Massensterben und Massenvernichtung sowjetischer Kriegsgefangener. Das Stalag 305 in der Ukraine 1941-1944


Thesis (M.A.), 2000

55 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Quellenlage
1.1 Strafprozeßakten als historische Quelle

2.Die Organisation des deutschen Kriegsgefangenenwesens
2.1. Das Kriegsgefangenenwesen im „Fall Barbarossa“

3.Verbrecherische Befehle und Richtlinien
3.1 Richtlinien für eine Zusammenarbeit mit dem Reichsführer SS
3.2 „Kommissarbefehl“, „Kriegsgerichtsbarkeitserlaß“ und „Richtlinien für das Verhalten der Truppe in Rußland“

4. Der Eroberungs- und Vernichtungskrieg gegen die Sowjetunion und die Durchführung
der verbrecherischen Befehle
4.1 Die Verschärfung der Befehle
4.2 Die allgemeine Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen
4.3 Die Zusammenarbeit mit dem SD in den besetzten Gebieten
4.4 Die (Unter)Ernährung der Kriegsgefangenen
4.5 Das Massensterben der Gefangenen im Winter 1941/42
4.6 Geplanter Arbeitseinsatz im Reichsgebiet und Verschärfung der Lebenssituation
der Kriegsgefangenen 1941 bis 1943

5. Das Stalag 305 – Ein exemplarisches Gefangenenlager in der Ukraine/Sowjetunion?
5.1 Die Organisation von Stalag 783
5.1.1 Das Hauptlager
5.1.2 Die Außenlager
a. Gefängnis Kirowograd
b. Adabasch
5.1.3 Bewachung durch das Landesschützenbataillon
5.2 Die Lebensverhältnisse in den Lagern rund um Kirowograd
5.2.1 Die Situation im Lager Kirowograd
5.2.2 Die Situation im Außenlager Adabasch
5.2.3 Die Ernährungslage im Stalag 305
5.3 Die Aussonderung von Kommissaren und jüdischen Kriegsgefangenen
5.3.1 Im Lager Kirowograd
5.3.2 Im Lager Adabasch
5.4 Massenexekution im Lager Adabasch – Ein konkretes Beispiel
5.5 Weitere Erschießungen im Stalag 305
5.5.1 Kirowograd
5.5.2 Gefängnis Kirowograd
5.5.3 Kriegsgefangenenlazarett von Kirowograd
5.5.4 Adabasch
5.6 Zusammenarbeit mit dem SD – Exekutionen jüdischer Zivilisten in Kirowograd und Winniza
5.7 Die Personen
5.7.1 Die Opfer
5.7.2 Die Täter
a. Der Befehlsgeber
b. Der Ausführende
c. Die „Erfüllungsgehilfen“
5.7.3 Die Gaffer und Zuschauer
5.7.4 Die Verweigerer
5.8 Das Ergebnis

6.Schlußwort

7. Quellen- und Literaturverzeichnis
7.1 Bibliographien
7.2 Unveröffentlichte Quellen
7.3 Veröffentlichte Quellen
7.4 Literatur

1. Einleitung und Quellenlage

Der deutsche Überfall auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941 war der Beginn eines Krieges von noch nie gekanntem Ausmaß. Sämtliche völkerrechtlichen Regeln für den Krieg wurden von der Wehrmacht außer Acht gelassen. Die deutschen Absichten waren jedoch von vornherein gekennzeichnet durch größte Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Militär des Gegners und seiner Zivilbevölkerung. Eine Reihe von Erlassen und Anordnungen, die vor Kriegsausbruch ergingen, belegen die deutsche Haltung im „Fall Barbarossa“: Der Gegner sollte nicht nur aus dem Felde geschlagen, sondern physisch vernichtet werden.

Hieraus ergab sich eine gänzlich neue Qualität der Kriegführung, die vom Obersten Befehlshaber bis hinunter zum einfachen Soldaten größtmögliche Akzeptanz der Vernichtungspläne voraussetzte. Willige Helfer fanden sich jedoch sowohl im Oberkommando der Wehrmacht (OKW), als auch in untergeordneten Kommandoebenen. Bereitwillig wurden Pläne erarbeitet und schließlich auf grausame Art und Weise in die Tat umgesetzt. Leidtragende waren in erster Linie die sowjetischen Kriegsgefangenen und die sowjetische Zivilbevölkerung.

Die systematische Vernichtung von mindestens zwei Millionen sowjetischer Kriegsgefangener durch Wehrmachtsteile stand jedoch lange Zeit im Schatten der Vernichtung der europäischen Juden, sie stellt einen „vergessenen Holocaust“ dar.[1] Die Masse der Gefangenen starb an Unterversorgung oder an Krankheiten aufgrund der katastrophalen Lebensverhältnisse in den Lagern, zudem wurden etwa 600.000 Gefangene im Zuge der Aussonderungsmaßnahmen von Sonderkommandos der Sicherheitspolizei (Sipo) und des Sicherheitsdienstes (SD) erschossen.[2]

Laut Alexander Dallin gerieten im Jahr 1941 3.355.000 Rotarmisten in deutsche Kriegsgefangenschaft, im Jahr 1942 waren es 1.653.000 und im Jahr 1943 wurden 565.000 Soldaten der Roten Armee gefangengenommen. Annähernd die Hälfte aller Gefangenen überlebte ihre Gefangenschaft nicht.[3] Erschreckend ist, daß im Bereich des Oberkommandos des Heeres (OKH-Bereich), also im frontnahen Gebiet, von rund zwei Millionen sowjetischen Kriegsgefangenen 845.000 in den Lagern starben, 535.000 wurden ins Zivilleben oder für den Militärdienst entlassen. „Sonstige Abgänge“ (z.B. Fluchten, Abgaben an SD, an Luftwaffe) sind mit 495.000 Soldaten der Roten Armee beziffert[4], so daß schließlich mit Stand vom 1. Mai 1944 nur 175.000 Überlebende registriert, von denen 151.000 als Arbeiter eingesetzt wurden.

Obwohl Alexander Dallin bereits 1958 erstmals eine umfangreiche Untersuchung über die deutsche Besatzungspolitik in der Sowjetunion vorgelegt hatte, wurde das Schicksal der sowjetischen Kriegsgefangenen in den Folgejahren nur marginal behandelt.[5] Erst Szymon Datner hat 1964 schließlich die Verantwortung der Wehrmacht für das Massensterben der Gefangenen deutlicher herausgearbeitet und auch die Morde an sowjetischen Kommissaren untersucht.[6]

Zwischen 1968 und 1981 erschien schließlich eine Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, die die Gerichtsprozesse zwischen 1945 und 1966 zum Gegenstand hatte.[7] Es wurden jedoch hauptsächlich Verbrechen an sowjetischen Kriegsgefangenen in Lagern auf deutschem Gebiet sowie dem Generalgouvernement verhandelt. Das lag an der zunächst eingeschränkten Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die begangene Verbrechen im Ausland weitgehend ausschloß. In der Sammlung ist daher nur ein Fall zu finden, der sich mit Wehrmachtsverbrechen in einem Kriegsgefangenenlager auf sowjetischem Gebiet befaßt.[8] Allerdings blieb die Urteilssammlung eher unbeachtet.

Der Historiker Christian Streit hat 1978 erstmals eine detaillierte Untersuchung über die allgemeine Behandlung und Ernährung der sowjetischen Kriegsgefangenen in Lagern des Reichsgebietes, des Generalgouvernements und der Sowjetunion sowie die Beteiligung der Wehrmacht an der Durchführung des „Kommissarbefehls“ auf der Grundlage von Dokumenten aus dem Bundesarchiv-Militärarchiv vorgestellt.[9] Anders der Jurist Alfred Streim 1981, der hauptsächlich Material aus der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Ludwigsburg verwandt hat. Streim akzentuierte die Tätigkeit der Einsatzgruppen und hat die Wehrmacht als aktiven Part im Vernichtungskrieg gegen die Kriegsgefangenen nicht beachtet. Das drückt sich auch in der Tatsache aus, daß er die Durchführung des „Kommissarbefehls“ seitens der Wehrmacht weitgehend negierte.[10]

Zwar hat Christian Gerlach jüngst eine sehr umfangreiche, fundamentale Studie über die deutsche Wirtschafts- und Vernichtungspolitik in Weißrußland 1941 bis 1944 vorgestellt, in der er auch das Schicksal der sowjetischen Kriegsgefangenen in deutschen Lagern auf weißrussischem Gebiet beschrieb.[11] Jedoch stellt Christian Streits Untersuchung von 1978 bis heute die fundamentale Studie über das Schicksal der sowjetischen Kriegsgefangenen in deutscher Hand dar.

Mittlerweile liegen vermehrt auch regionalgeschichtliche Darstellungen zum Thema Kriegsgefangenen- und Arbeitslager im Reichsgebiet vor, zu den einzelnen Kriegsgefangenenlager in der Sowjetunion ist bislang jedoch wenig veröffentlicht worden, eingehende Untersuchungen des Lageralltags und die Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen stehen noch immer aus.[12]

Dabei wäre es interessant zu erfahren, wie z.B. die Lagerkommandanten und das Lager-, bzw. Wachpersonal mit den Befehlen hinsichtlich der sowjetischen Kriegsgefangenen umgegangen sind, was die Motive der Täter waren. Bis auf ein kürzlich aufgefundenes Tagebuch eines Lagerkommandanten ist über deren Handlungsweise so gut wie nichts bekannt geworden, die Darstellung aus der Sicht der Täter fehlt fast gänzlich.[13] Man versteifte sich auf Untersuchungen über die höheren Kommandostäbe, die weit weg von jeglichem Lager die Befehle und Richtlinien ausgearbeitet hatten.

