Bewertungs- und Ausweismöglichkeiten von Humanvermögen vor dem Hintergrund einer externen Rechnungslegung


Diploma Thesis, 2005

98 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Aufbau und Struktur der Arbeit

3 Definitionen und Abgrenzung der zentralen Begriffe
3.1 Der Vermögensbegriff
3.1.1 Vermögensgegenstandsorientierter Vermögensbegriff
3.1.2 Einkommensorientierter Vermögensbegriff
3.2 Formale Gesichtspunkte des Begriffs Humanvermögen
3.3 Inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs Humanvermögen
3.4 Humanvermögen im Rahmen der immateriellen Vermögenswerte

4 Die Bedeutung von immateriellem Vermögen und Humanvermögen
4.1 Die Bedeutung des immateriellen Vermögens für Unternehmen
4.2 Die Bedeutung des Humanvermögens für Unternehmen

5 Bilanztheoretische Grundlagen und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
5.1 Die klassischen Bilanztheorien als Grundlage der Bilanzierungspraxis
5.1.1 Die statische Bilanztheorie
5.1.2 Die dynamische Bilanztheorie
5.1.3 Die organische Bilanztheorie
5.1.4 Humanvermögen vor dem Hintergrund der klassischen Bilanztheorien
5.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
5.2.1 Die GoB der Bilanzierung
5.2.2 Die Relevanz der GoB für das Humanvermögen

6 Die Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Humanvermögens
6.1 Die historische Entwicklung der Bewertungsverfahren
6.2 Die Kriterien zur Beurteilung der Bewertungsverfahren
6.3 Kategorisierung der Bewertungsverfahren
6.4 Die monetären Bewertungsverfahren
6.4.1 Das historische Anschaffungskosten-Verfahren
6.4.2 Das Wiederbeschaffungskosten-Verfahren
6.4.3 Das Modell der zukünftigen Entgeltzahlungen
6.4.4 Das Modell der zukünftigen effizienzgewichteten Personalkosten
6.4.5 Die marktwertorientierten Bewertungsverfahren
6.4.6 Die Firmenwertmethode
6.4.7 Die zukunftserfolgsorientierte Werterfassung
6.4.8 Die Humanvermögensbewertung im Rahmen des Skandia Navigators
6.5 Überblick über die Kriterienerfüllung durch die Bewertungsverfahren

7 Die Aktivierungsmöglichkeiten von immateriellen Vermögens- gegenständen und Humanvermögen
7.1 Die Aktivierungspraxis von immateriellen Vermögensgegenständen
7.2 Die Aktivierungspraxis von Humanvermögen im Rahmen des derivativen Firmenwertes
7.3 Die Aktivierungspraxis von Humanvermögen im Profisport
7.4 Aktivierungskonzeption für die Ergebnisgrößen der Bewertungsverfahren

8 Die Praxis der Berichterstattung über Humanvermögen als Ausweismöglichkeit für Humanvermögen
8.1 Die Berichterstattung über Humanvermögen aufgrund gesetzlicher Vorschriften
8.2 Freiwillige Berichterstattungen über Humanvermögen
8.2.1 Der Personalbericht
8.2.2 Der Personalwertbericht
8.2.3 Das Human Resource Accounting System der R. G Barry Corporation

9 Empirische Aspekte zu dem Thema Humanvermögen
9.1 Die aktuelle Praxis der verbalen Beschreibung und Bewertung des Humanvermögens in Unternehmen
9.2 Die Verfügbarkeit von ausgewählten Kennzahlen und Informationen zur Bewertung des Humanvermögens
9.3 Die Verfügbarkeit von ausgewählten Kennzahlen zur Erstellung eines Personalwertberichts
9.4 Anpassung der Bilanzierungs- und Rechnungslegungs- vorschriften an die Erfordernisses des Humanvermögens
9.5 Die zentralen Erkenntnisse der empirischen Untersuchung

10 Fazit und Ausblick

Anhangsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Der Aufbau dieser Arbeit

Abbildung 2: Ansätze zur Kategorisierung von immateriellen Werten

Abbildung 3: Marktwert-Buchwert-Relation des DJIA

Abbildung 4: Die klassischen Bilanztheorien

Abbildung 5: Die dynamische Bilanz nach Schmalenbach

Abbildung 6: Die verkürzte dynamische Bilanz nach Schmalenbach

Abbildung 7: Die GoB der Bilanzierung

Abbildung 8: Kategorisierung der monetären Bewertungsverfahren

Abbildung 9: Die Kostenkomponenten der historischen Anschaffungskosten

Abbildung 10: Die Entlassungskosten des Wiederbeschaffungskosten- Verfahrens

Abbildung 11: Die Spielerlaubnis als Vehikel für die handelsrechtliche Aktivierung

Abbildung12: Die erfolgsneutrale Aktivierungskonzeption der Ergebnisgrößen

Abbildung 13: GuV und Bilanz der R. G. Barry Corporation mit integriertem Humanvermögensausweis und nach US-GAAP

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Marktwert-Buchwert-Relationen und Marktwert-Buchwert- Differenzen der DAX30-Unternehmen zum 01. Januar 2002

Tabelle 2: Die Relevanz einzelner GoB für das Humanvermögen

Tabelle 3: Die Kriterienerfüllung der Bewertungsverfahren im Überblick

Tabelle 4: Ausschnitt „Kompetenz der Mitarbeiter“ des IAM von Celemi 2002

Tabelle 5: Die Humankapitalkennzahlen der Wissensbilanz des AustrianResearch Centers Seibersdorf

Tabelle 6: Die Ausschöpfung der Umfrage nach der Größe derUnternehmen

Tabelle 7: Anzahl der Unternehmen, die ihr Humanvermögen beschreiben

Tabelle 8: Die Kostenkennzahlen zu dem historischenAnschaffungskosten-Verfahren sowie die Anzahl derUnternehmen, die sie ermitteln können

Tabelle 9: Die Verfügbarkeit von Kennzahlen zur Erstellung einesPersonalwertberichtes

Tabelle 10: Durchschnittlich verfügbare Kennzahlen je Unternehmen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Die finanziellen Angaben eines Unternehmens sind der Spitze eines Eisberges vergleichbar, die aus dem Meer herausragt: sie sind eng verbunden mit einer sehr viel größeren, den Blicken entzogenen Masse von Tätigkeiten, die unterhalb der sichtbaren Oberfläche liegt.“[1]

Was die zitierte Masse unterhalb der sichtbaren Oberfläche für den Eisberg darstellt, stellen häufig die immateriellen Vermögenswerte im Allgemeinen und das Humanvermögen im Besonderen für Unternehmen dar.[2]

„Dies offenbart ein interessantes Dilemma: Der wichtigste Vermögenswert ist zugleich der am wenigsten verstandene, der am wenigsten für Messungen geeignete und daher auch der am wenigsten empfängliche für Management.“[3]

Verschiedene Studien zeigen, dass immaterielle Vermögenswerte mittlerweile bis zu 85 % des Wertes von Unternehmen ausmachen.[4] Dies äußert sich in der oftmals gravierenden Differenz von Markt- und Buchwert der Unternehmen und führt zu einer geringeren Aussagekraft der Bilanz. Nach einer Studie von Arthur Andersen erklärte die Bilanz 1978 noch durchschnittlich 95 % des Marktwertes von Unternehmen, während sie 2001 durchschnittlich weniger als 15 % des Marktwertes von Unternehmen widerspiegelte.[5] Dabei stellt das Humanvermögen einen wichtigen Vermögenswert dar, der nicht in der Bilanz abgebildet wird und somit zur Vergrößerung der Marktwert-Buchwert-Differenz beiträgt.

Angesichts der scheinbar großen Bedeutung von Humanvermögen für Unternehmen soll innerhalb dieser Arbeit untersucht werden, ob das Humanvermögen von Unternehmen nicht doch gemessen und verlässlich bewertet werden kann. Vor dem Hintergrund der Marktwert-Buchwert-Differenzen und der handelsrechtlichen Forderung, dass der Jahresabschluss u.a. ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage vermitteln soll, stellt sich zudem die Frage nach den Ausweismöglichkeiten des Humanvermögens im Jahresabschluss.

