Die lex Acilia repetundarum im Kontext der popularen Politik


Hausarbeit (Hauptseminar), 2009

36 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

0. Einleitung

1. Einleitende Bemerkungen zur lex repetundarum
1.1 Uberlieferung der lex repetundarum
1.2 Inhalt der lex repetundarum
1.3 Datierung und Identifizierung der lex repetundarum

2. Die Merkmale der Popularen

3. Populare Merkmale in der lex repetundarum
3.1 Betonung eines Gegensatzes zwischen plebs und Senat
3.2 Sicherung der Freiheitsrechte
3.3 Sicherung und Ausbau der Rechte der Volkstribune
3.4 Reglementierung und Beschrankung der Herrschaft des Senats und Ausbau der summa potestas des Volks
3.5 Rechtliche, wirtschaftliche und politische Besserstellung der unteren Schichten

4. Die Kompatibilitat des Gerichtshofs in der lex repetundarum mit den Behauptungen der Popularen

5. Schluss

6. Bibliographie

0. Einleitung

Mit dem ungeheuren Machtzuwachs Roms im dritten und zweiten Jahrhundert vor Christus und dem im Zuge der Neubesetzung von mehr als der Halfte aller Senatorensitze nach den Hannibal-Kriegen scharfer gewordenen Konkurrenzkampf um die begehrtesten Positionen, erscheint ein neues Delikt in der romischen Politik: das Repetundendelikt.1 2 Mit diesem Delikt, das in etwa umschrieben werden kann als widerrechtliche Aneignung von Besitztiimern romischer Untertanen und Bundesgenossen durch romische Magistrate , befassen sich auch die zwolf Bronzetafeln, die um 1500 als Besitztumer der Grafen von Urbino erstmals in die Hande der Gelehrten gekommen sind und die im spaten zweiten vorchristlichen Jahrhundert auf dem Forum einer romischen Stadt, wohl in der Gegend von Urbino, aufgestellt gewesen sein mussen.3 Auf der einen Seite der Fragmente, die ursprunglich wohl eine oder zwei grosse Tafeln gebildet haben4, eingraviert ist ein Repetundengesetz, das wegen der nicht erhaltenen praescriptio nicht mit Bestimmtheit identifiziert werden kann und das ich fortan einfach als lex repetundarum bezeichnen werde.5 Diese lex wird Gegenstand dieser Arbeit sein. Als Grundlage dienen mir die Editionen durch Walter Eder6 und Andrew Lintott,7 Wir werden im ersten Kapitel sehen, dass das Repetundengesetz am ehesten Gaius Gracchus zuzuordnen ist, der gemeinhin zu den so genannten populares gerechnet wird und der deshalb dem Gesetz erwartungshalber einen popularen Stempel aufgedrtickt haben durfte. Inwieweit die lex diese Erwartung erfullt, wird Kernfrage der restlichen Arbeit sein. Damit verbunden ist die Frage, wie eng man sich das Verhaltnis zwischen der Polemik so genannt popularer Politiker und einzelnen von ihnen rogierten Gesetzen vorzustellen hat.

Nach einem Uberblick iiber die wesentlichen Merkmale der Popularen im zweiten Kapitel wende ich mich im dritten Kapitel der Frage zu, inwieweit die lex diese Merkmale tatsachlich aufweist. Ergebnis wird sein, dass durch die lex zwar magistratisches Verhalten reglementiert und der Einfluss des Senatorenstandes geschmalert, aufgrund der engen exklusiven Richterbanke und der fehlenden Interzessionsmoglichkeit nicht jedoch im gleichen Umfang die Einflussmoglichkeiten der plebs und ihrer Tribune ausgebaut werden. Die Frage, ob und inwiefern sich dies mit einer popularen Grundtendenz vereinbaren lasst, ist von Historikern bis vor kurzem auffallend selten aufgeworfen worden. Mit diesem Problem befasst hat sich vor ein paar Jahren Wolfgang Nippel in seinem Aufsatz Die Geschworenengerichte in der spdten romischen Republik. Kontrafaktische Uberlegungen. Die Argumente Nippels und anderer fur eine Vereinbarkeit enger Richterbanke mit popularer Polemik, werde ich im vierten Kapitel prtifen.

