Funktionen, Aufgaben und Projekte des DRSC


Trabajo, 2001

40 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Entstehung des DRSC
2.1. Motive für die Gründung
2.2. Rechtliche Voraussetzungen für die Gründung

3. Struktur des DRSC
3.1. Organe des DRSC
3.1.1. Vorstand
3.1.2. Verwaltungsrat
3.1.3. Mitgliederversammlung
3.2. Deutscher Standardisierungsrat
3.3. Konsultationsrat

4. Verfahren zur Standardsetzung

5. Aufgaben des DRSC
5.1. Entwicklung von Empfehlungen gem. § 342 I 1 Nr.1 HGB
5.2. Beratung des BMJ gem. § 342 I 1 Nr.2 HGB
5.3. Vertretung Deutschlands in internationalen Gremien gem. § 342 I 1 Nr.3 HGB

6. Ausgewählte Problemfelder
6.1. Unabhängigkeit der Gremien
6.2. Geltungsbereich der Standards
6.3. Eingeschränkter Handlungsspielraum des DRSC

7. Projekte des DRSC
7.1. Verabschiedete Standards
7.2. Aktuelle Standardentwürfe

8. Fazit

Anhang 1: Verabschiedete Standards des DRCS (Stand September 2001)

Anhang 2: Organisation des DRSC

Anhang 3: Aufgaben und Ziele des DRSC/ DSR

Anhang 4: Relevante Auszüge aus der Satzung des DRSC

Anhang 5: Relevante Auszüge aus dem Standardisierungsvertrag

Anhang 6: Relevante Auszüge aus der Geschäftsordnung des DSR

Anhang 7: Relevante Auszüge aus den Standardentwürfen

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Mit dem DRSC existiert seit 1998 in Deutschland ein Standardsetter, der vertraglich durch das BMJ anerkannt ist. Hinsichtlich Struktur und Verfahren zur Standardsetzung orientiert es sich an den etablierten angelsächsischen Standardsettern IASC und FASB.1 Standardsetter können als „privatrechtliche Gremien verstanden werden, die Normen zur Rechnungslegung erlassen“2.

Ziel dieses Referates ist es, einen Einblick in die Struktur und die Aufgaben des DRSC zu geben, hierbei auftretende Probleme aufzuzeigen und abschließend kurz über seine aktuellen Projekte zu informieren.

2. Entstehung des DRSC

2.1. Motive für die Gründung

In den letzten Jahren haben sich sowohl die Güter- als auch die Kapitalmärkte weltweit für international agierende Unternehmen geöffnet. Zunehmende internationale Aktivitäten erfordern Investitionen im Ausland. Der erhöhte Kapitalbedarf kann häufig nicht mehr allein über nationale Kapitalmärkte gedeckt werden. Deshalb nutzen auch deutsche Unternehmen immer häufiger internationale Kapitalmärkte wie z.B. die New York Stock Exchange.3 Voraussetzung zur Zulassung an einer internationalen Börse ist ein nach internationalen Grundsätzen erstellter Konzernabschluß. Die Aktionäre müssen weltweit gleichermaßen über die Unternehmensentwicklung informiert werden. Dies muß über einen Abschluß geschehen, der weltweit verständlich und vergleichbar ist. Hierzu eignen sich die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze der IAS und US- GAAP, da sie, im Gegensatz zu den deutschen Vorschriften, primär auf die Information der Anleger ausgerichtet sind.4 Auf diese Anforderungen hat der deutsche Gesetzgeber reagiert und eine Internationalisierung der deutschen Rechnungslegung ermöglicht, um eine Benachteiligung deutscher Unternehmen im Wettbewerb auf internationalen Kapitalmärkten zu verhindern.5 Das KapAEG ermöglicht mit § 292a HGB die Erstell- ung eines befreienden Konzernabschlusses und öffnet damit die deutschen Vorschriften für IAS und US-GAAP. Gem. § 292a HGB entfällt für börsennotierte Mutterunter- nehmen die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach HGB, wenn sie einen Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrund- sätzen vorlegen. Bedingung ist allerdings, daß er im Einklang mit der 7. EG-Richtlinie steht. Zu den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gehören IAS und US-GAAP.6 Die Regelung des § 292a HGB stellt jedoch nur eine bis zum Jahr 2004 befristete Übergangslösung dar. Demnach sollen bis 2004 deutsche Vorschriften zur Konzernrechnungslegung entwickelt werden, die an die internationalen Standards angepaßt sind. Die Erarbeitung dieser deutschen Standards soll von einem privaten Rechnungslegungsgremium übernommen werden.7 Hierin liegt die zentrale Motivation des Gesetzgebers zur Gründung des DRSC. Ein weiterer Grund für die Einrichtung des DRSC ist, daß es als privates Gremium schneller und flexibler auf aktuelle Anliegen reagieren kann als der Gesetzgeber.8