Daher sollen im Rahmen dieser Arbeit die Bewertungs- und Ausweismöglichkeiten von Humanvermögen vorgestellt und vor dem Hintergrund der handelsrechtlichen Rechnungslegung beurteilt werden. Folglich geben in dieser Arbeit stets handelsrechtliche Überlegungen den Rahmen für die Behandlung und Beurteilung der Bewertungs- und Ausweisverfahren vor. Die handelsrechtliche Rechnungslegung als Hintergrund, vor dem die Bewertungs- und Ausweismöglichkeiten von Human-vermögen behandelt werden, impliziert den Humanvermögensausweis als Zweck der Bewertung des Humanvermögens und grenzt daher die vorliegende Arbeit von Humanvermögensbewertungen mit dem Ziel des Humanvermögensmanagements ab.

2 Aufbau und Struktur der Arbeit

Die nachstehende Abbildung zeigt den Aufbau dieser Arbeit.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Der Aufbau dieser Arbeit

Quelle: Eigener Entwurf

Zunächst wird in Kapitel 3 der Begriff Vermögen definiert. Darauf aufbauend wird der Begriff Humanvermögen inhaltlich ausgestaltet. Zum Abschluss des Kapitels wird das Humanvermögen im Kontext der immateriellen Vermögenswerte betrachtet.

In dem nachfolgenden Kapitel wird die Bedeutung von Humanvermögen für Unternehmen herausgestellt. Dabei wird die Marktwert-Buchwert-Differenz als Indikator für das Humanvermögen herangezogen und kritisch beurteilt.

Ziel des Kapitels 5 ist es, die Vorarbeit zur späteren Beurteilung der Bewertungs- und Ausweismöglichkeiten von Humanvermögen nach bilanziellen Gesichtspunkten zu leisten. Hier werden die unterschiedlichen Bilanztheorien, auf denen sich die handelsrechtliche Rechnungslegung begründet, vorgestellt und nach ihrer Relevanz für Humanvermögen beurteilt. Ebenso wird mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verfahren.

Nach einem kurzen Überblick über die historische Entwicklung der Bewertungsverfahren zu Beginn des sechsten Kapitels, werden die zumeist rechnungslegungsorientierten Kriterien zur Beurteilung der Bewertungsverfahren formuliert und anschließend die Bewertungsverfahren kategorisiert. Im weiteren Verlauf des Kapitels werden einzelne Bewertungsverfahren vorgestellt und jeweils anhand der zuvor formulierten Kriterien kritisch gewürdigt. Den Abschluss des Kapitels bildet eine Übersichtsdarstellung, welche über die Erfüllung der formulierten Kriterien durch die Bewertungsverfahren informiert. Im Anschluss daran wird in Kapitel 7 die bilanzielle Aktivierungspraxis von immateriellen Vermögensgegenständen und Humanvermögen beleuchtet und eine Aktivierungskonzeption für die Ergebnisgrößen der Bewertungs-verfahren vorgestellt. Neben dem bilanziellen Ausweis in Form der Aktivierung, der in Kapitel 7 erläutert wurde, wird in Kapitel 8 die Berichterstattung über Humanvermögen als Ausweisform für das Humanvermögen behandelt. Innerhalb des Kapitels werden die in der Praxis vorzufindenden Berichterstattungen vorgestellt und beurteilt.

In Kapitel 9 werden schließlich die zuvor erarbeiteten Aspekte zu dem Thema Humanvermögen, dessen Bewertungs- und Ausweismöglichkeiten, im Rahmen einer empirischen Studie behandelt.

Den Abschluss dieser Arbeit stellen das Fazit sowie der Ausblick in Kapitel 10 dar, in dem die zentralen Ergebnisse zusammengefasst sind und ein kurzer Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungen gegeben wird.

3 Definitionen und Abgrenzung der zentralen Begriffe

3.1 Der Vermögensbegriff

3.1.1 Vermögensgegenstandsorientierter Vermögensbegriff

Die betriebswirtschaftliche Literatur bietet keine einheitliche Definition des Begriffes „Vermögen“ an. Zweckmäßig erscheint die Einteilung in einen vermögensgegenstands-orientierten und einen einkommensorientierten Vermögensbegriff.[6]

Für den Begriff „Vermögensgegenstand“ hat der deutsche Gesetzgeber keine Legaldefinition formuliert. Daher „herrscht weder über die Anzahl der bilanzrechtlichen Vermögensgegenstandskriterien Einvernehmen noch über die konkrete inhaltliche Ausgestaltung“[7].

Das Handelsgesetzbuch behandelt den Begriff „Vermögen“ lediglich im Zusammenhang mit der Forderung nach jährlicher Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden in der Bilanz des Kaufmanns gemäß § 242 Abs. 1 HGB.

Hier deutet sich bereits eine Ableitung des Kriteriums der Schuldendeckungsfähigkeit[8] für Vermögensgegenstände an.[9] Generell entstammt das Kriterium der Schuldendeckungsfähigkeit der statischen Bilanztheorie.[10] Um zur Schuldendeckung herangezogen werden zu können, muss ein Vermögensgegenstand, der in Form einer Sache, eines Rechts oder eines wirtschaftlichen Wertes in Erscheinung tritt, nach handelsrechtlichem Bilanzierungsverständnis grundsätzlich gegenüber Dritten verwertbar sein.[11] Daher muss ein Vermögensgegenstand das Kriterium der Einzelveräußerbarkeit erfüllen.

Damit ein Vermögensgegenstand vorliegt, müssen nach gängigem handelsrechtlichem Bilanzierungsverständnis zudem weitere abstrakte Bilanzierungskriterien erfüllt werden. Neben der bereits erläuterten Einzelveräußerbarkeit sind dies die Kriterien „wirtschaftlicher Wert“ und „selbständige Bewertbarkeit“.[12] Sind die genannten Kriterien erfüllt, so liegt ein Vermögensgegenstand vor, der als abstrakt bilanzierungsfähig gilt und grundsätzlich in die Bilanz aufgenommen werden könnte. Die konkreten Bilanzierungskriterien „Verfügungsmacht des Unternehmens“ über den Vermögensgegenstand und „kein existierendes gesetzliches Aktivierungsverbot“ regeln anschließend die Aktivierungspflicht des Vermögensgegenstandes und gehen daher bereits über die Definition eines Vermögensgegenstandes hinaus.[13]

Der Deutsche Standardisierungsrat[14] differenziert nicht nach abstrakten und konkreten Bilanzierungskriterien und verbindet deshalb die Definition eines Vermögens-gegenstandes mit dessen gleichzeitiger Aktivierbarkeit.

Der Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards (E-DRS) Nr. 14 sieht in

Textziffer 9 die folgenden für einen Vermögensgegenstand zu erfüllenden Kriterien vor:

- er ist identifizierbar,
- er steht in der Verfügungsmacht des Unternehmens,
- er ist zuverlässig bewertbar und
- es ist wahrscheinlich, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen, der diesem Vermögenswert zugeordnet werden kann, zufließt.

Gemäß E-DRS Nr. 14 liegt die Identifizierbarkeit vor, wenn „der immaterielle Vermögenswert selbständig verwertbar und das dem immateriellen Vermögenswert innewohnende Nutzenpotenzial von dem zukünftigen Nutzen anderer Ressourcen abgrenzbar ist und auf andere Wirtschaftssubjekte durch Veräußerung, Tausch, entgeltliche Überlassung oder Lizenzierung übertragen werden kann.“[15] Infolgedessen wird die Identifizierbarkeit als Synonym der Einzelveräußerbarkeit obiger Definition von Vermögensgegenständen verwendet.

Die Kriterien „wirtschaftlicher Wert“ und „künftiger wirtschaftlicher Nutzen“ betonen beide das Nutzenpotenzial des Vermögensgegenstandes.

