öffentlich-rechtlichen bestimmte Programmauflagen nicht einhalten, dann können die werbefinanzierten Privaten dies erst recht nicht, schieben sie den ‚schwarzen Peter’ weiter. Dies ist meines Erachtens nach nicht richtig. Auch privat-kommerzielle Rundfunkprogramme haben vom Gesetzgeber einen Programmauftrag erhalten, dessen Einhaltung für die demokratische Gesellschaft von Bedeutung ist. Eine Nichteinhaltung des Programmauftrags durch die Öffentlich-rechtlichen befreit sie nicht von ihren gesetzlichen Auflagen. Im Gegenteil, nur wenn die Grundversorgung durch die Öffentlich-rechtlichen gesichert ist, können laut Bundesverfassungsgericht an den privat-kommerziellen Rundfunk hinsichtlich der Breite des Programmangebotes und der Sicherung der Meinungsvielfalt geringere Ansprüche gestellt werden. Der Bezugspunkt, an dem sie gemessen werden sollten, ist also nicht der öffentlich-rechtliche Rundfunk, sondern es sind vielmehr die gesetzlichen Anforderungen, die an sie gestellt werden. Deswegen soll in der vorliegenden Arbeit dieser Programmauftrag erläutert und überprüft werden, ob und wenn ja, wie der privat-kommerzielle Hörfunk in Niedersachsen ihn einhält.

Es ist davon auszugehen, dass

die privat-kommerziellen Hörfunkanbieter in Niedersachsen aufgrund ihrer Werbefinanzierung vorrangig auf massenattraktive Programme setzen, die Einhaltung der normativen Anforderungen ist nicht ihr primäres Ziel.

die niedersächsischen privat-kommerziellen Hörfunkanbieter Schwierigkeiten haben, den Rundfunkauftrag in der Programmrealität umzusetzen, wenn die gesetzlichen Auflagen im Kontrast zu den Publikumswünschen stehen.

Die Arbeit ist unterteilt in einen grundlegenden Teil (Kapitel 2- 6) aus dem sich die rechtlichen Anforderungen an den privat-kommerziellen Hörfunk in Niedersachsen herleiten, und einem empirischen Teil (Kapitel 8), in dem überprüft wird, ob die privat-kommerziellen Hörfunkanbieter in Niedersachsen diesen Rundfunkauftrag erfüllen. Zur besseren Übersicht findet nach dem Abschluss der Grundlagen in Kapitel 7 eine kurze Zusammenfassung statt. Darauf basierend wird dann in Kapitel 8 die empirische Analyse der niedersächsischen landesweiten privat-kommerziellen Hörfunkanbieter stattfinden.

In Kapitel 2 wird die grundsätzliche Bedeutung der Massenmedien für eine demokratische Gesellschaft erläutert. Dies ist wichtig, um zu verstehen, warum der Hörfunk bestimmte gesetzliche Auflagen erhalten hat und warum die Erfüllung dieser Auflagen von besonderer Bedeutung ist. Zudem wird die besondere Bedeutung des Hörfunks hervorgehoben. Die Reichweiten des Mediums belegen, dass der Hörfunk potenziell eine enorme Bedeutung für die politische Kommunikation hat. Ebenso wird das niedersächsische Hörfunkkonzept mit seinen Besonderheiten vorgestellt.

In Kapitel 3 wird auf die Geschichte des Hörfunks in der Bundesrepublik eingegangen. Einerseits wird die Entwicklung der Strukturen des Rundfunk-[1] und Hörfunksystems und andererseits die Entwicklung des Hörfunkprogramms dargelegt. Die Geschichte des Hörfunks und vor allem der Missbrauch des Mediums während der nationalsozialistischen Diktatur steht in engem Zusammenhang mit den heutigen normativen Anforderungen an den Hörfunk. Es ist wichtig, die Geschichte des Hörfunks zu kennen, um nachvollziehen zu können, wieso der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen an ihn stellt. Demgegenüber steht die Entwicklung des Hörfunkprogramms, welches sich durch technische und gesellschaftliche Entwicklungen immer mehr auf einzelne Zielgruppen konzentriert. Dadurch ist es für den Hörfunk schwer, eine gesellschaftlich integrative Funktion zu übernehmen.

In Kapitel 4 werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den privat-kommerziellen Hörfunk in Niedersachsen erläutert. Es werden die entscheidenen Akteure und die wichtigsten Gesetze für den Hörfunk vorgestellt und verdeutlicht, inwiefern durch diese einem Missbrauch vorgebeugt werden soll. Anhand der für den privat-kommerziellen Hörfunk in Niedersachsen relevanten Gesetze, dem Grundgesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag und dem niedersächsischen Mediengesetz werde ich die konkreten Anforderungen an das Programm vorstellen. Zum Abschluss dieses Kapitels werden die Probleme erläutert, die das politisch-administrative System hat, wenn es eine Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Hörfunk durchsetzen will. Durch die Staatsferne des Rundfunks sind die Einflussmöglichkeiten äußerst beschränkt.

In Kapitel 5 werden dann die Strukturmerkmale der beiden Säulen des dualen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland beschrieben. Es wird auf die Organisation, die Finanzierung und auf die Programmsituation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sowie des privat-kommerziellen Hörfunks eingegangen. Im besonderen Fokus steht dabei die Frage, ob die gesellschaftliche Meinungsvielfalt durch das Ensemble der Programme der privat-kommerziellen Hörfunkanbieter abgebildet wird.

In Kapitel 6 werde ich auf die Widersprüche innerhalb des bundesdeutschen Rundfunksystems und die häufigsten Kritikpunkte an den Akteuren des dualen Rundfunksystems eingehen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die privat-kommerziellen Hörfunkanbieter und auch die Landesmedienanstalten stehen immer wieder in der Kritik. In diesem Kapitel werde ich diese Punkte erörtern, um Aufschluss darüber zu bekommen, inwieweit von einer funktionierenden Rechtsaufsicht der Landesmedienanstalten über die privat-kommerziellen Hörfunkanbieter gesprochen werden kann.

In Kapitel 7 folgt eine Zusammenfassung der theoretischen Überlegungen, die im anschließenden Kapitel am konkreten Beispiel des privat-kommerziellen Hörfunks in Niedersachsen empirisch überprüft werden.