1. Einleitende Bemerkungen zur lex repetundarum

1.1 Uberlieferung der lex repetundarum

Die zwolf Bronzefragmente, die urspriinglich eine Einheit gebildet haben miissen und beidseitig mit Gesetzestexten beschrieben sind - auf der einen Seite mit der lex repetundarum, auf der andern mit einer lex agraria -, begegnen uns erstmals urn 1500 als Besitztumer der Grafen von Urbino. Diese Grafen von Urbino haben sie kurz darauf als Geschenk einem Kardinal Bembo abgetreten, nach dem sie bis heute als tabula Bembina benannt sind. Die Wege der zwolf Tafeln schieden sich nach Bembos Tod: Die Fragmente Aa, Ba, Bb, Be und Da wurden verkauft an Fulvio Orsini, nachdem Aa, Ab, Ba, Bb und Da von Gian Vincenzo Pinelli 1567 kopiert und Aa, Ab, Ba und Bb von Carlo Sigonio erstmals veroffentlicht worden sind. Die Fragmente C und Dd gelangten tiber die schwabische Familie Montfort zur Familie Fugger in Augsburg, wurden 1581 fur kurze Zeit an Orsini ausgeliehen - wohl in dieser Zeit entstand von C eine bronzene Faksimile-Kopie, die sich heute in Neapel befindet -, kamen spater in den kaiserliehen Besitz in Innsbruck und befinden sich seit etwa 1820 in Wien. Die Fragmente Db und Dc kaufte der Ungare J. Sambucus. Sie wurden 1575 durch S.V. Pighius kopiert, bevor sie kurze Zeit spater Orsini iiberlassen wurden. Auf Orsini geht die erste umfassende Veroffentlichung im Jahre 1583 zuriick. Nach seinem Tod wurden die Fragmente in seinem Besitz der Familie Farnese iiberlassen und gelangten schliesslich im 18. Jahrhundert an die konigliche Kollektion der Bourbonen. Heute befinden sie sich im Museo Nazionale in Neapel. Das E-Fragment gelangte 1564 nach Fontainebleau in die franzosische konigliche Bibliothek, spater zum Maler Daniel du Moustier, bevor es im spater 19. Jahrhundert fur immer verloren ging. Es existieren jedoch drei Publikationen aus dem 16. Jahrhundert durch die Herren J.-J. Boissard und B. Brisson, welche alle den gleichen fehlerhaften Vorlaufer haben, sowie fehlerfreiere Abschriften durch J.J. Scaliger, P. Dupuy, N.-C. Fabri de Peiresc und Piero Vettori. Das kleine F-Fragment schliesslich wurde im spaten 19. Jahrhundert in Italien entdeckt und kopiert und gelangte spater an R. Garrucci, der es dem Museo Nazionale in Neapel vermachte. Seine fruhere Geschichte ist ganzlich unbekannt.8 9 10

1.2 Inhalt der lex repetundarum

Inhaltlich lasst sich die lex grob in vier Teile gliedern.11 Der erste Teil (Zeilen 1 - 7) legt fest, wer wen wofur diesem Gesetz gemass anklagen kann. Klageberechtigt sind Angehorige eines mit Rom verbiindeten oder in andersartig geregelter Beziehung stehenden Volkes, denen durch einen romischen Magistraten eine bestimmte Mindestsumme Geld unrechtmassig entwendet wird (Zeilen 1 - 3).