Die zuverlässige Bewertung ist laut E-DRS Nr. 14 in der Regel gegeben, wenn ein Vermögensgegenstand entgeltlich erworben wurde.[16]

3.1.2 Einkommensorientierter Vermögensbegriff

Mithilfe der Definition des Begriffes „Wert“ soll eine allgemeine Definition für Vermögen abgeleitet werden.

„Werte strukturieren das Erkennen, Erleben und Wollen, indem sie Orientierungs-maßstäbe für die Bevorzugung von Gegenständen oder Handlungen bilden. Zu unterscheiden sind Werte, die sich aus der Funktion des Bewerteten für einen übergeordneten Zweck ergeben, und Werte, die den Zweck selbst darstellen. Ökonomik betrachtet Werte üblicherweise aus der ersten, Ethik aus der zweiten Perspektive.“[17]

Das die weite Definition des Begriffes „Wert“ Relevanz für den Begriff des betrieblichen Vermögens hat, lässt sich daran erkennen, dass klassische Vermögenspositionen der Bilanz, wie beispielsweise die Anlagegüter, Vorräte und liquiden Mittel ebenso eine Funktion für übergeordnete Zwecke haben, wie auch die Fähigkeiten von Mitarbeitern, welche von ihnen zur Erstellung von Gütern und Dienstleistungen eingesetzt werden. Diese Definition schließt folglich überprüfbar das bereits in Handelsbilanzen aktivierte Vermögen ein und lässt zudem Raum für das nicht die Kriterien des Vermögens-gegenstandes erfüllende Vermögen.

Der einkommensorientierte Vermögensbegriff folgt dieser Argumentation und benennt den „übergeordneten Zweck“. Danach zählen alle Ressourcen eines Unternehmens zum Vermögen, die geeignet sind durch ihre Verwendung zur Einkommenserzielung des Unternehmens beizutragen. Folglich umfasst der Vermögensbegriff alle Ressourcen, welche für die betriebliche Leistungserstellung und Verwertung von Bedeutung sein können.[18]

Die Erfüllung der Vielzahl von restriktiven Kriterien nach dem vermögens-gegenstandsorientierten Vermögensbegriff sieht der einkommensorientierte Vermögensbegriff also nicht vor. Einzig der Beitrag zur Einkommenserzielung kann analog dem vermögensgegenstandsorientierten Kriterium des künftig zufließenden Nutzens gesehen werden. Ansonsten existieren gemäß des einkommensorientierten Vermögensbegriffs keine weiteren expliziten Kriterien.

3.2 Formale Gesichtspunkte des Begriffs Humanvermögen

In der Literatur finden sich zahlreiche Begriffe, die synonym des Begriffes Humanvermögen verwendet werden. Neben dem in der Literatur häufig verwendeten Begriff „Humankapital“ zählen hierzu die englischen Begriffe „Human Resources“ und „Human Assets“.

Da das Personal keine Finanzierungsquelle darstellt, es daher also nicht der Passivseite einer Bilanz zugeordnet werden würde, stellt der Begriff „Humanvermögen“ anstelle von „Humankapital“ in dieser Arbeit die angemessenere Bezeichnung dar. Zudem umfasst zumindest der weit gefasste einkommensorientierte Vermögensbegriff sämtliche zur Einkommenserzielung fähigen Ressourcen und somit auch das Personal. Die Assoziation von Vermögen als Teil der Aktiva ist folglich naheliegend. Da die Bewertung und der Ausweis von Humanvermögen vor dem Hintergrund einer externen Rechnungslegung erfolgen soll, ist also eine korrekte bilanztechnische Einordnung der verwendeten Begriffe sinnvoll.

Weiterhin werden im Zusammenhang mit Humanvermögen häufig die Begriffe „Intellectual Capital“ und „Strukturkapital“ genannt. Das Intellectual Capital ist allerdings ein Synonym für den Oberbegriff der immateriellen Vermögenswerte; das Strukturkapital stellt, wie später in Teil 3.4 in Abbildung 2 erkennbar, eine eigene Komponente der immateriellen Vermögenswerte dar.[19]

3.3 Inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs Humanvermögen vor dem

Hintergrund des Vermögensbegriffes

Die in der Literatur vorhandenen Definitionen von Humanvermögen unterscheiden sich insgesamt kaum. Meist weicht jedoch die verwendete Terminologie ab.[20]

Nach einer eher allgemeinen Definition umfasst Humanvermögen „alle Kenntnisse und Fähigkeiten einer Gruppe von Personen oder einer einzelnen Person mit ökonomischem Wert“[21]. Die immateriellen Werte eines Unternehmens im Personalbereich rechnet eine zunächst detaillierter wirkende Definition dem Humanvermögen zu. „Hierzu zählen das im Personal und Management inhärente Wissen (z.B. Ausbildung und Experten-know-how der Mitarbeiter), deren Kompetenz (z.B. Führungsqualität) sowie sonstige immaterielle Werte im Personalbereich, wie etwa gutes Betriebsklima oder eine Knowledge-Datenbank“[22].

Die vorgenannten Definitionen lassen sich im Hinblick auf die zuvor erörterte Einteilung des Vermögensbegriffes eher dem einkommensorientierten als dem vermögensgegenstandsorientierten Vermögensbegriff zuordnen. So stellt die Formulierung „alle Kenntnisse und Fähigkeiten […] mit ökonomischem Wert“ sicher, dass auch nur die Kenntnisse und Fähigkeiten zum Vermögen gerechnet werden, welche auch tatsächlich Relevanz für die Einkommenserzielung besitzen. Der zweiten Definition muss dagegen unterstellt werden, dass „immaterielle Werte im Personalbereich“ gemäß des unter 3.1.2 definierten Begriffs „Wert“ eine Funktion für einen übergeordneten Zweck haben. Weiterhin unterstellend muss der übergeordnete Zweck in der Einkommenserzielung liegen.

Ausgehend von der Formulierung „sonstige immateriellen Werte im Personalbereich“ der zweiten Definition, muss festgestellt werden, dass auch die zunächst detaillierter wirkende zweite Definition das Humanvermögen wenig konkretisiert. Die sonstigen immateriellen Werte im Personalbereich können so zahlreich sein, dass eine Identifikation der einkommensorientierten Werte nahezu unmöglich erscheint. Eben diese Schwäche weist auch der erläuterte einkommensorientierte Vermögensbegriff generell auf, da er alle personellen Ressourcen umfasst, gleichwohl sie sich nicht in der Verfügungsmacht des Unternehmens befinden und einschränkende Kriterien erfüllen müssen.[23] [24] Der grundsätzliche Vorzug der Weite des einkommensorientierten Vermögensbegriffes begründet daher gleichzeitig dessen Problematik.

Auf den ersten Blick erfüllt das Humanvermögen im Sinne der obigen Definitionen lediglich das Kriterium des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des vermögensgegenstandsorientierten Vermögensbegriffes.

Grundsätzlich kann an dem Mitarbeiter weder juristisches noch wirtschaftliches Eigentum erworben werden, so dass er nicht in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht. Da der Mitarbeiter nicht in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, kann er auch nicht veräußert werden. Der Verkehrsvorgang der Abgabe eines Mitarbeiters an ein anderes Unternehmen kann zudem nicht autonom vom Unternehmen herbeigeführt werden. So kann der Mitarbeiter beispielsweise kündigen. Eine Einzelveräußerbarkeit liegt weiterhin nicht vor, da der Verkehrsvorgang keine Veräußerungserlöse hervorbringt und der ausgehandelte „Marktpreis“ dem Mitarbeiter als Gehalts- oder Lohnzahlung zufließt.

An dieser Stelle scheint eine differenzierte Betrachtung der Verfügungsmacht angebracht. So kann eine Unterscheidung in Potenzialträger und seinem Leistungspotenzial vorgenommen werden:[25] der Mensch als Potenzialträger, an dem niemand Eigentum erwerben kann und das vom Menschen verkörperte Leistungspotenzial, das der Potenzialträger anderen über befristete oder zeitlich unbestimmte Verträge zur Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung stellt.[26]

Das Leistungspotenzial stellt somit, der ersten Definition von Humanvermögen folgend, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Potenzialträgers dar.