Im empirischen Teil der Arbeit, Kapitel 8, werde ich untersuchen, inwieweit die privat-kommerziellen Hörfunkanbieter in Niedersachsen den Rundfunkauftrag in der Programmrealität umsetzen. In diesem Zusammenhang muss auch geprüft werden, inwieweit eine formale Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bedeutet, dass der normative Rundfunkauftrag wirklich eingehalten wird. Der empirische Teil meiner Arbeit wird sich auf Analysen stützen, die die niedersächsische Landesmedienanstalt in Auftrag gegeben hat. In diesen wird regelmäßig die niedersächsische Hörfunklandschaft analysiert.

Zum Abschluss erfolgt dann eine kritische Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf die Ausgangsfrage der Arbeit und ein Ausblick auf sich hieraus ergebende Fragestellungen. Ebenso sollen Untersuchungsansätze aufgezeigt werden, die auf den Ergebnissen dieser Arbeit aufbauen können.

2 Grundlagen

Um die Relevanz der gesetzlichen Anforderungen an den Hörfunk zu verdeutlichen, wird als Grundlage der Arbeit auf die Bedeutung der Medien für eine Demokratie eingegangen. Desweiteren wird die besondere Bedeutung des Hörfunks in der Bundesrepublik erläutert. Im Anschluss wird das niedersächsische Hörfunkkonzept mit seinen Besonderheiten vorgestellt.

2.1 Bedeutung der Medien für eine Demokratie

In einer demokratischen Gesellschaft ist Politik zustimmungsabhängig und gegenüber den Wählern begründungspflichtig. Politischer Kommunikation von Parteien kommt somit die Aufgabe zu, die Bürger über die eigenen Standpunkte zu informieren und zu überzeugen, damit das, was als notwendig erkannt wird, möglich gemacht werden kann.[2] Die Medien haben die Funktion, eben diese notwendige Öffentlichkeit herzustellen und somit Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung zu sein. Sie sorgen unter anderem dafür, dass die Bürger an demokratischen Entscheidungen partizipieren können. Ein demokratisches Regierungssystem wäre ohne diese publizistische Funktion der Medien nicht möglich, denn einzig und allein sie stellen dauerhaft Öffentlichkeit her.[3] Gesellschaftliche Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse, also auch ein demokratisches Regierungssystem, wären ohne Massenmedien nicht denkbar.[4] Die Medien ermöglichen somit den „kommunikativen Brückenschlag“[5] zwischen Regierenden und Regierten. Sie sind somit zu vergleichen mit einer Bühne für die „Politikdarstellung“.[6]

In einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft stehen jedoch verschiedene (politische) Meinungen in einem ‚Wettstreit’ um die Zustimmung der Bürger. Somit müssen die verschiedenen Meinungen in diesem ‚Wettstreit’ die Möglichkeit haben, sich ‚angemessen’ in den Medien und somit der Öffentlichkeit zu artikulieren. Nur so können sie die Bürger von den eigenen Standpunkten überzeugen und sich deren Zustimmung sichern. Als idealtypische Vorstellung sollten alle gesellschaftlichen Meinungen in den Medien gleichberechtigt zu Wort kommen. Auch wenn in der Realität nicht alle Meinungen abgebildet werden können, sollten doch zumindest möglichst viele zu Wort kommen.

- Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass den Medien in einer pluralistischen Gesellschaft fünf Aufgaben zukommen:
Die Herstellung von Öffentlichkeit, damit alle am politischen Prozess Beteiligten ins Gespräch treten können
- Politische Sozialisation und Integration in der Weise, dass übergreifende Zusammenhänge sowie die Belange von Randgruppen in den Horizont der Aufmerksamkeit gerückt werden
- Information und Artikulation von Sachverhalten, die sonst im Kreis der unmittelbaren Betroffenen bleiben würden
- Förderung der politischen Meinungsbildung, weil nur Veröffentlichtes streitige Diskussionen auslösen kann
- Kontrolle politischer Funktionsträger und Aufdeckung politischer Missstände.[7]

Für den Rundfunk, also Fernsehen und Hörfunk, schlagen sich diese Vorstellungen in der Mediengesetzgebung nieder, die unter anderem die Sicherung der Meinungsvielfalt als grundlegende Auflage für das Veranstalten von Rundfunk vorsieht.[8]

2.2 Hörfunk als Massenmedium

Der Hörfunk zählt in der Bundesrepublik zu den meistgenutzten Medien. Quer durch alle Alters- und Bildungsgruppen erreicht er fast die gesamte Bevölkerung. Über 94 Prozent der Bundesbürger haben in den letzten 14 Tagen Radio gehört. Fast 80 Prozent hören sogar täglich Radio. Im Durchschnitt hören die Deutschen ab 14 Jahren mehr als drei Stunden pro Tag (196 Minuten). Damit rangiert der Hörfunk in der Nutzungsdauer gemeinsam mit dem Fernsehen an der Spitze der Massenmedien (202 Minuten).[9] Auch wenn sich der Hörfunk im Laufe der Zeit zu einem „Tagesbegleit- und Entspannungsmedium“[10] gewandelt hat, sind vor allem die programmstruktuell verankerten Radionachrichten für viele Bürger eine wichtige Informationsquelle. Durch die Möglichkeit der Nebenbeinutzung, nimmt das Radio kein eigenes Zeitbudget in Anspruch, somit kann es seine Hörer früher als andere Medien informieren. Deswegen sind für viele Hörer die Radionachrichten die „Erstinformation“[11] über die Nachrichtenlage, zum Beispiel während der Arbeit, dem Hausputz oder dem Autofahren.

Dies belegt, dass der Hörfunk potenziell eine enorme Bedeutung für die politische Kommunikation hat, und dass somit die Abbildung der gesellschaftlichen Meinungsvielfalt im Hörfunk auf Grund demokratietheoretischer Überlegungen von großer Bedeutung ist.