Der zweite und langste Teil (Zeilen 7 - 69) beschaftigt sich mit der Vorgehensweise vor (Zeilen 7 - 35), wahrend (Zeilen 36 - 56) und nach (Zeilen 57 - 69) dem eigentlichen Verfahren. Der mit der Leitung des Verfahrens beauftragte Praetor wird angeor$ie%' alljahrlich 450 Manner zu ernennen, wobei Magistrate und Senatoren sowie Personen, die ausserhalb Roms wohnen, von der Wahl ausgeschlossen sind (Zeilen 16 - 18). Weiter hat der Angezeigte dem Klager Angabe zu machen, wer unter den 450 zu ihm in verwandtschaftlicher oder sonst wie enger Beziehung steht, damit der Klager aus den 450 deren 100 auswahlen kann, wobei er niemanden auswahlen darf, der zu ihm selbst in eben solcher Beziehung steht (Zeilen 19 - 24). Aus diesen 100 wahlt der Angezeigte schliesslich 50 aus, in deren Handen der Gerichtshof liegen soil (Zeilen 24 - 26). Weiter soil der Praetor dem Klager so viele Tage zur Beweisaumahme bewilligen, als dieser benotigt, und dafur sorgen, dass die maximal 48 Zeugen des Klagers wenn notig anwesend sein werden (Zeilen 30-33).

Erachten der Praetor und der Gerichtshof den Fall fur verhandlungswert, ist wie folgt vorzugehen: Auf den durch die Richter zu leistenden Eid (Zeile 36 - 38) folgen die Pladoyers der Prozessparteien und der Ruckzug der Richterjn ihrefgeheimet,Beratung (Zeilen 39 - 48), worauf sie, sobald mehr als zwei Drittel erklaren, die Sache sei ihnen klar, vom Praetor zur geheimen Abstimmung iiber Schuld oder Unschuld des Angezeigten aufgefordert werden (Zeilen 49 - 55).

Im Falle einer Verurteilung hat der Praetor fur die Stellung von Btirgen durch den Verurteilten oder andernfalls fur die Beschlagnahmung und den Verkauf seiner Guter zu sorgen (Zeilen 57/58), sowie die Richter anzuordnen, die Summe der unrechtmassig erworbenen BesitztUmer abzuschatzen, die dann doppelt vom Verurteilten zu bezahlen ist (Zeilen 58 - 59). Kann nicht die voile Summe an die Klager zuriickerstattet werden, ist vom Praetor eine anteilmassige Verteilung anzuordnen (Zeilen 62 - 66).

Der dritte Teil (Zeilen 70 - 75) entha.lt vermischte Bestimmungen beziiglich Behinderung eines Verfahrens durch andere Magistrate, Vorgehen bei Verfall einer Amtszeit und Beziehung des Gesetzes zu fruheren Gesetzen. Ein vierter und letzter Teil (Zeilen 76 - 88) sieht Belohnungen fur erfolgreiche Klager wie Btirgerrechtsverleihung und Befreiung von militarischen Pflichten vor.

1.3 Datierung und Identifizierung der lex repetundarum

Als terminus post quern ergibt sich das Jahr 122 v. Chr. aus folgenden Oberlegungen: Erstens, der Abschnitt in Zeilen 74/75 befasst sich „De rebus ex lege Calpurnia Iuniave iudicatis."12 Die Datierung der lex Calpurnia ist gesichert fur das Jahr 149 v. Chr.13 Die lex lunia ist anderweitig nicht bekannt.14 Zweitens, aus der Gruppe der 450 Richter hat der Klager deren 100 auszuwahlen. Unter den Nicht-Wahlbaren linden sich neben anderen (Zeile 22): „(...) IIIVIR A.D.A., TRIBUNus MIL.L.IIII PRIM[is aliqu]A «e» EARUM SIET FUERITVE QUEIVE «queive» IN SENATU SIET FUERITVE, QUEIVE L. RUBR[ia Illvir col(oniae) ded(ucendae) creatus siet fueritve (...)"15 Die Einsetzung der triumviri a.d.a. durch Tiberius Gracchus fallt in das Jahr 133 v. Chr.16 und die Rogation der lex Rubria de colonia Carthaginem deducenda ins Jahr 122 v. Chr.,17 das demnach den terminus post quern darstellt.