Leider haben viele Historiker bislang die sog. „NS-Prozesse“ außer Acht gelassen, bis dato wurde die Ergiebigkeit dieser Prozesse als historische Quelle nicht beachtet. Sicherlich sind die reinen Gerichtsurteile von eher untergeordnetem Wert, aber gerade die Zeugen- und Täteraussagen sowie die Recherche der Staatsanwaltschaften bieten dem Historiker zusätzliches, aber auch wertvolles Material, um die damalige Situation rekonstruieren und bewerten zu können. Bisher waren es hauptsächlich Juristen wie Alfred Streim, Adalbert Rückerl[14] oder Herbert Jäger[15], die Material aus der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Ludwigsburg bearbeitet und veröffentlicht haben. Erst in jüngster Zeit befassen sich auch Historiker vermehrt mit Prozeßmaterialien aus NS-Prozessen, zu nennen wären hier Christopher Browning[16] und Daniel Goldhagen[17], die sich aber mit den Reserve-Polizeibataillonen, also keinen Wehrmachtsangehörigen, auseinandergesetzt haben.

1.1 Strafprozeßakten als historische Quelle

Im Kellerarchiv der Staatsanwaltschaft Hannover lagen bis vor kurzem versteckt in einer Ecke eines großen, mehrere Fächer umfassenden Holzregals die Akten eines NS-Strafprozesses aus dem Jahr 1968.[18] Die Prozeßakten, das sind 14 Bände von eher geringem Umfange und daher recht unscheinbar, bestehen lediglich aus etwa 2.500 Blättern über die Ermittlungen und die Protokolle des Prozesses, der für die Angeklagten mit einem Freispruch geendet hatte. Womöglich wären die Pappordner längst vernichtet worden, hätten sie nicht „unsichtbar“ in der hintersten Ecke und ausgerechnet im untersten Regal des Kellers gelegen. Erst die hartnäckige Suche eines Staatsanwaltes führte schließlich zum Auffinden des Aktenbestandes, der mittlerweile ins Niedersächsische Hauptstaatsarchiv Hannover gelangt ist.[19]

Die Bände I bis XIV der „Strafsache gegen Garbe u.a. wegen Beihilfe zum Mord“ der Staatsanwaltschaft Hannover aus dem Jahr 1968 bergen für den Historiker interessantes Material. Der Angeklagte war als Kompaniechef im Landesschützenbataillon 783 mit der Bewachung des Stalag 305 in Adabasch/Ukraine beauftragt. Hier waren es Wehrmachtssoldaten, die in den Jahren 1941 bis 1944 an Einzel- und Massenerschießungen von sowjetischen Kriegsgefangenen, aber auch von Zivilisten, beteiligt waren. So bieten die Prozeßakten anhand detaillierter Zeugen- und Täteraussagen die Möglichkeit einer relativ genauen Rekonstruktion der damaligen Situation im Stalag 305. Daraus ergaben sich folgende Fragen: Wie war die Organisation des Kriegsgefangenenwesens in der Ukraine aufgebaut? Welche Anweisungen über die Behandlung von Kriegsgefangenen hatten die Soldaten des Stalag 305 und des Landesschützenbataillons 783? Wie und von wem wurden Juden und Kommissare erkannt und ausgesondert? Erfolgte eine Zusammenarbeit mit dem SD, auf welche Art und Weise? Wer erschoß die sowjetischen Gefangenen und Juden, waren es Wehrmachtsoldaten oder SD-Leute? Wurde immer auf Befehl gehandelt oder auch willkürlich gemordet? Gab es Verweigerungen? Lassen die Aussagen ein Psychogramm der Täter zu, waren sie Psychopathen oder „ganz normale Männer“? Ist der Fall „Stalag 305 Adabasch“ exemplarisch für andere Kriegsgefangenenlager in der Sowjetunion? Können allgemeingültige Aussagen über die Behandlung sowjetischer Kriegsgefangener durch die Wehrmacht für die Jahre 1941 bis 1944, zumindest auf sowjetischem Gebiet, getroffen werden?

2. Die Organisation des deutschen Kriegsgefangenenwesens

Im Jahr 1938 gab das OKW den Wortlaut des Genfer Abkommens in der Heeresdienstvorschrift HDv 38/2 „Vorschrift für das Kriegsgefangenenwesen“ heraus. Die Dienstvorschriften wurden allen Kommandobehörden, Stäben, Truppenteilen und Dienststellen bekannt gegeben.[20] Bereits vor Kriegsausbruch wurde die Abteilung für Wehrmachtverluste und Kriegsgefangenenwesen eingerichtet.[21] Ihr Leiter unterstand unmittelbar dem Chef des Allgemeinen Wehrmacht-Amtes (AWA), General Hermann Reinecke. Die Aufgaben der einzelnen Gruppen und Referate innerhalb der Abteilung waren u.a. die zentrale Bearbeitung aller Angelegenheiten des Kriegsgefangenenwesens, sowohl deutscher als auch ausländischer Kriegsgefangener. Dies beinhaltete die Wahrnehmung der Aufsicht über die Beachtung der internationalen Verträge und der Abschluß der aufgrund des Genfer Abkommens im Mobilmachungsfalle notwendig werdenden Vereinbarungen zwischen den kriegführenden Ländern.[22] Leiter der „Gruppe I: Feindliche Kriegsgefangene in Deutschland“ war bis 31. Dezember 1941 der spätere Oberstleutnant Hans-Joachim Breyer.[23]

Zur Überprüfung der ausländischen Kriegsgefangenen in Deutschland und aller damit zusammenhängenden Fragen verfügte General Reinecke zusätzlich über den General z.b.V. für das Kriegsgefangenenwesen, Generalleutnant Winfried von der Schulenburg.[24] Als besondere Anweisung wurde erlassen, daß sich der General z.b.V. stets vor Augen zu halten habe, „daß seine Aufgaben die gesamte Wehrmacht betreffen, obgleich die Ausführung seiner Befehle in der Hauptsache dem Heere obliegt.“[25] Sein Arbeitsplan sah die Besichtigung der Kriegsgefangenenlager im Einvernehmen mit der Abteilung für Wehrmachtsverluste und Kriegsgefangenenwesen vor. Eine Berichterstattung sollte direkt an den Chef des AWA sowie die vorgenannte Abteilung erfolgen.[26]

Mit dem Mobilmachungsfall am 24. August 1939 wurde das Referat für Kriegsgefangenenwesen eine selbständige Abteilung innerhalb des AWA, die sog. Abteilung Kriegsgefangene (Abt. Kgf.).[27] Zudem wurde die Unterstellung der Kriegsgefangenen hinsichtlich Gliederung, Bewachung, Einsatz und Versorgung neu geregelt: Es gab eine „ministerielle Zuständigkeit“, die allein in den Bereich des OKW fiel sowie eine „territoriale Zuständigkeit“, die die Unterstellung der Kriegsgefangenen in einem bestimmten Gebiet regelte.[28] Die territoriale Verteilung war angelehnt an die kriegsmäßige Einteilung der Einsatzräume der Wehrmacht nach Heimat- und besetztes Gebiet – dem OKW-Bereich – und dem Operationsgebiet, in dem das Heer operierte. Alle Kriegsgefangene im OKW-Bereich unterstanden der Abteilung für Kriegsgefangenenwesen und ihrer folgenden Dienststellen und Einheiten:

- Kommandeure der Kriegsgefangenen (Kdr.Kgf.)
- Kommandeure der Kriegsgefangenen-Lagergebiete
- Kriegsgefangenen-Offizierslager (Oflags)
- Kriegsgefangenen-Mannschaftsstammlager oder Stammlager (Stalags)
- Internierungslager (Ilags)
- Heimkehrerlager (Heilags)

Im Operationsgebiet unterstanden die Kriegsgefangenen dem Generalquartiermeister des Heeres, der die Leitung der Militärverwaltung der besetzten Gebiete nach Weisungen des Oberbefehlshabers des Heeres übernahm. Die Einheiten des Kriegsgefangenenwesens entsprachen in Aufbau und Gliederung denen des OKW-Bereichs und wurden ergänzt durch:

- Kriegsgefangenen-Bezirks-Kommandeure
- Kriegsgefangenen-Durchgangslager (Dulags)
- bewegliche Auffanglager, später Armee-Gefangenen-Sammelstellen (AGSSt) genannt.

In der Regel wurden die Kriegsgefangenen direkt von der kämpfenden Truppe an die AGSSt abgegeben, die sie wiederum an die Dulags weiterreichten. Die Dulags hatten die Aufgabe, die Kriegsgefangenen zu sammeln und in den OKW-Bereich abzuschieben. Stalags gab es im Operationsgebiet im Allgemeinen nicht. Ausnahmen bildeten jedoch die in den Operationsbereich des Heeres vorgeschobenen Lager, die nach Vorverlegung der Grenzen des Heeres wieder in den Zuständigkeitsbereich des OKW fielen.