2.2. Rechtliche Voraussetzungen für die Gründung

Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines privaten, durch die Bundesregierung an- erkannten Rechnungslegungsgremiums ist § 342 HGB, der im Rahmen des KonTraG in das HGB aufgenommen wurde. Gem. § 342 I 1 HGB ist das BMJ befugt, einen privaten Standardsetter vertraglich anzuerkennen.9 § 342 I 2 HGB enthält Voraussetzungen, die das private Rechnungslegungsgremium erfüllen muß: Die Erarbeitung und Verabschiedung von Empfehlungen des Gremiums muß durch unabhängige Personen, die zum Kreis der Rechnungsleger gehören, erfolgen. Dies muß in einem Verfahren geschehen, das die Beteiligung der Öffentlichkeit ermöglicht.10 Die vom DRSC entwickelten Standards gelten gem. § 342 I 1 Nr. 1 HGB nur für den Konzernabschluß, nicht für den Einzelabschluß. Sie sind als Empfehlungen zu verstehen und haben nicht den Rang einer Rechtsnorm. Aus der Veröffentlichung durch das BMJ ergibt sich gem. § 342 II HGB lediglich die Vermutung, daß sie im Einklang mit den GoB stehen. 11

Das DRSC wurde durch den Standardisierungsvertrag im September 1998 „als die zuständige Standardisierungsorganisation für Deutschland“12 anerkannt. Demzufolge wurde kein Gebrauch von der Alternativlösung, der Gründung eines Rechnungslegungsbeirates beim BMJ gem. § 342a HGB, gemacht.13

3. Struktur des DRSC

Regelungen zur Struktur des DRSC sind in seiner Satzung sowie in der Geschäfts- ordnung des Vorstandes und des DSR enthalten. Gem. § 1 I der Satzung ist das DRSC in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert. Der Verein finanziert sich im wesentlichen über Mitgliedsbeiträge und Spenden.14 Jede natürliche Person mit „er- kennbarer Qualifikation oder Erfahrung auf dem Gebiet der Rechnungslegung“15 hat die Möglichkeit, Mitglied des DRSC zu werden. Die Mitgliedschaft eines Unternehmens muß gem. § 4 I 2 der Satzung von einer natürlichen Person ausgeübt werden. Die Wähl- barkeit in ein Organ oder den Standardisierungsrat setzt die Zugehörigkeit zur Gruppe der Rechnungsleger im Sinne des § 6 II der Satzung voraus.16 Darüber hinaus wird im Standardisierungsvertrag gefordert, daß die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Deshalb sollen sowohl Bilanzaufsteller, als auch -prüfer und -nutzer in den Gremien vertreten sein.17

3.1. Organe des DRSC

3.1.1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Personen: einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied. Aufgabe des Vorstandes ist die Vertretung des Vereins und die Geschäftsführung. Als Hauptgeschäftsführer bestellt der Vorstand einen Generalsekretär.18

3.1.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorstand, der das Präsidium des Verwaltungsrates bildet, und 14 weiteren Mitgliedern. Zusätzlich können 5 Mitglieder kooptiert werden. Die Aufgabe des Verwaltungsrates ist die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des DRSC. Außerdem wählt und bestellt er die Mitglieder des Standardisierungsrates.19

3.1.3. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal pro Jahr zusammen. Daneben kann bei wichtigen Anlässen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine wichtige Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Wahl und Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates.20

