Gründung von Start-ups. Besondere Chancen und Risiken im Vergleich zur traditionellen Unternehmensgründung


Dossier / Travail, 2019

29 Pages, Note: 2,0

Christian Nüchter (Auteur)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2. Der klassiche Weg in die Selbststandigkeit
2.1 Die Betriebsneugrundung
2.2 Die Betriebsubernahme
2.3 Franchising - Bestehende Strukturen nutzen

3. Mogliche Rechtsformen fur Unternehmen
3.1 Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Korperschaften
3.1.1 Einzelunternehmer
3.1.2 Kleingewerbetreiber
3.1.3 Einzelkaufmann
3.2. Gesellschaft burgerlichen Rechts (GbR)
3.3. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
3.4. Kommanditgesellschaft (KG)
3.5. Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH)

4. Finanzierung
4.1 Eigenfinanzierung
4.2 Fremdfinanzeirung
4.3 Alternative Finanzierungsinstrumente

5. Startup-Unternehmen
5.1 Definition und Merkmale von Startup-Unternehmen
5.2 Finanzierung von Startups und Hilfestellungen fur Grunder
5.2.1. Staatliche Forderungen
5.2.2. Crowdfunding
5.2.3. Venture-Capital-Gesellschaft
5.2.4. Business Angels
5.2.5. Vergleich Business Angels-Venture-Capital-Gesellschaften
5.2.6. Business-Inkubatoren- und Acceleratoren

6. Fazit - Chancen und Risiken im Vergleich

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Business Angels und Venture-Capital-Gesellschaften im Vergleich

1. Einleitung

95% aller Existenzgrunder machen sich in traditionellen Unternehmen und herkommlichen Geschaftsbereichen selbststandig. Demnach beruhen 5% aller Grundungen auf innovativen Geschaftsideen in weniger ausgeschopften Geschaftsfeldern. Die Zahl neugegrundeter Unternehmen, die eine innovative Geschaftsidee verfolgen steigt jedoch stetig an. Bei diesen jungen Unternehmen spricht man von den sogenannten Startups. Ein Grunder, der sich mit einem neuen Produkt oder einer innovativen Dienstleistung selbststandig macht, hat aller Voraussicht nach einen gewissen Wettbewerbsvorteil gegenuber von potentiellen, aber auch gegenuber von schon bestehenden und konkurrierenden Wirtschaftsunternehmen auf dem Markt. Voraussetzung fur diesen Wettbewerbsvorteil ist naturlich, dass das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung ausgereift und fehlerfrei ist. Jedoch gilt auch bei innovativen Neugrundungen, dass jenes Produkt oder jene Dienstleistung auf die Bedurfnisse des Marktes abgestimmt sein muss (Maikranz 2002, S. 5).

Was genau gilt es aber fur Grunder bei einer traditionellen Existenzgrundung zu beachten? Was gilt es bei einer Grundung nach Startup-Vorbild zu beachten? Welche Finanzierungsmoglichkeiten gibt es fur Grunder? Und wo und von wem kann man bei der Existenzgrundung Hilfestellung bekommen?

Um die Thematik dieser Seminararbeit „Besondere Chancen und Risiken bei der Grundung von Startups im Vergleich zur traditionellen Unternehmensgrundung“ zu bearbeiten, wurde diese in zwei Teile unterteilt.

Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit werden die klassischen Wege in die Selbststandigkeit beschrieben, um einen Uberblick der Moglichkeiten der traditionellen Unternehmensgrundung aufzuzeigen. AnschlieBend werden die verschiedenen moglichen Rechtsformen eines Unternehmens aufgefuhrt und naher erlautert. Im darauffolgenden Kapitel wird die Finanzierung thematisiert, welche einen groBen Teil der Unternehmensgrundung einnimmt.

Der zweite Teil dieser Arbeit befasst sich hingegen ausschlieBlich mit dem Thema Startup-Unternehmen. In diesem Teil wird nach einer einleitenden Definition, welche die Merkmale von Startup-Unternehmen erlautert, auch genauer auf Finanzierungsmethoden fur Grunder wie staatliche Fordergelder, Crowdfunding und Venture-Capital- Gesellschaften eingegangen. AnschlieBend werden die Begriffe Business Angels und Business Inkubator genauer ausgearbeitet.

Abgerundet wird die Arbeit mit einem abschlieBenden Fazit, in welchem die besonderen Chancen und Risiken der Grundung eines Startup-Unternehmens den Chancen und Risiken der traditionellen Unternehmensgrundung in einem Vergleich gegenubergestellt werden.