2.1. Das Kriegsgefangenenwesen im „Fall Barbarossa“

Wann mit der Planung bezüglich der Organisation des Kriegsgefangenenwesens im „Fall Barbarossa“ begonnen wurde, ist aufgrund der dürftigen Quellenlage nur schwer zu ermitteln.[29] Fakt ist aber, daß spätestens im März 1941 erste Anordnungen von der Abt. Kgf. herausgegeben worden sind. Zuvor hatte eine geheime Besprechung im AWA unter der Leitung von General Reinecke stattgefunden, an der über 20 Kdr.Kgf. von verschiedenen Wehrkreisen teilgenommen hatten.[30] Reinecke eröffnete den Offizieren, daß im Sommer 1941 die Sowjetunion überfallen werden würde, man deshalb entsprechende Maßnahmen zur Vorbereitung von Lagern für sowjetische Kriegsgefangene treffen müsse. Falls die zu bauenden Barackenlager jedoch zur festgesetzten Frist nicht fertig sein würden, sollte ein unter freiem Himmel durch Absperrung mit Stacheldrahtzäunen ansonsten aber unvorbereiteter Raum ausreichen. Die Unterkunftsstätten würden dann von den sowjetischen Kriegsgefangenen selber gebaut werden.

Die Verantwortung für das Kriegsgefangenenwesen war zwischen OKW und OKH aufgeteilt worden. Der OKW-Bereich umfaßte das Reichsgebiet samt angegliederten Gebieten, dem Generalgouvernement sowie die Bereiche der Wehrmachtsbefehlshaber Ostland, Ukraine und Norwegen.[31] Die Stalags unterstanden in den einzelnen Wehrkreisen dem jeweiligen Kommandeur des entsprechenden Wehrkreises. Das gesamte Personal der Stalags, ihre Bewachungsmannschaften sowie die Kommandeure der Wehrkreise unterstanden truppendienstlich, verwaltungstechnisch und disziplinar dem Chef der Heeresrüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres, Generaloberst Friedrich Fromm. Fachliche Weisungen ergingen jedoch ausschließlich von der Abt. Kgf. im OKW.

Bereits am 27. Mai 1941 wurden vier Wehrmachtsbefehlshaber für einen Einsatz im „Osten“ aufgestellt, die dem Chef des OKW unterstanden:[32] Wehrmachtsbefehlshaber (W.Bfh.) „Ostland“ wurde General Walter Braemer, W.Bfh.„Südost“ wurde Generalfeldmarschall Wilhelm List, W.Bfh. „Ukraine“ wurde General Karl Kitzinger und W.Bfh. „Weißruthenien“ wurde General Edwin Graf von Rothkirch und Trach.[33]

Auf der Grundlage von Adolf Hitlers Erlaß vom 25. Juni 1941, bzw. seiner „Weisung Nr. 21a“ vom 13. März 1941, sollten die Befehlshaber in den betreffenden Gebieten militärische Hoheitsrechte ausüben, sie hatten die Aufgaben eines Territorialbefehlshabers und die Befugnisse eines Armeeoberbefehlshabers, bzw. eines Kommandierenden Generals.[34] Die Hauptaufgabe war eine militärische Sicherung des gesamten Gebietes sowie die Regelung der Unterkunft u.a. für Kriegsgefangene. Zudem sollten sie eng mit dem jeweiligen Reichskommissaren für die entsprechend besetzten Gebiete zusammenarbeiten und sie in ihren politischen Aufgaben unterstützen.

Während die Wehrmacht in der Sowjetunion rasch Raum gewann, sollten die rückwärtigen Gebiete sukzessive mit zivilen Verwaltungen besetzt werden. An der Spitze stand das am 17. Juli 1941 in Funktion getretene „Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete“ unter Rosenberg, dem die Reichskommissariate „Ostland“ (Litauen, Lettland, Estland sowie ein Teil von Weißrußland) unter Reichskommissar Hinrich Lohse (Dienstantritt am 25. Juli) und „Ukraine“ (Teile der Ukrainischen Sowjetrepublik) unter Reichskommissar Erich Koch (Dienstantritt am 1. September) unterstanden.[35] Bereits am 1. August wurden Teile der Westukraine und die Bezirke Bialystok und Brest an das Generalgouvernement, bzw. an die Provinz Ostpreußen angegliedert.

Den W.Bfh. in den besetzten Ostgebieten waren Kdr.Kgf. unterstellt, die wiederum die einzelnen Stalags unter ihrem Kommando hatten. Kdr.Kgf. in der Ukraine mit Sitz in Rowno und Berditschew war von Juli 1941 bis 22. November 1942 Generalmajor z.V. (ab 1. Januar 1942 Generalleutnant z.V.) Josef Feichtmeier und vom 23. November 1942 bis 15. Dezember 1943 Generalmajor (ab 1. Januar 1943 Generalleutnant) Kurt Wolff.[36]

Hinzu kamen Befehlshaber der rückwärtigen Heeresgebiete (Bfh.H.G.), denen Kriegsgefangenen-Bezirkskommandanten (Kgf.Bk.) unterstanden. Die Bfh.H.G. wurden im März 1941 ernannt:[37] Bfh. des rückwärtigen Heeresgebiet 101 wurde bis 1. April 1943 General Franz von Roques, Bfh. des rückwärtigen Heeresgebiet 102 wurde bis 6. Juli 1943 General Max von Schenckendorff und Bfh. des rückwärtigen Heeresgebiet 103 wurde bis 27. Oktober 1941 General Karl von Roques.

Am 5. Juli wurden die rückwärtigen Heeresgebiete 101, 102 und 103 umbenannt in Heeresgebiet Nord, Mitte und Süd. Aus dem Bfh.H.G. Süd wurde im März 1942 der „Kommandierende General der Sicherungstruppen und Befehlshaber im Heeresgebiet Süd“ (K.G.d.Sich.Tr.u.Bfh.i.H.G.Süd) und im Juli 1942 der Bfh.H.G. B. Kommandierender General war vom 27. Oktober 1941 bis 1. Juni 1942 General Erich Friderici, vom 1. Juni bis Dezember 1942 erneut General Karl von Roques und von Dezember 1942 bis Februar 1943 erneut General Friderici.

Schließlich waren für die Sicherung der rückwärtigen Armeegebiete, also wenige Kilometer hinter der Front, die „Kommandanten der rückwärtigen Armeegebiete“ (Korück) zuständig. Allein 38 mit Ziffern versehene Korücks sind bekannt, z.B. Korück 583. Hinzu kamen die „Korücks bei den Armeen“, z.B. „Korück bei AOK 1“ (mindestens 26 bekannt).

Die Kgf.Bk. hatten die Befehlsgewalt über die Frontstalags, AGSStn. und Dulags. Frontstalags und AGSStn. waren unmittelbar hinter der Front im rückwärtigen Armeegebiet (AOKs und Korücks) eingerichtet und dienten als erste Sammelstelle für Kriegsgefangenen. Die Dulags befanden sich einige Kilometer dahinter im rückwärtigen Heeresgebiet und wurden von Sicherungsdivisionen bewacht. Sie dienten als Zwischenstation für den Weitertransport der Gefangenen in die im OKW-Bereich liegenden Stalags in den besetzten Ostgebieten oder im Reichsgebiet. Viele Stalags besaßen neben dem Hauptlager (HL) noch ein Zwischenlager (ZL), die meist in einiger Entfernung eingerichtet waren und teilweise eigene Bezeichnungen hatten.[38]

3. Verbrecherische Befehle und Richtlinien

An der Vorbereitung des Kriegsgefangenenwesens für den Fall „Barbarossa“ war maßgeblich die Abteilung Landesverteidigung (Abt. L) unter Oberst Walter Warlimont im Wehrmachtführungsstab des OKW beteiligt: Am 18. Mai 1941 waren Richtlinien für einen Arbeitseinsatz der sowjetischen Kriegsgefangenen in den geplanten Reichskommissariaten ausgearbeitet und am 21. Mai war eine Vortragsnotiz mit einem Entwurf der Bestimmungen über die Behandlung Kriegsgefangener sowie ein Entwurf über die Organisation des Kriegsgefangenenwesens im Fall „Barbarossa“ fertiggestellt worden.[39] Am 16. Juni wurde von der Abt. Kgf. schließlich offiziell der Erlaß über das „Kriegsgefangenenwesen im Fall ‚Barbarossa‘“ herausgegeben.[40] Einleitend wurde die Verantwortlichkeit von OKH und OKW festgelegt, wie sie oben bereits geschildert wurde. Hinsichtlich der Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen wurde das stereotype Bild des „Bolschewismus als Todfeind“ bemüht. Demnach sollte gegenüber den Gefangenen der Roten Armee äußerste Zurückhaltung und schärfste Wachsamkeit geübt werden. Die Wehrmachtsoldaten sollten insbesondere seitens der asiatischen Kriegsgefangenen mit heimtückischen Verhalten rechnen. Daher forderte die Abt. Kgf. „rücksichtsloses und energisches Durchgreifen bei den geringsten Anzeichen von Widersetzlichkeit, insbesondere gegenüber bolschewistischen Hetzern“[41] und die restlose Beseitigung jedes aktiven und passiven Widerstandes.

Die Abt. Kgf. führte weiter aus, daß die Sowjetunion nicht das Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 anerkannt habe, die Kriegsgefangenen dennoch auf dieser Grundlage behandelt werden würden. Jedoch mit einigen tiefgreifenden Einschränkungen: Die wichtigsten waren Arbeitseinsatz für die unmittelbaren Bedürfnisse der Truppe, keine Bezahlung für geleistete Arbeit, keine Verbindung zu einer Schutzmacht oder Hilfsgesellschaft, die Anordnung von „Sonderverpflegung“ und keine Beschränkungen in strafrechtlicher Hinsicht.

