Präimplantationsdiagnostik als ethisches und verfassungsrechtliches Problem


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

35 Pages, Note: 15 P


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Vorwort

1. Darstellung der PID
1.1 Befruchtung der Eizelle im Vorfeld
1.2 Methode der PID
1.2.1 Polkörperdiagnostik
1.2.2 PID an totipotenter Zelle
1.2.3 PID an pluripotenter Zelle
1.3 Verfahren und Risiken der IVF

2. Rechtliche Einordnung
2.1 Strafbarkeit nach ESchG
2.1.1 Umgehung durch PID an pluripotenten Zellen
2.1.2 Umgehung durch PID an Polkörpern
2.2 Vergleich des Schutzes des Embryos in vitro und in vivo

3. Stellung des Embryos
3.1 Widersprüche in der Verfassungsrechtsprechung
3.2 Schutz des Embryos vor PID?
3.2.1 Betroffene Abwehrrechte
3.2.1.1 Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 I GG
3.2.1.2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I iVm Art. 1 GG)
3.2.1.3 Leben und Gesundheit (Art. 2 II GG) und Menschenwürde (Art 1 I GG)der Mutter
3.2.1.4 Art. 12 und Art. 5 III
3.2.2 Embryo als d. Art. 1 I GG / Art. 2 II S. 1 GG
3.2.3 Einfluß der Menschenwürde?

4. Schutzwürdigkeit des Embryos vor dem Hintergrund der Auswirkungen der PID
4.1 Eugenik
4.2 Stellung Behinderter in der Gesellschaft
4.3 Autonomie
4.3.1 Weibliche Autonomie
4.3.2 Autonomie von Politik und Gesellschaft
4.4 Stammzellenforschung

5. Abwägung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Klonen, Keimbahntherapie, Stammzellen, pränatale Diagnostik – die schöne neue Welt der Medizin mit all ihren Fortschritten und Möglichkeiten eröffnet ein weites Feld für Skeptiker wie Optimisten, die Chancen und Risiken der neuen Technologien einschätzen, bewerten und ihre Meinung in die gesellschaftliche Debatte einbringen wollen. Hierbei werden ethische Grenzen bemüht, betont und strapaziert. Wer weiß, was die neuen Techniken, die uns die Fähigkeit geben, ins Innerste, in die eigentliche Substanz des menschlichen Lebens, die DNS detailliert zu blicken und sie uns fruchtbar zu machen, für die Zukunft bringen wird? Die neuartigen Möglichkeiten drängen danach erforscht zu werden, doch überschreiten wir dabei Grenzen, die zu überschreiten sich lohnt angesichts des drohenden Zerfalls moralischer Grundsätze durch gentechnische Errungenschaften?

Präimplantationsdiagnostik, das Thema dieser Arbeit, spielt in der öffentlichen Diskussion eine wichtige Rolle; die Möglichkeit, behindertes und krankheitsbehaftetes Leben noch vor dem wirklichen Lebendigwerden auszusondern, ruft die Kritik von Besorgten z.B. aus Kirchen und Behindertenverbänden hervor, die ein eugenisches Klima befürchten und um die Wertschätzung des menschlichen Lebens bangen. Die Argumente werden, gestützt von geschichtlichen Erfahrungen um die Euthanasie-Praxis im Dritten Reich und Furcht vor dem Designer-Baby, mit aller verbaler Macht in die Waagschale geworfen, und auch die Befürworter bedienen sich keinesfalls immer diplomatischer Töne. Dabei sind die Argumente beider Seiten durchaus verständlich, und es scheint mir möglich, den Überblick über die verfassungsrechtliche und ethische Problematik, die ich geben möchte, zum Schluß einer eigenen Stellungnahme zuzuführen, die Ausgewogenheit und Einbeziehung beider Seiten bewahren soll. Hierbei ist es aufgrund des Umfangs der Arbeit nicht möglich, fundiert auf alle Stellungnahmen einzugehen, was aber dennoch nicht daran hindert, die wichtigen Aspekte in die Argumentation einzubeziehen.

1. Darstellung der PID

Zur Klärung des medizinischen Ansatzpunktes der Arbeit ist zunächst ein Verständnis der Vorgänge vonnöten.[1]

1.1 Befruchtung der Eizelle im Vorfeld

Bei der Präimplantationsdiagnostik, kurz PID (häufig auch PGD, Preimplantation Genetic Diagnosis), handelt es sich um ein Verfahren zur Früherkennung genetischer Dispositionen (genetisch veranlagte Schädigungen, die zu Krankheiten führen) bereits an embryonalen Zellen. Zu diesem Zweck wird eine Eizelle der Mutter im Reagenzglas befruchtet (in-vitro-Fertilisation, IVF) und somit zum Wachstum gebracht. Häufigster Anwendungsfall der PID sind monogene Defekte und Chromosomenabberationen.