3.2. Deutscher Standardisierungsrat

Der DSR ist das zentrale Gremium im DRSC. Er setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 5 weiteren Mitgliedern, die alle für einen Zeitraum von 4 Jahren vom Verwaltungsrat gewählt werden, zusammen. Daneben dürfen 2 weitere Mitglieder kooptiert werden. Dem DSR sind die in § 342 I HGB genannten Aufgaben übertragen. Dazu gehört insbesondere die Entwicklung von Standards zur Konzernrechnungs- legung. Der DSR trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Entscheidungen zur Verabschiedung von Standards und der Kooptation weiterer Mit- glieder ist eine Mehrheit von 2 Dritteln erforderlich.21 In § 342 I HGB wird gefordert, daß die Mitglieder des DSR sowohl Rechnungsleger als auch unabhängig sein müssen. Niemand ist befugt, ihnen Weisungen zu erteilen. Die Unabhängigkeit soll dadurch gewährleistet werden, daß die Mitglieder neben ihrer Tätigkeit für den DSR für keine anderen Unternehmen oder Institutionen tätig sind.22

3.3. Konsultationsrat

Die Mitglieder des Konsultationsrates werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand berufen. Die Mitgliedschaft ist „Rechnungslegern, Unternehmen oder Nutzern“23 möglich, sofern sie als Berufs- oder Interessenvertretung organisiert sind. Angehörige des Konsultationsrates dürfen nicht Mitglied des DSR sein. Der Konsultationsrat bietet der von der Rechnungslegung betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit, dem DSR ihre Meinung zu anstehenden Entscheidungen mitzuteilen.24

4. Verfahren der Standardsetzung

Das Verfahren der Standardsetzung ist in der Geschäftsordnung des DSR geregelt. § 342 I 2 HGB verlangt die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Standardsetzung. Dies wird umgesetzt durch die Veröffentlichung der Themenauswahl und Standardentwürfe, die Gelegenheit zur Stellungnahme und Anhörung durch den Konsultationsrat und die Verabschiedung der Standards in öffentlichen Sitzungen.25

Der erste Schritt bei der Entwicklung eines Standards ist die Entscheidung über das Thema, zu dem ein Standard erarbeitet werden soll. Die im folgenden vom DSR ein- gesetzten Arbeitsgruppen befassen sich mit der Aufbereitung der ausgewählten Themen und der Ausarbeitung alternativer Vorlagen für einen Standardentwurf. Nach der Verab- schiedung eines Standardentwurfs im DSR wird er veröffentlicht. Innerhalb eines Zeit- raums von mindestens 6 Wochen können Stellungnahmen und Änderungsvorschläge eingereicht werden. Diese werden in einer öffentlichen Sitzung, in der auch der Kon- sultationsrat gehört wird, erörtert. Werden in einem Standardentwurf wesentliche Änderungen vorgenommen, kann die Öffentlichkeit noch einmal innerhalb von 4 Wochen dazu Stellung nehmen. Auch die endgültige Verabschiedung eines Standards findet in einer öffentlichen Sitzung statt.26 Die verabschiedeten Standards werden vom BMJ bekanntgegeben, wenn sie im Einklang mit den öffentlichen Interessen und dem geltenden Handelsrecht stehen. Hieraus ergibt sich gem. § 342 HGB die Vermutung, daß die Empfehlungen des DRSC GoB-konform sind.27

5. Aufgaben des DRSC

5.1. Entwicklung von Empfehlungen gem. § 342 I 1 Nr. 1 HGB

Die zentrale Aufgabe des DRSC ist die „Entwicklung von Empfehlungen zur An- wendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung“28. Sie ist auf die Konzern- rechnungslegung börsennotierter Mutterunternehmen beschränkt.29 Hier soll die An- wendbarkeit internationaler Standards auf deutsche Unternehmen geprüft werden, um die deutsche Konzernrechnungslegung an international anerkannte Standards anzu- passen.30 Eine Harmonisierung mit internationalen Standards ist allerdings nur möglich, soweit die Empfehlungen des DRSC nicht dem deutschen HGB und den GoB wider- sprechen.31 Bestandteile von Empfehlungen, die über die geltenden handelsrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind lediglich im Rahmen der Beratung des BMJ in bezug auf zukünftige Gesetzesvorhaben von Bedeutung. Bei der Standardsetzung ist das DRSC allerdings befugt, geltende handelsrechtliche Wahlrechte einzuschränken oder abzuschaffen, bislang ungeregelte Bereiche zu gestalten und unbestimmte Rechts- begriffe auszulegen.32 Nachdem die europäische Kommission im Februar 2001 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Anwendung internationaler Rechnungslegungs- grundsätze veröffentlicht hat, ist es möglich, daß das DRSC in Zukunft vom deutschen Gesetzgeber ermächtigt wird, „die von der EU freigegebenen IAS im Hinblick auf die deutschen Rahmenbedingungen verbindlich für die börsennotierten Unternehmen in Deutschland zu interpretieren“33.