Komplizierter ist die Bestimmung des terminus ante quern: Die teilweise vertretene These, wonach die lex repetundarum auf der Vorderseite der tabula Bembina, die lex agraria auf der Ruckseite eingraviert ist - wofur neben der glatteren Flache im Falle der repetundarum vor allem die Vermutung angefuhrt worden ist, die Inschrift der lex repetundarum sei wegen fehlerhaften Verdoppelung ab Zeile 72 gar nie veroffentlicht worden - ist in jiingster Zeit wieder vermehrt angezweifelt worden - nicht zuletzt deshalb, weil die Angleichung der Zeilen 79 - 86 an die Zeilen 72 - 79 und die damit verbundene Verdoppelungsthese hinterfragt worden sind. Damit entfallt das vermeintliche Rogationsjahr der lex agraria, 111 v. Chr., als terminus ante quern.

Im Gegensatz zu den lex Calpurnia und lex lunia in der lex repetundarum namentlich nicht genannt ist die von Cicero in den Verrinen iiberlieferte lex Servilia de repetundis des C. Servilius Glaucia, Volkstribun von 104 oder 101.18 19 Diese lex ist extrem schwierig zu datieren. Die lex repetundarum ist entweder mit ihr gleichzusetzen oder fruher zu datieren. Fiir das erste spricht die mogliche Datierung der lex Servilia in das Jahr 111 v. Chr., aller Wahrscheinlichkeit nach das Rogationsjahr der lex agraria auf der andern Seite der Bambina. Ausserdem schloss die lex Servilia Senatoren von der Richtertatigkeit aus und steht daher in der Tendenz unserer lex repetundarum?20 21 22

Gegen seine solche Identifizierung spricht: Die lex Servilia hat gemass Cicero so genannte comperendinatio vorgesehen, d.i. eine Zweiteilung des Verfahrens, wobei im zweiten Teil das Urteil gefunden werden musste.23 Dagegen wird die Zahl der moglichen ampliationes durch die lex repetundarum nicht beschrankt. Der Ruckforderungsanspruch gait in der lex Servilia auch gegeniiber Drittempfangern, nicht so in der lex repetundarum? 24 25 Das romische Biirgerrecht wurde in der lex Servilia nur an erfolgreiche latinische Klager, in der lex repetundarum wird es alien erfolgreichen Klager als Belohnung verliehen.26 Auch fehlt in der lex repetundarum die so genannte divinatio, durch die gemass der lex Servilia der Klager festgelegt worden ist. Und schliesslich sah die Servilia eine inquisitio durch den Klager in den Provinzen vor, wie sie in dieser Form in der lex repetundarum nicht vorkommt.27 28 Ist die lex repetundarum nicht mit der lex Servilia gleichzusetzen, sondern friiher anzusetzen, muss es - da beide den Gerichtshof in die Hande nicht-senatorischer Richter geben - ein Zwischengesetz gegeben haben, das Senatoren als Richter vorsah. Dies dtirfte die ebenfalls durch Cicero uberlieferte lex Servilia Caepionis aus dem Jahre 106 v. Chr. gewesen sein, von der allerdings umstritten ist, ob sie ausschliesslich Senatoren oder neben Senatoren auch Ritter als Richter vorgesehen hat.29 Damit ergibt sich als vorlaufiger terminus ante quern das Jahrl06.

