Zur Wirtschaftsprüfung von Vereinen nach IDW EPS 750


Dossier / Travail, 2006

33 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Verein

3. Prüfungswahlrecht/Prüfungspflicht eines Vereins
3.1 Prüfungswahlrecht
3.2 Prüfungspflicht nach dem PublG
3.3 Prüfungspflicht nach dem PartG
3.4 Beauftragung des Prüfers

4. Allgemeine Grundsätze für die Prüfung von Vereinen
4.1 Prüfungsgegenstand
4.2 Prüfung der Jahresrechnung
4.2.1 Prüfung der Buchführung
4.2.2 Vereinsvermögen
4.2.2.1 Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
4.2.2.2 Vermögensrechnung
4.2.3 Nutzungsgebundenes Kapital
4.3 Prüfung der rechtlichen Verhältnisse

5. Prüfungsbericht

6. Bestätigungsvermerk/Bescheinigung

7. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Erscheinungsformen von Vereinen

Abbildung 2: Prüfungspflicht und Prüfungswahlrecht

Abbildung 3: Satzung eines Sportvereins

Abbildung 4: Prüfungsgegenstand

Abbildung 5: Einnahmen- / Ausgaben- Rechnung

Abbildung 6: Rechenschaftsbericht

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über die Prüfung von Vereinen geben. Dabei wird auf den Entwurf IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Vereinen (IDW EPS 750) eingegangen. Der HFA hat diesen Entwurf am 14.10.2004 verabschiedet. „Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. legt in diesem IDW Prüfungsstandard die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit die Prüfung der Rechnungslegung von nichtwirtschaftlichen rechtsfähigen Vereinen durchführen und Bestätigungsvermerke bzw. Bescheinigungen über derartige Prüfungen erteilen oder versagen“.[1] Diese Zielsetzung entspricht den derzeitigen Bestrebungen des IDW, die Fachgutachten und Stellungnahmen nach Inhalt, Form und Struktur den Internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing – ISA) der IFAC anzugleichen, um für den internationalen Bereich nachvollziehbar zu machen, damit die deutschen Berufsgrundsätze den strengen internationalen Maßstäben nicht nachstehen.[2] Die Prüfung bei nichtwirtschaftlichen rechtsfähigen Vereinen ist so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die rechnungslegungsbezogenen Vorschriften und die Regelungen in der Satzung mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Die Rechnungslegung von Vereinen hat grundsätzlich eine Dokumentations-, eine Rechenschafts-, eine Informationsfunktion und eine Gläubigerschutzfunktion zu erfüllen. Die Dokumentationsfunktion dient dem vollständigen, zweckmäßigen und übersichtlichen Festhalten aller Geschäftsvorfälle und durch die Informationsfunktion sollen die Mitglieder über den Verlauf der Vereinstätigkeit sowie die Lage des Vereins informiert werden.

Diese Arbeit ist so aufgebaut, dass im zweiten Abschnitt der Begriff Verein definiert wird und im dritten Abschnitt das Prüfungswahlrecht und die Prüfungspflicht der Vereine erläutert werden. Im vierten Abschnitt wird auf den Prüfungsgegenstand insbesondere auf die Buchführung, die Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung und die Vermögensrechnung näher eingegangen. In den folgenden Abschnitten werden der Prüfungsbericht und die Bescheinigung bzw. der Bestätigungsvermerk erklärt. Und zum Schluss wird das Hausarbeitsthema kurz zusammengefasst.

2. Der Verein

Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen auf unbestimmte Zeit mit dem Ziel, einen gemeinsamen nichtwirtschaftlichen oder einen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen, wobei die Personenvereinigung eine körperschaftliche Verfassung hat, einen Namen führt und in ihrer Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.[3] Nach der Rechtsfähigkeit unterscheidet man den nichtwirtschaftlichen rechtsfähigen Verein, den wirtschaftlichen rechtsfähigen Verein, den nicht rechtsfähigen Verein und den „Alt-Verein“ (Abbildung 1).