5.2. Beratung des BMJ gem. § 342 I 1 Nr. 2 HGB

Als eine weitere Aufgabe nimmt das DRSC die „Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften“34 wahr. Diese Beratung bezieht sich auf die Anpassung oder Änderung geltender Rechnungslegungs- vorschriften.35 Diese Aufgabe bezieht sich nicht allein auf die Vorschriften zur Konzernrechnungslegung; eine Beratung des BMJ ist auch für Vorschriften, die den Einzelabschluß betreffen, zulässig.36 Mit dieser Beratungsfunktion ist es dem DRSC möglich, internationale Strömungen in die deutsche Gesetzgebung einzubringen. Hier- mit werden die Vorschriften nicht mehr allein vom Gesetzgeber festgelegt, sondern in Zusammenarbeit mit Experten erarbeitet.37

5.3. Vertretung Deutschlands in internationalen Gremien gem. § 342 I 1 Nr.3 HGB

Schließlich ist das DRSC für die „Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in inter- nationalen Standardisierungsgremien“38 zuständig. Diese Aufgabe zielt auf die Stärkung des deutschen Einflusses in den internationalen Gremien, insbesondere dem IASC. Hieran wird die Absicht deutlich, den Prozeß der internationalen Standardsetzung nicht ausschließlich von der anglo-amerikanischen Philosophie dominieren zu lassen. Welche die deutschen Interessen sind, die das DRSC in internationalen Gremien vertreten soll, liegt nicht in der alleinigen Entscheidungskompetenz des DRSC. Es muß sich hier an den gesetzlichen Vorschriften orientieren. In diesem Rahmen ist es auch auf inter- nationaler Ebene erforderlich, daß die Interessen aller beteiligten Gruppen berück- sichtigt werden.39 Die effektive Beteiligung in diesen Gremien setzt die internationale

Akzeptanz des DRSC voraus, die nur aus einer Anerkennung in bezug auf Aufgaben, Struktur und Standardsetzungsprozeß und verbreitete Anwendung der Standards in Deutschland entstehen kann.40 Neben der Einflußnahme auf die Standards soll das DRSC durch die Beteiligung in internationalen Gremien ermöglichen, dass auch inter- nationale Erkenntnisse bei der Festlegung deutscher Rechnungslegungsvorschriften Beachtung finden.41

6. Ausgewählte Problemfelder

6.1. Unabhängigkeit der Gremien

Um die in § 342 I 2 HGB und § 1 der Geschäftsordnung des DSR geforderte Unab- hängigkeit der Mitglieder der Gremien des DRSC sicherzustellen, sind diese während ihrer Tätigkeit für das DRSC nicht als Rechnungsleger bei anderen Unternehmen und Institutionen beschäftigt.42 Es sollte allerdings bedacht werden, daß die Mitglieder der Gremien vor ihrer Tätigkeit für das DRSC ihren Beruf als Rechnungsleger für ein Unternehmen ausgeübt haben und auch nach dem Ausscheiden aus einem Gremium des DRSC wieder in ihren Beruf zurückkehren werden. Dadurch sind sie von Vorverständ- nissen geprägt und werden im Hinblick auf ihre berufliche Zukunft bestimmte Inter- essen vertreten. Eine Lösungsmöglichkeit ist es, ein Gremium mit Mitgliedern zu be- setzen, die von verschiedenen Interessenlagen geprägt sind und diese zu einem Aus- gleich bringen müssen. Der DSR ist mit 3 Wirtschaftsprüfern, 3 Unternehmensver- tretern, einem Hochschullehrer und einem Finanzanalysten besetzt. Bei dieser Besetz- ung ist das Interesse der Gläubiger nicht vertreten.43 Daneben kann vermutet werden, daß die Mehrheit der Mitglieder des DSR durch ihre beruflichen Interessen einseitig an einer Übernahme der angelsächsischen Standards in die deutschen Rechnungslegungs- vorschriften interessiert ist. Dafür spricht auch die finanzielle Abhängigkeit des DRSC von international tätigen Unternehmen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.44