2. Der klassische Weg in die Selbststandigkeit

Um den Weg in die Selbststandigkeit zu wagen, ergeben sich fur potenzielle Grunder mehrere Moglichkeiten. Neben der Betriebsneugrundung werden in diesem Kapitel auch die Betriebsubernahme und die Moglichkeit des Franchisings naher betrachtet.

2.1 Die Betriebsneugrundung

Das Problem bei einer Neugrundung eines Betriebs besteht darin, dass der Betrieb ohne Marktposition, Marktmacht sowie Markenbewusstsein bei Kunden und Lieferanten in einen Markt einsteigt. Auch der Mitarbeiterstamm muss muhsam aufgebaut werden (Maikranz 2002, S. 10).

Dem gegenuber steht allerdings die Chance, dass samtliche Unternehmensstrukturen nach den personlichen Vorstellungen und Wunschen des Grunders aufgebaut werden konnen. Die Mitarbeiter konnen nach eigenen Anspruchen ausgewahlt und Lieferanten ohne bestehende Vereinbarungen oder Verpflichtungen neu in das unternehmerische Handeln eingebunden werden (Maikranz 2002, S. 10).

Bei einer Neugrundung ist allerdings wesentlich mehr Geduld gefragt. Gerade im Vergleich zur Betriebsubernahme oder zum Franchising wird es langere Zeit dauern bis der Betrieb am Markt eine gewisse Position erarbeiten kann (Delp 2013, S. 16).

2.2 Die Betriebsubernahme

Fur eine Betriebsubernahme gibt es vor allem im Sektor der Klein- und mittelstandischen Unternehmen (KMU) zwei Wege. Hier ist zum einen das „Management Buy Out“ zu nennen, in welchem eine neue Unternehmensfuhrung durch bereits bestehende Mitarbeiter neu gedeckt wird und zum anderen das „Management Buy In“, in welchem hingegen neue Fuhrungspersonen die Betriebsleitung ubernehmen (Maikranz 2002, S. 10).

Maikranz, F. C. fuhrt in seinem Leitfaden fur Existenzgrunder einige Punkte an, welche vor einer Betriebsubernahme grundlich gepruft werden sollten, um festzustellen, inwieweit der betrachtete Betrieb sich uberhaupt fur eine Ubernahme eignet (Maikranz 2002, S. 11f).

Grunde fur die Ubergabe eines Betriebs

Zum einen sollen die Grunde fur die Ubergabe eines Betriebs gepruft werden. Neben Alters-, Gesundheits- oder personlichen Grunden konnen namlich auch eine Verschlechterung der Wirtschaftslage des Betriebs oder eine sich erschwerende Konkurrenzsituation den Ausschlag geben (Maikranz 2002, S. 11).

Prufung des Kundenstamms

Des Weiteren muss die bestehende Kundenstruktur betrachtet werden, da ein bereits aufgebauter Kundenstamm ubernommen und ggfs. ausgebaut werden kann. Der Vorteil wird hierbei immer groBer, je weitreichender der Kundenstamm ist, die Abhangigkeit vom einzelnen Kunden dabei jedoch so gering wie moglich ist (Maikranz 2002, S. 11).

Standort, Raumlichkeiten und technische Voraussetzungen

Zudem muss eine Prufung des Standortes, der Raumlichkeiten sowie der technischen Ausstattung durchgefuhrt werden. Insbesondere der Standort stellt einen elementaren Erfolgsfaktor dar. Auch geeignete Raumlichkeiten mussen fur einen reibungslosen Arbeitsablauf vorhanden sein. Gerade im Hinblick auf die zukunftige Entwicklung des Unternehmens ist eine moderne Betriebsausstattung unerlasslich. Vor allem bei Betrieben mit alteren Anlagen sollten diese explizit getestet werden (Maikranz 2002, S. 11).

Qualifikation der Mitarbeiter

Um den Unternehmenserfolg sichern und ausbauen zu konnen, sind vor allem qualifizierte Mitarbeiter erforderlich. Vorsicht ist jedoch insofern geboten, da bestehende Mitarbeiter bei einer Betriebsubernahme nicht gekundigt werden durfen. Alle bestehenden Arbeitsvertrage mussen vom „Ubernehmer“ weiter aufrechterhalten werden (Maikranz 2002, S. 11f).

Aktuelle und zukunftige Ertragslage

Zu prufen sind die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre (Maikranz 2002, S. 12; Delp 2013, S. 16). Dies kann als der wichtigste Punkt der Unternehmensprufung genannt werden, da hier unweigerlich die genaue Lage des Unternehmens ersichtlich wird und auch eine Zukunftsprognose in Form von einer Rentabilitatsvorschau aufgestellt werden kann (Maikranz 2002, S. 12).

