Politische Verantwortlichkeit bei der Durchführung von Großevents und Infrastrukturentscheidungen


Master's Thesis, 2020

101 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Vermerk der Geschlechterneutralität

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Kurzfassung

Abstract

1. Einleitung

2. Ausgangslage und Fragestellung
2.1. Fragestellung
2.2. Methodischer Zugang
2.3. Aktueller Forschungsstand
2.4. Formalien

3. Theorie:
3.1. Föderalismus als Grundlage für die öffentlichen Gebietskörperschaften
3.2. Das Land Tirol – der Tiroler Landtag
3.3. Die Stadt Innsbruck
3.4. Die GmbH als bevorzugte Gesellschaftsform – das Gesellschafterrecht
3.5. Das Bundesvergabegesetz (BVerG)
3.6. Strafrecht Untreue (§ 153 StGB)

4. UEFA EURO 08TM
4.1. Aufstockung Tivoli Neu
4.2. Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs
4.3. Verein Innsbruck-Tirol 08
4.3.1. Fanmeilen
4.3.2. Sicherheitskosten
4.3.3. Liquidierung des Vereines
4.4. Weitere Investitionen durch das Land Tirol in Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008
4.5. Fazit EM 2008 und die politischen Konsequenzen
4.5.1. Konsequenzen auf kommunaler Ebene
4.5.2. Konsequenzen auf Landesebene

5. Youth Olympic Games 2012
5.1. Die Bewerbung
5.2. Die Finanzierung
5.2.1. Erste Beschlüsse basierend auf der ursprünglichen Kalkulation
5.2.2. Neuer Geschäftsführer, neues Budget
5.2.3. Sicherheitskosten
5.3. Fazit YOG 2012 und politische Konsequenzen
5.3.1. Konsequenzen auf Landesebene
5.3.2. Konsequenzen auf kommunaler Ebene

6. Volksbefragung 2017 zu Olympia 2026
6.1. Nationalratswahl 2017 inkl. Olympiabefragung
6.2. Finanzierung der Olympiakampagne
6.3. Politische Konsequenzen

7. IFSC Climbing World Championships Innsbruck Tirol 2018
7.1. Die Finanzierung
7.2. Relevanz

8. UCI Rad WM
8.1. Die Finanzierung
8.2. Mehrkosten und politische Konsequenzen

9. Nordische Ski WM Seefeld 2019
9.1. Die Finanzierung
9.2. Mehrkosten und politische Konsequenzen

10. Patscherkofelbahn
10.1. Die Privatisierung
10.2. Der Rückkauf
10.3. Neustrukturierung Patscherkofelbahn
10.4. Die Finanzierung
10.5. Politische und juristische Konsequenzen
10.5.1. Juristische Konsequenzen
10.5.2. Konsequenzen auf kommunaler Ebene

11. Analyse inkl. Beantwortung der Forschungsfrage
11.1. Alle Projekte im Vergleich
11.2. Beantwortung der Forschungsfrage

12. Literaturverzeichnis

Danksagung

An dieser Stelle möchte ich mich bei allen bedanken, die mich während meines Studiums und beim Verfassen dieser Arbeit unterstützt haben.

Besonders bei meinen Eltern und meiner Familie, die mir dieses Studium ermöglicht haben und mich in allen Bereichen unterstützten.

Außerdem bedanke ich mich bei meinen Studienkollegen, Freunden und Mitbewohnern, ohne deren Motivation ich dieses Studium nie in dieser Form geschafft hätte.

Ein Dank gilt meinem Masterarbeitsbetreuer Herrn MMMag. Dr. Johannes Augustin MA BSc, für die sehr gute Zusammenarbeit.

Vermerk der Geschlechterneutralität

Aus Gründen der Einfachheit wird auf eine gendergerechte Sprache verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form soll als geschlechtsunabhängig verstanden werden, dient als Erleichterung für den Leser und soll keine Diskriminierung darstellen.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:Hermeneutik, Abgrenzung und Differenzierung von Verstehen (Danner, 2006, S. 40)

Abbildung 2: Beteiligungsverhältnis des Vereins Innsbruck-Tirol 08

Abbildung 3: Beteiligungsverhältnis YOG GmbH 2012 (Quelle Land Tirol)

Abbildung 4: Öffentliche Mittel für die YOG 2012 - Beträge in € (Quelle LRH Tirol)

Abbildung 5: Beteiligungsverhältnis der Austria Climbing Event GmbH

Abbildung 6: Beteiligungsverhältnis der „Innsbruck-Tirol Rad WM 2018 GmbH“ (Quelle LRH Tirol)

Abbildung 7: Finanzierung der Straßenradweltmeisterschaft 2018 durch die Fördergeber (Quelle LR Tirol)

Abbildung 8: Beteiligungsverhältnis der „WM-Sportanlagen Seefeld-Tirol Gesellschaft m.b.H.“ (Quelle: LRH Tirol)

Abbildung 9: Beteiligungsverhältnis Patscherkofelbahn (Quelle Stadt Innsbruck)

Abbildung 10: Gesamtkostendarstellung Patscherkofelbahn NEU Stand 28.07.16 (Quelle Kontrollbehörde der Stadt Innsbruck, S. 88)

Abbildung 11: Gesamtkostendarstellung Patscherkofel NEU Stand 08.02.17 (Quelle Kontrollbehörde der Stadt Innsbruck, S. 95)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Einnahmen/Ausgaben Rechnung Fanmeile Innenstadt (Quelle LRH)

Tabelle 2: Einnahmen/Ausgaben Rechnung Public Viewing Bergisel (Quelle LRH)

Tabelle 3: Einnahmen/Ausgaben Rechnung Fandorf Messegelände (Quelle LRH)

Tabelle 4: Einnahmen/Ausgaben Rechnung VIP Seegrube (Quelle LRH)

Tabelle 5: Gesamtabrechnungen Fanmeilen/Fanzonen (Quelle LRH)

Tabelle 6: Zahlungen vom Land Tirol an den Verein Innsbruck-Tirol 08 (Quelle LRH Tirol)

Tabelle 7: Ausgaben des Landes Tirol im Rahmen der EURO 08 (Quelle LRH Tirol)

Tabelle 8: Geplante Budgetwerte für die Straßenradweltmeisterschaft 2018 (Quelle LRH Tirol, 2018)

Tabelle 9: Entwicklung der Kostenschätzung für die Nordische Skiweltmeisterschaft (Quelle: LRH Tirol, 2018)

Tabelle 10: Förderzahlungen an die WM-Sportanlagen Seefeld-Tirol Gesellschaft m.b.H ; Stand 2018 (Beträge in €, Quelle: LRH Tirol, 2018)

Tabelle 11: Herstellungskosten der baulichen Maßnahmen WM Seefeld (Quelle: Tiroler Landesregierung Abt. Hochbau)

Tabelle 12: Umbauvarianten Patscherkofelbahn (Quelle Protokoll Projektbeirat Patscherkofelbahn)

Tabelle 13: Projektdarstellung Patscherkofel Neu (Qelle: Sondersitzung-GR-Innsbruck vom 30.10.2015)