6.2. Geltungsbereich der Standards

Gem. § 342 I 1 Nr.1 HGB sind die vom DRSC entwickelten Empfehlungen nur auf die Konzernrechnungslegung anwendbar, nicht auf den Einzelabschluß. Die Empfehlungen des DRSC können jedoch die GoB betreffen, die generell im HGB geregelt sind. Die GoB sind rechtsformunabhängig auf alle Unternehmen anwendbar, und ihr Geltungsbereich ist nicht in Einzel- und Konzernabschluß differenziert. Damit können sich die Empfehlungen des DRSC auch auf den Einzelabschluß auswirken. Da der handelsrechtliche Einzelabschluß über den Grundsatz der Maßgeblichkeit mit der Steuerbilanz verknüpft ist, kann die Wirkung der Standards bis in die steuerliche Gewinnermittlung ausstrahlen.45 Nach der Meinung des DSR sollte der Geltungsbereich der Standards auf den Einzelabschluß ausgedehnt werden. Hierfür gibt es mehrere Gründe. Zunächst ist die Gleichstellung von Einzel- und Konzernabschluß international üblich, und eine unterschiedliche Behandlung in Deutschland könnte zu Verwirrungen führen.46 Außerdem nutzen auch immer mehr Einzelunternehmen die internationalen Kapitalmärkte. Die Anleger erwarten von deren Einzelabschlüssen eine dem Konzern- abschluß entsprechende Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen. Dies können Einzelabschlüsse nach deutschem Recht nicht leisten, da sie neben ihrer Informationsfunktion primär eine Zahlungsbemessungsfunktion erfüllen und über das Maßgeblichkeitsprinzip mit der Steuerbilanz verbunden sind. Sie sind deshalb nicht mit den Abschlüssen ausländischer Konkurrenten vergleichbar.47 Schließlich wäre im Hin- blick auf den Verordnungsvorschlag zur Anwendung internationaler Rechnungs- legungsgrundsätze der europäischen Kommission vom Februar 2001 eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Standards des DRSC angebracht, um neben der Konzern- rechnungslegung auch die Erstellung des Einzelabschlusses für internationale Regeln zu öffnen. Der Verordnungsvorschlag sieht ab 2005 eine zwingende Erstellung des Konzernabschlusses nach IAS für alle Unternehmen der EU vor, die einen geregelten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen. Es ist dann die Aufgabe der nationalen Standard- setter oder Gesetzgeber, die allgemein gehaltenen IAS länderspezifisch auszulegen. Da sich der Konzernabschluß aus konsolidierten Einzelabschlüssen der Tochterunter- nehmen zusammensetzt, ist es zweckmäßig, diese Einzelabschlüsse ebenfalls nach den internationalen Grundsätzen der IAS aufzustellen.48

6.3. Eingeschränkter Handlungsspielraum des DRSC

Die Entwicklung eigenständiger deutscher Standards durch das DRSC ist sehr begrenzt. Eine Verabschiedung von Standards, die im Widerspruch zu IAS und US-GAAP stehen, wäre kontraproduktiv, da in diesem Fall nach Wegfall des KapAEG im Jahre 2004 wieder die Erstellung eines doppelten Konzernabschlusses zur Listung an inter- nationalen Börsenplätzen erforderlich wäre, wenn die DRS nicht mit den internationalen Grundsätzen übereinstimmten. Deshalb versucht das DRSC über die Mitarbeit in inter- nationalen Gremien die deutschen Vorstellungen einzubringen und so auf die inter- nationale Standardsetzung Einfluß zu nehmen. Allerdings haben auch deutsche Unter- nehmen, die nach IAS bzw. US-GAAP bilanzieren, als Anwender die Möglichkeit, die internationale Standardsetzung durch ihre Stellungnahmen zu veröffentlichten Ent- würfen zu beeinflussen. Möglicherweise wird diesen Stellungnahmen sogar mehr Be- deutung beigemessen als den Anregungen eines neuen deutschen Standardsetters, der sich noch keine Machtposition auf internationaler Ebene erarbeitet hat.49 Durch die mangelnde eigenständige Entwicklung deutscher Standards besteht außerdem die Gefahr, daß vom DRSC internationale Standards übernommen werden, die in inter- nationalen Gremien nach einem Verfahren verabschiedet wurden, das nicht im Einklang mit den deutschen Gesetzen steht.50