Der Eizelle vor der Befruchtung (Oozyte) hängt innerhalb der zona pellucida (Schutzschicht um die Eizelle) ein Polkörper an, der nach der ersten Reifeteilung abgespalten wurde. Nach der Befruchtung erfolgt eine weitere Reifeteilung des Kerns der Eizelle, bei der an der ursprünglichen Eizelle zusätzlich zum bereits vorhandenen Polkörper ein weiterer ensteht. Zum Teil wird in diesem Stadium vom Präembryo gesprochen, jedoch ist die Verwendung des Begriffs uneinheitlich. Hiernach erfolgt die endgültige Verschmelzung der Kerne von ursprünglicher Ei- und Samenzelle zu einer einzelnen embryonalen Zelle. Diese Zelle ist totipotent (Fähigkeit zur Ausdifferenzierung in sämtliche möglichen Zelltypen), der Embryonenstatus ist erreicht.

Unter der zona pellucida teilt sich die erste Zelle nun mehrmals. Bis zum ca. 8-16-Zell-Stadium (nicht völlig geklärt) behalten sämtliche Zellen ihre Totipotenz. Diese Fähigkeit geht in den nun folgenden Teilungsvorgängen verloren; die Zellen der sich nun entwickelnden Blastozyte werden pluripotent (keine Fähigkeit mehr, sich selbst zum vollständigen Lebewesen zu entwickeln, insb. nicht mehr die Möglichkeit zur Keimzellenbildung). Hierbei entwickeln sich innerhalb der Blastozyte die äußeren Trophoblastzellen (späterer Versorgungsmechanismus des Embryos) und die inneren Embryoblastzellen (eigentliches Lebewesen). In diesem Stadium würde im Körper der Mutter nun die Nidation (Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut) erfolgen.

1.2 Methode der PID

Die PID bietet mehrere Möglichkeiten der Diagnostik zu verschiedenen Zeitpunkten. Bei allen Verfahren wird die DNA der Zellen im Wege der FISH (Fluorescence In Situ Hybridisation) oder PCR (Polymerase Chain Reaction) nach der Extraktion auf genetische Dispositionen hin untersucht.

1.2.1 Polkörperdiagnostik

Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Diagnosemöglichkeit ist die Entnahme des ersten Polkörpers der Eizelle vor der Befruchtung durch die Samenzelle, des zweiten Polkörpers direkt nach der Befruchtung im Präembryonenstatus. Der Vergleich der beiden Zellen bietet eine hohe Sicherheit der Ergebnisse. Jedoch kann auf diese Weise nur die DNA des Eizellkerns analysiert werden, nicht jedoch die des Spermiums. Auch können keine bei Verschmelzung entstandenen Schäden nachgewiesen werden.

1.2.2 PID an totipotenter Zelle

Um auch andere Schädigungen des Embryos ausschließen zu können, kann die PID ebenfalls im 4-8-Zellstadium durch die Entnahme von üblicherweise zwei Zellen an diesen durchgeführt werden. Hierfür wird die Zona pellucida penetriert und die Zellen mit einer Mikropipette entnommen. Das Risiko einer Schädigung des Embryos ist herbei äußerst gering. Die entnommene totipotente Zelle hätte allerdings noch (zumindest theoretisch) das Potential, sich zu einem kompletten Embryo zu entwickeln, was ethische und rechtliche Probleme aufwirft.

1.2.3 PID an pluripotenter Zelle

Zur Umgehung o.g. Probleme kann die Zellentnahme auch im pluripotenten Stadium aus den Trophoblastzellen erfolgen. Das Risiko einer fehlerhaften Entnahme oder auch der Schädigung des Embryos ist hier jedoch deutlich höher, weil die Zellen in diesem weitentwickelten Stadium bereits sehr eng innerhalb der Zona pellucida gedrängt sind. Somit ist die Diagnosegenauigkeit eingeschränkt.

1.3 Verfahren und Risiken der IVF

Zur Durchführung der PID ist immer eine künstliche Befruchtung der Frau nach erfolgter IVF notwendig. Das gesamte Verfahren birgt einige Probleme.