Abkürzungsverzeichnis

AG – Aktiengesellschaft

APA – Austria Presse Agentur

AS+P – Albert Speer + Partner GmbH

BAO –Bundesabgabenordnung

BGBl – Bundesgesetzblatt

BMF – Bundesministerium für Finanzen

BVergG – Bundesvergabegesetz

B-VG – Bundes-Verfassungsgesetz

BZÖ – Bündnis Zukunft Österreich

FI – Für Innsbruck

FIS – Fédération Internationale de Ski

FPÖ – Freiheitliche Partei Österreichs

F-VG – Finanzverfassungsgesetz

GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung

IOC – Internationales Olympisches Komitee

ISPA – Innsbrucker Sportanlagen Errichtungs- und Verwertungs GmbH

KG – Kommanditgesellschaft

KI – Kletterzentrum Innsbruck

KVÖ – Kletterverband Österreich

LGBl – Landesgesetzblatt

LH – Landeshauptmann

LR – Landesrat

LRH – Landesrechnungshof

MCI – Management Center Innsbruck

ÖBB – Österreichische Bundesbahnen

OG – Offene Gesellschaft

ÖOC – Österreichisches Olympisches Komitee

ORF – Österreichischer Rundfunk

ÖSV – Österreichischer Skiverband

OSVI – Olympia Sport- und Veranstaltungszentrum Innsbruck GmbH

ÖVP – Österreichische Volkspartei

PKBB – Patscherkofelbahn Betriebs GmbH

PKBI – Patscherkofelbahn Infrastruktur GmbH

RUDI – Liste Rudi Federspiel

SeilbÜV – Seilbahnüberprüfungs-Verordnung

SPÖ – Sozialdemokratische Partei Österreichs

StGB - Strafgesetzbuch

TGKK – Tiroler Gebietskrankenkasse

TLO – Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988

TTFF – Tiroler Tourismusförderungsfonds

TVG – Tiroler Veranstaltungsgesetz

UCI – Union Cycliste Internationale

VerG – Vereinsgesetz 2002

VVT – Verkehrsverbund Tirol

YOG – Youth Olympic Games

YOGINN – Youth Olympic Games Laboratory for Youth and Innovation

YOV – Youth Olympic Village

Kurzfassung

Fachhochschule Kufstein Tirol Bildungs GmbH

SKVM.bbM.18

Kurzfassung der Masterarbeit: Politische Verantwortlichkeit bei der Durchführung von Großevents und Infrastrukturentscheidungen

Verfasser: Marco Regensburger

Betreuer: Herr MMMag. Dr. Johannes Augustin MA BSc

Aufgrund der umliegenden Berge und der natürlichen Naturschönheiten stellt der Sport den Mittelpunkt des Lebens der Tiroler Bevölkerung dar. Dementsprechend durfte sich das Land Tirol und seine Sportstadt Innsbruck in den letzten Jahrzehnten als Veranstalter in unzähligen Sportarten präsentieren. Dank der erfolgreichen Athleten blieb der sportliche Erfolg selten aus, vielmehr waren es finanzielle Fehlplanungen und Misswirtschaften, welche für Unmut in der Bevölkerung sorgten. Die hier vorliegende Arbeit zeigt die Überschreitungen der geplanten Projektkosten für ausgewählte Sportgroßveranstaltungen wie den Youth Olympic Games 2012 oder die Infrastrukturentscheidungen bei dem Projekt Patscherkofelbahn NEU. Weiteres wird untersucht ob die augenscheinlichen finanziellen Fehlkalkulationen zu politischen und juristischen Konsequenzen geführt haben. Hierfür werden hauptsächlich Tiroler Landtagswahlen und kommunale Wahlen der Stadt Innsbruck herangezogen. Dank einer gründlichen Literatur- und Protokollrecherche deckt die Arbeit schwerwiegende finanzielle Misswirtschaften auf und findet gleichzeitig Korrelationen zwischen den Budgetverlusten und den anschließenden Wahlergebnissen. Die investigative Arbeit zeigt, dass den finanziellen Fehlplanungen politische und rechtliche Konsequenzen folgten.

Abstract

University of Applied Sciences Kufstein

SKVM.bbM.18

Abstract of the Master-Thesis: Political responsibility in the implementation of major events and infrastructure decisions

Author: Marco Regensburger

Supervisor: MMMag. Dr. Johannes Augustin MA BSc

Sport is at the centre of life in the Austrian federal state of Tirol due to the surrounding mountains and natural beauty. Innsbruck, the capital of Tirol, hosts many official competitions for different sporting disciplines. Although the centrality of sport in Tirolean culture has ensured success, the region has done so in spite of financial misplanning that pervades infrastructure decisions and event organisation. This thesis investigates the projected and actual costs associated with sports events, such as the Youth Olympic Games 2012 and the decisions related to infrastructure at Patscherkofel mountain during the Project Patscherkofel NEU. The thesis shows that the financial misplanning was followed by political and legal consequences. We collect evidence in terms of the outcomes in the Tirolean federal state elections and the local elections of Innsbruck. The thesis studies the consequences of serious financial mistakes by means of a correlation between budget losses and the following election results. The Analysis of the Sportevents, the infrastructure decisions, and the voter behaviour will show, that the financial losses also resulted in legal proceedings, as well as affecting electoral outcomes.

1. Einleitung

Seit Jahrzehnten schon ist das Land Tirol bekannt für sportliche Erfolge und sportliche Großveranstaltungen. Dies liegt zum einen daran, dass die Tiroler Bevölkerung selbst sehr sportlich ist und zum anderen daran, dass die geografische Lage und die damit verbundene Natur prädestiniert für Outdoorsport ist. Zusätzlich ist der Tourismus das Herz der Tiroler Wirtschaft und die touristische Nachfrage wird durch sportliche Erfolge und sportlichen Großereignisse nachhaltig angekurbelt. Vor knapp sechzig Jahren durfte die Tiroler Landeshauptstadt Innsbruck, gemeinsam mit dem benachbarten Seefeld, erstmals die olympischen Winterspiele austragen. Neben dem sportlichen Erfolg von 12 Medaillen und dem zweiten Platz im Medaillenspiegel, gab es vor allem Lob für die sehr strukturierte Durchführung der olympischen Winterspiele 1964 (Maegerlein, 1964). Daher war es auch wenig verwunderlich, dass Innsbruck bereits 1976 den erneuten Zuschlag für die olympischen Winterspiele bekam. Diesmal als Ersatzveranstalter, nachdem der eigentliche Gastgeber, der US-Bundesstaat Colorado, die Spiele nach einem negativen Referendum an das internationale Olympische Komitee (IOC) zurückgegeben hatte (Vogel, 1976).

Schnell stieg die Region Tirol zu einer Sportregion auf, die neben der perfekten Natur für Wintersport auch das Wissen und Können zur Durchführung von Großveranstaltungen besitzt. Seither hat sich viel getan, die Sportinfrastruktur wurde laufend verbessert und fast jährlich finden in Tirol Großveranstaltungen statt. Trotz des großen Mehrwertes, der durch die Veranstaltungen für das Land und seine Bürger entstanden ist, scheint es als hätte die Tiroler Bevölkerung eine Abneigung gegen Großevents entwickelt. So wurde eine neuerliche Bewerbung für die olympischen Winterspiele von den Tirolerinnen und Tirolern mittels Volksbefragung abgelehnt. Einer der Hauptfaktoren für die Ablehnung waren finanzielle Misswirtschaften bei vorangegangenen Sportgroßveranstaltungen. Fehlkalkulationen bei einzelnen Veranstaltungen und Infrastrukturprojekten führten zu überbordenden Kosten. Es folgten Skandale mit weitreichenden Folgen. Diese Arbeit wird die wichtigsten Großveranstaltungen Tirols in den letzten Jahren beleuchten, darlegen welche Fehlkalkulationen hierbei gemacht wurden und die Konsequenzen für die handelnden Personen veranschaulichen.