7. Projekte des DRSC

7.1. Verabschiedete Standards

In der Zeit vom 31.05.2000 bis 29.05.2001 hat das BMJ zahlreiche vom DRSC verabschiedete Standards bekanntgemacht. Diese beinhalten u.a. Empfehlungen zum befreienden Konzernabschluß, zur Kapitalflußrechnung, zur Segment-, Risiko- und Zwischenberichterstattung und zur Bilanzierung von Unternehmenserwerben und Anteilen an assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluß.51

7.2. Aktuelle Standardentwürfe

Neben den bereits verabschiedeten Standards sind verschiedene Standardentwürfe vom DRSC veröffentlicht worden. Der E-DRS 10 behandelt die Aufstellung des Konzern- abschlusses und den Konsolidierungskreis. Es ist bestimmt, wann eine Verpflichtung bzw. eine Befreiung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht, und welche

Tochterunternehmen in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einzubeziehen sind.52 Die Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen ist Gegenstand des E-DRS 11. Dieser Standardentwurf ist aus einem Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options des DSR hervorgegangen. Es werden Ansatz und Be- wertung von Aktienoptionen, die als Gegenleistung für Arbeitsleistungen gewährt werden, betrachtet.53 Im E-DRS 12 werden Empfehlungen zur Behandlung von latenten Steuern im Konzernabschluß gegeben. Es handelt sich dabei um Regeln zu Abgrenzung, Ansatz und Bewertung latenter Steuern und deren Ausweis in der Gewinn- und Verlust- rechnung.54 Inhalt des E-DRS 13 sind Angaben zu nahestehenden Personen. Hier geht es um die Abgrenzung des Kreises der einer Muttergesellschaft oder deren Tochter- unternehmen nahestehenden Personen und die Berichterstattung über Geschäftsvorfälle zwischen den Konzernunternehmen und ihnen nahestehenden Personen.55

8. Fazit

In Zukunft wird sich herausstellen, ob das DRSC auf internationaler Ebene genügend Autorität erlangen kann, um deutsche Interessen erfolgreich in die internationale Standardsetzung einbringen zu können. Die internationale Akzeptanz hängt von der Anerkennung auf nationaler Ebene ab.56

Ich persönlich halte es für eine erfreuliche Entwicklung, daß seit 1998 auch in Deutschland ein privates Gremium an der Entstehung von Rechnungslegungsvor- schriften beteiligt ist. So kann die Öffentlichkeit in den Standardsetzungsprozeß einbe- zogen und die Meinung verschiedener Fachleute eingeholt werden. Ein demokratisches und transparentes Standardsetzungsverfahren, in dem die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden, ist ein entscheidender Faktor für die Akzeptanz des DRSC in Deutschland.57

[...]


[1] Vgl. Schildbach, Rechnungslegungsgremium, DB 1999, S. 645; Schwab, Standardisierungsvertrag I, BB 1999, S.731.

[2] Küting/ Brakensiek, Kurzporträt, BB 1999, S. 678.

[3] Vgl. Coenenberg, Jahresabschluß, S. 43.

[4] Vgl. Krawitz/ Albrecht/ Büttgen, Ergebnisse, WPg 2000, S. 544; Coenenberg, Jahresabschluß, S.43; Küting, Perspektiven, BB 2000, S. 452; Spanheimer/ Koch, Bilanzierungspraxis, WPg 2000, S. 301.

[5] Vgl. Havermann, Quo vadis, WPg 2000, S. 127.

[6] Vgl. Pellens/ Bonse/ Gassen, Perspektiven, DB 1998, S. 785f.; Herzig, Internationalisierung, WPg 2000, S. 104.

[7] Vgl. Schwab, Standardisierungsvertrag I, BB 1999, S. 732f..

[8] Vgl. Schildbach, Rechnungslegungsgremium, DB 1999, S. 645.

[9] Vgl. Pellens/ Bonse/ Gassen, Perspektiven, DB 1998, S. 789.

[10] Vgl. Zitzelberger, Überlegungen, WPg 1998, S. 249.