Zunächst einmal erfordert die Durchführung der IVF aufgrund der Fehlschlagsrate der Befruchtungen mehrere Eizellen, die nach ovulationsstimulierender Medikation der Frau entnommen werden. Die hierbei angewendeten Medikamente weisen mit hoher Wahrscheinlichkeit Nebenwirkungen auf, mit geringer Wahrscheinlichkeit mit schweren bis hin zu tödlichen Folgen (OHSS, Ovarielles Hyper-Stimulations-Syndrom). Der Bedarf an zur Verfügung stehenden Eizellen ist im Rahmen der PID auch aufgrund der zusätzlich auszusondernden Embryonen (je nach Art des genetischen Fehlers) größer, was eine höhere Intensität der Medikation nach sich zieht. Auch die Entnahme (mittels Follikelpunktion) ist nicht ohne Risiko (Blutungen, Entzündungen).

Im Reagenzglas wird daraufhin die Befruchtung durchgeführt, wobei üblicherweise eine kontrollierte Besamung mittels intrazytoplasmatischer Spermainjektion (Einführung einer Spermiumzelle mit technischen Hilfsmittel) erfolgt. Die ersten Teilungen werden verfolgt und sichtbar fehlerhafte Embryonen aussortiert. Infolge der PID erfolgt dies weiterhin mit den „bloß“ genetisch fehlerhaften Embryonen.

Nach Heranwachsen der Embryonen zum 8-32-Zellstadium kann die Einführung in die Gebärmutter erfolgen, wobei aufgrund der geringen Einnistungswahrscheinlichkeit jeder einzelnen Zelle üblicherweise mehrere übertragen werden (Gesamtwahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Schwangerschaft: 15-20%). Das Risiko einer Mehrlingsbildung erhöht sich hierbei signifikant(22-29% für Zwillinge, 4-5% für Drillinge bei 1,2% natürlicher Mehrlingswahrscheinlichkeit), was zu weiteren Belastungen der Frau während und nach der Schwangerschaft führt.

2. Rechtliche Einordnung

PID steht de lege lata nicht im rechtsfreien Raum, das Verfahren ist (im Zweifel) von strafrechtlichen Vorschriften erfaßt.

2.1 Strafbarkeit nach ESchG

Schutzgut des ESchG ist das Embryo, gem. § 8 I die befruchtete entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, außerdem jede entnommene totipotente Zelle aufgrund ihrer Fähigkeit, selbst sich zum vollen Menschen heranzuentwickeln.

Die PID an totipotenten Zellen wird hierbei nach h.M.[2] jedenfalls von § 2 I sowie § 6 EschG erfaßt: Die Untersuchung des Embryos (also der üblicherweise totipotenten, entnommenen Zelle) dient nicht seiner Erhaltung bzw. der Herbeiführung einer Schwangerschaft, sondern zerstört ihn, und die Abspaltung der totipotenten Zelle erzeugt auch einen neuen Embryo, was gegen das Klonierungsverbot des § 6 verstößt.

2.1.1 Umgehung durch PID an pluripotenten Zellen

Auch die PID an pluripotenten Zellen könnte strafbar sein gem. § 1 I Nr. 2 EschG, da der Arzt die Eizelle unter dem Vorbehalt des Verwerfens befruchtet, er somit u.U. zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft handelt. Die Bewertung der Frage, ob die mögliche Selektion einen bedingten Tötungsvorsatz oder nur eine objektive Bedingung der Absicht, eine Schwangerschaft zu zeugen, darstellt, ist allerdings strittig[3].

2.1.2 Umgehung durch PID an Polkörpern

Bei der Entnahme von Polkörpern liegt noch kein Embryo vor, da es noch nicht zu einer Verschmelzung der Kerne gekommen ist. Daher ist sowohl die Verwertung der Polkörper zur Untersuchung als auch die anschließende Verwerfung genetisch defekter ‚Präembryonen‘ (vgl.o.) vom ESchG nicht erfaßt[4].

2.2 Vergleich des Schutzes des Embryos in vitro und in vivo

Wie gesehen, ist eine Diagnostik mit eventueller Aussortierung, oder auch Selektion, wohl nur in der Variante der Polkörperdiagnostik mit dem ESchG vereinbar. Das ESchG schließt auch andere „verbrauchende“ Embryonenforschung, zu deren Zweck Embryonen künstlich gezeugt werden, aus, ebenso die Verwertung der bei einer IVF überzähligen Embryonen. Damit unterliegt der Embryo in vitro einem äußerst hohen Schutzstandard – keine Verwertung ist möglich, sogar das Wegkippen der überzähligen Zellen ist erfaßt, nur ein Sterbenlassen ist erlaubt.