2. Ausgangslage und Fragestellung

Allein im Zeitraum zwischen Herbst 2018 und Frühling 2019 wurden in Österreich drei Weltmeisterschaften ausgetragen, allesamt im Westen Österreichs, genauer gesagt in Tirol. Werden auch noch die „International Children Games 2016“ oder die „Biathlon WM 2017“ berücksichtigt, dann gibt es weltweit kein Land mit einer so hohen Konzentration an Großveranstaltungen. „Diese sportlichen Großereignisse sind mehr als nur ein Kampf um Ruhm, Ehre und Medaillen. Die Kletter- und Rad-Weltmeisterschaften vermittelten dank perfekter Bedingungen breite Tiroler Sportkompetenz auf höchster Ebene und die Bilder, die um die Welt gingen, waren eine großartige Werbung für den Tourismus in Tirol. Freuen wir uns auf die Fortsetzung dieser beeindruckenden Sportgeschichte und Teil drei in Seefeld (Tirol Werbung, 2018)“, sprach der Tiroler Landeshauptmann Günther Platter noch mit viel Stolz und Vorfreude zwischen den WM-Veranstaltungen über die Intentionen und Motive, die dazu führten, dass in so kurzer Zeit gleich drei Großveranstaltungen durchgeführt wurden. Doch nicht nur kurz nach der Durchführung der letztgenannten Veranstaltung kam es zu Ungereimtheiten hinsichtlich finanzieller Fehlkalkulationen, sondern bereits viel früher. So wurde die Aufteilung der Kosten zwischen Gemeinden, Land und Bund vielfach überarbeitet und geändert. Selbst handelnde Personen konnten nicht beantworten von welcher öffentlichen Körperschaft, welche Kosten übernommen werden und wann die Zahlungen erfolgen. Ähnlich kontrovers war die Situation 2009 als die Mehrkosten für die Fußball Euro 2008 bekannt wurden. Doch die größte Misswirtschaft wurde bei einer infrastrukturellen Sportinvestition festgestellt. Die Neustrukturierung des Olympia- und Hausbergs von Innsbrucks verursachte Mehrkosten in Höhe von 36 Millionen Euro. Da die geplanten Kosten laut dem ersten Budgetentwurf bei lediglich 34,30 Millionen Euro budgetiert wurden, entsprach dies einer Kostensteigerung von über 100 Prozent.

2.1. Fragestellung

Die hier beschriebenen Vorgänge führen zu folgender Forschungsfrage:

Wie werden finanzielle Fehlkalkulationen bzw. bewusst in Kauf genommene Kostenüberschreitungen öffentlich finanzierter Großveranstaltungen bzw. Infrastrukturvorhaben in Tirol politisch bzw. juristisch sanktioniert?

Zur Beantwortung dieser Fragestellung werden die einzelnen relevanten Sportgroßveranstaltungen seit der Jahrtausendwende genauer betrachtet. Demgemäß werden die bereits genannten Weltmeisterschaften im Klettern, Radfahren und in den Nordischen Sportarten in den Mittelpunkt der Arbeit rücken. Damit nachfolgende Entscheidungen der Politiker nicht außen vorgelassen werden, nimmt sich diese Abschlussarbeit auch der Infrastrukturentscheidung am Patscherkofel an.

Aufbauend auf die vorhergegangenen Kapitel, werden die Ergebnisse der Untersuchung präsentiert und Verbindungspunkte dargelegt. Die Erkenntnisse werden abschließend verwendet, um die Forschungsfrage zu beantworten und mit dem aktuellen Forschungsstand zu vergleichen.

Da sich diese Arbeit hauptsächlich mit den Gegebenheiten Tirols beschäftigt, sind die Forschungserkenntnisse auch zum größten Teil nur auf Tirol bzw. den Staat Österreich zu adaptieren. Trotz der Unterschiede zwischen den Gesetzen und den politischen Verantwortlichkeiten in den unterschiedlichen Ländern, können eventuell einzelne Aussagen auch in der allgemeinen Forschung Gültigkeit erzielen.

2.2. Methodischer Zugang

Die Masterarbeit stützt sich auf die wissenschaftliche Untersuchung von Fachliteratur und somit auf die Methodik der Hermeneutik. Hermeneutik ist der Verstehensvorgang indem man ihn zu einer wissenschaftlichen Reflexion macht. Der erste Vertreter, der die allgemeine Hermeneutik entwickelte, war Friedrich Schleiermacher (1768-1834). Ihm folgten weitere wichtige Vertreter wie Dilthey, Gadamer oder auch Alwin Diemer, von welchem eine der bekanntesten Definitionen der Hermeneutik stammt:

„Hermeneutik ist eine theoretische (philosophische) Disziplin, die das Phänomen „Verstehen“, seine Elemente, seine Strukturen und Typen usw. sowie auch seine Voraussetzungen untersucht (Diemer, 1977, 15).“

Der Pädagoge und Philosoph Helmut Danner zählt zu jenen Autoren der die Hermeneutik in der Wissenschaft weiter verfestigte. In seinem erfolgreichsten Werk „Methoden geisteswissenschaftlicher Pädagogik“ titulierte er die Hermeneutik folgendermaßen:

„Es ist der Inhalt der Hermeneutik, den Verstehensvorgang zu untersuchen und ihn zu strukturieren (Danner, 2006, S. 34).“

Hermeneutik wird weitum als die Textauslegung verstanden, was jedoch der Tiefgründigkeit von Hermeneutik nicht gerecht wird, sondern vielmehr nur ein wichtiger Spezialfall der Methodik ist. Hermeneutisches Verstehen entsteht dann, wenn ein Mensch auf andere menschliche Erzeugnisse oder andere Menschen trifft. So muss der Vorgang, wenn ein Politiker eine politische Sitzung in ihrer Bedeutung einzuordnen versucht, als ein hermeneutischer Vorgang verstanden werden (Danner, 2006).

Die zentrale Aufgabe der historischen Hermeneutik ist das Verhältnis von Praxis und Theorie zu betrachten. Praxis und Theorie sollte auch in ihrer historischen Dimension verstanden werden. In der hier vorliegenden Arbeit kann die historische Dimension sehr gut mit den im Vorhinein vereinbarten Veranstaltungsbudgets und mit den schlussendlichen Schlussabrechnungen dargestellt werden. Des Weiteren treten politische Entscheidungen nicht isoliert auf, sondern sind immer in Bezug auf politischer Taktik eingebettet. Diese können jedoch erst im Hinblick auf ihre Konkretisierung ganz verstanden werden, daher war die historische Hermeneutik prädestiniert für die Beantwortung der hier behandelten Forschungsfrage (Danner, 2006).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1:Hermeneutik, Abgrenzung und Differenzierung von Verstehen (Danner, 2006, S. 40)

Wichtig war hier, dass die Arbeit immer Bezug genommen hat auf konkret mögliche Situationen, so wird die Arbeit in weiterer Folge beweisen, dass die Ergebnisse von politischen Wahlen mit Großveranstaltungen oder Infrastrukturentscheidungen in Verbindung gesetzt werden können, dennoch kann hier nicht die Intention des politische Wahlverhalten einer einzelnen bestimmten Person nachvollzogen werden (Danner, 2006).