[11] Vgl. Küting/ Brakensiek, Kurzporträt, BB 1999, S. 682.

[12] § 1 I Standardisierungsvertrag, DRSC (Hrsg.), Standardisierungsvertrag, online im Internet, URL: http://www.drsc.de/ger/gasc/tasks.html, Stand 03.09.1998, Abfrage 15.09.2001.

[13] Vgl. Moxter, Aufgaben, DB 1998, S. 1425.

[14] Vgl. Küting/ Brakensiek, Kurzporträt, BB 1999, S. 681.

[15] § 4 I Satzung des DRSC, DRSC (Hrsg.), Satzung, online im Internet, URL:

http://www.drsc.de/ger/gasc/tasks.html, Stand 09.05.2001, Abfrage 15.09.2001.

[16] Vgl. ebenda § 6 II.

[17] Vgl. § 4 IV Standardisierungsvertrag, DRSC (Hrsg.), Standardisierungsvertrag, online im Internet, URL: http://www.drsc.de/ger/gasc/tasks.html, Stand 03.09.1998, Abfrage 15.09.2001.

[18] Vgl. § 7 II-III Satzung des DRSC, DRSC (Hrsg.), Satzung, online im Internet, URL: http://www.drsc.de/ger/gasc/tasks.html, Stand 09.05.2001, Abfrage 15.09.2001.

[19] Vgl. ebenda § 8 I und III; Breidenbach, Aufgaben, StuB 1999, S. 642.

[20] Vgl. Breidenbach, Aufgaben, StuB 1999, S. 642; § 11 I und 13 Satzung des DRSC, DRSC (Hrsg.), Satzung, online im Internet, URL: http://www.drsc.de/ger/gasc/tasks.html, Stand 09.05.2001, Abfrage

15.09.2001.

[21] Vgl. ebenda § 9 I-II.

[22] Vgl. DRSC (Hrsg.), Aufgaben, online im Internet, URL: http://www.drsc.de/ger/gasc/tasks.html, Abschnitt: Der Deutsche Standardisierungsrat, Stand 11.07.2001, Abfrage 15.09.2001.

[23] § 10 II Satzung des DRSC, DRSC (Hrsg.), Satzung, online im Internet, URL: http://www.drsc.de/ger/gasc/tasks.html, Stand 09.05.2001, Abfrage 15.09.2001.

[24] Vgl. ebenda § 10 I-III; Baetge/ Krumnov/ Noelle, DRSC, DB 2001, S. 772.

[25] Vgl. § 10 I Geschäftsordnung des DSR, DRSC (Hrsg.), Geschäftsordnung, online im Internet, URL: http://www.drsc.de/ger/gasb/standingorder.html, Stand 23.11.1999, Abfrage 15.09.2001.

[26] Vgl. ebenda §§ 10-12; Breidenbach, Aufgaben, StuB 1999, S.645f..

[27] Vgl. Schwab, Standardisierungsvertrag I, BB 1999, S. 731; Breidenbach, Aufgaben, StuB 1999, S. 643f.; Küting/ Brakensiek, Kurzporträt, BB 1999, S. 682.

[28] § 342 I 1 Nr.1 HGB.

[29] Vgl. Schildbach, Rechnungslegungsgremium, DB 1999, S. 645.

[30] Vgl. Pellens/ Bonse/ Gassen, Perspektiven, DB 1998, S. 791; hierzu kritisch Schildbach, Rechnungslegungsgremium, DB 1999, S. 645f..

[31] Vgl. Zitzelberger, Überlegungen, WPg 1998, S 251; Breidenbach, Aufgaben, StuB 1999, S. 643; Baetge/ Krumnov/ Noelle, DRSC, DB 2001, S. 770.

[32] Vgl. Baetge/ Krumnov/ Noelle, DRSC, DB 2001, S. 770.

[33] Hahn, Umbruch, DStR 2001, S. 1272.

[34] § 342 I 1 Nr. 2 HGB.

[35] Vgl. DRSC (Hrsg.), Aufgaben, online im Internet, URL: http://www.drsc.de/ger/gasc/tasks.html, Abschnitt: Die Tätigkeit des DSR, Stand 11.07.2001, Abfrage 15.09.2001.

[36] Vgl. Breidenbach, Aufgaben, StuB 1999, S. 644; Schwab, Standardisierungsvertrag I, BB 1999, S.735.