Soll ein Betrieb durch einen Kauf ubernommen werden, so zieht das meist eine hohere Finanzierung mit sich, als es bei einer Neugrundung der Fall ware. Werden namlich bestehende Unternehmen verkauft, bezahlt der Kaufer nicht nur die Grundstucke oder Betriebs- und Geschaftsausstattungen, sondern vor allem auch das Image, den Bekanntheitsgrad, Kundenstamme sowie das Know-How des Unternehmens. Hierdurch wird klar, dass der Kapitalbedarf bei einer Ubernahme hoch ist (Delp 2013, S. 15).

2.3 Franchising - Bestehende Strukturen nutzen

Beim Franchising erwirbt der Grunder ein bereits bestehendes Geschaftsmodell vom Franchise-Geber, der auch Franchisor genannt wird. Dadurch erwirbt er das Recht, mit diesem Modell unter Verwendung des Markennamens in einem festgelegten Gebiet selbststandig in dem Markt einzutreten. Es ist leicht zu erkennen, welche Vorteile sich hieraus fur den Grunder auftun. Der Franchise-Geber hilft dem Grunder bei Fragen bezuglich des Einkaufs und der Finanzierung (Delp 2013, S. 14). Daruber hinaus ist der Franchisor fur MarketingmaBnahmen zustandig (Maikranz 2002, S. 22).

Die Fuhrung des Betriebs bleibt allerdings vollkommen in der Hand des Grunders (Delp 2013, S. 14). Das heiBt, der Franchise-Nehmer bleibt aus rechtlicher sowie auch aus wirtschaftlicher Sicht selbststandig (Maikranz 2002, S. 22).

Die Bezahlung erfolgt in den meisten Fallen zu Beginn durch Lizenzkaufe sowie „regelmaBige Zahlungen im weiteren Verlauf“ (Delp 2013, S. 14). Diese Zahlungen bestehen aus einmaligen Einstandsgebuhren, sowie monatlich zu entrichtende Franchise- Gebuhren (Maikranz 2002, S. 22).

Das Konzept des Franchisings ist der vergleichsweise risikoarmere Weg in die Selbststandigkeit als beispielsweise eine Neugrundung (Maikranz 2002, S. 22).

3. Mogliche Rechtsformen fur Unternehmen

Fur viele Grander stehen in der Grundungsphase ihres Unternehmens eher Marketing- und Umsatzaspekte im Vordergrund. Uberlegungen zur Rechtsform werden haufig vernachlassigt, was in der Folgezeit Probleme mit sich bringen kann. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass vor der Grundung bzw. zeitnah nach der Unternehmensgrundung die Frage nach der geeigneten Rechtsform geklart wird, um Rechte sowie Pflichten gegenuber moglichen Gesellschaftern oder Dritten festzulegen (Pott/ Pott 2015, S. 107). Im folgenden Teil dieser Arbeit werden die klassischen Rechtsformen aufgefuhrt und ihre grundlegenden Merkmale naher beleuchtet.

3.1 Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Korperschaften

Es gibt grundsatzlich drei Arten von Rechtsformen, welche ein Unternehmen annehmen kann. Diese sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie Korperschaften. Ein erster Unterschied kann bereits hier insofern genannt werden, dass Einzelunternehmen nur von einer Person alleine gefuhrt werden, wahrend bei den Personengesellschaften sowie Korperschaften, mit Ausnahme der GmbH, ein Zusammenschluss mehrerer Beteiligter notwendig ist (Pott/ Pott 2015, S. 108).

3.1.1 Einzelunternehmer

Mit uber 2.000.000 Einzelunternehmern stellt diese Rechtsform die popularste Rechtsform in Deutschland dar (Klein-Beckers 2016, S. 41).

Ein Einzelunternehmer fuhrt ein Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er wird als naturliche Person gesehen und es bedarf weder eines Rechtsaktes noch einer Eintragung in das Handelsregister zur Grundung (Klein-Beckers 2016, S. 40). Notig ist jedoch die Anmeldung beim Finanzamt sowie beim Gewerbeamt (Delp 2013, S.141).

Die Vorteile einer Einzelunternehmung sind die einfache Grundung und die Entscheidungsfreiheit des Grunders. Des Weiteren erhalt der Unternehmer seinen Gewinn vollstandig fur sich (Klein-Beckers 2016, S. 40). Zusatzlich besteht fur den Einzelunternehmer keine Buchfuhrungspflicht, solange die Umsatzgrenze von 600.000 € und die Gewinngrenze von 60.000 € nicht uberschritten wird (Carstensen 2017, S. 102). Jedoch konnen bei dieser Unternehmensform auch Schwierigkeiten auftreten. So haftet der Unternehmer allein fur sein Handeln, muss eigens fur sein Kapital aufkommen und auch das komplette Verlustrisiko tragen (Klein-Beckers 2016, S. 40).