Im Folgenden werden neben den verwendeten Monografien und Zeitschriften auch vereinzelt die Recherchen im Internet genutzt. Dadurch wurde der Zugriff auf aktuelle Informationen und Zahlen aus der Praxis ermöglicht. Dennoch reichten die drei hier genannten Instrumente nicht aus, um eine lückenlose Aufklärung zu gewähren. Unteranderem wären daher Experteninterviews als Methode geplant gewesen, jedoch waren diese durch den Ausbruch der Corona-Krise nicht mehr möglich, deshalb war es nötig diverse Protokolle von Sitzungen der Landesregierung miteinzubeziehen. Um die hermeneutischen Vorgaben zu erfüllen und eine Regierungseinseitigkeit zu vermeiden, wurden die Regierungsprotokolle mit Berichten des Landesrechnungshofes verglichen. Da der Landesrechnungshof dem Tiroler Landtag als unabhängiges Organ zur Seite steht, konnte sichergestellt werden, dass möglichst objektive Ergebnisse in dieser Arbeit erzielt wurden. Somit konnte auch ohne Experteninterviews gewährleistet werden, dass die Forschungsfrage lückenlos und unabhängig beantwortet wurde.

2.3. Aktueller Forschungsstand

Die beschriebene Materie ist sehr spezifisch und bezieht sich im speziellen auf die Politik in Tirol, dementsprechend beleuchtet die hier vorliegende Masterarbeit einen Bereich, der von der bisherigen Forschung noch nicht abgedeckt wurde. Sehr wohl gibt es aber allgemeine wissenschaftliche Forschungen über die Konsequenzen und deren Ausmaß, welche Politiker erwartet, wenn sie finanzielle Misswirtschaft betreiben.

Das Magazin „Studies in Communication and Media“ veröffentlichte zu Beginn dieses Jahres eine Vergleichsstudie zwischen Politiker und Fußballer. Die von Frau Dr. Catharina Vögele (Universität Hohenheim) erstellte Studie analysierte mittels einer Onlinebefragung, das Ausmaß, der von der Bevölkerung geforderten Konsequenzen für Fußballer im Vergleich zu Politiker bei Steuer- sowie Drogendelikten. Die Studie zeigt dabei auf, ob das moralische Fehlverhalten der öffentlichen Personen heruntergespielt oder dramatisiert wird. Zusätzlich wird erhoben ob die befragten Probanden stärkere Konsequenzen für den Politiker oder für den Fußballer fordern. Das Ergebnis der Studie zeigt, dass die Probanden das Delikt des Fußballers zum Großteil mit Gleichgültigkeit zur Kenntnis genommen haben und keine Konsequenzen gefordert wurden, wohingegen bei dem Politiker der Skandal dramatisiert wurde und strenge Konsequenzen gefordert haben. Die Studie kommt zum Schluss, dass bei Fehltritten insbesondere die Reputation der Politiker leitet. Die geringere Reputation des Politikers, kann sich wiederum bei den nächsten Wahlergebnissen wiederspiegeln (Vögele, 2020).

Das Ergebnis lässt sich mit den weitaus schlechteren Imagewerte von Politikern gegenüber Fußballern erklären. Das Buch „Gesättigte Demokratie: Ein marketingorientierter Alternativbegriff zur Politikverdrossenheit“ von Uwe Heil beweist, dass Politiker von der Bevölkerung eher kritisch betrachtet werden. Unzählige Umfragen bestätigen, dass Politiker im Vergleich zu anderen Berufsgruppen weitaus schlechtere Imagewerte aufweisen, wodurch auch die Studienergebnisse von Frau Dr. Vögele erklärbar werden (Heil, 2016).

Die Gesellschaft erlangt in erster Linie über Massenmedien Infos über das Fehlverhalten von Politikern. So kommt gerade bei der Aufdeckung von finanziellen Fehlkalkulationen den Massenmedien eine tragende Rolle zu. Mit dieser gewichtigen Bedeutung der Massenmedien wie den Tageszeitungen setzt sich Mathias Kepplinger auseinander. So besagt Kepplinger in seinem Werk „Publizistische Konflikte und Skandale“, dass ein Vergehen einer Person des öffentlichen Lebens, welches anschließend in den Massenmedien thematisiert wird, häufig eine Diskussion bzw. einen publizistischen Konflikt darüber zur Folge hat, wie das Fehlverhalten moralisch zu bewerten ist und vor allem welche Konsequenzen das Fehlverhalten nach sich ziehen sollte (Kepplinger, 2009). Der bekannteste theoretische Ansatz für den Umgang mit medialen Krisen, um drastische Konsequenzen zu vermeiden, stammt von Benoit. Die „Image restoration theory“ auch bekannt als die „Image repair theory“ beschreibt hierbei verschiedene Kommunikationswege, um den Ruf des Politikers zu verteidigen. Neben der Leugnung der Schuld, gibt es die Option des Ausweichens, indem man auf andere Aktionen verweist und von der eigenen Schuld ablenkt oder die Option der Verminderung, indem man versucht die Angriffe abzuschwächen indem man Reue zeigt oder die Schuld eingesteht (Benoit, 1997).

Wichtig ist hier erneut zu erwähnen, dass sich die vorliegende Masterarbeit mit finanziellen Fehlkalkulationen bzw. bewusst in Kauf genommene Kostenüberschreitungen öffentlich finanzierter Großveranstaltungen bzw. Infrastrukturvorhaben beschäftigt und nicht mit politischer Korruption, zu welcher es bereits einen weitgefächerten Forschungsstand geben würde (u.a. Della Porta & Mény, 1997; Rose-Ackerman, 1999).

2.4. Formalien

Die Bezeichnungen „UEFA EURO 08TM“, „2018 UCI ROAD WORLD CHAMPIONSHIPS“, IFSC Climping World Championships“ und andere hier genannte Veranstaltungen sind allesamt geschützte Marken. In weiterer Folge wurde auf neuerliche Hinweise der Trademarks verzichtet. Die Bezeichnungen Europameisterschaft, Weltmeisterschaft, EM, WM, teilweise ergänzt mit Jahreszahlen, werden in dieser vorliegenden Abschlussarbeit als Synonym für den geschützten Markennamen stehen.

Sämtliche hier genannten Beträge beziehen sich, falls nicht explizit genannt, auf die europäische Währung Euro und stellen Netto Zahlen dar.

Alle hier erhobenen Daten und Fakten beziehen sich auf Anfang April 2020. Alle Veränderungen von den hier erhobenen Zahlen nach dem 01.04.2020 wurden nicht mehr berücksichtigt.