[37] Vgl. Baetge/ Krumnov/ Noelle, DRSC, DB 2001, S. 772.

[38] § 342 I 1 Nr. 3 HGB.

[39] Vgl. Schwab, Standardisierungsvertrag I, BB 1999, S.732; Breidenbach, Aufgaben, StuB 1999, S. 644.

[40] Vgl. Zitzelberger, Überlegungen, WPg 1998, S. 254.

[41] Vgl. Schwab, Standardisierungsvertrag II, BB 1999, S. 788; Coenenberg, Jahresabschluß, S. 45.

[42] Vgl. DRSC (Hrsg.), Aufgaben, online im Internet, URL: http://www.drsc.de/ger/gasc/tasks.html, Abschnitt: Der Deutsche Standardisierungsrat, Stand 11.07.2001, Abfrage 15.09.2001.

[43] Vgl. Schwab, Standardisierungsvertrag I, BB 1999, S. 737f..

[44] Vgl. Schildbach, Rechnungslegungsgremium, DB 1999, S.647; Breidenbach, Aufgaben, StuB 1999, S.644.

[45] Vgl. Zitzelberger, Überlegungen, WPg 1998; Böcking/ Orth, Fragen, DB 1998, S. 1876f.; Herzig, Internationalisierung, WPg 2000, S.105; Niehus, Zukunft, DB 2001, S. 55.

[46] Vgl. Baetge/ Krumnov/ Noelle, DRSC, DB 2001, S. 773.

[47] Vgl. Herzig, Internationalisierung, WPg 2000, S. 111f.; Niehus, Zukunft, DB 2001, S. 57; Baetge/ Krumnov/ Noelle, DRSC, DB 2001, S. 773.

[48] Vgl. Herzig, Internationalisierung, WPg 2000, S. 108; Hahn, Umbruch, DStR 2001, S. 1267f..

[49] Vgl. Schildbach, Rechnungslegungsgremium, DB 1999, S. 646ff..

[50] Vgl. Schwab, Standardisierungsvertrag II, BB 1999, S.51.

[51] vgl. detaillierte Darstellung im Anhang 1.

[52] Vgl. DRSC (Hrsg.), E-DRS 10, online im Internet, URL: http://www.standardsetter.de/drsc/doc/10.html, Stand 23.05.2001, Abfrage 15.09.2001; Ebeling, Aufstellung, BB 2001, S. 1399 ff..

[53] Vgl. DRSC (Hrsg.), E-DRS 11, online im Internet, URL: http://www.standardsetter.de/drsc/doc/11.html, Stand 21.06.2001, Abfrage 15.09.2001; zum Positionspapier: Eschbach, Anmerkungen, DB 2001, S. 1373 ff.; Herzig/ Lochmann, Bilanzierung, WPg 2001, S. 82 ff..

[54] Vgl. DRSC (Hrsg.), E-DRS 12, online im Internet, URL: http://www.standardsetter.de/drsc/doc/12.html, Stand 13.07.2001, Abfrage 15.09.2001; Schmidbauer, Bilanzierung, DB 2001, S. 1569ff..

[55] Vgl. DRSC (Hrsg.), E-DRS 13, online im Internet, URL: http://www.standardsetter.de/drsc/doc/13.html, Stand 13.07.2001, Abfrage 15.09.2001.

[56] Vgl. Zitzelberger, Überlegungen, WPg 1998, S. 254; Krawitz/ Albrecht/ Büttgen, Ergebnisse, WPg 2000, S.556.

[57] Vgl. Breidenbach, Aufgaben, StuB 1999, S. 644 f..

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Detalles

Título
Funktionen, Aufgaben und Projekte des DRSC
Universidad
University of Cologne  (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre)
Curso
Hauptseminar Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, zugleich zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
Calificación
1,3
Autor
Año
2001
Páginas
40
No. de catálogo
V5991
ISBN (Ebook)
9783638136921
Tamaño de fichero
1479 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Funktionen, Aufgaben, Projekte, DRSC, Hauptseminar, Allgemeine, Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftlichen, Steuerlehre
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Martina Schmitt (Autor), 2001, Funktionen, Aufgaben und Projekte des DRSC, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5991

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Título: Funktionen, Aufgaben und Projekte des DRSC



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