Während über dem Potenzialträger keine Verfügungsmacht ausgeübt werden kann, steht das vom Potenzialträger vertraglich zugesicherte Leistungspotenzial, welches gegen ratenweise Gehaltszahlungen „erkauft“ wird, im Verfügungsbereich des Unternehmens.[27] Dieser Auslegung folgend, würde das gegen ratenweise Gehalts-zahlungen entgeltlich erworbene und vertraglich zugesicherte Leistungspotenzial immerhin auch das Kriterium der zuverlässigen Bewertbarkeit erfüllen. Jedoch kann höchstens von einer Verfügungsmacht des Unternehmens über das zugesicherte Leistungspotenzial von den i.d.R. 28 Tagen der Kündigungsfrist ausgegangen werden, da der Mitarbeiter seinerseits kündigen kann. Eine außerordentliche Kündigung würde sogar den sofortigen Verlust der Verfügungsmacht über das zugesicherte Leistungspotenzial bedeuten.

Aufgrund der Untrennbarkeit des Leistungspotenzials vom Potenzialträger kann zudem das Leistungspotenzial nicht an Dritte einzeln veräußert werden. Daher erfüllt das Humanvermögen in Form der Fähigkeiten und Kenntnisse nicht die Kriterien des vermögensgegenstandsorientierten Vermögensbegriffes. Hiernach existiert also kein Humanvermögen.

Infolgedessen umfasst das Humanvermögen in dieser Arbeit alle Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter eines Unternehmens auf Grundlage des einkommens-orientierten Vermögensbegriffes. Die fehlende Enumeration der einzelnen Kenntnisse und Fähigkeiten mit ökonomischem Wert erfordert im weiteren Verlauf der Arbeit eine konsequente Überprüfung der Repräsentativität der jeweiligen Kennzahlen und Größen, die das Humanvermögen abbilden sollen. Allerdings sollen die Bewertungs-verfahren von Humanvermögen stets zu Gunsten einer Annäherung an die bisherige handelsrechtliche Rechnungslegung beurteilt werden und nicht primär auf die absolute Ermittlung des Humanvermögens nach obiger Definition gerichtet sein.

3.4 Humanvermögen im Rahmen der immateriellen Vermögenswerte

Sowohl in der deutschen als auch in der angloamerikanischen Literatur hat sich eine negative Abgrenzung der immateriellen Werte etabliert. Immaterielle Werte sind gemäß der negativen Abgrenzung durch eine fehlende physische Substanz sowie einen fehlenden monetären Wert charakterisiert. Bei den immateriellen Werten handelt es sich um wirtschaftliche Vorteile, die weder durch materielle noch finanzielle Güter konkretisiert werden, aber dennoch Erfolgspotenzial für das Unternehmen besitzen.[28] Das vorhandene Erfolgspotenzial und die fehlende physische Substanz von dem für immaterielle Vermögenswerte synonym gebrauchten Intellectual Capital bringt die folgende Formulierung zum Ausdruck: „Intellectual Capital is something that you cannot touch, but still makes you rich“.[29]

Die fehlende physische Substanz unterstreicht an dieser Stelle noch einmal, warum der Mitarbeiter als Potenzialträger nicht Gegenstand des Humanvermögens sein kann. Wie unter 3.3 erläutert, stellt also nur das Leistungspotenzial in Form der Kenntnisse und Fähigkeiten das Humanvermögen dar, so dass das Humanvermögen die Kriterien der negativen Abgrenzung von immateriellen Vermögenswerten erfüllt.

Die fehlende positive Definition von immateriellen Vermögenswerten führte seit Anfang der 1990er Jahre zu einer Reihe von Kategorisierungsversuchen der immateriellen Vermögenswerte.[30] Das Ziel dieser Kategorisierungen ist die Strukturierung, so dass der Bereich der immateriellen Vermögenswerte verständlicher wird.[31] Da das Humanvermögen, wie bereits festgestellt, die Kriterien der negativen Abgrenzung erfüllt, stellt es eine Kategorie dar.

Die nachstehende Abbildung zeigt verschiedene Kategorisierungen von immateriellen Vermögenswerten maßgeblicher Autoren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ansätze zur Kategorisierung von immateriellen Werten

Quelle: Haller, A./Dietrich, R. (2001), S. 1045

Alle Ansätze zur Kategorisierung von immateriellen Vermögenswerten haben gemeinsam, dass sie das Humanvermögen bzw. das als Synonym verwendete Humankapital als eigenständige Kategorie ausweisen.

Eine recht verbreitete und anerkannte Kategorisierung stellt der Ansatz von Sveiby dar. Sein Ansatz identifiziert die Mitarbeiter (Humanvermögen), Beziehungen zu Lieferanten oder Kunden (externe Struktur) und die Bereiche Organisation und Unternehmens-kultur (interne Struktur) als Quellen des zukünftigen Unternehmenserfolges.[32]

Wenngleich sich die Ansätze unterschiedlich detailliert zeigen, so ist doch eine weitgehend einheitliche Grundstruktur zu erkennen. Wie bereits erwähnt, bilden alle Ansätze das Humanvermögen in einer eigenen Kategorie ab. Daran lässt sich auch die Bedeutung des Humanvermögens innerhalb der immateriellen Werte ablesen.[33]

4 Die Bedeutung von immateriellem Vermögen und Humanvermögen

4.1 Die Bedeutung des immateriellen Vermögens für Unternehmen

Um die soeben beschriebene Bedeutung des Humanvermögens für Unternehmen ermessen zu können, scheint ein Blick auf die historische Entwicklung der immateriellen Vermögenswerte von Unternehmen angebracht.

So existiert die gängige Meinung, dass sich der Bestand an immateriellen Vermögenswerten in den Unternehmen insbesondere durch den Wandel der westlichen Industrienationen zu Wissens- und Dienstleistungsgesellschaften erhöht hat. Von „derzeitig steigenden immateriellen Werten“[34] ist nahezu überall die Rede. Da jedoch bislang keine konkreten Zahlen zu den immateriellen Vermögenswerten existieren, ist der Nachweis für die Zunahme von immateriellen Vermögenswerten mittels Indikatoren zu erbringen.

Nachfolgend sollen als Indikatoren die Marktwert-Buchwert-Relation und die Differenz von Markt- und Buchwert für nicht bilanzierte immaterielle Vermögenswerte herangezogen werden.

Die Differenz von Markt- und Buchwert eines Unternehmens stellt generell den Firmen-wert eines Unternehmens dar. Im Falle eines Unternehmenserwerbes bietet das Handelsgesetzbuch gemäß § 255 Abs. 4 zudem das Wahlrecht, die Differenz zwischen dem bezahlten Marktpreis und dem Buchwert des übernommenen Unternehmens als entgeltlich erworbenen Firmenwert bzw. Goodwill in der Bilanz des übernehmenden Unternehmens zu aktivieren. Der Firmenwert in Form der Marktwert-Buchwert-Differenz wird im Rahmen der Forschung zu Indikator-Modellen „auch als immaterielles Vermögen der Unternehmen bezeichnet und als effizientes Maß zur Abschätzung der nicht bilanzierten Werte eines Unternehmens genutzt“[35].

Die Abbildung 3 auf der folgenden Seite zeigt die Entwicklung der Markt-Buchwert-Relation, beginnend in den dreißiger Jahren des letzten Jahrhunderts von im Dow Jones Industrial Average (DJIA) gelisteten Unternehmen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Marktwert-Buchwert-Relation des DJIA Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Vronsky, I. M./Deutsch, R. (1997), S. 5

Wie die Abbildung 3 zeigt, pendelte die Marktwert-Buchwert-Relation bis 1990 zwischen 1 und 2. Seit 1990 ist jedoch ein kontinuierlicher Anstieg der Relation bis ins Jahr 1997 zu erkennen. Ausgehend von der Gleichsetzung der Marktwert-Buchwert-Differenz mit den immateriellen Vermögenswerten kann festgestellt werden, dass sich das immaterielle Vermögen insbesondere seit 1990 beträchtlich erhöht hat.