3. Theorie:

In diesem Kapitel werden die öffentlichen Gebietskörperschaften Land Tirol und die Stadt Innsbruck kurz erläutert, um in späterer Folge deren Handhabungen und Abstimmungsverhalten besser verstehen zu können. Damit eigenständiges Handeln durch das Land Tirol und die Stadt Innsbruck überhaupt möglich werden, braucht es verfassungsrechtliche Grundlagen, welche zu Beginn dieses Kapitels dargestellt werden. In weiterer Folge werden die gesetzlichen und steuerlichen Grundlagen einer Gesellschaft aufgezeigt, da sich in den folgenden Kapiteln zeigen wird, dass öffentlichen Gebietskörperschaften für Veranstaltungen meist Gesellschaften mit beschränkten Haftungen gründen. Einzig die Fußballeuropameisterschaft wird hier eine Ausnahme sein, da 2008 anders als bei den anderen Veranstaltungen ein Verein geschaffen wurde.

3.1. Föderalismus als Grundlage für die öffentlichen Gebietskörperschaften

Der heutige österreichische Bundesstaat ist mit der Bundesverfassung von 1920 errichtet worden. Das bundesstaatliche Prinzip bildet dabei das Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Artikel 2 Abs. 1 B-VG, welches lautet: „ Österreich ist ein Bundesstaat “ und ist damit die Grundlage des österreichischen Föderalismus. Dieser Artikel impliziert einen föderalistischen Staatsaufbau und somit, dass Bund und Bundesländer zueinander im Verhältnis der Gleichordnung stehen sollen (Bußjäger, 2010).

Das politische Prinzip des Föderalismus beschreibt das Zusammenwirken mehrerer Ebenen und kann als „ein Prinzip der Vielfalt in der Einheit, das dadurch verwirklicht wird, dass sich mehrere Gliedeinheiten unter Erhalt weitestmöglicher Eigenständigkeit zu einem Bund zusammenschließen“, verstanden werden (Gamper, 2012, S. 82, zit. in Augustin, 2016, S. 141). In Österreich wird genauso wie in der europäischen Union das Subsidiaritätsprinzip verfolgt, welches besagt, dass Kompetenzen auf der niedrigsten Ebene angesiedelt werden sollen. Unter der Voraussetzung, dass dies im Interesse der kleinen Einheit geschieht und dass die Kompetenz auch bestmöglich und mit eigenen Kräften wahrgenommen werden kann (Gamper, 2012, zit. in Augustin, 2016).

Das Grundprinzip des österreichischen Staates ist die Gewaltenteilung. So sind durch das österreichische Verfassungsrecht Gesetzgebungs- und Vollzugsorganen voneinander getrennt. Die Rechtsgrundlage für die Gewaltentrennung bieten die Art. 90a und Art. 94 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG). Die Legislative ist die Gesetzgebung und wird von dem Volk gewählten gesetzgebenden Gewalten ausgeübt. Auf Bundesebene ist dies das Parlament, auf Landesebene sind dies die Landtage und auf Kommunalebene die Gemeindeversammlungen. Die vollziehende Gewalt wird als Exekutive bezeichnet und von den Regierungen bzw. Verwaltungen (u.a. Bundesregierung, Landesregierung, Stadtrat bzw. Gemeinderat) verkörpert. Die Judikative (Gerichtsbarkeit) ist die rechtssprechende Kraft und unabhängig gegenüber der Verwaltung in allen Distanzen.

Die Artikel 10 bis 14 B-VG führen detailliert die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenzen des Bundes auf. Kompetenzen, die nicht ausdrücklich in Gesetzgebung oder Vollzug dem Bund übertragen sind, verbleiben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und sind unteranderem in Art. 15 B-VG geregelt (Karlhofer, 2016). Damit ruht der Schwerpunkt der Aktivität der Länder auf der Ausführung von Bundesgesetzen. Der theoretisch geringe eigene Handlungsspielraum liegt neben den eingeschränkten legislativen Kompetenzen auch, trotz der Teilung der Finanzgewalt, in den begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Länder. Das Bundesstaatskonzept der österreichischen Bundesverfassung ist folglich durch einen recht deutlichen zentralistischen Grundzug geprägt, welcher auf die Entstehungsgeschichte der Bundesverfassung selbst zurückzuführen ist (Schennach, 2016). Dennoch konnte das Bundesland Tirol, sowie die Stadt Innsbruck, nur dank der Teilung der Finanzgewalt nach dem Prinzip der eigenen und selbstständigen Kostentragung (§ 2 F-VG) sowie, dem Grundsatz, dass bei der Aufteilung der Finanzmittel auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gebietskörperschaft Rücksicht zu nehmen ist (§ 4 F-VG), finanzielle Mittel für die hier behandelten öffentlich finanzierter Großveranstaltungen bzw. Infrastrukturvorhaben zur Verfügung stellen (Augustin, 2016).

Realpolitisch ist die Macht der Bundesländer, trotz der geringen legislativen Kompetenzen, durchaus beachtlich. Dies liegt zum einen daran, dass Österreich ein Parteistaat ist und zum anderen daran, dass informelle Gremien (unter anderem die Landeshauptleutekonferenz) die Bundesländer mit einheitlicher Stimme auftreten lassen. Der Begriff Parteistaat beschreibt die Tatsache, dass die Parteien auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene im Wesentlichen dieselben sind. So verlaufen nicht selten auch Parteikarrieren zwischen mehreren Ebenen, dies kann von der Landtagebene in die Parlamentsebene sein oder umgekehrt. So kommt es, dass in der Realität die Bundesländer, egal ob allein oder im Verbund durch die Landeshauptleutekonferenz, nicht nur aktiv an der Bundespolitik beteiligt, sondern oft sogar prägende Kraft bei den Entscheidungen, sind (Karlhofer, 2016). Diese Einflussnahme wird sich auch im Laufe dieser Arbeit zeigen, wo Bewerbungskandidaturen für Großveranstaltungen abgegeben wurden, trotz ausstehender Beschlüsse auf der Bundesebene.

3.2. Das Land Tirol – der Tiroler Landtag

Das Land Tirol wird nach außen hin von dem Landeshauptmann und dessen Landesregierung vertreten. Höchstes Entscheidungsorgan des Landes Tirols ist jedoch der Landtag. Dieser besteht aus 36 Abgeordneten, welche zuletzt im Februar 2018 gewählt wurden. Die „Tiroler Volkspartei“ hat mit 17 Mandaten die meisten Sitze inne, es folgen die sechs Mandatare der „Neuen SPÖ Tirol“, fünf aus der „FPÖ“, vier Abgeordnete „der GRÜNEN“ und jeweils 2 Mandatare der „Liste Fritz“ und der „NEOS“. Die Tiroler Volkspartei und die GRÜNEN bilden derzeit eine Regierungskoalition, somit besitzt die Regierung eine einfache Mehrheit von 21 der 36 Mandate. Das Regierungsteam, bestehend aus acht Mitgliedern, wird von Landeshauptmann Günter Platter und Josef Geisler als 1. Landeshauptmann-Stellvertreter geführt. Josef Geisler ist zeitgleich auch Landesrat für Sport, ein Amt, welches für die Durchführungen von Sportgroßveranstaltungen und somit für die vorliegende Arbeit von großer Bedeutung ist. Landtagswahlen finden in der Regel alle fünf Jahre statt, dementsprechend würde der Tiroler Landtag 2023 neugewählt werden (Amt der Tiroler Landesregierung, 2019).