2.3 Das niedersächsische Hörfunkkonzept

Durch die Kulturhoheit der Länder und damit der Zuständigkeit der Länder für den Hörfunk, gibt es in den einzelnen Bundesländern völlig unterschiedliche Konzepte für den privaten Hörfunk. In Niedersachsen gibt es zwei landesweite privat-kommerzielle Hörfunksender, die im Tagesverlauf regionale Nachrichtenfenster senden. Das bedeutet, dass in den verschiedenen Regionen Niedersachsens während dieser Fenster unterschiedliche Nachrichten aus den verschiedenen Regionen zu hören sind. Dies ist ein gravierender Unterschied zu anderen Bundesländern, in denen hauptsächlich lokale und regionale Hörfunkprogramme senden. In Nordrhein-Westfalen existieren 46 lokale und regionale private Hörfunkprogramme, und in Bayern sogar 63.[12]

In Niedersachsen entschied man sich gegen ein solches Konzept mit lokalem, aus Werbeeinnahmen finanziertem Hörfunk. Einerseits wollte man durch die landesweiten Sender die Identität des gesamten Bundeslandes stärken und durch die Regionalisierung gleichzeitig die Regionen bedienen, andererseits fürchteten die lokalen Tageszeitungen die Konkurrenz durch den Hörfunk auf dem regionalen Werbemarkt.[13] Dieses Konzept ist im Hinblick auf die Begründungen, mit der die CDU-Landesregierung unter Ministerpräsident Ernst Albrecht 1984 als erstes Bundesland die Zulassung von privatem Rundfunk erlaubte, überraschend. Neben wirtschaftlichen Impulsen für Niedersachsen und gerade auch den wirtschaftsschwachen niedersächsischen Regionen, die man durch die neuen Technologien erwartete[14], sollte die Zulassung von privatem Rundfunk eine Chance bieten für „mehr Informations- und Meinungsfreiheit und für ein noch besseres und vielfältigeres Programmangebot.“[15] Da die Bereitstellung eines vielfältigen Programmangebotes durch eine Vielzahl von Programmen eher zu gewährleisten ist, als mit lediglich zwei, dafür landesweiten Programmen, ist dieses Konzept meines Erachtens überraschend. Somit wird in dieser Arbeit unter anderem zu überprüfen sein, inwieweit eine Programmvielfalt in Niedersachsen eingetreten ist.

3 Geschichte des Hörfunks. Strukturen und Programm

Nachdem in Kapitel 2 die Bedeutung der Medien und des Hörfunks für eine demokratische Gesellschaft hervorgehoben wurde, wird jetzt verdeutlicht, dass der Hörfunk in der Geschichte der Bundesrepublik diese Funktionen nicht zwangsläufig einnahm.

3.1 Zur Geschichte des Hörfunks in Deutschland

Die Grundsätze der bundesdeutschen Rundfunkpolitik in der Gegenwart sind ein Resultat aus den geschichtlichen Erfahrungen und dem Missbrauch der Medien in der deutschen Geschichte. Daher soll in diesem Kapitel die Geschichte des Rundfunks, der Rundfunkpolitik und die Entwicklung der unterschiedlichen Programmaufträge an die privat-kommerziellen sowie die öffentlich-rechtlichen Anbieter vorgestellt werden. Grundsätzlich sind die medienpolitischen Entscheidungen, die für den Hörfunk von Bedeutung sind, für das gesamte Rundfunksystem gefällt worden. Somit geht es in diesem Kapitel häufig um Rundfunk, womit in der Regel Hörfunk und Fernsehen gemeint sind.

Die Geschichte des Hörfunks in der Bundesrepublik Deutschland kann in vier prägende Phasen unterteilt werden: Der Start des „Unterhaltungsrundfunks“ in der Weimarer Republik, also in den Jahren von 1923 – 1932; der Rundfunk während der nationalsozialistischen Diktatur von 1933-1945; der Rundfunk unter alliierter Besatzung ab 1945 und die Schaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks; die Einführung des privat-kommerziellen Rundfunks im Jahre 1984/85 und die Entwicklung des dualen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland. Gerade in diesem Abschnitt wird auf die gesellschaftlichen, politischen und technischen Entwicklungen und Prozesse eingegangen, die letztendlich zur Entscheidung für privat-kommerziellen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland geführt haben.

3.1.1 Rundfunk in der Weimarer Republik

„Am 29. Oktober 1923 erfolgte in Berlin der offizielle Sendestart des Unterhaltungsrundfunks in Deutschland.“[16] Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff Rundfunk damals lediglich Hörfunk beinhaltete. Das Fernsehen war technisch noch nicht so weit entwickelt, dass es über größere Distanzen gesendet werden konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Technik hauptsächlich zu militärischen Zwecken und zur Verbreitung von Wirtschafts- und Börsenmeldungen genutzt worden.[17] Der „Unterhaltungsrundfunk“ war in Deutschland ein völlig neues Medium, weshalb noch kein ausreichender rechtlicher Rahmen bestand. Klar war nur: „Gemäß Artikel 6 Weimarer Reichsverfassung (WRV) stand dem Reich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das ‚Post und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprechwesens’ zu (Art. 6 Ziffer 7 WRV).“[18] Somit war die Deutsche Reichspost für die Erteilung der Konzessionen und für den Sendebetrieb zuständig, das Reichsinnenministerium sollte die Programmkontrolle ausüben.

Der Hörfunk in der Weimarer Republik war überwiegend privat organisiert, der Staat in Form der Deutschen Reichspost war jedoch stets als Teilhaber vertreten. Aus technischen Gründen wurde ein dezentrales, föderales Sendernetz mit neun regionalen Rundfunkgesellschaften aufgebaut.[19] Die zentrale Ausstrahlung eines Programms für das gesamte „Deutsche Reich“ war aufgrund von zu schwacher Sendeanlagen nicht möglich. Es wurde kein Programmauftrag für die Sendeanstalten vom Gesetzgeber formuliert.[20] Der „Unterhaltungsrundfunk“ war primär als Medium zur Unterhaltung und Bildung der Massen angelegt, wobei Bildung in diesem Zusammenhang als das Abspielen von ‚anspruchsvollerer’ Musik verstanden werden muss.[21] Die Aufgaben, die den Medien in einer Demokratie zugeschrieben werden, also Faktor und Medium der öffentlichen Meinungsbildung zu sein, entfiel für den Unterhaltungsrundfunk. Kritisches Reflektieren politischer Entscheidungen war aus der Sicht des Gesetzgebers nicht seine Aufgabe. Dies lag vor allem daran, dass das Medium „viel eher der Bühne und dem Konzertsaal verwandt schien als der Tagespresse.“[22] Die Möglichkeiten, die das neue Medium für die politische Kommunikation bot, wurden nicht erkannt. Einzig die Nachrichtenberichterstattung war als eine Art der (politischen) Informationsvermittlung vorgesehen.