Obwohl die Abt. Kgf. den Anschein einer Wahrung des Völkerrechts gab, wurden doch alle Bestimmungen des Genfer Abkommens mißachtet oder pervertiert. Es kam der Abt. Kgf. lediglich darauf an, daß bei den Adressaten Bedenken abgebaut werden, indem suggeriert wurde, man verfahre völkerrechtskonform.[42] Andererseits hatte auch das OKH schon ab März/April 1941 eigene Pläne „in mühsamer Kleinarbeit vorausschauend bearbeitet.“[43] Das OKH beabsichtigte nämlich, die Kriegsgefangenen schon im Operationsgebiet als „wertvolle Arbeitskräfte“ zu verwenden. Diese völkerrechtswidrige Behandlung wurde vom OKW jedoch bereits am 1. Oktober 1938 in einem Dokument vorgesehen, darunter auch die zwangsweise Verwendung von Zivilpersonen für Kriegsarbeiten, was gegen Artikel 52 der Haager Konvention verstieß.[44] Die Pläne des OKH sahen zudem vor, arbeitsunfähige Gefangene nach rückwärts abzuschieben, die Kriegsgefangenen der Anfangsschlachten geschlossen ins Reichsgebiet und ins Generalgouvernement zu bringen. Offiziere, Unteroffiziere und politische Kommissare sollten abgesondert und in die Heimatorganisationen abgeschoben werden. Gegen unwillige Gefangene sollte von vornherein scharf eingeschritten, willige Arbeitskräfte jedoch ausreichend verpflegt und gut behandelt werden.

Zumindest in diesem Anfangsstadium der Planung kam in den Befehlen noch eine Art „patriarchalische Kolonialherrenmoral“ zum Ausdruck. So sagte der Oberbefehlshaber der 4. Armee, Generalfeldmarschall Günther von Kluge: „[...] der deutsche Soldat tritt als Herr im besetzten Gebiet auf.“[45] Ab März 1941 rückten jedoch mehr und mehr die spezifisch nationalsozialistischen Faktoren des Rußlandbildes in den Vordergrund, sprich „Herrschaft einer jüdisch-bolschewistischen Führungsschicht über die Masse der Slawen“.[46] Natürlich hatten die nationalsozialistischen Propagandaexperten unentwegt versucht, das klassische Rußlandbild zu neutralisieren, indem sie den Leitsatz aufstellten: „Das gute alte Rußland ist nicht mehr“ und gleichzeitig den Begriff „Untermensch“ noch stärker fixierten. Man suggerierte den Deutschen, daß dieses Riesenvolk innerhalb eines Vierteljahrhundert sein Gesicht verloren und sich aus einem „innerlich und äußerlich gesunden Bauernvolk in eine graue, stumpfe, körperlich verkümmerte und seelisch verkommene Masse verwandelt“ hätte.[47] Die Bewohner Rußlands wurden von den Propagandisten als Roboter, „Menschen ohne Seele, mechanische Werkzeuge, Handlanger Stalins und der Sowjetjuden“ dargestellt.

Der Oberbefehlshaber des Heeres (Ob.d.H.), Walther von Brauchitsch, erklärte am 27. März 1941 gegenüber einigen Generälen entsprechend: „Die Truppe muß sich darüber klar sein, daß der Kampf von Rasse zu Rasse geführt wird, und mit nötiger Schärfe vorgehen.“[48] Brauchitsch lag dabei ganz auf einer Linie mit Hitler, der einen rassenideologischen Vernichtungskrieg gegen die Sowjetunion führen wollte. Die chronische Gefahr sah man besonders im Geist des Bolschewismus. So urteilte der Chef der Heeresgruppe (HGr.) Mitte, Generalfeldmarschall Fedor von Bock, daß zwar die Rote Armee durchaus besiegt werden, er sich jedoch nicht vorstellen könne, „wie die Sowjets zum Frieden zu zwingen seien.“[49]

Diesem Ausdruck tiefer Angst vor der Standfestigkeit der sowjetischen Ideologie trat Hitler in seinen Richtlinien energisch entgegen. Es ging nicht darum, die „Sowjets“ zum Frieden zu zwingen. Denn das einzige Mittel zum Zweck war laut Hitler die Vernichtung der „jüdisch-bolschewistischen Führer“. Und dies würden seine Einsatzgruppen übernehmen. Man ging ferner davon aus, daß die Masse des Volkes ohnehin unter dem Joch des Bolschewismus leiden und diesen ablehnen würde. Die deutsche Armee würden sie daher als Befreier begrüßen.[50]

Die nationalsozialistische Propaganda verfehlte nicht ihre Wirkung auf die Heeresführung, die schließlich tatsächlich bereit war für Hitler einen ideologischen Vernichtungskampf zu führen: Generaloberst Georg von Küchler, Oberbefehlshaber der 18. Armee, trat am 25. April 1941 vor seine Divisionskommandeure und hielt eine fanatische Rede über die kommenden Aufgaben im Feldzug gegen die Sowjetunion.[51] Küchler erklärte seinen Generälen, daß ein dauerhafter Friede mit Rußland, das immer an den Zielen seiner Weltrevolution festhalten würde, nicht möglich wäre. Er sagte wörtlich: „Von Rußland trennt uns weltanschaulich und rassisch ein tiefer Abgrund.“[52] Während beim geplanten Vormarsch die Landeseinwohner zu schonen und gut zu behandeln seien, handele es sich bei den politischen Kommissaren und GPU-Leuten der sowjetischen Armee um Verbrecher. Sie seien kurzerhand vor ein Feldgericht zu stellen und abzuurteilen. Küchler wies seine Offiziere auch darauf hin, daß SS-Formationen mit Sonderaufträgen im rückwärtigen Armeegebiet eingesetzt werden, um deren Tätigkeit man sich jedoch nicht zu kümmern hätte.

Generaloberst Erich Hoepner, Befehlshaber der Panzergruppe 4, ging in seiner Kampfanweisung „Barbarossa“ vom 2. Mai 1941 noch weiter: „Der Krieg gegen Rußland ist ein wesentlicher Abschnitt des Daseinskampf des deutschen Volkes. Es ist der Kampf der Germanen gegen das Slawentum, die Abwehr des jüdischen Bolschewismus.“[53] Der Kampf müsse mit unerhörter Härte geführt werden. Insbesondere sollte es keine Schonung für die „Träger des heutigen russisch-bolschewistischen Systems“ geben.

Die Grundeinstellung der Militärs, im Feldzug gegen die Sowjetunion kriegsvölkerrechtliche Prinzipien von vornherein zu ignorieren, war also lange schon vorhanden. Und als man die Entscheidung traf, den größten Teil der Kriegsgefangenen im Frontgebiet zu behalten, mußte man davon ausgehen, daß eine ausreichende Verpflegung der Gefangenen nicht gewährleistet sein würde. Vor allem, weil das OKH die eigenen Operationen nicht durch zusätzliche Transporte behindern wollte. Entsprechend wurde eine Planung auf OKH-, aber auch Armee-Ebene durchgeführt:[54] Der Oberquartiermeister der 17. Armee erklärte am 29./30. Mai 1941, daß die sowjetischen Kriegsgefangenen nur die notwendigste Verpflegung erhalten könnten. Die 4. Armee bestimmte am 9. Juni 1941, daß Kriegsgefangene lediglich mit primitivsten Mitteln, z.B. Pferdefleisch, zu ernähren seien und laut 11. Armee sollten die Gefangenen maximal 1.300 Kalorien am Tag erhalten, dies jedoch bei voller Arbeitsleistung. Es ist deutlich erkennbar, daß für die Erhaltung des Lebens der Gefangenen nur minimale Sachmittel und Energien aufgewandt werden sollten. Ohnehin wurde Unterbringung und Ernährung der sowjetischen Kriegsgefangenen nur als nebensächliches Problem angesehen. Dies macht zumindest die oberflächliche Planung im Vorfeld des Feldzuges gegen die Sowjetunion recht deutlich. Die sowjetischen Gefangenen aber wurden später völlig gleichgültig, ja kaltblütig dem Hungertode preisgegeben.

3.1 Richtlinien für eine Zusammenarbeit mit dem Reichsführer SS

Bereits am 18. Dezember 1940 wurde von der Abt. L ein Entwurf zu „Richtlinien auf Sondergebieten zur Weisung Nr. 21 (Fall „Barbarossa“)“ ausgearbeitet, der Hitler vorgelegt und von diesem überarbeitet wurde.[55] Hitler belehrte das OKW dahingehend, daß der Feldzug gegen die Sowjetunion mehr als nur ein Kampf der Waffen sei, da er zur Auseinandersetzung zweier Weltanschauungen führen würde. Es bestehe eine Notwendigkeit, alle „Bolschewistenhäuptlinge“ und Kommissare auszuschalten, wobei die Militärgerichte sich jedoch ausschließlich mit den Gerichtssachen innerhalb der Truppe zu befassen hätten. Der Führer hielt die kommenden Aufgaben für so schwierig, daß er sie nicht dem Heer zumuten wollte. Das hieß nichts anderes, als daß Sondereinheiten des Reichsführers SS, Heinrich Himmler, in Aktion treten würden.