Die Arbeit des Tiroler Landtages wird in der Tiroler Landesordnung von 1989 geregelt. Aufbauend auf diese wurde die Geschäftsordnung für den Tiroler Landtag erstellt. Die geltende Fassung wurde zuletzt mittels LGBl. Nr. 39/2020 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 abgeändert. Die Geschäftsordnung hält unter anderem fest, wann der Landtag entscheidungsfähig ist und welche Abstimmungen eine einfache oder eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erfordern. Der §58 regelt, dass eine Stimmenthaltung im Tiroler Landtag nicht möglich ist, außer in persönlichen Angelegenheiten. Zusätzlich regelt die Geschäftsordnung, welche Ausschüsse tagen und wie diese gebildet werden. Für diese Arbeit ist insbesondere der Finanzkontrollausschuss von Bedeutung. Abschnitt 4 regelt die Verhandlungsgenstände, so führt § 23 Berichte des Rechnungshofes als Verhandlungsgegenstand des Tiroler Landtages dar. Der Finanzkontrollausschuss wird in Abschnitt 7, § 64 wie folgt geregelt:

„Die Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes über Prüfungen aus dem Bereich des Landes, der Berichte des Rechnungshofes sowie der Berichte der Landesregierung nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 obliegt dem Finanzkontrollausschuss. Die Präsidentin/der Präsident hat diese Berichte unverzüglich an den Finanzkontrollausschuss weiterzuleiten“ (Geschäftsordnung, Tiroler Landtag, 2015, S. 24).

Durch den hier beschriebenen Artikel 69, Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 war es dem Landesrechnungshof möglich, die in den kommenden Kapiteln behandelten Sportgroßveranstaltungen zu prüfen.

Unter Abschnitt 6, § 61 wird festgelegt, was für eine gültige Abstimmung im Tiroler Landtag von Nöten ist. Für einen gültigen Beschluss, falls verfassungstechnisch nicht anders bestimmt, müssen mindestens 18 der 36 Abgeordneten anwesend sein und dann entscheidet die einfache Mehrheit (mehr als 50 Prozent). Ausnahme sind Landesverfassungsgesetzte und Verfassungsbestimmungen in einem Landesgesetz, diese können nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten und mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Abs. 2). Absatz 3 hält fest, dass bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Grundsätzlich wird im Tiroler Landtag mit Handzeichen abgestimmt, außer mindestens 12 Abgeordnete verlangen eine geheime Abstimmung mit Stimmzettel (§ 61, Absatz 2). Zudem dürfen nicht anwesende Abgeordnete nicht nachträglich ihre Stimme abgeben (§ 60, Absatz 3) (Geschäftsordnung, Tiroler Landtag, 2015). Die Tatsache, dass nicht anwesende Abgeordnete nicht nachträglich ihre Stimme abgeben dürfen, wird in der Praxis oft als Enthaltung genützt.

Die kommenden Kapitel werden sich mit Sportveranstaltungen und Infrastrukturprojekten beschäftigen, welche teilweise vom Land Tirol finanziert oder mitfinanziert wurden. Da diese Beschlüsse keine Verfassungsbestimmungen oder Landesverfassungsgesetzte beinhalteten, reichten für die Freigabe der Förderungen entweder ein Regierungsbeschluss oder die einfache Mehrheit im Tiroler Landtag. Grundsätzlich werden die einzelnen Budgetposten immer in den sogenannten Budget-Ausschüssen und im Budget-Landtag beschlossen. Diese finden regelmäßig im Dezember statt. So wurden am 18. und 19. Dezember 2019 die Landesbudgetvoranschläge für 2020 und 2021 beschlossen. Die Landesvoranschläge benötigen eine einfache Mehrheit im Landtag und wurden zuletzt jeweils mit der Regierungsmehrheit beschlossen (Tiroler Landtag, 2019)

Die Landesvoranschläge halten fest, dass die vorgesehenen Aufwendungen grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge sind. Jedoch wird die Landesregierung ermächtigt , bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 100.000,-- Euro im Einzelfall zu genehmigen, wenn im Gegenzug dazu bei budgetierten Voranschlagskonten in anderen Bereichsbudgets (Gruppen) entsprechende Mittelaufbringungen erhöht (Mehrerträge) bzw. Mittelverwendungen vermindert (Minderaufwendungen) werden können. (Landesvoranschlag 2020, 2019, S. 5).

Bei Budgeterhöhungen die den Betrag von 50.000 Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten. Überschreiten Förderungen, welche nicht im Budget vorgesehen sind, die 100.000 Euro, dann muss die Förderung im Landtag beschlossen werden. Wurde die Förderung nicht im Budget berücksichtigt liegt aber zwischen 50.000 und 100.000 Euro, dann muss der Landtag lediglich darüber informiert werden (Landesvoranschlag 2020, 2019).

3.3. Die Stadt Innsbruck

Der Innsbrucker Gemeinderat besteht aus 40 Mandataren, welche in der Regel alle sechs Jahre gewählt werden. Die 40 Mitglieder des Gemeinderates stellen das oberste Organ der Stadt Innsbruck dar. Vorsitzender des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck ist der amtierende Bürgermeister. Derzeitiger Bürgermeister der Stadt Innsbruck ist Georg Willi von den GRÜNEN. Gemeinsam mit den GRÜNEN, sitzen neun weitere Parteien in dem obersten Gremium der Stadt Innsbruck. Da es nach der Wahl 2018 zu einer derartigen Zersplitterung im Gemeinderat gekommen ist, benötigte Willi für eine Regierung drei weitere Parteien, wodurch es erstmals zu einer Viererkoalition in der Stadtregierung gekommen ist. Die GRÜNEN regieren somit, zusammen mit Für Innsbruck (FI), der SPÖ und der ÖVP (Stadt Innsbruck, 2018).

Die Rechten und Pflichten des Innsbrucker Gemeinderates sind in dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53 geregelt. Die letzte Änderung des Stadtrechtes wurde 2019 mittels der LGBl. Nr. 138/2019 veranlasst. Aufbauend auf § 27 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, wurde die Geschäftsordnung des Innsbruckers Gemeinderates beschlossen.

Hierin wird unter anderem geregelt, dass die Entscheidung über die Beteiligung der Stadt an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung; der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr, im Gemeinderat behandelt werden muss (Geschäftsordnung des Gemeinderates, 2018, S.2). Dieser Passus wird insbesondere im Kapitel 10, welches sich mit dem Projekt Patscherkofelbahn NEU beschäftigt, von großer Bedeutung sein.

Die Geschäftsordnung regelt in § 8, dass alle Sitzungen niedergeschrieben werden müssen und das Protokoll der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss. Ausnahmen sind Sitzungen, bei welchen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, dann darf die Niederschrift nach Abs. 1 lit. d nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten (Geschäftsordnung des Gemeinderates, 2018). Durch diesen § war es möglich die Abstimmungsverfahren innerhalb des Gemeinderates, hinsichtlich der Förderungen für Sportgroßveranstaltungen und Infrastrukturentscheidungen, nachzuverfolgen.

Anders als beim Tiroler Landtag reicht es nicht, wenn die Hälfte der Gemeinderäte anwesend ist. Der § 38 hält nämlich fest, dass für eine Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Gemeinderäte anwesend sein müssen. Ident ist jedoch, dass grundsätzlich die einfache Mehrheit entscheidet und dass bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt (Geschäftsordnung des Gemeinderates, 2018).