Trotz der somit marginalen politischen Funktion des Hörfunks wollte der Staat Kontrolle über die gesendeten Inhalte ausüben. Für die Sendeanstalten bedeutete dies extreme Eingriffe in ihr Programm, die mit den heutigen Grundprinzipien ‚freier’ Medien nicht zu vereinbaren wären. Das Innenministerium übte, zu Beginn noch nicht rechtlich ‚legitimiert’[23], die Programmkontrolle über die Sender aus. Diese wurde unter anderem durch die Gesellschaft Drahtloser Dienst AG, kurz DRADAG, ausgeübt.[24] Die DRADAG war ein vom Reichsinnenministerium beherrschter, für „Nachrichten und politische Darbietungen“ zuständiger Dienst, der im Oktober 1923 gegründet wurde. Durch ihn behielt sich der Staat das exklusive Recht auf politische Berichterstattung in dem neuen Medium vor. Auch auf die Personalpolitik der Sendegesellschaften wurde durch die DRADAG Einfluss genommen. Nachrichtenredakteure sollten in Abstimmung mit der DRADAG eingesetzt werden. Diese Lösung wurde später durch die Monopolisierung der Nachrichtenvermittlung durch die DRADAG ersetzt.[25]

Im Jahre 1926 wurden die „Richtlinien über die Regelung des Rundfunks“, die erste Rundfunkordnung Weimars, erlassen. Diese bildete den „Abschluss des strukturell-organisatorischen Aufbaus des Rundfunks in der Weimarer Republik“.[26] In ihr wurden die genauen Zuständigkeiten zwischen der Reichspost, den Ländern und dem Innenministerium abschließend geregelt. „Danach standen dem Innenministerium und den Landesregierungen die Kontrolle und Überwachung der politischen Informationen und dem Postministerium die Aufsicht über Technik und Wirtschaftsführung zu.“[27] Durch die erste Rundfunkverordnung Weimars wurde der staatliche Einfluss des „Deutschen Reiches“, sowie der Länder auf das Medium weiter ausgebaut. Die Sendegesellschaften mussten ab März 1926 einen politischen Überwachungsausschuss einsetzen. Der Rundfunk stand also bereits 1926 unter starkem Einfluss der Regierenden.

Im Mai 1932 trat dann eine grundlegende Richtungsänderung der Rundfunkpolitik ein. Durch den Rücktritt des Kabinetts Brüning wurde Franz von Papen neuer Reichspräsident. Dieser erließ 1932 die „Zweite Weimarer Rundfunkverordnung“. Durch sie wurde der „Unterhaltungsrundfunk“ endgültig verstaatlicht. Das Gesetz verstaatlichte sowohl die Reichsrundfunkgesellschaften als auch die Regionalgesellschaften und etablierte die Staatsaufsicht durch „Rundfunkkommissare“.[28] Die bisherigen Privatanteile an den Sendegesellschaften wurden dem Staat übergeben.[29] Außerdem mussten die Sendeanstalten in ihrem Programm eine Sondersendung aufnehmen: die sogenannte „Stunde der Reichsregierung“. In dieser Sendung wurden „Vorträge und sonstige Mitteilungen […] welche die Reichsregierung zur Darlegung ihrer Ziele und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit für angezeigt und erforderlich“[30] hielt, verbreitet. Meines Erachtens zeigt sich hier der erste Schritt zu einer Umkehrung der Aufgaben der Medien in einer Demokratie. Anstatt politische Entscheidungen kritisch zu reflektieren, und somit ein Faktor der öffentlichen- und politischen Meinungsbildung zu sein, wurde der Rundfunk als Sprachrohr der Regierenden instrumentalisiert.

3.1.2 Rundfunk während der nationalsozialistischen Diktatur.

„Das Monopol zur Gestaltung der öffentlichen Meinung und die Hoheit über die Kultur waren Pfeiler nationalsozialistischer Macht.“[31]

Am 30. Januar 1933 übernahmen die Nationalsozialisten die Macht in Deutschland. Durch das „Ermächtigungsgesetz“[32] konnten sie die Grundrechte außer Kraft setzen. Hierdurch bemächtigte sich die „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei“, kurz NSDAP, der Medien und schaltete sie gleich.[33] Im Rundfunk[34] funktionierte die Gleichschaltung wegen seiner zentralistischen Struktur und seines staatlichen Charakters noch schneller und gründlicher“ als bei der Presse.[35] Die Nationalsozialisten erkannten sofort die Möglichkeiten, die ihnen das Medium Hörfunk zum Propagieren ihrer Ziele bot. Bereits im März des Jahres wurde das „Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda“[36] gegründet und Dr. Joseph Goebbels zum „Reichspropagandaminister“ ernannt. Dieser bezeichnete den Hörfunk als achte Großmacht des 20. Jahrhunderts“[37] und als „das allerwichtigste Massenbeeinflussungsinstrument, das es überhaupt gibt […]“[38] Meines Erachtens ist interessant, dass Goebbels die unterhaltende Funktion des Mediums zur besseren Vermittlung der Propaganda unterstrich: „Die Phantasie muss alle Mittel und Methoden in Anspruch nehmen, um die neue Gesinnung modern, aktuell und interessant den breiten Massen zu Gehör zu bringen, interessant und lehrreich, aber nicht belehrend.“[39] - ein konzeptioneller Einschnitt in das Programm des „Unterhaltungsrundfunks“. Erstmals wurde dem Medium Hörfunk eine gezielte Vermittlung von politischen Botschaften auferlegt.

Durch die Gründung des „Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda“, konnte Goebbels die bisher unter dem Reichsinnenministerium und dem Reichspostministerium aufgeteilten Rundfunkkompetenzen vereinnahmen.[40]

Die Rundfunkabteilung des Reichspropagandaministeriums wurde zur „Befehlszentrale des Deutschen Rundfunks“ aufgewertet; zusammen mit der weitgehenden Entmachtung der Länder durch das im April 1933 erlassene Gleichschaltungsgesetz[41] hatte damit Goebbels die uneingeschränkte zentrale Verfügungsgewalt über den Rundfunk im Reich.[42]

Die Medien und insbesondere der Hörfunk wurden, wie es sich zum Ende der Weimarer Republik bereits angedeutet hatte, endgültig zu einem staatlichen Instrument. Der Staat bestimmte ab jetzt, welche Inhalte im Programm gesendet wurden. Den Aufgaben der Medien, die sie in einem demokratischen Staat haben, konnte der Hörfunk während der nationalsozialistischen Herrschaft nicht nachkommen. Anstatt kritisch politische und gesellschaftliche Prozesse zu reflektieren, war es nun seine Aufgabe, Propaganda für die NSDAP und ihre Politik zu betreiben.