Am 3. März 1941 übersandte der Chef des Wehrmachtführungsstabes, Generalmajor Alfred Jodl, die endgültige Fassung der Richtlinien an Warlimont. Bereits am 5. März erfuhr auch der Generalstab des Heeres von den Richtlinien.[56] Demnach war die Truppe noch von einem eigenen, aktiven und unmittelbaren Beitrag zu Hitlers Vernichtungsplan im Osten ausgenommen gewesen.[57]

Anscheinend war es bereits beschlossene Sache, daß Himmlers Sonderformationen mit Sonderauftrag den Vernichtungskampf in der Sowjetunion führen sollten.[58] Dies schlug sich schließlich auch in dem überarbeiteten Entwurf vom 13. März nieder, der von Keitel abgezeichnet und in der Weisung Nr. 21a „Richtlinien auf Sondergebieten zur Weisung Nr. 21 (Fall Barbarossa)“ erlassen wurde.[59] Hitler bestimmte darin die politische und militärische Organisation der zukünftig besetzten sowjetischen Gebiete: Im Operationsgebiet des Heeres hätte der Ob.d.H. die Befehlsgewalt. Dieses Gebiet sollte jedoch der Tiefe nach soweit wie möglich beschränkt werden. Zur Vorbereitung der politischen Aufgaben sollte der Reichsführer SS eigenverantwortlich und im Auftrag des Führers Sonderaufgaben im Operationsgebiet wahrnehmen, die sich aus dem „endgültig auszutragendem Kampf zweier entgegengesetzter politischer Systeme“ ergeben würden. Bei Fortschreiten der Operationen sollte das rückwärtige Gebiet begrenzt werden. Das Gebiet rückwärts des Operationsgebietes sollte eine eigene politische Verwaltung unter Führung der Reichskommissare erhalten, während die militärischen Aufgaben im rückwärtigen Gebiet von den Wehrmachtbefehlshaber auszuüben waren, die dem Chef des OKW unterstehen sollten.

Noch am selben Tag trat der Generalquartiermeister des Heeres, Generalmajor Eduard Wagner, in Verbindung mit dem Chef der Sipo und des SD, Reinhard Heydrich, um über einen Befehl an das Heer zu verhandeln, der den Einsatz besonderer SS-Kommandos im Operationsgebiet regeln sollte.[60] Bis Monatsende wurde schließlich eine Lösung gefunden und am 26. März im OKH ein detaillierter Befehlsentwurf ausgearbeitet:[61] Den Sonderkommandos der Sipo und des SD wurde schon im Operationsbereich der Truppe Bewegungsfreiheit eingeräumt, und sie sollten berechtigt sein, im Rahmen ihres Auftrages in eigener Verantwortung gegenüber der Zivilbevölkerung Exekutivmaßnahmen zu treffen. Dabei waren sie jedoch auf einen engen Kontakt mit den Abwehrstellen des Heeres und der Geheimen Feldpolizei angewiesen.

Die sich daraus ergebenden Konsequenzen dürften dem Heer bereits vom Polenfeldzug her hinlänglich bekannt gewesen sein, dennoch unterstützte man Himmler und Heydrich, „die nichts anderes im Sinne [hatten], als jene Terrormaßnahmen in eigener Regie, mit eigenen Leuten so weit vorn wie irgend möglich ins Werk zu setzen.“[62] Womöglich hätte das Heer jedoch diese „Aufgaben“ selber erledigt, wenn nicht die enorme Ausdehnung des zu erobernden Raumes einen erhöhten Personalbedarf gefordert hätte. Halder hat Ende Mai 1941 in diesem Sinne geantwortet: „Das Heer kann nicht mit allen Aufgaben belastet werden, daher Zusammenarbeit mit Reichsführer SS [Himmler, d.A.] in polizeilicher, dem Reichsmarschall [Göring, d.A.] in wirtschaftlicher und dem Reichsleiter Rosenberg in politischer Hinsicht.“[63]

Inzwischen hatte Hitler am 17. März gegenüber Halder, Oberst Heusinger (Chef der Operationsabteilung) und Generalmajor Wagner eröffnet, daß bezüglich „Barbarossa“ künftig „stalinfreie“ Republiken zu schaffen seien.[64] Die von Stalin eingesetzte Intelligenz müsse vernichtet, die Führermaschinerie des russischen Reiches zerschlagen werden. Im großrussischen Reich sei die Anwendung brutalster Gewalt notwendig.

Seitens der eingeweihten Generäle erfolgte keine besondere Reaktion auf Hitlers ungeheuerliche Ankündigung. Statt dessen fand am 25. März abends ein Vortrag von Prof. Mende vor den Generalstabsoffizieren über das Thema „Geistige Strömungen des heutigen Rußlands“ statt.[65] Mende wurde übrigens später Abteilungsleiter im Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete. Man kann sich also denken, daß es nicht um eine positive Darstellung der russischen Kultur oder Politik ging. Möglicherweise war der Vortrag sogar als Einstimmung auf Hitlers Rede am 30. März gedacht. An diesem Tag faßte er erstmalig vor 250 Generälen und Befehlshabern aller drei Wehrmachtsteile in der Reichskanzlei seine zukünftige ideologische Konzeption gegenüber der Sowjetunion scharf zusammen:[66] Hitler wiederholte die Forderung nach einer Zerschlagung Rußlands. Es handele sich um den Kampf zweier Weltanschauungen gegeneinander. Gleichzeitig fällte er ein vernichtendes Urteil über den Bolschewismus, der gleich asoziales Verbrechertum sei und von dem eine ungeheure Gefahr für die Zukunft ausgehen würde. Der Führer forderte von seinen Generälen, daß sie vom Standpunkt des soldatischen Kameradentums abrücken sollten: „Der Kommunist ist vorher kein Kamerad und nachher kein Kamerad. Es handelt sich um einen Vernichtungskampf.“[67] Wobei Hitler den Begriff „Vernichtung“ nicht im Sinne der militärischen Terminologie gebrauchte, denn seiner Meinung nach sollten alle bolschewistischen Kommissare und die kommunistische Intelligenz physisch vernichtet werden, sie seien Verbrecher. Und es sollte keine Frage der Kriegsgerichte sein (wie etwa in Polen), sondern die Führer der Truppe, also die Generäle, sollten wissen, worum es gehe. Sie müßten ihre Bedenken überwinden. Die Truppe würde ihnen dann nicht aus der Hand gleiten, wenn die Offiziere ihre Anordnungen in Einklang mit dem Empfinden der Truppe treffen würden.

Hitler hatte nunmehr der Truppe – entgegen der erlassenen Richtlinien – ein aktives Handeln im Vernichtungskrieg abverlangt. Das war aber gleichbedeutend mit einem eklatanten Verstoß nicht nur gegen das allgemeine Völkerrecht, sondern auch gegen geltendes deutsches Recht. Denn laut Militärstrafgesetzbuch durften keine wehrlosen Gefangenen, die den Kombattantenstatus erfüllt hatten, ohne kriegs- und standgerichtliches Verfahren getötet werden. Seitens der Generäle erfolgte anscheinend kein Protest. Im Gegenteil, Halder notierte in sein Tagebuch: „Im Osten ist Härte mild für die Zukunft.“[68] Andererseits wollten viele Generäle nach dem Krieg plötzlich vehement gegen Hitlers Pläne protestiert haben, allerdings konnte dergleichen bislang nicht zweifelsfrei geklärt werden.[69]

3.2 „Kommissarbefehl“, „Kriegsgerichtsbarkeitserlaß“ und „Richtlinien für das Verhalten der Truppe in Rußland“

Am 6. Mai 1941 legte der General z.b.V. beim Ob.d.H. Brauchitsch, Generalleutnant Eugen Müller, dem OKW einen fertig ausgearbeiteten Befehlsentwurf „Betr. Richtlinien zur Behandlung politischer Kommissare“ (der spätere „Kommissarbefehl“) vor.[70] In der Anlage übersandte Müller zudem einen Entwurf eines Erlasses des Ob.d.H. über die „Behandlung feindlicher Landeseinwohner und Straftaten von Wehrmachtangehörigen im Operationsgebiet des Unternehmens ‚Barbarossa‘“ (der spätere „Disziplinarerlaß“).

Brauchitschs Entwurf stand ganz im Einklang mit dem „Kommissarbefehl“.[71] In einem früheren Entwurf hatte Brauchitsch zwar die Wehrmachtgerichtsbarkeit noch auf ihre Hauptaufgabe beschränken wollen, ohne daß er aber konkrete Angaben dazu gemacht hatte.[72] Er meinte anscheinend, daß die feindlichen Landeseinwohner der Zuständigkeit der Militärgerichte entzogen werden sollten. In einem zweiten schließlich ans OKW übersandten Entwurf fehlte diese Forderung jedoch völlig, statt dessen merkte Brauchitsch an, „daß außer den sonst bekämpften Widersachern der Truppe diesmal als besonders gefährliches und jede Ordnung zersetzendes Element aus der Zivilbevölkerung der Träger der jüdisch-bolschewistischen Weltanschauung entgegentritt.“[73] Die Truppe habe gegen heimtückische Angriffe sofort und unnachsichtig mit der Waffe vorzugehen. Zivilisten, die als Freischärler an den Feindseligkeiten teilnehmen oder teilnehmen wollten, sollten im Kampf oder auf der Flucht erschossen werden. Gegen Ortschaften, aus denen hinterlistige und heimtückische Angriffe erfolgen würden, sollten kollektive Gewaltmaßnahmen ergriffen werden. Strafbare Handlungen, die aus Erbitterung über Greueltaten oder die Zersetzungsarbeit der „Träger des jüdisch-bolschewistischen Systems“ begangen werden würden, seien nicht zu verfolgen. Andererseits sollten willkürliche Ausschreitungen einzelner Wehrmachtangehöriger verhindert werden, um einer Verwilderung der Truppe vorzubeugen.

