Ziele und Instrumente der Kapitalanlage von Krankenkassen


Exposé (Elaboration), 2004

24 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Abgrenzung zur privaten Wirtschaft
2.1 Das Vermögensrecht in der Sozialversicherung
2.2 Begriffe des Vermögens und der Kapitalanlage

3. Ziele der Kapitalanlage
3.1 Magisches Dreieck der Kapitalanlage
3.2 Sicherheit der Anlage
3.3 Liquidität der Anlage
3.4 Rentabilität der Anlage

4. Instrumente der Kapitalanlage
4.1 kurzfristige Anlagen
4.2 langfristige Anlagen
4.2.1 Anlage in Indexzertifikaten
4.2.2 Anlage in Aktien
4.2.3 Anlage in Unternehmensanleihen
4.2.4 Anlage in Geldmarktfonds

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Kostenexplosion“, „Verwaltungsreform“ und „GMG“; nur eine Auswahl der Umstände, die die gesetzliche Krankenversicherung in der letzten Zeit finanziell stark belastet haben. Setzt man diese Liste fort, könnte man zu dem Schluss kommen, dass die finanziellen Mittel der gesetzlichen Krankenkassen längst erschöpft seien. Sie sind es jedoch nicht. Die Einnahmen der Krankenkassen beschränken sich nach § 220 Abs. 1 S. 1 SGB V auf Beiträge und sonstige Einnahmen.[1] Unter den sonstigen Einnahmen sind u.a. Einnahmen aus Kapitalanlagen zu verstehen, die jedoch prozentual nur einen sehr geringen Anteil an der Finanzierung der Krankenkassen ausmachen.

So stellt sich die Frage, wie dieses Kapital im Rahmen der gesetzlichen Grenzen anzulegen ist. Doch wie eng sind diese Grenzen gesetzt? Welche Interessen müssen die Krankenkassen bei der Anlage des Kapitals berücksichtigen?

Zur Beantwortung dieser Fragen soll im Laufe dieses Referates erläutert werden, wie sich das Vermögen der gesetzlichen Krankenkassen zusammensetzt und welchen Spielraum sie bei der Anlage ihres Vermögens haben. In diesem Zusammenhang werden die einzelnen Begriffe des Vermögensrechts erklärt. Auch die Ziele und die Instrumente der Kapitalanlage bei Krankenkassen werden ergründet. Da das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde der Krankenkassen für die Genehmigung bestimmter Vermögensanlagen zuständig ist, wird das Thema vorrangig aus dessen Sicht beleuchtet.

Die gewonnenen Erkenntnisse werden dann im Fazit noch einmal zusammengefasst.

2. Abgrenzung zur privaten Wirtschaft

2.1 Das Vermögensrecht in der Sozialversicherung

Aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG lässt sich ableiten, dass die Sozialversicherung eine öffentliche Aufgabe ist. Es handelt sich dabei um eine Aufgabe, die unter Nutzung versicherungstechnischer Mittel von öffentlichen Körperschaften durchgeführt wird, die sich am Gemeinwohl orientieren und nicht privatwirtschaftlich ausgerichtete Ziele verfolgen. So soll die Sozialversicherung soziale Sicherheit gewährleisten, indem sie die Versicherten gegen die großen Lebensrisiken absichert.[2]

Das Vermögensrecht hat sich daher strikt an den Aufgaben des jeweiligen Sozialversicherungsträgers auszurichten (§ 30 Abs. 1 SGB IV).[3] Es dient ausschließlich der Aufgabenwahrnehmung durch die Sozialversicherungsträger und erfüllt keinen Selbstzweck. Die Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft hingegen können auf der Grundlage der ihnen zustehenden Privatautonomie Vertragsleistungen abschließen, die ausschließlich in den vereinbarten Fällen zu Kapitalleistungen führen. Daher gibt es die in der Privatwirtschaft bestehende Unterscheidung zwischen dem gebundenen und dem freien Vermögen in der Sozialversicherung nicht. Vielmehr ist das gesamte Vermögen in die gesetzliche Aufgabenstellung eingebunden, was die Existenz von Freivermögen ausschließt.[4]