Neben der organisatorischen und politischen Gleichschaltung des Rundfunks wurde ab September 1933 auch die Zusammenfassung aller Funkschaffenden in der „Reichsrundfunkkammer“[43] beschlossen. Dies sollte die „nationalsozialistische Vorherrschaft“ im Personalbereich sicherstellen.[44]

Von nun an waren stundenlange Reden nationalsozialistischer Parteigrößen, Reportagen von Reichs- und Gauparteitagen, von Staatsakten und Ausstellungseröffnungen an der Tagesordnung. Auch die Einweihung von Autobahnen und Repräsentativbauten, ganztägige Programme zur Erinnerung an die Machtergreifung, zu Hitlers Geburtstag, zum 1. Mai, zum Marsch auf die Feldherrnhalle am 9.11. und zu anderen Parteifeiertagen lieferte der Rundfunk akustisch ins Haus.[…] Um die Hörer am heimischen Empfangsgerät trotz der Propagandaflut an den Wellen der deutschen Sender zu halten […] [gab es] auch Ablenkung und Entspannung: Unterhaltungsmusik, Bunte Abende, Wunschkonzerte, aber auch Beethoven, Mozart und Wagner, hin und wieder eine Dichterlesung oder ein Hörspiel[…][45]

In Gaststätten und Betrieben wurde das gemeinschaftliche Hören bestimmter Sendungen empfohlen oder angeordnet.[46]

Um die deutsche Bevölkerung mit der nationalsozialistischen Propaganda auch zu erreichen, trieb die Regierung auch die technische Entwicklung der Rundfunkempfänger voran. Im Auftrag des Innenministeriums wurde ein Radio entwickelt, das nur 76 Reichsmark kostete. Bis dato hatten die Preise für Rundfunkempfänger zwischen 200 und 400 Reichsmark gelegen.[47] Durch den günstigen Preis des so genannten „Volksempfängers“ wurde die Zahl der Rezipienten des Rundfunks erheblich gesteigert. Während 1933 noch 25 Prozent der Bevölkerung ein Radio besaßen, waren es 1939 bereits 70 Prozent.[48] [49] Das Radio war durch diese Entwicklung zu einem echten Massenmedium geworden.

Am 1. September 1939 brach der Zweite Weltkrieg aus. Am ersten Kriegstag wurden in Sondersendungen die „Verordnungen über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen“ bekannt gegeben. Diese stellten das absichtliche Abhören von „Feindsendern“ wie zum Beispiel der „British Broadcasting Cooperation“ (kurz BBC) unter Strafe. Zuwiderhandlungen wurden mit Gefängnis- oder Zuchthaus, in schweren Fällen sogar mit dem Tod bestraft.[50]

Der Rundfunk sollte speziell während des Krieges eine Doppelfunktion erfüllen, „einerseits als Unterhaltungsmedium mit der Aufgabe der Ablenkung von der täglichen Tristesse und später des Grauens des Krieges und andererseits als Propagandamedium […].“[51] Im weiteren Verlauf des Krieges wurde es schwierig, die Informationssendungen glaubwürdig zu gestalten. Die Unterschiede zwischen persönlichem Erleben der Realität und der Siegespropaganda waren zu gravierend.[52] Im Februar 1942 wurden von Joseph Goebbels die „Anordnungen zur Neugestaltung des Rundfunkprogramms“ erlassen. Hiermit wurden die Programmverantwortlichen verpflichtet, vermehrt Entspannungs- und Unterhaltungsmusik zu spielen, um den Widerstandswillen der Bevölkerung zu stärken.[53]

Zum Kriegsende konnte der Hörfunk große Teile der Bevölkerung nicht mehr erreichen. Durch die Flächenbombardements der Alliierten wurden auch die Sendeanlagen, Funkhäuser und Sender zerstört. Mit dem Abspielen des „Horst-Wessel Liedes“[54] stellte der „Großdeutsche Rundfunk“ am 08. Mai 1945 sein Programm ein.[55]

Aus einem staatlich streng kontrollierten Rundfunk, der in der Endphase der Weimarer Republik staatliche Inhalte transportierte, war während des Dritten Reiches ein Organ des Staates geworden, das die Diktatur der Nationalsozialisten so darzustellen hatte, wie die Regierung es verlangte: Eine Entwicklung von einem engen staatlichen Korsett der Weimarer Republik zu einem Staatsrundfunk und Propagandainstrument.

3.1.3 Rundfunk unter alliierter Besatzung und Schaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

„In der Zeit vom Zusammenbruch 1945 bis zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR 1949 übten die alliierten Siegermächte die Staats- und Regierungsgewalt aus. Medien waren für die Alliierten ein wichtiges Instrument bei der „Reeducation“, der Umerziehung der Deutschen, mit der man nationale Überheblichkeit, Vormachtstreben in Europa und Anfälligkeit für nationalistische und rassistische Ideen aus Deutschland verbannen wollte.“[56]

Die grundsätzlichen Prinzipien der Wiederaufbaupolitik der Alliierten, Entmilitarisierung, Entnazifizierung und Demokratisierung,[57] wurden auch zu den Leitfäden der alliierten Rundfunkpolitik in Deutschland. Schon im Herbst 1944, als sich die Niederlage der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg abzeichnete, hatten die Alliierten drei grundsätzliche Gesetze für eine Rundfunkordnung im Nachkriegsdeutschland formuliert.