Als Erklärung kommt hierfür in Frage, dass der Markt das Vermögen der im DJIA gelisteten Unternehmen höher einschätzt als es die Bilanz über ihre Buchwerte auszudrücken vermag. Die Marktteilnehmer sehen im Unternehmen also Erfolgspotenzial, welches die Bilanz nicht ausweist. Bei dem Erfolgspotenzial handelt es sich demnach um bereits vorhandenes Vermögen, welches für die Zukunft eine Wertschöpfungsfunktion aufweist. Naheliegend ist die Klassifikation dieses Vermögens als immaterielles Vermögen.

An dieser Stelle sei noch auf den fördernden Effekt der damaligen Aufbruchstimmung der New Economy hingewiesen, der sicherlich einen enormen Beitrag zu den erhöhten Marktwerten leistete.

Da die im DJIA gelisteten Unternehmen nicht nach handelsrechtlicher Rechnungslegung sondern nach US-GAAP bilanzieren, infolgedessen deren Bewertungs- und Bilanzierungsansätze differieren, soll an dieser Stelle auch der Blick auf die DAX30-Unternehmen gerichtet werden. Die Tabelle 1 auf der nachfolgenden Seite zeigt die Marktwert-Buchwert-Relationen und Marktwert-Buchwert-Differenzen der DAX30-Unternehmen zum 01. Januar 2002.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Marktwert-Buchwert-Relationen und Marktwert-Buchwert-Differenzen

der DAX30-Unternehmen zum 01. Januar 2002

Quelle: Wucknitz, U.D. (2002), S. 4

Der Tabelle ist zu entnehmen, dass nahezu alle aufgeführten Unternehmen ebenfalls über einen den Buchwert übersteigenden Marktwert verfügen. Insofern kann die positive Differenz nach obiger Annahme als nicht bilanzierungsfähiges immaterielles Vermögen gewertet werden.

Allerdings ist der Tabelle weiter zu entnehmen, dass die Commerzbank über eine negative Marktwert-Buchwert-Differenz verfügt. Der Argumentation folgend dürften in diesem Unternehmen also keine immateriellen Vermögenswerte mit Ausnahme der aktivierten immateriellen Vermögensgegenstände vorhanden sein.

Der Kategorisierung von immateriellen Vermögenswerten nach Sveiby zufolge existiert folglich weder Humanvermögen noch ein internes sowie externes Strukturvermögen in diesem Unternehmen. Weiter ausgeführt ließe sich behaupten, dass der Definition von Humanvermögen des Abschnittes 3.3 entsprechend, die Mitarbeiter des betroffenen Unternehmens keine Kenntnisse und Fähigkeiten mit ökonomischem Wert besitzen. Allerdings ist es schwer vorstellbar, dass die Mitarbeiter über keine wirtschaftlich nutzbaren Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

An dieser Stelle ist der Marktwert als objektive Größe zu hinterfragen. So kann ein Unternehmenswert „um bis zu 150% schwanken – je nachdem, welches Bewertungsmodell zugrunde gelegt wurde“.[36] Eine Verringerung des Marktwertes bei gleichbleibendem Buchwert ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Verringerung des Humanvermögens.[37] Neben den Irrationalitäten des Marktes sind es vor allem die künftigen Erfolgserwartungen der Investoren sowie die stillen Lasten[38] eines Unternehmens, die den Marktwert eines Unternehmens bestimmen.

Daher ist es vorstellbar, dass der Wert der grundsätzlich nur positiven Größe „Humanvermögen“ durch negative Erfolgserwartungen aufgrund von Elementen der internen und externen Struktur sowie stillen Lasten des Unternehmens eliminiert wurde. Diese negativen Elemente der internen und externen Struktur könnten beispielweise schlechte Lieferanten- und Kundenbeziehungen oder eine ineffiziente Organisation sein.

Problematisch können zudem extensiv genutzte Abschreibungsmöglichkeiten sein, die dazu führen, dass die Buchwerte zu niedrig ausgewiesen werden und daraus eine erhöhte Marktwert-Buchwert-Differenz resultiert.[39] Dies wäre der entgegengesetzte Fall von vorhandenen stillen Lasten: die stillen Reserven eines Unternehmens.

Trotz der relativierten Aussagekraft der Marktwert-Buchwert-Differenz für den Bestand an immateriellen Vermögenswerten in Unternehmen kann festgehalten werden, dass die Erhöhung der Marktwert-Buchwert-Relation seit Beginn der 1990er Jahre mit der gewachsenen Bedeutung wissensintensiver Bereiche wie der Informationstechnologie einherging. Grobe Näherungswerte für die Wissensrelevanzzeit der Branchen Telekommunikation und Informationstechnologien liegen bei zwei bzw. drei Jahren.[40] Diese Näherungswerte verdeutlichen die enorme Bedeutung des Faktors Wissen. Zudem „nahm der Wert sämtlicher Dienstleistungen seit 1980 weltweit um 2,4% pro Jahr zu, während der Wert der Produktion gleichzeitig um durchschnittlich 1,9% pro Jahr sank“.[41] Letztlich sind in wissens- und informationsintensiven Bereichen die immateriellen Vermögenswerte vermehrt zu finden, so dass der obige Zusammenhang an Plausibilität gewinnt.

Daher und angesichts der Tatsache, dass die überwiegende Zahl an börsennotierten Unternehmen über eine positive Marktwert-Buchwert-Relation verfügt, kann die Aussage der gestiegenen immateriellen Vermögenswerte in Unternehmen bekräftigt werden. Auch bleibt vor dem Hintergrund einer externen Rechnungslegung festzuhalten, dass die Bilanzen der meisten Unternehmen aufgrund des im Verhältnis zum Buchwert hohen Marktwertes immer weniger Vermögen abbilden.[42] So „hat es schon immer gelegentliche und vorübergehende Lücken zwischen der Marktwahrnehmung und der Realität der Buchführung gegeben. Nun wird aber aus der Lücke ein Abgrund“.[43]

4.2 Die Bedeutung des Humanvermögens für Unternehmen

Wie in Teil 3.4 „Humanvermögen im Rahmen der immateriellen Vermögenswerte“ bereits festgestellt, stellt das Humanvermögen eine eigenständige Kategorie innerhalb der immateriellen Vermögenswerte dar und unterstreicht somit seine besondere Bedeutung. Daher kann aus den positiven Marktwert-Buchwert-Differenzen der unter Punkt 4.1 aufgeführten DAX30-Unternehmen die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sie über Humanvermögen im Rahmen der immateriellen Vermögenswerte verfügen.

„Die Marktwert-Buchwert-Differenz kann zur Messung des Intellectual Capitals eines Unternehmens verwendet werden und erhebt damit die Obergrenze des HC-Wertes [HC = Human Capital = Humanvermögen, Anmerkung des Verfassers]“.[44] Da ein Teil des über die Marktwert-Buchwert-Differenz ermittelten immateriellen Vermögens Humanvermögen darstellt, kann eine hohe Differenz also als Indikator für ein hohes Humanvermögen verstanden werden.[45]

In Verbindung mit der Entwicklung der Marktwert-Buchwert-Relation in Abbildung 2 kann folglich von einem gestiegenen Humanvermögen und damit auch von einer gestiegenen Bedeutung des Humanvermögens gesprochen werden.

Lediglich die bereits erwähnte negative Marktwert-Buchwert-Differenz der Commerzbank in Tabelle 1 zeigt die Grenzen der Marktwert-Buchwert-Differenz als Indikator für das Humanvermögen auf. Die Aussage „ein negativer Wert verdeutlicht ein HC-Defizit [HC = Human Capital = Humanvermögen, Anmerkung des Verfassers]“[46] erscheint doch sehr unbefriedigend. An dieser Stelle müssten wieder die sich negativ auswirkenden Determinanten des Marktwertes (schlechte interne und/oder externe Strukturen) und des Buchwertes (stille Lasten) herangezogen und unternehmensspezifisch analysiert werden.

5 Bilanztheoretische Grundlagen und die Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung (GoB)

5.1 Die klassischen Bilanztheorien als Grundlage der Bilanzierungspraxis

Nachdem das für diese Arbeit relevante Humanvermögen definiert und die Bedeutung desselben herausgestellt wurde, soll die theoretische Ausgangslage der handelsrechtlichen Rechnungslegung für das Humanvermögen dargestellt werden. Dabei helfen bilanztheoretische Gesichtspunkte, um das Wesen der Bilanzierung verstehen zu können. So versuchen Bilanztheorien unabhängig von rechtlichen Regelungen wissenschaftliche Anschauungen über den Inhalt und die Aufgaben der Bilanz und der Erfolgsrechnung herzuleiten.[47] Die statische, die dynamische und die organische Auffassung stellen in der Literatur die klassischen Bilanztheorien dar. Die handelsrechtliche Rechnungslegung berücksichtigt insbesondere Teile der statischen wie auch der dynamischen Bilanzauffassung, setzt sich aber insgesamt aus Elementen weiterer Bilanztheorien zusammen. Für sie gilt also Bilanztheoriepluralität.[48]

Abbildung 4: Die klassischen Bilanztheorien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schäfer, H./Lindenmayer, P. (2004), S. 16

Die klassischen Bilanztheorien können nach ihrem unterschiedlichen Standpunkt zur Frage des Zwecks der Bilanz in monistische und dualistische Bilanzauffassungen unterteilt werden.[49] Die monistischen Bilanzauffassungen schreiben der Bilanz nur eine einzige Aufgabe zu: etwa die Zusammenstellung des Vermögensbestandes oder die Ermittlung des Periodenerfolges. Hingegen sehen die dualistischen Bilanz-auffassungen die Aufgabe der Bilanz sowohl in der Bestandsaufstellung als auch in der Gewinnermittlung. Daneben existieren noch totale Bilanzauffassungen, die von der Bilanz die Erfüllung aller an sie gestellten Aufgaben fordern.[50] Für die Vielzahl der Aufgaben sind nach dieser Bilanzauffassung allerdings jeweils getrennte Bilanzen aufzustellen. Den totalen Bilanzauffassungen kommt in der Praxis der externen Rechnungslegung nahezu keine Bedeutung zu.[51]

5.1.1 Die statische Bilanztheorie

Die statische Bilanztheorie sieht die Aufgabe der Bilanz in der Ermittlung des Reinvermögens sowie die Abbildung des Vermögens- und Schuldenbestands an einem Stichtag und stellt somit eine Beständebilanz dar. Der Erfolg ist über eine separate Gewinn- und Verlustrechung zu ermitteln. Sie zählt somit zu den monistischen Bilanzauffassungen.[52]

Dieser Bilanzauffassung liegt das primäre Ziel zugrunde, das Schuldendeckungs-potenzial eines Unternehmens im Insolvenzfall abzuleiten, so dass die Bilanz-auffassung auch Zerschlagungsstatik genannt wird.[53] In dieser Auffassung dominiert das Prinzip des Gläubigerschutzes, welches auch den handelsrechtlichen Jahresabschluss überwiegend bestimmt.[54] Vermögen im Sinne der Zerschlagungs-statik sind körperliche und nicht körperliche Gegenstände, die einzeln veräußert werden können. Die Zerschlagungsstatik bildet daher die Grundlage für das Aktivierungskriterium „Einzelveräußerbarkeit“ von Vermögensgegenständen.

Die Vermögensgegenstände sind vor dem Hintergrund einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenz nach der Zerschlagungsstatik mit ihren Verkehrswerten[55] anzusetzen.

Während in der obigen Ausführung der statischen Bilanztheorie von der Zerschlagung des Unternehmens ausgegangen und von einer Zerschlagungsstatik gesprochen wird, sieht ein anderer Ansatz die Fortführung (going-concern) des Unternehmens vor. Hierbei wird von Fortführungsstatik gesprochen und das Bilanzvermögen als „Fortführungsvermögen“ behandelt.[56] Das Fortführungsvermögen wird dabei nach Anlagevermögen in Form von „Gebrauchsvermögen“ und Umlaufvermögen in Form von „Veräußerungsvermögen“ eingeteilt. Während das Veräußerungsvermögen mit Verkaufspreisen bewertet wird, wird das Gebrauchsvermögen mit seinen Anschaffungskosten abzüglich der Wertminderungen bewertet.

Insbesondere die handelsrechtliche Bilanzgliederung nach Anlage- und Umlaufvermögen kann auf die Fortführungsstatik zurückgeführt werden. Auch lassen sich bestimmte Arten von Rückstellungen, wie z.B. die Pensionsrückstellungen, mithilfe der statischen Bilanzauffassung erklären, da sie Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Dritten abbilden, die das Reinvermögen verringern.

5.1.2 Die dynamische Bilanztheorie

Ebenso wie die statische Bilanztheorie ist die dynamische Bilanztheorie monistisch. Allerdings stellt nach der dynamischen Bilanztheorie nicht die Ermittlung des Vermögens- und Schuldenbestands an einem Stichtag, sondern die Erfolgsermittlung die Aufgabe der Bilanz dar. Der Erfolg errechnet sich als Saldo aus den Erträgen und Aufwendungen einer jeweiligen Periode. Es dürfen folglich nur die Erträge und Aufwendungen einer Periode zugerechnet werden, die in ihr erzielt bzw. verursacht wurden.[57] Dieser Auffassung liegt Schmalenbachs Konzept zugrunde, nach dem bei einer Übereinstimmung der Gesamtlebensdauer des Unternehmens mit der Bilanzperiode jeder Aufwand zu einer Ausgabe und jeder Ertrag zu einer Einnahme in einer solchen Totalperiode führen würde. Eine derartige Totalerfolgsrechung wäre also eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung.[58]

Da jedoch nicht in einer Totalperiode, sondern gewöhnlich in Geschäftsjahren gerechnet wird, sind am Bilanzstichtag nicht alle Geschäftsvorfälle beendet. Ausgaben müssen noch nicht zu Aufwand geworden sein und Einnahmen müssen noch nicht zu Erträgen geführt haben. Diese Fälle nennt Schmalenbach „schwebende Geschäfte“ und sieht für sie eine Aufnahme in die Bilanz vor. Die in der Periode realisierten Aufwendungen und Erträge werden dagegen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) berücksichtigt.

Die nachfolgende Abbildung zeigt die Gliederung nach Schmalenbachs dynamischer Bilanztheorie. Auf der Aktivseite stehen u.a. die Ausgaben, welche erst zukünftig zu Aufwendungen führen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Die dynamische Bilanz nach Schmalenbach

Quelle: Wöhe, G. (1984), S. 1098

Das folgende Bilanzschema stellt eine verkürzte Fassung obiger Abbildung dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Die verkürzte dynamische Bilanz nach Schmalenbach

Quelle: Wöhe, G. (1984), S. 1098

Die dynamische Bilanzauffassung erklärt die aktive und passive Rechnungs-abgrenzung der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis. Gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Auf der Passivseite sind laut § 250 Abs. 2 HGB als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Ebenfalls zeigt sich die dynamische Auffassung in den handelsrechtlichen Vorschriften zum Vollständigkeitsgebot nach § 246 HGB, in der Zulässigkeit bestimmter Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB sowie in den Bilanzierungshilfen nach §§ 249, 269 und 274 HGB (Firmenwert, Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs und Steuerabgrenzung).[59]

Festzuhalten ist, dass nach der dynamischen Bilanzauffassung grundsätzlich alle Ausgaben – unabhängig von der Art ihrer Verwendung – einen bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstand darstellen, sofern sie noch nicht als Aufwand verrechnet wurden.[60]

5.1.3 Die organische Bilanztheorie

Im Gegensatz zu der statischen und der dynamischen Bilanzauffassung verfolgt die Bilanz nach der organischen Bilanztheorie zwei Aufgaben: die Feststellung des Erfolges und des Vermögens.[61] Insofern zählt sie zu den dualistischen Bilanzauffassungen.

„Die Bezeichnung „organisch“ soll ausdrücken, dass der einzelne Betrieb bei der Ermittlung der Bilanzwerte in den organischen Gesamtzusammenhang der Volks-wirtschaft gestellt werden muss.“[62]

So soll die Art der Gewinnermittlung und die Bewertung der Vermögensgegenstände sicherstellen, dass nicht nur die Erhaltung des Kapitals, sondern auch die der realen Vermögenssubstanz erreicht wird. Es werden daher echte Gewinne von Schein-gewinnen und echte Verluste von Scheinverlusten getrennt. Ein echter Gewinn ist entstanden, „wenn der Verkaufspreis einer Ware höher ist als der Wieder-beschaffungspreis am Verkaufstage. Ist der Wiederbeschaffungspreis am Verkaufstage höher als der Anschaffungspreis, so ist die Differenz ein Schein-gewinn.“[63] Nach dieser Bilanzauffassung werden die Vermögensgegenstände also mit ihren Wiederbeschaffungskosten bewertet.

5.1.4 Humanvermögen vor dem Hintergrund der klassischen Bilanztheorien

Wie bereits erläutert steht im Zentrum der Zerschlagungsstatik die Schuldendeckungsfähigkeit und mit ihr die Einzelveräußerbarkeit der Vermögens-gegenstände. Bei der Definition des vermögensgegenstandsorientierten Vermögens-begriffs wurde bereits festgestellt, dass das Humanvermögen das Kriterium der Einzelveräußerbarkeit nicht erfüllen kann. Insofern kann das Humanvermögen nach der Zerschlagungsstatik nur insoweit berücksichtigt werden, wie es als Teilwert in Form von vorausbezahlten Löhnen und Gehältern mit Rückzahlungspflicht existiert.

Nach der Fortführungsstatik wird das Vermögen in Veräußerungs- und Gebrauchsvermögen unterteilt. Da das Humanvermögen nicht veräußert werden kann, würde überhaupt nur eine Bilanzierung als Gebrauchsvermögen in Frage kommen. Die Fortführungsstatik unterteilt die immateriellen Vermögensgüter in „Rechte und sonstige nicht-körperliche Güter“.[64] Danach sind die sonstigen nicht-körperlichen Güter reine wirtschaftliche Güter, an denen kein Eigentumsrecht erworben werden kann. Sie besitzen allerdings die Fähigkeit übertragen werden zu können und ihre Funktion als wirtschaftliche Güter auch bei anderen Personen ausführen zu können. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass wirtschaftliche Güter im obigen Sinne, welche Gegenstand des rechtlichen Verkehrs sein können, auch in der Bilanz aktiviert werden dürfen.[65] Allerdings ist die Voraussetzung für die Aktivierung, dass die wirtschaftlichen Güter entgeltlich von Dritten erworben sein müssen. Daher könnten nach der Fortführungsstatik nur Ausgaben für die Einstellung und Ausbildung eines Mitarbeiters aktiviert werden, sofern diese Ausgaben als Erwerb eines bestimmten Leistungspotenzials vom Potenzialträger für eine genau festgelegte Zeit angesehen werden können.[66]

Nach der dynamischen Bilanztheorie verfolgt die Bilanz das Ziel der periodengerechten Erfolgsermittlung. Daher sind alle Ausgaben, denen keine Erträge in der betreffenden Periode gegenüberstehen, zu aktivieren. Infolgedessen wären alle Ausgaben für die Beschaffung und Weiterbildung des Personals als zu aktivierendes Vermögen anzusehen.[67] In den Folgeperioden sind die Ausgaben parallel zu der Ertragserzielung als Aufwendungen zu verrechnen. Die Ausgaben sind daher ihrer Nutzungsdauer entsprechend abzuschreiben. Die Nutzungsdauer würde sich dabei an die geschätzte noch verbleibende Betriebszugehörigkeitszeit des jeweiligen Mitarbeiters orientieren.

Allerdings existiert eine aus statischen Einflüssen gewachsene Tradition der Einzelveräußerbarkeit von Vermögensgegenständen. Daher stellt die Einzel-veräußerbarkeit ein Kriterium für die Aktivierung von Vermögen dar. Aufgrund der Ausrichtung auf das Kriterium der Einzelveräußerbarkeit kann das Ziel der dynamischen Bilanztheorie, die periodengerechte Erfolgsermittlung, nicht erreicht werden. Nach der dynamischen Bilanztheorie bildet die handelsrechtliche Bilanz das Vermögen falsch ab.

5.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Nachdem die bilanztheoretischen Grundlagen erläutert wurden, sollen nun die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) behandelt werden. Sie stellen allgemein anerkannte Regeln über die Führung der Handelsbücher sowie die Erstellung des Jahresabschlusses dar und sind teilweise im HGB kodifiziert worden. Nach einer Übersicht über die GoB wird deren Relevanz für die Aktivierung von Humanvermögen diskutiert.[68]

5.2.1 Der Inhalt der GoB

Da der Gesetzgeber nicht alle Bereiche der Rechnungslegung regeln kann, existieren die GoB als Normbefehl in der Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs.[69] Der Begriff GoB ist im HGB nicht definiert.

Die GoB sollen die Erfüllung der von der Bilanz verfolgten Aufgaben, insbesondere der Rechenschaftslegung und Information durch die Gewährung eines möglichst sicheren Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, unter-stützen.

Die GoB sind zwar zum Teil aber nicht abschließend in den §§ 238 bis 256 HGB kodifiziert.[70] In dieser Arbeit sind „kodifizierte Buchführungs- und Abschlussregeln ihrem Wesen nach Gesetzesnormen; sie bleiben unverändert zugleich GoB. Rechtswirksam sind sie dann aber als gesetzliche Befehle. Zu beachten ist also: Rechtsverbindlich ist ein Grundsatz entweder als kodifizierte Norm oder als GoB.“[71] Die Erklärung für die Kodifizierung einiger GoB ist, dass der Gesetzgeber bestimmte Grundsätze, die er für besonders wichtig hielt und die in der Vergangenheit nicht genügend beachtet wurden, eindeutig festlegen wollte.[72]

Das Handelsgesetzbuch schreibt in § 238 HGB vor, dass jeder Kaufmann seine Bücher nach den GoB führen muss. Das gleiche gilt für den Jahresabschluss. In § 243 HGB heißt es: „Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen“. Ausgehend von dieser Formulierung umfasst der Begriff GoB sowohl Grundsätze für die Buchführung als auch für die Bilanzierung.

An dieser Stelle seien die ordnungsmäßigen Grundsätze speziell für die Buchführung aber nur kurz genannt, da sie im Hinblick auf die Bewertung und den Ausweis von Humanvermögen von untergeordneter Bedeutung sind. So fordern die GoB von der Buchführung Richtigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Nachprüfbarkeit.[73]

Zahlreicher sind hingegen die GoB, die für die Bilanzierung maßgeblich sind.

Abbildung 7: Die GoB der Bilanzierung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigener Entwurf in Anlehnung an: Leffson, U. (1987), S. 181 ff.

Der Grundsatz der Richtigkeit bedeutet für den Abschluss, dass

- der Abschluss aus richtigen Aufzeichnungen abgeleitet ist,
- die einzelnen Positionen richtig, d.h. den Tatbeständen entsprechend bezeichnet sind,
- die Werte nach den sonstigen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt sind,
- die Zusammenstellung zu einem richtigen Ausweis des Jahres-ergebnisses im Sinne der GoB führt.[74]

Der Grundsatz der Klarheit nach §243 Abs. 2 HGB befasst sich größtenteils mit den formalen Anforderungen an den Jahresabschluss. Er fordert u.a. eindeutige Be-zeichnungen der Bilanzposten, sachgerechte Gliederungen, Angaben über die angewandten Bewertungsmethoden und Erläuterungen zu wesentlichen Abweichungen von Bewertungsverfahren gegenüber des Vorjahres.[75]

Zudem wird das Einzelbewertungsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB aus dem Grundsatz der Klarheit abgeleitet.[76] Danach sollen die Vermögensgegenstände und die Schulden bei der Bilanzerstellung einzeln erfasst und bewertet werden. Neben den Ausnahmen zur Bewertung des Umlaufvermögens macht der § 240 Abs. 4 HGB auch für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens eine Ausnahme, indem gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden dürfen.

[...]


[1] Drake, Keith (2002), S. 76

[2] Vgl. de la Fuente, Á./Ciccone, A. (2003), S. 3

[3] Becker, Brian E./Huselid, Mark A./Ulrich, Dave (2001), S. IX, zitiert bei: Scholz, C. /Stein,

V./Bechtel, R. (2004) S. 129

[4] Kaplan, R. S./Norton D. P. (2001), S. 3

[5] Bornemann, M. (2004), S. 8

[6] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 39

[7] Huber, M. (1998), S. 62

[8] Die handelsrechtliche Rechnungslegung ist gläubigerorientiert und stellt die Befriedigung der

Gläubigerinteressen und daher u.a. die Schuldendeckungsfähigkeit in den Vordergrund

[9] Vgl. Persch, P.-R. (2003), S. 42

[10] Die statische Bilanztheorie erkennt nur Vermögen mit Schuldendeckungsfähigkeit als

Vermögensgegenstand an. In Abschnitt 5.1.1 wird die statische Bilanztheorie erläutert.

[11] Vgl. Persch, P.-R. (2003), S. 43

[12] Vgl. Fischer, D. (2005), S. 71

[13] Vgl. Fischer, D. (2005), S. 75

[14] Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat den Auftrag, Grundsätze für eine

ordnungsmäßige Konzernrechnungslegung zu entwickeln, den Gesetzgeber bei der

Fortentwicklung der Rechnungslegung zu beraten und die Bundesrepublik Deutschland in

internationalen Rechnungslegungsgremien zu vertreten.

[15] Deutscher Standardisierungsrat (2001), Tz. 12

[16] Vgl. Deutscher Standardisierungsrat (2001), Tz. 15

[17] Gabler (1997), Wert

[18] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 40

[19] Vgl. Schäfer, H./Lindenmayer P. (2004), S. 13

[20] Vgl. Schäfer, H./Lindenmayer P. (2004), S. 14

[21] Schultz, T.W. (1961), S. 3, zitiert bei: Gebauer, M./Wall, F.(2002), S. 686

[22] Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. (2001), S. 990

[23] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 45

[24] Es lässt sich keine Unterscheidung in internes und externe Unternehmensvermögen

vornehmen, da gemäß des einkommensorientierten Vermögensbegriffs auch Kunden,

Lieferanten oder Aktionäre ähnliche personelle Ressourcen wie Mitarbeiter verkörpern.

[25] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 29

[26] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 29

[27] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 45

[28] Vgl. Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. (2001), S. 990

[29] Stewart, Fortune (1994), S. 28, zitiert bei Haller, A./Dietrich, R. (2001), S. 1045

[30] Vgl. Haller, A./Dietrich, R. (2001), S. 1045

[31] Vgl. Schäfer, H./Lindenmayer, P. (2004), S. 12

[32] Vgl. Schäfer, H./Lindenmayer, P. (2004), S. 12

[33] Vgl. Schäfer, H./Lindenmayer, P. (2004), S. 13

[34] Edvinsson, L./Brünig, G. (2000), S. 12

[35] Wucknitz, U. D. (2002), S. 3

[36] Wucknitz, U. D. (2002), S. V

[37] Vgl. North, K./Probst, G./Romhardt, K. (1998), S. 160

[38] Stille Lasten entstehen durch eine zu hohe Bewertung der Aktiva oder durch eine zu niedrige

Bewertung der Passiva. Durch stille Lasten wird das Eigenkapital zu hoch ausgewiesen.

[39] Vgl. North, K./Probst, G./Romhardt, K. (1998), S. 160

[40] Vgl. Scholz, C./Stein, V./Bechtel, R. (2004), S. 235

[41] Wucknitz, U. D. (2002), S. 17

[42] Vgl. Schäfer, H./Lindenmayer P. (2004), S. 39

[43] Edvinsson, L./Brünig, G. (2000), S. 12

[44] Scholz, C./Stein, V./Bechtel, R. (2004), S. 57

[45] Vgl. Wucknitz, U.D. (2002), S. 5

[46] Scholz, C./Stein, V./Bechtel, R. (2004), S. 59

[47] Vgl. Schäfer, H./Lindenmayer, P. (2004), S. 16

[48] Vgl. Schäfer, H./Lindenmayer, P. (2004), S. 19

[49] Vgl. Wöhe, G. (1984), S. 1095

[50] Le Coutre hat die statische Bilanzauffassung weiterentwickelt und fordert in seinem totalen

Ansatz , dass bei der Aufstellung von Bilanzen nicht nur ein Einzelzweck, „sondern auch die

naturgegebenen betriebsorganischen Allgemeinzwecke der Bilanzen, ihr Wesen nach Inhalt

und Form und ihre betrieblichen Beziehungen lückenlos beachtet werden“.

[Wöhe, G. (1984), S. 1109]

[51]

[52] Vgl. Wöhe, G. (1984), S. 1108

[53] Vgl. Schäfer, H./Lindenmayer, P. (2004), S. 17

[54] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 158

[55] Unter dem Verkehrswert ist der Zeitwert der Vermögensgegenstände, also ihr Verkaufspreis

zu verstehen.

[56] Vgl. Moxter, A. (1974), S. 219

[57] Vgl. Moxter, A. (1974), S. 263

[58] Vgl. Wöhe, G. (1984), S. 1097

[59] Vgl. Bieg, H./Kußmaul, H. (1996), S. 13

[60] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 158

[61] Vgl. Wöhe, G. (1984), S. 1107

[62] Wöhe, G. (1984), S. 1107

[63] Wöhe, G. (1984), S. 1107

[64] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 160

[65] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 160

[66] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 160

[67] Vgl. Aschoff, C. (1978), S. 163

[68] Vgl. Coenenberg, A. G. (2001), S. 59

[69] Vgl. Leffson, U. (1987), S. 21

[70] Vgl. Busse von Kolbe, W. (1988), S. 27

[71] Leffson, U. (1987), S. 27

[72] Der Gesetzgeber hat zuletzt 1985 einzelne GoB kodifiziert. U.a. das Realisationsprinzip in

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.

[73] Vgl. Leffson, U. (1987), S. 161 ff.

[74] Vgl. Leffson, U. (1987), S. 201

[75] Vgl. Leffson, U. (1987), S. 214 f.

[76] Vgl. Coenenberg, A. G. (2001), S. 61

Excerpt out of 98 pages

Details

Title
Bewertungs- und Ausweismöglichkeiten von Humanvermögen vor dem Hintergrund einer externen Rechnungslegung
College
University of Applied Sciences Hannover
Grade
1,3
Author
Year
2005
Pages
98
Catalog Number
V59403
ISBN (eBook)
9783638533560
ISBN (Book)
9783638721585
File size
765 KB
Language
German
Notes
Die Diplomarbeit umfasst ein empirisches Kapitel. In die Empirie wurden nahmhafte Unternehmen einbezogen.
Keywords
Bewertungs-, Ausweismöglichkeiten, Humanvermögen, Hintergrund, Rechnungslegung
Quote paper
Urs Matthias Füldner (Author), 2005, Bewertungs- und Ausweismöglichkeiten von Humanvermögen vor dem Hintergrund einer externen Rechnungslegung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59403

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