Naturlich verfolgt der Einzelunternehmer das Ziel, Gewinn zu erwirtschaften. Aus diesem Grund sind hier eine Einkommens- und Kirchensteuer sowie der Solidaritatszuschlag zu entrichten. Gewerbetreibende sind zudem zur Gewerbesteuer verpflichtet. Da diese jedoch als Betriebsausgabe gewertet wird, schmalert sie den Gewinn und damit die zu zahlende Einkommenssteuer (Munster 2006, 47 f).

3.1.2 Kleingewerbetreibender

Als Kleingewerbetreibender wird jene Person bezeichnet, die ein Unternehmen alleine fuhrt und kein Handelsgewerbe im Sinne des HGB betreibt. Ist dies der Fall, tritt diese Person im Rechtsverkehr personlich auf und samtliche rechtlich wirksame Vertrage werden mit dem Kleingewerbetreibenden als naturliche Person geschlossen. Diese Vertrage unterliegen rechtlich der Beurteilung des BGB (Pott / Pott 2015, S. 108).

3.1.3 Einzelkaufmann

Wie zuvor bereits angesprochen, besteht der Unterschied des Kaufmanns im Vergleich zum Einzelunternehmen darin, dass der Kaufmann im Sinne des HGB ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt nach §1 HGB dann vor, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmannisch eingerichteten Geschaftsbetrieb erfordert. Dann ist die Eintragung ins Handelsregister verpflichtend. Hier ergibt sich allerdings das Problem der Beurteilung. Da keine klare Grenze vorliegt, ab wann ein Handelsunternehmen vorliegt, muss dies fur jedes Unternehmen individuell beurteilt werden (Pott/ Pott 2015, S. 108).

Wird ein Unternehmer als Gewerbetreibender eingestuft, so gelten fur ihn automatisch zusatzlich zum BGB die Vorschriften des HGB (Klein-Beckers 2016, S. 41).

3.2 Gesellschaft burgerlichen Rechts (GbR)

Wie sich aufgrund des Namens bereits ahnen lasst, ist die GbR erst ab einer Unternehmensgrundung von mindestens zwei Personen moglich. Auch hier ist lediglich eine Anmeldung beim Gewerbeamt sowie beim Finanzamt zur steuerlichen Verarbeitung notig. Da eine GbR nur zur Aufstellung einer Einnahmenuberschussrechnung verpflichtet ist, kann man von einer sehr einfachen Buchfuhrung sprechen. Auch eine Mindest- anforderung an Startkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, was die Grundung insgesamt sehr einfach macht. Sie ist dennoch nicht ganzlich risikoarm, da samtliche Gesellschafter sowohl mit dem Betriebsvermogen als auch mit ihrem privaten Vermogen haften (Delp 2013, S. 141 f).

3.3 Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Grundung einer OHG bedarf auch mindestens zwei Gesellschaftern. Die Grundung bedarf keiner gesetzlich vorgeschriebenen Form oder notariellen Beglaubigung, muss jedoch ins Handelsregister eingetragen werden (Delp 2013, S. 143).

Die Besonderheit dieser Rechtsform liegt darin, dass die Gesellschafter mit ihrem Gesamtvermogen haften, was auch ihr Privatvermogen miteinschlieBt. Die OHG unterliegt den Vorschriften des HGB (Delp 2013, S. 143).

Alle Gesellschafter in einer OHG sind in der Geschaftsfuhrung gleichberechtigt. Im Innenverhaltnis kann das Verhaltnis der Gesellschafter in einem Gesellschaftsvertrag frei geregelt werden. Dies kann zum Beispiel bei der Hohe der Beteiligung an Gewinnen bzw. Verlusten erfolgen (Gruber/ Henkel/ Witzler 2002, S. 197f).

[...]

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Gründung von Start-ups. Besondere Chancen und Risiken im Vergleich zur traditionellen Unternehmensgründung
Université
University of Applied Sciences Ludwigshafen
Note
2,0
Auteur
Année
2019
Pages
29
N° de catalogue
V583995
ISBN (ebook)
9783346165015
ISBN (Livre)
9783346165022
Langue
allemand
Mots clés
besondere, chancen, gründung, risiken, start-ups, unternehmensgründung, vergleich
Citation du texte
Christian Nüchter (Auteur), 2019, Gründung von Start-ups. Besondere Chancen und Risiken im Vergleich zur traditionellen Unternehmensgründung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/583995

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