Der Entwurf IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Vereine (IDW EPS 750) bezieht sich ausschließlich auf nichtwirtschaftlich rechtsfähige Vereine des bürgerlichen Rechts gemäß § 21 BGB. Die häufigste Form ist der nichtwirtschaftliche, rechtsfähige Verein, der durch Eintragung ins Vereinsregister gemäß § 21 BGB ausschließlich nichtwirtschaftlichem Interesse dient.[4] Rechtsfähigkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Ein rechtsfähiger Verein kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden sowie eigenes Vermögen haben und als Eigentümer eines Grundstückes im Grundbuch eingetragen werden.[5] Im Anhang wird auf den wirtschaftliche rechtsfähige Verein, den nicht rechtsfähige Verein und den „Alt-Verein“ näher eingegangen. Des Weiteren werden im Anhang die notwendigen Regelungen für Vereine nach dem BGB und der AO genannt.

3. Prüfungswahlrecht/Prüfungspflicht eines Vereins

Im Folgenden sollen die freiwilligen Prüfungen und gesetzlichen Prüfungspflichten behandelt werden.

3.1 Prüfungswahlrecht

Das Gesetz kennt keine rechtsformbezogene gesetzliche Prüfungspflicht für Vereine.[6] Jedoch kann eine freiwillige Prüfung in einer Satzungsregelung bestimmt sein. Freiwillige Prüfungen haben wie gesetzliche Prüfungen allgemein den Zweck, ein Urteil über die Einhaltung von Vorgaben für die zu überwachenden Tätigkeiten abzugeben.[7] „Mit diesem Urteil sollen die Empfänger des Prüfungsergebnisses Informationen über den vorgabegerechten Fortgang der überwachten Tätigkeit erhalten“.[8] Bei der freiwilligen Prüfung lassen sich die prüfungsbestimmenden Elemente individuell bedarfsgerecht festlegen. Somit sind u. a. die Prüfungszeit und Prüfungsmethoden bei freiwilligen und vertraglichen Prüfungen frei abzustimmen. Bei der Mehrzahl der freiwilligen Prüfungen handelt es sich um die gleiche Art von Prüfungen, die auch gesetzlich vorgeschrieben sind. Grundsätzlich kann auch im Prüfungsauftrag festgelegt werden, auf welche Objekte und Normen sich die Prüfungsdurchführung beschränken soll und nach welchen Methoden diese zu prüfen sind.[9] Einen nach § 322 Abs. 1 HGB nachgebildeten Bestätigungsvermerk darf der Wirtschaftsprüfer nur erteilen, wenn die Prüfung nach Art, Gegenstand und Umfang einer gesetzlich angeordneten Prüfung entspricht, andernfalls darf er nur eine Bescheinigung ausstellen.[10] Bei satzungsmäßigen oder freiwilligen Prüfungen gibt es keine Rechtsfolgen wegen Verletzung von § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB (Feststellungsverbot), wenn gegen satzungsmäßige oder vertragliche Pflichtprüfung verstoßen wurde.[11] Bei größeren Vereinen, die in erheblichem Umfang Anlagevermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen oder Abgrenzungsposten zu verzeichnen haben, wird vom IDW eine freiwillige Bilanzierung empfohlen (siehe Abbildung 2).[12]

3.2 Prüfungspflicht nach dem PublG

Sofern der Verein als ein Unternehmen i. S. d. PublG zu qualifizieren ist, besteht eine Prüfungspflicht nach § 6 PublG. Unabhängig von der Rechtsform sind Vereine prüfungspflichtig, wenn sie mindestens zwei der drei Größenkriterien im Sinne des § 1 Abs. 1 PublG an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten.[13] Die drei Größenkriterien sind eine Bilanzsumme von über 65 Mio. Euro, Umsatzerlöse von über 130 Mio. Euro und eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von mehr als 5.000.[14] Der Prüfungsgegenstand bezieht sich auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts gem. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 und 2, § 318 Abs.1, 3 bis 7, § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321 bis 324 HGB.[15]

3.3 Prüfungspflicht nach dem PartG

Eine gesetzliche Prüfungspflicht ergibt sich auch bei einer Partei. Gemäß § 23 Abs. 1 PartG sind Parteien verpflichtet, über die Herkunft und die Verwendung der zugeflossenen Mittel, sowie über das Vermögen in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft abzulegen. Der Rechenschaftsbericht ist gem. § 23 Abs. 2 PartG von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG zu prüfen.[16] Die Gliederung des Rechenschaftsberichts ist in Abbildung 6 abgebildet. Er richtet sich nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG. Das gleiche gilt auch für die Pflicht der Partei zur Buchführung gem. § 28 Satz 2 PartG.[17]