Dass Gaius Gracchus die Gerichte den Rittern iibergab, ist durch Appian bezeugt.30 Handelt es sich hier nicht um das entsprechende, sondern um ein spateres Gesetz, ist es a) unverstandlich, wieso ein gracchisches Gesetz nicht neben der lex Calpurnia und der lex Iunia im Text Erwahnung findet31, und b) waren gleich zwei zusatzliche anderweitig nicht bekannte Gesetze anzunehmen, namlich die lex repetundarum plus ein Zwischengesetz, durch welches das Bestreben von Gaius Gracchus wieder riickgangig gemacht worden ware, so dass es mit der lex repetundarum erneut umgesetzt werden konnte.32 Die lex repetundarum Gaius Gracchus zuzuschreiben, drangt sich deshalb auf. Dies umso mehr, als die Bestimmungen in Zeilen 12-14 „De CDLvireis in hunc an[NUM LEGUNDIS"33 darauf hindeuten, als wurde hier zum ersten Mai ein nicht-senatorischer Gerichtshof gebildet, und als die Verteilung des romsichen Burgerrechts an erfolgreiche Klager gut in die Politik der Biirgerrechtsausdehnung von Gaius Gracchus passt.34 Kommt hinzu, dass die triumviri a.da. 119 nicht mehr existierten und die oben erwahnte lex Rubria wahrscheinlich schon 122 wieder abrogiert wurde.35 Der definitive terminus ante quern liegt demnach im Jahr 122.

Nicht minder kontrovers diskutiert ist die Frage, um welches gracchisches Gesetz es sich nun aber handelt. In Frage kommen etwa die bei Livius und Plutarch bezeugte lex Sempronia iudicaria oder die bei Cicero bezeugte lex Acilia repetundarum, von der allerdings nicht gesichert ist, dass sie in die Zeit des Volkstribunats des Gaius Gracchus fallt. 36 Die damit verbundene Frage, ob es sich beim iiberlieferten Gesetz um eine lex repetundarum oder um eine lex iudicaria handelt, lasst sich solange nicht entscheiden, als Unwissenheit dariiber besteht, ob zum Zeitpunkt ihrer Rogation andere Geschworenengerichtshofe neben dem Repetundengerichtshof bestanden haben oder nicht. Ist dies namlich nicht der Fall, handelt es sich beim iiberlieferten Gesetz sowohl um eine lex repetundarum als auch um eine lex iudicaria, womit wir hinsichtlich der Frage, ob es die lex Acilia repetundarum oder die lex Sempronia iudicaria darstellt, kein Stuck weiter sind.37

Fur eine Identifizierung mit der Lex Sempronia iudicaria spricht folgendes: Die Bedeutung der lex Acilia wird von Cicero womoglich uberbewertet, um dem Sohn des Acilius, der Praetor des Jahres 70 war, ein Kompliment zu machen.38 Ist das (iberlieferte Gesetz nicht die Acilia, muss diese spater sein, da im iiberlieferten Gesetz der Eindruck erweckt wird, die Richterbanke wiirden hier erstmals an Nicht-Senatoren ubertragen und dies gemass Cicero auch die Intention des Acilius war. Ist die lex Acilia nun aber tatsachlich spater rogiert, haben wir endlich eine Erklarung wieso die Riickseite der lex repetundarum 111 mit der lex agraria beschrieben worden ist: Deshalb namlich, weil die repetundarum mit der Acilia uberfliissig geworden ist.39 40

Fur eine Identifizierung mit der lex Acilia repetundarum spricht dagegen Folgendes: Laut Livius und Plutarch sah die Sempronia gemischte Gerichtshofe vor.41 Ausserdem ist der Inhalt des iiberlieferten Gesetzes mit Ciceros Angaben zur Acilia konsistent und eine Zusammenarbeit zwischen M. Acilius Glabrio und Gaius Gracchus nicht unplausibel.42 Schliesslich kann eine Gesetzestafel durchaus so aufgestellt gewesen sein, dass beide Seiten gleichzeitig lesbar waren.43