Der schließlich im OKW ausgearbeitete „Führer-Erlaß zur Einschränkung der Kriegsgerichtsbarkeit für Straftaten der Truppen des Ostheeres“ („Kriegsgerichtsbarkeitserlaß“) vom 13. Mai ähnelt größtenteils Brauchitschs o.g. Entwurf.[74] Allerdings wurde die Passage hinsichtlich der Zuständigkeit der Kriegsgerichte erneut aufgenommen. Demnach sollten Straftaten feindlicher Zivilpersonen nicht von Kriegs- oder Standgerichten verhandelt werden. Zudem wurde die Handhabung bei Verfehlungen eigener Soldaten stark abgemildert. Für Taten gegen feindliche Zivilpersonen bestand nunmehr kein Verfolgungszwang, auch dann nicht, wenn die Tat ein militärisches Verbrechen oder Vergehen wäre. Demnach sollten Taten gegen Landeseinwohner nur kriegsgerichtlich verfolgt werden, wenn es die Aufrechterhaltung der Manneszucht erfordere. Dies beinhaltete insbesondere schwere Taten, die ein Anzeichen für ein Verwildern der Truppe darstellen würde.

Diese Ausführungen waren jedoch sehr geeignet gewesen, eine weite Auslegung zuzulassen. Brauchitsch muß gerade deswegen um die Disziplin seiner Truppe gebangt haben, was ihn zu seinem „Disziplinarerlaß“ vom 24. Mai veranlaßt hat.[75] Er stellte klar, daß unter allen Umständen jeder Vorgesetzte willkürliche Ausschreitungen einzelner Heeresangehöriger zu verhindern und einer Verwilderung der Truppe vorzubeugen hätte. Im übrigen sei der „Kriegsgerichtsbarkeitserlaß“ nur auf schwere Fälle der Auflehnung feindlicher Landeseinwohner abgestellt. Von feindlichen Zivilpersonen begangene Straftaten geringerer Art seien mit Behelfsmaßnahmen wie Festsetzen bei knapper Verpflegung, Anbinden oder Zwangsarbeiten zu sühnen.

Der „Disziplinarerlaß“ richtete sich also vornehmlich gegen eine „Verwilderung“ der Truppe, also im Großen und Ganzen gegen den von Hitler befohlenen „Kriegsgerichtsbarkeitserlaß“ vom 13. Mai 1941 (der ja ursprünglich, in abgeänderter Form, von Brauchitsch selber stammte!), jedoch nicht gegen die eigentlich angedachte Vorgehensweise im Fall „Barbarossa“ und schon gar nicht gegen den „Kommissarbefehl“. Mehr noch, auch Brauchitschs Zusatzbestimmungen konnten zukünftige rechtswidrige Handlungen von Soldaten nicht ausschließen. Die Regelung war einfach zu schwammig formuliert. Allein die Tatsache, daß bloße Verdachtsmomente gegen Zivilpersonen ausreichen konnten, um diese sozusagen „präventiv“ töten zu dürfen, spricht für sich. Die Heeresführung überließ folglich die „richtige“ Handhabung den Truppenführern an der Front und verlagerte somit die Verantwortung nach unten. Zusätzlich sollte über die Behandlung der politischen Hoheitsträger ein besonderer Erlaß ergehen, nämlich der „Kommissarbefehl“. Daraus ergab sich, daß die den „Gerichtsbarkeitserlaß“ abmildernden oder einschränkenden Bestimmungen nicht für Kommissare gelten sollten.

Der OKH-Entwurf des sog. „Kommissarbefehls“ wies an, die im Armeegebiet befindlichen politischen Hoheitsträger und Leiter (Kommissare) zu beseitigen, da sie eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit der Truppe und die Befriedung des eroberten Landes bedeuten würden. Sollten sie von der Truppe ergriffen werden, sei von einem Offizier, der Disziplinargewalt habe, und zwei weiteren Soldaten (Offiziere oder Unteroffiziere) festzustellen, ob die Ergriffenen Kommissare seien. Wenn die politische Eigenschaft ausreichend begründet wäre, sollte von dem Offizier sofort die Erschießung angeordnet und durchgeführt werden. Die politischen Leiter der Roten Armee aber waren nach Möglichkeit in den Gefangenensammelstellen, spätestens in den Dulags zu erledigen. Die Kommissare wurden nicht als Soldaten anerkannt, entsprechende Bestimmungen für Kriegsgefangene sollten auf sie nicht angewandt werden. Ein Abschieben ergriffener politischer Hoheitsträger und Kommissare nach rückwärts war untersagt. Die Truppe sollte über die Vorgänge Meldung erstatten, jedoch keine planmäßige Such- und Säuberungsaktionen durchführen. Kommissare, die im rückwärtigen Heeresgebiet aufgegriffen werden würden, waren, mit Ausnahme der politischen Leiter der Roten Armee, an die Einsatzgruppen oder -kommandos der Sipo und des SD abzugeben. Die Zuständigkeit der Kriegs- und Standgerichte in den erwähnten Fällen wurde aufgehoben.

Im OKW wurde der OKH-Entwurf zum „Kommissarbefehl“ am 12. Mai 1941 leicht überarbeitet und die Vorschläge des Reichsleiters Alfred Rosenberg (später Reichsminister für die besetzten Ostgebiete) angehängt, wonach nur hohe und höchste Funktionäre zu erledigen seien, „da die staatlichen, kommunalen und wirtschaftlichen Funktionäre für die Verwaltung des besetzten Gebietes unentbehrlich sind.“[76] Auch Jodl war hinsichtlich einer zukünftigen Ausführung des Befehls nicht untätig geblieben, denn er schlug vor: „Mit der Vergeltung gegen deutsche Flieger müssen wir rechnen, man zieht daher die ganze Aktion am Besten als Vergeltung auf.“[77]

Der geänderte Entwurf wurde schließlich noch einmal dem „Führer“ vorgelegt, der am 6. Juni 1941 den endgültigen „Kommissarbefehl“ erließ.[78] Einleitend wurde darauf verwiesen, daß im Kampf gegen den Bolschewismus mit einem Verhalten des Feindes nach den Grundsätzen der Menschlichkeit oder des Völkerrechts nicht zu rechnen sei. Insbesondere sei von den politischen Kommissaren aller Art eine „haßerfüllte, grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten.“[79] Demzufolge wäre eine völkerrechtliche Rücksichtnahme gegenüber den Kommissaren falsch. Damit war Jodls Vorschlag also berücksichtigt worden. Die Kommissare waren, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, sofort mit der Waffe zu erledigen. Kriegsgefangene Kommissare sollten noch auf dem Gefechtsfelde ausgesondert und ebenfalls getötet, Kriegs- und Standgerichte durften nicht herangezogen werden. Zudem wurde der Truppe eine Meldepflicht über die Vorgänge auferlegt. Kommissare, die sich keiner feindlichen Handlung schuldig machen oder einer solchen verdächtigt werden würden, sollten zunächst unbehelligt bleiben. Man würde später prüfen, wie mit ihnen zu verfahren sei. Es wurde jedoch angeordnet, die Kommissare möglichst an die Sonderkommandos abzugeben. Solche, die im rückwärtigen Heeresgebiet aufgegriffen werden, seien in jedem Fall an die Einsatzgruppen, bzw. Einsatzkommandos abzugeben. Ein Zusatzbefehl von Brauchitsch vom 8. Juni hatte, wenn überhaupt, nur leicht abmildernden Charakter.[80] Ein Kommissar mußte sich nun schon durch eine besondere erkennbare Handlung oder Haltung gegen die Wehrmacht gestellt haben, um „erledigt“ zu werden. Dies durfte nur unauffällig auf Befehl eines Offiziers außerhalb der eigentlichen Kampfzone erfolgen. Der gesamte Vorgang des „Herausfilterns“ aufsässiger Kommissare bedurfte hierbei erneut einer Interpretation durch die Fronttruppe. Der Willkür war sozusagen Tür und Tor geöffnet.

[...]


[1] Schulte, Theo J.: The German Army and Nazi Policies in Occupied Russia, Oxford, New York, Munich, 1989, S. 180.

[2] Ebenda, S. 183.