Es muss weiterhin daran erinnert werden, dass die Finanzierung der Sozialversicherung auf dem Umlageprinzip beruht. So sollen die Sozialversicherungsträger kein Vermögen ansammeln und dies im Interesse von Anlegern verwalten. Durch die im § 69 Abs. 2 SGB IV vorgeschriebenen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sollen sie vielmehr der Volkswirtschaft nur die Menge an Kapital entziehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben aktuell benötigen.[5]

Die begrenzten Geldmittel der Sozialversicherung sind verschiedenen Risiken ausgesetzt. Zum einen kann der Gesetzgeber den Leistungsrahmen ausweiten oder einschränken. Zum anderen muss das Volumen des Leistungsrahmens aufgrund von demografischen Entwicklungen ständig angepasst werden. Aus diesen Gründen steht die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger laufend zur Disposition und kann ggf. zu Anhebung von Beitragssätzen führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gleichzeitig die Beitragseinnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Situation sinken. So wird im Vermögensrecht der Sozialversicherung die Sicherheit zum obersten Ziel erklärt, da es die Sozialversicherungsträger überfordern würde, neben den allgemeinen, demografischen und ökonomischen Risiken auch noch Anlagerisiken zu übernehmen.[6]

Das Vermögensrecht muss den Sozialversicherungsträger effektiv unterstützen, damit er seine schwierige Situation bewältigen kann. Diese resultiert aus dem Umstand, dass der Großteil des Vermögens für gesetzlich oder satzungsrechtlich fixierte Leistungen zur Verfügung stehen muss und die Entwicklung des aktuellen Haushaltsjahres nur prognostiziert werden kann.

Aus den vermögensrechtlichen Vorschriften ergeben sich jedoch auch Anforderungen an die Vermögenspolitik der Sozialversicherungsträger. So folgt aus der Verpflichtung zum wirtschaftlichen Handeln, dass unter mehreren gleichwertigen Vermögensanlagen die Anlage mit der besten Rendite ausgewählt werden muss. Es wäre daher rechtswidrig eine Anlage unter Renditeverlust zu tätigen, die nur aus politischen Erwägungen getroffen werden soll, wie z.B. der Pflege der Geschäftsbeziehungen zu dem betreffenden Kreditinstitut. In diesem Zusammenhang wird durch das Bundesversicherungsamt die oft mangelhafte Ausbildung der für die Kapitalanlage eines Sozialversicherungsträgers verantwortlichen Kräfte beklagt.[7]

Weiterhin ist die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zur Neutralität zu nennen, die durch das allgemeine Wettbewerbsrecht aufgrund der entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union gesetzlich geregelt ist. In diesem Zusammenhang sind die Sozialversicherungsträger gehalten bei der Anlegung ihrer Mittel die grundsätzliche finanz- und wirtschaftspolitische Zielsetzung des Bundes und der Länder zu berücksichtigen. Damit soll den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes Rechnung getragen werden (§ 13 Abs. 3 Stabilitätsgesetz). Als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegt es den Sozialversicherungsträgern ihre Mittel in eigener Verantwortung anzulegen und zu verwalten. Dennoch ist es üblich, dass sich die Träger dabei der Unterstützung von Kreditinstituten bedienen bzw. Vermögensanlage und –verwaltung outsourcen.[8] Es ist jedoch zu beachten, dass insbesondere internationale Kreditinstitute eine Anlagepolitik vertreten, die mit den Zielen der Sozialversicherungsträger nicht immer in Einklang zu bringen ist. Daher haben die Kreditinstitute nun verstärkt Produkte auf den Markt gebracht, die den Bedingungen dieser speziellen Klientel entsprechen.