Gesetz Nr. 52 ordnete die Beschlagnahme des gesamten Reichsrundfunks einschließlich der Sendeanlagen an; Gesetz Nr. 76 bestimmte den Anmeldezwang für diverse Arten von Rundfunkempfangsanlagen; Gesetz Nr. 191 verbot die selbstständige publizistische Tätigkeit und den Betrieb von Rundfunkeinrichtungen durch Deutsche.[58]

Diese Gesetze traten im Mai 1945 in Kraft. Daraus folgte in einer ersten Phase die Besetzung, Beschlagnahme und das Betriebsverbot sämtlicher deutscher Rundfunkhäuser.[59] Bis auf diese grundsätzliche Prinzipien, auf die sich die Siegermächte einigen konnten, gab es allerdings in den einzelnen Besatzungszonen vorerst sehr unterschiedliche Entwicklungen des Rundfunks. Unter den West-Alliierten, England, Frankreich und den USA, war man sich einig, dass der Rundfunk unabhängig vom Staat und dezentral organisiert sein sollte.[60] (Auf die Entwicklung des Rundfunks in der sowjetischen Besatzungszone, später DDR, soll hier nicht eingegangen werden, da die Medien dort weiterhin zur Legitimation einer Diktatur genutzt wurden. Nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahre 1990 wurde das Organisationsmodell der Westalliierten bzw. der BRD übernommen.) Auch eine rein privatwirtschaftliche Organisation war angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation im Nachkriegsdeutschland nicht möglich.[61] Ferner gab es Befürchtungen, dass Sympathisanten des NS-Regimes durch eine privatwirtschaftliche Organisationsform zu starken Einfluss auf das Medium erlangen könnten. Deswegen schufen die Besatzungsmächte den Kern einer föderalistischen Rundfunkordnung mit sechs öffentlich-rechtlichen Anstalten.[62]

Aufgrund der Vorbehalte gegen eine rein privatwirtschaftliche Organisation des Rundfunks in Deutschland entschied man sich für einen gebührenfinanzierten überparteilichen und am Gemeinwohl orientierten Rundfunk nach dem Vorbild des britischen Senders BBC. Dort wird der Rundfunk nicht durch den Staat, sondern durch gesellschaftliche Kräfte kontrolliert (gesellschaftlich-pluralistische Organisationsform[63] oder binnenpluralistische Organisationsform). Der Binnenpluralismus der öffentlich-rechtlichen Anstalten wird durch Gremien (Rundfunkrat und Verwaltungsrat) gesichert, in denen Vertreter der relevanten gesellschaftlichen Gruppen sitzen. Über die genaue Verteilung der Sitze in den verschiedenen Aufsichtsgremien gab es schon damals immer wieder Meinungsverschiedenheiten.

Gerade die Frage, wie viele Vertreter von welchen politischen Parteien ein Mitspracherecht erhalten sollten, wurde von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen immer wieder unterschiedlich beantwortet. Wie genau die Zusammensetzung in den verschiedenen Gremien aussahen und aussehen, ist an dieser Stelle nicht entscheidend. Festzuhalten bleibt, dass durch diese Organisationsform verhindert wurde, dass der Rundfunk wie in der NS- oder Weimarer Zeit in den Einfluss des Staates oder einer gesellschaftlichen Gruppe gerät.

Durch die öffentlich-rechtliche Struktur der Rundfunkanstalten konnten die Alliierten ihre Ziele im Nachkriegsdeutschland am besten umsetzen. Während in der Presselandschaft die verschiedenen gesellschaftlichen Meinungen durch die Vielzahl von Anbietern ‚angemessen’ abgebildet werden konnten, war dies beim Rundfunk nicht möglich. Durch die enormen Kosten für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen und den Mangel an Frequenzen gab es nur eine sehr begrenzte Zahl von Rundfunkanbietern. Deswegen musste die gesellschaftliche Meinungsvielfalt innerhalb des Mediums zum Ausdruck kommen. Idealtypisch wird durch den Binnenpluralismus der Rundfunkräte und Verwaltungsräte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Staatsferne gewährleistet, durch die Gebührenfinanzierung die Einflussnahme von Investoren verhindert und gleichzeitig die unabhängige Berichterstattung gesichert.[64] Inwieweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch seine Organisationsform wirklich vor einer parteipolitischen Einflussnahme gefeit war, wird im nächsten Kapitel erörtert.

Meines Erachtens ist interessant, dass die Alliierten, wie bereits das nationalsozialistische Regime, den Unterhaltungsfaktor des Hörfunks betonten. Die „Reeducation“ der Deutschen sollte im Hörfunk durch eine Verbindung von Wort- und Unterhaltungsprogramm stattfinden. So wurde zum Beispiel in der britischen Besatzungszone das Programm nach dem Prinzip des „Sugaring the Pill“gestaltet. „Die bittere Pille der Umerziehung sollte durch ein attraktives Hörfunkprogramm versüßt werden.“[65] Es wird deutlich, dass die Unterhaltung das Wesentliche im Hörfunk ist. Erst durch eine Verbindung von Unterhaltung und Wortbeiträgen kann die Masse der Hörer mit ‚anspruchsvollen’ Beiträgen erreicht werden.

3.1.4 Einführung des privat-kommerziellen Rundfunks und Entwicklung des dualen Systems

Bei den medienpolitischen Auseinandersetzungen und Prozessen, die zur Einführung des privat-kommerziellen Rundfunks geführt haben, ging es in erster Linie um das Fernsehen. Die daraus resultierenden grundsätzlichen Entscheidungen gelten aber auch für den privaten Hörfunk. Aus diesem Grund wird es in diesem Kapitel um die Entwicklung des dualen Rundfunksystems in Deutschland gehen, was Fernsehen und Hörfunk beinhaltet.

Im Jahre 1950 gründeten die Intendanten der einzelnen Rundfunkanstalten die „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“, kurz ARD.[66] Im März 1953 beschloss die ARD die Aufnahme eines bundesweiten Fernsehvollprogramms.[67] Bereits damals gab es erste Initiativen von Seiten der Wirtschaft zur Einführung von privat-kommerziellem Rundfunk. Die Wirtschaft wollte durch Rundfunkwerbung ihre Absätze im Zuge des ‚deutschen Wirtschaftswunders’ steigern. Konkrete Programmkonzepte für die geplanten Sender hatten die Wirtschaftsvertreter allerdings nicht.[68] Auch aus der Politik wurde gegen Ende der fünfziger Jahre die Einführung eines ‚Gegengewichtes’ zum „Rundfunkmonopol“ der ARD forciert.[69] Vor allem die CDU-Bundesregierung unter Konrad Adenauer war mit der ihrer Meinung nach zu kritischen Berichterstattung über die Regierungspolitik nicht einverstanden und strebte nach einem eigenen Fernsehsender, der „Deutschland-Fernseh-GmbH“. Diese war eine vom Bund als Alleingesellschafter beherrschte privatrechtliche Gesellschaft, an der die Länder nicht beteiligt waren.[70] Vor allem die SPD-regierten Ländern lehnten diese Pläne jedoch ab. Sie verwiesen auf die Kulturhoheit der Länder und klagten gegen die Einführung der „Deutschland-Fernseh-GmbH“. „Der Fernsehstreit machte öffentlich, dass die Medien in der bundesdeutschen Nachkriegsdemokratie gerade in und wegen der Wahrnehmung ihrer demokratischen Aufgaben zum Spielball politischer und wirtschaftlicher Interessen gemacht werden konnten.“[71]