[3] Die Zahlenangaben basieren auf „OKW/AWA: Nachweisungen des Verbleibs der sowjetischen Kriegsgefangenen nach dem Stand vom 1. Mai 1944“, siehe Dallin, Alexander: Deutsche Herrschaft in Russland 1941-1945. Eine Studie über Besatzungspolitik, Düsseldorf 1958, S. 440 und Anmerkung 2. Nach dem Krieg haben etliche Autoren versucht, die absoluten Kriegsgefangenenzahlen zu eruieren. Sie sind dabei jedoch zu recht unterschiedliche Ergebnissen gelangt. Dallin nennt 5.160.000 Gefangene, wobei seine Zahlenangabe nur die registrierten Gefangenen beinhaltet. Nach angeblich unvollständigen deutschen Akten schließt er die Gesamtzahl der gefangengenommenen Rotarmisten sogar auf 5.754.000. Davon sollen 2.454.000 Gefangene verstorben sein (47,6%). Vgl. Dallin, Alexander: Ebenda, S. 440. Laut Streim seien von 5.163.381 gefangenen Rotarmisten 2.534.000 (49%) gestorben. Siehe Streim, Alfred: Sowjetische Gefangene in Hitlers Vernichtungskrieg. Berichte und Dokumente 1941-1945, Heidelberg 1982, S. 175. Jacobsen und Streit nennen 5.734.000 Gefangene, wovon 600.000 bereits an der Front getötet wurden und 3.300.000 (57,5%) insgesamt starben. Siehe Jacobsen, Hans-Adolf: Kommissarbefehl und Massenexekutionen sowjetischer Kriegsgefangener, in: Buchheim, Hans; Broszat, Martin; Jacobsen, Hans-Adolf und Krausnick, Helmut: Anatomie des SS-Staates, 6. Auflage, München 1994 (1. Auflage 1967), S. 477 und Streit, Christian: Keine Kameraden. Die Wehrmacht und die sowjetischen Kriegsgefangenen 1941-1945, Stuttgart 1978, S. 10 und 105; Hoffmann kritisiert sehr stark Jacobsen und Streit und benennt die absolute Zahl der Gefangenen mit 5.245.882, wovon zwei Millionen (38%) gestorben sind. Hoffmanns Zahlen stützen sich auf die Auswertung neuerer Dokumente. Siehe Hoffmann, Joachim: Die Kriegführung aus Sicht der Sowjetunion, in: Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg, Band 4: Der Angriff auf die Sowjetunion, hrsg. v. Militärgeschichtlichen Forschungsamt, Stuttgart 1983, S. 730, Anmerkung 71. Laut Müller sind etwa 5.370.000 Rotarmisten in Gefangenschaft geraten, wovon 3.222.000 (60%) zu Tode gekommen sind. Dagegen glaubt Roschmann, daß von den etwa fünf Millionen Gefangenen lediglich 1.680.000 (33,6%) verstorben sind. Vgl. Schulte, Theo J.: Ebenda, S. 181.

[4] Während Jacobsen die Abgaben an den SD mit „Exekution“ gleichsetzt (Jacobsen, Hans-Adolf: Ebenda, Dokument Nr. 42, S. 544), bezweifelt Hoffmann dies und begründet es damit, daß die gesamte Hilfspolizei in den Reichskommissariaten Ostland und Ukraine größtenteils aus Kriegsgefangenen rekrutiert wurde und unter der Zuständigkeit des Reichsführers SS stand. 1942 waren die „Schutzmannschaften“ auf 300.000 Mann angewachsen. Vgl. Hoffmann, Joachim: Ebenda, S. 730, Anmerkung 71.

[5] Dallin, Alexander: Ebenda, S. 422-440.

[6] Datner, Szymon: Crimes against POWs. Responsibility of the Wehrmacht, Warschau 1964.

[7] Rüter, Ehlermann, Adelheid und Rüter, C.F. (Hrsg.): Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945-1966, Bände I-XXII, Amsterdam 1968-1981. 1997 erschien eine CD-ROM Edition unter dem Titel: Justiz und NS-Verbrechen. Die westdeutschen Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen.

[8] Es handelt sich um das Durchgangslager 142 in Brjansk, siehe Rüter, Ehlermann, Adelheid und Rüter, C.F. (Hrsg.): Ebenda, Band XIX, laufende Nr. 565. Zur Wahrnehmung der Sammlung siehe Reiter, Raimond: 30 Jahre Justiz und NS-Verbrechen. Die Aktualität einer Urteilssammlung, Frankfurt am Main, Berlin, Bern, New York, Paris, Wien 1998, S. 7-9 und Tuchel, Johannes: Die NS-Prozesse als Materialgrundlage für die historische Forschung. Thesen zu Möglichkeiten und Grenzen interdisziplinärer Zusammenarbeit, in: Weber, Jürgen und Steinbach, Peter (Hrsg.): Vergangenheitsbewältigung durch Strafverfahren? NS-Prozesse in der Bundesrepublik Deutschland, München 1984, S. 134-144.

[9] Streit, Christian: Keine Kameraden. Die Wehrmacht und die sowjetischen Kriegsgefangenen 1941-1945, Stuttgart 1978.

[10] Streim, Alfred: Die Behandlung sowjetischer Kriegsgefangener im „Fall Barbarossa“, Heidelberg, Karlsruhe 1981 (eine stark verkürzte und teilweise neugefasste Auflage erschien 1982 unter dem Titel: Sowjetische Gefangene in Hitlers Vernichtungskrieg. Berichte und Dokumente 1941-1945, Heidelberg 1982), S. 224-248.

[11] Gerlach, Christian: Kalkulierte Morde. Die deutsche Wirtschafts- und Vernichtungspolitik in Weißrußland 1941 bis 1944, Hamburg 1999.

[12] Vgl. Osterloh, Jörg: Sowjetische Kriegsgefangene 1941-1945 im Spiegel nationaler und internationaler Untersuchungen. Forschungsüberblick und Bibliographie, Dresden 1995, S. 27-30.

[13] Vgl. Hartmann, Christian: Massensterben oder Massenvernichtung? Sowjetische Kriegsgefangene im „Unternehmen Barbarossa“. Aus dem Tagebuch eines deutschen Lagerkommandanten, in: Vierteljahresheft für Zeitgeschichte, Heft 1, Januar 2001, S. 97-158.

[14] Rückerl, Adalbert: NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung, Heidelberg 1982 und Rückerl, Adalbert (Hrsg.): NS-Prozesse. Nach 25 Jahren Strafverfolgung: Möglichkeiten-Grenzen-Ergebnisse, 2., ergänzte Auflage, Karlsruhe 1972 (1. Auflage 1971).

[15] Jäger, Herbert: Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalität. Mit einem Nachwort zur Neuauflage von Adalbert Rückerl, 1. Auflage, Frankfurt am Main 1982 (Originalausgabe 1967).

[16] Browning, Christopher R.: Ganz normale Männer. Das Reserve-Polizeibataillon 101 und die „Endlösung“ in Polen, Neuausgabe, Reinbek bei Hamburg September 1999 (Erstausgabe 1993).

[17] Goldhagen, Daniel Jonah: Hitlers willige Vollstrecker. Ganz gewöhnliche Deutsche und der Holocaust, Berlin 1996.

[18] Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hannover, Strafsache gegen Garbe u.a. wegen Beihilfe zum Mord, 2 Ks 1/68, 2 Js 820/63 (im Folgenden: „Strafsache gegen Garbe“).

[19] Nds. 721 Hannover Acc. 97/99 Nr. 8.

[20] Absolon, Rudolf: Die Wehrmacht im Dritten Reich, Band V: 1. September 1939 bis 18. Dezember 1941, Boppard am Rhein 1988, S. 315.

[21] Vgl. Kriegsspitzengliederung des OKW am 1. März 1939, in: Schramm, Percy E. (Hrsg.): Kriegstagebuch des Oberkommandos der Wehrmacht (Wehrmachtführungsstab) 1940 - 1945, Teilband 2: 8. April 1941 - 31. Dezember 1941, Sonderausgabe, Bonn o.J., S. 877f (im Folgenden: Schramm, Percy E. (Hrsg.): KTB OKW, Teilband 2).

[22] Ebenda, S. 892.

[23] Streim, Alfred: Ebenda, S. 9, Fußnote 31; Streit, Christian: Ebenda, S. 67.

[24] Mehner, Kurt: Die Deutsche Wehrmacht 1939-1945. Führung und Truppe, Privatdruck, Rinteln 1990, S. 7.

[25] Schramm, Percy E. (Hrsg.): KTB OKW, Teilband 2, S. 892.

[26] Ebenda, S. 935.

[27] Streim, Alfred: Ebenda, S. 9, Fußnote 31.

[28] Alle weiteren Angaben beziehen sich auf: Streim, Alfred: Ebenda, S. 10-13.

[29] Für die Zeit Januar bis Juni 1941 stehen nur wenige Dokumente zur Verfügung, die jedoch ein grobes Bild der Planung ermöglichen. Vgl. Streit, Christian: Ebenda, S. 72.

[30] Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg. Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vom 14. November 1945-1. Oktober 1946, Nachdruck, München und Zürich 1984 (IMT), Band VII, S. 401f; ergänzend Streit, Christian: Ebenda, S. 67 und 72f.

[31] Auch zum Folgenden siehe Streit, Christian: Ebenda, S. 67

[32] Halder, Franz: Kriegstagebuch. Tägliche Aufzeichnungen des Chefs des Generalstabes des Heeres 1939-1942, hrsg. vom Arbeitskreis für Wehrforschung Stuttgart, Band II: Von der geplanten Landung in England bis zum Beginn des Ostfeldzuges (1.7.1940-21.6.1941), bearbeitet von Hans-Adolf Jacobsen, Stuttgart 1963, S. 431 (im Folgenden: Halder, Franz: Band II).

[33] Mehner, Kurt: Ebenda, S. 58.

[34] Hubatsch, Walther: Hitlers Weisungen für die Kriegführung 1939-1945. Dokumente des Oberkommandos der Wehrmacht, 2., durchgesehene und ergänzte Auflage, Koblenz 1983, S. 89f.