Die Befruchtung und ersten Zellteilungen eines Embryos verlaufen auch im Eileiter und Uterus der Frau nicht anders. Jedoch unterliegt er hier, in vivo, anderen Schutzbestimmungen als in vitro. Da es sich nicht um eine künstliche Befruchtung und einen ‚alleinstehenden‘ Embryo handelt, sind hier die §§ 218 ff. einschlägig. Aus ihnen ergibt sich ein geringerer Schutz für den Embryo an sich.

Zunächst stellt § 218 I S. 2 fest, daß jegliche Handlungen mit Wirkung vor Nidation nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Gesetzes gelten, mithin straflos sind. Daher ausgenommen von der Strafbarkeit sind die sog. Nidationshemmer wie Spirale, Intrauterinpessar und auch die sog. „Pille danach“. Ansonsten ist nach Nidation jeder Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig und strafbar. Ausnahmen und genauere Feststellungen treffen die §§ 218a –219b. Nach den beiden Urteilen des BVerfG aus den Jahren 1975 und 1993[5], auf die im weiteren Verlauf noch genauer einzugehen sein wird, sieht die heutige Regelung des § 218a die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs trotz Rechtswidrigkeit in den ersten zwölf Wochen vor, wenn eine Beratung iSd. § 219 nachgewiesen wird (§ 218a I), auch wenn keine Indikation vorliegt[6]. Weiterhin ist ein Abbruch gem. den § 218a II u. III nicht rechtswidrig im Fall einer psychischen oder physischen Notlage der Schwangeren oder im Fall einer Vergewaltigung.

Der § 218a sieht unterschiedliche Fristen vor: § 218a I führt zu einem Tatbestandsausschluß des § 218[7] innerhalb der 12-Monats-Frist, § 218 III ist ein Rechtfertigungsgrund bei Vorliegen einer Sexualstraftat, ebenfalls innerhalb einer 12-Monats-Frist. Darüber hinaus ist die Privilegierung der Schwangeren im § 218a IV[8] innerhalb von 22 Wochen nach Empfängnis gewahrt. Ohne jegliche Frist und somit Spätabtreibungen ermöglichend ist § 218a II gefaßt.

Es ist somit zunächst einmal festzuhalten, daß der Embryo an sich in vivo einem geringeren Schutz unterliegt als in vitro: Maßnahmen vor Nidation sind so völlig straffrei, wohingegen das Abtöten des prinzipiell gleichen Embryos im Reagenzglas mit hohem Strafmaß belegt ist. Spätabtreibungen nach PND bei einem bereits schmerzfähigen Wesen sind straflos möglich, nicht aber der ganz grundsätzliche vergleichbare Vorgang einer PID und die darauffolgende Verwerfung des ‚Zellhaufens‘.

3. Stellung des Embryos

Die Rechtslage in der Verfassungsrechtsprechung wirft ebenso wie der grundsätzliche ethische Diskurs Fragen und Widersprüche auf. Indem zunächst die Inkonsistenz der Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch plausibel gemacht wird und danach die Widersprüche entsprechenden rechtsdogmatischen Konsequenzen zugeführt werden, wird die Stellung des Embryos untersucht. Im Anschluß ist die Vereinbarkeit der Lösung mit allgemeinen ethischen Bedenken zu prüfen.

[...]


[1] Zur näheren Darstellung vgl. Kollek, 2000, S.27-166.

[2] Schroth, JZ 2002, 170, 172-175.

[3] für eine Strafbarkeit Beckmann, MedR 4/2001, 169, 170 dagegen Schroth, a.a.O.

[4] vgl. Bahnsen, die ZEIT, 21.03.2002, S. 31.

[5] BVerfGE 39, 1; 88, 203.

[6] Sendler, NJW 2001, 2148, 2150.

[7] Joecks, StGB, § 218a Rdnr. 1.

[8] ders., § 218a, Rdnr. 13 ff.

Fin de l'extrait de 35 pages

Résumé des informations

Titre
Präimplantationsdiagnostik als ethisches und verfassungsrechtliches Problem
Université
University of Würzburg  (Öffentliches Recht)
Cours
Grundlagenseminar WS 2002/2003
Note
15 P
Auteur
Année
2003
Pages
35
N° de catalogue
V62814
ISBN (ebook)
9783638559942
ISBN (Livre)
9783656808756
Taille d'un fichier
580 KB
Langue
allemand
Mots clés
Präimplantationsdiagnostik, Problem, Grundlagenseminar
Citation du texte
Philipp Kohlhaas (Auteur), 2003, Präimplantationsdiagnostik als ethisches und verfassungsrechtliches Problem, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62814

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