Das Verfahren zur Abstimmung wird in § 39 geregelt und dieser besagt, dass die Abstimmung mittels Handzeichen erfolgt, es sei denn der Gemeinderat beschließt ein geheimes Abstimmungsverfahren. Der § 40 hält fest, dass eine Stimmenthaltung im Innsbrucker Gemeinderat möglich ist. Bei der Abstimmung zählt das stimmenenthaltene Gemeinderatsmitglied als abwesend. Zusätzlich kann der Vorsitzende oder ein Gemeinderatsmitglied veranlassen, dass der Name des sich enthaltenen Gemeinderatsmitglied in der Niederschrift festgehalten wird (Geschäftsordnung des Gemeinderates, 2018).

In den § 60 bis 62 werden die Aufgaben und Pflichten des Kontrollausschusses der Stadt Innsbruck geregelt, welche ihm nach § 74e Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 zugeteilt wurden. So obliegen dem Kontrollausschuss die Prüfung der Gebarung der Stadt und ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie die Prüfung der Einhaltung der Ansätze des Haushaltsplanes. Insbesondere erstgenannter Punkt wird für diese Arbeit von großer Bedeutung sein.

3.4. Die GmbH als bevorzugte Gesellschaftsform – das Gesellschafterrecht

In diesem Kapitel wird in sehr komprimierter Darstellung die Gesellschaftsform einer GmbH wiedergegeben, damit die Beweggründe der öffentlichen Auftraggeber für die Gründung einer Veranstalter-GmbH, nachvollziehbar werden.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung verkörpert eine juristische Person und hat somit eine eigene Rechtspersönlichkeit (anders als zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Sie zählt zu den Kapitalgesellschaften, daher ist das Gesellschaftsvermögen strikt von jenem der Gesellschafter (Privatvermögen) zu trennen. Was für die öffentlichen Auftraggeber, den Vorteil mit sich bringt, dass die komplette juristische Haftung an die Gesellschaft ausgelagert wird. Im Vergleich dazu würde bei Gründung einer Personengesellschaft (OG, KG) der Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Im Gegenstück zu einer Aktiengesellschaft, hat die GmbH personalistische Elemente, so gibt es eine Mithaftung der übrigen Gesellschafter für die Stammeinlage falls diese uneinbringlich wäre (§ 70 Abs. 1 GmbH). Dies bringt für die öffentlichen Auftraggeber den Vorteil mit sich, dass nicht einer der Gesellschafter (bspw. das Land Tirol) allein für die Stammeinlage haften muss. Die Stammeinlage bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt mindestens 35.000 Euro. Das Stammkapital wird durch die Stammeinlagen der Gesellschafter aufgebracht, wobei die Einlage mindestens 70 Euro betragen muss. Hier ist die Unterscheidung zwischen Gesellschaftsvermögen und Stammkapital wichtig. Das Stammkapital ist eine starre Summe von mindestens 35.000 Euro, welche im Gesellschaftsvertrag genau festgelegt wurde, wohingegen das Gesellschaftsvermögen sich laufend durch Gewinne (auch Gewinnausschüttungen) und Verluste verändert. Im Vergleich zu dem Mindest-Stammkapital einer GmbH in Höhe von 35.000 Euro beträgt das Mindest-Stammkapital einer AG mit € 70.000 bereits das Doppelte. Zusammenfassend kann eine GmbH Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden (Augustin & Wallnöfer & Pöschl & Hofstätter, 2019).

Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, benötigt es lediglich einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung einer einzelnen Person über die Errichtung einer Gesellschaft. Es bestünde auch die Möglichkeit eines freiwilligen Vorvertrages aller künftigen Gesellschafter (iSd § 936 ABGB), wodurch eine Vorgründungsgesellschaft entstehen würde (qualifiziert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Sobald der Gesellschaftsvertrag in der Form des Notariatsakts abgeschlossen wurde und die GmbH in das österreichische Firmenbuch eingetragen wurde, besitzt die Gesellschaft Rechte und Pflichten eines Rechtssubjektes. Zusätzlich bietet eine GmbH dank dem GmbH-Gesetz klare Strukturen. Eine GmbH hat zwingend zwei Organe, nämlich die Generalversammlung und jenes der Geschäftsführung. Ein Aufsichtsrat und ein Abschlussprüfer sind nur unter bestimmten Voraussetzungen notwendig (§ 29 Abs. 1 GmbH-Gesetz) aber jederzeit freiwillig einzurichten. Das GmbH-Gesetz moniert, klare und umfassende Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung und regelt die bestimmten Zustimmungserfordernisse des Aufsichtsrates. Die Einbindung eines Aufsichtsrates ermöglicht den öffentlichen Körperschaften bessere Kontrolle der Vorgänge innerhalb der Gesellschaft, da der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen hat und hierzu mindestens viermal im Jahr tagen muss (§ 30 Abs 1 & 2 GmbH-Gesetz). Zur Durchführung der Kontrolle hat die Geschäftsführung quartalsmäßig, jährlich und bei wichtigen Anlässen dem Aufsichtsrat Bericht zu erstatten (§ 28 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Somit weist das GmbH Gesetz klare Informationspflichten auf, wodurch der Informationsfluss mit den Gesellschaftern, welche in den hier behandelten Beispielen immer öffentlichen Körperschaften darstellten, gewährt ist. Die Gesellschafter bilden das oberste willensbildende Organ einer GmbH - die sogenannte Generalversammlung. Die Generalversammlung wird von der Geschäftsführung einberufen und findet mindestens einmal jährlich statt (§ 36 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Dem obersten willensbildenden Organ obliegen alle Gesellschaftsangelegenheiten, welche nicht durch Gesetz geregelt sind oder einem anderen Organ mittels Gesellschaftsvertrags zugewiesen wurden (Augustin & Wallnöfer & Pöschl & Hofstätter, 2019).

Aus steuerlicher Sicht werden die Gewinne der GmbH mit einer Körperschaftsteuer von 25 % besteuert. Für alle GmbHs gilt eine Mindestkörperschaftsteuer, welche für die vorliegende Arbeit daher von Relevanz ist, da die Mindestkörperschaftsteuer auch dann zu zahlen ist, wenn die Gesellschaft keine oder nur geringe Gewinne macht. Von einer eventuellen Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, wäre eine Kapitalertragsteuer in der Höhe von 27,5 % an das Finanzamt abzuführen. Für den Bund, das Land und die Stadt ergibt sich der Vorteil, dass durch die Auslagerung lediglich die Förderungen an die GmbH aufscheinen und nicht die gesamte Belastung durch die Sportgroßveranstaltung (Bundesministerium für Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll, 2019).

Im Laufe der Arbeit wird es auch vorkommen, dass eine gemeinnützige GmbH gegründet wird. Dies kann dann erfolgen, wenn keine eigennützigen Ziele und keine unternehmerischen Profite angestrebt werden. In Österreich wird die Gemeinnützigkeit durch das Steuerrecht definiert. Da die Gesellschaft durch ihre Gemeinnützigkeit, nachweislich einen sozialen und gesellschaftlichen Beitrag leistet, wird diese steuerlich begünstigt und vielfach befreit. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft unter den § 34 der Bundesabgabenordnung (BAO) fällt. Der hier genannte Paragraf hält fest, welche Unternehmungen unter gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke fallen. So regelt § 5 des Körperschaftgesetztes 1988, Abs. 6, die Körperschaftssteuerbefreiung von gemeinnützigen Körperschaften. Der § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 hält die Umsatzsteuerbefreiung für gemeinnützige GmbHs fest.