3.4 Beauftragung des Prüfers

Bei der Prüfung von Vereinen gibt es keine gesetzlich geregelten Bestimmungen. Daher bestehen Unsicherheiten, was eine Prüfung hinsichtlich Gegenstand, Art und Umfang leisten kann. Bei der Jahresabschlussprüfung nach §§ 317 ff. HGB ist vor der Annahme des Prüfungsauftrages zu prüfen, ob die rechungsbezogenen Voraussetzungen dafür vorliegen. Erfolgt keine Prüfung nach §§ 317 ff. HGB und ist die Prüfung des Vereins gesetzlich nicht vorgeschrieben, sind der Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang sowie die Art der Berichterstattung zwischen dem Prüfer und dem Auftraggeber festzulegen und in die Auftragsvereinbarungen aufzunehmen. Die Regelungen des IDW Prüfungsstandards: Beauftragung des Abschlussprüfers (IDW PS 220) sind entsprechend anzuwenden.[18]

4. Allgemeine Grundsätze für die Prüfung von Vereinen

„Erfolgt die Prüfung der Rechnungslegung von Vereinen auf gesetzlicher Grundlage oder auftragsgemäß nach §§ 317 ff. HGB und wird ein Bestätigungsvermerk entsprechend § 322 HGB erteilt, gelten die in den IDW Prüfungsstandards niedergelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlussprüfungen unmittelbar (GoA). Sofern Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen und Vermögensrechnungen einer Prüfung unterliegen, sind diese Grundsätze entsprechend heranzuziehen“.[19]

Die Prüfungsaussagen sollen mit hinreichender Sicherheit getroffen werden. Der Prüfung von Vereinen liegt ein risikoorientierter Prüfungsansatz zugrunde. Die Prüfung umfasst auch bei Vereinen die Beurteilung des internen Kontrollsystems (IKS), welches der Komplexität des jeweiligen Vereins angemessen sein muss.[20] Bei einem Verein handelt es sich häufig um eine von ehrenamtlicher Mitarbeit geprägte Organisationsform. „Dies kann zu einem erhöhten inhärenten Risiko führen, z.B. mangelnde Kenntnis der Rechnungslegungsvorschriften und des Gemeinnützigkeitsrechts und Veruntreuung von Mitteln. Auf Basis der Einschätzung des Kontrollrisikos werden Art und Umfang der erforderlichen Prüfung festgelegt“.[21] Gibt es im Verein gemäß Satzung ehrenamtliche Kassenprüfer, so sollten sie in die Prüfungsplanung mit einbezogen werden.[22]

4.1 Prüfungsgegenstand

Es stellt sich die Frage, was bei Vereinen geprüft werden soll? Ein Auftrag erstreckt sich lediglich auf die Prüfung der Rechnungslegung[23] von Vereinen (IDW ERS HFA 14).[24] Im Anhang sind die Grundlagen für Vereine zur Rechnungslegung näher erklärt. „Die Rechnungslegung von Vereinen hat grundsätzlich, ähnlich wie für die Rechnungslegung nach dem Handelsgesetz, eine Dokumentations-, Rechenschafts- und Informationspflicht sowie eine Gläubigerschutzfunktion zu erfüllen“.[25]

Der Auftrag der Rechnungsprüfung beschränkt sich bei Vereinen auf die Jahresrechnung. Hier werden die Kassenführung geprüft und überprüft, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind sowie, ob sie mit einem etwaigen Haushaltsplan übereinstimmen.[26] Sollten erhebliche Differenzen zwischen den Voranschlägen im Haushaltsplan und den tatsächlich entstandenen Ausgaben entstanden sein, müssen diese aufgeklärt werden.

Die Prüfung einer Jahresrechnung umfasst neben der Buchführung die Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, die Vermögensrechnung sowie ggf. ergänzende Erläuterungen.

Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung erfordert bei Vereinen, die nicht nach den Grundsätzen für Kapitalgesellschaften Rechnung legen, dass die Bilanz in Anlagevermögen und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ist (§§ 246 Abs. 1, 247 HGB). Bei der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Aufwendungen und Erträge gegenüberzustellen (§ 242 Abs. 2 HGB).[27] Vereine die nach handelsrechtlichen Grundsätzen Rechnung legen, haben die allgemeinen Bewertungsgrundsätze nach §§ 252 ff. HGB zu berücksichtigen. Sachspenden sollten zum Erwerbungszeitpunkt mit fiktiven Anschaffungskosten in Höhe ihres vorsichtig geschätzten Werts angesetzt werden.[28]

Lediglich für das Eigenkapital und seine Entwicklung sowie für die Ergebnisverwendung in der Gewinn- und Verlustrechnung hat das IDW einen speziellen Ausweis vorgeschlagen.[29] Das Eigenkapital sollte in der Bilanz untergliedert werden in Vereinskapital, Rücklagen und Ergebnisvortrag.[30]

Die Vorschriften zum Ansatz, zur Gliederung und zur Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden des Vereins ergeben sich in diesem Fall analog den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB. Vereine, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen Rechnung legen, haben die allgemeinen Ansatzvorschriften gemäß § 246 bis § 252 HGB zu berücksichtigen. Es darf gemäß § 248 Abs. 2 HGB kein Aktivposten für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens angesetzt werden.[31]

[...]


[1] IDW EPS 750, Tz. 1

[2] Vgl. Zitzelsberger WPg 1998

[3] Vgl. Pelka/Niemann (Handbuch) S. 1235

[4] Vgl. IDW EPS 750, Tz. 1

[5] Vgl. Burhoff (Vereinsrecht) S. 22 Rn. 3

[6] Vgl. IDW EPS 750 Tz. 3

[7] Vgl. Selchert (Prüfung) In: Ballwieser/Coenenberg/Wysocki (Handwörterbuch) Sp. 1738

[8] Selchert (Prüfung) In: Ballwieser/Coenenberg/Wysocki (Handwörterbuch) Sp. 1738

[9] Vgl. Selchert (Prüfung) In: Ballwieser/Coenenberg/Wysocki (Handwörterbuch) Sp. 1738-1739

[10] Vgl. Ebke (Kommentar) S. 1129 Rn. 7

[11] Vgl. Berger, Ellrott, Försche, Hense (Bilanzkommentar) S. 1813

[12] Vgl. IDW ERS HFA 14 Tz. 18

[13] Vgl. IDW EPS 750 Tz. 3

[14] Vgl. Wüstemann (Wirtschaftsprüfung)

[15] Vgl. Ballwieser/Coenenberg/Wysocki (Handwörterbuch) Sp. 1675-1676

[16] Vgl. Ballwieser/Coenenberg/Wysocki (Handwörterbuch) Sp. 1683-1684

[17] Vgl. Saliger (Parteiengesetz) S. 542

[18] Vgl. IDW EPS 750 Tz. 8 f

[19] IDW EPS 750 Tz. 11

[20] Vgl. IDW EPS 750 Tz. 12

[21] IDW EPS 750 Tz. 12

[22] Vgl. IDW EPS 750 Tz. 14

[23] “Die Rechnungslegung von Vereinen hat sich an den folgenden allgemeinen Grundsätzen auszurichten: Richtigkeit der Willkürfreiheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vollständigkeit und Saldierungsverbot, Einzelbewertung der Vermögens- und Schuldposten, vorsichtige Bewertung von Vermögen und Schulden, Bewertungs- und Gliederungsstetigkeit und Fortführung der Tätigkeit“. IDW ERS HFA 14 Tz. 15

[24] Vgl. IDW EPS 750 Tz. 8

[25] IDW ERS HFA 14 Tz. 12

[26] Vgl. Stöber (Handbuch) S. 217

[27] Vgl. IDW ERS HFA 14 Tz. 26

[28] Vgl. IDW ERS HFA 14 Tz. 29

[29] http://www.baskan.de/html/17_1_05.html

[30] Vgl. IDW ERS HFA 14 Tz. 31

[31] Vgl. IDW ERS HFA 14 Tz. 25

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
Zur Wirtschaftsprüfung von Vereinen nach IDW EPS 750
Université
Leipzig University of Applied Sciences
Note
1,3
Auteur
Année
2006
Pages
33
N° de catalogue
V61514
ISBN (ebook)
9783638549530
ISBN (Livre)
9783638721622
Taille d'un fichier
610 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wirtschaftsprüfung, Vereinen
Citation du texte
Steffen Kieß (Auteur), 2006, Zur Wirtschaftsprüfung von Vereinen nach IDW EPS 750, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61514

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Zur Wirtschaftsprüfung von Vereinen nach IDW EPS 750



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur