Ökonomische Analyse der Forschungszulage. Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung


Seminararbeit, 2020

30 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung

2 Theoretische Grundlagen
2.1 Notwendigkeit einer steuerlichen Forschungszulage
2.2 Grundsätze der steuerlichen Förderung von FuE

3 Ökonomischen Auswirkungen steuerliche FuE-Förderung
3.1 Gestaltungsalternativen einer steuerlichen Förderung von FuE
3.2 Steuerwirkung der Forschungszulage

4 Kritische Würdigung
4.1 Vorteile der Forschungszulage gegenüber der Projektförderung
4.2 Nachteile der Forschungszulage gegenüber der Projektförderung

5 Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

VERZEICHNIS DER GESETZE

VERZEICHNIS DER DOKUMENTE DES BUNDESTAGS UND BUNDES-RATS

VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN EUROPÄISCHER INSTITUTIONEN

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Übersicht der Förderung in Österreich

Tabelle 2: Übersicht der Förderung in Frankreich

Tabelle 3: Übersicht der Förderung in der Niederlande

Tabelle 4: Übersicht der Förderung in den (USA)

Tabelle 5: Übersicht der Förderung in Deutschland

Tabelle 6: Erwartete Steuermindereinnahmen durch die Forschungszulage

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung

Die Zukunftsfähigkeit eines Wirtschaftsstandortes hängt maßgeblich von seinen Innovationsleistungen ab.1 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage mit welchen Rahmenbedingungen forschende Unternehmen bestmöglich unterstützt werden können.2 Die deutsche Bundesregierung adressiert die Frage mit der Einführung des Forschungszulagengesetzes (FZulG). In Ergänzung zur bestehenden Projektförderung wurde zum 01.01.2020 eine steuerliche Förderung mit Rechtsanspruch für alle beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, ihrer Rechtsform und unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Betätigung eingeführt – die sogenannte Forschungszulage.3

Die Einführung des Forschungszulagengesetzes ist der Versuch der Bundesregierung verstärkte Anreize für Forschungs- und Entwicklung (FuE) in Deutschland zu schaffen.4 Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf ab dafür zu sorgen, dass der Anschluss an internationale Entwicklungen aus steuer- und wirtschaftspolitischer Sicht nicht verpasst wird.5 Viele große Industriestaaten wie die USA, China, Japan, Frankreich und Großbritannien finanzieren die Investition in FuE von Unternehmen bereits seit Jahren über steuerliche Maßnahmen, wodurch zusätzliche Investitions- und Innovationsanreize gesetzt werden.6 Daher überrascht, dass Deutschland als nahezu einzige Industrienation auf eine steuerliche Förderung von FuE bisher verzichtet hat.7 Diese Lücke versucht der Gesetzgeber mit dem FZulG bzw. mit der Forschungszulage zu schließen um kurz- bis mittelfristig in die Spitzengruppe aufzuschließen und für gleiche Standortbedingungen zu sorgen.8

In ihrem Gesetzesentwurf begründet die Bundesregierung die Zielsetzung und Notwendigkeit des FZulG damit, dass mit einer steuerlichen FuE-Förderung zusätzlich private Anreize für FuE-Investitionen geschaffen werden und damit langfristig innovative Unternehmen in Deutschland zu stärken.9 Die steuerliche FuE-Förderung steht grundsätzlich allen Unternehmen offen, die FuE betreiben.10 Durch eine zielgenaue Ausgestaltung der Förderung sollen allerdings insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) Anreize geboten werden vermehrt in FuE zu investieren.11 KMU nehmen in der Wirtschaft eine bedeutende Stellung ein, da sie zur Stabilität im deutschen Wirtschaftsraum beitragen und einen wesentlichen Teil der inländischen Arbeitsplätze schaffen.12

Ziel der vorliegenden Arbeit ist die ökonomischen Auswirkungen der Forschungszulage, die durch das zum 01.01.2020 eingeführte FZulG Unternehmen themenoffen zur Verfügung steht, hinsichtlich ihrer Steuerwirkung sowie Steuergestaltung herauszuarbeiten und herauszufinden welche Implikationen diese steuerliche FuE-Förderung bzw. die Forschungszulage für Deutschland hat.

Kapitel zwei bildet das Rahmenkonzept für die ökonomische Analyse in Kapitel drei und fasst dabei die ökonomischen Argumente zusammen, die für die Rechtfertigung einer steuerlichen Forschungszulage herangeführt werden und gibt einen Überblick über die Notwendigkeit einer steuerlichen Forschungsförderung sowie einen Überblick über die wichtigsten Punkte des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Forschungszulagengesetzes.

Im Hauptteil vorliegender Arbeit werden die ökonomischen Auswirkungen der Forschungszulage hinsichtlich der Wirkungsweise verschiedener, auch internationaler, FuE-Modelle verglichen und sich mit den Fragen auseinander gesetzt wie diese Modelle wirken und welche Schlussfolgerungen sich für Deutschland daraus ziehen lassen sowie inwiefern sich diese im neuen Forschungszulagengesetz wiederfinden. Dabei wird auch darauf eingegangen in welchem Verhältnis die durch Anreize verursachten erhöhten FuE-Ausgaben zu den daraus resultierenden Steuermindereinnahmen stehen.

An den Hauptteil der Arbeit schließt eine kritische Würdigung der gewonnenen Erkenntnisse an, in der im Wesentlichen Kritik und Potenzial für Verbesserungen der Forschungszulage, auch im internationalen Vergleich, herausgearbeitet wird. Abgeschlossen wird die vorliegende Arbeit mit einem Fazit in Form einer Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und einem Ausblick auf weitere Fragestellungen.

2 Theoretische Grundlagen

2.1 Notwendigkeit einer steuerlichen Forschungszulage

Aus ökonomischer Sicht gibt es gute Gründe dafür, dass der Staat Investitionen in FuE (direkt z.B. mit Hilfe von Projektförderung oder indirekt mit Hilfe der steuerlichen Forschungszulage) unterstützen sollte.13 Investitionen in FuE können den Charakter eines öffentlichen Gutes haben, da nicht alle FuE-Erkenntnisse patentierbar und vor der Konkurrenz zu verbergen sind und somit gesamtwirtschaftlich positive Externalitäten für die Gesellschaft verursachen können.14 Anreize in Form von finanziellen Beiträgen des Staates zu den privaten Investitionen in FuE kann helfen Investitionshemmnisse in diesem Bereich zu vermindern.15 Diese Hemmnisse werden durch Marktversagen im Bereich Forschung und Entwicklung durch sog. Spillover-Effekte verursacht.16 Der Nutzen, der aus FuE-Aktivitäten gezogen wird, kommt unter Umständen auch anderen Unternehmen zugute ohne, dass das forschende Unternehmen dafür angemessen entschädigt wird.17 Der gesamtwirtschaftliche Nutzen übersteigt daher den entsprechenden privaten Nutzen des forschenden Unternehmens und hemmt die private Investitionen vor allem in FuE-Projekten mit einem potenziell hohen gesamtgesellschaftlichen Nutzen.18

Ein weiterer Grund für eine staatliche FuE-Förderung besteht aufgrund von Informationsasymmetrien zwischen forschenden Unternehmen und Fremdkapitalgebern.19 Die Asymmetrien bestehen darin, dass forschende Unternehmen in der Regel besser über den möglichen Nutzen und die Erfolgsaussichten von FuE-Projekten informiert als externe Kapitalgeber, woraus folgt, dass zu wenige Mittel für FuE-Projekte bereitgestellt werden bzw. die Finanzierungskosten zu hoch sind.20 Insbesondere KMU sind aufgrund nicht vorhandener Eigenkapitalressourcen auf ebensolche externen Kapitalgeber angewiesen, werden allerdings infolge von Informationsasymmetrien nicht ausreichend unterstützt.21

Für die Einführung der steuerlichen Forschungszulage spricht auch, dass der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD festhält, dass Deutschland bis spätestens 2025 mindestens 3,5% des Bruttoinlandprodukts (BIP) für Forschung und Entwicklung aufwendet – aktuell sind es knapp 3%.22 Die von CDU/CSU und SPD bis 2021 geplanten zusätzlichen öffentlichen Investitionen in FuE im Umfang von zwei Milliarden Euro entsprechen dabei lediglich einem Bruchteil der noch fehlenden 0,5%.23 Ausgehend von einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum des BIP von 1,5 Prozent bis 2025 entspräche der Anstieg von 3% auf 3,5% eine Steigerung der Ausgaben für FuE um 35 Milliarden auf insgesamt 125 Milliarden Euro bis 2025.24

Ziel der Forschungszulage ist es zusätzliche private FuE-Investitionen auszulösen, um damit langfristig innovative Unternehmen in Deutschland zu stärken und Wachstum und Beschäftigung zu sichern.25 Die Möglichkeit, die themenoffene steuerliche Forschungszulage neben der themenspezifischen Zuschussförderung (z.B. Projektförderung) für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ergänzend zu gewähren, könnte ein wichtiger Baustein zu vermehrten Investitionen in FuE und zur Erreichung des 3,5%-Ziels bis 2025 sein.26

Von großer Bedeutung ist letztlich auch die Rolle, die die Forschungszulage im internationalen Steuerwettbewerb spielt.27 Deutschland war eines der wenigen Länder der EU, die völlig auf eine steuerliche FuE-Förderung verzichteten.28 Hierdurch befand sich Deutschland im Wettbewerb um forschungs-, technologie- und wissensintensive Wirtschaftszweige gegenüber anderen Ländern im Nachteil, da die effektive Steuerbelastung die Standortentscheidung von Unternehmen beeinflusst und sich deutsche Unternehmen im Wettbewerbsnachteil gegenüber ihrer internationalen Konkurrenz befanden.29

2.2 Grundsätze der steuerlichen Förderung von FuE

Die steuerliche Begünstigung von Forschung und Entwicklung kann auf verschiedene Arten erfolgen.30 Bei volumenbasierten Fördermaßnahmen werden sämtliche FuE-Aufwendungen im Veranlagungszeitraum erfasst, wohingegen alternativ inkrementelle Maßnahmen nur den Zuwachs an FuE-Aufwendungen gegenüber dem letzten Veranlagungszeitraum bzw. Vorperiode erfassen.31 Darüber hinaus gibt es im Wesentlichen drei unterschiedliche Ansatzpunkte einer FuE-Förderung: Eine Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Form von erhöhten Abzügen, ein Abzug von der Steuerschuld in Form einer Steuergutschrift sowie ein reduzierter Steuersatz.32 Die Steuergutschrift kann sich dabei auf die Unternehmenssteuern, aber auch auf die Aufwendungen für das FuE-Personal (Lohnsteuer oder Sozialausgaben) beziehen.33

Die volumenbasierten Steuergutschriften liegen im internationalen Vergleich durchschnittlich bei etwa 13% der qualifizierenden Aufwendungen.34 Sind die Steuergutschriften inkrementell ausgestaltet, liegt die durchschnittliche Förderhöhe etwa bei 35% der qualifizierenden FuE-Aufwendungen.35 In den meisten Ländern können Steuergutschriften in Verlustsituationen erstattet werden bzw. nicht genutzte Steuergutschriften können in spätere Perioden vorgelagert werden.36

Eine Anspruchsberechtigung auf die Forschungszulage haben gem. § 1 Abs. 1 FZulG Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen und nicht von der Steuer befreit sind und die im FZulG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bei Mitunternehmerschaften ist gem. § 1 Abs. 2 FZulG die Gesellschaft anspruchsberechtigt. Damit ist die Anspruchsberechtigung nicht von der Größe des Unternehmens und grundsätzlich auch nicht der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit abhängig.37

Um als Forschung und Entwicklung eingestuft zu werden, muss die FuE-Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 FZulG entweder als Grundlagenforschung, industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung zugeordnet werden können. Grundlagenforschungen sind gem. Art. 2 Nr. 84 AGVO experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen, industrielle Forschung ist nach Art 2. Nr. 85 AGVO planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen und experimentelle Entwicklung sind nach Art 2. Nr. 86 AGVO der Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Nach § 2 Abs. 1 FZulG sind ausschließlich Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begünstigt, die eine der drei oben genannten Kategorien zugeordnet werden können. Gem. § 2 Abs. 2 FZulG scheidet die Begünstigung aus, wenn sich die Tätigkeiten auf die Marktentwicklung eines bereits im Wesentlichen fertiggestellten Produkts oder Verfahrens oder dient die Tätigkeit lediglich der einwandfreien Ausgestaltung des Produktionssystems beschränken.

Nach § 2 Abs. 1 FZulG begünstige FuE-Vorhaben müssen nicht zwingend eigenbetrieblich durchgeführt werden, sondern können gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 FZulG auch im Wege der Auftragsforschung vorgenommen werden. Für in Auftrag gegebene FuE-Vorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen i. S. d. § 3 Abs. 4 FZulG 60% des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts, sofern der Auftragnehmer seinen Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

Gem. § 3 Abs. 3 FZulG entspricht die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage den im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Anknüpfungspunkt für die förderfähigen Aufwendungen bilden zum einen die förderfähigen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, die FuE-Tätigkeiten für das Unternehmen ausüben und zum anderen die erhaltenen Entgelte im Rahmen von Auftragsforschung.38 § 3 Abs. 5 FZulG schreibt eine Deckelung der jährlich förderfähigen Aufwendungen von 2 Millionen Euro vor. Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 FZulG, daraus ergibt sich ein Förderungshöchstbetrag in Höhe von maximal 500.000 Euro pro Jahr.

Die Forschungszulage wird gem. § 10 Abs. 1 FZulG bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Entsteht ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen wird dieser gem. § 36 Abs. 4 S. 2 EStG ausgezahlt. Nach § 10 Abs. 1 FZulG i. V. m. § 36 Abs. 4 S. 2 EStG kann es zu einer 100% Auszahlung der Forschungszulage bei Unternehmen in Verlustphasen kommen, wenn die anzurechnende Forschungszulage die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer übersteigt.

3 Ökonomischen Auswirkungen steuerliche FuE-Förderung

3.1 Gestaltungsalternativen einer steuerlichen Förderung von FuE

Im Folgenden werden stellvertretend für die unterschiedlichen Fördermaßnahmen in der EU, die direkten Nachbarländer Frankreich, Österreich und die Niederlande dargestellt sowie darüber hinaus die Forschungszulage mit den Fördermaßnahmen der USA verglichen. Dabei wird sich mit der Frage auseinandergesetzt welche steuerlichen FuE-Modelle wie wirken und welche Schlussfolgerungen sich daraus für Deutschland ziehen lassen bzw. inwiefern sich diese unterschiedlichen Ansätze im Forschungszulagengesetz wiederfinden.

Tabelle 1: Übersicht der Förderung in Österreich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Österreich fördert FuE-Aktivitäten gem. § 108c öEStG mithilfe einer sogenannten Forschungsprämie. Die Forschungsprämie stellt i. S. d. § 108c Abs. 1 öEStG eine Steuergutschrift für eigenbetriebliche Forschung sowie für Auftragsforschung dar. Die Gutschrift wird nach § 108c Abs. 1 öEStG mit einem Satz von 14% auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld gewährt und ist dabei auch erstattungsfähig. Ob das forschende Unternehmen Gewinne oder Verluste erwirtschaftet, ist für die Förderung irrelevant.39

Tabelle 2: Übersicht der Förderung in Frankreich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Frankreich nutzt eine Kombination aus bemessungsgrundlagen- und steuerschuldbezogenen Fördermaßnahmen.40 Der Steuerabzug entspricht 30% der begünstigungsfähigen FuE-Aufwendungen bis zur Höhe von 100 Millionen Euro, wobei der ermittelte Steuerabzugsbetrag mit der auf das zu versteuernde Einkommen berechneten Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer zu verrechnen ist.41 Bei qualifizierenden FuE-Aufwendungen, die 100 Millionen Euro übersteigen, entspricht der Steuerabzug 5%.42 Darüber hinaus wird jungen innovativen Unternehmen über einen Zeitraum von acht Jahren eine Befreiung vom Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben für FuE-Mitarbeiter eingeräumt.43

Tabelle 3: Übersicht der Förderung in der Niederlande

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Das niederländische Förderprogramm ist als Steuergutschrift ausgestaltet und steht dabei grundsätzlich allen Unternehmen unabhängig von Größe und Branche zur Verfügung. Die Förderhöhe liegt dabei bei 32% für bis zu 350.000 Euro der zugrunde liegenden FuE-Aufwendungen und 16% für alle Aufwendungen oberhalb von 350.000 Euro.44 Darüber hinaus bietet die Niederlande Unternehmen die Möglichkeit, FuE-nahe immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bspw. Patente, die im Eigentum eines niederländischen Unternehmens stehen oder selbst entwickelte Software) in eine sogenannte Innovationsbox einzustellen.45 Aus der Einstellung in die Innovationsbox ergibt sich, dass die Erträge, die aus den eingestellten Wirtschaftsgütern erwirtschaftet werden, mit einem reduzierten Unternehmenssteuersatz von 7% besteuert werden (regulär 25%).46 Die Einkünfte aus den Wirtschaftsgütern in der Innovationsbox sind der Höhe nach nicht begrenzt.47

Tabelle 4: Übersicht der Förderung in den USA

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Als eines der wenigen Länder ist in den USA die Steuergutschrift ein inkrementelles Modell und nicht volumenbasiert. Die USA bieten Unternehmen zwei Möglichkeiten zur Berechnung der Förderquote: Entweder werden die förderfähigen FuE-Aufwendungen als Prozentsatz der Bruttoeinnahmen im Vergleich zu einem historischen Zeitraum (1984-1988) gemessen – der Anstieg bildet die Bemessungsgrundlage.48 Hat das Unternehmen seine FuE-Quote erhöht, kommt es für den sog. Regular Credit in Frage, der maximal 8% beträgt.49 Alternative können Unternehmen auch den sog. Alternative Simplified Credit nutzen, der erheblich einfacher zu berechnen ist. Hierbei liegt die Förderquote bei 14 % der Steigerung der FuE-Kosten im Steuerjahr, ausgehend von 50 % des Durchschnitts der FuE-Kosten in den vergangenen drei Jahren.50

[...]


1 Vgl. Belitz, DIW-Wochenbericht 2013, S. 32.

2 Vgl. Falck/Fichtl/Lohse (2019), S. 3.

3 Vgl. Deutscher Bundesrat, Drucksache 242/19 vom 23.05.2019.

4 Vgl. Meyering/Hintzen/Reiter, DB 2019, S. 1577.

5 Vgl. Haase/Bolik/Nonnenmacher, DB 2019, S. 1584.

6 Vgl. Titgemeyer, DStR 2019, S. 1274.

7 Vgl. Schlie/ Stetzelberger, IStR 2008, S. 271.

8 Vgl. Frietsch et al. (2017), S. 134; Haase/Kuen/Nonnenmacher, IFSt 2019, S. 1.

9 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/10940 vom 17.06.2019.

10 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/10940 vom 17.06.2019.

11 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/10940 vom 17.06.2019.

12 Vgl. Löhr, IFSt 2009, S. 30.

13 Vgl. Falck/Fichtl/Lohse (2019), S. 3.

14 Vgl. Spengel/Wiegard (2011), S. 9; Paterson/Schuh/Graf (2009), S. 4.

15 Vgl. Belitz et al., Wirtschaftsdienst 2017, S. 345.

16 Vgl. Spengel (2009), S. 4.

17 Vgl. Falck/Fichtl/Lohse (2019), S. 3; Belitz et al., Wirtschaftsdienst 2017, S. 345.

18 Vgl. Belitz et al., Wirtschaftsdienst 2017, S. 345; Spengel/Wiegard (2011), S. 9.

19 Vgl. Paterson/Schuh/Graf (2009), S. 4.

20 Vgl. Ifo Institut für Wirtschaftsforschung München (2018), S. 5.

21 Vgl. Spengel (2009), S. 8; Paterson/Schuh/Graf (2009), S. 4.

22 Vgl. Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPD (2018), Z. 1451 f.

23 Vgl. Ifo Institut für Wirtschaftsforschung München (2018), S. 3.

24 Vgl. Frietsch et al. (2017), S. 5.

25 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/11728 vom 17.07.2019.

26 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/11728 vom 17.07.2019; Haase/Kuen/Nonnenmacher, IFSt 2019, S.1.

27 Vgl. Ifo Institut für Wirtschaftsforschung München (2018), S. 6.

28 Vgl. Haase/Bolik/Nonnenmacher, DB 2019, S. 1584.

29 Vgl. Ifo Institut für Wirtschaftsforschung München (2018), S. 6.

30 Vgl. Schlie/Stetzelberger, IStR 2008, S. 271.

31 Vgl. Vogel (2015), S. 193; Löhr, IFSt 2009, S. 35.

32 Vgl. Elschner/Ernst/Spengel, zfbf 2011, S. 346.

33 Vgl. Belitz (2015), S. 2.

34 Vgl. Spengel (2009), S. 75.

35 Vgl. Spengel (2009), S. 75.

36 Vgl. Spengel (2009), S. 75.

37 Vgl. Haase/Bolik/Nonnenmacher, DB 2019, S. 1584.

38 Vgl. Bärsch/Barbu, DB 2020, S. 70.

39 Vgl. Vogel (2015), S. 205.

40 Vgl. Hornig, BB 2010, S. 217.

41 Vgl. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag (2016), S. 13; Schlösser, IStR 2009, S. 559.

42 Vgl. Schlösser, IStR 2009, S. 559.

43 Vgl. Schlösser, IStR 2009, S. 560; Hornig, BB 2010, S. 217.

44 Vgl. Netherlands Enterprise Agency, Manual WBSO 2019, S. 23.

45 Vgl. Vogel, IStR (2014), S. 543.

46 Vgl. Baaijens/Breuer, BB 2010, S. 2932.

47 Vgl. Baaijens/Breuer, BB 2010, S. 2937.

48 Vgl. Ernst & Young, Worldwide R&D Incentives Guide 2019, S. 349.

49 Vgl. Ernst & Young, Worldwide R&D Incentives Guide 2019, S. 349.

50 Vgl. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag (2014) S. 13; Ernst & Young, Worldwide R&D Incentives Guide 2019, S. 349.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Ökonomische Analyse der Forschungszulage. Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
Hochschule
Universität Bremen
Note
2,0
Jahr
2020
Seiten
30
Katalognummer
V594563
ISBN (eBook)
9783346181725
ISBN (Buch)
9783346181732
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Forschungszulage
Arbeit zitieren
Anonym, 2020, Ökonomische Analyse der Forschungszulage. Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/594563

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