In diesem Zusammenhang bündeln einige Kreditinstitute das Anlagevolumen mehrerer Sozialversicherungsträger um ein höheres Anlageniveau mit besseren Renditen zu erreichen. Die Zusammenarbeit mit Kreditinstituten darf jedoch nicht soweit gehen, dass der Sozialversicherungsträger die Verfügungsbefugnis über Teile seines Vermögens aufgibt. Er muss die Vorgaben von Sicherheit und Liquidität beachten, wenn er professionelle Anleger beauftragt. Das Anlagekapital muss im Eigentum des Trägers bleiben und darf lediglich im Rahmen einer erteilten Kontovollmacht durch professionelle Anleger im Namen des Sozialversicherungsträgers angelegt werden. Eine regelmäßige Kontrolle ist dabei unabdingbar.[9]

Als Rechtsquellen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung dienen in erster Linie das SGB IV (§§ 80-86), die besonderen Liquiditätsvorgaben im SGB V (§§ 259-263), ergänzende Gesetze und Verordnungen wie die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) und allgemeine Vorschriften wie das Kreditwesengesetz (KWG) und das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Bei der Verwaltung ihrer Mittel werden die Sozialversicherungsträger wie in der Einleitung erwähnt vom Bundesversicherungsamt mit Sitz in Bonn überwacht und geprüft.

2.2 Begriffe des Vermögens und der Kapitalanlage

Aus den eben genannten Gesetzen und Vorschriften geht hervor, dass sich das Vermögen einer gesetzlichen Krankenkasse aus drei Bestandteilen zusammensetzt. Dazu zählen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Die Betriebsmittel werden für die gesetzlich oder satzungsrechtlichen Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwendet.

Die Rücklage stellt die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse sicher. Sollten Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Hauhaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können, so sind Mittel nach § 261 Abs. 3 SGB V aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuzuführen. Die Rücklage soll insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch Beitragssatzanhebungen innerhalb eines Haushaltsjahres vermieden werden können.

Nach § 262 Abs. 1 SGB V kann durch die Satzungen der entsprechenden Landesverbände bestimmt werden, dass die Krankenkassen einen Teil ihrer Rücklagen als Gesamtrücklage bei den Landesverbänden verwalten lassen müssen. Zum Verwaltungsvermögen einer Krankenkasse gehören die Vermögensanlagen, die der Verwaltung der Krankenkasse und ihrer

[...]


[1] SGB V, BGBl. 1 1988 S. 2477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. 1 2003

S. 3022.

[2] Vgl. Schirmer, Herwig, Aufsicht in der Sozialversicherung, 1979, Rdnr. 100.

[3] SGB IV, BGBl. 1 1976 S. 3845, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. 1

2003 S. 3013.

[4] Rösner, Gottfried, Vortrag zum Thema Vermögensanlage nach SGB IV unter

Berücksichtigung aktueller Prüffeststellungen und Entwicklungen vom 03.06.2003,

Heidelberg, 2003, S. 3.

[5] Rösner, Gottfried, Vortrag zum Thema Vermögensanlage nach SGB IV unter

Berücksichtigung aktueller Prüffeststellungen und Entwicklungen vom 03.06.2003,

Heidelberg, 2003, S. 3.

[6] Vgl. o. V., Grundlagen und aktuelle Entwicklungen des Vermögensrechts, 2002, S. 4.

[7] Vgl. o. V., Rundschreiben des BVA vom 10.10.2000, S. 6

[8] Vgl. o. V., Grundlagen und aktuelle Entwicklungen des Vermögensrechts, 2002, S. 13.

[9] Vgl. o. V., Grundlagen und aktuelle Entwicklungen des Vermögensrechts, 2002, S. 14.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Ziele und Instrumente der Kapitalanlage von Krankenkassen
Université
University of Applied Sciences Braunschweig / Wolfenbüttel  (Fachbereich Gesundheitswesen)
Cours
Finanzierung der Krankenversicherung
Note
1,3
Auteur
Année
2004
Pages
24
N° de catalogue
V57998
ISBN (ebook)
9783638523011
ISBN (Livre)
9783656802594
Taille d'un fichier
610 KB
Langue
allemand
Mots clés
Ziele, Instrumente, Kapitalanlage, Krankenkassen, Finanzierung, Krankenversicherung
Citation du texte
Christian Hagedorn (Auteur), 2004, Ziele und Instrumente der Kapitalanlage von Krankenkassen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57998

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