Für die Durchführung einer Veranstaltung einen Verein zu gründen, macht insbesondere dann Sinn, wenn die geplanten Veranstaltungen unter § 4 Abs. 2 des Tiroler Veranstaltergesetzes fallen. Dieser regelt bestehende Ausnahmen von der Anmeldepflicht. So benötigt eine Veranstaltung wo weniger als 1.000 Besucher erwartet werden, keine Anmeldung sofern erfahrungsgemäß keine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach TVG § 3 Abs. 1 und 2 zu erwarten sind (dieser Passus muss seit 2012 bei allen in § 4 Abs. 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetz genannten Veranstaltungen erfüllt werden). Eine Vereinsgründung macht auch dann Sinn, wenn eine Veranstaltung unter TVG § 4 Abs. 2 lit. e fällt, hier wird geregelt, dass Events im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und jene der Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang, unter nichtanmeldepflichtige Veranstaltungen fallen. Des Weiteren dürfen seit Beginn dieses Jahrtausends keine Vereine mehr gegründet werden, die auf Gewinn ausgerichtet sind (§ 1 Abs. 2 VerG). Jedoch ist eine Gewinnerzielung zulässig, wenn diese dem ideellen Zweck nachgeordnet ist, der Gewinn darf jedoch nicht vereinszweckwidrig an Mitglieder ausgeschüttet oder and Dritte weitervergeben werden. (Augustin & Wallnöfer & Pöschl & Hofstätter, 2019). Diese Punkte würden grundsätzlich nicht gegen die Gründung eines Vereines für die Durchführung von öffentlich finanzierten Veranstaltungen sprechen, jedoch fallen die in den kommenden Kapiteln behandelten Veranstaltungen, unter internationale Großveranstaltungen und nicht unter Veranstaltungen eines lokalen Charakters oder ähnliches, wodurch die Vorteile eines Veranstaltungs-Vereines hier keine Anwendung finden und die Gründung eines Vereines, wie in der Einleitung dieses Kapitels bereits beschrieben, eine Ausnahme bleibt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Durchführung von Veranstaltungen aus Sicht der öffentlichen Körperschaften die Gründung einer GmbH der billigste (weitaus weniger operative Kosten als bei einer AG), der einfachste (schnelle Gründung, schnelle Auflösung) und der sicherste (GmbH haftet als juristische Person) Weg ist, um eine Veranstaltung durchzuführen. Aus praktischer Sicht kommt noch hinzu, dass durch die Gründung einer GmbH (gilt auch für alle anderen Gesellschaftsformen) politische Gremien umgangen werden und dadurch Entscheidungen schneller und einfacher getroffen werden können.

3.5. Das Bundesvergabegesetz (BVerG)

Das Bundesvergabegesetz ist für diese Arbeit dahingehend relevant, da es den bzw. die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, die maßgeblichen Bestimmungen des BVergG 2018, wie Transparenz und Nicht-Diskriminierung einzuhalten. Wird eine bestimmte Auftragsgröße erreicht (Oberschwellenbereich), ist der öffentliche Auftraggeber zu einer EU-weiten Ausschreibung verpflichtet. Die Schwellenwerte wurden mit dem Bundesgesetzblatt II Nr. 358 vom 29.11.2019 neu geregelt. Dementsprechend liegt der Schwellenwert für Dienstleistungen und Wettkämpfen seit dem 01.01.2020 bei nunmehr 214.000 Euro, anstatt wie bisher bei 221.000 Euro. Für Dienst- und Lieferaufträge von der obersten Behörde (zentraler öffentlicher Auftraggeber iSd Anhang III BVerG 2018) liegt die Grenze bereits bei 139.000 Euro (vorher 144.000 Euro). Der Schwellenwert für Bauaufträge liegt nunmehr bei 5.350.000 Euro (vorher 5.548.000 Euro). Die Schwellenwerte werden grundsätzlich alle zwei Jahre von der Europäischen Union und in weiterer Folge im Bundesrecht überprüft und angepasst.

Bei der Ermittlung des Auftragswertes sind Nettobeträge heranzuziehen und die Schätzung bezieht sich auf den Gesamtauftragswert zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesvergabegesetz 2018, 2018).

3.6. Strafrecht Untreue (§ 153 StGB)

Damit die Forschungsfrage schlüssig beantwortet werden kann ist es nötig den Untreuebestand (§153 StGB) an dieser Stelle kurz zu erläutern. Politischen Entscheidungsträgern drohen bei finanziellen Fehlkalkulationen bzw. bewusst in Kauf genommene Kostenüberschreitungen öffentlich finanzierter Großveranstaltungen bzw. Infrastrukturvorhaben vor allem durch §153 StGB juristische Konsequenzen.

Der § 153 StGB Abs. 1 regelt, dass den handelnden Personen bei der unsachgemäßen Verwaltung von fremden Vermögen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen droht. Abs. 2 hält fest, wann die Befugnisse missbraucht werden, nämlich wenn in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstoßen werden, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlichen Berechtigten dienen. Wer jedoch einen Schadensbetrag von 5.000 Euro überschreitet, der kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden (§ 153 StGB Abs. 3). Übersteigt der Schadensbetrag 300.000 Euro, dann kann der Verursacher mit einem bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (§ 153 StGB Abs. 3).

Die jüngste Vergangenheit brachte bereits unzählige Verurteilungen von österreichischen Politikern wegen Untreue. So auch von politischen Finanzreferenten. Allein der ehemaliger Kärntner Politiker und Finanzreferent Harald Dobernig (BZÖ/FPÖ/FPK), wurde dreimal wegen Untreue verurteilt, unter anderem da er und einige seiner damaligen Parteikollegen (Landeshauptmann a. D. Dörfler, Scheuch, Petzner), Teile des BZÖ-Wahlkampfs aus dem Kärtner Landesbudgets finanzierte oder auch weil er sich aktiv an überteuerten Gutachten beteiligt hat (Causa Birnbacher). Dobernig wurde bei seiner ersten Verurteilung zu 2 Jahren Haft, davon acht Monate unbedingt verurteilt, bei seiner zweiten und dritten Verurteilung erhielt er jeweils eine bedingte Haftstrafe von vier bzw. einem Monat(e) (APA, 2019).

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Excerpt out of 101 pages

Details

Title
Politische Verantwortlichkeit bei der Durchführung von Großevents und Infrastrukturentscheidungen
College
University of Applied Sciences Kufstein Tirol  (Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement)
Grade
1,0
Author
Year
2020
Pages
101
Catalog Number
V593981
ISBN (eBook)
9783346229366
ISBN (Book)
9783346229373
Language
German
Keywords
Veranstaltungen, Politik, Politiker, Steuergeld, finanzielle Verantwortung, Großevents, Infrastrukturentscheidungen, politische Konsequenzen, politische Verantwortlichkeit, Plankosten, Tiroler Landtag, Innsbrucker Gemeinderat, Sportland Tirol, finanzielle Fehlplanungen, Wahlergebnisse, finanzielle Verluste, politische Verantwortung, Land Tirol, Sport, Olympia, Finanzen
Quote paper
Marco Regensburger (Author), 2020, Politische Verantwortlichkeit bei der Durchführung von Großevents und Infrastrukturentscheidungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/593981

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