Seit etwa der Mitte des 2. Jahrhunderts v. Chr. tauchte neben- und nacheinander eine Reihe von jeweils nur iiber eine kurze Zeitdauer akuten Problemen auf, die sich mit den eingespielten Mitteln nicht mehr bewaltigen liessen. Die starke Dezimierung des Bauernstandes, die Versorgung der Veteranen, die Begehrlichkeiten der Ritter, die Konfrontation mit gigantischen auswartigen Aufgaben gehorten dazu. Dieser Zustand war Voraussetzung dafiir, dass sich grosse Machtkomplexe ausserhalb des Senats zusammenballen liessen und sich die Gruppierung der Popularen ausbildete.44 Absicht der einzelnen Popularen war es, sich oder andere, denen sie verpflichtet waren, besser zu stellen oder bestimmte Missstande wie die oben angesprochenen zu beheben.45 Es ist also nicht die Absicht entscheidend dafiir, wer popular ist und wer nicht.46 Entscheidendes Merkmal ist vielmehr die tradierte Behauptung, dass zwischen dem romischen Volk einerseits und dem Senat und den Magistraten andererseits ein Gegensatz besteht.47 Damit verbunden war der Anspruch der Popularen, das ganze Volk zu vertreten und dessen Interessen zu kennen.48

Antrage waren insofern popular, als sie aus der Behauptung eines Gegensatzes zwischen Volk und Senat folgten, im weiten Sinne popular waren oder einfach nur dadurch, dass iiber sie durch das Volk statt durch den Senat entschieden wurde.49 Es lassen sich grob drei populare Stossrichtungen unterscheiden: Erstens, die Sicherung der libertas, der politischen Grundrechte des Volks, dazu gehorte die Bewahrung und Einhaltung der Gesetze, vor allem der Provokationsgesetze. Dies ist nicht damit zu verwechseln, die Popularen hatten vollkommene Gleichheit erstrebt. Auch in diese Gruppe fallen allerlei Antrage, die die Sicherung oder den Ausbau des Volkstribunats und der damit verbundenen Rechte bezweckten, namlich des ius intercessionis und des ius auxilii der Volkstribunen sowie des tribunizischen Gesetzgebungsrechts.50 Zweitens, die Regelung und Beschrankung der senatorischen Herrschaft und der Ausbau der summa potestas des Volks. Dieser Absicht wurde auch einfach nur dadurch gerecht, dass Volkstribune Dinge durch sich entscheiden liessen, die traditionell in die Kompetenz des Senats gehorten.51 Drittens, die wirtschaftliche, politische und rechtliche Besserstellung der unteren Schichten.52 Popular war einfach alles, was bei der plebs urbana - im weiten Sinne des Wortes - popular war - nicht jedoch alles, was im engen Sinne popular war, auch im weiten Sinne popular! Ebenso unter diese Rubrik fallen Massnahmen zur Besserung der Lage der Veteranen.53 54 Verlierer bei all diesen Bestrebungen war immer irgendwie der Senat.55

Wie gesagt: Nur dem Schein nach waren dies die Ziele der Popularen, die eigentlichen Absichten waren sie nicht. Eigentliche Absicht der einzelnen Popularen war vielmehr, die Starkung der eigenen Position oder der Position bestimmter Interessengruppen, etwa der Ritter, denen sie verpflichtet waren. Daneben konnte es natiirlich auch vorkommen, dass die Beseitigung tatsachlicher Missstande beabsichtigt war oder dass tatsachlich eine Verbesserung der Lage des Volks angestrebt wurde aufgrund der Vorstellung seiner historischen Rolle, dass es also „echte" populare Ziele gab.56 Ziel der Popularen war es aber weder dem Schein nach noch real je, den Senat als Institution zu beschneiden oder ganz zu beseitigen.57 Ebenso wenig war eine Veranderung der politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ordnung angestrebt, auch dieses Ziel bestand nicht einmal dem Schein nach.58