[35] Absolon, Rudolf: Band V, S. 110-112.; ergänzend Müller, Norbert: Die faschistische Okkupationspolitik in den zeitweilig besetzten Gebieten der Sowjetunion (1941-1944), Berlin 1991, S. 34f und 38; der Erlaß über die Verwaltung der neubesetzten Ostgebiete vom 17. Juli 1941 abgedruckt bei: Schramm, Percy (Hrsg.): KTB OKW, Teilband 2, S. 1027f.

[36] Keilig, Wolf: Die Generale des Heeres, Friedberg 1983, S. 86 und 376; dazu ergänzend „Personenverzeichnis“, Stand vom 30.11.1962, „Strafsache gegen Garbe“, Band IV, Blatt 841.

[37] Zu den folgenden Personenangaben siehe Mehner, Kurt: Ebenda, S. 59, 60 und 61. Angaben zu den Korücks bei ebenda, S. 69-71.

[38] Für die Zweiglager wird in der Literatur auch der Begriff „Nebenlager“ verwendet. Mattiello, Gianfranco und Vogt, Wolfgang: Deutsche Kriegsgefangenen- und Internierteneinrichtungen 1939-1945. Handbuch und Katalog. Lagergeschichte und Lagerzensurstempel, Band 1: Stammlager (Stalag), Selbstverlag, Koblenz 1986, S. 5f (im Folgenden: Mattiello und Vogt: Band 1). Ergänzend dazu Schulte, Theo J.: Ebenda, S. 184-186.

[39] Streit, Christian: Ebenda, S. 73.

[40] Uhlig, Heinrich: Der verbrecherische Befehl, in: Vollmacht des Gewissens II, herausgegeben von der Europäischen Publikation e.V., Frankfurt am Main, Berlin 1965, Dokument Nr. 27, S. 394f.

[41] Ebenda, S. 395.

[42] Streit, Christian: Ebenda, S. 74.

[43] Ebenda, S. 76.

[44] IMT, Band V, S. 441.

[45] Streit, Christian: Ebenda, S. 78.

[46] Hillgruber, Andreas: Das Rußland-Bild der führenden deutschen Militärs vor Beginn des Angriffs auf die Sowjetunion, in: Volkmann, Hans-Erich (Hrsg.): Das Rußlandbild im Dritten Reich, 2., unveränderte Auflage, Köln, Weimar, Wien 1994, S. 131.

[47] Zitiert nach Dallin, Alexander: Ebenda, S. 84. Ebenso das nachfolgende Zitat.

[48] Zitiert nach Förster, Jürgen: Zum Rußlandbild der Militärs 1941-1945, in: Volkmann, Hans-Erich (Hrsg.): Das Rußlandbild im Dritten Reich, 2., unveränderte Auflage, Köln, Weimar, Wien 1994, S. 146 (im Folgenden: Förster, Jürgen: Rußlandbild).

[49] Hillgruber, Andreas: Ebenda, S. 136.

[50] Förster, Jürgen: Rußlandbild, S. 147.

[51] Wilhelm, Hans-Heinrich: Rassenpolitik und Kriegführung. Sicherheitspolizei und Wehrmacht in Polen und in der Sowjetunion 1939-1942, 1. Auflage, Passau 1991, Dokument Nr. 6, S. 133-139.

[52] Ebenda, S. 133.

[53] Ebenda, Dokument Nr. 7, S. 140.

[54] Streit, Christian: Ebenda, S. 79.

[55] Schramm, Percy E. (Hrsg.): Kriegstagebuch des Oberkommandos der Wehrmacht 1940-1941, Teilband 1: 1. August 1940-7. April 1941, Bonn o.J., S. 340f.

[56] Vgl. Halder, Franz: Band II, S. 303.

[57] Krausnick, Helmut: Kommissarbefehl und „Gerichtsbarkeitserlass Barbarossa“ in neuer Sicht, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 25. Jahrgang, München 1977, S. 686 (im Folgenden Krausnick, Helmut: Kommissarbefehl).

[58] Ebenda, S. 686f. Halder notierte am 5. März 1941: „Sonderauftrag des Reichsführers SS.“, vgl. Halder, Franz: Band II, S. 303.

[59] Hubatsch, Walther: Ebenda, S. 88-91.

[60] Krausnick, Helmut: Kommissarbefehl, S. 687; vgl. auch Halder, Franz: Band II, S. 311.

[61] Vgl. Uhlig, Heinrich: Ebenda, S. 300f; Das Dokument wurde abgedruckt bei: Jacobsen, Hans-Adolf: Ebenda, S. 482f.

[62] Uhlig, Heinrich: Ebenda, S. 304. Zum Vorgehen der Einsatzgruppen in Polen und das Verhältnis zur Wehrmacht siehe Krausnick, Helmut: Teil I: Die Einsatzgruppen vom Anschluß Österreichs bis zum Feldzug gegen die Sowjetunion. Entwicklung und Verhältnis zur Wehrmacht, in: Krausnick, Helmut und Wilhelm, Hans-Heinrich: Die Truppe des Weltanschauungskrieges. Die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD 1938-1942, Stuttgart 1981, S. 80-106 (im Folgenden: Krausnick, Helmut: Teil I). Ergänzend Krausnick, Helmut: Hitler und die Morde in Polen. Ein Beitrag zum Konflikt zwischen Heer und SS um die Verwaltung der besetzten Gebiete, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 11. Jahrgang, München 1963, S. 196-209.

[63] Halder, Franz: Band II, S. 485.

[64] Ferner unterrichtete Halder den Generalleutnant Friedrich Paulus, Oberquartiermeister I im Generalstab des Heeres, über Hitlers Vortrag. Vgl. Halder, Franz: Band II, S. 320f.

[65] Halder, Franz: Band II, S. 328.

[66] Ebenda, S. 335-337. Die Anzahl der Generäle bei Domarus, Max: Hitler. Reden und Proklamationen 1932-1945. Kommentiert von einem deutschen Zeitgenossen, Band II: Untergang. Zweiter Halbband: 1941-1945, München 1965, S. 1683, Anmerkung 134.

[67] Halder, Franz: Band II, S. 336f.

[68] Ebenda, S. 337.

[69] Jodl sagte beim Nürnberger Prozeß, daß alle Soldaten den Befehl übereinstimmend abgelehnt hätten und es sehr erregte Auseinandersetzungen gab. Siehe IMT, Band XV, S. 339; Messerschmidt stützt sich auf Nachkriegsaussagen Brauchitschs. Siehe Messerschmidt, Manfred: Die Wehrmacht im NS-Staat. Zeit der Indoktrination, Hamburg 1969, S. 400f (im Folgenden: Messerschmidt, Manfred: Wehrmacht im NS-Staat); Uhlig führt zwar ebenfalls einige Nachkriegsaussagen der Generäle an, verschweigt aber nicht, daß die Erinnerungen sehr schwankend und in der Datierung widersprechend sind. Zudem ist noch kein stichhaltiger Beleg für einen Protest gefunden worden. Vgl. Uhlig, Heinrich: Ebenda, S. 307f. Dem zustimmend: Jacobsen, Hans-Adolf: Ebenda, S. 458.

[70] Uhlig, Heinrich: Ebenda, Dokument Nr. 3, S. 355-358 und Dokument Nr. 23, S. 386-388. Das Dokument Nr. 23 ist ein früherer Entwurf. Der schließlich an das OKW übersandte und abgeänderte Entwurf findet sich in IMT, Band XXVI, Dokument 877-PS, S. 403-406.

[71] Uhlig, Heinrich: Ebenda, Dokument Nr. 23, S. 387 und IMT, Band XXVI, Dokument 877-PS, S. 404.

[72] Ebenda, Dokument Nr. 23, S. 387.

[73] IMT, Band XXVI, Dokument 877-PS, S. 404.

[74] Vgl. Uhlig, Heinrich: Ebenda, Dokument Nr. 24, S. 388-391.

[75] Ebenda, Dokument Nr. 25, S. 391f.

[76] IMT, Band XXVI, Dokument 884-PS, S. 407.

[77] Ebenda, S. 406 (unter dem Punkt: „Beschreibung“).

[78] Vgl. Jacobsen, Hans-Adolf: Ebenda, Dokument Nr. 12, S. 500-503.

[79] Ebenda, Dokument Nr. 12, S. 501.

[80] Ebenda, Dokument Nr. 13, S. 503.

Excerpt out of 55 pages

Details

Title
Massensterben und Massenvernichtung sowjetischer Kriegsgefangener. Das Stalag 305 in der Ukraine 1941-1944
College
University of Hannover  (Historisches Seminar)
Grade
1,0
Author
Year
2000
Pages
55
Catalog Number
V59141
ISBN (eBook)
9783638531580
ISBN (Book)
9783638687737
File size
729 KB
Language
German
Notes
Überarbeitete und gekürzte Version der Magisterarbeit 'Wehrmachtsverbrechen in der Ukraine. Das Stalag 305 Adabasch 1941 bis 1943', die der Autor am 19. November 2000 dem Historischen Seminar der Universität Hannover vorgelegt hat. Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand
Keywords
Massensterben, Massenvernichtung, Stalag, Ukraine
Quote paper
Christian Möller (Author), 2000, Massensterben und Massenvernichtung sowjetischer Kriegsgefangener. Das Stalag 305 in der Ukraine 1941-1944, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59141

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