Das Bundesverfassungsgericht gab der Klage der Länder am 28. Februar 1961 im so genannten ersten Rundfunkurteil Recht und untersagte die Ausstrahlung eines ‚Regierungsfernsehens’. Das erste Rundfunkurteil gilt als „Magna Charta“ des Rundfunks und der Rundfunkverfassung[72]. In ihm wird festgehalten, dass der Rundfunk als eminenter Faktor der öffentlichen Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert werden darf. [73] Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk (Kulturhoheit der Länder)[74], während dem Bund die Kompetenzen im Hinblick auf die Sendetechnik zustehen.

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wurde die Staatsferne des Rundfunks gesichert. In dem Urteil vom Bundesverfassungsgericht wird die in Artikel 5 des Grundgesetzes gewährleistete Meinungsfreiheit bzw. freie Meinungsäußerung hervorgehoben.[75] Gegen ihn würde durch einen ‚Regierungssender’ verstoßen, denn: „Artikel 5 GG fordert Gesetze […] die für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich machen, die ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten“.[76] Der Staat dürfe den Rundfunk und die Presse „weder unmittelbar noch mittelbar reglementieren oder steuern.“[77]

Festgehalten wurde aber auch, dass rechtsfähige Gesellschaften des privaten Rechts Träger von Rundfunkveranstaltungen sein können. Sie müssen nur, ähnlich wie die öffentlich-rechtlichen Anbieter, die Beteiligung der relevanten gesellschaftlichen Kräfte und die Freiheit der Berichterstattung garantieren.[78] Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt aus sendetechnischen Gründen [79] (Frequenzmangel) und der hohen Kosten für die Veranstaltung von Rundfunk nicht für möglich gehalten. Deswegen sah das Bundesverfassungsgericht die öffentlich-rechtliche Organisationsform mit der binnenpluralistischen Struktur der Aufsichtsgremien als einzig mögliche an.[80] Offen ließ das Bundesverfassungsgericht, ob Sender, die an im Ausland lebende Deutsche gerichtet sind, in diesem Fall waren vor allem die in der DDR lebenden Menschen gemeint, vom Bund betrieben werden dürfen. Hieraus wurde später die Legitimation für die Einführung des Deutschlandfunks[81] und der Deutschen Welle hergeleitet.[82]

[...]


[1] Der Begriff Rundfunk beinhaltet heutzutage Fernsehen und Hörfunk. Da die grundsätzlichen medienpolitischen Entscheidungen in den meisten Fällen für das gesamte Rundfunksystem gefällt worden sind, werde ich in Kapitel 3 häufig von Rundfunk sprechen, da die Entscheidungen sowohl für Fernsehen als auch den Hörfunk gelten.

[2] Vgl. Ulrich Sarcinelli: Politische Kommunikation in Deutschland.Wiesbaden 2005.

[3] Ottfried Jarren/ Patrich Donges: Ende der Massenkommunikation – Ende der Medienpolitik? Opladen 1994. Seite 237

[4] Ebd.

[5] Joachim Dentjen: Prinzipien des Pluralismus und ihre politisch-kommunikativen Implikationen. Wiesbaden 1998. Seite 275

[6] Sarcinelli. 2005. Seite 30

[7] Dentjen. 1998. Seite 281

[8] Vgl. Kapitel 4.

[9] Alle Daten: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten: ALM Jahrbuch 2004. Berlin 2005. Seite 303

[10] Helmut Volpers/ Detlef Schnier/ Christian Salwiczek: Nachrichten im Hörfunk. Berlin 2005.

Seite 9

[11] Volpers/ Schnier/ Salwiczek. 2005. Seite 23

[12] Dieses Konzept gibt es in Nordrhein–Westfalen. Dort haben die lokalen und regionalen Programme jedoch nur eine begrenzte Sendedauer am Tag. Für die restlichen Stunden wird als ‚Mantelprogramm’ das landesweite radio NRW genutzt. ALM Jahrbuch. 2005. Seite 299. Oder Beate Schneider/ Dieter Stürzebecher: Medienlandschaft Niedersachsen. Neumünster 1996. Seite 734

[13] Lothar Hübl/ Ulla Hohls – Hübl: Lokalfunk und Lokalpresse. Hannover 1988. Seite 11 ff

[14] Ernst Albrecht: Die Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnologien für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Melle und St. Augustin 1986. Seite 18

[15] Ernst Albrecht: Mehr Informations- und Meinungsfreiheit für den Bürger. Rede vor dem niedersächsischen Landtag am 12. März 1980.

[16] Ulrich Heitger: Vom Zeitzeichen zum politischen Führungsmittel. Münster 1998. Seite 15

[17] Jan Tonnemacher: Kommunikationspolitik in Deutschland. Konstanz 2003. Seite 27

[18] Otto Altendorfer: Das Mediensystem der Bundesrepublik Deutschland. Wiesbaden2001. Seite 16. Hervorhebung im Original.

[19] Tonnemacher. 2003. Seite 148

[20] Heitger. 1998. Seite 67

[21] Carsten Lenk: Die Erscheinung des Rundfunks. Opladen 1997. Seite 185

[22] Ebd. Seite 70

[23] Erst im Oktober 1924 beschloss das Kabinett, dem Innenministerium „die Federführung in allen Fragen der politischen Überwachung des Rundfunks zu übertragen“; Heitger. 1998. Seite 65

[24] Ebd. Seite 63

[25] Im Jahr 1926. Ebd. Seite 68

[26] Heitger. 1998. Seite 28

[27] Tonnemacher. 2003. Seite 27

[28] Ebd. Seite 28

[29] Heitger. 1998. Seite 118

[30] Ebd. Seite 119

[31] Wolfgang Benz: Geschichte des Deutschen Reiches. München 2000. Seite 59

[32] Ermächtigungsgesetz ist die Kurzbezeichnung für das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat vom 24. März 1933“; Hilde Kammer/ Elisabet Bartsch: Lexikon Nationalsozialismus. Hamburg 1999. Seite 74

[33] Tonnemacher. 2003. Seite 29

[34] Aufgrund der noch nicht ausgereiften Fernsehtechnik wurde auch damals Rundfunk mit dem Begriff Hörfunk gleichgesetzt.