Die populare Methode bestand aus Gefalligkeiten und Versprechungen, Schmeichelreden, Angriffen auf Senat, principes und Magistrate und aus der technischen Handhabung von contio und comitia.59 Trager der popularen Politik waren in erster Linie die plebs urbana und daneben bestimmte Interessengruppierungen wie etwa die Ritter.60 Das soil aber nicht heissen, das Volk habe eine eigene Dynamik besessen: Die Initiative lag immer bei den Politikern. Deshalb bezeichnet der Ausdruck Popularen auch explizit die Politiker und nicht deren Anhang.61

Die populare Gruppierung kann nicht einer modernen Partei gleichgesetzt werden.62 Die meisten Politiker betatigten sich jeweils nur fur eine kurze Zeitspanne als Popularen, so dass nach- und auch nebeneinander die verschiedensten Subjekte an dieser Stromung teilhaben konnten, ohne dass zwischen ihnen ein notwendiger Zusammenhang bestehen musste.63

[...]


1 Eder 1997 15/16.

2 Zur Definition siehe etwa Kleinfeller 1914

3 Lintott 1992 3.

4 Ebd. 73 - 83.

5 Zur praescriptio siehe etwa Eder 1969 154.

6 Eder 1969.

7 Lintott 1992.

8 Nippel 2005 135.

9 Nippel 2005.

10 Diese Gliederung stammt von Lintott 1992 17.

11 Diese Gliederung stammt von Lintott 1992 17.

12 EDER1969222. 13Lintott199214.

13 EDER 1969 67/68.

14 EDER 1969 67/68.

15 Ebd. 180. Lintott1992 rekonstruiert Zeile 22 wie folgt: „(...) QUEIVE .. (8).. L(ege) RUBR[ia in Africam missus colonusve scriptus est erit.. (55)]."

16 Eder1969121.

17 Ebd.

18 Lintott 1992 166/167; zur Verdoppelungsthese: Lintott 1992 81 - 83.

19 Lintott 1992 166; Cicero, Verr. 2,1,26.

20 EDER 1969 141.

21 LlNTOTT1992166.

22 Ebd..

23 Cicero, Verr. 2,1,26.

24 Eder 1969 142; Lintott 1992 167.

25 Eder 1969 142; Lintott 1992 167.

26 Eder 1969 142.

27 Lintott 1992 167.

28 Ebd. 168.

29 Eder 1969 121/141/142; Lintott 1992 168.

30 Lintott 1992 168.

31 Ebd.

32 Eder 1969 121/122.

33 Eder1969 170. 34Lintott1992 168. 35Eder1969 122.

34 Eder1969 170. 34Lintott1992 168. 35Eder1969 122.

35 Lintott 1992 169; Cicero, Verr. 2,1,26: „Ego tibi illam Aciliam legem restituo (...)."

36 Lintott 1992 169; Cicero, Verr. 2,1,26: „Ego tibi illam Aciliam legem restituo (...)."

37 Eder 1969 122-124.

38 Lintott 1992 169.

39 Ebd.

40 Ebd.

41 Ebd.

42 Meier 1965 551/552.

43 Meier 1965 551/552.

44 Meier 1965 551/552.

45 Ebd. 557.

46 Ebd. 556.

47 Ebd. 555.

48 Ebd. 597.

49 Ebd. 556.

50 Ebd. 599/600.

51 Ebd. 603 - 608.

52 Ebd. 608-612.

53 Ebd. 556.

54 Ebd. 608-610.

55 Ebd. 562/563.

56 Ebd. 612.

57 Ebd. 595.

58 Ebd. 557/611.

59 Ebd. 591.

60 Ebd. 560.

61 Ebd. 554/555.

62 Ebd. 554.

63 Ebd. 558.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Die lex Acilia repetundarum im Kontext der popularen Politik
Hochschule
Université de Fribourg - Universität Freiburg (Schweiz)
Autor
Jahr
2009
Seiten
36
Katalognummer
V585270
ISBN (eBook)
9783346175052
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Popularen, Spätrepublik, Acilia
Arbeit zitieren
Benedikt Büchler (Autor:in), 2009, Die lex Acilia repetundarum im Kontext der popularen Politik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/585270

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