[35] Tonnemacher. 2003. Seite 29

[36] Propagandaministerium war die gebräuchliche Bezeichnung für das „Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda“; Kammer/ Bartsch. 1999. Seite 187

[37] Ernst Hartmut Reichhardt: Grundzüge der Rundfunkpolitik in Deutschland: Ein deutsches Syndrom? Seite 39

[38] Kammer/ Bartsch. 1999. Seite 264

[39] Reichspropagandaminister Josef Goebbels 1933 bei einer Rede vor den Intendanten der Länder Rundfunkanstalten. Zitiert nach: Konrad Dussel: Deutsche Rundfunkgeschichte. Konstanz 1999. Seite 91

[40] Altendorfer. 2001. Seite 20

[41] Eigentlicher Name: „Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich, das vereinfacht Gleichschaltungsgesetz genannt wurde“; Kammer/ Bartsch. 1999. Seite 98

[42] Altendorfer. 2001. Seite 21. Hervorhebung im Original.

[43] Die Reichsrundfunkkammer hatte den Zweck, „den Fragenbereich des Rundfunks auf eine einheitliche Linie der politischen Rundfunkführung auszurichten[…] Die Kammer dient dem Willen des Führers, das ganze Volk mit dem Rundfunk zu durchdringen, um Staatsführung und Volksgemeinschaft zu einer geschlossenen Einheit zu machen[…]“; Kammer/ Bartsch. 1999. Seite 208

[44] Altendorfer. 2001. Seite 21

[45] Haas/ Frigge/ Zimmer. 1991. Seite 42

[46] Kammer/ Bartsch. 1999. Seite 189

[47] Ebd. Seite 263

[48] Benz. 2000. Seite 60

[49] Die Zahlen divergieren je nach Autor, Hilde Kammer/ Elisabet Bartsch: Lexikon Nationalsozialismus, sprechen von einer Steigerung auf 65% im Jahre 1939. Für den Verlauf der Entwicklung des Rundfunks ist nicht die genaue Prozentzahl entscheidend, sondern, dass es eine enorme Steigerung der Empfänger gegeben hat.

[50] Kammer/ Bartsch. 1999. Seite 224

[51] Tonnemacher. 2003. Seite 30

[52] Ebd. Seite 29

[53] Altendorfer. 2001. Seite 22

[54] „Das Horst-Wessel-Lied war seit 1930 das offizielle Parteilied der NSDAP“; Kammer/ Bartsch. 1999. Seite 116

[55] Altendorfer. 2001. Seite 22

[56] Tonnemacher. 2003. Seite 33

[57] Arnulf Kutsch: Rundfunk unter alliierter Besatzung. Köln 1999. Seite 60

[58] Altendorfer. 2001. Seite 25

[59] Kutsch. 1999. Seite 60

[60] Michael Haas/ Uwe Frigge/ Gert Zimmer: Radio Management. München 1991. Seite 45

[61] Dussel. 1999. Seite 185

[62] Ebd. Seite 84

[63] Haas/ Frigge/ Zimmer. 1991. Seite 46

[64] Stefan Plaß. Medienpolitik in Niedersachsen. Münster 2001. Seite 69

[65] Kutsch. 1999. Seite 73

[66] Haas/ Frigge/ Zimmer. 1991. Seite 48

[67] Altendorfer. 200. Seite 35

[68] Rüdiger Steinmetz: Initiativen und Durchsetzung privat-kommerziellen Rundfunks. Köln 1999. Seite 168

[69] Tonnemacher. 2003. Seite 164

[70] Altendorfer. 2001. Seite 129

[71] Steinmetz. 1999. Seite 174

[72] Hans-Jürgen Papier/ Johannes Müller: Presse- und Rundfunkrecht. Seite 459

[73] Hans J. Kleinsteuber: Rundfunkpolitik. Opladen 1982.Seite 26/27

[74] Tonnemacher. 2003. Seite 164

[75] Altendorfer. 2001. Seite 131

[76] Hermann Meyn, Massenmedien in Deutschland. Konstanz 1999. Seite 189

[77] Altendorfer. 2001. Seite 131

[78] Ansgar Diller: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk. Köln 1999. Seite 154

[79] Papier/ Müller: 1999. Seite 457

[80] Steinmetz. (Hrsg.) 1999. Seite 174

[81] Später: Deutschlandradio. Meyn, Konstanz 1999. Seite 180

[82] Tonnemacher. 2003. Seite 74

Fin de l'extrait de 126 pages

Résumé des informations

Titre
Divergenz zwischen Rundfunkauftrag und Programmrealität? Das Beispiel des privat-kommerziellen Hörfunks in Niedersachsen.
Université
University of Hannover
Note
2,0
Auteur
Année
2006
Pages
126
N° de catalogue
V57170
ISBN (ebook)
9783638516907
ISBN (Livre)
9783656797623
Taille d'un fichier
882 KB
Langue
allemand
Annotations
In der Arbeit werden die rechtlichen Anforderungen an privat-kommerziellen Rundfunk vorgestellt und aus historischer sowie medienwissenschaftlicher Sicht begründet.Im Anschluss daran, wird die Situation im bundesdeutschen Radiomarkt kritisch Analysiert. Zum Abschluss der Arbeit wird dann eine Programmanalyse der privat-kommerziellen Hörfunksender in Niedersachsen durchgeführt. Gibt es eine Divergenz zwischen dem Rundfunkauftrag und der Programmrealität?
Mots clés
Divergenz, Rundfunkauftrag, Programmrealität, Beispiel, Hörfunks, Niedersachsen
Citation du texte
Jan Flemming (Auteur), 2006, Divergenz zwischen Rundfunkauftrag und Programmrealität? Das Beispiel des privat-kommerziellen Hörfunks in Niedersachsen. , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57170

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